Wahlrecht teilweise verfassungswidrig

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1 Art. 38, 41 GG, 6, 7 BWG, 1 ff. WahlprüfG Wahlrecht teilweise verfassungswidrig BVerfG, Urt. v BvC 1/07, 2 BvC 7/07 Fall Aufgrund des Zusammenwirkens von Überhangmandaten und der Verteilung der von einer Partei gewonnenen Sitze auf die einzelnen Landeslisten ergaben sich bei der Auswertung des Ergebnisses der Bundestagswahl vom folgende Paradoxien (sog. negatives Stimmgewicht): Hätte die SPD in Thüringen ca Zweitstimmen weniger erhalten, hätte sie insgesamt ein Mandat mehr erhalten. Ein Mandat verloren hätte die SPD dagegen, wenn sie entweder in Brandenburg oder Sachsen-Anhalt ca Zweitstimmen mehr erhalten hätte. Ebenso hätte die CDU ein Mandat weniger erhalten, wenn sie in Sachsen ca Zweitstimmen mehr erhalten hätte. Wahlberechtigter W hält diese Auswirkungen des Wahlsystems für verfassungswidrig. Er hat deshalb am beim Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben, der vom Bundestag mit Beschluss vom zurückgewiesen wurde. W hat daraufhin am beim BVerfG Beschwerde gegen den Beschluss des Bundestages erhoben, der sich 205 weitere Wahlberechtigte angeschlossen haben. Zur Begründung macht W einen Verstoß gegen Art. 38 GG geltend. Es widerspreche dem Wählerwillen, wenn eine Stimmabgabe für eine Partei zu einem Sitzverlust führen könne. Exemplarisch verweist W auf die im Wahlkreis 160 (Dresden I) aufgrund eines Todesfalls zwei Wochen nach der Hauptwahl durchgeführte Nachwahl. Eine Änderung bei der Sitzverteilung gegenüber dem Ergebnis der Hauptwahl hätte es nur dann gegeben, wenn die CDU mehr als Zweitstimmen (ca. 25 %) erhalten hätte. In diesem Fall hätte die CDU trotz eines erhöhten Stimmenanteils einen Sitz verloren. CDU-Anhänger hätten also, um einen Sitzverlust zu vermeiden, der CDU ihre Zweitstimme nicht geben dürfen. Die Wähler hätten auch entsprechend reagiert: Die CDU habe einen ungewöhnlich geringen Anteil von nur 24,4% der Zweitstimmen (= Stimmen) erreicht, die FDP dagegen überdurchschnittliche 16,6%, sodass es bei der ursprünglichen Sitzverteilung verblieb. Welche Entscheidung trifft das BVerfG? Entscheidung A. Zulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde I. Das BVerfG ist gem. Art. 41 Abs. 2 GG i.v.m. 13 Nr. 3, 48 BVerfGG für die Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde zuständig. II. Beschwerdegegenstand ist die Gültigkeit der Bundestagswahl III. Beschwerdeberechtigt ist ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten ( 48 Abs. 1 BVerfGG). 1. W hat als Wahlberechtigter ( 12 Abs. 1 BWG) gem. 2 Abs. 1 WahlprüfG beim Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl erhoben. 2. Der Bundestag hat den Einspruch gem. 13 WahlprüfG verworfen. 3. Dem Einspruch des W sind 205 Wahlberechtigte und damit mehr als die notwendigen einhundert Wahlberechtigten beigetreten. 1. Die Regelungen in 7 Abs. 3 S. 2 i.v.m. 6 Abs. 4 u. 5 BWG verstoßen gegen Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landesliste oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landesliste führen kann (sog. negatives Stimmgewicht oder inverser Erfolgswert). 2. Die Erfolgswertgleichheit fordert, dass der Erfolgswert jeder Stimme, für welche Partei sie auch immer abgegeben wird, gleich ist. Dies bedeutet auch, dass sie für die Partei, für die sie abgegeben wird, positive Wirkung entfalten können muss. 3. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl ist verletzt, wenn der Wähler nicht erkennen kann, ob sich seine Stimme für die zu wählende Partei positiv auswirkt. 4. Wahlrechtsverstöße sind nur dann erheblich, wenn sie auf die Sitzverteilung im Parlament von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. 5. Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene. (Leitsätze des Bearbeiters) Beschwerdeberechtigt ist außerdem ein Abgeordneter, dessen Mitgliedschaft bestritten wird, eine Fraktion des Bundestages und ein Quorum von mindestens 1/10 der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages. 521

2 RÜ 08/2008 Mängel im Verfahren des Bundestages sind allerdings nur dann beachtlich, wenn sie wesentlich sind und der Entscheidung des Bundestages die Grundlage entziehen (BVerfGE 89, 243, 249). IV. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich für den Wahlberechtigten aus der ablehnenden Entscheidung des Bundestags über seinen Einspruch (Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Art. 41 Rdnr. 4). V. Die Beschwerdefrist von zwei Monaten nach Beschlussfassung des Bundestages ( 48 Abs. 1, 1. Halbs. BVerfGG) ist ebenso gewahrt wie die Formerfordernisse der 23 Abs. 1, 48 Abs. 1, 2. Halbs. BVerfGG (schriftlich mit Begründung). B. Begründetheit der Wahlprüfungsbeschwerde Die Wahlprüfungsbeschwerde ist begründet, wenn die Behandlung des Einspruchs durch den Bundestag formell fehlerhaft erfolgt ist oder die Wahl materiell gegen die Grundsätze des Art. 38 GG oder gegen wahlrechtliche Vorschriften (insbes. BWG, BWO, ParteiG) verstößt und sich dies auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben kann. Während der Bundestag im Wahlprüfungsverfahren nur prüft, ob das geltende Wahlrecht korrekt angewendet worden ist, prüft das BVerfG auch, ob das Wahlrecht selbst verfassungsgemäß ist. I. Die gerügten Paradoxien beruhen auf dem in 6, 7 BWG festgelegten Wahlsystem für die Bundestagswahl: Abgeordnete Nach 6 Abs. 1 BWG entscheiden allein die Zweitstimmen darüber, in welcher Stärke die Parteien im Bundestag vertreten sind. Die Erststimmen haben nur Einfluss auf die personelle Zusammensetzung. Während die Sitzverteilung ursprünglich nach dem d Hondt schen Höchstzahlverfahren erfolgte, wurde in den letzten Jahren das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer angewendet. Durch das Wahlrechtsänderungsgesetz vom (BGBl. I S. 394) gilt künftig das Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers ( 6 Abs. 2 BWG n.f.). 1. Die 598 Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG), und zwar zur Hälfte nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in 299 Wahlkreisen (sog. Direktmandate), die restlichen 299 nach den Grundsätzen der Verhältniswahl über Landeslisten der Parteien (Listenmandate). Jeder Wähler hat zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste ( 4 BWG). Die Verteilung der Sitze erfolgt nach 6, 7 BWG:. Zunächst wird die Gesamtzahl der einer Partei zufallenden Sitze unter Berücksichtigung aller zu besetzende Sitze und der von den Parteien erzielten Zweitstimmen berechnet ( 6 Abs. 1 u. 2 BWG), sog. Bundesproporz oder Oberverteilung. Dabei bleiben Parteien, die weniger als 5% der gültigen Zweitstimmen auf sich vereinigen konnten, grds. unberücksichtigt (Sperrklausel), sofern sie nicht mindestens drei Direktmandate errungen haben (Grundmandatsklausel), 6 Abs. 6 S. 1 BWG. 522

3 . Die danach auf eine Partei bundesweit entfallenden Sitze werden sodann auf die beteiligten Landeslisten ebenfalls im Verhältnis der Zweitstimmen verteilt ( 7 Abs. 3 S. 1 i.v.m. 6 Abs. 2 BWG), sog. Landesproporz oder Unterverteilung.. Dann werden die von der Partei in dem jeweiligen Bundesland erzielten Direktmandate abgezogen (da die Partei insoweit bereits Abgeordnete in den Bundestag entsendet), 6 Abs. 4 S. 1 BWG.. Die danach einer Partei aus den Zweitstimmen verbleibenden restlichen Sitze werden aus der jeweiligen Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt ( 6 Abs. 4 S. 2 BWG), wobei erfolgreiche Direktkandidaten unberücksichtigt bleiben ( 6 Abs. 4 S. 3 BWG).. Sofern die Partei in einem Land mehr Direktmandate errungen hat als ihr nach den Zweitstimmenergebnis im jeweiligen Land zustehen, so bleiben ihr diese erhalten und erhöhen die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages (sog. Überhangmandate), 6 Abs. 5 BWG. Beispiel: Die X-Partei hat bei der Bundestagswahl bundesweit Zweitstimmen erhalten, davon Stimmen im Land A und Stimmen im Land B. Nach 6 Abs. 1 u. 2 BWG erhält die X-Partei nach dem Verhältnis der Zweitstimmen insgesamt 49 Sitze im Bundestag. Hiervon entfallen nach 7 Abs. 3 S. 1 i.v.m. 6 Abs. 2 BWG auf das Land A 20 Sitze und auf das Land B 29 Sitze. Im Land A hat die X-Partei durch die Erststimme 21 Direktmandate erzielt, die ihr verbleiben, obwohl ihr eigentlich nur 20 Sitze zustehen. Im Land B hat die X-Partei 12 Direktmandate errungen, die übrigen 17 Sitze werden mit Kandidaten aus der Landesliste besetzt. Insgesamt erhält die X-Partei damit 50 Sitze (inkl. einem Überhangmandat). Hätte die X-Partei demgegenüber im Land A Zweitstimmen mehr erhalten, also , und im Land B, insgesamt also , und würden sich die zusätzlichen Zweitstimmen beim Bundesproporz nicht auswirken, erhielte die X-Partei weiterhin 49 Sitze. Nach dem Landesproporz entfallen aber nunmehr auf das Land A 21 Sitze und auf das Land B nur noch 28 Sitze. Im Land A hat die X-Partei wieder 21 Direktmandate erhalten, diese Zahl stünde ihr auch nach dem Zweitstimmenergebnis zu. Im Land B erhält sie ihre 12 Direktmandate, aber nur noch 16 Sitze aus der Landesliste, insgesamt also 49 Sitze und damit einen Sitz weniger als in der Ausgangssituation. 2. Bleibt also die im Rahmen der sog. Oberverteilung nach 6 Abs. 1 bis 3 BWG ermittelte Gesamtzahl der Bundestagsmandate für eine Partei trotz des Stimmenzuwachses gleich, so kann bei der Unterverteilung der Mandate auf die einzelnen Länder auf das Land des Stimmenzuwachses (hier A) ein Sitz mehr zulasten eines anderen Landes (hier B) entfallen. Hat die Partei im Land des Stimmenzuwachses (hier A) Überhangmandate errungen, wirkt sich der Gewinn des weiteren Listenmandats jedoch nicht mandatsvermehrend aus, da die Liste ohnehin nicht zum Zuge kommt. Im Ergebnis geht der Partei ein Mandat in dem Land des Stimmenzuwachses verloren (hier das Überhangmandat im Land A), ohne dass aus diesem Land trotz des Stimmenzuwachses ein zusätzlicher Abgeordneter der Partei in den Bundestag einzieht. II. Fraglich ist, ob diese Auswirkungen mit den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG vereinbar sind. 1. Gleichheit der Wahl a) Die Gleichheit der Wahl gewährleistet nicht nur, dass jede abgegebene Stimme gleich zählt (gleicher Zählwert), grds. muss jede Stimme auch den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben (gleicher Erfolgswert). [103] Dies bedeutet auch, dass sie für die Partei, für die sie abgegeben wurde, positive Wirkung entfalten können muss. Ein Wahlsystem, das darauf ausgelegt ist oder doch jedenfalls in typischen Konstellationen zulässt, dass ein Zuwachs an Stimmen zu Mandatsverlusten führt oder dass für den Wahlvorschlag einer Partei insgesamt mehr Mandate erzielt werden, wenn auf ihn selbst weniger oder auf Land Stimmen Quote* Sitze Direkt Liste A , B , Land , Stimmen Quote* Sitze Direkt Liste A , B , , * Die Aufteilung der Sitze auf die Länder errechnet sich aus dem jeweiligen Verhältnis der Zweitstimmen. Beispiel: 49 Sitze : Zweitstimmen x Zweitstimmen = 20,20. Das hier beschriebene Phänomen tritt unabhängig vom Berechnungsverfahren auf. Daher hat der im März 2008 vorgenommene Wechsel vom Hare/Niemeyer-Verfahren zum Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers keine Auswirkungen. 523

4 RÜ 08/2008 Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Anders als bei jenem, bei dem jeder sachliche Grund eine Abweichung rechtfertigen kann, bleibt dem Gesetzgeber bei der Wahlrechtsgleichheit nur ein enger Spielraum für Differenzierungen, die stets eines besonderen rechtfertigenden zwingenden Grundes bedürfen. Die Rechtfertigung für Überhangmandate als solche sieht das BVerfG in den Besonderheiten der personalisierten Verhältniswahl (BVerfGE 95, 335). Hieraus folge, dass der Proporz nach Zweitstimmen nicht alleiniges Kriterium für Anzahl und Verteilung der Sitze sei. Die insoweit gewährleistete Erfolgschancengleichheit sei gewahrt, wenn jeder Wähler eine gleiche rechtliche Chance hat, mit seiner Stimme durch Überhangmandate ein höheres Gewicht zu erzielen. Dies sei der Fall, wenn die Wahlkreise gleichmäßig auf die Länder verteilt und annähernd gleich groß sind. Außerdem dürfen Überhangmandate die Grundentscheidung für das Verhältniswahlrecht nicht infrage stellen (vgl. AS- Skript Staatsorganisationsrecht [2008], S. 87 f.). einen konkurrierenden Vorschlag mehr Stimmen entfallen, führt zu willkürlichen Ergebnissen und lässt den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung bei den Wahlberechtigten widersinnig erscheinen.... [105] Die Erfolgswertgleichheit ist... verletzt, wenn die beabsichtigten positiven Wirkungen der Stimmabgabe in ihr Gegenteil verkehrt werden. Ein Wahlsystem, auf dem die Mandatsverteilung beruht, muss grundsätzlich frei von willkürlichen und widersinnigen Effekten sein (vgl. Ipsen, JZ 2002, 469, 473). Es ist zwar ohne weiteres einsichtig, dass als unausweichliche Folge des Zuteilungsverfahrens möglicherweise einzelne Stimmen sich nicht zugunsten einer Partei auswirken können. Ein Berechnungsverfahren, das dazu führt, dass eine Wählerstimme für eine Partei eine Wirkung gegen diese Partei hat, widerspricht aber Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl. b) Eine Differenzierung bzgl. des Erfolgswertes ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dafür ein zwingender Grund besteht. aa) Das negative Stimmgewicht beruht auf dem Zusammenwirken zwischen Überhangmandaten und dem föderalen Proporz zwischen den Ländern. [113] Föderale Belange können grundsätzlich bei der Ausgestaltung des Wahlrechts berücksichtigt werden und sind geeignet, eine angemessene Differenzierung der Wählerstimmen zu rechtfertigen. Das Bundesstaatsprinzip erlaubt dem Gesetzgeber, sich auch an dem gliedstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren. Auf dieser Grundlage formieren sich die Parteien als Landesparteien oder als Verbände von Bundesparteien (vgl. 2 ParteiG). Die Rücksichtnahme auf die bundesstaatliche Gliederung und auf die ihr folgende Organisation der Parteien auch im Wahlrecht ist damit verfassungsrechtlich legitimiert (...). bb) Diese föderalen Belange haben aber kein derart hohes Gewicht, dass sie den mit dem Effekt des negativen Stimmgewichts verbundenen erheblichen Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit rechtfertigen könnten. [117] Der Eingriff in die Gleichheit der Wahl durch den Effekt des negativen Stimmgewichts ist von hoher Intensität. Er führt nicht nur dazu, dass Wählerstimmen bei der Zuteilung der Mandate unterschiedlich gewichtet werden, sondern bewirkt, dass der Wählerwille in sein Gegenteil verkehrt wird, indem sich eine Stimmabgabe zu Lasten der gewählten Partei auswirkt.... [118] Demgegenüber kommt dem föderalen Element hier kein hinreichendes Gewicht zu. Der Gesetzgeber hat die bundesstaatliche Gliederung und den daraus folgenden Aufbau der Parteien im Wahlrecht in vielfältiger Weise berücksichtigt. So sind bei der Wahlkreiseinteilung die Ländergrenzen einzuhalten ( 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWG).... Grundlage der Verteilung der Mandate sind die Landeslisten der Parteien ( 6, 7 BWahllG). Diese Regelungen sind unabhängig von 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 6 Abs. 4 und 5 BWG, die zu dem Effekt des negativen Stimmgewichts führen.... Vielmehr wird dieser Effekt dadurch verursacht, dass die Vorteile verbundener Landeslisten durch die Reststimmenverwertung und die Vorteile möglicher Überhangmandate kombiniert und in jeweils optimaler Weise genutzt werden sollen. Diese Gesichtspunkte stehen jedoch der Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl,..., deutlich nach. Mangels eines rechtfertigenden zwingenden Grundes verstößt das negative Stimmgewicht daher gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. 2. Darüber hinaus könnte ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl vorliegen. a) Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl fordert ein Wahlverfahren, in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann. Jede Stimme muss bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet werden. 524

5 b) Diese Voraussetzungen sind in den Fällen des negativen Stimmgewichts nicht erfüllt. [127] Der Wähler kann unter der Geltung der 7 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit 6 Abs. 4 und 5 BWG schon nicht erkennen, ob sich seine Stimme stets für die zu wählende Partei und deren Wahlbewerber positiv auswirkt, oder ob er durch seine Stimme den Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei verursacht. Insoweit trägt der Vergleich... zwischen der 5%-Klausel und dem Effekt des negativen Stimmgewichts (...) nicht. Zwar besteht bei der Sperrklausel die Möglichkeit, dass die gewählte Partei weniger als 5% aller abgegebenen Zweitstimmen erhält und somit nicht im Verteilungsverfahren des 6 BWG berücksichtigt wird. Anders als beim Effekt des negativen Stimmgewichts entfalten diese Stimmen jedoch keine Wirkung. Die Wirkungen einer Sperrklausel sind insofern vorhersehbar, als es allein auf das Überschreiten dieser Schwelle ankommt, um den Wählerstimmen den gleichen Erfolgswert zukommen zu lassen. Solche Zweitstimmen hingegen, die den Effekt des negativen Stimmgewichts herbeiführen, wirken sich negativ aus, ohne dass dies für den Wähler vorhersehbar wäre. Die vom Wähler beabsichtigte Stärkung einer politischen Kraft kann diese aufgrund des Effekts des negativen Stimmgewichts auch schwächen. Gesetzliche Regelungen, die derartige Unwägbarkeiten nicht nur in seltenen und unvermeidbaren Ausnahmefällen hervorrufen, sind mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nicht zu vereinbaren. Die Regelungen in 7 Abs. 3 S. 2 i.v.m. 6 Abs. 4 u. 5 BWG verstoßen damit in zweifacher Hinsicht gegen Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG und sind deshalb verfassungswidrig. III. Rechtsfolge: Wahlrechtsverstöße führen nur dann zur Ungültigkeit der Wahl, wenn sie auf die Sitzverteilung im Parlament von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. 1. Diese Mandatsrelevanz ist beim Auftreten des negativen Stimmgewichts grds. zu bejahen, da dieser Effekt sich immer in Gewinn oder Verlust eines Mandats niederschlägt. 2. Gleichwohl hat das BVerfG die beanstandete Bundestagswahl nicht für ungültig erklärt, da im Rahmen der gebotenen Abwägung das Interesse am Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung als Ausprägung des Demokratieprinzips überwiegt. [135] Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Wahl gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (BVerfGE 103, 111, 134).... [136] Das Interesse am Bestandsschutz der im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit des Bundeswahlgesetzes zusammengesetzten Volksvertretung überwiegt hier den festgestellten Wahlfehler.... Eine Auflösung des Deutschen Bundestages, ohne dass zuvor dem Parlament Gelegenheit gegeben wird, das Bundeswahlgesetz anzupassen, würde darüber hinaus dazu führen, dass auch der dann zu wählende Bundestag auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage gewählt werden müsste.... [139] Im Gegensatz dazu sind die Folgen einer Entscheidung, die die bisherige Rechtslage für eine angemessene Übergangszeit billigt, von Verfassungs wegen hinnehmbar.... Insgesamt können nur wenige Mandate [von dem negativen Stimmgewicht] betroffen sein, sodass die Legitimation des Bundestages in seiner Gesamtheit nicht in einer Art und Weise betroffen ist, die eine sofortige Auflösung rechtfertigen würde. Ergebnis: Das BVerfG beschränkt sich darauf, die Verfassungswidrigkeit des 7 Abs. 3 S. 2 i.v.m. 6 Abs. 4 u. 5 BWG festzustellen, soweit deren Anwendung zu einem negativen Stimmgewicht führen kann. Horst Wüstenbecker Aufbauschema Wahlprüfungsbeschwerde A. Zulässigkeit der Beschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG: Art. 41 Abs. 2 GG, 13 Nr. 3 BVerfGG II. Beschwerdegegenstand: Gültigkeit der Bundestagswahl III. Beschwerdeberechtigung ( 48 Abs. 1 BVerfGG): 1. Wahlberechtigter i.s.d. 12 Abs. 1 BWG 2. Einspruch vom Bundestag verworfen Wahlberechtigte beigetreten IV. Beschwerdebefugnis: wegen ablehnenden Beschluss des BTags V. Frist ( 48 Abs. 1, 1. Halbs. BVerfGG): 2 Monate nach Beschluss des BTags VI. Form ( 23 Abs. 1, 48 Abs. 1, 2. Halbs. BVerfGG): schriftlich mit Begründung B. Begründetheit der Beschwerde I. Formell: ordnungsgemäßer Beschluss des BTags II. Materiell: Vorliegen eines Wahlfehlers 1. Wahlrecht verfassungswidrig (insbes. Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) 2. Wahlrecht fehlerhaft angewendet (insbes. Verstoß gegen BWG, BWO, ParteiG) III. Rechtsfolge 1. Erheblich nur bei Mandatsrelevanz 2. Abwägung mit Bestandsschutz des Parlaments Darüber hinaus hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. 525

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