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2 Ausgabe 33 Seite 2 CLEVER STEUERN - DAS KANZLEIMAGAZIN TOPTHEMEN & EDITORIAL Herbst 2014 EDITORIAL STEUERHINTERZIEHUNG UND IHRE FOLGEN Massive Verschärfungen bei den Selbstanzeigen Liebe LeserInnen! Passend zu einem Sommer, der klimatisch mit den tiefsten Werten seit 1980 aufwartete und somit eigentlich nie stattfand, ist auch in der Politlandschaft des Landes und in der Erwartungshaltung der heimischen Wirtschaft allgemein ein gewisses Frösteln bemerkbar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der neueste politische Wechsel an der Spitze des Bundesministeriums für Finanzen medial die Hoffnung auf ein rasches Ende des seit geraumen herrschenden absoluten Stillstands (der, das sei nur nebenbei erwähnt, auch uns Ausgabe für Ausgabe vor die große Herausforderung stellt, dieses Magazin mit wesentlichen Neuigkeiten zu füllen) nährt und befeuert. Denn noch ist außer äußerst vagen Andeutungen und vollmundigen Willensbekundungen keinerlei Bewegung merkbar. Bei der Jagd nach Steuerhinterziehern greift die Finanz ab 1. Oktober 2014 noch härter durch. An diesem Stichtag treten nämlich die neuen Verschärfungen bei der Selbstanzeige in Kraft. Wird also künftig eine Selbstanzeige bedingt durch eine finanzbehördliche Nachschau, Beschau oder Prüfung von Aufzeichnungen und Büchern nach deren Bekanntgabe (oder Anmeldung) erstattet, dann tritt nunmehr eine strafbefreiende Wirkung wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen nur dann ein, wenn ein im Bescheid festzusetzender Strafzuschlag (in anderen Worten eine Abgabenerhöhung) rechtzeitig gemeinsam mit der verkürzten Steuer entrichtet wird. Dieser Strafzuschlag ist (abhängig vom Abgabenmehrbetrag) gestaffelt: Bei einem Abgabenmehrbetrag bis zu ,- Euro werden 5%, bis zu ,- Euro werden 15%, bis zu ,- Euro werden 20% und bei mehr als ,- Euro wird ein Strafzuschlag von 30% fällig. Bei leichter Fahrlässigkeit wird kein Zuschlag als Voraussetzung für eine Strafbefreiung bei einer Selbstanzeige festgesetzt aber die Zuerkennung einer leichten Fahrlässigkeit obliegt dem Gutdünken der Judikatur. Generell wird eine Selbstanzeige nunmehr dann ausgeschlossen, wenn bereits einmal zuvor (betreffend dieselbe Abgabenart und Zeitraum) eine Selbstanzeige erstattet wurde. Gleichzeit ist natürlich auch der 25%ige Zuschlag im Falle einer wiederholten Selbstanzeige abgeschafft worden. Der leidgeprüfte Steuerzahler und wir Unternehmer ganz im Detail ahnen schon, wer am Ende für eine mögliche Steuerreform und etwaige Entlastung auf vielfältigen Wegen die Rechnung zahlen wird. Denn an echte Reformen, die das System neu definieren, mag man ob der Historie eigentlich nicht wirklich glauben. Vielmehr werden jene zur Kasse gebeten werden, die (bereits mehrfach besteuerte) Werte besitzen und sowieso schon steuerliche Höchstlasten tragen. Hoffen wir aber trotz dieser Vorahnung alle gemeinsam dennoch auf wärmere Tage und etwas Bewegung in der Causa Steuerreform. Mit den besten Wünschen für einen unternehmerisch sehr erfolgreichen Herbst verbleibe ich mit ganz lieben Grüßen Mag Ursula Plachetka

3 Ausgabe 33 clever steuern - das Kanzleimagazin Herbst 2014 TOPTHEMEN Seite 3 Pendlerpauschale / pendlereuro Der Pendlerrechner ist endlich überarbeitet Die Verzögerungen, Fehlermeldungen und fast schon kuriosen Missgeschicke rund um den Pendlerrechner sollen nach zahlreichen Beschwerden nun endlich der Vergangenheit angehören. Er wurde nämlich im Juni 2014 nochmals überarbeitet und soll nun neben mehr Realitätsnähe und einfacherer Handhabung auch keine Fehlberechnungen bei den Arbeitswegen mehr aufweisen. Am 25. Juni 2014 wurde daher eine neue Version ins Netz gestellt, die folgende Verbesserungen aufweist: a) Eine realistischere Annahme von Fahrtzeiten in Ballungsräumen; b) Das Heranziehen von reinen Strecken öffentlicher Verkehrsmittel bei einer nur unwesentlich schnelleren Variante mit einem Kfz; c) Fußwege gelten nun nicht mehr als eine Strecke öffentlicher Verkehrsmittel; d) Autofahrten sollen nur mehr 15% der gesamten Wegstrecke betragen. Sonst steht nun generell das Große Pendlerpauschale zu! e) Bei Gleitzeitmodellen kann nun die Uhrzeit angegeben werden zu der man tatsächlich überwiegend zu arbeiten beginnt bzw. aufhört. Die neuen Anwendungsbereiche des Pendlerrechners gelten rückwirkend ab 1. Januar 2014! Dienstnehmer die bereits ein Formular L34 beim Dienstgeber abgegeben haben, müssen trotzdem bis spätestens 30. September 2014 den Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners beim Dienstgaber vorlegen. Sollte dies nicht geschehen, dann darf der Dienstgeber nämlich das Pendlerpauschale oder den Pendlereuro nicht mehr in der Lohnverrechnung berücksichtigen. PS: Alle Dienstnehmer, die bereits einen Ausdruck aus dem (alten) Pendlerrechner vorgelegt haben, können bis zum 31. Dezember 2014 einen neuen Ausdruck nachreichen. Zudem treten folgende Übergangsbestimmungen in Kraft: Ausdrucke des Pendlerrechners mit einem Abfragedatum vor dem 25. Juni 2014 gelten nur noch bis zum 31. Dezember Ab 1. Januar 2015 sind ausschließlich Ausdrucke mit einem Abfragedatum am oder nach dem 25. Juni 2014 zu berücksichtigen. Liegt also dem Dienstgeber ein Ausdruck mit Abfragedatum ab dem 25. Juni 2014 vor, dann gilt es folgendes zu beachten: Ergibt der Ausdruck gegenüber dem bereits abgegebenen Ausdruck ein höheres Pendlerpauschale oder einen höheren Pendlereuro und wurde dieser Ausdruck bis spätestens 30. September 2014 beim Dienstgeber vorgelegt, dann ist das höhere Pendlerpauschale (bzw. der höhere Pendlereuro) zu berücksichtigen. Der Dienstgeber kann bis spätestens 31. Oktober 2014 eine Aufrollung mit rückwirkender Wirkung per 1. Januar 2014 vornehmen. Ergibt der Ausdruck gegenüber dem bereits übermittelten Ausdruck ein geringeres Pendlerpauschale oder einen geringeren Pendlereuro, dann ist das geringere Pendlerpauschale (bzw. der geringere Pendlereuro) erstmalig per 1. Januar 2015 zu berücksichtigen. Der neue Pendlerrechner ist übrigens unter der Webseite aufrufbar! kanzlei-tipp Sollten Sie zu diesem Thema individuelle Fragen haben, so zögern Sie bitte nicht uns mit Ihren Anliegen persönlich zu kontaktieren!

4 Ausgabe 33 Seite 4 CLEVER STEUERN - DAS KANZLEIMAGAZIN Herbst 2014 TOPTHEMEN SOZIALVERSICHERUNG DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT BRAUCHT MEHR GELD Gewinnausschüttungen: Besteht GSVG-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer? Einige SVA-Landesstellen versenden in letzter Zeit vermehrt Auskunftsschreiben, in denen Gesellschafter- Geschäftsführer aufgefordert werden, Ausschüttungsbeschlüsse für ihre GmbH vorzulegen. Ein Schelm der Böses dabei denkt, ist doch die Stoßrichtung auch für Laien klar und deutlich: Die Anstalten wollen im Rahmen der gewerblichen Sozialversicherung die Gewinnausschüttungen erfassen. Die rechtliche Grundlage besteht, denn das Sozialversicherungsgesetz sieht nunmehr vor, für die Beitragsgrundlage zur GSVG-Pflicht nicht nur Tätigkeitsvergütungen sondern auch Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafter einzubeziehen und damit auch Gewinnausschüttungen der GSVG-Pflicht zu unterwerfen. Daher sind bei geschäftsführenden Gesellschaftern grundsätzlich auch die Einkünfte aus (offenen aber auch verdeckten) Gewinnausschüttungen von Relevanz, wenngleich sich dabei auch verfassungsrechtliche Bedenken auftun, da ja eigentlich nur aktive Erwerbseinkommen der Sozialversicherungspflicht unterliegen sollten. Nach der bisherigen SVA-Praxis wurde bislang auf eine Einbeziehung von Ausschüttungen in die GSVG- Beitragsgrundlage weitgehend verzichtet, wohl auch deshalb, weil die erforderlichen Daten nicht aus den Einkommensteuerbescheiden des betroffenen Personenkreises oder aus den vom Finanzamt an die SV- Träger übermittelten Informationen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder aus Gewerbebetrieb ersichtlich sind. Nunmehr aber scheint die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft alle Möglichkeiten zur Maximierung der GSVG-Beitragsgrundlagen und der daraus resultierenden Versicherungsbeiträge ausschöpfen zu wollen. Führend bei diesem neuen Griff nach Einkünften ist vor allem die SVA-Landesstelle Oberösterreich, die verstärkt Fragebögen an GSVGversicherte Gesellschafter- Geschäftsführer (d.h. eine Beteiligung von über 50% oder von über 25% plus beherrschendem Einfluss) und an deren Steuerberater versendet und frech ausschüttungsrelevante Informationen abgefragt. Werden diese Auskunftsschreiben nicht beantwortet, können sogar Verwaltungsstrafen bis zu 440,- EUR verhängt werden. Dem nicht genug können die Sozialversicherungsträger zudem auch Beiträge auf Basis der Höchstbemessungsgrundlage vorschreiben. Die Beitragspflicht für Ausschüttungen geht freilich ins Leere, wenn die Höchstbemessungsgrundlage bereits durch die übrigen Einkünfte erreicht ist. In einem solchen Fall kann eine so genannte Differenzbeitragsvorschreibung beantragt werden. Durch eine entsprechende Steuerung von individuellen Ausschüttungszeitpunkten (die mittels Gewinnverwendungsbeschluss erfolgen) kann die Einbeziehung der Ausschüttung in die GSVG-Beitragsgrundlage aber unter Umständen auch vermieden werden. Dies etwa durch eine Gewinnthesaurierung (das ist ein Vortrag des Bilanzgewinns in einzelne Jahre), sodass nur das gewählte Ausschüttungsjahr belastet ist, nicht hingegen alle übrigen Gewinnerzielungsjahre. Eine weitere Variante könnte auch die Verschiebung der Gewinnausschüttung auf Zeiträume nach Beendigung der GSVG-Pflichtversicherung darstellen (zb. nach dem Rücktritt als aktiver Geschäftsführer). Wir werden Sie auf alle Fälle über die kommenden Entwicklungen am Laufenden halten und stehen für Fragen (egal ob schon betroffen oder nicht) gerne zur Verfügung.

5 Ausgabe 33 CLEVER STEUERN - DAS KANZLEIMAGAZIN Herbst 2014 TOPTHEMEN Seite 5 UMSATZSTEUERBETRUGSBEKÄMPFUNGSVERORDNUNG Neue Bagatellgrenze bei Metallverkäufen verhindert Anwendung des Reverse-Charge-Systems Beim Thema Umsatzsteuer gibt es im Zuge der Änderung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung rückwirkend per 1. Januar 2014 eine positive gesetzliche Erkenntnis zu vermelden: Bei Lieferungen von Metallen entlastet nämlich eine neu definierte und geschaffene Bagatellgrenze nunmehr bestimmte Unternehmer vom Übergang der Steuerschuld. Beträgt ein in der Rechnung ausgewiesenes Entgelt weniger als 5.000,- Euro, kann der liefernde Unternehmer (auch rückwirkend) per 1. Januar 2014 auf die Anwendung des Reverse-Charge-Systems verzichten und wie vormals gewohnt die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Diese Erleichterung ist vor allem eine frohe Botschaft für Leistungsempfänger wie etwa Kleinunternehmer und pauschalierte Landwirte, da diese normalerweise keine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermitteln, jedoch im Falle eines Übergangs der Steuerschuld plötzlich dazu verpflichtet wären. Auch bei Metalleinkäufen unter dem Betrag von 5.000,- Euro kommt es nunmehr durch diese Änderung der Verordnung nicht mehr zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Auch in diesem Fall muss also keine Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen. TOPAKTUELL - SCHON JETZT GIBT S DIE VORAUSSICHTLICHEN WERTE FÜR DAS KOMMENDE JAHR Die neuen Sozialversicherungswerte für 2015 Geringfügigkeitsgrenze täglich Geringfügigkeitsgrenze monatlich Grenzwert für Pauschbetrag (Dienstgeberabgabe) Höchstbeitragsgrundlage täglich Höchstbeitragsgrundlage monatlich Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie DN) Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung Alte Werte ,35 395,31 592,97 151, , , ,00 Neuer Wert ,17 405,98 608,97 155, , , ,00 Auflösungsabgabe 115,00 118,00 Die Aufwertungszahl wird somit für 2015 mit 1,027 (gegenüber dem Wert von 1,022 in 2013) fixiert.

6 Ausgabe 33 Seite 6 CLEVER STEUERN - DAS KANZLEIMAGAZIN Herbst 2014 SPEZIALTHEMA Immer mehr Privatpersonen tätigen ihre Einkäufe über das Internet und natürlich auch für Firmen und Unternehmergewinnt der Internethandel von Waren im Verhältnis zu den bislang traditionellen Vertriebskanälen immer mehr an Bedeutung. Bei den Onlinebestellungen und der darauffolgenden Lieferung von Waren ist bei der umsatzsteuerlichen Behandlung aber zunächst zwischen dem Warenverkauf an Unternehmer und dem Verkauf an Privatpersonen zu unterscheiden. Warenverkäufe an Unternehmer Beim Warenverkauf an Unternehmer muss die Rechnung dann mit der österreichischen Umsatzsteuer ausgestellt werden, wenn der Liefergegenstand von Österreich auch an einen Ort in Österreich transportiert wird. Wird der Liefergegenstand jedoch von Österreich ins Ausland (egal ob EU oder Drittland) transportiert, ist auf der Rechnung zwar keine Umsatzsteuer auszuweisen, jedoch ist diese Rechnung dann mit einem Hinweis auf die Steuerfreiheit zu versehen. Es liegt nämlich dann entweder eine innergemeinschaftliche Lieferung (EU) oder aber eine Ausfuhrlieferung (Drittland) vor. Dabei ist insbesondere aber darauf zu achten, dass alle erforderlichen Ausfuhr- und Buchnachweise vorliegen! Bei einer Warenlieferung innerhalb der EU die an einen Privatkunden oder eine so genannten Schwellenerwerber (z.b. Kleinunternehmer, der die Erwerbsschwelle nicht überschritten oder darauf verzichtet hat) erfolgt, ist die Rechnung unbedingt mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen, sofern die Lieferschwelle im jeweiligen Mitgliedstaat (z.b. für Deutschland gilt ,- Euro) noch nicht überschritten wurde. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch neue Fahrzeuge und so genannte verbrauchsteuerpflichtige Waren. Wird jedoch diese Lieferschwelle überschritten, muss sich der Unternehmer im jeweiligen Mitgliedstaat registrieren lassen und eine Rechnung mit der Umsatzsteuer des jeweiligen Mitgliedstaates ausstellen. Werden die Waren vom EU-Bürger direkt beim österreichischen Verkäufer abgeholt, muss die Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt werden. Dabei ist die Ausstellung der Rechnung von einer Lieferschwelle unabhängig! Sofern aber Warenlieferungen an Privatkunden in ein Drittland (Nicht-EU-Land) erfolgen, wird die Rechnung ohne Umsatzsteuer, jedoch mit einem Hinweis auf die Steuerfreiheit ausgestellt. Dies gilt auch für Touristenexporte, wenn der Rechnungsbetrag 75,- Euro übersteigt. Zu beachten ist, dass auch in diesem Fall alle erforderlichen Ausfuhr- und Buchnachweise vorliegen müssen. Warenverkäufe an Privatkunden: EU und Drittland? Beim elektronischen Warenverkauf an einen Privatkunden ist bei Lieferungen im Inland die Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen. Erfolgt eine grenzüberschreitende Lieferung ins Ausland, ist nunmehr zwischen EU und Drittland zu unterscheiden: KANZLEITIPP Sollten Sie hinsichtlich der Rechnungslegung Ihrer Internet-Wareneinkäufe (oder aber der Web-Wareneinkäufe für Ihr Unternehmen) noch weitere individuelle Fragen haben, so zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren.

7 c le v e r s te ue r n - d a s Ka n z lei m a ga z i n Ausgabe 33 A L LG EM E I NE I NF O RM AT I O NEN Wichtige Termine 15. September 2014 Umsatzsteuer Fälligkeit der Umsatzsteuer für Juli 2014 ACHTUNG: (Elektronische) Abgabe der UVA wenn Umsatz im Jahr 2013 grösser als ,-- war! NOVA Fälligkeit der Normverbrauchsabgabe für Juli 2014 Lohnabgaben Fälligkeit der Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vom August Seite 7 D ie finale M eldung Vergangenheitsregulierung für Schwarzgeld in der Schweiz ist nun abgeschlossen Wie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 1. September 2014 via Pressemitteilung verkündete, ist die Nachbesteuerung österreichischer Bankkunden mit Konten in der Schweiz nunmehr abgeschlossen. Die Schweizer haben in mittlerweile monatlichen Tranchen rund 738,3 Millionen Euro an Österreich überwiesen und sind somit ihrer Verpflichtung aus dem Steuerabkommen nachgekommen. Steuerrückbehalte und Meldungen zur Offenlegung der Vermögen würden aber weiterhin übermittelt, so die offizielle Diktion. Das Abkommen selbst hatte sichergestellt, dass Bankkunden aus Österreich ihre Steuerpflicht erfüllen und zur Regularisierung unversteuerter Vermögen hatten die Betroffenen die Wahl zwischen einem Quellensteuerabzug und der Offenlegung von Informationen zu ihren Konten oder Depots heimische Kunden machten von der Möglichkeit der Offenlegung dann auch Gebrauch und deklarierten Vermögen im Gesamtwert von rund 5,9 Milliarden Euro. Die zwischen den beiden Ländern ausgehandelten Steuersätze lagen dabei zwischen 15 und 38%, die Quellensteuer auf Kapitaleinkünfte wurde mit dem österreichischen KESt-Satz von 25% bemessen. 15. November 2014 Körperschaftsteuervorauszahlung Fälligkeit des vierten Viertels der Körperschaftsteuervorauszahlung 2014 Einkommensteuervorauszahlung Fälligkeit des vierten Viertels der Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2014 In EIGENER SACHE I DAS K ANZLEI-MAGAZIN IST AUCH ALS PDF-DOKUMENT MIT TELS ANMELDUNG AUF UNSERER HOMEPAGE W W W.plachetka.at Impressum: Medieninhaber, Herausgeber & Verleger Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Chefredakteurin: Mag Ursula Plachetka Artdirektion Mag Mario Koeppl Foto&Grafikquellen: Corbis Stock Photography London, Getty Images Tokyo Branch, AMS.at Gestaltung, Layout & Umsetzung: Mag Mario Koeppl Vertrieb Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Druck Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Verlags- und Redaktionsadresse: Enzersdorfer Strasse 7, 2340 Mödling, Telefon: , steuerberatung@plachetka.at, Internet: ABO-Bestellungen: steuerberatung@ plachetka.at.hinweis laut Mediengesetz: Alle Rechte, auch die Übernahme von Beiträgen nach 44 Abs. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz, sind vorbehalten. Titelbild Extra-Copyright: BMF/Grondahl; BKA Pressedienst Herbst 2014 Die Nächste Ausgabe Bitte schon jetzt vormerken! Die Ausgabe 34 (Winter 2014) erscheint am Anfang Dezember 2014.

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