Vorlage zur Kenntnisnahme
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- Christian Roth
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1 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Vorlage zur Kenntnisnahme Verwaltungsvereinbarung des Landes Berlin mit der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
2 Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2413
3 Der Senat von Berlin GesSoz I B 5 / I B (928) 2691 / 1334 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen Vorlage zur Kenntnisnahme des Senats von Berlin über Verwaltungsvereinbarung des Landes Berlin mit der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Der Senat legt nach Artikel 50 Absatz 1 Satz 1 Verfassung von Berlin nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: A. Begründung I. Der Bundesregierung und der Regierung des Landes Berlin ist es ein wichtiges Anliegen, Paare mit unerfülltem Kinderwunsch umfassend und nachhaltig zu unterstützen. In Deutschland ist unerfüllter Kinderwunsch kein Randthema einiger weniger betroffener Paare. Im Gegenteil: Fast jedes zehnte Paar zwischen 25 und 59 Jahren ist hiervon betroffen und daher auf medizinische Hilfe angewiesen. Die Kosten der oftmals langwierigen und teuren reproduktionsmedizinischen Behandlungen stellen dabei für viele Paare eine erhebliche Belastung dar, denn seit der Gesundheitsreform 2004 müssen viele Paare mindestens die Hälfte dieser Kosten selber tragen. Eine Kinderwunschbehandlung wurde so für viele Paare unbezahlbar. Die Folge: Die Zahl der Geburten aufgrund von künstlicher Befruchtung ist seit dieser Zeit deutlich zurückgegangen. II. Bund und Land nehmen die Sorgen und finanziellen Nöte der ungewollt kinderlosen Paare ernst. Für viele Paare ist der Kinderwunsch ein existenzieller Wunsch. Dieser Wunsch darf in Deutschland nicht an der Einkommenssituation der Paare scheitern. 1
4 Mit der vorliegenden Vereinbarung verpflichten sich Bund und Land daher, Ehepaare mit unerfülltem Kinderwunsch bei der Finanzierung reproduktionsmedizinischer Behandlungen zu unterstützen, damit der Wunsch nach einem Kind für möglichst viele verheiratete Paare in Deutschland in Erfüllung gehen kann. III. Durch die Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012 gewährt der Bund Fördermittel für die Inanspruchnahme künstlicher Befruchtung (IVF und ICSI) in Höhe von maximal 25% der den Ehepaaren verbleibenden Kosten. IV. Die zusätzliche Unterstützung durch Bund und Land erfolgt in Ergänzung der gemäß 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung zumindest hälftigen Übernahme von Kosten für die Inanspruchnahme von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung durch die gesetzlichen Krankenkassen oder durch die privaten Krankenversicherungen und die Beihilfe. Die finanzielle Unterstützung des Bundes wird dabei durch Zuwendungen nach Maßgabe der 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gewährt, die eine mindestens gleichhohe Förderung des Landes nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung (LHO) erfordert. V. Zur umfassenden Unterstützung der Paare in der finanziellen aber auch psychisch sehr belastenden Situation gehört nach Ansicht von Bund und Land auch, den Betroffenen ein möglichst einfaches und schnelles Antrags- und Bewilligungsverfahren zu ermöglichen. Bund und Land sind sich deshalb einig, dass das Land neben den von ihm gewährten Landesmitteln im Auftrag des Bundes Bundeszuwendungen in maximal gleicher Höhe gewährt und hierfür Zuweisungen des Bundes zur eigenen Bewirtschaftung erhält. VI. Vor diesem Hintergrund hat das Abgeordnetenhaus von Berlin durch seinen Beschluss vom 16. Mai 2013 (Abgeordnetenhaus-Drucksache 17/0983) den Senat aufgefordert, zu prüfen, wie die Initiative der Bundesregierung zur Reduzierung der Kostenbeteiligung für Paare, die Leistungen für die künstliche Befruchtung (IVF und ICSI) in Anspruch nehmen möchten, genutzt werden kann und ihn aufgefordert, dazu konkrete Vorschläge für das Land Berlin vorzulegen, mit dem Ziel, dass die Bundesmittel durch kinderlose Berliner Paare, die Leistungen für eine künstliche Befruchtung (IVF und ICSI) in Anspruch nehmen wollen, genutzt werden können. VII. Das Land Berlin hat für diese Aufgabe in seinem Doppelhaushalt 2014/2015 für die Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion einen Förderbetrag in Höhe von ,00 pro Jahr im Kapitel 1110, Titel 68406, bereitgestellt, sodass zusammen mit den Mitteln des Bundes ein Betrag in Höhe von 1,2 Mio pro Haushaltsjahr für die Förderung zur Verfügung steht. 2
5 VIII. Nach den Richtlinien der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion wird verheirateten Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch auf ihren Antrag hin durch einen vorläufigen Zuwendungsbescheid bei vorliegenden Fördervoraussetzungen zunächst die finanzielle Unterstützung der Kinderwunschbehandlung von maximal 800,00 bei einer In-vitro-Fertilisation (IVF) oder maximal 900,00 bei einer Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) des 2. oder 3. Behandlungsversuchs zugesichert. Nach erfolgter Behandlung und Vorlage der Kostenbelege wird durch einen abschließenden Zuwendungsbescheid über die Höhe der Förderung entschieden und diese ggf. ausgezahlt. Hierdurch wird ein für die Antragsteller rechtssicheres Verfahren bei überschaubarem Aufwand vorgesehen, das diesen eine auch unter Kostengesichtspunkten zu treffende familienplanerische Entscheidung über die Inanspruchnahme von Maßnahmen assistierter Reproduktion ermöglicht. IX. Paare mit unerfülltem Kinderwunsch sind solche Ehepaare, die aus biologischen Gründen ohne Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auf natürlichem Weg keine (eigenen) Kinder zeugen können, unabhängig davon, ob sie bereits Kinder haben. X. Die Voraussetzungen nach 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung sind dabei in medizinisch-inhaltlicher wie auch in persönlicher Hinsicht, insbesondere bezogen auf den Familienstatus und das Alter der Eheleute, einzuhalten. Die Entscheidung des Landes Berlin, keine von unverheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Paare in Anspruch genommenen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung finanziell zu fördern, beruht darauf, dass die Förderung bereits vonseiten der Bundesregierung auf verheiratete Paare mit unerfülltem Kinderwunsch beschränkt ist und damit insoweit an die Voraussetzungen des 27a Absatz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) anknüpft. Um einem Zuwendungstourismus entgegenzuwirken, müssen die antragstellenden Ehepaare ihren Wohnsitz in Berlin haben und die Leistungen durch eine in Berlin ansässige reproduktionsmedizinische Praxis oder Einrichtung, für die eine Genehmigung nach 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erteilt wurde, erbringen lassen. Für die reproduktionsmedizinischen Praxen entsteht hierdurch ein Standortvorteil. XI. Aufgrund der jährlichen Anzahl von Maßnahmen medizinisch assistierter Reproduktion in Berlin wird davon ausgegangen, dass etwa Anträge von Ehepaaren mit unerfülltem Kinderwunsch eingereicht werden. XII. Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin ist auf dem Gebiet der ärztlichen Versorgung nach Maßgabe des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) tätig und bereit, die 3
6 XIII. XIV. XV. Aufgabe, Ehepaaren mit unerfülltem Kinderwunsch im Auftrag des Landes und nach Maßgabe der Richtlinien der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion zu gewähren, wahrzunehmen und dabei als Treuhänder des Landes Berlin die hierfür zur Verfügung stehenden Bundes- und Landesmittel zu verwalten. Die Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund wird geschlossen, um dem Land Berlin die Bundesmittel für die Förderung von Maßnahmen assistierter Reproduktion treuhänderisch zur Verfügung zu stellen, damit diese über die Kassenärztliche Vereinigung Berlin an die antragstellenden Ehepaare mit unerfülltem Kinderwunsch bei Erfüllen der Zuwendungsvoraussetzungen nach Maßgabe der Richtlinien der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion zusammen mit den hierfür im Doppelhaushalt 2014/2015 bereit gestellten Landesmitteln gewährt werden können. Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am dem von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales mit Senatsvorlage Nr. S- <Nummer der Senatsvorlage einsetzen> vorgelegten Entwurf der Verwaltungsvereinbarung des Landes Berlin mit der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012 zugestimmt und den Senator für Gesundheit und Soziales ermächtigt, die Vereinbarung für das Land Berlin zu unterzeichnen. Es ist beabsichtigt, mit dem Inkrafttreten des Haushaltsplanes für die Jahre 2016/2017, das Förderprogramm über den hinaus fortzuführen. B. Rechtsgrundlage: 20 Abs. 2 AZG; 23, 44 LHO C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Die Privathaushalte der Ehepaare mit unerfülltem Kinderwunsch, die die Zuwendungsvoraussetzungen nach Maßgabe der Richtlinien der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen assistierter Reproduktion erfüllen, werden bezüglich des Anteils der nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung, Privaten Krankenversicherung und/oder Beihilfe getragenen Behandlungskosten für die Inanspruchnahme reproduktionsmedizinischer Maßnahmen teilweise entlastet. 4
7 D. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine. Das Land Brandenburg hat bislang keine Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen assistierter Reproduktion. Konkrete Planungen hierzu existieren auch nicht. E. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: I. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: 1. Für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion sind im Haushaltsplan 2015 bei Kapitel 1110 (Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Gesundheit), Titel (Zuschüsse an soziale oder ähnliche Einrichtungen) Mittel in Höhe von ,- EUR veranschlagt. 2. Die Bundesmittel in Höhe von ,- EUR werden im Kapitel 1110, Titel (Zweckgebundene Einnahmen vom Bund für konsumtive Zwecke) einnahmeseitig und Kapitel 1110, Titel (Zuschüsse an soziale oder ähnliche Einrichtungen aus zweckgebundenen Einnahmen) ausgabeseitig ausgewiesen. 3. Für die Beauftragung der Kassenärztlichen Vereinigung als Treuhänder stehen Mittel in Höhe von ,- EUR bei Kapitel 1110, Titel (Dienstleistungen) zur Verfügung. Da nicht wie ursprünglich geplant ein externer Dienstleister beauftragt, sondern ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung geschlossen wird, werden die Mittel im Wege der Deckungsfähigkeit in den Titel (Ersatz von Ausgaben) verlagert. 4. Mittel in genannter Höhe sind auch im Entwurf des Doppelhaushalts 2016/2017 enthalten. II. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Im Entwurf des Doppelhaushalts 2016/2017 ist im Kapitel 1110 Titel eine zusätzliche Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Regierungsrat/-rätin für die Umsetzung des Kinderwunschförderprogramms (hier insbesondere für die Mitwirkung bei Gesetzgebungsvorgängen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften) enthalten. Für die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen werden keine Stellen beim Land Berlin geschaffen. Vielmehr übernimmt diese Aufgabe die Kassenärztliche Vereinigung Berlin auf der Basis eines gesonderten Vertrages. 5
8 F. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter: Entsprechend dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen V Nr. 1/2005 vom 1. Juli 2005 wurde der Entwurf der Verwaltungsvereinbarung geprüft. Der Entwurf der Verwaltungsvereinbarung besitzt keine Gleichstellungsrelevanz. Es sind keine negativen Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter zu erwarten. Wir bitten, den Entwurf der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund zusammen mit Richtlinien der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion zur Kenntnis zu nehmen. Berlin, den 11. August 2015 Der Senat von Berlin Michael M ü l l e r Regierender Bürgermeister Mario C z a j a Senator für Gesundheit und Soziales Anlagen 1. Entwurf der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Land Berlin 2. Richtlinien der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion 6
9 Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012 Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - nachstehend Bund genannt - und das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales des Landes Berlin - nachstehend Land genannt - schließen folgende Vereinbarung: 1
10 Entwurf Stand Präambel Der Bundesregierung und der Regierung des Landes Berlin ist es ein wichtiges Anliegen, Paare mit unerfülltem Kinderwunsch umfassend und nachhaltig zu unterstützen. In Deutschland ist unerfüllter Kinderwunsch kein Randthema einiger weniger betroffener Paare. Im Gegenteil: Fast jedes zehnte Paar zwischen 25 und 59 Jahren ist hiervon betroffen und daher auf medizinische Hilfe angewiesen. Die Kosten der oftmals langwierigen und teuren reproduktionsmedizinischen Behandlungen stellen dabei für viele Paare eine erhebliche Belastung dar, denn seit der Gesundheitsreform 2004 müssen viele Paare mindestens die Hälfte dieser Kosten selber tragen. Eine Kinderwunschbehandlung wurde so für viele Paare unbezahlbar. Die Folge: Die Zahl der Geburten aufgrund von künstlicher Befruchtung ist seit dieser Zeit deutlich zurückgegangen. Bund und Land nehmen die Sorgen und finanziellen Nöte der ungewollt kinderlosen Paare ernst. Für viele Paare ist der Kinderwunsch ein existenzieller Wunsch. Dieser Wunsch darf in Deutschland nicht an der Einkommenssituation der Paare scheitern. Mit der vorliegenden Vereinbarung verpflichten sich Bund und Land daher, Ehepaare mit unerfülltem Kinderwunsch bei der Finanzierung reproduktionsmedizinischer Behandlungen zu unterstützen, damit der Wunsch nach einem Kind für möglichst viele Paare in Deutschland in Erfüllung gehen kann. Die zusätzliche Unterstützung durch Bund und Land erfolgt in Ergänzung der Kostenübernahme der künstlichen Befruchtung gemäß 27a Fünftes Sozialgesetzbuch durch die gesetzlichen Krankenkassen. Die finanzielle Unterstützung des Bundes wird dabei durch Zuwendungen nach Maßgabe der 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gewährt, die eine mindestens gleichhohe Förderung des Landes nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung (LHO) erfordert. Zur umfassenden Unterstützung der Paare in der finanziellen aber auch psychisch sehr belastenden Situation gehört nach Ansicht von Bund und Land auch, den Betroffenen ein möglichst einfaches und schnelles Antrags- und Bewilligungsverfahren zu ermöglichen. Bund und Land sind sich deshalb einig, dass das Land neben den von ihm gewährten Landesmitteln im Auftrag des Bundes Bundeszuwendungen in maximal gleicher Höhe gewährt und hierfür Zuweisungen des Bundes zur eigenen Bewirtschaftung erhält. Bund und Land vereinbaren daher:
11 Entwurf Stand Artikel 1 Ziel und Gegenstand der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist es, Ehepaare mit unerfülltem Kinderwunsch finanziell bei der Inanspruchnahme von Maßnahmen der assistierten Reproduktion zu unterstützen. (2) Die Vereinbarung setzt die Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012 (im Folgenden: Bundesförderrichtlinie) um. Die Bundesförderrichtlinie ist dieser Vereinbarung als Anlage 1 beigefügt. (3) Nach Maßgabe dieser Vereinbarung und vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften überträgt der Bund dem Land die Aufgabe, Zuwendungen im Auftrag des Bundes an Ehepaare mit unerfülltem Kinderwunsch zu gewähren. Artikel 2 Zuwendungsempfänger (1) Begünstigte im Sinne dieser Vereinbarung sind ausschließlich Ehepaare mit unerfülltem Kinderwunsch, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Bundeszuwendung nach Nummer 5 der Bundesförderrichtlinie vorliegen. (2) Der Bund behält sich in Absprache mit den beteiligten Ländern die Einführung zusätzlicher Sozialkriterien vor, soweit absehbar ist, dass die Zahl der bundesweiten Antragssummen die nach Artikel 3 vorgesehene Mittelbereitstellung überschreitet. Artikel 3 Berechnung der Bundeszuwendung (1) Der Bund wird nur dort Mittel zur Verfügung stellen, wo sich das Land mit jeweils einem eigenen Förderprogramm in finanziell mindestens der gleichen Höhe wie der Bund beteiligt (Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 der Bundesförderrichtlinie). Dem Land bleibt es unbenommen, über Satz 1 hinausgehende Regelungen zu treffen. (2) Die Höhe der Bundeszuwendung beträgt gemäß Nummer 6 Absatz 3 der Bundesförderrichtlinie bis zu 25 Prozent des den Ehepaaren nach Abrechnung mit der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse sowie ggf. der Beihilfestelle oder weiterer Kostenträger verbleibenden Eigenanteils.
12 Entwurf Stand (3) Sofern die Landeszuwendung 25 Prozent des den Ehepaaren nach Abrechnung mit der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse sowie ggf. der Beihilfestelle oder weiterer Kostenträger verbleibenden Eigenanteils überschreitet, beträgt die Bundeszuwendung bis zu 25 Prozent des verbleibenden Eigenanteils. (4) Sofern die Landeszuwendung 25 Prozent des den Ehepaaren nach Abrechnung mit der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse sowie ggf. der Beihilfestelle oder weiterer Kostenträger verbleibenden Eigenanteils unterschreitet, entspricht die Höhe der Bundeszuwendung maximal der Höhe der Landeszuwendung. (5) Zuwendungsfähig sind ausschließlich die entstandenen Ausgaben für die Behandlung. Es erfolgt keine Erstattung von Verwaltungskosten (Nummer 5 Absatz 3 der Bundesförderrichtlinie). Artikel 4 Verfahren (1) Das Land stellt sicher, dass die Begünstigten im Sinne dieser Vereinbarung, die einen Antrag auf Gewährung einer Landeszuwendung für die Inanspruchnahme von Maßnahmen der assistierten Reproduktion auf Grundlage stellen, mit diesem zugleich auch eine Bundeszuwendung auf Grundlage der Bundesförderrichtlinie beantragen können. Die Landeszuwendung richtet sich nach den Richtlinien der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom , die als Anlage 2 Teil dieser Vereinbarung ist. (2) Das Antragsformular auf Gewährung einer Landeszuwendung enthält zugleich den Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung. Das Antragsformular informiert insbesondere über die Voraussetzungen der Bundeszuwendung und erfasst alle Daten, die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Bundeszuwendung nach Nummer 5 der Bundesförderrichtlinie erforderlich sind. Das Antragsformular enthält zudem alle notwendigen Einverständniserklärungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz für die Weitergabe der personenbezogenen Daten an den Bund. Das Antragsformular ist mit dem Bund abzustimmen. (3) Das Land stellt sicher, dass für den Antrag alle für die Gewährung der Bundeszuwendung notwendigen Dokumente im Original beizufügen sind. (4) Das Land hat im Falle der Bewilligung einer Landeszuwendung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Bundeszuwendung gemäß der Bundesförderrichtlinie vorliegen. (5) Das Land setzt die Höhe der Bundeszuwendung entsprechend der Bundesförderrichtlinie fest und erlässt den Zuwendungsbescheid im Auftrag des Bundes. Das Land deklariert im Zuwendungsbe-
13 Entwurf Stand scheid die Mitfinanzierung durch den Bund und informiert über das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gem. 91, 100 BHO. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht erfüllt, erlässt es einen Ablehnungsbescheid. (6) Das Land stellt für die Erfüllung dieser Vereinbarung das Personal und die dafür erforderlichen Sachmittel zur Verfügung. (7) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Nummer 2 Absatz 2 der Bundesförderrichtlinie). (8) Das Land hat dem Bund auf Anfrage ein Musterbewilligungsbescheid zur Verfügung zu stellen. Artikel 5 Höhe und Verteilung der Bundesmittel (1) Vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften gewährt der Bund insgesamt zweckgebundene Finanzmittel zur bundesweiten Umsetzung der Bundesförderrichtlinie in folgender Höhe: Der Bund stellt für das Jahr 2013 und die darauffolgenden Jahre voraussichtlich jährlich bis zu 10 Millionen Euro zur Verfügung. (2) Die Verteilung der Bundesmittel auf die an der Umsetzung der Bundesförderrichtlinie insgesamt beteiligten Länder erfolgt nach einem Verteilerschlüssel, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Frauen zwischen 25 und 40 Jahren in dem jeweiligen Bundesland und der Anzahl der Frauen zwischen 25 und 40 Jahren in Gesamtdeutschland berechnet. Die Daten ergeben sich aus der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (EVAS Nr , Stichtag 31. Dezember 2010). Der Verteilerschlüssel wird jährlich aktualisiert. (3) Die beteiligten Länder (Absatz 2) teilen dem Bund beginnend ab dem Jahr 2013 bis zum 30. September eines jeden Jahres mit, ob die zugewiesenen Mittel im laufenden Haushaltsjahr in vollem Umfang voraussichtlich verbraucht werden. Sollten Mittel zurückfließen oder werden Mittel von Ländern nicht abgerufen, kann der Bund diese Mittel anderen Ländern zur Verfügung stellen, die einen über Absatz 2 hinausgehenden Mehrbedarf anmelden. Die Verteilung dieser Mittel erfolgt entsprechend der Regelung des Absatzes 2. (4) Der Bund behält sich nach Absprache mit den beteiligten Ländern die Einführung eines neuen Verteilerschlüssels vor, sofern dies in den Folgejahren erforderlich erscheint.
14 Entwurf Stand Artikel 6 Haushaltsrechtliche Durchführung (1) Zur Umsetzung dieser Vereinbarung überträgt der Bund nach Nummer 8 der Bundesförderrichtlinie dem Land die Aufgabenkompetenz zur Regelung und Durchführung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens sowie für die Auszahlung und Abrechnung der Bundeszuwendung. (2) Zu diesem Zwecke weist der Bund dem Land nach Artikel 5 Absatz 2 mit Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres bzw. erstmalig nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung die zur Verfügung stehenden Bundesmittel zur Bewirtschaftung zu. (3) Die Zuweisung der Bundesmittel erfolgt im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren). Die Bundesmittel sind dem Land bedarfsgerecht aus dem Bundeshaushalt auszuzahlen und im Haushalt des Landes zu vereinnahmen. (4) In dem Haushalt des Landes vereinnahmte Bundesmittel sind vom Land unverzüglich an die Endbegünstigten weiterzuleiten. (5) Die Bewirtschaftung der im Haushalt des Landes vereinnahmten Bundesmittel richtet sich nach der VV Nr zu 34 der BHO. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landes. (6) Die Bundesmittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. (7) Sofern aus der Zuweisung zusätzliche Mittel erwirtschaftet werden (z.b. Zinsen), sind diese in voller Höhe für die Umsetzung der Bundesförderrichtlinie einzusetzen. Artikel 7 Nachweis der Mittelverwendung (1) Das Land übersendet dem Bund innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres (erstmals zum 30. Juni 2016) einen Bericht über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel des vorangegangenen Haushaltsjahres. (2) Der Bericht nach Absatz 1 besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis (Absatz 3) und einem Sachbericht (Absatz 4). Er ist mit dem Bund abzustimmen. (3) Der zahlenmäßige Nachweis der Bundeszuweisung hat die Ausgaben in tabellarischer Form getrennt nach - Höhe der insgesamt im Haushaltsjahr ausgezahlten Bundesmittel, und - Höhe der Bundesmittel, getrennt nach den geförderten Behandlungszyklen im Haushaltsjahr
15 Entwurf Stand aufzuweisen. Darüber hinaus sind die Einzahlungen, bestehend aus der Bundeszuweisung, ggf. aus Bundesmitteln erwirtschaftete zusätzliche Einnahmen und Erträge und ggf. erfolgte Rückzahlungen / Rückläufe in tabellarischer Form aufzuführen. Dem zahlenmäßigen Nachweis der Bundeszuweisung sind die entsprechenden Landesdaten gegenüberzustellen. (4) Der Sachbericht beinhaltet in tabellarischer Form insbesondere folgende statistische Informationen über die Vergabe von Bundeszuwendungen: - Zahl der Reproduktionsversuche insgesamt - Zahl der Reproduktionsversuche pro Ehepaar - Alter der begünstigten Ehepaare - Erfolgsquote soweit nachweisbar. Die Daten nach Satz 1 sind auszuwerten und mit dem vorangegangenen Sachbericht zu vergleichen. Sofern das Land über Satz 1 hinausgehende statistische Informationen erfasst oder in einem eigenen Sachbericht auswertet, sind auch diese in dem Sachbericht aufzuführen. Der Sachbericht enthält darüber hinaus Angaben zur Anzahl der (erfolgreichen) Rechtsbehelfe und soweit aus Sicht des Landes notwendig sonstige Schlussfolgerungen und Anmerkungen, die für den Erfolg dieser Vereinbarung maßgebend sind. (5) Das Land unterrichtet den Bund bis zum 30. September eines jeden Jahres über einschlägige Prüfungsbemerkungen seiner obersten Rechnungsprüfungsbehörde. (6) Der Bundesrechnungshof ist gemäß 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Artikel 8 Rückforderung und Rückzahlung von Bundesmitteln, Verzinsung (1) Das Land fordert die Bundesmittel von den Zuwendungsempfängern zurück, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in der Bundesförderrichtlinie festgelegten Zielen entsprechen und dementsprechend als nicht förderungswürdig anerkannt sind. Bundesmittel nach Absatz 1 sind unverzüglich an den Bund zurückzuzahlen. Nicht unverzüglich zurückgezahlte Bundesmittel sind zu verzinsen. Der Erstattungsbetrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 247 BGB jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden
16 Entwurf Stand Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt unwirksam. Artikel 9 Informations- und Statistikpflichten (1) Bund und Land sind verpflichtet, sich gegenseitig frühestmöglich über Änderungen, die diese Vereinbarung betreffen, zu unterrichten. Insbesondere sind beide Parteien verpflichtet, die jeweils andere Partei zu informieren, sollten die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Förderrichtlinien des Bundes oder des Landes bzw. Finanzierungsgrundlagen geändert werden oder ganz wegfallen. (2) Unabhängig von dem Bericht nach Artikel 7 Absatz 1 übermittelt das Land dem Bund halbjährlich die in dem zahlenmäßigen Nachweis (Artikel 7 Absatz 3) und dem Sachbericht (Artikel 7 Absatz 4 Satz 1) geforderten Daten für das laufende Haushaltsjahr. Die Übermittlung der Daten für das erste Halbjahr erfolgt bis spätestens 31. Juli, für das zweite Halbjahr bis spätestens 31. Januar des darauffolgenden Jahres (erstmals zum 31. Januar 2016). (3) Land und Bund überlegen darüber hinaus gemeinsam, welche Möglichkeiten der Informationsgewinnung über den Erfolg der im Rahmen dieser Vereinbarung finanziell unterstützten Behandlungen bestehen. Artikel 10 Ansprechpartner (1) Auf Seite des Bundes ist das Bundesverwaltungsamt, Referat II A 7, Köln, für die administrative Verwaltung und Abwicklung dieser Vereinbarung zuständig. (2) Antrags- und Bewilligungsbehörde für die Gewährung einer Bundes- und einer Landeszuwendung ist Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6, Berlin. Artikel 11 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
17 Entwurf Stand Artikel 12 Kündigung Jeder Vereinbarungspartner kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. Artikel 13 Inkrafttreten, Geltungsdauer Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Vereinbarungspartner zum <Datum einsetzen> in Kraft. Sie tritt am außer Kraft. Für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Manuela Schwesig Für das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Gesundheit und Soziales des Landes Berlin Mario Czaja
18 GesSoz I B 5 (928) 2691 Dr. Eike Christiane Lilienthal Folgende Richtlinien sind zu erlassen Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Vom GesSoz I B 5 Telefon: oder , intern Auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und dem Rechnungshof von Berlin bestimmt: 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Das Land Berlin gewährt auf der Grundlage der 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Ausführungsvorschriften zu 44 LHO sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien in Verbindung mit der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012 ungewollt kinderlosen Ehepaaren bei der Inanspruchnahme von Maßnahmen der assistierten Reproduktion finanzielle Unterstützung in Form von Zuwendungen. Ziel ist es, Ehepaare mit unerfülltem Kinderwunsch von den Behandlungskosten, die sonstige Leistungsträger (Krankenkassen, private Krankenversicherung oder Beihilfe) nicht übernehmen, teilweise zu entlasten. Ehepaare mit unerfülltem Kinderwunsch können auch solche sein, die bereits Kinder haben, aber aus medizinischen Gründen keine weiteren eigenen bekommen können. Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Behandlungsmaßnahmen der assistierten Reproduktion bei Ehepaaren mit unerfülltem Kinderwunsch im Sinne der Nummer 1 Assistierte Reproduktion im Sinne dieser T:\B\VbSt\17. Wahlperiode\Entwürfe Senat RdB AbgH\Richtlinien assistierte Reproduktion\Assistierte Reproduktion Stand \Unterlagen für das AH\05_Anlage 2 Entwurf Förderichtlinien assistierte Reproduktion Berlin.docx...
19 - 2 - Richtlinien ist die ärztliche Hilfe zur Erfüllung des Kinderwunsches ungewollt kinderloser Ehepaare durch medizinische Hilfen und Techniken (sogenannte künstliche Befruchtung), wenn nicht zu erwarten ist, dass dieser Kinderwunsch auf natürlichem Weg erfüllt werden kann. Förderfähig sind ausschließlich Ausgaben für die Behandlungen a) der In-vitro-Fertilisation (IVF) und b) der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) im zweiten und dritten Behandlungszyklus. Verwaltungskosten sind nicht förderfähig. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Ehepaare, die sich einer Behandlung der assistierten Reproduktion im Land Berlin unterziehen und die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Die Gewährung einer Zuwendung steht unter folgenden Voraussetzungen: a) Das Ehepaar ist ungewollt kinderlos im Sinne der Nummer 1, lebt nicht dauernd getrennt und hat seinen Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Behandlung in Berlin. b) Beide Ehepartner haben zum Zeitpunkt des Beginns der Behandlung im Sinne der Nummer 2 Satz 3 das 25. Lebensjahr vollendet. c) Die Ehefrau hat das 40. und der Ehemann hat das 50. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Beginns der Behandlung im Sinne der Nummer 2 Satz 3 nicht vollendet. d) Es soll eine Behandlung im Sinne der Nummer 2 Satz 3 in einer durch die zuständige Behörde des Landes Berlin gemäß 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genehmigten Praxis oder Einrichtung durchgeführt werden, die die Voraussetzungen des 27a Absatz 1 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. e) Die Behandlung ist noch nicht begonnen worden. f) Ein Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten gegen die zuständige Krankenkasse, die private Krankenversicherung oder die Beihilfe besteht nicht oder nicht in voller Höhe. 5. Art und Höhe der Zuwendung (1) Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. (2) Die Zuwendung beträgt pro Behandlungszyklus maximal 50 % der Behandlungskosten, die nach Abzug des von der Krankenkasse, der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe zu...
20 - 3 - tragenden Anteils einschließlich eines gegebenenfalls vereinbarten Selbstbehalts verbleiben, höchstens jedoch a) 800,00 für eine In-vitro-Fertilisation und b) 900,00 für eine Intrazytoplasmatische Spermieninjektion. Die Zuwendung besteht zu gleichen Teilen aus Haushaltsmitteln des Bundes und des Landes Berlin. 6. Verfahren 6.1 Antrag (1) Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind für jede Behandlung im Sinne der Nummer 2 Satz 3 gesondert bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, Masurenallee 6 A, Berlin, (Bewilligungsstelle) einzureichen. Antragsteller sind die Ehepaare. Bei der Antragstellung können sich die Zuwendungsempfänger durch die jeweilige Reproduktionspraxis oder - einrichtung, die die Behandlung durchführen wird, mit deren Einverständnis vertreten lassen. (2) Das Antragsformular ist bei der Bewilligungsstelle unter abzurufen. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen: a) eine Eheurkunde des Ehepaares und eine gemeinsame schriftliche Erklärung, dass die Ehegatten ungewollt kinderlos im Sinne der Nummer 1 sind und nicht dauernd getrennt leben; b) eine aktuelle Meldebescheinigung beider Ehegatten; c) eine Kopie des für den Behandlungszyklus durch die jeweilige Krankenkasse nach 27a SGB V genehmigten Behandlungsplans oder eine Kopie des Behandlungsplans und eine Kostenübernahmeerklärung der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfestelle; sofern für privat Krankenversicherte ein Leistungsanspruch gegenüber der jeweiligen privaten Krankenversicherung für Maßnahmen der assistierten Reproduktion entsprechend 27a SGB V nicht besteht, ist hierüber eine entsprechende Bestätigung der privaten Krankenversicherung vorzulegen; d) eine ärztliche Bescheinigung der Reproduktionspraxis oder -einrichtung, die die Behandlungsmaßnahme durchführen wird, dass die medizinischen Voraussetzungen nach 27a Absatz 1 SGB V vorliegen, sofern dies aus dem Behandlungsplan nicht hervorgeht; e) eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten, dass mit der Behandlung noch nicht begonnen worden ist (die Erstellung des Behandlungsplans, dessen Genehmigung und die Erteilung von Kostenübernahmeerklärungen gelten nicht als Behandlungsbeginn; Behandlungsbeginn im Sinne dieser Richtlinien ist der Abschluss des Behandlungsvertrages mit der Reproduktionspraxis oder -einrichtung oder die Abgabe einer Patientenerklärung für den jeweiligen Behandlungszyklus);...
21 - 4 - f) in den Fällen des Absatz 1 Satz 3 eine schriftliche Vollmacht der Ehegatten für die Reproduktionspraxis oder -einrichtung darüber, dass diese berechtigt ist, für die Ehegatten den Antrag auf Zuwendung zu stellen. Anträge auf Zuwendungen können erst nach Vorliegen sämtlicher Antragsunterlagen bearbeitet werden. 6.2 Vorläufige Bewilligung (1) Liegen sämtliche Antragsunterlagen (Nummer 6.1 Absatz 2) vor und sind die Zuwendungsvoraussetzungen (Nummer 4) erfüllt, erlässt die Bewilligungsstelle einen vorläufigen Zuwendungsbescheid, in dem der Förderhöchstbetrag für die Behandlung ausgewiesen wird. Landesmittel werden nur gewährt, sofern Bundesmittel in gleicher Höhe zur Verfügung stehen. (2) Der vorläufige Zuwendungsbescheid ist dem Ehepaar oder in den Fällen der Nummer 6.1 Absatz 1 Satz 3 der bevollmächtigten Reproduktionspraxis oder -einrichtung bekanntzugeben. Wird der vorläufige Zuwendungsbescheid den Ehegatten bekanntgegeben, erhält die Reproduktionspraxis oder -einrichtung, in der die Behandlung durchgeführt werden soll, eine Kopie des Bescheides. (3) Die jeweilige Behandlung darf erst nach Bekanntgabe des vorläufigen Zuwendungsbescheides begonnen werden. Sie muss innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein. 6.3 Verwendungsnachweisverfahren Nach Abschluss der jeweiligen Behandlung haben die Zuwendungsempfänger die Rechnungen der Reproduktionspraxis oder einrichtung und ggf. anderer Leistungserbringer (Facharzt/Fachärztin für Anästhesiologie, Apotheke, Labore) über die Behandlungskosten, und den darauf bezogenen Leistungsnachweis der Krankenkasse oder den Nachweis über die von der privaten Krankenversicherung oder von der Beihilfe gewährte Erstattung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Bewilligungsstelle jeweils im Original zusammen mit einem Antrag auf endgültige Bewilligung der beantragten Förderung und Auszahlung einzureichen. Der vorläufige Zuwendungsbescheid ist mit einer entsprechenden Auflage zu versehen. Der Vorlage eines darüber hinausgehenden Sachberichtes durch die Zuwendungsempfänger bedarf es nicht....
22 Endgültige Bewilligung Nach Eingang der in Nummer 6.3 genannten Unterlagen entscheidet die Bewilligungsstelle endgültig über die Höhe der Zuwendung und erlässt hierüber einen Zuwendungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den jeweiligen Zuwendungsempfängern bekanntzugeben ist. Den bewilligten Betrag überweist die Bewilligungsstelle auf das von den Zuwendungsempfängern angegebene Konto. 7. Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu 44 LHO und die 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinien treten am in Kraft. Sie treten mit Ablauf des außer Kraft. Mario Czaja Senator für Gesundheit und Soziales
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