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1 Strategiepapier zur Modernisierung des bankaufsichtlichen Meldewesens hier: Unterjährige Finanzdaten (Modul A) Das von der Aufsicht entwickelte Konzept zur Einführung der Meldung unterjähriger Finanzdaten wurde der Kreditwirtschaft im Rahmen eines Konsultationspapiers Modernisierung des bankaufsichtlichen Meldewesens Konzept der deutschen Bankenaufsicht vom vorgestellt. Nach der schriftlichen Konsultation wurde das Konzept im Fachgremium Meldewesen im Juni 2011 diskutiert. Grundsätzlich bestand seitens der Kreditwirtschaft Einvernehmen, dass die Einführung eines unterjährigen Meldewesens auf dem Gebiet der Ertragsdaten bzw. weiterer Finanzdaten zur Behebung der mangelnden Informationslage der Bankenaufsicht unterstützt wird. Allerdings wurden Einzelfragen des Konzeptes von der Kreditwirtschaft kritisiert bzw. thematisiert. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens bei der Erhebung unterjähriger Finanzdaten positioniert sich die Aufsicht wie folgt: Die von der Kreditwirtschaft im Rahmen der Konsultation bzw. des Fachgremiums vorgebrachten Punkte sollen angemessen gewürdigt werden. Das sich zwischenzeitlich konkretisierende Vorgehen der EBA zur Einführung eines harmonisierten FINREP als Implementing Technical Standard (ITS) wird bei der Umsetzung der nationalen Meldeanforderungen berücksichtigt. I. Basismeldewesen (bisheriges Modul A 1) Das Basismeldewesen richtet sich entsprechend der bisherigen Vorgehensweise an alle Kreditinstitute (Solobasis). Noch nicht endgültig geklärt ist die Frage, ob sich der ITS der EBA zur Implementierung von FINREP auf Gruppenebene nur auf die Institutsgruppen mit IFRS-Bilanzierung beziehen wird oder ob dieser auch Institutsgruppen auf national GAAP -Basis (in Deutschland HGB) einbeziehen wird. Diese verbleibende Unsicherheit wird bei der Umsetzung des nationalen Meldewesens entsprechend der endgültigen EBA- Vorgaben zu berücksichtigen und HGB-Gruppen entweder im FINREP-Rahmen des ITS oder im Rahmen des nationalen Basismeldewesens zu behandeln sein. Sofern HGB- Gruppen im Basismeldewesen zu berücksichtigen sind, sollen für diese Meldungen die Meldeformate auf Solobasis analog anzuwenden sein. 1

2 Zur Positionierung im Einzelnen: 1. Meldebogen zur Ertragslage Petitum für eine stärkere Orientierung des GuV-Meldebogens an den Formvorgaben nach RechKredV sowie für eine Beschränkung des Meldebogens auf die für die unterjährige Betrachtung wesentlichen GuV-Positionen. Dies betrifft u. a. die grundsätzliche Frage der Verfügbarkeit von Meldedaten (z. B. Bruttoausweis im Handelsbestand) wie auch die Frage der Analysierbarkeit seitens der Aufsicht wie etwa die Aufteilung des Zinsergebnisses in einen Konditionen- und Strukturbeitrag. Zudem wurden die beabsichtigten Planangaben als zu detailliert eingeschätzt. Die Aufsicht hat den Meldebogen zur Ertragslage geändert und soweit möglich hinsichtlich Bezeichnungen, Meldeinhalte sowie Systematik an die GuV-Staffelform nach RechKredV angepasst. Die Untergliederung des Handelsergebnisses in die Unterkategorien Wertpapiere des Handelsbestands, Devisen und Edelmetalle sowie Derivate wird geändert und die Darstellung an 35 Abs. 1 Nr. 1a RechKredV angelehnt. Danach erfolgt die Gliederung in derivative Finanzinstrumente, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere. Unter den darunter -Positionen wird insoweit keine vollständige Aufteilung des Nettoergebnisses in alle Einzelbestandteile mehr erwartet. Der Meldebogen endet mit der Meldung des Ergebnisses der normalen Geschäftstätigkeit. Auf die unterjährige Meldung weiterer GuV-Positionen wird verzichtet, da diese Positionen grundsätzlich eher den Jahresabschluss betreffen und daher regelmäßig keiner unterjährigen Veränderung unterliegen. Abweichungen von der RechKredV-Systematik betreffen weiterhin die erweiterte Darstellung der Bewertungsergebnisse, für die eine tiefere Gliederung als nach RechKredV vorgesehen wird sowie die Darstellung der Laufenden Erträge bzw. des Nettoertrages/ - aufwandes des Handelsbestands, für die weitere Melde(unter)posten (wie z. B. Spezialfonds bei den Laufenden Erträgen) vorgesehen sind. Auf den Bruttoausweis bei Erträgen und Aufwendungen des Handelsbestandes wird dem gegenüber verzichtet. Ferner wird dem Petitum der Kreditwirtschaft Rechnung getragen und wegen der mangelnden Vergleichbarkeit der Meldungen eines Konditionen- und Strukturbeitrags auf die Meldung im Ertragsschema verzichtet. Die entsprechenden Angaben werden nunmehr unter den Sonstigen Angaben erhoben. 2

3 Ein neuer Sammelposten Übrige Ergebnisbeiträge wird aufgenommen, um übrigen Posten nicht zuordenbare Ergebnisbestandteile sowie bei Meldungen auf Institutsgruppenbasis mögliche Konsolidierungs- bzw. Gruppeneffekte nach HGB berücksichtigen zu können. Die Angabe der Meldungen von Plandaten wird nur noch auf unverzichtbare Angaben bezogen und gegenüber dem Erstkonzept deutlich reduziert. 2. Meldebogen Sonstige Angaben Insbesondere Kritik am Ausweis stiller Lasten/ Reserven mit Verweis auf die notwendige Anwendung des strengen Niederstwertprinzips in der Liquiditätsreserve sowie der nicht erfolgenden unterjährigen Bewertung von Immobilien und Beteiligungen. Die Aufsicht hat das Konzept zur Meldung stiller Lasten/ Reserven neu überdacht. Auf die unterjährige Meldung von Angaben zu Immobilien sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen wird verzichtet. Ferner werden die Angaben der stillen Lasten/ Reserven in Wertpapieren und Derivaten neu formuliert. Die Angaben werden nun danach differenziert, ob stille Lasten/ Reserven bei Finanzinstrumenten als Teil einer Bewertungseinheit oder bei Finanzinstrumenten, die nicht Teil einer Bewertungseinheit sind, bestehen. Am Posten Nettoertrag aus der vorzeitigen Beendigung von Derivaten wird festgehalten, da dies als wichtige ergänzende Angabe zu den stillen Lasten/ Reserven angesehen wird. Allerdings wird eine Klarstellung bezogen auf aus Zinsbuch- und Portfoliosteuerung eingefügt, um der Kritik der Kreditwirtschaft Rechnung zu tragen. Ferner wird die Meldung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch redaktionell an die zwischenzeitlichen Änderungen durch das BaFin-Rundschreiben 11/2011 (BA) angepasst, um den Gleichlauf herzustellen. Die modifizierten Meldepositionen entsprechen den im Rundschreiben formulierten Anforderungen an die Meldung der Zinsänderungsrisiken. Auf die Meldung einer Leverage Ratio nach dem KWG wird im Rahmen des Konzeptes verzichtet. Im Rahmen der Capital Requirements Regulation (CRR) soll eine Leverage Ratio auf europäischer Ebene eingeführt werden. Das europäische Meldeformat ist noch offen, die bereits etablierte deutsche Regelung für die Meldung einer Leverage Ratio wird zunächst fortgeführt. Die Meldung der nationalen Leverage Ratio erfolgt in der Übergangszeit im Rahmen des etablierten Meldeverfahrens außerhalb dieses Konzeptes. 3

4 Wie unter Punkt 1. beschrieben, wird die Meldung des Konditionen- und Strukturbeitrags in den Meldebogen Sonstige Angaben integriert. Damit soll einerseits der Kritik der Kreditwirtschaft wegen des institutsindividuellen Vorgehens bei der Ermittlung des Konditionen- und Strukturbeitrags begegnet werden, andererseits aber an der für die Einzelaufsicht relevanten Meldung festgehalten werden. Am Meldeposten Summe der durch die gesetzliche Einlagensicherung gedeckten Einlagen wird weiterhin im Rahmen des Meldewesenkonzeptes als Vormerkung festgehalten; die Meldeposition wird aber erst nach Umsetzung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen im Rahmen der EU-Einlagensicherungsrichtlinie in den Meldebogen integriert. II. FINREP (bisheriges Modul A 2) 1. Wegfall der nationalen FINREP-Anforderungen aufgrund der Harmonisierungsbestrebungen durch die EBA Mit Hinweis auf das zwischenzeitlich weit fortgeschrittene Harmonisierungsvorhaben der EBA zur Einführung der FINREP-Meldungen sollen diese Harmonisierungsfortschritte berücksichtigt werden und insbesondere auf nationaler Ebene keine FINREP- Doppelmeldungen erfolgen. Die Umsetzung von FINREP für IFRS-Institutsgruppen im Rahmen eines Implementing Technical Standard (ITS) war zum Zeitpunkt der Arbeiten der AG Meldewesen und der Entwicklung des Erstkonzeptes für eine Modernisierung des Meldewesens in dieser Form nicht absehbar. Ein ITS für FINREP macht wie bereits bei der Umsetzung der COREP- Meldungen im Meldewesenkonzept berücksichtigt (früheres Modul C des Meldewesenkonzeptes) eine nationale Umsetzung entbehrlich. Von der pflichtweisen Übernahme der harmonisierten FINREP-Meldungen ist der gesamte Meldewesenbereich der FINREP- Meldungen (sog. Modul A 2 des ursprünglichen Meldewesenkonzeptes) betroffen. Eine entsprechende Umsetzung, die noch eine Differenzierung auf nationaler Ebene nach FINREP-Basis - und FINREP-Plus -Anwendern vorgesehen hat, wird daher nicht mehr verfolgt. Eine Differenzierung nach Meldeumfang und Meldefrequenz für bestimmte Institutsgruppen erfolgt im EBA-Zusammenhang ebenfalls nicht mehr. 4

5 2. Meldebogen Sonstige Angaben Kritik an den zusätzlichen Meldeanforderungen für FINREP-Anwender außerhalb von FINREP, mit denen analog dem Basismeldewesen insbesondere Angaben zum Konditionen- und Strukturbeitrag, zu den Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch sowie zur Leverage Ratio, teilweise einschließlich der Angabe von Plandaten, gemeldet werden sollen. Der Meldebogen Sonstige Angaben bleibt grundsätzlich von den harmonisierten ITS- Anforderungen unberührt. Er soll von den FINREP-Anwendern auf nationaler Durchführungsbasis eingereicht werden. Gemeldet werden sollen Angaben zur Aufteilung des Zinsergebnisses in einen Konditionen- und Strukturbeitrag sowie bei Waiver-Instituten zu den Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch. Angaben zur Zinsspanne sowie zu den regulatorischen Eigenmitteln, die noch im ersten Konzept vorgesehen waren, werden nicht mehr gefordert. Die Meldung von stillen Lasten/ Reserven bei IFRS-Institutsgruppen wird gleichfalls nicht mehr verfolgt, ebenso wird - wie beim Basismeldewesen - auf die Meldung der Leverage Ratio bei den Sonstigen Angaben verzichtet. Auch Plandaten auf Ebene der IFRS-Institutsgruppen werden im Rahmen des Meldewesenkonzeptes nicht mehr berücksichtigt. Die Erhebung segmentierter Ertragsdaten für die Zwecke der Beurteilung von Ertragsvolatilitäten und konzentrationen sowie Planungsrisiken erfolgt nach Abstimmung zwischen Bundesbank und BaFin im Rahmen einer gesonderten Datenabfrage bei systemrelevanten Instituten (Stichwort: Beurteilung von Geschäftsmodellen, siehe Konzept vom Februar 2011, S. 24). III. Umsetzung (Plan) Einführung des Basismeldewesens auf Einzelinstitutsebene (Erstmeldung) per Einführung des nationalen Basismeldewesens auf Ebene der Institutsgruppe (nach HGB) parallel zur Umsetzung (Erstmeldung) nach dem ITS der EBA (keine Doppelmeldung) Einführung der Meldung zu den Sonstigen Angaben für FINREP-Anwender parallel zur Umsetzung (Erstmeldung) nach dem ITS der EBA. 5

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