Zwischenprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Besoldungsrecht. Lösungshinweis

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1 Freistaat Bayern Wiederholung der Zwischenprüfung 2015 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht und Besoldungsrecht Lösungshinweis

2 2 Art. = BayBeamtVG VV= Nr. der BayVV-Versorgung Rundung nach Art. 5 Abs. 5 BayBeamtVG = EStG Aufgabe A 1. Anspruch auf Ruhegehalt O. hat als Beamter einen Anspruch auf Ruhegehalt (Art. 5 Abs. 1 BayBG) ab (Art. 11 Abs. 2 S. 1), da er eine Dienstzeit von 5 Jahren abgeleistet hat (Art. 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1). Das Ruhegehalt berechnet sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Art.11 Abs. 3). 1.1 Ruhegehaltfähige Bezüge (Art. 12 Abs. 1) Obwohl er zuletzt teilzeitbeschäftigt war, werden die O. zuletzt zustehenden vollen Bezüge angesetzt, Art. 12 Abs. 1 Satz 2. Die 2-Jahresfrist (Art. 12 Abs. 4) ist zu prüfen, O. befand sich nicht in einem Eingangsamt (Art. 23 Satz 1 Nr. 4 BayBesG) sondern in einem Beförderungsamt der BesGr. A 11 (VV ). Die Beförderung erfolgte zum somit ist die 2-Jahresfrist eindeutig erfüllt (VV ). Grundgehalt nach BesGr. A 11 (lt. SV), Art. 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - Stufe 10 (lt. BAH 4) - Höhe (Art. 32, Anlage 3 BayBesG) 3.718,13 Strukturzulage (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Art. 33 S. 1 BayBesG) - Höhe nach Anlage 4 BayBesG) 83,59 Familienzuschlag (Art. 12 Abs. 1 Nr. 4, Art. 69 Abs. 1; Art. 35 Abs. 1 BayBesG) - Stufe 1 zur Hälfte (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBesG) Der Ehegatte von O. A. ist vollbeschäftigte Beamtin somit Konkurrenz (Art. 36 Abs. 4 und Abs. 6 BayBesG) - Höhe nach Anlage 5 BayBesG 61, , Ruhegehaltfähige Dienstzeit - Berechnungsweise gem. VV Einrechnung der Kann-Vordienstzeiten nach pflichtgemäßem Ermessen (VV9.1.1, 9.1.2, , ) Jahre Tage Juli 1967 Hauptschulabschluss Nicht anrechenbar, allg. Schulausbildung Art. 20 Abs Lehre zum Fernsehtechniker, Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 ) vorgeschriebene praktische Ausbildung, VV , BAH 3 ) - erfolgreich abgeschlossen, VV ) - im Rahmen der Mindestzeit: 3,5 Jahre, VV , BAH 3 ) - anrechenbar max. tatsächliche Zeit von 3 J. 179 T.,VV ) ) Fernsehtechniker, Fa. Riemann, Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 ) vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit, VV , BAH 3 ) hauptberuflich (Art. 24 Abs. 3) ) - anrechenbar i. R. der Mindestzeit, VV , BAH 3 ) - nicht über tatsächliche Zeit von 94 Tagen, VV )

3 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst, Art. 17 Abs. 1 Nr Ableistung des Grundwehrdienstes Fernsehtechniker, Fa. Siemens, Art. 20 Abs. 1 Nr vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit, VV BAH hauptberuflich, Art. 24 Abs. 3 - anrechenbar i. R. der Mindestzeit, VV , BAH 3 - maximal tatsächliche Zeit von 215 Tagen anrechenbar, VV Besuch FOS, Fachhochschulreife am Nicht anrechenbar, allg. Schulausbildung Art. 20 Abs Studium, Art. 20 Abs. 1 Nr keine vorgeschriebene Ausbildung, VV , , BAH 3 - nicht erfolgreich abgeschlossen, VV Fernsehtechniker, Fa. Holzberger, Art. 20 Abs. 1 Nr vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit, VV , BAH hauptberuflich, Art. 24 Abs. 3 - anrechenbar i. R. der Mindestzeit, VV , BAH 3 - max. tatsächliche Zeit von 2 J. 316 T. anrechenbar, VV Meisterschule, Art. 20 Abs. 1 Nr keine vorgeschriebene Ausbildung, VV , BAH Fernsehtechniker, Fa. Kaufhof, Art. 20 Abs. 1 Nr anrechenbar i. R. der Mindestzeit, Begründungen vgl. vorher Mindestzeit insg. 4 Jahre, bereits angerechnet 3 J. 260 T., somit verbleiben noch 105 T., anrechenbar bis Arbeitsverhältnis, PP Oberfranken, Art. 18 S. 1 Nr. 1 ) im öffentlichen Dienst, VV ) - privatrechtliches Arbeitsverhältnis, VV ) - hauptberuflich, Art. 24 Abs. 3, VV ) - zeitlicher u. funktioneller Zusammenhang, VV , ) - Beamten obliegende Tätigkeit, VV ) Zeit auch nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 als praktische ) hauptberufliche Tätigkeit im Rahmen der vorgeschriebenen ) Mindestzeit (1 Jahr) anrechenbar. Allerdings Art. 18 vorrangig. ) ) Beamtenverhältnis, Freistaat Bayern ) Art. 14 Abs. 1 S. 1,VV ) BV, Altersteilzeit Art. 14 Abs. 1 S. 1,VV , Art. 24 Abs. 1; Art. 91 BayBG, anrechenbar zu 60 v. H. 5 Jahre x 60/100 = 1825 Tage x 60/100 = 1095 Tage = Ruhegehaltfähige Dienstzeit insgesamt Art. 26 Abs. 1 Satz 3 bis 5 42,49 Jahre Ruhegehaltssatz (Art. 26 Abs. 1 S. 1-4) x 1,79375 =76,22 v. H max. 71,75 v. H. Ruhegehalt: 71,75 v. H. von 3.863,51 = 2.772,07

4 4 Versorgungsabschlag (Art. 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Art. 106 Abs. 2) Referenzalter: 63 Jahre und 6 Monate: Voraussetzungen für den Wegfall des Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sind nicht gegeben, da das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde bis = 184 Tage = 0,50 Jahre x 3,6 v. H../. VAS 1,8 v. H. aus 2.772,07 49,90 = vermindertes Ruhgehalt 2.722,17 2. FZ-UB (Art. 69 Abs. 1, Abs. 2 S. 1) O. hat Anspruch auf Kindergeld für die Tochter X. und für Sohn V. ( 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4 S. 1 Nr. 2 Bst a EStG), V. befindet sich in Ausbildung (BAH 6). Auch A. hat Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter X. (Begr. siehe. bei O.) nicht aber für V., da dieser ihr Stiefsohn ist und nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). O. ist zum Kindergeldberechtigten für X. bestimmt worden. Die Mutter von V. hat auch Anspruch auf Kindergeld für V. (Begr. siehe bei O.), vorrangig erhält E. das Kindergeld, da V. im Haushalt von E. lebt. E. ist nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt. Somit steht der FZ-UB Stufe 1 2 für V. (Art. 36 Abs. 2 BayBesG) und Stufe 2 3 für X. (Art. 36 Abs. 2, V S. 1, VI BayBesG) in Höhe von insgesamt 211,36 neben dem RG zu. Zu zahlender VB ab ,53 3. Der Anspruch des O. auf Versorgungsbezüge endet mit dem Tod am Die im Voraus gezahlten Bezüge für den Sterbemonat Juli 2015 werden nicht zurückgefordert und verbleiben den Erben, Art. 32 Abs. 1. Die Zahlung der Versorgungsbezüge wird mit Ablauf des eingestellt. 4. Sterbegeld Nach dem Tod des Ruhestandsbeamten O. ist gem. Art. 33 Abs. 1 Satz 1 ein Sterbegeld zu zahlen. Anspruch haben - der überlebende Ehegatte A., Art. 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, VV und - die Abkömmlinge V. und X., Art. 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, VV Keinen Anspruch hat die geschiedene Ehefrau E., da die Ehe nicht mehr bestand. Die Höhe des Sterbegeldes beläuft sich nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 auf das Zweifache der laufenden Bezüge (VV ): 2.933,53 x 2 = 5.867,06 Die Zahlung erfolgt in einer Summe an A., da sie in der Rangfolge den Abkömmlingen V. und X. vorgeht (VV ). 5. Laufende Hinterbliebenenversorgung Der Anspruch auf laufende Hinterbliebenenversorgungsbezüge beginnt nach Art. 43 Satz 1 mit dem Ablauf des Sterbemonats Juli Die Zahlungen setzen somit ab ein. Anspruch haben - A. auf Witwengeld (Art. 34 Nr. 3, Art. 35 Abs. 1); Ausschlussgründe nach Art. 35 Abs. 2 sind nicht gegeben - V. auf Waisengeld (Art. 34 Nr. 3, Art. 39 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), - X. auf Waisengeld (Art. 34 Nr. 3, Art. 39 Abs. 1)

5 5 Höhe: - Witwengeld für A.: 55 v. H. (Art. 36 Abs. 1 Satz 1; Art. 105 Abs. 1 gilt nicht) - Waisengeld für V.: 20 v. H. (Art. 40 Abs. 1 Satz 1; versorgungsrechtliche Vollwaise gemäß Art. 39 Abs. 2, da E. keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat.) - Waisengeld für X.: 12 v. H. (Art. 40 Abs. 1 Satz 1) des Ruhegehaltes mit der FZ-Stufe 1, die Konkurrenz endet mit dem Tod. Grundgehalt 3.718,13 Strukturzulage 83,59 Familienzuschlag Stufe 1 123, ,30 x 71,75 v. H. = 2.816,40 - Versorgungsabschlag 1,8 v. H. = 50,70 = vermindertes Ruhegehalt 2.765,70 Witwengeld für A.: 55 v. H. aus 2.765,70 = 1.521,14 Waisengeld für V.: 20 v. H. aus 2.765,70 = 553,14 Waisengeld für X.: 12 v. H. aus 2.765,70 = 331,88 FZ-UB, Art. 69 Abs. 1, Abs. 2 S. 2-4 Wenn O. noch leben würde, hätte er Anspruch auf KiG für V. und X. (siehe vorher) und somit Anspruch auf FZ-UB der Stufe 1-3 (Art. 36 Abs. 2 BayBesG) in Höhe von 211,36. A. hat ebenfalls Anspruch auf KiG für X.,aber nicht für V. (siehe vorher). Somit ist der FZ- UB Stufe 1 3 zur Hälfte neben dem Witwengeld zu gewähren (Art. 69 Abs. 2 S. 2, S.4) und die andere Hälfte neben dem Vollwaisengeld von V. (Art. 69 Abs. 2 S. 3, S. 4). Versorgung von Witwe A.: Versorgung von Waise X.: Witwengeld 1.521,14 Halbwaisengeld 331,88 + FZ-UB 1-3 zur Hälfte 105,68 = 1.626,82 Versorgung von Waise V.: Vollwaisengeld 553,14 + FZ-UB 1-3 zur Hälfte 105,68 = 658,82 Ruhensberechnung nach Art. 83 Abs. 1 Der Versorgungsbezug der A. ist jedoch wegen des Bezugs eines Erwerbseinkommens (Besoldung als Regierungsinspektorin bei der Regierung von Oberfranken) -> Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, vgl. Art. 83 Abs. 4 Satz 1, VV ) gemäß Art. 83 Abs. 1 Satz 1, VV zu regeln. Höchstgrenze gemäß Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Grundgehalt (BesGr. A 11/Stufe 11), VV ,25 Strukturzulage 83,59 Familienzuschlag der Stufe 1 123, ,42 zuzüglich die Hälfte FZ-Stufe 1-3 (Art. 83 Abs. 2 Satz 2, VV ) 105, ,10 Die Mindesthöchstgrenze (VV ) ist überschritten.

6 6 Anzurechnendes Einkommen: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Art. 83 Abs. 4 Satz 1, VV ) 3.282,37 abzüglich Werbungskosten, VV , BAH x 1/12 = 83, ,04 Ruhensregelung: Versorgungsbezug (WiG+ FZ-UB) 1.626,82 => 1.626,82 + anzurechnendes Erwerbseinkommen 3.199,04 = Gesamteinkommen 4.825,86 Abzüglich Höchstgrenze 4.117,10 = Ruhensbetrag 708,76 => 708,76 = geregelter/zu zahlender Versorgungsbezug an A. ab ,06 Die Mindestbelassung nach Art. 83 Abs. 3 Satz 1, VV 83.3 wird eindeutig nicht unterschritten. Art. = Art. des BayBesG Anl. = Anlagen zum BayBesG Nr. = Nr. der BayVwVBes = des EStG A = Nr. Kapitel A der DA-KG 2014 Aufgabe Besoldungsrecht Aufgabe B Besoldung des J. für Oktober 2014 J. hat ab Anspruch auf Besoldung (Art. 4 I S. 1,2, 8 I BeamtStG, Nr. 4.1) in Form von Grund und Nebenbezügen (Art. 2 I), die sich wie folgt berechnen. Die Ernennung wird laut SV am wirksam ( 8 II BeamtStG). o Grundgehalt (GG - Art. 2 II Nr.1) BesGr. A 7 Art. 19 I, 20 I, 22 I, II, Anl. 1 und 2, Eingangsamt Art. 23 S. 1 Nr. 2, FN 2 zu BesGr. A 7 Stufe 6 Stufenfestlegung nach Art. 30 I S. 1 + S. 2 Anspruch auf Grundgehalt ab = Diensteintritt i.s.d. Art. 30 I S.2 (Art. 4 I S. 2) d.h. grundsätzlich Stufe 1 (Anfangsstufe) ab (Art. 30 I S. 5) Hier liegt eine vergleichbare statusrechtliche Änderung nach Art: 30 IV S.1, Nr S.2, 3 vor, da J. vorher Soldat auf Zeit war Dienstherr war der Bund. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich (Nr S.4). Maßgebender Dienstantritt ist der (Art. 30 IV S. 1 und 2 i.v.m. I S. 2, Nr S.1). Für eine fiktive Vorverlegung des Diensteintrittes nach Art. 31 insbesondere Art. 31 II lässt der Sachverhalt keinen Raum (siehe auch Bhw 3).

7 7 J. hat somit ab Stufe 1. Stufensteigerungen ausgehend vom erfolgen nach Art. 30 IV S. 2, 3, II S.1, 2, Nr S.2. Die Mindestanforderungen gelten als erfüllt (Art. 30 IV S. 4, Bhw 4). Stufe 2 ab Stufe 3 ab Stufe 4 ab Stufe 5 ab Stufe 6 ab Verzögerung des Stufenaufstiegs in der Zeit vom bis (Art. 30 IV S. 1, II S.3), da J. in dieser Zeit Anwärterbezüge erhielt und damit keinen Anspruch auf Grundgehalt hatte. J. hat somit ab Stufe 6 Höhe: Art. 32, Anl ,32 o o Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 2 II Nr.3, Art 34 II) J. hat im Justizvollzug Anspruch auf eine Justizvollzugszulage nach Art. 34 II S.1 Nr. 3 Höhe Art. 34 III S. 2, Anl ,42 Familienzuschlag (FZ - Art. 2 II Nr.4) Bemessung nach BesGr. A 7 (Begr. vgl. GG) und Stufe (Art. 35 I S.2) Höhe Art. 35 I S.1, Anl. 5 Stufe 1 J. hat Anspruch auf Stufe 1, da verheiratet Art. 36 I S.1 Nr.1. Es liegt keine Konkurrenz beim Ehegattenanteil gem. Art. 36 IV S.1, VI S.1 vor, da Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt. 117,70 Stufe 1 2 (S) J. hat Anspruch auf Kindergeld für sein leibliches Kind S. ( 62 I Nr. 1, A 1 I, A 2.1 I, 8 AO, 63 I S. 1 Nr. 1, i.v.m. 32 I Nr. 1, A 6 I, III, A 9.1, Bhw 6). N. hat Anspruch auf Kindergeld für ihr in den Haushalt aufgenommenes Stiefkind S. ( 62 I Nr. 1, A 1 I, A 2.1 I, 8 AO, 63 I S. 1 Nr. 2, A 6 I, III, A 8, A 11 I) Anspruch auf den Kinderanteil im FZ hat nur J. (Art. 36 II, Nr. 36.2). Es liegt beim KiA keine Konkurrenz i.s.d. Art. 36 V S.1, VI S.1 vor, da Ehefrau nicht im ö.d. beschäftigt. 105,68 Stufe 2 3 (M) N. und K haben Anspruch auf Kindergeld für ihr leibliches Kind M. (Begr. siehe vorher bei J.). J. hat Anspruch auf Kindergeld für sein in den Haushalt aufgenommenes Stiefkind M. (Begr. siehe vorher bei N.) Anspruch auf den Kinderanteil hat nur J. (Art. 36 II). Es besteht keine Konkurrenz i.s.d. Art. 36 V S.1, VI S ,68 Stufe 3 4 (I) J. und N. haben Anspruch auf Kindergeld für ihr leibliches Kind I. (Begr. siehe vorher). Anspruch auf KiA im FZ hat auch hier nur J. (Art. 36 II). Es besteht keine Konkurrenz. 327,55 Stufe 4 5 (L) Anspruchsvoraussetzung für L. und Begr. siehe Kind I. 327,55 984,16 Summe Bezüge im Oktober 2014: 3.568,90

8 8 Besoldung des J. für November 2014 Im November sind folgende Tatbestände zur berücksichtigen. J. ist laut SV mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Daher ist seine Besoldung im gleichen Verhältnis zu kürzen (20/40 bzw. 50/100 Art. 6, Nr. 6). Rundungen erfolgen nach Art. 4 V. o Grundgehalt (GG) unverändert zu Oktober BesGr. A 7/Stufe ,32 o Zulage für besondere Berufsgruppen (Justizvollzugszulage) unverändert- 104,42 o Familienzuschlag (FZ) Bemessung, Höhe unverändert 984,16 Da keine Konkurrenz im Sinne Art. 36 IV S.1, V S.1, VI S. 1 vorliegt, kommt auch eine Ausnahme von der Teilzeitkürzung beim FZ nach Art. 36 IV S. 2, V S. 4 nicht in Frage. Teilzeitberechnung: GG 2.480,32 x 20/40 = 1.240,16 JvdZ 104,42 x 20/40 = 52,21 FZ 984,16 x 20/40 = 492, , ,45 Summe Bezüge im November 2014: 1.784,45 **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****

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