Abschiebungsanordnung nach Bulgarien

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Abschiebungsanordnung nach Bulgarien"

Transkript

1 VG München, Beschluss v M 12 S Titel: Abschiebungsanordnung nach Bulgarien Normenketten: Dublin III-VO Art. 13 Abs. 1, Art. 20 Abs. 5 AsylG 27a, 34a Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Angesichts der grundlegenden Veränderungen im Asylverfahren in Bulgarien, insbesondere im Hinblick auf Aufnahmekapazitäten, Durchführung des Asylverfahrens sowie die Abschaffung der Haft für Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens, bestehen derzeit keine Anhaltspunkte für Dublin-Rückkehrer, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelmäßig so defizitär sind, dass dem Asylbewerber im konkreten Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abschiebungsanordnung, Bulgarien, systemische Mängel Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm drohende Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens. Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 27. Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 2. Februar 2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. Februar 2016 gab der Antragsteller u. a. an, sein Heimatland am 10. Oktober 2015 verlassen zu haben. Er sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gereist. Aus einem Aktenvermerk vom 8. Februar 2016 geht hervor, dass der Antragsteller angegeben habe, dass seine Schwester mit ihrem Ehemann und zwei Kindern vor drei Tagen nach Deutschland gekommen seien. In einem Fragebogen hat der Antragsteller erklärt, in keinem anderen Land einen Antrag auf Schutz vor Verfolgung gestellt oder Schutz erhalten zu haben. Am 8. Februar 2016 ergab sich ein EURODAC-Treffer für Bulgarien (BG1...). Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2016 hin hat Bulgarien mit Schreiben vom 1. März 2016 der Übernahme des Antragstellers gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zugestimmt.

2 Bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 5. April 2016 hat der Antragsteller u. a. erklärt, dass seine Schwester in Deutschland lebe. Er sei weder auf Unterstützung anderer Familienangehöriger angewiesen noch seien diese auf seine Unterstützung angewiesen. Er wolle in keinen anderen Staat überstellt werden. Er wolle in Deutschland bleiben, da er hier sehr zufrieden sei. Im Irak sei Krieg und man sei hier sicher. Deutschland sei ein Rechtsstaat. Mit Bescheid vom 2. Juni 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1), ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß 27a AsylG unzulässig, da Bulgarien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers führe nicht dazu, dass die Antragsgegnerin zuständiger Mitgliedstaat werde. Nach Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO handele es sich bei der Schwester des Antragstellers nicht um einen Familienangehörigen i. S. d. Dublin III-VO. Da er verneint habe, aufgrund Krieges, bürgerkriegsähnlicher Zustände oder Flucht von verwandten Personen getrennt worden zu sein, sei auch keine im Heimatland bestehende Familieneinheit zu erkennen, die es wiederherzustellen gelte. Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien beruhe auf 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Es seien keine Gründe vorgetragen worden, die eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange rechtfertigen könnten. Im Bundesgebiet lebende Verwandte könnten bei der Festsetzung der Frist nur insoweit berücksichtigt werden, als es sich um Angehörige der Kernfamilie handele. Es seien auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Ermessens zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen seien. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 27. Juni 2016 zugesandt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom... Juli 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2016 aufzuheben. Gleichzeitig wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Bulgarien erfülle nicht die Mindeststandards, die an die Behandlung von Flüchtlingen zu stellen seien. Es lägen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor. im Übrigen lägen außergewöhnliche humanitäre Gründe für ein Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin vor. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 hat die Antragsgegnerin die Behördenakte vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. II. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 2. Juni 2016 verfügte Abschiebungsanordnung nach Bulgarien ist unbegründet. Nach 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich

3 dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des 36 Abs. 4 AsylG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Trier, B. v L 1234/13.TR - juris; VG Göttingen, B. v B 869/13 - juris). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2016 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 VwGO). Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ( 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht nach 27a AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach 27a AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die - wie hier - nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung. Im Fall des Antragstellers ergibt sich die Zuständigkeit Bulgariens für die weitere Prüfung des Asylantrags des Antragstellers aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Nach dieser Norm ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, in den der betreffende Ausländer ausweislich der in dieser Norm genannten Erkenntnismittel aus einem Drittstaat kommend illegal eingereist ist, wenn der Tag des illegalen Grenzübertritts zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) noch nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Bulgarien hat dementsprechend auch der Rücküberstellung gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zugestimmt. Dass der Antragsteller entgegen seinem Vorbringen vor der Stellung seines Asylantrags in Deutschland bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich sowohl aus dem Schreiben Bulgariens vom 1. März 2016 als auch aus dem bei einer EURODAC-Abfrage für den Antragsteller erzielten Treffer mit der Kennzeichnung BG1. Die Ziffer 1 steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das

4 Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (EURODAC-VO)). Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich nicht aus den vorrangigen Zuständigkeitsbestimmungen der Art. 8 ff. Dublin III-VO, insbesondere nicht aus Art. 9 oder 10 Dublin III-VO. Denn die Schwester ist keine Familienangehörige i. S. d. Definition des Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO. Der Antragsteller kann der Überstellung nach Bulgarien auch nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Bulgarien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO). Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v B juris). Angesichts der grundlegenden Veränderungen im Laufe des Jahres 2014 bestehen in Bezug auf Bulgarien nach aktuellem Kenntnisstand keine durchgreifenden Bedenken, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v a B juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U. v A 11 S 1778/14 - juris) geht das erkennende Gericht auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern sowie von Dublin-Rückkehrern (vgl. UNHCR, UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria vom abrufbar unter: UNHCR, Bulgarien als Asylland - Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien vom April abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILO des Bundesamtes; amnesty international, Suspension of Returns of Asylum-Seekers to Bulgaria Must Continue vom abrufbar unter: amnesty international, Amnesty report 2015 Bulgarien - abrufbar unter: European Asylum Support Office (EASO), Special Support Plan to Bulgaria vom abrufbar unter: Pro Asyl, Presseerklärung vom : Schwere Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen in Bulgarien - abrufbar unter: _menschenrechtsverletzungen_an_fluechtlingen_in_bulgarien; Pro Asyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien vom April abrufbar unter: _re_web_end.pdf; Asylum Information Database (aida), Country Report Bulgaria, Stand: abrufbar unter: European Council on Refugees and Exiles (ECRE),

5 ECRE reaffirms its call for the suspension of transfers of asylum seekers to Bulgaria under the recast Dublin Regulation vom abrufbar unter: loads/downloads/873.html; Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg vom und an das VG Aachen vom ) davon aus, dass in Bulgarien derzeit ein ausreichendes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens gegeben ist. Zwar war die Situation Asylsuchender in Bulgarien nach einem Anstieg der Asylanträge zu Beginn des Jahres 2014 teilweise heftiger Kritik ausgesetzt. So ging der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) im Januar 2014 davon aus, dass in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestünden und plädierte dafür, Abschiebungen nach Bulgarien zunächst auszusetzen (vgl. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria vom ). Dieser Einschätzung schlossen sich amnesty international (vgl. Suspension of Returns of Asylum-Seekers to Bulgaria Must Continue vom ), European Council on Refugees and Exiles (vgl. ECRE reaffirms its call for the suspension of transfers of asylum seekers to Bulgaria under the recast Dublin Regulation vom ) und Pro Asyl (vgl. Presseerklärung vom : Schwere Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen in Bulgarien ) an. Auch in der Stellungnahme von Pro Asyl vom 30. Mai 2014 wird auf die von UNHCR Anfang 2014 festgestellten Mängel im bulgarischen Asylsystem Bezug genommen und eine Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien gefordert. In seiner aktualisierten Bestandaufnahme vom April 2014 ( Bulgarien als Asylland - Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, Seite 2 und 17) hält UNHCR ungeachtet fortbestehender ernsthafter Mängel einen generellen Aufschub aller Dublin-Überstellungen nach Bulgarien jedoch nicht länger für gerechtfertigt, sondern empfiehlt nur bei Personen mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzwürdigkeit - zu denen der Antragsteller nicht gehört - von einer Überstellung abzusehen. Dem Bericht vom April 2014 zufolge haben sich die Aufnahmebedingungen im Vergleich zur Situation im Dezember 2013, die der Stellungnahme vom 2. Januar 2014 zugrunde lag, erheblich verbessert (vgl. auch VGH BW, U. v A 11 S 1778/14 - Rn. 49). Auch amnesty international sieht im Jahresbericht 2015 ( Amnesty report 2015, Bulgarien ) trotz weiterhin erhobener Kritik insbesondere an der mangelhaften Integration anerkannter Asylbewerber davon ab, ein Rücküberstellungsverbot zu fordern. Nach aktueller Erkenntnislage sind die in der Vergangenheit festgestellten Mängel in Bezug auf das Prüfverfahren und die Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes zwar nicht gänzlich ausgeräumt; allerdings sind weitgehende positive Veränderungen erkennbar, die der Annahme durchgreifender Mängel des bulgarischen Asylsystems entgegenstehen. So sind die Kapazitäten aufgrund einer technischen und personellen Aufrüstung als auch einer gezielten Ausbildung neuer Kräfte signifikant gestiegen. Damit ist mittlerweile sowohl eine ordnungsgemäße Registrierung einschließlich der notwendigen Information der Asylbewerber über den Zugang zum Verfahren gewährleistet als auch eine regelgerechte Durchführung der Asylverfahren. Die eingereisten Flüchtlinge können bei der Registrierung mit der ersten Befragung ihr Asylbegehren vorbringen; sie haben Zugang zu Dolmetschern. Haft ist für Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Der Zugang zu regionalen Gerichten ist eröffnet (vgl. BayVGH, B. v a B juris Rn. 41 m. w. N.). Auch im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden in Bulgarien ist derzeit nicht von systemischen Mängeln im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auszugehen. Die früher bestehenden Missstände in den Aufnahmeeinrichtungen sind in baulicher wie auch in personeller Hinsicht im Wesentlichen behoben worden. Bereits im Februar 2014 hat das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office - EASO) die Aufnahmezentren im Wesentlichen in einem vernünftigen Zustand vorgefunden. Die Unterkünfte wurden renoviert und die Sanitärbereiche erneuert. Nachdem UNHCR im April 2014 noch berichtet hatte, dass in zwei von sieben Zentren ungeeignete Rahmenbedingungen vorhanden seien, und aida im April 2014 sowie die Bundesregierung im Mai 2014 von einer Aufnahmekapazität von ca Plätzen bei einer Belegungsrate von 82% ausgegangen waren, stellte EASO im Dezember 2014 fest, dass die Kapazitäten signifikant auf nunmehr 6000 Plätze angestiegen und die dortigen Lebensbedingungen deutlich verbessert worden seien. Die Verpflegung sei

6 mit entsprechenden neuen Küchen und Personal mit täglich zwei warmen Mahlzeiten sichergestellt; in vier Zentren gebe es Gemeinschaftsküchen. Zusätzliche Mitarbeiter, auch Sozialarbeiter, seien eingearbeitet worden. Da jeder Asylantragsteller krankenversichert wird und eine kostenlose medizinische Behandlung im gleichen Umfang wie ein bulgarischer Staatsbürger erhält, ist die medizinische Versorgung ebenfalls gewährleistet (vgl. BayVGH, B. v a B juris Rn. 41 m. w. N.). Die Verbesserung der Aufnahmebedingungen wird auch in aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg vom 30. November 2015 und an das VG Aachen vom 27. Januar 2016 bestätigt. Aus den beiden Stellungnahmen geht hervor, dass die Kapazitäten in den bulgarischen Aufnahmezentren trotz eines Wiederanstiegs der Asylbewerberzahlen gegenwärtig ausreichend sind, um alle im Anerkennungsverfahren befindlichen Schutzsuchenden unterzubringen. Mit Stand 23. September 2015 befanden sich laut UNHCR Flüchtlinge in sechs Aufnahmezentren. Die Belegungsrate lag bei 50% (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. November 2015). Mit Stand 24. Dezember 2015 befanden sich nach Angaben von UNHCR 612 Flüchtlinge in sechs Aufnahmezentren, die insgesamt eine Kapazität von Plätzen aufweisen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016). Nach dem Eindruck des Auswärtigen Amtes hat sich die Situation in den Aufnahmezentren immer weiter verbessert und ist als insgesamt akzeptabel zu bewerten. Die EU habe beträchtliche zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, um umfassende Renovierungsarbeiten in allen Flüchtlingszentren zu Ende zu bringen, auch die Öffnung weiterer Flüchtlingszentren sei geplant. Die Verpflegung der Flüchtlinge ist nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes derzeit gesichert. Die medizinische Grundversorgung Asylsuchender ist in allen Aufnahmezentren ebenfalls gewährleistet. Jedoch könnten Personen mit besonderen medizinischen Bedürfnissen nicht immer angemessen versorgt werden. Dies betreffe in Bulgarien jedoch nicht nur Schutzsuchende, sondern auch einen Großteil der Allgemeinbevölkerung. Eine ausreichende Zahl von Dolmetschern sei vorhanden. Fehlendes Personal, auch in der Verwaltung, werde derzeit eingestellt. Hinsichtlich der Situation von Dublin-Rückkehrer lässt sich dem aktuellen aida-länderbericht zu Bulgarien (Stand: , S. 27 ff.) entnehmen, dass derzeit grundsätzlich keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer bestehen. Dublin-Rückkehrer erhalten die gleichen Rechte wie andere Antragsteller im Erstverfahren und werden im Anschluss an die Rückkehr üblicherweise in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Auch der Umstand, dass sich die Situation in Bulgarien deutlich schlechter darstellen mag als in der Bundesrepublik Deutschland, begründet für sich keinen systemischen Mangel. Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen (vgl. EGMR, U. v /09 - juris Rn. 249); auch reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B. v /10 - juris). Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. VG Ansbach, U. v AN 14 K juris Rn. 31; VG Düsseldorf, B. v L 660/13.A - juris Rn. 43 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v A 134/15.A). Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht. Die Möglichkeit, dass Asylbewerber nach bestandskräftiger Ablehnung ihres Asylgesuchs in Abschiebungshaft genommen werden, stellt für sich genommen ebenfalls noch keinen systemischen Mangel des bulgarischen Asylsystems dar. Denn mit einer Anordnung von Abschiebungshaft wird das zulässige Ziel verfolgt, den Zugriff auf einen Ausländer sicherzustellen, dessen Abschiebung ohne Inhaftnahme ansonsten erschwert oder gar vereitelt würde. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f EMRK lässt ausdrücklich zu, dass die Freiheit einer Person beschränkt wird, wenn gegen sie ein Ausweisungs- oder

7 Auslieferungsverfahren im Gange ist (vgl. VG Düsseldorf, B. v L 1607/15.A - juris Rn ; VG Minden, U. v K 1660/14.A - juris Rn ). Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Bericht von Pro Asyl Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien vom April Soweit darin ein Überstellungsstopp gefordert wird, beruht dies auf Berichten von Einzelschicksalen aus den Jahren 2012 bis Anfang Die dort geschilderten Zustände sind jedoch aufgrund der neueren Entwicklungen überholt. Zudem lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass systemische Schwachstellen vorlägen, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung von Dublin-Rückkehrern zur Folge hätten. Die Bulgarien vorgeworfenen Verstöße gegen das Refoulement-Verbot durch Zurückschiebungen an der bulgarischtürkischen Grenze (vgl. Seite 27 f. des Berichts) betreffen den Antragsteller nicht, weil dieser sich bereits auf Unionsgebiet befindet. Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien in Bezug auf Dublin-Rückkehrer gegen das Refoulement-Verbot verstößt, lassen sich dem Bericht von Pro Asyl nicht entnehmen. Soweit sich der Bericht des Weiteren mit den Problemen befasst, denen sich Inhaber eines Aufenthaltstitels ausgesetzt sehen, handelt es sich hierbei aber nicht um Probleme während des Asylverfahrens, sondern - da insoweit den Quellen zufolge kein Unterschied zu bulgarischen Staatsbürgern besteht - um die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Bulgarien und eine allgemeine soziale Problematik. Ein hinreichendes Indiz für systemische Schwachstellen im Asylverfahren wird dadurch nicht begründet. Bei einer Gesamtwürdigung der dargestellten Erkenntnisse erreichen die noch bestehenden Mängel jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel. Soweit die Bedingungen in einzelnen Aufnahmeeinrichtungen noch verbesserungswürdig sind, ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Missstände, die in bestimmten Aufnahmeeinrichtungen auftreten, das Asyl- und Aufnahmesystem nicht insgesamt tangieren. Der Antragsteller kann nach überschlägiger Prüfung auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Bei Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO handelt es sich um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmebestimmung. Dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht unter Hinweis darauf, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe nicht ersichtlich seien, vorliegend keinen Gebrauch gemacht, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist ein gesunder junger Mann, der nicht zu den Personen mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzwürdigkeit gehört. Allein die Existenz einer Schwester, die derzeit im Bundesgebiet lebt, stellt keinen derart außergewöhnlichen humanitären Grund dar. Schließlich begegnet auch die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien keinen Bedenken. Die bulgarischen Behörden haben der Rückführung des Antragstellers mit Schreiben vom 1. März 2016 ausdrücklich zugestimmt. Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Nach alledem war der Eilantrag mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nach 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 80 AsylG)....

Dublin-Verfahren (Bulgarien)

Dublin-Verfahren (Bulgarien) VG München, Beschluss v. 02.11.2016 M 7 S 16.50777 Titel: Dublin-Verfahren (Bulgarien) Normenketten: AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 S. 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Leitsätze:

Mehr

Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v M 3 S

Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v M 3 S VG München, Beschluss v. 28.08.2015 M 3 S 15.50616 Titel: einstweiliger Rechtsschutz, Ungarn, Abschiebunganordnung, systematischer Mangel, sicherer Drittstaat, Übernahmeerklärung, Abschiebungshindernis

Mehr

Erfolgloser Eilantrag gegen Rücküberstellung nach Italien im Zuge des Dublin- Verfahrens

Erfolgloser Eilantrag gegen Rücküberstellung nach Italien im Zuge des Dublin- Verfahrens VG München, Beschluss v. 08.11.2016 M 26 S 16.50924 Titel: Erfolgloser Eilantrag gegen Rücküberstellung nach Italien im Zuge des Dublin- Verfahrens Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1, 34a

Mehr

Dublin III-Verfahren: Überstellung in die Schweiz

Dublin III-Verfahren: Überstellung in die Schweiz VG München, Beschluss v. 27.09.2016 M 8 S 16.50324 Titel: Dublin III-Verfahren: Überstellung in die Schweiz Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 34a Dublin III-VO Art. 3 GRCh Art. 4 Leitsatz:

Mehr

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens - Bulgarien

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens - Bulgarien VG München, Urteil v. 10.05.2016 12 K 16.50110 Titel: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens - Bulgarien Normenketten: VwGO 80 Abs. 5, 92 Abs. 3 S. 1, 113 Abs. 1 S. 1 AsylG 27a, 34 Abs. 1, 34a Abs.

Mehr

Dublin-Verfahren: Italien

Dublin-Verfahren: Italien VG München, Beschluss v. 04.07.2016 M 12 S 16.50452 Titel: Dublin-Verfahren: Italien Normenketten: AsylG 27a, 34a Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 4 Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 3, Art. 7 Abs. 2,

Mehr

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Polen

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Polen VG München, Beschluss v. 07.04.2017 M 9 S 17.50790 Titel: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Polen Normenketten: Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 AsylG 29

Mehr

Asylsuchender, Abschiebung, Systemischer Mangel, Lettland, Abschiebungshindernis, Sofortvollzug

Asylsuchender, Abschiebung, Systemischer Mangel, Lettland, Abschiebungshindernis, Sofortvollzug VG Ansbach, Beschluss v. 30.12.2015 AN 14 S 15.50477 Titel: Asylsuchender, Abschiebung, Systemischer Mangel, Lettland, Abschiebungshindernis, Sofortvollzug Normenketten: VwGO 80 II Nr. 3, V, 113 I 1 AsylG

Mehr

Abschiebungsanordnung nach Italien wegen unbeantwortetem Wiederaufnahmeersuchen

Abschiebungsanordnung nach Italien wegen unbeantwortetem Wiederaufnahmeersuchen VG München, Beschluss v. 28.04.2016 M 3 S 16.50245 Titel: Abschiebungsanordnung nach Italien wegen unbeantwortetem Wiederaufnahmeersuchen Normenketten: AsylG 27a, 34a Abs. 1 S. 1 VO(EU)604/2013 Art. 17

Mehr

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Finnland

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Finnland VG Bayreuth, Beschluss v. 13.03.2017 B 3 S 17.50118 Titel: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Finnland Normenketten: AsylG 29 Abs. 1, 34a Abs. 1, 36 Abs. 4 Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Abs.

Mehr

Dublin-Verfahren (Portugal)

Dublin-Verfahren (Portugal) VG Bayreuth, Beschluss v. 07.03.2017 B 3 S 17.50067 Titel: Dublin-Verfahren (Portugal) Normenketten: Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 23 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2 AsylG 29

Mehr

Dublin-Verfahren (Italien)

Dublin-Verfahren (Italien) VG München, Beschluss v. 14.12.2016 M 1 S 16.51122 Titel: Dublin-Verfahren (Italien) Normenketten: AsylG 34a Abs. 1 S. 1 Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art.

Mehr

Tenor. Gründe. VG Augsburg, Beschluss v S Titel:

Tenor. Gründe. VG Augsburg, Beschluss v S Titel: VG Augsburg, Beschluss v. 06.05.2014 2 S 14.50052 Titel: Normenketten: VwGO 80 V AsylVfG 26a, 27a, 34a I VO (EG) Nr. 343/2003 Art. 16 I Buchst. c 80 Abs. 5 VwGO 27a AsylVfG Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG VwGO

Mehr

5 A 194/14 Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom T a t b e s t a n d

5 A 194/14 Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom T a t b e s t a n d 20 Abs. 3 Dublin III VO (EUV 604/2013) ist bei einer nachträglichen Einreise eines Minderjährigen in einen anderen Mitgliedsstaat nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz des

Mehr

Asylverfahren, Verwaltungsgerichte, Klageerhebung, Selbsteintrittsrecht

Asylverfahren, Verwaltungsgerichte, Klageerhebung, Selbsteintrittsrecht VG Bayreuth, Beschluss v. 12.12.2014 B 1 S 14.50116 Titel: Asylverfahren, Verwaltungsgerichte, Klageerhebung, Selbsteintrittsrecht Normenketten: Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG

Mehr

Verwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 9, am 8. Februar 2017 durch

Verwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 9, am 8. Februar 2017 durch 9 AE 5887/16 Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache xxx, - Antragsteller - Prozessbevollmächtigter: xxx, g e g e n Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Abschiebungsanordnung, Frankreich, Selbsteintrittsrecht, Dublin III-VO, sicherer Drittstaat

Abschiebungsanordnung, Frankreich, Selbsteintrittsrecht, Dublin III-VO, sicherer Drittstaat VG Augsburg, Urteil v. 19.10.2015 Au 5 K 15.50438 Titel: Abschiebungsanordnung, Frankreich, Selbsteintrittsrecht, Dublin III-VO, sicherer Drittstaat Normenketten: AsylVfG 27a, 34a VO (EU) Nr. 604/2013

Mehr

Erfolgreicher Eilantrag gegen Abschiebung nach Norwegen im Rahmen des Dublin- Verfahrens

Erfolgreicher Eilantrag gegen Abschiebung nach Norwegen im Rahmen des Dublin- Verfahrens VG München, Beschluss v. 30.09.2016 M 8 S 16.50314 Titel: Erfolgreicher Eilantrag gegen Abschiebung nach Norwegen im Rahmen des Dublin- Verfahrens Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 27a, 29 Abs. 1 Nr.

Mehr

Erfolgloser Eilantrag gegen Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin- Verfahrens

Erfolgloser Eilantrag gegen Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin- Verfahrens VG München, Beschluss v. 06.02.2017 M 8 S 17.50202 Titel: Erfolgloser Eilantrag gegen Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin- Verfahrens Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1, 34a

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT HALLE BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT HALLE BESCHLUSS beglaubigte Abschrift VERWALTUNGSGERICHT HALLE Az.: 4 B 54/16 HAL BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Staatsangehörigkeit: syrisch, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Stefan Gräbner, Kantstraße 154

Mehr

Abschiebungsanordnung nach Italien - Familie mit Kleinkind

Abschiebungsanordnung nach Italien - Familie mit Kleinkind VG München, Beschluss v. 27.07.2016 M 12 S 16.50471 Titel: Abschiebungsanordnung nach Italien - Familie mit Kleinkind Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 27a, 34a VO (EU) 2013/604 Art. 3 As. 1, Art. 13

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

Orientierungsatz: Asylrecht; erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Rücküberstellung in die Schweiz

Orientierungsatz: Asylrecht; erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Rücküberstellung in die Schweiz VG Ansbach, Beschluss v. 30.05.2014 AN 9 S 13.30078 Titel: Normenketten: 27a AsylVfG 34a Abs 2 AsylVfG 80 Abs 5 VwGO Orientierungsatz: Asylrecht; erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

Mehr

Hauptpunkte: Fehlende Reisefähigkeit Abschiebungsanordnung bei bestehender Risikoschwangerschaft

Hauptpunkte: Fehlende Reisefähigkeit Abschiebungsanordnung bei bestehender Risikoschwangerschaft Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: Sachgebiets-Nr: 810 Rechtsquellen: 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Hauptpunkte: Fehlende Reisefähigkeit Abschiebungsanordnung bei bestehender Risikoschwangerschaft Leitsätze:

Mehr

Dublin-Verfahren (Ungarn)

Dublin-Verfahren (Ungarn) VG München, Beschluss v. 19.07.2016 M 12 S 16.50456 Titel: Dublin-Verfahren (Ungarn) Normenketten: AsylG 34a Abs. 1 S. 2, 36 Abs. 4 Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Art. 10, Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art.

Mehr

Asyl- und Aufenthaltsrecht 4. Vorlesung: Fortsetzung: Ablauf des Asylverfahrens. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich

Asyl- und Aufenthaltsrecht 4. Vorlesung: Fortsetzung: Ablauf des Asylverfahrens. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich Asyl- und Aufenthaltsrecht 4. Vorlesung: Fortsetzung: Ablauf des Asylverfahrens RLC Leipzig, 8.5.2017 Dr. Carsten Hörich Der Ablauf des Asylverfahrens Meldung als Asylsuchender Erstverteilung Antragstellung

Mehr

Erfolgloser Asylfolgeantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

Erfolgloser Asylfolgeantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien VG Würzburg, Urteil v. 08.07.2016 W 2 K 15.30761 Titel: Erfolgloser Asylfolgeantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien Normenketten: AsylG 71 AufenthG 60 Abs. 1 VwVfG 51 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Leitsätze:

Mehr

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 2/3, die Antragsgegnerin 1/3.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 2/3, die Antragsgegnerin 1/3. VG München, Beschluss v. 11.11.2014 M 16 S 14.50551 Titel: Herkunftsland, Dublin-III-Verfahren, Abschiebungsanordnung, vorrangiges Asylverfahren, Alleinerziehender, Kleinkind, Aufenthaltserlaubnis, Aufnahmeverfahren,

Mehr

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien VG München, Beschluss v. 29.02.2016 M 12 S 16.50101 Titel: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien Normenketten: AsylG 27a, 34a VwGO 80 Abs. 5 VO (EU) 604/2013

Mehr

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig

Mehr

vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungsanordnung, Italien, alleinerziehende Mutter, subsidärer

vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungsanordnung, Italien, alleinerziehende Mutter, subsidärer VG Ansbach, Beschluss v. 13.11.2014 AN 3 S 14.30863 Titel: vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungsanordnung, Italien, alleinerziehende Mutter, subsidärer Schutzstatus, Herkunft, Aufenthaltstitel, Zuständigkeit,

Mehr

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Norwegen

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Norwegen VG München, Gerichtsbescheid v. 24.01.2017 M 8 K 16.50317 Titel: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Norwegen Normenketten: AsylG 29, 34a Dublin III-VO Art. 13, Art. 23, Art. 29 Leitsätze:

Mehr

Verschlimmerung einer Erkrankung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot

Verschlimmerung einer Erkrankung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot VG München, Beschluss v. 19.12.2016 M 17 S 16.35317 Titel: Verschlimmerung einer Erkrankung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 3, 4, 14a Abs. 4, 26a Abs. 1 S.

Mehr

Erfolgloser Asylantrag wegen Zuständigkeit von Spanien zur Durchführung des Asylverfahrens

Erfolgloser Asylantrag wegen Zuständigkeit von Spanien zur Durchführung des Asylverfahrens VG München, Urteil v. 10.05.2016 M 12 K 15.50782 Titel: Erfolgloser Asylantrag wegen Zuständigkeit von Spanien zur Durchführung des Asylverfahrens Normenketten: AsylG 27a, 34a VwGO 42 Abs. 2, 113 Abs.

Mehr

Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Polen

Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Polen VG München, Beschluss v. 06.04.2017 M 9 S 17.50799 Titel: Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Polen Normenketten: AsylG 34a Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 GRCh Art. 4 EMRK Art. 3 Leitsätze:

Mehr

Titel: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Überstellung nach Frankreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens

Titel: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Überstellung nach Frankreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens VG München, Beschluss v. 30.05.2016 M 8 S 16.50301 Titel: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Überstellung nach Frankreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens Normenketten: AsylG 26a Abs. 1 S. 1, 27a, 34a,

Mehr

Keine systemischen Mängel des Asylsystems in Tschechien

Keine systemischen Mängel des Asylsystems in Tschechien VG Würzburg, Beschluss v. 09.06.2017 W 8 S 17.50315 Titel: Keine systemischen Mängel des Asylsystems in Tschechien Normenketten: AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 34a Abs. 2 S. 1 AufenthG 60 Abs. 7, 60a Abs.

Mehr

Keine Überstellung nach Italien im Dublin-Verfahren ohne Ehefrau und neugeborenes Kind

Keine Überstellung nach Italien im Dublin-Verfahren ohne Ehefrau und neugeborenes Kind VG München, Beschluss v. 28.03.2017 M 9 S 17.50332 Titel: Keine Überstellung nach Italien im Dublin-Verfahren ohne Ehefrau und neugeborenes Kind Normenketten: AsylG 25, 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 34a Dublin

Mehr

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3248/15.A

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3248/15.A Seite drucken Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3248/15.A Datum: 06.12.2016 Gericht: Verwaltungsgericht Köln Spruchkörper: 22. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 22 K 3248/15.A ECLI: ECLI:DE:VGK:2016:1206.22K3248.15A.00

Mehr

VERWAL TUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS

VERWAL TUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS Beglaubigte Abschrift VERWAL TUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS 2 L 1000/16.A In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des /Guinea, Antr~gstellers, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das

Mehr

Dublin IV Verordnung Vorschlag der EU Kommission Mai Nicole Viusa

Dublin IV Verordnung Vorschlag der EU Kommission Mai Nicole Viusa Dublin IV Verordnung Vorschlag der EU Kommission Mai 2016 Nicole Viusa Übersicht Unzulässigkeitsverfahren - Zuständigkeitskriterien Abschaffung von verbindlichen Fristen Einschränkung Selbsteintritt Unbegleitete

Mehr

Asyl- und Aufenthaltsrecht 3. Vorlesung: Ablauf des Asylverfahrens. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich

Asyl- und Aufenthaltsrecht 3. Vorlesung: Ablauf des Asylverfahrens. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich Asyl- und Aufenthaltsrecht 3. Vorlesung: Ablauf des Asylverfahrens RLC Leipzig, 24.4.2017 Dr. Carsten Hörich Aktuelle Zahlen 25.04.2017 Dr. Carsten Hörich 2 Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014

Mehr

Dublin-III, Asylbewerber, Asylantrag, Verwaltungsgerichte

Dublin-III, Asylbewerber, Asylantrag, Verwaltungsgerichte VG Ansbach, Urteil v. 10.12.2015 AN 14 K 15.50373 Titel: Dublin-III, Asylbewerber, Asylantrag, Verwaltungsgerichte Normenkette: Dublin III-Verordnung 34a, 27a AsylG Schlagworte: Asylantrag, Asylbewerber,

Mehr

Schlagworte: Dublin-Verfahren, Frankreich, Abschiebungshindernis, gesundheitliche Versorgung, Asylantrag, Abschiebung

Schlagworte: Dublin-Verfahren, Frankreich, Abschiebungshindernis, gesundheitliche Versorgung, Asylantrag, Abschiebung VG München, Urteil v. 02.03.2016 M 12 K 15.50475 Titel: Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Frankreich Normenketten: VO (EU) 604/2013 Art. 12 Abs. 1, Abs. 4 AsylVfG 27a, 34a Abs. 1 GG Art. 16a

Mehr

Wiederholungseinheit RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC

Wiederholungseinheit RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC Wiederholungseinheit - 9.2.2016 - RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC 1 1. Welche Rechtsquellen sind im Flüchtlingsrecht allgemein zu beachten? 2 Völkerrecht insb. Genfer Flüchtlingskonvention

Mehr

In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz)

In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz) In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz) 38 X 178.08 VG Berlin 38. Kammer Urteil vom 31.07.2008

Mehr

Asylbewerber, Abschiebung, Asylantrag, Prozesskostenhilfe, Asylverfahren, Suizidgefahr

Asylbewerber, Abschiebung, Asylantrag, Prozesskostenhilfe, Asylverfahren, Suizidgefahr VG Regensburg, Beschluss v. 04.05.2015 RN 2 S 15.50312 Titel: Asylbewerber, Abschiebung, Asylantrag, Prozesskostenhilfe, Asylverfahren, Suizidgefahr Normenketten: VwGO 80 V, 86 I 1 AsylVfG 27a, 34a I 1

Mehr

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a

Mehr

Titel: Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Abschiebungsanordnung nach Malta

Titel: Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Abschiebungsanordnung nach Malta VG München, Beschluss v. 19.05.2016 M 26 S 16.50281 Titel: Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Abschiebungsanordnung nach Malta Normenketten: AsylG 34a Abs. 2 S. 1, 77 Abs. 1 S. 1 VwGO

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

Zum Asyl- und Flüchtlingsrecht in Deutschland und ausgewählten EU-Mitgliedstaaten

Zum Asyl- und Flüchtlingsrecht in Deutschland und ausgewählten EU-Mitgliedstaaten Zum Asyl- und Flüchtlingsrecht in Deutschland und ausgewählten EU-Mitgliedstaaten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Asyl- und Flüchtlingsrecht in Deutschland und in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten Aktenzeichen:

Mehr

Abschiebungsanordnung, Überstellung nach Ungarn, Anfechtungsklage, Drittstaatenregelung, Abschiebungshindernis

Abschiebungsanordnung, Überstellung nach Ungarn, Anfechtungsklage, Drittstaatenregelung, Abschiebungshindernis VG Ansbach, Urteil v. 06.02.2015 AN 14 K 14.50206 Titel: Abschiebungsanordnung, Überstellung nach Ungarn, Anfechtungsklage, Drittstaatenregelung, Abschiebungshindernis Normenketten: AsylVfG 26a, 27 a,

Mehr

Wolfgang Grenz. Heidelberg,

Wolfgang Grenz. Heidelberg, Wolfgang Grenz Heidelberg, 29. 6. 2017 40,8 Mill. Binnenvertriebene 21,3 Mill. Flüchtlinge 3,2 Mill. Asylsuchende 4,4 Mill. Flüchtlinge in Europa Syrien: 4,9 Millionen Afghanistan: 2,7 Millionen Somalia:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

Keine systemischen Mängel gibt es In Bulgarien in Asylverfahren, bei der Unterbringung von Asylbewerbern und der Behandlung von Dublin-Rückkehrern.

Keine systemischen Mängel gibt es In Bulgarien in Asylverfahren, bei der Unterbringung von Asylbewerbern und der Behandlung von Dublin-Rückkehrern. Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: Sachgebiets-Nr: 810 Rechtsquellen: Dublin III-VO Hauptpunkte: Bulgarien, keine systemischen Mängel Leitsätze: Keine systemischen Mängel gibt es In Bulgarien in Asylverfahren,

Mehr

Kein Aufenthaltstitel bei befristeter Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung

Kein Aufenthaltstitel bei befristeter Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung VG Ansbach, Beschluss v. 11.12.2016 AN 5 K 16.00338, AN 5 S 16.00337 Titel: Kein Aufenthaltstitel bei befristeter Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung Normenketten: AufenthG 18 Abs. 2 AuslG 51 Abs.

Mehr

Überstellung, Ungarn, Unterbringung, Familien, Kind, Systemischer Mangel, Minderjähriger

Überstellung, Ungarn, Unterbringung, Familien, Kind, Systemischer Mangel, Minderjähriger VG München, Gerichtsbescheid v. 14.04.2015 M 16 K 14.50044 Titel: Überstellung, Ungarn, Unterbringung, Familien, Kind, Systemischer Mangel, Minderjähriger Normenketten: VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3, 17

Mehr

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RN 5 S 16.30749 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache *****, geb. ***** 1979 ***** - Antragsteller - bevollmächtigt: Rechtsanwälte ***** ***** gegen Bundesrepublik

Mehr

Änderung der Verfahrenspraxis des Bundesamtes im Rahmen des Dublinverfahrens im Hinblick auf 34 a AsylVfG n. F.

Änderung der Verfahrenspraxis des Bundesamtes im Rahmen des Dublinverfahrens im Hinblick auf 34 a AsylVfG n. F. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 90343 Nürnberg Per Email an alle Innenministerien der Bundesländer nachrichtlich: BMI (MI4, MI5, B2), Bundespolizeipräsidium Potsdam (Referat 25) Änderung der Verfahrenspraxis

Mehr

Titel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach Bulgarien - Keine systemischen Mängel in Bulgarien

Titel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach Bulgarien - Keine systemischen Mängel in Bulgarien VG Würzburg, Urteil v. 13.06.2016 W 2 K 16.50049 Titel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach Bulgarien - Keine systemischen Mängel in Bulgarien Normenketten: AsylG 27a, 34a Abs. 1 S. 1 Dublin

Mehr

Kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs

Kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs VG München, Beschluss v. 06.03.2017 M 12 K 17.217, M 12 S 17.218 Titel: Kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs Normenketten: AufenthG 18 Abs. 2, Abs. 3, 28 Abs. 1 Nr. 1, 31

Mehr

Aslyantrag eines unbegleiteten Minderjährigen - Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem sich der Minderjährige aufhält

Aslyantrag eines unbegleiteten Minderjährigen - Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem sich der Minderjährige aufhält VG München, Urteil v. 07.03.2016 M 12 K 14.50259 Titel: Aslyantrag eines unbegleiteten Minderjährigen - Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem sich der Minderjährige aufhält Normenkette: Dublin III-VO

Mehr

Keine Abschiebung nach Italien wegen systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen

Keine Abschiebung nach Italien wegen systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen VG München, Beschluss v. 01.08.2016 M 24 S 16.50487 Titel: Keine Abschiebung nach Italien wegen systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen Normenketten: VO (EU) 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 AufenthG

Mehr

Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat

Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat VG München, Beschluss v. 14.04.2016 M 17 E 16.30716 Titel: Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat Normenketten: AsylG 3, 29a Abs. 2 AufenthG 60 Abs. 7 S.1 Leitsätze: Serbien ist vom Gericht als ein sicherer

Mehr

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 11. Juli 2013 Inkrafttreten: 11. Juli 2013

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 11. Juli 2013 Inkrafttreten: 11. Juli 2013 0.152.391.003 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2013 Nr. 268 ausgegeben am 19. Juli 2013 Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme

Mehr

Subjektiv-öffentliches Recht auf Verfahrensdurchführung

Subjektiv-öffentliches Recht auf Verfahrensdurchführung VG München, Urteil v. 16.12.2015 M 12 K 15.50788 Titel: Subjektiv-öffentliches Recht auf Verfahrensdurchführung Normenketten: Dublin II-VO Art. 19 Abs. 3 VwVfG 48, 51 AsylG 34a Leitsätze: 1 Nach Ablauf

Mehr

Erfolgloser Antrag auf eine einstweilige Anordnung im Asylverfahren

Erfolgloser Antrag auf eine einstweilige Anordnung im Asylverfahren VG München, Beschluss v. 30.05.2017 M 24 E 17.41447 Titel: Erfolgloser Antrag auf eine einstweilige Anordnung im Asylverfahren Normenketten: AsylG 71 Abs 1 AufenthG 60 Abs. 7 VwVfG 51 Abs. 1 Nr. 3 Leitsatz:

Mehr

Unzulässiger Asylantrag eines minderjährigen Kindes bei internationalem Schutz der Eltern in Italien

Unzulässiger Asylantrag eines minderjährigen Kindes bei internationalem Schutz der Eltern in Italien VG Ansbach, Urteil v. 27.06.2016 AN 14 K 15.50289 Titel: Unzulässiger Asylantrag eines minderjährigen Kindes bei internationalem Schutz der Eltern in Italien Normenketten: AsylG 14a Abs. 3, 26a, 27a, 31

Mehr

Beschluss Az. 1 B 5946/15

Beschluss Az. 1 B 5946/15 Beschluss Az. 1 B 5946/15 VG Hannover 7. März 2016 Tenor 1 2 Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom I. gegen die Abschiebungsanordnung in Zier 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration

Mehr

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008 Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber

Mehr

Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg

Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten Universität Regensburg, 30.11.2015 Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg Frau S aus Syrien reist mit ihrer sechsjährigen Tochter T nach Deutschland

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 378/15 3 L 555/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt

Mehr

Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit

Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit VG München, Beschluss v. 30.05.2016 M 16 S7 16.30785 Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit Normenketten: VwGO 80 Abs. 7 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG 29a

Mehr

Dublin III und Kirchenasyl

Dublin III und Kirchenasyl Dublin III und Kirchenasyl Eine kurze Übersicht Gisela Nuguid 18.11.2014 Zweck des Verfahrens Im Dublinverfahren wird der für die Prüfung des Asylantrags zuständige EU-Mitgliedstaat festgestellt Damit

Mehr

AsylG 27a, 34a, 77 Abs. 1 Dublin II-VO Art. 3, 10, 17 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO Art. 49 Abs. 2 VwGO 80 Abs.

AsylG 27a, 34a, 77 Abs. 1 Dublin II-VO Art. 3, 10, 17 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO Art. 49 Abs. 2 VwGO 80 Abs. Sachgebiet: Asylrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: AsylG 27a, 34a, 77 Abs. 1 Dublin II-VO Art. 3, 10, 17 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO Art. 49 Abs. 2 VwGO 80 Abs.

Mehr

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten Geschäftsstelle Hauptstätter Str. 57 70178 Stuttgart Fon: 0711-55 32 83-4 Fax: 0711-55 32 83-5 info@fluechtlingsrat-bw.de www.fluechtlingsrat-bw.de Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet (Nigeria)

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet (Nigeria) VG Augsburg, Beschluss v. 20.01.2017 Au 7 S 16.32934 Titel: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet (Nigeria) Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 4

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RN 2 S 15.50213 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache *****, geb. *****1996 alias *****, geb. *****1996 alias *****, geb. *****1996 ***** bevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

3.5.1 Anerkannter Asylberechtigter ( 25 I AufenthG) und kleines Asyl" ( 25 II AufenthG) Ausschlussgründe, Erlaubnisfiktion ( 25 I Satz 2,

3.5.1 Anerkannter Asylberechtigter ( 25 I AufenthG) und kleines Asyl ( 25 II AufenthG) Ausschlussgründe, Erlaubnisfiktion ( 25 I Satz 2, Inhaltsverzeichnis LITERATURVERZEICHNIS 11 VORWORT 14 1 ÜBERSICHT ÜBER DIE GEMEINSAME MIGRATIONS-, VISA- UND ASYLPOLITIK DER EUROPÄISCHEN UNION 16 1.1 Die Europäische Union 16 1.2 Titel IV des EG-Vertrages

Mehr

Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters Gliederung 1. Grundbegriffe 2. Grundvoraussetzungen 3. Rechtsschutz 4. Fallbeispiele 1. Grundbegriffe Asyl Sicherer Drittstaat Sicherer Herkunftsstaat Flüchtlingseigenschaft

Mehr

Einführung in das Asylverfahren

Einführung in das Asylverfahren deutsche und europäische Asylsystem 09.12.2014 Meike Riebau, Berlin Dr. Matthias Lehnert, Berlin Gliederung A. Rechtsgrundlagen B. Die Stellung des Asylantrags C. Die Anhörung D. Die Entscheidung des Bundesamtes

Mehr

Asylantragstellung. Persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Termin zur Aktenanlage)

Asylantragstellung. Persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Termin zur Aktenanlage) ??????????????? Asylantragstellung Persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Termin zur Aktenanlage) Es werden Fotos gemacht und Fingerabdrücke genommen (Eintragung in elektronische Datenbank

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2014 (Gesch.-Z.:...) wird aufgehoben.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2014 (Gesch.-Z.:...) wird aufgehoben. VG Augsburg, Urteil v. 13.05.2015 Au 7 K 14.50099 Titel: VG Augsburg: Asylantrag, ICD, Rechtsgrundlage, Wiederaufnahmegesuch, depressive Episode, Fingerabdruck, Einzelrichterin, Migration, Treffer, Rechtsquelle,

Mehr

Flüchtlingsschutz in Griechenland gewährt

Flüchtlingsschutz in Griechenland gewährt VG Würzburg, Beschluss v. 08.03.2017 W 2 S 17.31032 Titel: Flüchtlingsschutz in Griechenland gewährt Normenketten: AsylG 29 Abs. 1 Nr. 2, 35, 36 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 EMRK Art.

Mehr

Keine Gruppenverfolgung von Frauen im Irak

Keine Gruppenverfolgung von Frauen im Irak VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2017 AN 2 K 16.31331 Titel: Keine Gruppenverfolgung von Frauen im Irak Normenketten: AsylG 3 Abs. 1, 3d Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 7 S. 1 Leitsatz: Eine Gruppenverfolgung von Frauen

Mehr

Einführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht

Einführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht Einführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht A. Aufenthaltstitel und andere Bescheinigungen im Aufenthalts-/ Asylrecht Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis Aufenthaltsgestattung

Mehr

Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Verstoß gegen die Visumpflicht; Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens

Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Verstoß gegen die Visumpflicht; Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens VG München, Beschluss v. 15.11.2013 25 S 13.5091 Titel: Normenketten: AufenthG 5 I Nr. 2, II, 27 I, 28 I VwGO 80 V 1 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG 5 Abs. 2 Satz

Mehr

Rechtmäßige Anordnung der Abschiebung nach Ungarn

Rechtmäßige Anordnung der Abschiebung nach Ungarn VG Ansbach, Beschluss v. 03.05.2016 AN 3 S 16.50118 Titel: Rechtmäßige Anordnung der Abschiebung nach Ungarn Normenketten: AufenthG 11 AsylG 34a VwGO 80 V Dublin III-VO Art. 3 II, 17 I, 23 II, 25 I GR-Charta

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT Az.: 6 B 55/09 BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache Antragsteller, Proz.-Bev.: gegen 1. die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für

Mehr

Refugees in orbit. Umgang mit anerkannt Schutzberechtigten

Refugees in orbit. Umgang mit anerkannt Schutzberechtigten Refugees in orbit Umgang mit anerkannt Schutzberechtigten Definition Drittstaatsangehörige, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz erhalten haben Internationaler Schutz

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 2 S 118.07 VG 15 A 402.07 Berlin WAPPEN BERLINS UND BRANDENBURGS OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,

Mehr

Vorlesung Aufenthaltsbeendigung. RLC Berlin, Dr. Carsten Hörich

Vorlesung Aufenthaltsbeendigung. RLC Berlin, Dr. Carsten Hörich Vorlesung Aufenthaltsbeendigung RLC Berlin, 31.1.2017 Dr. Carsten Hörich Gliederung I. Ausweisungsrecht II. Vollstreckung der Ausreisepflicht III. Folgen der (zwangsweisen) Aufenthaltsbeendigung 01.02.2017

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 32.03 Verkündet OVG 8 A 4224/02.A am 8. Februar 2005 Stoffenberger Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Rechtmäßige Androhung der Abschiebung nach Griechenland

Rechtmäßige Androhung der Abschiebung nach Griechenland VG Augsburg, Beschluss v. 18.01.2017 Au 7 S 16.32663 Titel: Rechtmäßige Androhung der Abschiebung nach Griechenland Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 2, 35, 36 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 AufenthG

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RN 5 K 14.30285 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache ***** ***** bevollmächtigt: Rechtsanwalt ***** ***** - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch

Mehr