11/99. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

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1 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Zukunft der Anwatsgerichtsbarkeit (Keine-Cosack) 565 Berufsspezifische Tätigkeit von Rechtsanwäten (Kiger) 571 Teefonberatung (Buschbe) 579 Anwatsbattgespräch mit der Bundesministerin der Justiz 586 Meinung & Kritik Ausbidungsreform Contra und Pro 595 Aus der Arbeit des DAV Resoution zur Juristenausbidung 598 Rechtsprechung BGH: Teinahme an Fachmessen und Berufsrecht 609 OLG Düssedorf: Biige Bestimmung der Rahmengebühr gemäß 12 BRAGO 611 OVG Berin: Erörterungsgebühr im Musterprozeß 614 OLG Düssedorf: Uneraubte Rechtsberatung durch Abscheppunternehmen /99 November DeutscherAnwatVerag

2 II Rechtsprechung Berufsrecht OLG Hamm, Besch. v W 46/98 BRAO 43 Abs. 1 S. 1 Seine Pficht zur gewissenhaften Berufsausübung nach 43 Abs. 1 S. 1 BRAO kann der Rechtsanwat nur dann erfüen, wenn ihm jederzeit der uneingeschränkte Zugang zu seinen Akten offensteht. (LS der Red.) S. 607 BGH, Urt. v AnwSt (R) 11/98 BRAO 118 Abs. 3; StPO 410 Abs. 3 Die einen rechtskräftigen Strafbefeh tragenden tatsächichen Feststeungen sind für die Entscheidung im anwatsgerichtichen Verfahren nicht bindend. S. 607 BGH, Besch. v AnwZ (B) 63/98 BRAO 223 Abs. 3, 4, 42 Abs. 4 Die sofortige Beschwerde an den BGH gegen eine Entscheidung des Anwatsgerichtshofs ist beim Anwatsgerichtshof einzuegen. S. 608 OLG Kön, Besch. v Ss 670/ StGB 266, 46, 13, Jeder Rechtsanwat muß Unterhatsbeträge, die auf seinem Anderkonto eingehen, umgehend an seinen Auftraggeber weitereiten. Ansonsten begeht er Untreue. 2. Auch bei Untreue, verübt durch Unterassen, ist die Strafe zu midern. S. 608 BGH, Urt. v I ZR 112/96 UWG 1; StBerG 57 a Die Teinahme einer bundesweit tätigen Steuerberatungsgeseschaft as Aussteerin auf Fachmessen und das boße Ausegen von Informationsmateria können nicht genere as berufswidrige, gegen 1 UWG i. V. m. 57 a StBerG verstoßende Werbemaßnahme untersagt werden. S. 609 OVG NW, Besch. v A 2845/96 Satzung RA-Versorgungswerk NW 18 Abs. 1 Zur Frage, unter wechen Voraussetzungen ein Mitgied des Rechtsanwatsversorgungswerks nach dessen Satzung Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer erhät. S. 611 OLG Düssedorf, Besch. v W 11/99 BRAGO 31 Abs. 1 Nr. 3; BGB 779 Regt das Gericht in einem Beschuß eine vergeichsweise Regeung des Rechtsstreites an, und ordnet es für den Fa des Ausbeibens einer gütichen Einigung eine Beweiserhebung an, so entsteht keine Beweisgebühr, wenn es ohne vorherige Beweisaufnahme zu dem Abschuß eines Vergeiches kommt. S. 613 OVG Berin, Besch. v K BRAGO 23, 31 Abs. 1 Nr. 4 Eine Erörterungsgebühr nach 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO entsteht auch dann, wenn eine Streitsache in einem vor dem Gericht anhängigen Musterverfahren miterörtert wird. S. 614 OVG Berin, Besch. v K BRAGO 31 Abs. 1 Nr Eine Erörterungsgebühr nach 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO entsteht auch im Fae einer Erörterung vor dem Berichterstatter oder Vorsitzenden gem. 87 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. 2. Die Erörterungsgebühr nach 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ist nicht dadurch ausgeschossen, daß zu einem Erörterungstermin gem. 87 Abs. 1 Nr. 1 VwGO unter dem Aktenzeichen eines Verfahrens geaden worden ist, die durchgeführte Erörterung sich aber im vorherigen Einverständnis der Parteien auf ein weiteres rechtshängiges Verfahren erstreckt hat. S. 615 OLG Düssedorf, Besch. v Ws 310/98 BRAGO 84 Abs. 2, 83 Abs. 1; StPO 170 Abs Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BRAGO findet auch auf eine Einsteung gem. 170 Abs. 2 StPO nach Rücknahme der öffentichen Kage durch die Staatsanwatschaft Anwendung. 2. Im Verfahren außerhab der Hauptverhandung nach 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BRAGO erhät der Rechtsanwat die Gebühren des 83 Abs. 1 BRAGO angesichts der aus 84 Abs. 2 S. 1 BRAGO abzueitenden gesetzichen Vermutung bereits dann, wenn sein Beitrag as socher objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeer und/oder materie-rechticher Hinsicht im Hinbick auf eine Einsteung oder sonstige Eredigung zu fördern. S. 616 LG Münster, Besch. v Qs 47 Js 376/97 StPO 464 a Abs. 2; ZPO 91 Abs. 2 S Ein Rechtsanwat darf sich in einem Bußged- oder Strafverfahren sebst verteidigen und ist aus gebührenrechtichen Gesichtspunkten nicht veranaßt, einen Anwat damit zu beauftragen. 2. Der sich sebst verteidigende Anwat wird Gebührenrechtich einem Wahverteidiger geichgestet, wenn er auch strafprozessua dessen Aufgaben wahrnehmen kann, unabhängig ob er auch die voe Rechtssteung eines Verteidigers hat oder nicht. (LS der Red.) S. 616 Gebührenrecht OLG Düssedorf, Besch. v Ws 796/98 BRAGO 12 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, Der Senat hät an seiner Rechtsprechung fest, daß die Bestimmung der konkreten Gebühr innerhab des gesetzichen Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der nach 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO maßgebichen Gesichtspunkte durch den gewähten Verteidiger auch dann nicht unbiig im Sinne des 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO und deshab hinzunehmen ist, wenn diese bis zu etwa 20% über der iegt, die das Gericht für angemessen hät. 2. Daß der Angekagte, der im Zeitpunkt der Beauftragung des Verteidigers in Untersuchungshaft einsaß, zur Zeit der Hauptverhandung wieder auf freiem Fuß ist, schießt die Überschreitung des Gebührenrahmens nach 83 Abs. 3 BRAGO nicht aus. 3. Dem Verteidiger steht für die Revisionsinstanz keine Gebühr zu, wenn die Staatsanwatschaft das von ihr eingeegte Rechtsmitte zurücknimmt, ohne es zuvor begründet zu haben. S. 611 OVG Münster, Besch. v E 809/98 BRAGO 24, 23 Dem Rechtsanwat steht eine Eredigungsgebühr ( 24 BRAGO) nicht zu, wenn er in der mündichen Verhandung auf eine ohne sein Zutun erfogte Beitragsreduzierung mit einer umfassenden Eredigungserkärung reagiert, wie er dies as Mögichkeit für den Fa einer sochen Änderung der Prozeßsituation zuvor mit seinem in der mündichen Verhandung nicht anwesenden Mandanten besprochen hatte. S. 612 OVG Münster, Besch. v E 808/98 BRAGO 24 Nach 24 BRAGO erhät der Rechtsanwat dann eine voe Gebühr, wenn sich eine Rechtssache nach Zurücknahme oder Änderung des angegriffenen Verwatungsaktes eredigt und der Rechtsanwat bei der Eredigung mitgewirkt hat. (LS der Redaktion) S. 612 AG Rottenburg, Besch. v (2) C 358/98. Ki BRAGO 31 Abs. 1 Nr. 3; ZPO 613 Die Beweisgebühr fät auch im Vaterschaftsanfechtungsverfahren an und wird durch Anhörung oder Vernehmung einer Partei ausgeöst. (LS der Redaktion) S. 613 Rechtsberatung LG Dortmund, Urt. v O 43/48 RBerG Art. 1 1; UWG 1 Die in den Niederanden von einem dort ansässigen Unternehmen ausgeführte Rechtsberatung betreffend eine deutsche Rechtsangeegenheit eines deutschen Mandanten verstößt auch dann nicht gegen das deutsche Rechtsberatungsgesetz, wenn dieser Rechtsberater aus den Niederanden per Post ein Inkassoschreiben an den deutschen Schudner versendet. S. 617 OLG Düssedorf, Urt. v U 34/98 RBerG Art. 1 1 Abs. 1; UWG 1 1. Ein Abscheppunternehmen, das bei der Abhoung des abgescheppten Kraftfahrzeugs durch den Fahrzeugeigentümer (oder -besitzer) darauf hinwirkt, daß der Abhoer ihm (dem Abscheppunternehmen) das Entget für das im Auftrag eines Dritten (z. B. Privatperson, Unternehmer, Poizeibehörde) durchgeführte Abscheppen und Verwahren des Kraftfahrzeugs auszaht, tritt mit dieser Inkassotätigkeit in ein konkretes Wettbewerbsverhätnis (i. S. d. 1 UWG) zu den am seben Ort tätigen Rechtsanwäten. 2. Eine soche Inkassotätigkeit ist eine ohne hierfür erteite besondere Eraubnis verbotene Rechtsbesorgung im Sinne des Art. 1 1 Abs. 1 RBerG. Das git auch dann, wenn eine Behörde den Abscheppauftrag erteit hat und in dem zugrunde iegenden Rahmenvertrag mit dem Abscheppunternehmen vereinbart hat, daß dieses auf Anweisung der Behörde verpfichtet ist, von dem zur Abhoung des Kraftfahrzeugs Berechtigten die Bezahung der Abschepp- und Verwahrungskosten zu verangen und entgegenzunehmen. 3. Zur Feststeung der Geschäftsmäßigkeit einer derartigen Inkassotätigkeit. S. 618 OLG Bremen, Urt. v U 9/99 RBerG Art. 1 5 Nr. 1; UWG 1 1. Ein Rechtsanwat, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Beratung über die Mögichkeiten finanzieer Förderung (Subventionen) und in der Hife bei der erforderichen Antragsteung iegt, handet nicht wettbewerbswidrig, wenn er Unternehmensberater dazu auffordert, sich entsprechender Beratungstätigkeit zu enthaten. 2. Wird der Rechtsanwats seinerseits auf Unterassung entsprechender Abmahnungen in Anspruch genommen, so muß der Antragsteer (K) daregen und gaubhaft machen (beweisen), daß der einzene abgemahnte Unternehmensberater seine Tätigkeit in den Grenzen des Artikes 1 5 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes entfatet oder entfatet hat. S. 619

3 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 49 November 1999 b 11/ 9 9 Inhatsverzeichnis Aufsätze 565 Zukunft der Anwatsgerichtsbarkeit. Abschaffung oder Reform? Von Rechtsanwat Dr. Michae Keine-Cosack, Freiburg i. Br. 571 Berufsspezifische Tätigkeit von Rechtsanwäten. Zweitberufsbeschuß des BVerfG und Befreiungsrecht nach 6 SGB VI Von Rechtsanwat Hartmut Kiger, Hechingen 574 Wirtschaftsmediation und außergerichtiche Konfiktösung Chancen für Unternehmen, Anwäte und Gerichte Von Rechtsanwat Dr. Raph Steinbrück, München 579 Teefonberatung eine Herausforderung für die Anwatschaft Von Rechtsanwat Hans Buschbe, Düren Anwatsbattgespräch 586 Mit Professor Dr. Herta Däuber-Gmein, MdB, Bundesministerin der Justiz 592 Buchhinweis Fricke/Ott (Hrsg.): Verwatungsrecht in der anwatichen Praxis (Hütttenbrink) 593 Fedtke (Hrsg.): Anwatsmarkt Europa, Berufsausübung ohne Grenzen (Streck) Gerauer/Baron/Britz: Arbeitsrecht in der Tschechischen Repubik Arbeitsgerichtiches Beschußverfahren (Wohfarth) 594 Woff: Verorene Prozesse (Keine-Cosack) Meinung & Kritik 595 Ausbidungsreform (Ged regiert die Wet, sind Biedermänner oder die Brandstifter am Werk?) Von Hans Hemut Bischof, Vizepräsident des OLG Kobenz 597 Kommentar 1 zu Bischof Von Rechtsanwat Hartmut Kiger, Hechingen Kommentar 2 zu Bischof Von Rechtsanwat Dr. Michae Streck, Kön Aus der Arbeit des DAV 598 Juristenausbidung: Sofortiges Handen dringend geboten. DAV fordert eine Interimsösung Resoution des Vorstandes des DAV zur Reform der Juristenund Anwatsausbidung 599 Personaien Jochen Pagemann Von Rechtsanwat Hartmut Kiger, Hechingen 600 PR-Referat Von Rechtsanwat Swen Waentowski, Bonn Europa 600 Europäische Anwatschaften einig im Kampf gegen die organisierte Kriminaität 601 EU-Gedwäscherichtinie beabsichtigte Ausdehnung auf Rechtsanwäte Von Rechtsanwat Thomas Zerdick, LL.M., DAV Büro Brüsse 602 Euro: Drittes Euro-Einführungsgesetz Mitteiungen 550 Berufsrecht aktue: Neuer Präsident der BRAK 603 BRAK 40 Jahre Niederage für Anwats-Hotine Gebührenfragen: Gebührenteiung aber wie? Von Rechtsanwat Curt Enges, Hamburg 604 Hafpfichtfragen: Von Rechtsanwat Bertin Chab Aianz Versicherungs-AG, München Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 607 Berufsrecht 611 Gebührenrecht 617 Rechtsberatung 620 Impressum Auf dem Umschag DAV-Informationen Internet-Aktue Quaität in der Kanzei DAV-Service Seite VI, VIII, XXVI, XXVII Seite XXII Seite XXIV Seite XXVIII Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

4 VI 4 In diesem Heft: In diesem Heft aus der Arbeit des DAV auf Seite 598 bis 600: Resoution des DAV-Vorstands zur Juristen- und Anwatsausbidung / Nachruf auf Jochen Pagemann Gebührenrecht in AGS Nr. 10/99* 9 von Eicken: Besonderheiten der Anwatsvergütung bei Einspruch gegen ein Versäumnisurtei 9 BGH: Anerkenntnisurtei sofortige Beschwerde gegen Entscheidung über die Kosten 9 LG Darmstadt: Höhe der Gebühren in Bußgedverfahren; Reisekosten des auswärtigen Verteidigers 9 OLG Karsruhe: Wert der sog. stekkengebiebenen Stufenkage 9 OLG Düssedorf: Zur Kostenhaftung der Erben, wenn dem Erbasser ratenfreie Prozeßkostenhife bewiigt wurde * Anwatsgebühren Spezia (AGS) erscheint monatich im Deutschen Anwatverag. Info und Besteung über Te.: 0228/ DAV-Infos Gerichtsshows Die Zweite Die Medienpoitik privater Fernsehsender wechset schneer, as im Anwatsbatt darüber berichtet werden kann. Im AnwB 10/99 wurde auf die vom Sender VOX ausgestrahte neue Gerichtsreihe Karer Fa!? Entscheidung bei Radka hingewiesen. Nun gibt es zu berichten, daß VOX nach 15 Ausgaben diese Gerichtsreihe aus dem Programm genommen hat. Ursache: Die schwache Einschatquote. Am 13. September 1999 wurde die Gerichtsshow wegen mangendem Pubikumsinteresse abgesetzt. Nach Auskunft der Sendersprecherin Gaby Kranz gab es mit der Sendung keine Probeme mit dem Rechtsberatungsgesetz. Man habe das Vok entscheiden assen, eine Jury aus dem Pubikum. Juristisch sei nichts erörtert worden. Bei uns entscheidet nur der gesunde Menschenverstand so die Sendersprecherin. Der gesunde Menschenverstand war schon in einer anderen, sehr finsteren Epoche der deutschen Geschichte gerade kein Kennzeichen für Recht und Gerechtigkeit. (Hen.) Anwatauskunft Deutsche Anwatauskunft onine Günstige Konditionen für die Homepagegestatung für DAV-Mitgieder Nachdem jeden Monat über Ratsuchende die Deutsche Anwatauskunft am Teefon kontaktieren, hat sich die Etabierung der Deutschen Anwatauskunft im Internet unter bewährt. Seit Mai 1999 kann der Ratsuchende an der Suchmaske sich bis zu fünf Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte benennen assen, die nach den Quaifikationsmerkmaen wie Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte oder Fachanwatschaften besonders gut zu seinem rechtichen Probem passen. Nachdem bereits im Juni page impressions zu vermeden waren, waren dies im August bereits über Im Bereich des Internets werden nicht Besucher gezäht, sondern die Anzah der Seiten, die von einem bestimmten Internetangebot besucht worden sind. Regemäßig wird ein Besucher etwa fünf Seiten der Deutschen Anwatauskunft onine besuchen, so dass man von einer Besucherzah im Internet von über ausgehen kann. Dies zeigt, wie wichtig auch das Angebot im Internet wird. Das Besondere an dem Internetauftreten der Deutschen Anwatauskunft ist, dass der Ratsuchende sich beim Bestehen einer Homepage der jeweiigen Anwätin/des jeweiigen Anwats auch die Homepage betrachten kann, um mehr Informationen von dem Anwat zu erfahren. Für die Mitgieder der örtichen Anwatvereine, die noch keine eigene Homepage haben, hat der Deutsche Anwatverein mit der Hans Sodan GmbH eine Vereinbarung getroffen, die es den Mitgiedern ermögicht, zu besonders günstigen Konditionen sich eine Homepage einrichten zu assen. Für diejenigen, die bereits eine Hompage besitzen, besteht die Mögichkeit, sich diese verinken zu assen. Auf der Trefferiste der benannten Koeginnen und Koegen wird dies hinter dem Namen vermerkt mit dem Zusatz Direktzugriff auf die Homepage. Wer sich nun eine Homepage einrichten assen wi oder die bereits bestehende Hompage verinken assen wi, setzt sich mit der Hans Sodan GmbH, Herrn Zens, unter der Rufnummer 02 01/ oder Faxnummer 0201/ in Verbindung. Damit es den Mitgiedern der örtichen Anwatvereine noch mehr mögich ist, über die Deutsche Anwatauskunft neue Mandanten zu gewinnen, ist die Deutsche Anwatauskunft weiterhin in den Medien präsent. Die Deutsche Anwatauskunft gibt monatich die Tipps des Monats heraus. Bei diesen Rechts- Tipps handet es sich um in Verbrauchersprache gekeidete Rechtsfragen des atägichen Lebens, weche etztich den Weg zum Anwat ebnen soen. Diese Rechts-Tipps schießen jeweis mit einem Verweis auf die Servicenummer und die Internetadresse der Deutschen Anwatauskunft. Auch in diesem Monat war die Presseresonanz äußerst erfogreich: Die Zeitschrift Capita informiert in ihrer Septemberausgabe die Leser über das Angebot der Deutschen Anwatauskunft. Die Verbraucherzeitschrift Guter Rat! tut dies monatich in einer feststehenden Rubrik. Über die Deutsche Anwatauskunft (0 1805/ ) kann man sich einen Anwat in der Nähe nennen assen, schreibt die Schwäbische Zeitung am 7. August Der Deutsche Anwatverein hat mit dem Angebot der Deutschen Anwatauskunft die Bewätigung des geseschaftichen Probems der Anwatssuche für die Verbraucher entscheidend (Fortsetzung auf Seite VIII) Im nächsten Heft u. a.: 9 Wohnungseigentum in der Krise 9 Äußerungsfreiheit des Anwats 9 Zur Funktion des Strafrechts 9 Automatische Diktiersysteme

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) voran gebracht, schreibt der Fränkische Tag am 5. August Der Deutsche Anwatverein hift Ratsuchenden unter bei der schneen und bequemen Suche nach einem Anwat, kärt die Zeitschrift Tomorrow am 1. August 1999 ihre Leser auf. Die Mittehardter Rundschau veröffenticht am 24. August 1999 einen Beitrag über das neue Insovenzrecht. Dieser Beitrag schießt mit einem Verweis auf die Deutsche Anwatauskunft, die auch im Verbraucherinsovenzrecht speziaisierte Anwäte benennt. Die VDI Nachrichten informieren am 10. September 1999 über die Leistungen der Deutschen Anwatauskunft. In einem Beitrag über Rechtsberatung via Internet schreibt die Zeitschrift Lisa am 1. September 1999: Der Deutsche Anwatverein hift Ratsuchenden bei der schneen und bequemen Recherche nach einem Anwat unter Auch die Rechts-Tipps der Deutschen Anwatauskunft wurden in einer Viezah regionaer und überregionaer Zeitungen und Zeitschriften abgedruckt: Der Wiesbadener Kurier informierte am 30. August 1999 unter der Überschrift Man stirbt nur einma: Ein Testament erspart vie Ärger darüber, dass fachkundige Beratung sinnvo sei. Dies ist verbunden mit dem Hinweis, dass die Deutsche Anwatauskunft soche fachkundige Beratung vermittet. Dass bereits erste Schadensfäe im Zusammenhang mit dem Jahr Feher in den U.S.A. eingetreten sind, berichtet die Zeitschrift Wirtschaft- Bid am 30. August 1999 ihren Lesern. Den im EDV-Recht versierten Anwat benenne die Deutsche Anwatauskunft im Internet oder teefonisch. Ebenfas die WirtschaftsBid vom geichen Tage informiert über ein Urtei des Landgerichts Berin, weches karstet, dass es sich bei unaufgeforderter E-Mai-Werbung um eine erhebiche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Beästigung des Empfängers handee, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Empfänger Privatpersonen, Freiberufer oder Gewerbetreibender ist. Wer sich aso gegen unaufgeforderte Werbe-E-Mais wenden möchte, hat somit gute Karten. Er kann durch seinen Anwat sein Recht durchsetzen. Den passenden Anwat für soche Fäe benennt die Deutsche Anwatauskunft, der größte Anwatsuchdienst in Deutschand, unter der bundesweit einheitichen Rufnummer / oder im Internet unter mit rund 800 im EDV-Recht kundigen Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäten im Datenbestand. Die Fernsehbeiage vieer regionaer Tageszeitungen rtv schreibt in ihrer Nr. 37: Scheidung ist am schönsten Tag des Lebens noch kein Thema. Sote es irgendwann soweit kommen, stehen rechtiche Konsequenzen ins Haus. Ganz wichtig: Die Regeung der Atersversorgung. Rentenansprüche, die während der Ehe erworben wurden, müssen nach der Scheidung geteit werden. Unter der Nennung der Teefonnummer und der Internetadresse verweist die Zeitung im fogenden auf die Deutsche Anwatauskunft. Die Kassen zahen zu Gunsten ihrer Versicherten Kosten für eine Kinikbehandung nur dann, wenn mit dem Krankenhaus ein sog. Versorgungsvertrag besteht. Über die rechtichen Zusammenhänge und die Ausnahmen, die bei einem Notfa geten, informiert das Agemeine Anzeigenbatt am 1. September Bevor es zu spät ist, sei es aso erforderich, sich rechtzeitig professioneen Rat einzuhoen. Die richtigen Rechtsanwäte, die mit sochen Sachagen vertraut sind, benenne die Deutsche Anwatauskunft in der Nähe des Anrufers. Im weiteren werden die Teefonnummer und die Internetadresse genannt. Rechtsanwat Swen Waentowski, DAV, Bonn Veranstatungen Inand Deutsche Anwatakademie Seminare im November Der Patentveretzungsprozeß Kaess, Richter am LG und RA Zoner in Hamburg Seminar: R x 1 des neuen Insovenzrechts RA Runke in Berin Seminar: R Aufbaukurs Ehe- und Famiienrecht Borth, Vors. Richter am OLG und RAin Kühner in Würzburg Seminar: R Die Verfassungsbeschwerde RA Dr. Keine-Cosack in Nürnberg Seminar: R Verbraucherinsovenz und Restschudbefreiung RA Grote in München Seminar: R Beendigung des Arbeitsverhätnisses Konsequenzen im Sozia-, Arbeits- und Steuerrecht RauN Stoz in Erfurt Seminar: R Anmedung und Info: Deutsche Anwatakademie, Eerstr. 48, Bonn, Te / , Fax AG Verkehrsrecht des DAV Regionae Veranstatungen: Datum/Ort: 6. November 1999, München Thema: Der Verdienstausfa im Schadensersatzrecht mit Berechnungsbeispieen Referent: RA Jahnke, Leitender Referent LVM Versicherungen, Münster Datum/Ort: 6. November 1999, Hannover Thema: Der Verkehrsunfa in seinen versicherungsvertragichen Fogen Referent: Richter am BGH Römer, Karsruhe Datum/Ort: 13. November 1999, Erfurt Thema: Der Verkehrsstrafprozeß Tägiche Probeme in der Praxis (Fortsetzung auf Seite XXVI)

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 49 November 1999 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Zukunft der Anwatsgerichtsbarkeit Abschaffung oder Reform? Rechtsanwat Dr. Michae Keine-Cosack, Freiburg i. Br. 1 I. Anwatiches Berufsrecht im rechtsstaatichen Abseits Das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe wurde in der Vergangenheit zu Recht as Stiefkind der Rechtsordnung bezeichnet. Während dem Gesetzgeber in vieen Bereichen angeastet wurde, zuvie des Guten an gesetzichen Regeungen zu tun, konnte ihm ein socher Vorwurf im Recht dieser Berufe wahrich nicht gemacht werden. Ein eigenartiger und kaum zu erkärender Verzicht des Paraments auf überfäige Anpassungsregeungen sowie parae dazu ein intensiver rechtspoitischer Dornröschenschaf der poitisch unmündigen deutschen Anwatschaft waren hier die prägenden Markenzeichen deutscher Rechtspoitik nach Verfassungswidriges Richterrecht Dieses Defizit des Gesetzgebers versuchten insbesondere die jeweiigen Berufsgerichte auszugeichen. Bei den Rechtsanwäten war es die sog. Ehrengerichtsbarkeit, weche im Zuge der Berufsrechtsreform 1994 zur Anwatsgerichtsbarkeit umbenannt wurde. In zahreichen Bereichen wurden deren Richter as Ersatzgesetzgeber tätig, indem sie Verhatensweisen für unzuässig erkärten, ohne daß verfassungskonforme Rechtsgrundagen wie eine Satzung oder ein Gesetz vorhanden waren. As Beispiee für dieses verfassungswidrige Richterrecht seien genannt das Verbot der überörtichen Sozietät, zahreiche Einschränkungen der Zweitberufsfreiheit, drastische Eingriffe in die Meinungsund Berufsfreiheit durch ein exzessiv interpretiertes Sachichkeitsgebot oder ein nahezu voständiges Werbeverbot. 2. Richtinien Die verfassungsrechtiche Schagseite im Berufsrecht der freien rechtsberatenden Berufe wurde dadurch erhöht, daß Gesetzgeber, Kammern und Ehrengerichtsbarkeit bis hin zum BVerfG beharrich und unkritisch am Instrument der Standesrichtinien festhieten. Bekanntich sote in diesen Nicht-Rechtssätzen, aufgestet durch das insuffizient demokratisch egitimierte Gremium der Bundesrechtsanwatskammer, nur die sog. communis opinio wiedergegeben werden. Die Foge dieses Richtinienpfahs im Feische des demokratischen Rechtsstaats war, daß die Freiheit der Anwäte in verfassungswidriger Weise mehr as erforderich durch über 90 Richtinien beschränkt wurde. Im Zweife war aes verboten gem. den Motto: In dubio contra ibertatem. Schießich hatte sich das rechtiche Verhaten der Anwäte an Vorschriften zu orientieren, deren grundsätziche Getung schon vöig unsicher war. Angesichts ihrer Wideregbarkeit hätten streng genommen stets demoskopische Überprüfungen ihrer Akzeptanz durch die herrschende Meinung stattfinden müssen. Zuck 2 beschrieb den Richtinienunrechtszustand einma bidhaft dahin, daß das Standesrecht immer in Bewegung sei; manches gete schon oder nicht mehr, ohne daß es jeder wisse; manches gete noch nicht und niemand wisse, ob es je geten werde. Man müsse schon das Gras wachsen hören, um fast seismographisch die feinen Ausschäge von Veränderungen zu erkennen. Das BVerfG hat bekanntich diesen Richtinienrasen 1987 mit einem Grundsatzbeschuß gemäht, nachdem es endich sebst die rechtsstaatiche und demokratische Schagseite dieser Rechtsform und ihre unerträgichen Auswirkungen auf die Freiheitsrechte der Berufsangehörigen erkannt hatte 3. Seit dieser Zeit weht ein freiheiticherer Wind durch Deutschands Anwatschaft. Das getende (Verfassungs-)Recht ist anstee der bisher dominierenden Kategorien der Ehre und der Tradition zum vorrangigen Maßstab anwatsrechticher Entscheidungen geworden. Der Gesetzgeber hat das gesetzesergänzende Berufsrecht 1994 auf rechtsstaatiche sowie demokratische Füße gestet. Die Anwatschaft hat sich durch die Satzungsversammung auf den Eraß weniger Berufsrechtsregeungen in der Berufs- 1 Gekürzte und geringfügig überarbeitete Fassung eines Vortrags bei der Tagung der Anwatsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfaen 1999 in Kön am BRAK-Mitt. 1984, 48 ff. 3 BVerfGE 76, 176 ff. Keine-Cosack, AnwB 1986, 505.

7 566 ordnung beschränkt; nur wenige Vorschriften wie z. B. zum Versäumnisurtei, zum Verbot widerstreitender Interessen oder zur Werbung sowie zur Sternsozietät wurden noch im aten Richtiniengeist ohne Prüfung ihrer Notwendigkeit insbesondere Verfassungsmäßigkeit quasi rechtsbind beschossen mit der Foge, daß nunmehr die Gerichte aufgerufen sind, sie verfassungskonform zurechtzustutzen. 3. Ursachen Das konstatierte manifeste rechtsstaatiche, demokratische und freiheitiche Defizit im Recht der freien rechtsberatenden Berufe wirft natürich die Frage nach den Ursachen auf. Nur wenn sie aufgedeckt sind, kann auch die weitere Frage beantwortet werden, ob zumindest für die Zukunft ausreichend Vorkehrungen getroffen sind, daß sich die Feher der Vergangenheit nicht wiederhoen. Nicht Martin Wasers keinmütiges Pädoyer für ein Vergessen und Verdrängen 4 sote schießich Richtschnur poitischen Denkens und Handens sein. Wer die Zukunft bewätigen wi, muß auch sebstkritisch den Bick zurück wagen. Es ist daher zu fragen: Wie konnte es kommen, daß vor aem das Recht der deutschen Rechtsanwäte derart schwarze Fekken aufwies? Entscheidende Verantwortung trifft sicherich den paramentarischen Gesetzgeber sowie die Anwatschaft mit ihren Organisationen, weche sich beide as rechtspoitisch unfähig erwiesen. Eine maßgebiche Ursache für die fehende Anpassung des anwatichen Berufsrechts an den demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes war aber auch die Anwatsgerichtsbarkeit. Sie trug noch bis 1994 die antiquierte Bezeichnung: Ehrengerichtsbarkeit. Die Foge dieser Etikettierung war, daß nicht seten Entscheidungen mehr an der Ehre und der Tradition denn am getenden Recht, vor aem dem Verfassungsrecht orientiert waren. Sprache formt bekanntich Wirkichkeit. Mit der boßen Umbenennung dieser Gerichtsbarkeit kann es aber nicht sein Bewenden haben. Schießich kann auch der wohmeinendste Beobachter nicht darüber hinwegsehen, daß diese Gerichtsbarkeit wie auch manche andere Berufsgerichtsbarkeiten grundsätziche Probeme aufwirft, in jedem Fae aber die Organisation und das Verfahren dieser Gerichte dringend einer Reform bedürfen. II. Grundsätziche Bedenken gegen die Anwatsgerichtsbarkeit Die angesichts der manifest gewordenen Mißstände vorrangig zu entscheidende Frage ist, ob die Anwatsgerichtsbarkeit 5 in der bisherigen Form überhaupt Bestand haben kann. Kann es sachich noch gerechtfertigt werden, daß spezie für die Berufsgruppe der Rechtsanwäte eine besondere Berufsgerichtsbarkeit eingerichtet worden ist? Gibt es für deren Aufrechterhatung heutzutage noch tragfähige Gründe? Hier sind in der Tat erhebiche Zweife angebracht. 1. Richterfeindbid as Entstehungsmotiv Ein Bick in die Materiaien 6 zum Eraß der BRAO gibt keinen Aufschuß, warum spezie für Deutschands Rechtsanwäte eine eigene Berufsgerichtsbarkeit notwendig sein so. Der Gesetzgeber ist schießich nur unkritisch einer fragwürdigen Tradition gefogt, wie ein Bick zurück in die Entstehungsgeschichte der anwatichen Berufsgerichtsbarkeit zeigt. AnwB 11/ 99 Aufsätze Bekanntich unterstanden früher die Anwäte in fast aen deutschen Staaten der Diszipinargewat der Gerichte. Nachdem erstmas 1775 der Advokat Justus Möser seine Vorsteungen über die Bidung einer berufsständischen Diszipinargewat veröffenticht hatte, wurde die Forderung nach berufsständischen Zusammenschüssen mit Ahndungsbefugnissen nach dem Beginn des 19. Jahrhunderts in einer Viezah von Veröffentichungen erhoben. Gefordert wurde eine Befreiung der Anwäte vor aem von der gehaßten richterichen Diszipinargewat. Die deutsche Anwatsgerichtsbarkeit verdankt daher etztich ihre Entstehung einer anwatichen Antipathie gegen deutsche Richter: Frei und unabhängig wote man den Beruf ausüben, ohne richteriche und staatiche Bevormundung und Regementierung. Die infoge dieser Bestrebungen durchgesetzte Freie Advokatur mit freien und unabhängigen Rechtsanwäten ist sicherich nach wie vor ein zukunftsweisendes Mode für den Rechtsstaat der Gegenwart. Geiches wird man aber nicht ernsthaft für eine besondere Anwatsgerichtsbarkeit behaupten können, vor aem wenn sie wie bei den erstinstanzichen Anwatsgerichten ohne jede Beteiigung von Berufsrichtern entscheidet. Im Rechtsstaat der Gegenwart mit der verfassungsrechtichen Garantie unabhängiger Richter sind historisch überkommene, bei vieen deutschen Anwäten aber eigenartiger Weise immer noch behutsam gepfegte Richterfeindbider vöig feh am Patze. Entsprechende Animositäten können in der rechtsstaatichen Demokratie des Grundgesetzes keinesfas mehr zur Legitimation einer besonderen Anwatsgerichtsbarkeit beitragen. Damit ist aber auch der Boden für einen historisch motivierten Rechtfertigungsversuch für die Aufrechterhatung spezieer Anwatsgerichte entzogen. Die freie Advokatur erfordert entgegen dem entsprechenden Pädoyer ihres verdienstvoen Verfechters Rudof v. Gneist 7 nicht unbedingt eine Freiheit von staatichen Richtern in einer besonderen Berufsgerichtsbarkeit. 2. Verfassungsrechtiche Probematik Das Festhaten an einer besonderen Anwatsgerichtsbarkeit ist auch deshab probematisch, wei sie sich teiweise am Rande des Verfassungsrechts bewegt. Bekanntich biden das AnwG und der AGH eine eigenständige Gerichtsbarkeit, wohingegen aus verfassungsrechtichen Gründen 8 der Anwatssenat nur ein mit Speziaaufgaben betrauter Spruchkörper des BGH ist 9. Das BVerfG hat die Anwatsgerichtsbarkeit as Gerichtsbarkeit für ein besonderes Sachgebiet i. S. d. Art. 101 II GG zwar grundsätzich für verfassungsrechtich zuässig erachtet. Nur mit Bauchgrimmen haben die Verfassungsrichter aber die aein aus Anwäten bestehenden erstinstanzichen Anwatsgerichte akzeptiert 10. Bei ihnen handet es sich um ein sichtbares Reikt aus grauer richterfeindicher Vorzeit der deutschen Rechtsanwatschaft, ein probematisches Abfaprodukt aus dem verdienstvoen Kampf um die Freiheit der Advokatur. Bis 4 Vg. z. B. den verbaen Verscheierungstanz M. Wasers in: Der Springende Brunnen. 199S, S Vg. historisch: G. Hoy, Geschichte der Ehrengerichtsbarkeit der deutschen Rechtsanwäte, 1989; St. Kopp, BRAK-Mitt. 1998, Vg. BT-DS. III, 120, S. 93 ff. 7 Rudof v. Gneist: Freie Advokatur. Die erste Forderung aer Justizreform in Preußen, 1867, forderte nicht nur eine freie Zuassung zur Anwatschaft sondern auch Freiheit von richtericher und staaticher Diszipinargewat. 8 Vg. Art. 95, 96 GG. 9 BVerfGE 26, 186 ff. 10 BVerfGE 26, 186, 195.

8 AnwB 11/ Aufsätze 1945 waren sie sogar noch bei den Anwatskammern angesiedet, was nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes angesichts der verfassungsrechtich gebotenen Unabhängigkeit der Rechtsprechung unhatbar war. Eine überzeugende Antwort auf ihren Fortbestand ist bisher jedoch von niemandem gegeben worden. Schießich erfordert die verfassungsrechtich notwendige Staatichkeit der Gerichte grundsätzich die auf der untersten Ebene der Anwatsgerichtsbarkeit fehende Mitwirkung eines Berufsrichters und vermag das Argument zur Rechtfertigung der erstinstanzichen Fehkonstruktion nicht zu überzeugen 11, wonach Rechtsanwäte Organe der Rechtspfege mit der Befähigung zum Richteramt sind 12 hier handet es sich nur um Sprachverscheierung oder sie aufgrund ihrer anwatichen Tätigkeit die erforderiche Sachkunde besitzen, wobei außer Acht geassen wird, daß sie mit dem Berufsrecht in ihrem Anwatsatag i. d. R. nicht konfrontiert werden. Letztich sind die erstinstanzichen Anwatsgerichte nur hinnehmbar, wei so das BVerfG über ihnen die in jedem Fae verfassungskonformen Gerichte as weitere Tatsacheninstanzen entscheiden. In den Fäen, in denen wie bei Rügebescheiden der Kammern die Anwatsgerichte jedoch etztinstanzich entscheiden, vermag dieser Rechtfertigungsversuch aber nicht zu überzeugen 13. Die nur aus Rechtsanwäten bestehenden Anwatsgerichte sind damit auch verfassungsrechtich fragwürdig. 3. Wandungen des Berufsbids Eine ständische Gerichtsbarkeit ist unabhängig von diesem negativen historischen und probematischen verfassungsrechtichen Befund heutzutage aber vor aem auch deshab probematisch, wei sich das Berufsbid der freien rechtsberatenden Berufe gravierend geändert hat. Spezie die deutsche Anwatschaft ist heute weniger denn je ein geschossener Stand. Schießich ist sie zwischenzeitich auf über Rechtsanwäte angewachsen. Auch hat sich deren Tätigkeitsbereich erhebich geändert. Der Abschied vom schwerpunktmäßig forensischen Rechtsanwat kassischer Prägung ist ängst vozogen angesichts der überwiegenden Beratungstätigkeit. Zudem ist eine erhebiche Zunahme nicht freiberuficher, gewerbicher Konkurrenzaufgaben bei Rechtsanwäten zu verzeichnen. Sie ist ermögicht worden durch die massive Ausweitung des anwatichen Tätigkeitsfedes. Vor aem aber die seit 1992 bestehende nahezu grenzenose Zweitberufsfreiheit mit der Foge der Übernahme zahreicher Tätigkeiten, weche nichts mehr mit Rechtsberatung durch ein Organ der Rechtspfege zu tun haben, hat eine gravierende Veränderung des anwatichen Tätigkeitsfedes zur Foge gehabt. Die Grenzen zwischen Vorbehats- und Konkurrenzaufgaben sind immer schwieriger zu ziehen. Die Konturen eines spezifisch anwatichen Berufsbides im Unterschied zu anderen Berufen sind viefach kaum noch erkennbar. Die massivste Veränderung steht der deutschen Anwatschaft mit der Aufhebung des Rechtsberatungsmonopos erst noch bevor. Es unteriegt seit einigen Jahren bereits einer gravierenden Erosion, weche beharrich tabuisiert und mit den Methoden eines Don Quichote gerichtich bisher sogar noch überwiegend erfogreich, wenn man an die fragwürdigen Entscheidungen gegen die Medienrechtssendungen denkt bekämpft wird. In absehbarer Zeit wird sich die deutsche Anwatschaft jedoch ohne den Schutzzaun des in Europa einzigartigen Rechtsberatungsgesetzes dem freien Wettbewerb mit anderen Rechtsberatern steen müssen. Angesichts dieser massiven Veränderungen mit der Entwickung hin zu einem wenn auch besonders verantwortungsvoen Diensteistungsberuf mit dem Schwerpunkt der Rechtsberatung und -vertretung erscheint schon grundsätzich das Festhaten an einer ständischen Berufsgerichtsbarkeit weniger denn je gerechtfertigt. 4. Quaitätsprobeme Unabhängig von diesen rechtichen und poitischen Bedenken wirft die Anwatsgerichtsbarkeit vor aem aber aufgrund ihrer Konstruktion und ihres Verfahrens erhebiche Quaitätsprobeme auf. a) Professionaitätsdefizit Zwar sind nicht seten in ihren Spruchkörpern Juristen von großer Professionaität zu finden. Das Probem besteht jedoch darin, daß sie nur neben- oder zweitberufich bzw. ehrenamtich ihrer richterichen Tätigkeit nachgehen und sie dabei mit dem öffentich-rechtichen Berufsrecht ein Rechtsgebiet zu behanden haben, das ihnen hauptberufich überwiegend fremd ist angesichts der vorrangigen Beschäftigung mit Zivi- oder dem Strafrecht, sei es as Berufsrichter oder as frei praktizierende Anwäte. Die Richter können zudem nur ein geringes Maß an Professionaität entwicken, wei der Arbeitsanfa der Anwatsgerichtsbarkeit mit so Verfahren bei den Anwatsgerichten, 391 Verfahren vor den Anwatsgerichtshöfen und 91 Verfahren vor dem Anwatssenat des BGH teiweise reativ gering ist 14. Die starke Beteiigung hauptberufich außerhab der Gerichte und an anderen, oftmas weit entfernten Orten tätiger Rechtsanwäte, wirft auch spezifische Organisationsprobeme dieser Gerichtsbarkeit auf. Soweit schießich an einem Spruchkörper der Anwatsgerichtsbarkeit überhaupt kein Berufsrichter beteiigt ist, was schon wie dargeegt verfassungsrechtich an der der Grenze des Vertretbaren iegt, hat sich diese Regeung bei den erstinstanzichen Anwatsgerichten nicht bewährt, ungeachtet festzusteender Verbesserungen der Entscheidungsquaität dieser Gerichte in den etzten Jahren. b) Bickverengung Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß die Absonderung in einer besonderen Gerichtsbarkeit dazu führt, daß viefach der unverzichtbare Bick über den Teerrand des eigenen Berufsrechts zum Recht der anderen Berufe veroren geht. Der Rechtsstaat der Moderne eidet ohnehin darunter, daß vermehrt Speziaisten am Werk sind. Im Zeitater des Speziaistentums werden jedoch häufig Einseitigkeiten wie auch Antiquiertheiten nicht erkannt. Der Bick auf die agemeine Rechtsentwickung wird versperrt, so daß verstärkt die Gefahr besteht, daß das (Verfassungs-)Recht auf dem Atar der Tradition geopfert wird. Die Gefahren einer perspektivischen Beschränkung werden aber erhöht bei einem Festhaten an einer besonderen Gerichtsbarkeit. Die historisch deutich gewordenen Quaitätsdefizite der Anwatsgerichtsbarkeit haben ihre Ursache auch in der partieen 11 Vg. aber unkritisch, Kopp, BRAK-Mitt 1998, 56, So BVerfGE 26, 186, Zur Biigung spezie der (Ehren-)Anwatsgerichte durch das BVerfG vg. BVerfGE 48, 300 = NJW 1978, Vg. die Angaben bei Dittmann. in: Hensser/Prütting, BRAO 1986, Vorb. 92 Rdnr. 20.

9 568 Abschottung von der agemeinen Gerichtsbarkeit. Zudem sind Richter, weche sich aus der geichen Berufsgruppe rekrutieren, verstärkt der Gefahr ausgesetzt, strenger über Feher von Koegen aufgrund überzogener Ideavorsteungen zu urteien as unbefangene Dritte. As Zwischenergebnis ist somit festzuhaten, daß gravierende Bedenken bestehen, auch in der Zukunft noch eine besondere Anwatsgerichtsbarkeit der AnwG und AGH zu befürworten 15. Die Wandungen des Berufsbides und Tätigkeitsfedes wie auch die erhebichen Quaitätsprobeme egen die Frage nahe, ob es sich hier nicht um einen abzuschaffenden aten Zopf handet, der seine Erkärung nur in einer überhoten richterfeindichen Einsteung findet. Würden wir in einer Zeit eben, weche sich anders as die Gegenwart durch rechtspoitischen Mut und eine entsprechende Handungsfähigkeit auszeichnete, dann müßte man das Sterbegöckein für die deutsche Anwatsgerichtsbarkeit äuten. III. Reform Wenn auch vermutich weder Gesetzgeber noch Anwatschaft die Kraft zu einer grundegenden rechtspoitischen Änderung haben werden, so werden sie um die ängst überfäige Reform des Verfahrensrechts für die Anwatsgerichtsbarkeit nicht änger herumkommen. 1. Notwendigkeit Es ist einfach indiskutabe, daß fast 50 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes die Anwatsgerichtsbarkeit noch mit einem vöig antiquierten Verfahrensrecht ausgestattet ist. Dieses Defizit kann im Jahre 1999 nicht mehr mit dem Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der BRAO gerechtfertigt werden. Bekanntich ging man am bei der Verabschiedung der BRAO noch von dem herkömmichen Bid des ehrengerichtichen Verfahrens aus. Die Ehrengerichtsbarkeit sote die Grundsätze und Richtinien für die Ausübung des Anwatsberufs sichern; was 43 BRAO zur Grundage der Berufsausübung normiert hatte, sote von den Ehrengerichten konkretisiert und kontroiert werden. Diese rechtsfreie Periode der Anwatsgerichtsbarkeit ist spätestens seit der Richtinienentscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1987 beendet. Das materiee Berufsrecht wurde zwar in der Fogezeit reformiert, die auch von Redeker 16 seit angem angemahnte Verfahrensreform jedoch bisher versäumt. AnwB 11/ 99 Aufsätze a) Verweis auf FGG Die wesentiche Tätigkeit der Anwatsgerichte beschränkt sich auf ihre Funktion as besondere Verwatungsgerichte. Der AGH as erste Instanz und der BGH as Rechtsmitteinstanz sind über die Fäe der 37 ff. und 90 ff. BRAO hinaus besondere Verwatungsgerichte. Entgegen der Erwartung des Gesetzgebers sind sie für diese Aufgaben nicht nur in Zuassungssachen, sondern in zahreichen anderen Fäen angerufen worden. As Beispie sei nur die Zuassung von Fachanwatschaften genannt, weche nach der Erweiterung auf neue Rechtsgebiete vermehrt die Anwatsgerichtsbarkeit beschäftigt. Bei der Bearbeitung der BRAO fand der Gesetzgeber für die verwatungsrichteriche Tätigkeit des AGH und des BGH as besondere Verwatungsgerichte keine unmittebar bundeseinheitich brauchbare Verfahrensordnung vor. Die VwGO war noch nicht erassen; sie ist erst zum in Kraft getreten. Sie war im übrigen dem BMJ recht fern, da damas die Zuständigkeit für die Verwatungsprozeßordnung durchweg bei den Innenministern ag. Auf der anderen Seite war eine Verfahrensordnung notwendig, die anders as etwa die ZPO das Amtsermittungsverfahren vorschrieb, das seit vieen Jahrzehnten für Verwatungsstreitverfahren ausnahmsos as notwendig angesehen und dementsprechend gereget war. Die BRAO hat diese Schwierigkeiten durch die Bezugnahme auf das FGG zu überwinden versucht. Der Verweis auf das FGG ist aber schon deshab nicht überzeugend, wei das FGG as ein aus der Zeit der Reichsjustizgesetze stammendes Gesetz sebst erhebich reformbedürftig ist. Zudem ist es naturgemäß mit seinen wenigen Verfahrensvorschriften und seiner eigentichen Anwendbarkeit in den Angeegenheiten der freiwiigen Gerichtsbarkeit keine für den Verwatungsprozeß taugiche Grundage. Die BRAO hat dies dadurch zu umgehen versucht, daß sie einige sebständige Verfahrensvorschriften schuf und im übrigen die entsprechende ( 40 IV BRAO) oder sinngemäße ( 42 IV BRAO) Anwendung des FGG vorsah. b) Konkrete Defizite Die aus diesem Regeungsvakuum sich ergebenden Defizite sind jedoch unübersehbar. aa) Verfahrensregeungen Zahreiche Verfahrensbestimmungen, die den Verwatungsprozeß steuern, finden sich im FGG nicht; sie sind dort auch nicht notwendig. Die sinnvoen Einzeregeungen zur Sachaufkärung, wie sie etwa die 86 ff. VwGO enthaten, geten deshab nicht zwingend für das Verfahren nach der BRAO. 12 FGG reget den Untersuchungsgrundsatz schon sprachich im Vergeich zu 86 I VwGO ganz unzuängich. Zur Rechtssteung der Beteiigten im Untersuchungsverfahren fehen weitgehend an sich sebstverständiche Bestimmungen; sie sind von der Rechtsprechung für die einzenen Sachmaterien, die das FGG behandet, unterschiedich und mühseig entwicket worden 17. bb) Verfahrensarten Überhot ist auch die Terminoogie der BRAO, soweit sie nicht von Kagen, sondern von Anträgen auf gerichtiche Entscheidungen spricht, wie dies dem FGG entspricht. Die Unterscheidung hat nicht nur sprachiche Bedeutung. Sie hat auch im Text des 223 BRAO die Funktion, daß nicht zwischen Zuässigkeit und Begründetheit der Kage getrennt wird 18. Zu kritisieren ist aber vor aem, daß zah- 15 Sehr unkritisch vermutich aufgrund fehender eigener Erfahrung im Umgang mit der Anwatsgerichtsbarkeit Dittmann mit seiner wohmeinenden, jedoch wirkichkeitsfremden und ideaisierenden Darsteung, in: Hensser/ Prütting, BRAO 1986, Vorb. 92, Rdnr. 19: Ob eine Veragerung der Aufgaben der Anwatsgerichtsbarkeit auf andere Gerichtszweige ganz oder teiweise die Quaität der Rechtsprechung verbessern würde, muß bezweifet werden. Das bestehende System, in dem Rechtsanwäte einen entscheidenden Beitrag zu der Rechtsprechung in aen Rechtsanwäte betreffenden Verfahren eisten, bietet die Gewähr. daß die Gerichte auf der Grundage profunder Kenntnisse der anwatichen Berufstätigkeit entscheiden. 16 AnwB 1992, 505 ff. 17 Vg. Keide/Kunze/Winker, FGG, 12. Auf. Rdnr. 9 ff. zu 12; RZ 5 ff. zu Dementsprechend formuiert 223 I 2 BRAO, daß der Antrag nur darauf gestützt werden könne, daß der Verwatungsakt den Antragsteer in seinen Rechten beeinträchtige, wei er rechtswidrig sei. Diese Formuierung ist in sich widerspruchsvo; ein Antragsteer kann in seinen Rechten überhaupt nur beeinträchtigt werden, wenn der erassene Verwatungsakt rechtswidrig ist. Ein rechtswidriger Verwatungsakt kann niemanden in seinen Rechten beeinträchtigen. Die Foge der verfehten Formuierung des 223 I 2 BRAO ist, daß sich eine rein kasuistische Rechtsprechung zur Zuässigkeit eines Antrags entwicket hat, deren Voraussetzungen viefach mit denen der Begründetheit übereinstimmen und gekoppet werden.

10 AnwB 11/ Aufsätze reiche verwatungsgerichtich anerkannte Rechtsschutzmögichkeiten nach der BRAO nicht bestehen. Unzureichend ist vor aem die Regeung für sonstige Streitigkeiten in 223 BRAO mit ergänzenden Vorschriften über den Rechtsschutz. Das FGG besagt nichts darüber, weche Anträge gestet werden können. 223 BRAO spricht nur von der Anfechtung von Verwatungsakten oder der Untätigkeitskage. Die Verpfichtungskage ist in 223 BRAO überhaupt nicht gereget. Die Rechtsprechung hat sie jedoch kurzerhand inzwischen für zuässig erkärt 19. Auch Feststeungsanträge, werden manges ausdrückicher Regeung überwiegend für unzuässig erachtet. Das Ergebnis mag forma richtig sein (zuma auch das FGG einen sochen Antrag nicht kennt). Fast 50 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes wie auch im Hinbick auf das prozessuae Hauptgrundrecht des Art. 19 IV GG ist jedoch eine derartige Judikatur spezie im Rahmen der Anwatsgerichtsbarkeit schichtweg unhatbar, da viefach auch eine rechtsstaatiche Notwendigkeit für die Zuassung von Feststeungsanträgen z. B. bei Wiederhoungsfäen oder schwerer rechticher Beeinträchtigung besteht. Das BVerfG hat erst kürzich die Rechtsprechung des BGH für überhot erkärt, weche in Fäen strafprozessuaer Überhoung bei z. B. eredigten Hausdurchsuchungen im Regefa einen Rechtsschutz verneinte. Zu Recht hat das BVerfG deutich gemacht, daß die Schwere entsprechender Grundrechtseingriffe es gebietet, auch in Eredigungsfäen hier Rechtsschutz zu gewähren. Es ist überhaupt nicht einzusehen, warum im Rahmen der Anwatsgerichtsbarkeit Feststeungsanträge unzuässig sein soen, wohingegen sie im Verwatungsprozeß eine Sebstverständichkeit sind und oftmas ein sinnvoes Verfahren biden, um eine bestimmte Streitfrage zu kären. Feststeungskagen müssen daher im Anwatsverwatungsrecht gesetzich gereget und wie in der Verwatungsgerichtsbarkeit für zuässig erkärt werden. Defizitär ist auch die in 223 II BRAO wie auch an anderen Steen zugeassene Untätigkeitskage, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwatungsakts ohne hinreichenden Grund innerhab von drei Monaten nicht beschieden worden ist. Es ist unerträgich, daß mit einem derartigen Untätigkeitsantrag im Gegensatz zum Verwatungsprozeß, wo sich dieses Verfahren bewährt hat nur eine Verurteiung zur Tätigkeit, nicht jedoch eine Sachentscheidung des Gerichts erangt werden kann. cc) Rechtsmitte Ebenso vermag nicht einzueuchten die Differenz der Rechtsmittefristen im Bereich der Anwatsgerichtsbarkeit im Vergeich zur agemeinen Gerichtsbarkeit. Es feht ein tragfähiger Grund, statt der regemäßigen Rechtsmittefrist von einem Monat eine soche von zwei Wochen festzuegen. Ebensowenig besteht ein Anaß, von dem Beschwerdebegründungszwang, den der Verwatungsprozeß für die Anrufung des obersten Gerichtshofs vorsieht, abzusehen. Es ist auch wenig überzeugend, die Rechtsmitteinstanz, den BGH, dem FGG fogend as Tatsacheninstanz auszugestaten. Konsequenterweise geht der BGH zwar in ständiger Rechtsprechung gesetzeskonform davon aus, daß er auch den neuesten Sachverhat seiner Entscheidung zugrunde egen kann und muß 20. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, daß sich BGH-Richter im Umgang mit Tatsachenerforschung schwer tun. Die mangende Erfahrung im Umgang mit der Erforschung des Sachverhats wie auch der so gut wie überhaupt nicht stattfindenden Anhörung von Zeugen führt dazu, daß nur in unzuängicher Weise vom BGH die Funktion as Tatsachengericht ausgeübt wird. Es ist auch kein sachicher Grund ersichtich, warum der BGH nicht hier auf die für eine Revisionsinstanz sebstverständiche Prüfung der Rechtsfragen mit der Mögichkeit der Verfahrensrüge beschränkt werden so. Sie entastet das oberste Gericht und zwingt auf der anderen Seite den AGH zu noch sorgfätigerer Sachaufkärung. dd) Voräufiger Rechtsschutz Absout unerträgich ist weiter das vöige Fehen Speziafäe abgesehen von voräufigen Rechtsschutzregeungen in der BRAO. Gänzich ungekärt ist die Frage, ob ein voräufiges Verfahren sofortige Voziehung bzw. aufschiebende Wirkung ( 80 VwGO) oder die einstweiige Anordnung ( 123 VwGO) im Rahmen des 223 BRAO zuässig sind. Das FGG kann hier nicht weiterhefen. Es ist nicht weiter hinnehmbar, daß entsprechende Lücken richterrechtich unter Rekurs auf Art. 19 IV GG geschossen werden müssen. Auch hier ist der Gesetzgeber gefordert, Regeungen zu treffen. 2. Reformvorschäge Die verfahrensrechtiche Reform der BRAO ist somit überfäig. Schießich sind mehr as 30 Jahre seit dem Inkrafttreten der BRAO bzw. der VwGO vergangen. Es haben sich Verwatungsgerichte und damit die VwGO as Grundage für den Verwatungsprozeß etabiert 21,. Die in späteren Gesetzen geregeten Berufsgerichtsbarkeiten z. B. das Steuerberatungsgesetz oder die Landesgesetze über Heiberufe und dem Architekten kennen deshab eine Bestimmung wie 223 BRAO nicht; verwatungsrechtiche Streitigkeiten zwischen Kammer- und Berufsangehörigen werden vor den Verwatungsgerichten vorgetragen 22. Es ist daher höchste Zeit, die verfahrensrechtichen Regen der BRAO zu korrigieren. a) VwGO Für die Tätigkeit des AGH und des BGH as besondere Verwatungsgerichte ist die VwGO as unmittebar anzuwendendes Recht vorzusehen. Dies git in Übereinstimmung mit Redeker 23 nicht nur um des an sich wichtigen Zweckes der Einheitichkeit der Verfahrensordnung wien. aa) Eine gesonderte verwatungsgerichtiche Judikatur der Anwatsgerichtsbarkeit kann immer nur eine der Verwatungsgerichtsbarkeit hinterherhinkende Judikatur sein. Auch hier zeigt sich, wie sinnvo es ist, sich an der VwGO zu orientieren und am besten die Anwatsgerichte geich der Verwatungsgerichtsbarkeit einzuvereiben, um rechtsstaatiche Defizite und Differenzen unnötiger Art vermeiden, zuma sie überwiegend zwischen 70 und 80 % Verwatungsverfahren und nicht Verfahren nach der StPO zu 19 So etwa BGH, AnwB 1964, BGHZ 37, 255, 38, Vg. auch Knöses, Gesetzesücken in öffentich-rechtichen Streitverfahren der Freiwiigen Gerichtsbarkeit unter besonderer Berücksichtigung des Zuassungsverfahrens. 22 Vg. etwa Gehre, StBerG, Rdnr. 3 zu AnwB 1992, 505 ff.

11 570 eredigen haben 24. Redekers Pädoyer 25 für die Beibehatung der Anbindung an die ordentichen Gerichte erscheint insoweit aerdings angesichts seiner zutreffenden Argumente für die Ersetzung des FGG durch die VwGO nicht überzeugend und inkonsequent. bb) Die entsprechende verfahrensrechtiche Reform der BRAO stößt nicht vor unüberwindbare Hindernisse. Schießich ist zu berücksichtigen, daß sie im wesentichen durch einen schichten Verweis auf die VwGO erfogen kann, weche sinngemäß anzuwenden ist. Mit einem Federstrich des Gesetzgebers könnten gravierende Defizite im Prozeßrecht der Anwatschaft beseitigt werden. Für das Verfahren und die Rechtsmitte ist von der Anwendbarkeit der VwGO auszugehen. In der VwGO finden sich ae für die Tätigkeit von AGH und BGH as besondere Verwatungsgerichte wesentiche Regeungen einschießich der 86 ff. VwGO wie auch des Öffentichkeitsprinzips, das bisher in nicht mehr zu vertretender Weise im anwatsgerichtichen Verfahren nicht git. Die verschiedenen Rechtsschutzregeungen der BRAO können zusammengeführt werden. In einem besonderen Abschnitt, der sich mit AGH und BGH as Berufsgerichten mit der Aufgaben besonderer Verwatungsgerichte befaßt, assen sich etwaige Besonderheiten aufführen; sonst wird durch die Verweisung auf die VwGO eine kare Regeung getroffen. In der Sache bedeutet dies, daß die bisherige Auffangkause des 223 BRAO zu einer agemeinen Generakause umgestatet werden kann. Sie wird dabei einer moderner Auffassung entsprechende Fassung zu erhaten haben. Der nach dieser Generakause bestehende besondere Verwatungsrechtsweg entspricht einer Zuweisungsrege, wie sie 40 I 1 VwGO kennt. Die besonderen Verfahren nach 37 ff., 90 ff. BRAO werden überfüssig. Die ausdrückiche Zuassung der Anrufung des Gerichts gegen einen die Zuassung versagenden Bescheid ( 21) ist gesetzestechnisch überfüssig. Es handet sich um einen Verwatungsakt, gegen den die Kage sebstverständich zuässig ist. Mit der Übernahme der VwGO werden auch ae im Verwatungsprozeß inzwischen anerkannten Kageformen zuässig; die bisherige Verneinung socher Formen, insbesondere der (Fortsetzungs-)Feststeungskage, entfät. Da die VwGO inzwischen im breiten Maße bereits auch das zweistufige Verfahren kennt, aso die erstinstanziche Zuständigkeit des OVG ( 48) macht auch insoweit die Übernahme keine Schwierigkeit. Der AGH nimmt die Stee eines OVG as erste Instanz an. Der BGH ist Revisionsinstanz. Der AGH entscheidet as einzige Tatsacheninstanz. Gegen seine Entscheidung ist die Revision an den BGH unter den Voraussetzungen des 132 VwGO zuässig. Für Revision und Revisionszuassungsbeschwerde geten ae Bestimmungen der VwGO unmittebar; eine entsprechende Anwendung mit aen damit immer verbundenen Unsicherheiten ist nicht (mehr) erforderich. AnwB 11/ 99 Aufsätze b) Besetzung der Gerichte Reformbedürftig ist schießich auch die Besetzung der Gerichte der Anwatsgerichtsbarkeit. Das Anwatsgericht sote mindestens mit einem Berufsrichter (as Vorsitzendem?) besetzt werden. Vor aem aber sind der AGH und der Anwatssenat des BGH für ihre Aufgabe as besondere Verwatungsgerichte umzustrukturieren. Es spricht in Übereinstimmung mit Redeker 26 vie dafür, dem AGH und dem BGH bei den Berufsrichtern mindestens einen Richter aus einer der öffentich-rechtichen Gerichtsbarkeiten zuzuordnen. Zudem sote einer der Anwatsrichter Fachanwat für Verwatungsrecht sein. Es ist nun einma nicht zu übersehen, daß das öffentiche Recht in den 40 Jahren des Bestehens der drei öffentich-rechtichen Gerichtsbarkeiten eigenständige Entwickungen genommen hat, die gekannt und beherrscht werden müssen, wenn ein Gericht as Verwatungsgericht entscheidet. Diese besonderen Sach- und Rechtskenntnisse soten auch für die Berufsgerichte, wenn sie as Verwatungsgerichte tätig werden, fruchtbar gemacht werden. Längst ist die Anwatschaft auch bei den drei öffentich-rechtichen Gerichtsbarkeiten in einem sochen Umfange tätig, daß innere, fachiche und persöniche Bindungen zu diesen Gerichtsbarkeiten mindestens quaitativ in geichem Maße bestehen wie zu den Zivigerichten. Es ist deshab auch von daher kein Grund ersichtich, wecher gegen eine Beteiigung von Richtern aus den öffentich-rechtichen Gerichtsbarkeiten und Fachanwäten für Verwatungsrecht sprechen könnte 27. III. Ausbick Der kritische Bick zurück auf die Anwatsgerichtsbarkeit sote keinesfas ein Bick zurück im Zorn sein. Die Leistungen der Richter und Anwäte, weche einen großen Tei ihrer Freizeit für die richteriche Tätigkeit zur Verfügung steen, können in der heutigen Zeit, weche durch einen ehrenamtsfeindichen Individuaismus und geringe Bereitschaft zum soziaen Engagement gekennzeichnet ist, nicht hoch genug eingeschätzt werden. Dieser hiermit expizit ausgesprochene Dank darf jedoch im Interesse des Rechtsstaats und der von der Anwatsgerichtsbarkeit zu bewätigenden Aufgaben Kritik nicht ausschießen. Schießich ist in der Zukunft mit einer vermehrten Zah von Verfahren zu rechnen, wenn wie bereits zum Tei geschehen den Anwatskammern auch die Zuassungskompetenz übertragen wird; zudem wird sich auch aufgrund der bevorstehenden erhebichen Ausweitung der Fachanwatschaften die Zah der Rechtsstreitigkeiten erhöhen. Es ist aber kein Geheimnis, daß die Kammern schon derzeit mit der Wahrnehmung von Verwatungsaufgaben überfordert sind. Ihre Bescheide weisen überwiegend gravierende Mänge z. B. angesichts vöig unzureichender Begründungen auf. Das erschreckend geringe Maß an Verwatungsprofessionaität im Bereich der Kammern wird in jedem Fae zu einer erhöhten Beastung der Anwatsgerichtsbarkeit führen. Letztich bedürfen beide dringend einer Verfahrens- und Strukturreform. Anwatschaft wie Gesetzgeber sind zum Handen aufgerufen, nachdem sie aufgrund eines intensiven rechtspoitischen Dornröschenschafs die überfäige Reform bisher verschafen haben. 24 Vg. die Angaben bei Dittman, in: Hensser/Prütting, BRAO, 1996, Rdz 20 f. Danach haben die AGH Verwatungsverfahren und nur 58 Verfahren nach der StPO zu eredigen gehabt. Für den BGH auten die entsprechenden Zahen 82 und AnwB 1992, 505 ff. 26 AnwB 1992, 505 ff. 27 Der Gesetzgeber hat die Zweckmäßigkeit der Zusammenarbeit von Zivi- und Verwatungsrichtern auf einer Richterbank in Verfahren vor den Bauandkammern anerkannt, die, wei sie auch über die Höhe von Enteignungsentschädigungen entscheiden, gem. Art. 14 III 4 GG bei den Zivigerichten errichtet werden müssen, die aber in so erhebichem Umfange auch verwatungsrechtich tätig werden, daß das Zusammenwirken von Richtern aus beiden Bereichen für richtig angesehen worden ist und auch einwandfrei funktioniert. In Übereinstimmung mit Redeker wird daher dafür pädiert, in Zukunft auch in der BRAO ein soches Zusammenwirken vorzusehen.

12 AnwB 11/ Aufsätze Berufsspezifische Tätigkeit von Rechtsanwäten Zweitberufsbeschuß des BVerfG und Befreiungsrecht nach 6 SGB VI Rechtsanwat Hartmut Kiger, Hechingen 1. Probemsteung Bisher nicht endgütig gekärt ist die Frage, wie im Rahmen der Befreiung von der Versicherungspficht in der BfA nach 6 SGB VI zugunsten der voen Einzahung in ein Versorgungswerk eine berufsspezifische Tätigkeit zu definieren sei Eine Rechtsanwatskammer hat auf Anfrage hin in einem ausführichen und gründichen Schreiben bereits eine Steungnahme hierzu abgegeben. Eine öffentiche Diskussion und Kärung der aufgeworfenen Frage ist dringich: schon das der gesetzichen Rentenversicherung kürzich an die Hand gegebene Prüfungsinstrumentarium des 20p SGB VI verangt danach. Die Anfrage betraf eine Rechtsanwätin, die bei einer Computer und Software GmbH & Co. KG as Kanzeiberaterin beschäftigt ist. Die BfA hatte deren (dortige) Versicherungspficht zu prüfen. Das Mitgied hat in Kanzeien über Einführung und Nutzungsmögichkeiten von Anwatssoftware zu beraten und zu betreuen, Anwender einzuweisen und zu schuen, Schuungsunteragen zu ersteen und schießich das Unternehmen in juristischen Fragen insbesondere auf dem Gebiet des EDV-Rechts zu beraten. Die BfA bat um Prüfung und Mitteiung, ob die Beschäftigung as berufsspezifisch angesehen werden könne. Davon hänge ab, ob die Beiträge für das Mitgied künftig an die BfA abgeführt werden müssen oder nicht. Es geht aso um das Befreiungsrecht nach 6 SGB VI der angesteten Freiberufer, die Magna Charta der Versorgungswerke. Die Beantwortung der Frage hat agemeine Bedeutung. Viee vor aem junge Rechtsanwäte üben im Angestetenverhätnis Tätigkeiten aus, die jedenfas nach athergebrachter Betrachtungsweise nicht von vorn herein in den Kernbereich anwaticher Berufsausübung zu faen scheinen. Dazu nötigt nicht nur der oft bestehende wirtschaftiche Zwang; dieses Phänomen beruht auch auf dem agemein erwachten Interesse für Tätigkeitsfeder außerhab der gewohnten Trampepfade. Das Bundesverfassungsgericht mußte nicht von ungefähr zur Zuässigkeit von Zweitberufen entscheiden. Im übrigen wird die aufgeworfene Frage nicht etwa durch die Änderungen der 7 SGB IV und 2 SGB VI (Korrekturgesetz) tangiert. Durch dieses Gesetz ist die Abgrenzung der Friedensgrenze zwischen gesetzicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung erst recht viruent geworden. 2. Steungnahme einer Rechtsanwatskammer Die Äußerung einer Rechtsanwatskammer hierzu geht von der Feststeung aus, daß eine verbindiche Definition der anwatsspezifischen Tätigkeit nicht existiere. Das wird mit Rückgriff auf Gesetzesmateriaien, den Zweitberufsbeschuß des Bundesverfassungsgerichts vom und mit Hinweisen auf das Schrifttum näher eräutert. Bei der Eingrenzung der Fragesteung auf die Tätigkeit des Rechtsanwats im Angestetenverhätnis wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Pfichtmitgiedschaft im Versorgungswerk nicht an eine Tätigkeit, sondern aein an die Kammerzugehörigkeit anknüpft. Es komme nicht einma darauf an, daß der Rechtsanwat den Beruf auch ausübe. Da der Zweitberufsbeschuß jegiche Tätigkeit des Rechtsanwats jedoch in einen Zusammenhang mit Kompetenz und Integrität der Rechtsanwatschaft stee, ergebe das im Kontext, daß im Zweitberuf zuässige Tätigkeit as berufsspezifische Tätigkeit angesehen werden müsse. Entgete für Tätigkeiten, die der Rechtsanwat berufsrechtich zuässigerweise entfate, müßten as Entgete für berufsspezifische Tätigkeit eines Kammermitgieds angesehen werden. Die konkrete Tätigkeit des erwähnten Mitgieds wäre deswegen dem Gebiet der Rechtsanwat as Unternehmer zuzuordnen, so daß im Ergebnis die Befreiung des erwähnten Mitgieds von der Pfichtmitgiedschaft bei der BfA auch im Hinbick auf ihre Tätigkeit as Kanzeiberaterin erfoge müsse. 3. Die Befreiungsvorschrift des 6 SGB VI und das Zuassungsrecht der BRAO a) Von der Versicherungspficht bei der BfA werden gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI befreit... Angestete für die Beschäftigung, wegen der sie... Mitgied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugeich... einer berufsständischen Kammer sind. (gekürzte Wiedergabe die entscheidenden Worte sind unterstrichen). Der Wortaut der Befreiungsvorschrift geht auf die mit der Ziehung der Friedensgrenze vorgenommene Gesetzesänderung vom (Bundesgesetzbatt I, 1824) mit Wirkung vom zurück. War früher vor aem in der früheren Vorschrift des 7 Abs. 2 AVG aein auf die Mitgiedschaft in einer Kammer abgestet und konnte deswegen die Befreiung damas noch as personenbezogen bezeichnet werden, so ist durch den zitierten Wortaut ein Beschäftigungseement eingefügt worden, das eine Ausegung der Befreiungsvorschrift as zumindest teiweise tätigkeitsbezogen naheegt. b) Zu Recht weist die Rechtsanwatskammer darauf hin, daß es aerdings in der Bundesrechtsanwatsordnung keine Vorschrift gibt, die eine Beschäftigung definiert, wegen der Kammerzugehörigkeit bestehen muß. Diese knüpft nämich aein an formae Voraussetzungen (insbesondere die Befähigung zum Richteramt) an, ohne daß primär Tätigkeiten ins Bickfed genommen sind. Es entspricht dem Berufsbid der freien Advokatur, daß an Tätigkeiten nur in Grenzfäen angeknüpft wird, z. B. wenn diese mit der Steung as unabhängiges Organ der Rechtspfege nicht vereinbart sind ( 14 Abs. 2 Ziffer 9 BRAO). c) Damit scheint zwischen der Befreiungsvorschrift des SGB VI und den Vorschriften über die Kammerzugehörigkeit ein unüberbrückbarer Gegensatz zu iegen. Da es keine Tätigkeit gibt, wegen der jemand Kammermitgied sein muß, könnte bei strenger Verbaausegung geschossen werden, Rechtsanwäte seien überhaupt nie bei der BfA befreiungsberechtigt. Dieser Schuß wäre aber schon durch Hinweis auf die zahreichen Materiaien zu wideregen, die die Rechtsanwatschaft ausdrückich erwähnen. Auch nimmt die zugehörige Übereitungsvorschrift des 231 SGB VI ausdrückich auf die Berufsgruppen Bezug, bei denen berufsständische Versorgungseinrichtungen am in mindestens der Häfte aer Bundesänder bereits bestanden

13 572 haben, was sich ersichtich auch auf die Anwatschaft bezog. d) Es ist aso zunächst die Frage aufgeworfen, mit wechem Kriterium das Befreiungsrecht der angesteten Rechtsanwäte nach 6 SGB VI beurteit werden kann. Einen Hinweis hierzu iefert 6 Abs. 5 SGB VI. Dort wird nämich davon gesprochen, daß die Befreiung auf die jeweiige Beschäftigung beschränkt sei und sich auf eine andere versicherungspfichtige Tätigkeit nur dann erstrekke, wenn die dortigen Voraussetzungen (zeitiche Beschränkung) gegeben seien. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß es bestimmte dem Anwatsbereich zuordenbare jeweiige Beschäftigungen gebe, während andere Tätigkeiten nur ausnahmsweise (im Sinne einer Kontinuität des Versicherungsveraufs) befreiungsfähig sein könnten. Mit anderen Worten: der Soziagesetzgeber ordnet einen bestimmten Tätigkeitskreis dem Anwatsberuf zu, einen anderen jedoch nicht. Er zieht eine Grenze zwischen dem Versorgungsbereich der berufsständischen Versorgung einerseits und der gesetzichen Rentenversicherung andererseits. Die insoweit gesuchte Grenze könnte nun durch den Zweitberufsbeschuß des Bundesverfassungsgerichts gezogen worden sein. Zu diesem Ergebnis kommt die Steungnahme der erwähnten Rechtsanwatskammer. AnwB 11/ 99 Aufsätze 4. Der Zweitberufsbeschuß des BVerfG Das Bundesverfassungsgericht hatte sieben Fäe zu beurteien (BVerfG v , 1 BvR 79/85 u. a., NJW 1993, 317, BVerfGE 87, 287): 1. Die wissenschaftiche Hifskraft an einer Universität, die Studenten fachich zu betreuen hatte. 2. Die Angestete einer Universität, die in Vertretung des Kanzers zur juristischen Unterstützung und Prozeßführung in Personaangeegenheiten angestet war. 3. Den Angesteten eines Genossenschaftsverbandes, der mit vier weiteren Juristen dessen Rechtsabteiung eitete. 4. Die Angestete einer Zentrae zur Bekämpfung unauteren Wettbewerbs. 5. Den Geschäftsführer einer Baubetreuungs-GmbH und mehrerer eigener Geseschaften. 6. Den Leiter der Rechtsabteiung einer Versicherungs- Vermittungs-GmbH. 7. Den Geschäftsführer einer as Verwatungs-GmbH geführten Kompementärin einer GmbH & Co. KG. Das Bundesverfassungsgericht kommt zum Ergebnis, daß ae erwähnten Tätigkeiten mit dem Anwatsberuf vereinbar sind, mit Ausnahme der zu Ziffer 2 genannten Angesteten, die eine Körperschaft des öffentichen Rechts nach außen vertritt und hoheitiche Aufgaben wahrnimmt. Das bedeutet: die Grenze der mit dem Anwatsberuf vereinbaren Tätigkeit ist sehr weit gezogen. Insbesondere sieht das Bundesverfassungsgericht keinen Anaß, den Zugang zum Anwatsberuf etwa davon abhängig zu machen, daß daneben keinerei erwerbswirtschaftiche Tätigkeit ausgeübt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht führt aus: Eine so weitgehende Berufswahbeschränkung ist aber nicht erforderich. Innerhab der kaum übersehbaren Viefat kaufmännischer Betätigung gibt es viee Berufe, die sich unschwer vom Tätigkeitsfed eines Rechtsanwats trennen assen, zumindest mit Hife von Berufsausübungsregen. Aufgabe der Rechtsprechung ist es, die denkbaren Gefahren für die Rechtspfege, die von einer erwerbswirtschaftichen Tätigkeit ausgehen können, zu erfassen und je nach ihrer Wahrscheinichkeit den verschiedenen Berufsgruppen zuzuordnen. Abgesehen davon, daß den Berufsbewerbern genügend Zeit für eine nennenswerte und nicht nur geegentiche Beratungs- und Vertretungstätigkeit zur Verfügung stehen muß, ist eine Berufswahschranke nur dort erforderich und zumutbar, wo die Gefahr einer Interessenkoision sich deutich abzeichnet und nicht mit Hife von Berufsausübungsregen zu bannen ist. (Unterstreichung durch den Verfasser). Das bedeutet: Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Frage im Auge, inwieweit Zweitberufe mit der Steung des Rechtsanwats vereinbar sind. Es spricht von anderen Berufen neben dem Anwatsberuf. Deswegen figurieren die Worte zweiter Beruf und Zweitberuf hervorgehoben in den amtichen Leitsätzen. Gegenstand des Zweitberufsbeschusses ist aso nicht die Frage, wie weit Berufsbid und Tätigkeit des Rechtsanwats erstreckt werden können. Es geht vie mehr um die davon zu unterscheidende Frage, weche andere Tätigkeit mit der Zuassung as Rechtsanwat vereinbar ist. Es ist, um das Zitat des BVerfG aufzunehmen, ein Trennungs- und Zuordnungsprozeß notwendig. Da ein Zweitberuf, ein anderer Beruf mit Sicherheit nicht zu den Tätigkeiten zähen kann, wegen denen Rechtsanwatskammern geschaffen wurden, kann nicht angenommen werden, daß sich das Befreiungsrecht auf ae Tätigkeiten sote beziehen können, die im Rahmen zuässiger Zweitberufe ausgeübt werden. Es kommt viemehr darauf an, wecher Tätigkeitsantei dem Anwatsberuf zugeordnet werden muß. 5. Das Kriterium berufsspezifisch Die BfA zieht, wie sich aus ihrer Anfrage ergibt, eine Grenze dort, wo von einer berufsspezifischen Tätigkeit gesprochen wird. Dies ist kein Tatbestandsmerkma des 6 SGB VI. Aber mit Hife dieses Begriffes versucht die BfA, die Definition der Grenze dessen, was befreiungsberechtigend ist und was nicht, in den Griff zu bekommen. Angesichts der oben geschiderten Diskrepanz zwischen Befreiungsrecht einerseits und Zuassungsrecht andererseits ist das ein sachgerechter Weg, soange nicht ein besser Weg gefunden ist. Dahinter steht nämich der Gedanke, der für die Ziehung der Friedensgrenze maßgebich war: es sote eine Abgrenzung zwischen zwei getrennten Sphären erfogen, zwischen den Versorgungswerken einerseits und der gesetzichen Rentenversicherung andererseits. Damit stet sich nicht die Frage, ob ein Zweitberuf zur Befreiungsberechtigung zugunsten des Versorgungswerks begründen könne. Maßgebich ist viemehr aein das davon vöig unabhängige Probem, was noch anwatiche Tätigkeit ist und was nicht. Aein diese Prüfung dient auch dem materieen Interesse der Versorgungswerke und ihrer Versichertengemeinschaft. Denn sie sind zur Versorgung des Berufsstandes geschaffen worden. Da zu den Leistungen des Systems auch Berufsunfähigkeitsrenten gehören, kommt es darauf an, die Versorgung auf den Zusammenhang mit dem Beruf sicherzusteen: die Leistung im Invaiditätsfa für vöig berufsfremde (wenn auch as Zweitberuf zugeassene) Tätigkeiten würden Aufgabe und Leistung der Versorgungswerke überfordern. Demgemäß ist die Suche nach der durch das Stichwort berufsspezifisch gezogene Grenze unabhängig vom Zweitberufsbeschuß des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen. Die Zweitberufsfrage stet sich nämich erst dann, wenn eine Tätigkeit nicht mehr as berufsspezifisch erkannt ist. Ist sie berufsspezifisch, dann wird sie (mit ihrem Antei) nicht in einem Zweitberuf, sondern im Anwatsberuf ausgeübt.

14 AnwB 11/ Aufsätze 6. Übt der Syndikusanwat ein oder zwei Berufe aus? Die Beantwortung der Frage, was noch as berufsspezifisch anzusehen ist und was nicht, hängt mit dem Meinungsstreit zusammen, der unter dem Stichwort Zwei-Berufe-Theorie bei Syndikusanwäten geführt wird. Geht man nach äterer Auffassung davon aus, daß der Syndikusanwat zwei Berufe ausübt (nämich den des sebständigen Rechtsanwats und den zweiten Beruf des Angesteten in einem Unternehmen), dann iegt es nahe, den zweiten Beruf von vorn herein nicht as berufsspezifisch anzusehen. Dieser Schuß ist gerade Grundage für das Postuat, der Syndikusanwat übe zwei Berufe aus. Unausgesprochen könnte diese Ansicht hinter der Auffassung der Rechtsanwatskammer stehen. Dieses Konstrukt widerspricht jedoch nicht nur dem Aniegen der berufsständischen Versorgung. Sie verkennt auch die Tragweite der Unabhängigkeit anwaticher Tätigkeit gemäß 1 BRAO. Tatsächich übt auch der Sydikusanwat nur einen Beruf aus es sei denn, er ist in dem ihn beschäftigenden Unternehmen vöig berufsfremd tätig. Es erübrigt sich hier, dies breiter auszuführen. Prütting hat, fußend auf den rechtstatsächichen Forschungen von Hommerich, das Notwendige hierzu gesagt (Anwatsbatt 1997, Beiage zu Heft 11). Tatsächich kommt es darauf an, festzusteen, was as berufsspezifisch noch innerhab der Syndikustätigkeit ausgemacht werden kann, um sie dem einheitichen Anwatsberuf, ausgeübt an zwei Arbeitssteen, zuzuordnen. Im Ergebnis bedeutet das: die (hier zu untersuchende) Grenze iegt enger, as sie bei Einbeziehung aer zuässiger Zweitberufe iegen würde. Sie iegt aso einerseits diesseits der Linie, die die Steungnahme der Rechtsanwatskammer zieht. Sie ist aber andererseits weiter gezogen, as sie aein dem nach der überhoten Zwei-Berufe-Theorie engen Bereich der Tätigkeit in der eigenen Kanzei zuzuordnen wäre. Diese Theorie gefährdet die Einheit des Berufsstandes und bedeutet in der Konsequenz das Ende des Befreiungsrechts der Syndikusanwäte! Richtig kann nur sein: dort wo noch Anwatstätigkeit ausgeübt wird, unteriegt sie Beitragspficht und Versicherung der Versorgungswerke; dort wo keine Anwatstätigkeit mehr ausgeübt wird, fät sie in den Bereich der BfA BRAO: Rechtsangeegenheiten Die Aufarbeitung der Frage, was berufsspezifisch sei, wird künftig vertieft werden müssen. Hier herrscht Nachhobedarf. Insoweit ist der von der Rechtsanwatskammer versuchte Weg verständich und verdienstvo. Er ist aber nicht gangbar. Die Rechtsprechung wird etztich zu definieren haben, weche Kriterien der Differenzierung maßgebend sind. Das setzt aber auch voraus, daß sich die Anwatschaft hierzu äußert. Der Weg zu einer sinnvoen Antwort iegt auch gar nicht so weit: as berufsspezifisch ist doch offensichtich die Tätigkeit anzusehen, die rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsanwendend und rechtsvermittend eingesetzt wird. Es handet sich aso um den Bereich, der von 3 BRAO (in aen drei Absätzen!) umschrieben wird. Anwatstätigkeit wird dort ausgeübt, wo Rechtsangeegenheiten anstehen. Im Gegenschuß iegt dort keine berufsspezifische Tätigkeit mehr vor, wo entgegen 2 Abs. 2 BRAO eine Tätigkeit z. B. as Gewerbe ausgeübt wird. Die Bezugnahme auf die einführenden Generakausen der BRAO weist auf eine weite Ausegung hin. Die Entwickung sowoh des Berufsbides der Anwatschaft as auch der Reichweite und Dichte von Rechtsregen haben in den etzten Jahrzehnten eine stürmische Entwickung durchaufen. Das Bid des Prozeßanwats ist überhot. Gerade die vermittende und schichtende Tätigkeit von Rechtsanwäten ist neben dem ohnehin weiten rein beratenden Bereich in den Vordergrund getreten. Deswegen können heute viee Tätigkeiten as berufsspezifisch angesehen werden, bei denen dies vor zehn oder zwanzig Jahren noch nicht für mögich gehaten wurde. Andererseits darf aber der Zusammenhang mit Rechtsangeegenheiten nicht abgeschnitten werden. Das würde aber geschehen, würde nur nach den nach dem Zweitberufsbeschuß zuässigen Tätigkeiten geurteit werden. Zwei Mißverständnissen muß vorgebeugt werden: berufsspezifische Tätigkeit äßt sich nicht etwa as Gegenstück zum Gewerbe definieren. Es gibt durchaus anwatiche Tätigkeit, die unter anderen Aspekten gewerbich sein kann. Es mag sein, daß man den Service, Fristen in großem Sti zu kontroieren, as Gewerbe auffassen kann. Sie beibt dennoch berufsspezifisch wenn sie von einem Anwat ausgeübt wird. Und zweitens: das Rechtsberatungsgesetz kann nicht weiterhefen. Es ist sehr fragich, ob die Schutzbereiche dieses Gesetzes einerseits und des 3 BRAO andererseits deckungsgeich sind. Eine Kärung dieser Frage würde für die voriegende Fragesteung auch nicht weiterhefen. Natürich ist zuzugeben, daß die Feststeung berufsspezifischer Tätigkeit im Einzefa erhebiche Schwierigkeiten bereiten kann. Das ist aber etztich kein Probem, weches von der berufsständischen Versorgung oder der Rentenversicherung verursacht worden ist; der Schüsse für diese Schwierigkeit iegt in der drohenden Aufösung des Berufsbides des Rechtsanwats. Einfache Patentregen assen sich dafür nicht mehr iefern, dazu ist die Wirkichkeit zu viefätig geworden. Aber was Rechtsangeegenheit im Sinne des 3 BRAO ist, sote sich auch heute im Einzefa bestimmen assen. 8. Fogerungen für den konkreten Fa. In dem angefragten Fa wäre es aso nicht darauf angekommen, zu prüfen und zu bejahen, daß durch die Tätigkeit as Kanzeiberaterin bei der genannten Computer- und Softwarefirma as Zweitberuf die Zuassung nicht gefährdet sei, um dann daraus den Schuß zu ziehen, diese Beschäftigung müsse auch ein Befreiungsrecht nach 6 SGB VI begründen. Viemehr ist maßgebich, zu prüfen, ob das Mitgied noch Rechtsangeegenheiten zu behanden hatte. Das kann nur im konkreten Einzefa aufgekärt werden: a) Die Beratung und Betreuung bei Einführung und Nutzung von Anwatssoftware, die Einweisung und Schuung der Anwender und die Ersteung von Schuungsunteragen hierzu kann, muß aber nicht Tätigkeit rechtsberatender Art sein. Sie ist es dann nicht, wenn es um die boße Vermittung von Fertigkeiten und Kompetenzen bei Bedienung von Computern und der auf ihnen aufenden Software betrifft. Sie kann berufsspezifisch sein, wenn bei Expertensoftware auch typisch anwatsspezifische Fertigkeiten vermittet werden müssen. Letzteres wäre dann der Fa, wenn es um die Einrichtung und inhatiche Gestatung der Oberfäche der Software und der daraus zu erzieenden Ergebnisse gehen würde (z. B. wie wird der Vorgang der Zwangsvostrekkung gestatet?). Es kann deswegen z. B. auch darauf ankommen, wer Adressat der entsprechenden Tätigkeiten ist, der Anwat oder (nur) sein Persona. Würde man den Zusammenhang mit Anwatstätigkeit insoweit bejahen, so

15 574 wäre eindeutig eine berufsspezifische Tätigkeit gegeben, nicht zuetzt deswegen, wei auch die Beratung des (arbeitgebenden) Unternehmens in juristischen Fragen mit zu den aufgezähten Tätigkeiten gehörte. b) Würde man aber den Computerzusammenhang as eindeutig berufsfremd anzusehen haben, dann würde sich noch die weitere Fragen steen, ob nicht die Beratung des Unternehmens in juristischen Fragen, insbesondere auf dem Gebiet des EDV-Rechts gegenüber der Computertätigkeit schwerpunktmäßig überwiegt. Denn es kann naturgemäß die Quaität der Tätigkeit nur einheitich festgestet werden; auch der Anwat konventioneen Zuschnitts sebst hat ja Tätigkeiten auszuüben, die isoiert gesehen in vieen anderen Berufen vorkommen. Maßgebend ist, wecher Tätigkeitsantei das überwiegende Schwergewicht hat. Wenn der rechtiche Tätigkeitsantei bei dem Mitgied bei der erwähnten Computer- und Softwarefirma im Vordergrund steht, ist ihre dortige Beschäftigung insgesamt ebenfas berufsspezifisch. Ist das nicht der Fa, übt das Mitgied dort keine berufsspezifische Tätigkeit aus. Dann kann eine Befreiung von der BfA nicht ausgesprochen werden. 9. Ergebnis Insgesamt ergibt sich zu der aufgeworfenen Frage: a) Die Vorgaben des Zweitberufsbeschusses des Bundesverfassungsgerichts beantworten nicht die Frage, ob im Einzefa anwatiche Tätigkeit ausgeübt wird. Dieser Beschuß ist nur Ursache des Probems in der Wirkichkeit: er führt dazu, daß viee Anwäte Tätigkeiten ausüben dürfen, bei denen die erst daran anschießende Frage ansteht, ob sie insoweit noch as Anwäte tätig sind oder nicht. b) Es ist viemehr sinnvo, die gesuchte Grenzziehung im Stichwort berufsspezifisch zu suchen. Denn maßgebich kann nur sein, ob in der konkreten Tätigkeit noch Rechtsangeegenheiten im Sinne des 3 Abs. 1 BRAO ausgeübt werden oder nicht. Sie werden in der Rege rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsanwendend und rechtsvermittend vorgenommen. Vorstehende Äußerung entspricht der Rechtsauffassung des Rechtsausschusses der ABV (Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen). Sie wurde bereits im Oktober 1998 geschrieben. Das Probem verschärft sich zusehends, wei immer mehr Fäe auftreten, bei wechen die beschriebene Angrenzung vorgenommen werden muß. Inzwischen hat die BfA entschieden, das bekannte Formuar für den Befreiungsantrag nach 6 I SGB VI durch eine Frage an den Arbeitgeber des Anwats zu ergänzen: er wird künftig der BfA zu bescheinigen haben, daß seinen Angesteten as Rechtsanwat beschäftigt. Er wird nun seinerseits bei Beantwortung dieser Frage vor der oben beschriebenen Probematik stehen. Es führt kein Weg daran vorbei: was einen Anwat ausmacht und was anwatiche Tätigkeit ist, müssen wir die Rechtsanwäte sebst definieren. Denn sonst besteht die Gefahr, daß dies andere tun: nämich die Soziagerichte. Wirtschaftsmediation und außergerichtiche Konfiktösung Chance für Unternehmen, Anwäte und Gerichte Rechtsanwat Dr. Raph Steinbrück, München AnwB 11/ 99 Aufsätze In das Thema kommt Bewegung: Nach der intensiven Diskussion auf dem Anwatstag im Mai 1997 im Rahmen des Leitthemas 1 Streitschichtung Anwatssache zeichnet sich nun die beginnende praktische Umsetzung ab. Die Mitgiederzahen des Bundesverbandes Mediation in Wirtschaft und Arbeitswet e. V. Kön wachsen, im Frühjahr dieses Jahres hat sich die Arbeitsgemeinschaft Mediation im Deutschen Anwatverein Bonn formiert. Im Sommer hat die Industrie- und Handeskammer für München und Oberbayern (IHK) in Zusammenarbeit mit dem Münchener Anwatverein e. V. as Beitrag zur aternativen Konfiktbeiegung eine Schichtungsstee zur Beiegung kaufmännischer Streitigkeiten eingerichtet und die zu Jahresbeginn gegründete Geseschaft für Wirtschaftsmediation und Konfiktmanagement e. V. (gwmk) München hat dort im Herbst unter der Schirmherrschaft des Bayerischen Staatsministers der Justiz ihren ersten Kongreß abgehaten, der bei zahreichen Teinehmern aus Wirtschaft und Anwatschaft, aber auch der Justiz großen Ankang fand und sicherich zur praktischen Verbreitung der Wirtschaftsmediation beitragen wird. Im Rudof Haufe Verag ist das Fachbatt Konsens erschienen. Auch die Wirtschaftspresse ist aufmerksam geworden. Seit einiger Zeit werden nun auch von verschiedenen Steen quaifizierte Ausbidungsseminare angeboten, um sich die erforderichen Speziakenntnisse anzueignen, ein zweisemestriges Fernstudium an der Universität Hagen so erstmas im Jahr 1999 auf dem Lehrpan stehen. Der Verfasser befaßt sich mit Wirtschaftsmediation, hat die Zusatzausbidung durchaufen und in verschiedenen Fäen Mediationsverfahren mit Erfog durchgeführt. Der nachfogende Beitrag so einen Überbick über die praktische Anwendung der Wirtschaftsmediation as einer Methode der außergerichtichen Konfiktösung geben. Die in mitterweie einigen Veröffentichungen nachzuesenden Grundagen werden as bekannt vorausgesetzt. I. Mediation was ist das? Mediation ist eine Methode, mit der eine neutrae dritte Person, die as Mediator bezeichnet wird, zwei oder mehrere Parteien bei der Streitbeiegung unterstützt. Es handet sich um ein nicht förmiches Verfahren mit dem Zie, den streitenden Parteien zu einer Einigung aus freiem Wien durch Verhandung zu verhefen. In der Mediation verbeibt die Entscheidungsgewat bei den Parteien. Der Mediator ist kein Richter und kein Schiedsrichter. Die Roe des Mediators besteht ohne darauf beschränkt zu sein darin, die Parteien bei der Identifi-

16 AnwB 11/ Aufsätze kation der Streitposition, der Entwickung gemeinsamer und unterschiedicher Interessen und der Untersuchung und Bewertung von Lösungsaternativen zu unterstützen 1 Zie des Verfahrens ist eine rechtsverbindiche Vereinbarung zur außergerichtichen Konfiktbeiegung, die ae Konfiktparteien unterzeichnen und anschießend umsetzen. Anstee eines Gerichts- oder Schiedsurteis tritt bei der Mediation eine von den Parteien unter Mitwirkung des spezie hierfür geschuten Mediators sebsterarbeitete Einigung. Bei dieser Einigung sind die Parteien nicht an den ursprüngichen Ausgangspunkt des Konfiktes, insbesondere nicht an ihre ursprüngichen Positionen (im Gerichtsverfahren: Anträge ) gebunden, so daß auch kreative Lösungen mögich und erwünscht sind. II. Herkunft der Mediation Die Mediation stammt aus den USA und wird dort as eine der Formen der aternative dispute resoution seit ca. 25 Jahren erfogreich praktiziert 2. Die Mediation ist freiwiig, in einzenen Bundesstaaten, z. B. in Forida besteht für die Gerichte aber die Mögichkeit, Rechtsstreite an einen Mediator zu verweisen 3. In Argentinien ist die Mediation 1996 as verpfichtendes außergerichtiches Vorverfahren eingeführt worden 4. Seit ca. 10 Jahren gibt es in Deutschand bekanntich schon die Famiienmediation, d. h. die Mediation im Zusammenhang mit den bei Scheidungsverfahren anfaenden Themen, wo aus naheiegenden Gründen oft besonders heftig gestritten wird 5. Seit ca. 3 Jahren ist jetzt auch bei uns ein zunehmendes Interesse an der Wirtschaftsmediation zu verzeichnen. Dennoch ist das Verfahren in der Wirtschaft, vor aem bei Unternehmen, aber auch bei Anwäten und Gerichten noch vie zu wenig bekannt. Wie so oft gibt es auch hier einen Nachhobedarf gegenüber den USA. In Fachkreisen wird davon ausgegangen, daß die Mediation auch bei uns in spätestens 10 Jahren verbreitet sein wird und anerkannt 6. Diese Einschätzung erscheint angesichts der sich bietenden Mögichkeiten und Notwendigkeiten zu pessimistisch. III. Grundagen der Mediation Die Grundagen der Mediation, d. h. die Technik beruht auf den Prinzipien der sog. Harvard-Verhandungsmethode 7. Diese hat ihren Durchbruch in der Poitik beim ägyptisch-israeischen Camp-David-Abkommen 1977 erziet. Die Wurzen dürften noch früher anzusieden sein: Das auch in der Mediation mitunter angewandte Prinzip der Führung von Einzegesprächen ( caucus ) mit den Parteien durch den Mediator hat seinen poitischen Voräufer in der berühmten Shutte-Dipomatie des früheren amerikanischen Außenministers Henry Kissinger. Praktisch ae wichtigen poitischen Abkommen seit Camp-David, in denen zumeist die USA as Vermitter aufgetreten sind, wurden und werden nach dem Harvard-Konzept verhandet 8. As bekanntes Beispie aus jüngerer Zeit sei das den Bosnien-Konfikt beendende Dayton-Abkommen 1996 genannt. Stark vereinfacht äßt sich die Verhandungsmethode mit dem Prinzip Kooperation statt Konfrontation 9 kennzeichnen, d. h. Trennung der Beziehungs- von der Sachebene, Abwendung vom Denken in Positionen, Hinwendung zum Verhanden entsprechend den Interessen der Parteien hinter den Positionen und der kreativen Suche nach neuen, am besten gemeinsamen Lösungen (Optionen genannt), Auf- ösung verbiebener Interessengegensätze nach objektiven Kriterien (Bewertung durch Dritte, z. B. Gutachten) und Überprüfung der besten Aternative (BATNA) 10 durch jede Partei vor dem Vertragsabschuß. Anders ausgedrückt: Angestrebt wird eine Verhandung, aus der beide Parteien am Ende as Gewinner hervorgehen 11 ( win-win soution ), aso eine Abkehr von dem sonst übichen Gewinn-Verust- Denken, bei dem der Erfog der einen Partei dem Mißerfog der anderen Partei entspricht, aso vorhandenes Wertschöpfungspotentia vernichtet wird. Pastisches poitisches Paradebeispie ist das schon erwähnte Camp-David-Abkommen: Israe hatte im Jom-Kippur-Krieg 1973 die zu Ägypten gehörige Sinai-Habinse besetzt; am Sinai-Kana standen sich israeische und ägyptische Geschütze gegenüber. Die Positionen Ägyptens, das den Sinai zurück erangen wote und Israes, das sich weigerte, das eroberte Terrain wieder zu räumen, standen sich scheinbar unvereinbar gegenüber. Bei der Frage nach den dahinterstehenden Interessen stete sich heraus, daß Ägypten aus historischen Gründen am Sinai as Hoheitsgebiet interessiert war und Israe vor aem ägyptischen Beschuß des eigenen Staatsgebietes fürchtete, wenn ägyptische Kanonen im Sinai stehen würden. Die Lösung: Ägypten erhiet den Sinai zurück, die Zone wurde aber entmiitarisiert. So ist es bis heute gebieben. Unpoitisch, aber durchaus beeindruckend ist auch das Beispie von der Orange, um die zwei Kinder streiten: Beide woen unbedingt die Orange, das eine Kind braucht aber nur die Schae as Zutat zu einem zu backenden Kuchen, das andere Kind nur das Fruchtfeisch zur Hersteung von Orangensaft. Der erbitterte Streit wird von der Mutter durch Habieren der Orange vermeintich saomonisch, aber nicht gerade wertschöpfend entschieden, da je- 1 Definition nach den Forida-Statutes (2); vg. auch ausführich zu den Grundagen Breidenbach, Mediation: Struktur, Chancen und Risiken von Vermittung im Konfikt, Kön 1995; Breidenbach/Hensser, Mediation für Juristen, Kön 1997; vg. auch Mäher/Mäher, Streitschichtung Anwatssache, hier: Mediation, NdW 1997, S ff. (1263). 2 vg. ausführicher Überbick auch bei Gottwad, Modee der freiwiigen Streitschichtung unter besonderer Berücksichtigung der Mediation, WM 1998, 1257 ff.; Duve, Aternative Dispute Resoution (ADR) Die außergerichtiche Streitbeiegung in den USA, BB Beiage 10 vom , S. 9 ff., gibt einen detaiierten Überbick über die Entwickung der Mediation und anderer Spiearten der ADR und außerdem einen ausführichen Einbick in die amerikanische Literatur zu diesem Thema. 3 vg. Grii, Vom Anwat zum Schichter, AnwB. 1997, S. 533 ff. Grii ist seit 1993 Vozeitmediator in Tampa/Forida/USA. 4 Geseschaft für Wirtschaftsmediation und Konfiktmanagement e. V. München, Informationsbatt Konfikt as Chance vom Oktober Vg. hierzu insbesondere Mäher/Mäher, Beck sches Rechtsanwatshandbuch 1997/98, Kapite D I. Mediation, Rdnr. 71 ff.; Haynes/Bastine/Link/Mecke, Scheidung ohne Verierer, 1993; Akademie Bad Bo (HRSG.), Mediation in Famiiensachen, Protokodienst 30/93; Mäher/Mäher/Duss-von-Werdt, Faire Scheidung durch Mediation, 1994; Hoefnages, Zusammen heiraten, zusammen scheiden, 1994; Krabbe (HRSG.), Scheidung ohne Richter, 3. Aufage 1995; Duss-von-Werdt/Mäher/Mäher (HRSG.), Mediation: Die andere Scheidung, 1995; Friedman, Die Scheidungsmediation, FAZ vom , Die Mediation im Wirtschaftsrecht so Zeit und Kosten sparen. 7 Vg. hierzu Fisher/Ury/Patton, Das Havard-Konzept, Frankfurt/New York Vg. hierzu Duve/Gottwad/Haft/Ponschab, Mediation und Recht Juristisches Neuand oder Modeerscheinung? BB Heft 35 vom , Die erste Seite. 9 Vg. hierzu ausführich und praxisnah Ponschab/Schweizer, Kooperation statt Konfrontation Neue Wege anwatichen Verhandens, Kön 1997; vg. auch Haft, Verhanden die Aternative zum Rechtsstreit, München 1992; Haft, Intuitives und rationaes Verhanden, BB Beiage 10 vom , Mediation und Recht, S. 15 ff. 10 Best aternative to negotiated agreement, d. h. vor dem Vergeichsabschuß ist von jeder Seite zu prüfen, ob ihr eine andere, bessere Aternative zur Verfügung steht. Fas ja, ist der Abschuß wenig sinnvo, sonst schon. 11 Vg. Ponschab/Schweizer, a.a.o., S. 85 ff.

17 576 des Kind nun den nicht benötigten Tei der Orange as unbrauchbar wegwirft. Wären die Interessen ordentich gekärt worden, wird kar, wie die Vereinbarung hätte auten müssen: Du kannst die Frucht haben, aß mich sie für dich schäen. Natürich ist die Lösung nicht immer und übera so einfach, aber der Erfog der Mediatoren in den USA 12 und vor aem der Gewinn der sie aufsuchenden Parteien macht nachdenkich und provoziert die Frage, aus wechem Grund nicht wir Anwäte zumindest nach dem Scheitern außergerichticher Verhandungen mit der Gegenseite vor der vermeintich so einfachen Anrufung des Gerichts oder Schiedsgerichts unsere Fäe daraufhin stets überprüfen, ob nicht statt dessen vorher eine Mediation durchgeführt werden sote. Darauf, daß für den Mandanten im wesentichen nur Vorteie und (auch aus Sicht der Honorarbrie des Anwats) jedenfas keine Nachteie entstehen, wird noch einzugehen sein. Und warum eigentich regen die Gerichte beim Scheitern von gerichtichen Vergeichsverhandungen keine Mediation an? Eine Aussetzung des Verfahrens ist hierzu sicherich nicht nötig, eine Vertagung reicht aus oder auch das Nutzen des Zeitraums zwischen der frühen ersten und einer (ggf. dann nicht mehr notwendigen) weiteren mündichen Verhandung. Die Kagen über die Überastung der Justiz und die Notwendigkeit der Entastung sind ebenso at wie bekannt, zumindest justizpoitisch scheint die Mediation as geeignetes Mitte jetzt erkannt worden zu sein 13. IV. Abauf einer Mediation 1. Entscheidung für die Mediation Zunächst einma müssen sich die streitenden Parteien und im Fae der anwatichen Vertretung deren Anwäte für die Durchführung eines Mediationsverfahrens entscheiden. Verständich ist vieeicht, daß die Mögichkeit der Mediation in den meisten keineren und mitteren Unternehmen noch immer vie zu wenig bekannt ist. Hier sind die Unternehmensjuristen und deren Anwäte gefordert. Größere Unternehmen nutzen diese Chance der Konfiktösung schon seit Jahren. Die noch immer zu beobachtende Zurückhatung erscheint aerdings ebenso merkwürdig wie unangebracht: Wer einma praktisch miterebt hat, wie ein scheinbar unösbarer Streit, der auch trotz aer Bemühungen und Kunstfertigkeit in außergerichtichen Verhandungen nicht zu ösen war, mit Hife des neutraen Mediators in kürzester Zeit zu einer für beide Seiten höchst zufriedensteenden Vereinbarung umgewandet wurde, der muß sich fragen, aus wechem Grund eigentich statt dessen ein mühsamer Rechtsstreit dieser eeganten Lösung vorgezogen werden so. Mediation ist Anwatssache! 14. Nur am Rande sei bemerkt, daß die für den anwatichen Parteivertreter bei der Teinahme an der Mediation anfaenden Gebühren nicht nur die geichen sind wie bei einem Rechtsstreit 15, sondern im Fae des außergerichtichen Vergeichsabschusses sogar höher iegen 16.Zukünftig sote daran gedacht werden, bei Vertragsabschüssen so oft wie mögich eine Mediationskause anzufügen 17, und zwar auch in den Fäen, in denen sonst eine Schiedskause vereinbart wurde. 2. Auswah des Mediators Haben sich die Parteien auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens geeinigt, erfogt die Auswah des Mediators. Es bedarf sicher keiner näheren Betonung, daß hierfür AnwB 11/ 99 Aufsätze im Bereich der Wirtschaftsmediation im wesentichen Wirtschaftsanwäte in Betracht kommen, die die erforderiche Zusatzausbidung durchaufen haben und über praktische Erfahrung in diversen Mediationsverfahren verfügen soten. Der Ideafa ist sicherich der speziaisierte Vozeitmediator, wie er in den USA schon seit Jahren bekannt ist 18. Auch unter Mediatoren gibt es verschiedene Mediationsstie, die sich aus einer Kombination der vom Mediator vorgenommenen Probemdefinition sowie seinem Roenverständnis ergeben 19. Manche Mediatoren neigen zu einer Sachbeurteiung, bringen aso ihre Auffassung von der Sach- sowie Rechtsage in die Mediation ein. Dieser Mediationssti ist der kassischen juristischen Tätigkeit am nächsten. Andere neigen zur Sachmoderation, erörtern aso zwar Sach- oder Rechtsfragen, nehmen aber keine Bewertung vor. Wieder andere neigen zur umfassenden Interessenbeurteiung, berücksichtigen aso bei ihren Vorschägen nicht nur die Sach- und Rechtsage, sondern im wesentichen auch die Interessen der Parteien und schagen aktiv Lösungen vor. Und schießich gibt es den Typ, der umfassende Interessenmoderation bevorzugt, aso die Interessen der Parteien in den Vordergrund stet, sich mit eigenen Bewertungen jedoch zurückhät und weitgehend die Parteien die Lösung sebst entwicken äßt 20. In der Praxis wird der Mediator in der Rege nicht reinrassig einen dieser Stie vo ausfüen, sondern eine Mischform biden, sich ideaerweise in der Mitte der Stie bewegen, je nach den sich aus den individueen Gegebenheiten der Verhandung ergebenden passenden Moderationssti wähen und diesen ggf. auch mehrfach innerhab einer Verhandung wechsen. Für die Parteien wird es bei der Auswah des Mediators schwer zu beurteien sein, wechem Sti dieser fogen wird. Nicht zuetzt auch deswegen empfieht es sich, einen erfahrenen Mediator zu wähen, da dieser am fexibesten sein dürfte. 3. Abschuß einer Mediationsvereinbarung Anschießend wird zwischen den Parteien eine Mediationsvereinbarung 21 abgeschossen, die die Besteung des 12 Vg. Grii, a.a.o., S. 533 ff. 13 Vg. Leeb, Bayerischer Staatsminister der Justiz a. D., Entastung der Justiz Notwendigkeit, Gefahren, Chancen, Beiage 10 vom , Mediation und Recht, S. 3; so woh auch Duve, Vertragen sich Schichten und Richten? Betrifft JUSTIZ Nummer 50, S. 62 ff.; zu mögichen Aktivitäten der Gerichte in der Praxis vg. auch Gottwad, a.a.o., S ff. (1263). 14 Vg. Mäher/Mäher, Streitschichtung Anwatssache, hier: Mediation, NJW 1997, S ff.; Hensser/Schwackenberg, Der Rechtsanwat as Mediator, MDR 1997, S. 409 ff.; Ponschab, Fördern statt fordern Ein Paradigmenwechse der anwatichen Konfiktbehandung?, MDR 1997, S. 413 ff.; Rheinischer Merkur vom , Streiten ohne Kage. Dies git umso mehr, as die berufsrechtichen Vorgaben mitterweie gekärt sind, vg. 43a IV BRAO, ebenso die Haftung und Werbung, z. B. Angabe as Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkt, so woh auch Hensser/Schwackenberg, a.a.o., S 409 ff. (410, 411); Mäher/Mäher, a.a.o., S ff. (1265). 15 Den Ansatz von je einer 10/10 Geschäfts- und Besprechungsgebühr nach der BRAGO statt der jeweiigen 7,5/10 Gebühr unterstet 16 Wegen der außergerichtichen 15/10 statt der gerichtichen 10/10 Vergeichsgebühr nach der BRAGO. 17 Z. B. Können die Parteien etwaige Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag nicht innerhab von einem Monat beiegen, werden sie vor Anrufung eines ordentichen Gerichts ein Mediationsverfahren durchführen. Die näheren Detais (z. B. Auswah eines Mediators) soten natürich sinnvoerweise dort ebenfas gereget werden. 18 Vg. Grii, a.a.o., S. 533 ff. 19 Vg. Duve, Aternative Konfiktregeung in den Vereinigten Staaten, Loccumer Protokoe 2/1998, Mediation-Vermitten-Verhanden-Schichten, S. 40 ff. 20 Vg. Duve, a.a.o. S. 40 ff. (64 ff.). 21 Mitterweie iegen Vertragsmuster vor, so z. B. die von der Geseschaft für Wirtschaftsmediation und Konfiktmanagement e.v. München vorgeschagenen Formuierungen.

18 AnwB 11/ Aufsätze Mediators, dessen Neutraität, die Durchführung und Beendigung des Mediationsverfahrens, die Vertrauichkeit der Gespräche, die Hemmung von Verjährungsfristen und das Honorar des Mediators reget. 4. Äußere Umstände Aus naheiegenden Gründen hat es sich bewährt, das Mediationsverfahren sebst auf neutraem Boden, d. h. insbesondere in der Kanzei des anwatichen Mediators durchzuführen. Sebstverständich sind auch andere Lösungen denkbar, z. B. Hote- oder Tagungsräume, Besprechungsräume eines Unternehmens, etc. Der Raum sote eine ausreichende Größe haben, bequem, aber zweckmäßig möbiert sein und über sämtiche modernen Kommunikationsmitte verfügen. Uneräßich sind Fip-Charts und/oder Wandboards, da zu den wesentichen Techniken des Mediators die optische Darsteung gehört. Eine ausreichende Versorgung mit Getränken und (bei änger dauernden Verhandungen) Imbissen sote sebstverständich sein. Da es u. U. zu Einzegesprächen ( caucus ) 22 zwischen dem Mediator und der jeweiigen Seite kommen kann, muß ein weiterer Bereich zur Verfügung stehen, in den sich die jeweis andere Seite vorübergehend zurückziehen, ggf. auch erhoen kann. So bana es kingt: Manchma muß wegen des nicht seten gereizten Kimas zu Beginn auch dafür gesorgt werden, daß die Parteien zu Anfang der Verhandungen nicht ohne Anwesenheit des Mediators direkt aufeinandertreffen! 5. Verfahrensabauf im einzenen Aufgrund des nicht förmichen Charakters der Mediation gibt es grundsätzich keinen festen Verfahrensabauf. Es hat sich jedoch bewährt, im wesentichen fünf Phasen 23 einzuhaten: a) In Phase I (Eröffnungsstatement) wird die Verhandung durch das sog. Eröffnungsstatement des Mediators eröffnet. Der Mediator erkärt den Parteien und ggf. Anwäten die Charakteristika der Mediation und eräutert die Unterschiede zu einem Gerichts- oder Schiedsverfahren. Er eräutert den Abauf des Mediationsverfahrens, betont nochmas seine Neutraität und die Vertrauichkeit auch von Informationen, die er u. U. in Einzegesprächen mit den Parteien erhät und gibt Geegenheit, offene Fragen zu kären. b) In Phase II (Darsteung der Positionen) bittet der Mediator die Parteien bzw. deren Anwäte, den Konfikt aus ihrer jeweiigen Sicht darzusteen. Normaerweise erfogt aso an dieser Stee eine Darsteung der Sach- und Rechtsage, etwa wie sie in einer Kageschrift bzw. Kageerwiderung dargeegt werden würde. Dies git auch dann, wenn der Mediator die Parteien zuvor gebeten hat, ihm die Sach- und Rechtsage zur Vorbereitung vor Beginn der Verhandung in schriftichen Positionspapieren darzusteen. Der Mediator faßt den Vortrag und die Darsteungen anschießend zusammen, so daß die zu behandenden Themen ebenso wie unstreitige und streitige Fragen kar herausgearbeitet und etwaige Unkarheiten beseitigt werden ( feed back ). c) In Phase III (Erforschung der Interessen) beginnt der Mediator, die hinter den Positionen stehenden, oft zunächst verborgenen wirtschaftichen oder persönichen Interessen der Parteien zu erkunden. In weitgehender Anwendung der offenen Fragetechnik wird herausgearbeitet und in der Rege optisch dargestet, weche Motive hinter den von den Parteien vertretenen Positionen iegen und weche Bedeutung diese für sie haben. Soweit sich hierbei bereits übereinstimmende Interessen der Parteien finden assen, wird die Einigungsbereitschaft gefördert und auch hinsichtich etwa nicht übereinstimmender Interessen Verständnis für die jeweis andere Partei geweckt. d) In Phase IV (Suche nach Optionen) wird in einer Art brainstorming gemeinsam überegt, weche aternativen Lösungsmögichkeiten in Betracht kommen. Hierbei werden ae Lösungsvorschäge und Ideen zunächst gesammet, so abwegig sie zunächst auch sein mögen. Kritik ist in dieser Phase verboten. Anschießend werden ae Aternativen und Vorschäge erörtert und bewertet, Einigungsmögichkeiten diskutiert und nach Mögichkeit hieraus eine Vereinbarung gezimmert. Soweit Fragen offenbeiben, wei diese von den Parteien unterschiedich gesehen werden und keine Einigung erfogt, können objektive Kriterien herangezogen werden. In Betracht kommt z. B. die Einhoung von Gutachten oder auch auf Wunsch oder mit Zustimmung der Parteien eine Bewertung oder ein Einigungsvorschag durch den Mediator sebst, ggf. nach der sog. fina-offer-methode. Vor dem endgütigen Abschuß bespricht der Mediator mit den Parteien auch die Konsequenzen eines Fehschags der Vergeichsverhandungen, die jede Partei sebst abwägen muß. Eine in einer Mediation erziete Vereinbarung sote für jede Partei mindestens so befriedigend sein, wie eine andere außergerichtiche oder eine gerichtiche Lösung (BATNA) 10. e) In Phase V (Vereinbarungsabschuß) wird die Vereinbarung nach Mögichkeit sofort formuiert, geschrieben und von den Parteien und ggf. ihren Anwäten unterzeichnet. Die Mediation ist damit abgeschossen. As Anwatsvergeich 24 oder durch Niederegung as Schiedsspruch 25 kann die Vostreckbarkeit erreicht werden, wenngeich sich dies in den meisten Fäen wegen der hohen Akzeptanz der sebständig erzieten Einigung as nicht notwendig erweist. V.Vorteie der Wirtschaftsmediation 1. Schneigkeit Die bisherigen Erfahrungen zeigen, daß der größte Tei der Wirtschaftsmediationsverfahren mit einer Dauer von einem haben Tag bis zu zwei Tagen 26 bedeutend schneer as ein Gerichtsverfahren ist. Sebst wenn ausnahmsweise bei ungewöhnich kompexen Auseinandersetzungen mehr as zweitägige Sitzungen erforderich sein sote, steht dies in keinem Verhätnis zu der übichen Dauer eines Gerichtsverfahrens. Diese beträgt sebst in Bundesändern, die für zügige Gerichtsverfahren bekannt sind, durchschnittich ein Jahr pro Instanz, bei Verfahren mit Berufung aso nicht unter zwei Jahren. Jeder weiß, daß hieraus auch eicht drei bis fünf Jahre werden können, von einer etwaigen Revisionsinstanz ganz zu schweigen. 22 Vg. Grii, a.a.o., S. 533 (534). Duve a.a.o., S. 40 ff. (55). 23 Vg. Duve, a.a.o., S. 40 (50). 24 Vg. 1044b ZPO. 25 Vg ZPO. 26 Dies deckt sich auch mit den dem Verfasser persönich mitgeteiten Erfahrungen von Grii, a.a.o., S. 533 ff.

19 Kostengünstigkeit Übicherweise rechnen Mediatoren aufgrund von Honorarvereinbarungen nach Stunden oder auch nach Pauschaen ab 27. Die Stundensätze beaufen sich auf DM 300, bis DM 600, pro Stunde bzw. auf DM 2.000, bis DM 4.000, pro Tag 28. Geht man von einem Mittewert von DM 450, pro Stunde aus und unterstet man, daß die Mediation einen haben Tag (4 Stunden) dauert, ist sie bereits bei Auseinandersetzungen ab einem Streitwert von DM , mit DM 1.800, preisgünstiger as die Gerichtskosten nur einer Instanz, die dann bereits DM 1.965, betragen. Ein anderes Beispie: Bei einem Streit im Wert von DM , betragen die Gerichtskosten erster Instanz bereits DM ,. Die Mediatorkosten betragen dagegen hier den Höchstsatz unterstet DM 4.000, bei einem Tag Mediation, DM 8.000, bei zwei Tagen, aso weniger as 25 % 50% der Gerichtskosten nur einer Instanz 29! Die jeweiigen Kosten der Rechtsanwäte der Parteien wenn eingeschatet werden von den Parteien bei der Mediation sebst getragen. Sind keine Anwäte eingeschatet, faen diese Kosten vöig weg. Denkbar ist sicherich auch, daß der Mediator nach der BRAGO abrechnet, und zwar die Geschäftsgebühr sowie bei einem Vergeichsabschuß die Vergeichsgebühr. Die Besprechungsgebühr fät zwar gesetzich nicht an 30, da der Mediator keine Besprechung mit dem Gegner durchführt, kann aber sicherich ergänzend vertragich vereinbart werden. In diesem Fa entsprechen die Kosten des Mediators aso den Kosten der jeweiigen Parteianwäte. Übicherweise werden die Mediatorkosten zwischen den Parteien geteit. Der einzige denkbare Kostennachtei besteht in dem geegentich zu vernehmenden Argument, im Fae des Scheiterns der Mediation seien überfüssige Zusatzkosten entstanden, da dann ohnehin das Gericht angerufen werden müsse. Dieses Argument ist nicht zu wideregen, wird aber reativiert durch die nach den bisherige Erfahrungen mit 75 % oder mehr 31 angegebenen Erfogsquote der Mediationsverfahren. Diese gute Einigungschance sote den Einsatz eigentich wert sein! 3. Vertrauichkeit Die Öffentichkeit erfährt weder vom Gegenstand des Konfiktes noch von dessen Ausgang. Dies ist besonders wichtig, wenn der Konfikt öffentichkeitssensibe ist, d. h. die beteiigten Parteien großen Wert darauf egen, aus Image- oder sonstigen Gründen keine unerwünschte Pubicity zu haben. 4. Zufriedenheit Die Mediation wird im agemeinen as fair, rationa und verständich empfunden 32. Die Parteien erarbeiten unter Aneitung des Mediators eigenverantwortich eine Lösung, unabhängig von der Entscheidung eines Richters oder Schiedsrichters. Dies führt zu hoher Akzeptanz des Ergebnisses und zu großer Zufriedenheit, zu besserer Zahungsmora und zu geringerem Vostreckungsaufwand. AnwB 11/ 99 Aufsätze 5. Erhatung geschäfticher Beziehungen Während ein Gericht oder Schiedsgericht nur über einen bestimmten Kageantrag entscheiden kann, bietet die Mediation weitaus fexibere Mögichkeiten, die Interessen der Parteien unter Einbeziehung persönicher und wirtschafticher Aspekte zu erforschen und durch kreative Lösungen zu berücksichtigen. Die Mediation ist nicht wie ein Gerichts- oder Schiedsverfahren auf Vergangenheitsbewätigung beschränkt, sondern dient der Gegenwarts- und Zukunftsorientierung 33. Trotz der durch den Konfikt oft bereits stark verhärteten Fronten werden scheinbar gescheiterte Geschäftsbeziehungen nicht seten geheit und fortgesetzt, wei die Parteien durch die Abwendung von Positionen und Hinwendung zu Interessen vorher nicht gesehene Gemeinsamkeiten erkennen und oft einen neuen Anfang wagen. VI. Typische Anwendungsfeder der Wirtschaftsmediation Wem die bereits genannten Beispiee zu poitisch oder zu einfach sind, den soten die praktischen Anwendungsfeder der Wirtschaftsmediation überzeugen: Hier wird man beispiesweise denken können an die Gründung, Umwandung, Auseinandersetzung und Sanierung 34 von Geseschaften, namentich Personengeseschaften oder personenabhängigen Kapitageseschaften, an die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, an streitige Unternehmertestamente sowie überhaupt an die Fortführung von Geseschaften und Betrieben nach dem Inhaberwechse (das betrifft atersbedingt in den nächsten 10 Jahren Bundesrepubik insgesamt ca Unternehmen!) 35. Weitere Anwendungsfeder sind Konfikte bei Langzeitverträgen mit zwangsäufiger Fehertendenz, z. B. bei der Softwareentwickung, im Anagenbau, bei Bauvorhaben, kompexe Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern, insbesondere Produkthaftung, zwischen Versicherungen und Geschädigten, insbesondere Verkehrsunfäe, Massenkaramboagen, Tankerunfäe, bei Konfikten zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften, Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und intern zwischen Betriebsangehörigen, zwischen Vermieter und Mieter, Produzent und Verbraucher oder Hersteer und Zuieferer 36. Die Anwendungsmögichkeiten erscheinen unerschöpfich; bedeutende konkrete Beispiee im Bereich von Großverfahren gibt es genug: Das erste große deutsche Mediationsverfahren über das Abfawirtschaftskonzept im Kreis Neuss fand 1994 mit Erfog statt 37. Das umsetzungsfertige Ergebnis einer Mediation zur Sicherung und Sanierung der Giftdeponie Münchhagen in Niedersachsen wurde edigich 27 Vg. Hensser/Schwackenberg, a.a.o., S. 409 ff. (412); Markt und Mittestand, Ausgabe 1/1998, Finanzen, Richter ohne Robe, S. 78 ff. (80); Bick durch die Wirtschaft vom , Mediation: Streitbeiegung as Aternative zum Prozeß ; Rheinischer Merkur vom ; Handesbatt vom , Zum Schichter statt zum Richter ; Frankfurter Agemeine Zeitung vom Vg. die schriftichen Empfehungen der Geseschaft für Wirtschaftsmediation und Konfiktmanagement e. V. München vom Oktober Vg. auch den Kostenvergeich in Markt und Mittestand, Ausgabe 1/1998, 78 (80). 30 Vg. 118 I Ziff. 1. BRAGO. 31 Vg. Grii, a.a.o., S. 533 ff. (534); Frankfurter Agemeine Sonntagszeitung vom , Kontroverse um Frankfurter Fughafen ist nicht aussichtsos (gibt sogar 79 % Einigungsquote an). 32 Vg. Grii, a.a.o., S. 533 (534). 33 Schmidt, Wirtschaftsmediation Die nicht gesehene Chance, BB Beiage Nr. 10 vom , S. 6 ff. (7). 34 Vg. Eidenmüer, Mediationstechniken bei Unternehmenssanierungen, Beiage Nr. 10 vom , S. 19 ff. 35 Mäher/Mäher, Beck sches Rechtsanwatshandbuch 1997/1998, D I. Rdnr Mäher/Mäher a.a.o., Rdnr. 82 und Frankfurter Agemeine Sonntagszeitung vom

20 AnwB 11/ Aufsätze aus poitischen Gründen nicht reaisiert 38. Der gepante Ausbau des Frankfurter Fughafens ist in der Mediation, ebenso der gepante Bau des Großfughafens Berin 39. Einige Beispiee außerhab von Großverfahren: Eine Spiewarenkette einigte sich im Mediationsverfahren mit einer Designerin. Diese hatte die Kette beschudigt, eines ihrer Puppenmodee kopiert zu haben. Ein Gerichtsstreit wäre für den Ruf des Unternehmens verheerend gewesen. Durch Mediation fanden beide Seiten die Lösung: Die Künsterin erhät nun pro verkaufter Puppe eine Lizenzgebühr und es wurde sogar die Option ausgehandet, sich an einer Werbeaktion für die Kette zu beteiigen 40. Weiteres Beispie: Eine Münchener Baufirma erstete für einen schwedischen Möbekonzern in Poen Gewerbebauten. Es kam zum Streit mit dem schwedischen Auftraggeber um den exakten Fertigsteungstermin eines Bauabschnitts. Der Prozeß vor einem ponischen Gericht wäre durch den damit verbundenen Zeitaufwand sowie durch Gerichts-, Anwats-, Gutachter- und Dometscherkosten sehr teuer gekommen. Die Parteien einigten sich auf eine Mediation und fanden eine schnee und professionee Lösung 41. VII. Ausbick Wer sich mit dem Thema Mediation näher befaßt, fragt sich, wo insoweit der Ruck beibt, den Bundespräsident Roman Herzog in seiner Grundsatzrede vom 5. November 1997 erwähnte, der durch das Land gehen sote. As Anwat weiß man um den oft eidvoen Weg, den Parteien im Fae eines Rechtsstreits oft, natürich nicht immer, gehen müssen nicht seten mit ungewissen Erfogsaussichten und zweifehaftem Ausgang. Das Wort von der Verschwendung von Zeit, Ged und Nerven ist hinängich bekannt. Ein bekannter amerikanischer Mediator 26 demonstrierte diesen Weg unängst eindrucksvo anhand einer optischen Darsteung, die den Fedzug Napoeon Bonapartes 1812 nach Moskau und zurück 42 darstete. Von dem breiten Strom der Grande Armee, die mit Mann die russische Grenze überschritt, erreichten noch Mann Moskau und ganze Mann kehrten zur russischen Grenze zurück. Dieses Schaubid setzt der zitierte Mediator nicht zuetzt auch dann ein, wenn eine Mediation zu scheitern droht mit beeindruckendem Erfog. Wenn es bad geingt, die Mediation in der Wirtschaft zu einem bekannten und anerkannten Instrument zu machen, wäre dies nicht nur ein nicht zu unterschätzender Beitrag zur Entastung der Justiz und ein neues Aufgabengebiet für Anwäte, sondern vor aem ein wesenticher Kosten- und Zeitvortei für Unternehmen, nicht zuetzt aber auch ein wichtiger Meienstein zu einer positiv veränderten Streitkutur in unserem Land auf dem Weg über das Jahr 2000 hinaus. 38 Frankfurter Agemeine Sonntagszeitung, a.a.o. 39 Frankfurter Agemeine Sonntagszeitung a.a.o. 40 Markt und Mittestand, Ausgabe 1/1998, S. 78 (80). 41 Markt und Mittestand, Ausgabe 1/1998, S. 78 (79). 42 Vg. Napoeon s March to Moscow, the War of 1812, drawn in 1861 by Chares Joseph Minard ( ), copyright by Edward R. Tuffe, The Visua Dispay of Quantitative Information, Graphics Press, Box 430, Cheshire, Connecticut/USA Teefonberatung eine Herausforderung für die Anwatschaft Rechtsanwat Hans Buschbe, Düren Inhat I. Teefonische Rechtsberatung eine neue Reaität 1. Service ist in 2. Beispiee für Aktivitäten am Markt 3. Unzureichende Markttransparenz II. Wie funktioniert Teefonberatung und bisherige Erfahrungen 1. Die organisatorische Abwickung a) Die Hotine-Beratung b) Die teefonische Rechtsberatung in Verbindung mit Rechtsschutz c) Rechtsberatung auf der Grundage einer cuborganisierten Teefonservicezentrae (zentra oder dezentra) d) Eigene Aktivitäten von Anwatskanzeien III. Bisherige Erfahrungen nach Beratungsthemen und Zeiten 1. Tätigkeitsfeder und Zeiten der Inanspruchnahme 2. Die geforderte Kompetenz IV. Rechtiche Aspekte der teefonischen Beratung 1. Zustandekommen des Anwatsvertrages a) Kriterien für das Zustandekommen des Anwatsvertrages b) Der Anwatsvertrag bei Teefonberatung 2. Die Auskunft nach 20 BRAGO 3. Notwendige Beachtung des Rechtsberatungsgesetzes 4. Mögicher Verstoß gegen 1 UWG 5. Uneraubte Werbung 6. Die Probematik der Gebührenberechnung 7. Die Haftungsprobematik 8. Sonstige Probembereiche 9. Handaktenführung V. Überegungen für eine notwendige Vereinheitichung und einen einheitichen Standard bei der teefonischen Rechtsberatung 1. Die zu beachtenden gesetzichen und berufsrechtichen Regeungen a) Beachtung Rechtsberatungsgesetz Beratung nur durch den Anwat b) Beachtung der berufsrechtichen Regeungen c) Kare Regeungen für das Mandatsverhätnis und seine organisatorische Abwickung 2. Die Entwickung von Regeungen für Teefonberatung

21 580 I. Teefonische Rechtsberatung eine neue Reaität 1. Service ist in In verschiedensten Gebieten wird unter dem Stichwort Service eine über die übiche Geschäftszeit hinausgehende Bereitschaft angeboten. As Stichworte seien zu nennen: Kundenservice, Banking, Schadenreguierung bis hin neuerdings zur Gesundheits-Assistance mittes eines 24 Stunden erreichbaren Ärztesuchdienstes. Der Servicegedanke in Form teefonischer Rechtsberatung hat auch nunmehr die Anwatschaft erreicht. Zur Situation ist zunächst festzusteen, daß seit Ende1997/Anfang 1998 durch einzene Anwäte über die Nummer 0190, die ansonsten häufig mit zweifehaften Angeboten in Verbindung gebracht wurde, für Rechtsrat geworben wird 1.Im übrigen wird schon seit Apri 1997 unter dem Namen Jur- Line ein 24-Stunden-Beratungsservice angeboten in Verbindung mit Rechtsschutz 2. In den Medien wird spezie intensiv über die teefonische Rechtsberatung per Hotine berichtet. Es werden sogar Tests durchgeführt, und hierüber wird berichtet 3. Auch in fundierter beruficher Literatur wird das Thema des Marktes der rechtichen Diensteistungen behandet 4. Heussen 5 weist zu Recht darauf hin, daß nach Inkrafttreten der Berufsordnung bei den Kammern, die sich bisher teis mit besonderen Petitessen beschäftigen, künftig genügend Kapazitäten frei werden, sich mit zukunftsorientierten Probemen zu beschäftigen. Ein soches zukunftsorientiertes Thema ist die anwatiche Teefonberatung. Heussen vertritt den Standpunkt, daß es für die Anwäte weder wirtschaftich sinnvo und darüber hinaus haftungsrechtich riskant sein mag, sich an bestimmten Beratungsmodeen zu beteiigen. In der Konsequenz wird aber festgestet, daß es kaum einen Grund gibt, Koegen, die diese Risiken in Kauf nehmen, hieran zu hindern. Im übrigen sei Konsequenz der Teefonberatung, daß diese in normae Mandate münde. Heussen erkennt zu Recht positive Aspekte: Immerhin wird dadurch die Schweenangst abgebaut, die immer noch einer der wesentichen Gründe dafür ist, daß die Mandanten zu spät zu ihren Anwäten kommen. Im übrigen fordert Heussen zu Recht, daß bei den Kammern frei werdende Kräfte sich darauf richten soten, wenigstens die krassesten Verstöße unserer Konkurrenten gegen das Rechtsberatungsgesetz zu verfogen, verbunden mit dem Hinweis, daß z. B. in der Süddeutschen Zeitung, der Frankfurter Agemeinen oder sonstigen überregionaen Bättern regemäßig Annoncen zu finden sind, hinter denen unzuässige gewerbiche Rechtsberatung steckt 6. Die Mögichkeit der teefonischen Beratung und spezie auch der Rechtsberatung ist aso eine neue Reaität. Zie und Inhat der nachfogenden Ausführungen ist es, die derzeit immer weniger zu überschauende Marktsituation darzusteen und zu anaysieren und die mit der in verschiedenen Formen angebotenen teefonischen Rechtsberatung verbundenen Rechtsprobeme aufzuzeigen. Ebenso soen Überegungen aufgezeigt werden für mehr Markttransparenz und geichzeitig eine Vereinheitichung eines insbesondere rechtich nicht angreifbaren einheitichen Standards. 2. Beispiee für Aktivitäten am Markt Seitdem die Service-Idee für teefonische Rechtsberatung die Anwatschaft erfaßt hat, gibt es zwischenzeitich zahreiche Aktivitäten. Besondere Aufmerksamkeit haben zunächst Anbieter gebührenpfichtiger Rechtsberatung per Teefon erreicht 7. Weniger spektakuär sind die durch Rechtsschutzversicherungen angebotenen teefonischen Rechtsberatungen. Besonders zu nennen ist die von Roand Rechtsschutz in Verbindung mit Assistance betriebene Jur- Line-Beratung. Diese beinhatet im Rahmen des sogenannten Top-Rechtsschutzes eine 24stündige Beratung an aen Tagen. Zwischenzeitich wird auch von anderen Rechtsschutzgeseschaften as Service im Rahmen des bestehenden Rechtsschutzes eine Beratungsbereitschaft angeboten (z. B. durch ARAG und D.A.S.). Diese im Rahmen des Rechtsschutzvertrages angebotene Beratungsbereitschaft wird in der Rege edigich bis Uhr angeboten und ist unterschiedich 8. Weiter ist zu nennen die vom ADAC im Rahmen seiner Syndikus-Organisation as Cubeistung angebotene Rechtsberatung. Diese Rechtsberatung wird praktisch in aen Rechtsfragen rund um das Auto erbracht und wird vermittet über die Teefonservicezentrae des Cubs. Auch ist zu nennen der Beratungsservice der Verbraucherorganisationen. Weiter gehen auch Anwatskanzeien inzwischen dazu über, Teefonberatung anzubieten und hierfür zu werben. Eine 24stündige Beratungsbereitschaft bietet der DAV in der Form, daß über die bundesweit einheitiche Nummer rechtssuchende Bürger sich 24 Stunden pro Tag den passenden Anwat für das jeweiige individuee Rechtsprobem benennen assen können. Es handet sich hierbei aso nicht um unmittebare Rechtsberatung, sondern nur um die Benennung eines Anwates oder von Anwäten zur Rechtsberatung. Den Service zur Benennung von mögichst speziaisierten Anwäten zum jeweiigen Thema bieten auch örtiche Anwatvereine (z. B. der Aachener Anwatverein zum City-Tarif). Nicht übersehen werden kann auch der Beratungsservice, der von den Kraftfahrtversicherungen angeboten wird. Hierbei handet es sich nach Darsteung der Versicherungen um ein Serviceangebot, durch das im Schadenfa der Versicherungsnehmer sich über die genannte Servicenummer an seine Geseschaft wenden kann. Hierbei handet es sich erkennbar um das Bemühen der Kraftfahrtversicherungen, mögichst schne und unmittebar mit dem Versicherungsnehmer bzw. auch dem Geschädigten in Kontakt zu kommen. 3. Unzureichende Markttransparenz AnwB 11/ 99 Aufsätze Die vorstehenden Darsteungen, die ohne Anspruch auf Voständigkeit den aktueen Stand der Aktivitäten am Markt wiedergeben, zeigen auch, daß die angebotenen teefonischen Rechtsberatungen viefätig, aber auch ebenso unübersichtich sind in ihrer Ausgestatung und ihrem Leistungsangebot. Es feht an jeder Markttransparenz hinsichtich der Leistungsvoraussetzungen, der Serviceabwickung 1 Vg. zur Entwickung Zimmermann, Der heiße Draht Anwaticher Rat per 0190-Hotine?, NJW-CoR 1998, 351f. 2 JurLine wird betrieben seit dem in Verbindung mit dem von der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG angebotenen Top-Rechtsschutz. Der angebotene 24-Stunden-Beratungsservice erfogt durch die Kanzei des Verfassers. 3 Zum Serviceangebot vg. FAZ vom , Seite 19: Aktuaität und Serviceangebot werden beim Internet-Auftritt oft vernachässigt Direktbanken biden positive Ausnahme/Diaog mit den Kunden hat Priorität/Automobihersteer haben Nachhobedarf/Ein Branchenvergeich, vg. auch BILD am SONNTAG v , Seite 58: Guter Rat ist Gückssache. 4 Heussen, Anwat und Mandant Ein Insider-Report, S. 19f. 5 AaO. 6 Heussen, aao. 7 As Beispiee sind zu nennen: Infogenie Berin, Advote, Juris sovendi, Goba connect. 8 Es ist ohne Anspruch auf Voständigkeit auf fogende Beispiee hinzuweisen: Die ARAG Rechtsschutz-Versicherungs-AG und D.A.S. Rechtsschutz-Versicherungs-AG bieten diesen Beratungsservice seit 1998 an; ab Mai 1999 ist auch die R+V Rechtsschutzversicherung am Markt.

22 AnwB 11/ Aufsätze sowie des Leistungsangebotes und schießich der Kosten. Diese unzureichende Markttransparenz ist aber schädich. Neben dem Nachtei für den rechtssuchenden Bürger muß in der Konsequenz die teefonische Rechtsberatung Gefahr aufen, ein negatives Image zu erhaten. Dies kann nicht im Sinne der Anwatschaft sein. Hier ist die Anwatschaft und damit as berufspoitische Interessenvertretung der DAV gefordert, Wege zu suchen, die eine Markttransparenz bieten und ebenso eine rechtich unangreifbare Organisation der Teefonberatung. 9 Abrechnung zwischen Anwat und Rechtsschutz Die Rechtsbeziehungen ergeben sich bei einer graphischen Darsteung wie fogt: II.Wie funktioniert Teefonberatung und bisherige Erfahrungen 1. Die organisatorische Abwickung a) Die Hotine-Beratung 9 Teekom schatet 0190-Nummer für Hotine-Anbieter 9 Hotine-Anbieter zaht an Teekom 9 Hotine-Anbieter vermietet an Anwat weiter 9 Anwat zaht hierfür an Hotine-Anbieter 9 Pubizierung der Hotine-Nummer durch Hotine- Anbieter 9 Rechtssuchender wäht, um Anwat zu erreichen, Hotine-Nr ; Weitereitung erfogt ggf. durch den Vermittungsrechner der Teekom 9 9 Es erfogt teefonische Beratung durch den Anwat 9 Rechtssuchender zaht an Teekom 9 Teekom zaht an Anwat Die (Rechts-) Beziehungen steen sich wie fogt dar: b) Die teefonische Rechtsberatung in Verbindung mit Rechtsschutz Bei Beteiigung von Rechtsschutz ist es nach bisheriger Praxis so, daß zum bestehenden Rechtsschutzvertrag die Teefonberatung zusätzich angeboten wird. Diese wird jedoch in zeitich unterschiedichem Umfang und differenziert nach Umfang des versicherten Risikos angeboten. Die Rechtsschutzversicherungen denken hierbei sowoh an eine Ereichterung zur Erangung der Rechtsauskunft, as auch an eine vorbeugende Maßnahme gegen eine Ausweitung des Versicherungsfaes. Die Abwickung stet sich im einzenen wie fogt dar: 9 VN oder mitversicherte Person wäht bekanntgegebene Servicenummer 9 Entgegennahme des Gesprächs bei eingeschateter Assistance-Geseschaft Prüfung des Versicherungsverhätnisses Dokumentation der Daten (Checkiste) und Übermittung dieser Checkiste per Fax an Anwat 9 Durchschaten des Gesprächs von Assistance an Anwat 10 9 Beratung durch Anwat Erfassen des Sachverhates und des Ergebnisses durch Anwat auf geich gestateter Checkiste Zusammenführung der Datenerfassung und des Ergebnisses der Beratung zur Handakte c) Rechtsberatung auf der Grundage einer cuborganisierten Teefonservicezentrae (zentra oder dezentra) 9 Mitgied wendet sich an die Servicezentrae. 9 Servicezentrae verweist bei notwendiger Rechtsberatung das Mitgied an einen Vertragsanwat. 9 Kosten/Gebühren für die Beratung sind im Cubbeitrag enthaten. Die Rechtsbeziehungen ergeben sich bei einer graphischen Darsteung wie fogt: Die Rechtsberatung auf der Grundage einer Cubmitgiedschaft, z. B. für ADAC-Mitgieder, ist vergeichbar der Rechtsberatung in Verbindung mit Rechtsschutz. Zunächst geben eingerichtete Teefonservicezentraen Informationen und Auskünfte agemeiner Art und auch mit Hife von Merkbättern, Listen und anderen Informationen. Die Rechtsberatung so erfogen durch die ADAC-Vertragsanwäte. Die Beratung erfogt auf dem Weg, daß sich das Mitgied an die Teefonservicezentrae wendet. Diese verweist das Mitgied an einen ADAC-Vertragsanwat. Die Kosten für die Rechtsberatung sind im Mitgiedsbeitrag enthaten. Gedacht ist daran, im Rahmen eines angebotenen Leistungsscheckheftes einen Scheck für Rechtsberatung zu offerieren. d) Eigene Aktivitäten von Anwatskanzeien Bei von Anwatskanzeien unmittebar angebotenen teefonischen Rechtsberatungen erfogt die Beratung durch unmittebare teefonische Kontaktaufnahme seitens des Mandanten mit der Anwatskanzei, durch die dann die Rechtsberatung erfogt und gegenüber dem Mandanten iquidiert wird. III. Bisherige Erfahrungen nach Beratungsthemen und Zeiten 1. Tätigkeitsfeder und Zeiten der Inanspruchnahme Die teefonische Rechtsberatung ist ein neues Tätigkeitsfed, auf dem bisher Erfahrungen noch nicht gegeben oder 9 Vg. Zimmermann, aao, S Teiweise ist die Rechtsberatung in Verbindung mit Rechtsschutz so organisiert, daß der Kunde die Servicenummer seiner Rechtsschutzgeseschaft anruft, die dann ihrerseits das Gespräch innerhab übicher Bürozeiten an ein Schadenbüro weiterstet, bzw. den Anruf bei einem Schadenbüro empfieht. Das Schadenbüro empfieht dann den Kontakt zu einem für die Rechtsberatung vertragich engagierten Anwat.

23 582 noch nicht dargestet sind. Dies betrifft insbesondere auch die Frage, zu wechen Rechtsgebieten und ggf. in wechem Umfang und zu wechen Zeiten teefonische Rechtsberatung in Anspruch genommen wird. Nachstehend wird eine Auswertung geboten von rund 500 teefonischen Rechtsberatungen, differenziert nach Beratungsthema. Weiter wird ausgewertet, zu wechen Zeiten der Rechtssuchende Rechtsrat wünschte, und zwar differenziert nach übicher Bürozeit, aso 08:30 18:00 Uhr sowie zum Zeitbock 18:00 21:00 Uhr und 21:00 08:30 Uhr. 2. Die geforderte Kompetenz Bei der Abwickung teefonischer Rechtsberatung darf nicht übersehen werden, daß hier besondere Kompetenz gefordert ist. Dies git einma für den Umfang der in Betracht kommenden Rechtsgebiete, auf die sich die nachgefragte Rechtsberatung bezieht. Dies ist sicherich abhängig vom zugrunde iegenden, vereinbarten Leistungsumfang. Dies kann einma, z. B. bei Cubmitgiedschaften, speziee Rechtsgebiete betreffen, aso etwa Beratung rund um das Auto oder Fragen des Verbraucherschutzes. Darüber hinaus kann aber bei teefonischer Rechtsberatung in Verbindung mit Rechtsschutz die Paette der Rechtsschutzarten Gegenstand nachgesuchter Rechtsberatung sein. Dieses mögiche Spektrum der mögichen nachgefragten Rechtsberatung zeigt, in wechem Umfang hier Beratungskompetenz erforderich ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch hinzuweisen auf die auf vieen Rechtsgebieten zwischenzeitich notwendige Speziaisierung zur Erangung des notwendigen Know-how. Über die Weite der in Betracht kommenden Beratungsgegenstände muß auch gesehen werden, daß die Beratung ad hoc gefordert wird und mit karer Aussage. Es iegt aso auf der Hand, daß neben dem weiten Spektrum der mögichen Beratungsgegenstände und des geforderten mögichst speziaisierten Know-how auch Beratungserfahrung ebenso erforderich ist, um den Anforderungen teefonischer Rechtsberatung gerecht zu werden. Auswertung von teefonischer Rechtsberatung IV. Rechtiche Aspekte der teefonischen Beratung 1. Zustandekommen des Anwatsvertrages a) Kriterien für das Zustandekommen des Anwatsvertrages Der Anwatsvertrag as Geschäftsbesorgungsvertrag i.s.v. 675 BGB, der as Dienstvertrag i.s.v. 611 BGB zu quaifizieren ist, ist Geschäftsbesorgung entgeticher Art. Entgetichkeit ist wesentiche Voraussetzung für die Einordnung des Vertrages nach 675 BGB. Art und Umfang der Entgetichkeit bestimmen sich nach 59 b BRAO sowie nach der BRAGO. Das Zustandekommen des Anwatsvertrages richtet sich grundsätzich nach den 145 ff. BGB. Der Antrag auf Mandatsübernahme muß unmittebar an den Rechtsanwat gerichtet werden. Mit Annahme durch den Anwat oder seinen Vertreter bzw. einen Sozius kommt der Anwatsvertrag zustande 11. Auf der Grundage des Antrages und der Annahme kommt der Anwatsvertrag zustande. Die Annahme muß nicht immer ausdrückich erkärt werden, sie kann auch konkudent geschehen, z. B. durch tätige Übernahme des Auftrages 12. Eine konkudente Auftragsannahme kann nicht darin gesehen werden, daß auf eine unverbindiche Anfrage eine ebenso unverbindiche Antwort gegeben wird. Maßgebend sind die Umstände nach detaiierter Sachverhatsaufkärung in tatsächicher und rechticher Hinsicht, ob ein Anwatsvertrag zustande gekommen ist 13. Zu erwähnen ist im übrigen, daß im Fae einer Sozietät, auch überörtichen Sozietät, der Anwatsvertrag mit aen Sozien zustande kommt, abgesehen vom Ausnahmefa einer zuässigen Einzemandatierung 14. b) Der Anwatsvertrag bei Teefonberatung AnwB 11/ 99 Aufsätze Bei der Teefonberatung per Hotine wendet der Rechtssuchende und potentiee Mandant sich nicht direkt an den Anwat, sondern an den Hotine-Anbieter, der seinerseits nach Auswahkriterien, die dem anrufenden Rechtssuchenden nicht bekannt sind, einen Anwat auswäht bzw. das Teefonat an einen Anwat weiterstet, der dann seinerseits nach Darsteung des Sachverhates die Rechtsauskunft erteit. Das Honorar erhät der Anwat nicht von dem Rechtssuchenden unmittebar. Dieser viemehr zaht einen festgeegten, durch die Zeit der teefonischen Beratung bestimmten Betrag an die Teekom, die diesen Betrag per Teefonrechnung einzieht. Die Teekom ihrerseits zaht einen Antei des so kassierten Betrages an den Anbieter. Unkar ist, ob und in wechem Umfang der Name des Anrufers bzw. potentieen Mandanten beim Anwat festgestet und dokumentiert wird. Andererseits ist für den Anrufer, der Rechtsrat wünscht, unkar, von wechem Anwat er den Rechtsrat erwarten kann. Dies kann von Bedeutung sein insbesondere für den Mandanten, der sich mit eine bestimmten Frage zu einem Speziagebiet an einen Anwat wenden wi, der auf diesem Gebiet speziaisiert ist. Ein socher Anwat steht mögicherweise nicht zur Verfügung, und die Rechtsauskunft wird erteit entgegen den Erwartungen des Mandanten von einem nicht speziaisierten Anwat. Auffaend ist, daß der größte Tei der teefonischen Rechtsberatungen die Bereiche: Erb-/Famiienrecht, Zivirecht, Arbeitsrecht, Mietrecht und agemeines Vertragsrecht betrifft. Die Inanspruchnahme in den Zeitböcken zwischen 18:00 und 21:00 Uhr und nachts von 21:00 bis morgens 08:30 Uhr ist hinsichtich des Umfanges etwa geich. 11 BGH NJW 1990, BGH NJW 1988, Vg. Keine-Cosack, Bundesrechtsanwatsordnung, 2. Auf., vor 51b, Rdnr. 16; vg. hierzu ausführich Berger, Anwatiche teefonische Rechtsberatung unter der Service-Nummer 0190, NJW 1999, 1353 ff. zugeich mit Anmerkungen zu den Entscheidungen des OLG München, NJW 1999, 150 sowie des OLG Frankfurt, NJW 1999, Keine-Cosack, aao, vor 51b, Rdnr. 5.

24 AnwB 11/ Aufsätze Den Kriterien der Entgetichkeit des Anwatsvertrages steht auch die finanziee Abwickung entgegen. Die Konstruktion der finanzieen Abwickung mit Teekom bzw. über Teekom an den Anwat wäre ein zusätzicher, dem Vertragsinhat zuzuordnender Aspekt. Die Vereinbarung dieser Praxis ist nicht im Einkang mit den Regeungen der 145 ff. BGB über das Zustandekommen des Anwatsvertrages. Hinzu kommen die noch separat zu behandenden Probeme der Gebührenberechnung (vg. nachstehend Ziff. 6). Das Zustandekommen eines Anwats- oder Mandatsvertrages bei der Teefonberatung per Hotine erscheint probematisch. Ob die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages zwischen Anwat und Rechtssuchendem gegeben sind, kann nicht genere beantwortet werden, sondern ist zu kären anhand der Umstände der organisatrischen Abwickung und des Kontaktes zwischen dem Rechtssuchenden und dem per Hotine vermitteten Anwat. Wie bereits ausgeführt, sind hierfür maßgebend die Umstände nach detaiierter Sachverhatsaufkärung in tatsächicher und rechticher Hinsicht (vg. vorstehend Fußnote 13). Bei der teefonischen Rechtsberatung in Verbindung mit Rechtsschutz orientiert sich, wenn auch die Vermittung des Gespräches vom Versicherungsnehmer bzw. potentieen Mandanten an den Anwat über Einschatung einer Assistance-Stee erfogt, das Zustandekommen des Mandatsverhätnisses daran, daß auf der einen Seite die Vermittung des Rechtsrates für den Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person an einen bestimmten von der Rechtsschutzversicherung benannten Anwat erfogt. Hier weiß der rechtssuchende Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person, daß die Beratung erfogt durch den von der Rechtsschutzversicherung benannten Anwat. Mit diesem oder ggf. der Sozietät kommt das Mandatsverhätnis zustande. Die Zahung des Anwatshonorars erfogt durch die Rechtsschutzversicherung an den Anwat auf der Grundage des Versicherungsvertrages, nach dem der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person Anspruch auf die Versicherungseistung, aso die anwatiche Beratung, hat. Ähnich sind die Abwickung und das Zustandekommen des Beratungsvertrages zu sehen bei Rechtsberatung auf der Grundage einer Cubmitgiedschaft. Bei einer durch einen Anwat angebotenen Teefonberatung ist das Zustandekommen des Vertrages unprobematisch, wei in diesem Fa der Rechtssuchende direkt kontrahiert mit dem Anwat bzw. der Sozietät, die die teefonische Rechtsberatung anbietet und hierfür ein vereinbartes oder sich aus der BRAGO ergebendes Honorar fordert Die Auskunft nach 20 BRAGO auf 350, DM begrenzt, wobei auch die Bemessungskriterien des 12 BRAGO zu beachten sind 17. Soweit das OLG Frankfurt in seinem Urtei vom ausführt, daß eine teefonische Beratung, die über einen Rat oder eine Auskunft i.s.v. 20 BRAGO hinausgehe und eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, auch die Geschäftsgebühr nach 118 I Nr. 1 BRAGO ausöse, sind diese Ausführungen nicht zutreffend. Zutreffend weist Enges 18 darauf hin, daß die Beratungsdauer für die Entstehung eines Gebührentatbestandes unerhebich ist (zur Probematik der Gebührenberechnung vg. nachstehend Ziff. 6). 3. Notwendige Beachtung des Rechtsberatungsgesetzes Sebstverständich ist auch die teefonische Rechtsberatung an den Regen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) zu messen. Hierbei ist davon auszugehen, daß nach 1 I RBerG nur konkrete, nicht abstrakte Rechtsauskunft verboten ist 19. Grundsätzich ist davon auszugehen, daß unwesentich ist die Art des Rates sowie die Form, in die der Rat gekeidet ist. Entscheidend ist viemehr, daß jemand einen Rechtsrat sucht, d. h. eine rechtiche Aufkärung über einen bestimmten, ihn unmittebar oder mittebar interessierenden Einzefa anstrebt 20. Anwäten ist sebstredend die konkrete Rechtsberatung eraubt. Probematisch kann hier sein die Einbindung der Hotine-Anbieter, die in aer Rege in der Form einer GmbH bestehen. Andererseits muß bedacht werden, daß Rechtsberatung edigich eine natüriche Person für die GmbH betreiben kann. Zu Recht weist Zimmermann auf den Aspekt hin, daß Rechtsberatung in Verbindung mit einer GmbH erfordert, daß die natüriche Person, aso der Anwat, der die Rechtsberatung erbringt, vertragich zur Erbringung dieser Leistung verpfichtet sein muß. Auch ist insoweit auf die weiteren umfassenden Ausführungen von Zimmermann 21 zu verweisen. Hiernach kommt der Geschäftsführer der GmbH für die Rechtsberatung nicht in Betracht, da die Teefoneitungen direkt zu den Anwäten geschatet werden. Erforderich ist bei dieser Konstruktion, daß eine vertragiche Beziehung zwischen Hotine-Betreiber und angeschossenem Anwat besteht, die die Beratung as Vertragspficht umfaßt. Eine soche vertragiche Bindung hat das Landgericht Erfurt 22 verneint mit der Begründung, die GmbH stee edigich die bundesweite Nummer zur Verfügung, und stet hierbei fest, daß nicht Gegenstand des Vertrages zwischen Hotine-Anbieter und Kunde die Beratungspficht des Anwates ist. Der Anwat sei weder Erfüungsgehife, noch für diese in irgendeiner Form vertragsgemäß tätig 23. So hat zu dieser Thematik das Landgericht München dem Hotine-Betreiber das Vertragsverhätnis zugeordnet, da die Anwäte anonym bieben 24. In einem weiteren Fa kam es durch Ausegung In 20 BRAGO ist gereget, weche Vergütung der Rechtsanwat erhät, dessen Tätigkeit sich auftragsgemäß auf die Erteiung eines Rates oder einer Auskunft beschränkt. Der Rat kann schriftich, mündich oder fernmündich erteit werden. Auch der Beratung oder Auskunft iegt ein ausdrückicher oder stischweigender Vertrag zugrunde 16. Bei der teefonischen Rechtsberatung dürfte es sich in der Rege um eine Erstberatung handen i.s.v. 20 I S. 2 BRAGO. Eine soche Erstberatung iegt vor, wenn der Rechtssuchende sich wegen des Gegenstandes, auf den sich seine Bitte um Rat oder Auskunft bezieht, zum ersten Ma an den Anwat wendet. In diesem Fa ist der Anspruch des Anwates auf Vergütung für seine Beratung der Höhe nach 15 Vg. zu dieser Probematik ausführich Zimmermann, aao, S. 352 unter Hinweis auf die Entscheidungen des Landgerichts Erfurt (LG Erfurt EV vom , Az. 7 O 6007/98) sowie LG München (LG München I Beschuß vom , Az.: 7 O 461/98). 16 Gerod/Schmidt/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwäte, 20, Rdnr. 1 und Gerod/Schmidt/Madert, aao, Rdnr AnwB. 1999, S. 25; vg. ebenso Gerod/Schmidt/Madert, 20, Rdnr Henser/Prütting, 1 RBerG, Rdnr. 5; vg. auch Zimmermann, aao, S Atenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, Art. 1, 1, Rdnr AaO. 22 LG Erfurt EV vom , 7 O 6007/ LG Erfurt, aao. 24 LG München, Beschuß vom , 7 O 461/98; vg. auch Zimmermann, aao, S. 352.

25 584 zu einem Vertrag zwischen Anrufer und Hotine-Betreiber mit der Begründung, daß der Anrufer nicht wissen könne, wer für die Hotine arbeite, und daher nur mit demjenigen abschießen woe, dessen Namen er jedenfas kenne, und dies sei der Betreiber 25. Im Ergebnis besteht hier Kärungsbedarf. Jedenfas ist den Regeungen des Rechtsberatungsgesetzes nur Genüge getan, wenn die Rechtsberatung erteit wird durch einen Anwat auf der Grundage eines sich aus der Abwickung ergebenden Mandatsvertrages. Eine weitere Probematik kann sich auch ergeben bei der Rechtsberatung in Verbindung mit Rechtsschutz daraus, daß die Rechtsschutzversicherung ihrerseits vor Weitergabe des Auftrages zur Rechtsberatung sebst und nicht durch einen zugeassenen Anwat eine Rechtsauskunft erteit. Grundsätzich steht auch die Erteiung von Rechtsberatung durch die Rechtsschutzversicherung unter Eraubniszwang gem. Art. 1 1 Abs. 1 S. 1 RBerG. Gemäß Art. 1 5 Nr. 1 RBerG git für Rechtsschutzversicherungen hiervon nur eine Ausnahme, soweit die Rechtsberatung in unmittebarem Zusammenhang mit dem Geschäft des Rechtsschutzversicherers steht 26. Die Grenze zuässiger Information ist eicht überschritten, wenn bei der Kärung des Sachverhates durch die Rechtsschutzversicherung oder ggf. eingeschateter Assistance-Stee sich aus dem Sachverhat ergebende rechtiche Würdigungen gefogert werden und ein entsprechender Rechtsrat erteit wird. Die Abehnung einer Deckung bzw. Beauftragung eines Anwates zur Erteiung einer teefonischen Rechtsberatung ist sicherich immer dann ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn die Abehnung oder Empfehung der Angeegenheit mit einem Rechtsrat oder rechtichen Wertungen verbunden ist. Dies dürfte in der Praxis regemäßig der Fa sein, wenn bei gegebener Risikodeckung die Beauftragung eines Anwates zur Erteiung einer teefonischen Rechtsberatung abgeehnt wird. 4. Mögicher Verstoß gegen 1 UWG Zunächst kann ein Verstoß gegen 1 UWG sich daraus ergeben, daß der Betreiber einer Hotine sebst uneraubte Rechtsberatung i.s.v. 1 I S. 1 RBerG erteit. Sofern bei einer teefonischen Rechtsberatung beteiigte Anwäte standeswidrig handen, kann die Förderung dieses Verhatens durch den Betreiber einer Hotine einen Verstoß gegen 1 UWG darsteen Uneraubte Werbung Bei der Frage, ob uneraubte Werbung i.s.v. 43b BRAO voriegt, ist zu unterscheiden zwischen der Werbung für die Hotine as soche und für ihre Inanspruchnahme einerseits. Andererseits muß beachtet werden die mögiche uneraubte Werbung für anwatiche Tätigkeit gem. 43 b BRAO. Die Werbeschagzeie: Hoen Sie sich Ihr Recht per Teefon wurde durch das OLG München nicht beanstandet Die Probematik der Gebührenberechnung Die Frage der Gebührenberechnung kann unter verschiedenen Gesichtspunkten probematisch sein. Zunächst ist die Gebührenuntererhebung gem. 49b I BRAO unzuässig. In diesem Zusammenhang spiet die Thematik der Reation der Gebühren zum Streitwert eine Roe. Weiter ist zu beachten, daß gem. 49b IV BRAO die Übertragung einer Gebührenforderung einen Gesetzesverstoß darstet. Es muß auch beachtet werden die Gefahr der Gebührenübererhebung. Konkret zur Einziehung eine Zeitgebühr (3,63 DM pro Minute) für eine teefonische Rechtsberatung unter der Serviceteefonnummer 0190 hat das OLG Frankfurt 29 festgestet, daß ein Verstoß gegen die Grundsätze der Bundesgebührenordnung und gegen 1 UWG voriegt. Ausführich beschäftigt sich Henke 30 mit der Thematik der pauschaen Zeitvergütung für teefonische Rechtsberatung, anknüpfend an das rechtskräftige Urtei des OLG Frankfurt vom 5. November 1998 (6 O 130/98) 31 und kommt zu dem Ergebnis, daß die pauschae Zeitvergütung für teefonische Rechtsberatung wettbewerbswidrig ist. 7. Die Haftungsprobematik AnwB 11/ 99 Aufsätze Ein weiterer beachticher Aspekt ist die Gefahr der Haftung. Für den Anwat kann es schwierig werden, wenn der per Teefon beratene Mandant einen Sachverhat getend macht und sich darauf beruft, ihm sei eine fasche Rechtsauskunft erteit worden, etwa zur Frage der Verjährung. Mögicherweise gerät der Anwat in Beweisnot, wenn der Beratene einen haftungsbegründenden Sachverhat getend macht und sich hierbei auf Zeugen beruft, die das zur Beratung geführte Teefongespräch mitgehört haben (woen). Hierbei ist davon auszugehen, daß eine Haftung des Anwates nur in Betracht kommt auf der Grundage des Mandatsvertrages. Dies ist wichtig auch im Sinne eines Schutzes für den beratenen Mandanten. Auf dieser Grundage ist davon auszugehen, daß die agemeinen haftungsrechtichen Grundsätze geten. An eine mögiche besondere Probematik ist zu denken, wenn seitens des Anwates daran gedacht ist oder gewünscht wird, die Haftung zu begrenzen. Einschägig ist hier die Vorschrift des 51 a BRAO. Hiernach ist eine vertragiche Begrenzung von Ersatzansprüchen nur mögich durch schriftiche Vereinbarung im Einzefa bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme sowie durch vorformuierte Vertragsbedingungen für Fäe einfacher Fahrässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht 32. Eine soche Haftungsbegrenzung dürfte in der Praxis der teefonischen Rechtsberatung kaum mögich sein, es sei denn, im Einzefa würde nachträgich eine individue abgefaßte Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung akzeptiert. Eine andere Frage ist, ob zwischen dem Anbieter der Teefonberatung, etwa dem Hotine-Anbieter, und dem Rechtssuchenden die Konstruktion einer Haftungsbegrenzung in Form eines Vertrages zugunsten Dritter, aso zugunsten des rechtsberatenden Anwates, mögich ist. Diese Überegungen zeigen, daß hier noch ein weites zu kärendes Probemfed iegt. Jedenfas ist eine abschießende und umfassende Kärung erst mögich, wenn die Vertragsbeziehungen der Beteiigten eindeutig definiert sind. 25 Vg. hierzu Zimmermann, aao. 26 Lüth, Rechtsberatung durch den Rechtsschutzversicherer, Versicherungsrechtiche Studien, Band 48, 1997, S Vg. hierzu Zimmermann, aao, S Zu dieser Thematik vg. ausführich Zimmermann, aao, S. 351 ff. (353); vg. auch ausführich zur berufsrechtichen Beurteiung bei anwaticher Beratung über sog. Hotine-Service mit Minutengebühren König, AnwB. 1999, S. 25 f. 29 Urtei v , 6 U 130/98, AnwB. 1998, AnwB. 1998, S. 655 f. 31 AnwB. 1998, S. 661 ff. 32 Vg. Keine-Cosack, aao, 51 a, Rdnr. 3f.

26 AnwB 11/ Aufsätze Im Fae der Rechtsberatung in Verbindung mit Rechtsschutzversicherung ist in den Agemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) 17 II S. 2 ARB (94) festgeegt, daß die Rechtsschutzversicherung für die Tätigkeit des Anwates nicht haftet Sonstige Probembereiche Die Gefahr der Interessenkoision und damit eines Verstoßes gegen 43a IV BRAO steht im Raum, da die teefonische Rechtsberatung anonym erfogen kann, mit der Foge, daß der Anrufer seinen Namen verschweigt oder einen faschen nennt. Hierdurch besteht für den Anwat nicht die Mögichkeit der Prüfung, ob er nicht ggf. in dieser Sache bereits für den Gegner tätig ist. Für den so tätigen Anwat kann es naheiegend sein zu prüfen, ob eine Interessenkoision voriegt. Sicherich ist daran zu denken, daß auch bei diesem Beratungsservice Vorkehrungen getroffen werden müssen, ob die Gefahr einer Interessenkoision besteht. 9. Handaktenführung In der Literatur und Rechtsprechung zur Thematik der teefonischen Rechtsberatung wurde bisher der Aspekt nicht bedacht, daß der Anwat verpfichtet ist, Handakten anzuegen, zu führen und aufzubewahren 34. Die Notwendigkeit, eine Handakte zu führen auch bei teefonischer Rechtsberatung, war, soweit ersichtich, bisher nicht Gegenstand von Erörterungen. Die Handaktenführung bei teefonischer Rechtsberatung per Hotine ist nicht ersichtich (vg. vorstehend II 1 it. a). Anders ist es bei der teefonischen Rechtsberatung in Verbindung mit Rechtsschutz (vg. vorstehend II 1 it. b). Diese geschieht dadurch, daß nach der Erfassung der Daten zum Versicherungsverhätnis und der Dokumentation der Daten des Versicherungsnehmers der Anwat den Sachverhat erfaßt und das Ergebnis dokumentiert. Die so entstehenden Dokumente biden die Handakte. Hierbei ist zu beachten, daß der Begriff der Handakte i.s.v. 50 BRAO nicht im einzenen beschrieben und festgeegt ist. Begriff und Inhat der Handakte werden zwar maßgebich, jedoch nicht abschießend in der genannten Vorschrift, aso in 50 III und IV BRAO, bestimmt. Zur Handakte gehört aes, was aus Anaß der Tätigkeit eines Anwates in bestimmten Angeegenheiten in seine Hände geangt ist, geichgütig, wer es gefertigt hat und auf weche Weise es in den Besitz des Anwates geangt ist 35. Hinzuweisen ist darauf, daß 50 II S. 1 BRAO auf eine Aufbewahrungspficht des Anwates besteht grundsätzich für die Dauer von 5 Jahren. Hierbei ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß die Frist im Hinbick auf 9 II Nr. 1 AGB nicht durch AGB, woh aber durch Einzevereinbarung verkürzt werden kann, jedoch nicht auf weniger as 3 Jahre. V. Überegungen für eine notwendige Vereinheitichung und einen einheitichen Standard bei der teefonischen Rechtsberatung Die aufgezeigte Probematik bei der teefonischen Rechtsberatung darf aber nicht dazu führen, daß die Anwatschaft sich diesem Tätigkeitsfed verschießt. Keine-Cosack 36 weist zu Recht darauf hin, daß die meist sehr unbewegichen Juristen gegenüber Neuentwickungen oft abwehrend reagieren. Sie bicken mehr zurück as nach vorn und fühen sich am sichersten, wenn sie sich auf gewohnten Pfaden bewegen.... Der Hotine-Service wird eine wichtige Ergänzungsfunktion auf dem Rechtsberatungsmarkt erfüen. Es iegt im Interesse des rechtssuchenden Bürgers, aso des Mandanten, und ebenso im Sinne des beratenden Anwates, daß die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem potentieen Mandanten gekärt sind, und daß die Rechtsberatung erfogt auf der Grundage einer nachvoziehbaren organisatorischen Mandatsabwickung. 1. Die zu beachtenden gesetzichen und berufsrechtichen Regeungen a) Beachtung Rechtsberatungsgesetz Beratung nur durch den Anwat Sebstverständich ist, daß die Regeungen des Rechtsberatungsgesetzes zu beachten sind mit der Maßgabe, daß die Beratung nur durch den Anwat erfogen darf. b) Beachtung der berufsrechtichen Regeungen Der beratende Anwat muß die Bestimmungen der Bundesrechtsanwatsordnung sowie der Berufsordnung beachten. Hierzu zäht die Vermeidung schon der Gefahr eines Verstoßes gegen Bestimmungen des UWG sowie gegen das Verbot uneraubter Werbung. c) Kare Regeungen für das Mandatsverhätnis und seine organisatorische Abwickung Der Anwat muß Vorkehrungen dafür treffen, daß eine Prüfung der Interessenkoision gewähreistet ist. Notwendig ist die Dokumentation des der Beratung zugrunde iegenden Sachverhates und des Ergebnisses der Beratung in der Form, daß die Dokumentation den Anforderungen des Gebots der Handaktenführung genügt. Die Haftungsprobematik muß gekärt sein. Die Gebührenberechnung muß sich orientieren an den Bestimmungen der Gebührenberechnung für Erstberatung i.s.v. 20 BRAGO. 2. Die Entwickung von Regeungen für Teefonberatung Zunächst ist festzusteen, daß die Bundesrechtsanwatsordnung (BRAO) und auch die Berufsordnung Regeungen für die systematisch organisierte Teefonberatung nicht enthaten 37. Naheiegend ist, daß die Regeungen im 3. Tei der BRAO zu den Rechten und Pfichten des Rechtsanwates und die berufiche Zusammenarbeit der Rechtsanwäte, aso die Vorschriften der 43 ff. BRAO, um notwendige ergänzende Regeungen erweitert werden müssen. Diese Notwendigkeit ist sicherich gegeben, wei die Erwartung des rechtssuchenden Pubikums den Service der teefonischen Rechtsberatung erwartet. Soche Regeungen werden sicherich nur zu entwicken sein, anknüpfend an die vorgegebenen 33 Vg. zu Rechtsbeziehungen zwischen Rechtsschutzversicherung und Anwat und Ausschuß der Haftung Buschbe/Hering, Der Rechtsschutzfa in der Praxis, 3, Rdnr Zur Pficht zur Führung der Handakten vg. Keine-Cosack, aao, 50, Rdnr Vg. im einzenen Keine-Cosack, aao, 50, Rdnr NJW-CoR 1998, S. 394: Der Bick nach vorn. 37 In der einschägigen berufsrechtichen Literatur findet sich bisher kein Stichwort zur teefonischen Rechtsberatung.

27 586 rechtichen und berufsrechtichen Bedingungen anwaticher Tätigkeit in Verbindung mit der Beachtung der spezieen Anforderungen an die teefonische Rechtsberatung. Die sich entwickende Praxis und Judikatur zu dieser Thematik wird sicherich asbad ausreichend Orientierung bieten. Hierbei ist davon auszugehen, daß Koegen gegen rechtich angreifbare Praktiken vorgehen und ebenso die Kammern. Andererseits aber muß gesehen werden, daß die Kammern ihre Aufgabe nicht nur darin sehen können, gegen Verstöße vorzugehen. Viemehr bietet das Fed der teefonischen Rechtsberatung auch ein Herausforderung zur Entwickung von Standard, um zu diesem neuen aktueen Thema beizutragen. Insbesondere ist aber eine Herausforderung AnwB 11/ 99 Anwatsbattgespräch des Deutschen Anwatvereins zu sehen, der die berufichen Interessen der Anwatschaft zu vertreten hat. Hierzu gehört auch, zur Entwickung von Regeungen für das neue Tätigkeitsfed der teefonischen Rechtsberatung beizutragen. Schießich muß auch gesehen werden, daß die jetzt sich entwickende Praxis der teefonischen Rechtsberatung noch nicht der Endpunkt der Rechtsberatung ist unter Nutzung von Kommunikationsmögichkeiten. Sicherich werden auf diesem Gebiet auch asbad E-Mai und Internet as Kommunikationsmögichkeiten eine Roe spieen. Hier ist für die Anwatschaft innovatives Denken gefordert. Zie des Beitrages war es, die sich entwickende Praxis darzusteen und zu weiteren innovativen Überegungen anzuregen. Mit Prof. Dr. Herta Däuber-Gmein, MdB, Bundesministerin der Justiz Anwatsbatt *: Frau Ministerin, wir sehen Sie frisch nach Berin umgezogen. Sind Sie mit den Ergebnissen der Arbeit Ihres ersten Amtsjahres gemessen an den Pänen, die Sie sich vorgenommen hatten, zufrieden? Wir möchten diese Frage noch etwas unteregen. Kontinuität und Akzente 1 Ein Regierungswechse und der Eintritt in ein Ressort wie das Justizministerium nach anger Zeit der Besetzung durch eine andere Koaition ist sicher ein Einschnitt. Andererseits ist Rechtspoitik immer von gewissen Kontinuitäten gekennzeichnet. Wo woen Sie neue Akzente setzen? Prof. Dr. Däuber-Gmein: Sie haben recht. Die rot-grüne Bundesregierung setzt natürich neue Akzente. Schon in Fortsetzung unserer Rechtspoitik in den etzten Legisaturperioden. Geichzeitig nehme ich den Hinweis von Gustav Radbruch aus seiner Zeit as Reichsjustizminister auf, der gute Rechtspoitik mit der Tätigkeit einer Bauhütte vergichen und damit Kontinuität angemahnt hat. Das ist richtig. Deshab sage ich immer zügig, aber nicht hektisch. Unser Land krankt ja nicht an zu wenig Gesetzen. Am wichtigsten ist es aerdings, daß Rechtspoitik endich wieder erkennen ässt, warum sie nötig ist. Sie muß dazu dienen, die Grundentscheidung unserer Verfassung für eine freiheitiche, für eine soziae und für eine rechtsstaatiche Demokratie in unserer Zeit umzusetzen. Nationa unter neuen Bedingungen und das wird immer wichtiger auch im Hinbick auf den gemeinsamen Rechtsraum in der EU. Im etzten Jahr haben wir bereits einiges, wie etwa das Gesetz über die außergerichtiche obigatorische Streitschichtung as erste Stufe der Justizreform, oder auch das Gesetz über die Präsidiaverfassung, oder die Ächtung von Gewat as Erziehungsmitte ins Gesetzgebungsverfahren gebracht der Bundestag hat das teiweise schon abschiessend beraten. Auch mit der Vorbereitung weiterer Projekte sind wir gut in der Zeit. Europa Schießich konnte ich während der deutschen EU- Präsidentschaft und jetzt auf dem Sondergipfe von Tampere eine Reihe wichtiger Vorhaben wie die Schaffung einer Grundrechtecharta oder auch die Zentrastee Eurojust durchsetzen. Das finde ich gut. Auch bei der nötigen Umsetzung der von unserer Vorgängerregierung zwar in Europa beschossenen, dann aber nur zögerich in nationaes Recht umgesetzten Richtinien haben wir aufgehot und aufen nicht mehr Gefahr, vom EuGH verurteit zu werden. Das war mir ein ganz besonderes Aniegen. Anwatsbatt: Woran iegt es, dass die Bundesrepubik Deutschand sich oft mit Richtinienumsetzungen so schwer tut? Git das auch für andere Länder? Prof. Dr. Däuber-Gmein: Es kommen mehrere Dinge zusammen. Einerseits ist die Bundesrepubik ein stark födera gegiederter Staat, in dem die Länder eine Menge mitreden. Das ist gut, auch gerade im Bereich der Rechtspoitik. Viefätige Mitsprache, kug gestatet, fördert Praktikabiität und Bürgernähe des Rechts. Auf der anderen Seite haben wir eine Reihe von Richtinien vorgefunden, die das widersprüchiche Verhaten der bisherigen deutschen Poitik geradezu widerspiegeten: Die frühere Bundesregierung war immer vorne dran, wenn es ging zusätziche Institutionen oder Kompetenzen für Institutionen zu fordern, um dann, wenn diese dann probemorientiert zu Rechtssetzung führten, sogeich mit der Begründung abzuwinken, im spezieen Fa bestehe entweder keine Kompetenz, die Regeung sei zu dicht, zu unsystematisch oder zu detaiiert. Auch das wirkte natürich sehr hemmend und geht darauf zurück, daß eine Konzeption für eine deutsche * Das Gespräch wurde am 24. August 1999 geführt von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön

28 AnwB 11/ Anwatsbattgespräch Rechtspoitik für Europa eben nicht vorhanden war. Schießich kam noch hinzu, daß geegentich in Brüsse aus poitischen Gründen einer Richtinie zugestimmt wurde, deren Umsetzung in nationaes Recht innenpoitisch nicht popuär war und deshab hinausgezögert wurde. Das war mögicherweise bei der Richtinie über den Jahresabschuß der GmbH und Co.so. Hier hat der Europäische Gerichtshof die Bundesrepubik Deutschand wegen Säumigkeit verurteit. Das ist nicht in Ordnung. Wir werden den europäischen Rechtsraum mit gestaten und setzen dann auch in nationaes Recht um, was wir in Brüsse mit beschiessen. Grundrechtekataog Anwatsbatt: Ist es ein Aniegen der Europäischen Union wie der Bundesregierung, einen Grundrechtskataog für die Europäische Union zu entwerfen? Das ist eine Forderung, die ist jetzt wieder deuticher geworden. Jahre, man kann auch sagen Jahrzehnte, hat man gesagt, das funktioniert ohnehin in der Gemeinschaft. Wenn Ausgestatungsbedarf besteht, schauen wir auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die aes enthät, was ein moderner Grundrechtskataog enthaten sote. Warum kommt es jetzt wieder einma zu Überegungen, die Union mit einem eigenen Grundrechtskataog auszustatten? Prof. Dr. Däuber-Gmein: Ich bin schon etwas stoz darauf, daß es der deutschen EU-Präsidentschaft geungen ist, die Schaffung eines Europäischen Grundrechtekataogs zu initiieren. Das war nicht eicht gerade im Hinbick auf die Vorgeschichte. Die Grundrechtecharta so bis zum Dezember 2000 ausgearbeitet sein as Vertreter der Bundesregierung wird Atbundespräsident Prof. Herzog mitwirken. In Paris so sie dann im Dezember 2000 feierich prokamiert werden. Anschiessend so sie, das streben wir an, den europäischen Verträgen vorangestet werden. Nun zu Ihrer Frage, wechen Gewinn eine Grundrechtecharta bringt. Ich sehe im wesentichen drei wichtige Punkte: Zum einen macht sie deutich, daß auch die EU ein Gebide ist, in dem der Mensch im Mittepunkt steht; zum zweiten stärkt sie das Grundrechtsdenken und die Grundrechtebindung der europäischen Institutionen und drittens erhöht sie das Zugehörigkeitsgefüh der Bürgerinnen und Bürger Europas mit der Gemeinschaft, schafft aso zusätziche Identität. Das aes brauchen wir dringend, wei die EU ängst von der Wirtschaftsgemeinschaft zur poitischen Union geworden ist. Ich gaube auch, daß es geingen kann, einen vernünftigen Grundrechtekataog zu schaffen: Es gibt eine Menge an Vorarbeiten, nationae und gemeinschaftsrechtiche; wir haben die Europäische Menschenrechtskonvention, die ja in jedem EU- Mitgiedsstaat git und die ausgebaut werden kann. Ich hate aerdings fogendes für wichtig: Der Inhat der Grundrechtecharta so verbindich sein, er so die europäischen Institutionen binden und er so die Grundrechtediskussion und deren Dynamik, die z. B. in den Zusatzprotokoen der EMRK zum Ausdruck kommt, berücksichtigen. Anwatsbatt: Wir nehmen Bezug auf den zuetzt genannten Aspekt. Rechtstechnisch könnte man sich vorsteen, dass manches, was jetzt in den Zusatzprotokoen zur Menschenrechtskonvention steht, sich in überarbeiteter Form im neu geschaffenen Kataog der Europäischen Union dann as genuiner Text wiederfindet. Oder ist daran nicht gedacht? Manches in den Zusatzprotokoen eignet sich nicht für die Übernahme in einen Kataog. Aber gerade Überegungen etwa zur Biomedizin-Konvention, die könnte man im Grundrechtskataog verankern. Prof. Dr. Däuber-Gmein: Genau das meine ich. Ob aerdings die Grundrechte-Charta auch stiistisch auf der EMRK oder mehr auf den nationaen Grundrechte-Kataogen oder auf der gemeinschaftsrechtichen Grundrechte- Rechtsprechung des EuGH ruhen so, das ässt sich erst nach einer gründichen Diskussion des Arbeitsgremiums entscheiden. Einfaches Europäisches Recht Anwatsbatt: Für die Schaffung eines Grundrechtekataogs hat die jüngere deutsche Rechtsgeschichte sehr wesentiche und wichtige Vorarbeiten geeistet. Da kann sie vie einbringen. Git das eigentich auch für den Bestand des einfachen Europäischen Rechts? Wir beschränken uns auf soche Gebiete wie das Zivirecht oder das Arbeitsrecht. Sind da nicht viee Regeungen, an die wir uns gewöhnt haben, in ihrer Enge und Dichte eigentich wenig geeignet, as Vorbider zu dienen oder Einfuß zu gewinnen? Nehmen wir ein praktisches Beispie: Wenn man 50 Leitzordner unter den Arm nehmen muß, um die Grundzüge des deutschen Arbeitsrechts zu erkären, ist das ein Zeichen für die Exportfähigkeit der eigenen Rechtsüberegungen? Oder würden Sie diesen Tatbestand bestreiten und sogar sagen, dass es durchaus angemessen ist, mit 50 Leitzordnern durch das Land zu reisen? Prof. Dr. Däuber-Gmein: Zunächst würde ich gerne die in Ihrem Beispie unterstete Unübersichtichkeit

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