Strafaussetzung zur Bewährung: Relativierung der Bedeutung eines Geständnisses bei der Bewährungsentscheidung

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1 OLG Bamberg, Beschluss v Ss 34/12 Titel: Strafaussetzung zur Bewährung: Relativierung der Bedeutung eines Geständnisses bei der Bewährungsentscheidung Normenketten: StGB 56 II 56 II StGB 56 Abs. 2 StGB 56 Abs. 2 Satz 1 StGB 56 II 1 StGB 56 II StGB 56 Abs. 2 StGB 56 Abs. 2 Satz 1 StGB 56 II 1 StGB Leitsätze: 1. Besondere Umstände i. S. von 56 II 1 StGB dürfen nicht mit der Begründung versagt werden, einem Geständnis komme - etwa aufgrund der Betreffenssituation - nur eingeschränkt "Wertigkeit" zu (u.a. Anschluss an BGH StraFo 2010, 207 und NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 342). (amtlicher Leitsatz) 2. Die Bedeutung eines Tatgeständnisses bei der Bewährungsentscheidung nach 56 II 1 StGB darf nicht mit der Begründung relativiert werden, es fehle ihm an "Schuldeinsicht" oder "Reue". (amtlicher Leitsatz) 3. Schon ein Zusammentreffen lediglich durchschnittlicher und für sich betrachtet einfacher Milderungsgründe kann die Bedeutung besonderer Umstände i. S. von 56 II StGB erlangen. Hierbei sind auch solche Milderungsgründe zu berücksichtigen, die (schon) bei der konkreten Strafhöhe oder der Prognoseentscheidung herangezogen worden sind (u.a. Anschluss an BGH StV 2009, 695 f. = NStZ 2010, 147 f.). (amtlicher Leitsatz) 4. Für das Vorliegen besonderer Umstände i. S. von 56 II StGB ist ausreichend, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dass diese Milderungsgründe der Tat darüber hinaus "Ausnahmecharakter" verleihen, verlangt 56 II StGB nicht (u.a. Anschluss an BGH StV 2009, 695 f.? NSTZ 2010, 147 f. und BGH NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 342). (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Besondere Umstände, Geständnis, Gesamtwürdigung, Fahrverbot, Freiheitsstrafe, Rechtsfolgenausspruch, Strafzumessung, Strafaussetzung Fundstellen: StV 2013, 162 DAR 2013, 89 LSK 2013, Tenor I.

2 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 12. Dezember 2011, soweit mit der Verwerfung der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts vom die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. II. Im Hinblick auf die Anordnung des bußgeldrechtlichen Fahrverbots wird der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Angeklagten in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses. III. Im Umfang der Aufhebung (Ziffer I.) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. IV. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe I. Wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ( 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in Tatmehrheit mit einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels ( 24 a Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 StVG) verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten am zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Geldbuße von 500 Euro; daneben verhängte es gegen den Angeklagten ein (bußgeldrechtliches) Fahrverbot nach 25 Abs. 1 Satz 2 StVG für die Dauer eines Monats. Die hiergegen jeweils unbeschränkt eingelegten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit Urteil vom als unbegründet verworfen. Gegen die Verwerfung seiner Berufung wendet sich nunmehr der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er begehrt mit seinem Rechtsmittel in erster Linie die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. II. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der statthaften ( 333 StPO) und auch im Übrigen zulässigen Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge - eine den Begründungsanforderungen des 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende und damit zulässige Verfahrensrüge ist nicht erhoben - zu dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der (unbeschränkten) Revision deckt im Übrigen, nämlich hinsichtlich des Schuldspruchs sowie im Hinblick auf die Zumessung der Rechtsfolgen - von der unterbliebenen Anwendung des 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG hinsichtlich des bußgeldrechtlichen Fahrverbots abgesehen, welche der Senat selbst ergänzend ausgesprochen hat - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, weshalb die weitergehende Revision entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht gemäß 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen war. 1. Nach den - ergänzend auch innerhalb der Darlegungen zur Beweiswürdigung unter Ziffer IV. der Urteilsgründe - getroffenen Feststellungen des Landgerichts befuhr der zur Tatzeit am jährige Angeklagte gegen Uhr mit seinem Pkw die Bundesautobahn, obwohl er - wie er wusste - nach einem gegen Uhr des Tattages erfolgten Konsum von Cannabis und Amphetamin unter der Wirkung berauschender Mittel stand. Nach einem Besuch bei seinen Eltern befand sich der Angeklagte auf dem Rückweg zu seinem ca. 400 Kilometer entfernten damaligen Wohnort. Die Untersuchung einer dem Angeklagten am um 01:05 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine

3 Methamphetaminkonzentration von 78 ng/ml. Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle, welcher der Angeklagte am auf einem Autobahnparkplatz unterzogen wurde, wurden in seinem Pkw 199,4 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 23,3 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) sowie 1,15 Gramm Amphetamin aufgefunden, welche der Angeklagte nach seinen Angaben zum Eigenkonsum im Besitz hatte. Nachdem zunächst das Amphetamin in einer auf der Mittelkonsole des Pkw abgelegten Zigarettenschachtel aufgefunden wurde, gab der Angeklagte das im Wagen deponierte Marihuana im Anschluss an die Ankündigung der Beamten, nunmehr den Kofferraum zu durchsuchen, freiwillig an diese heraus. Der geständige und bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene ledige Angeklagte, der nach der Mittleren Reife eine Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter absolviert und den Zivildienst abgeleistet hat, konsumiert nach eigenen Angaben seit etwa 10 Jahren regelmäßig Cannabis bei einem durchschnittlichen Tagesverbrauch von 1 bis 2 Gramm. Zu weiteren Angaben dazu, wann und unter welchen Umständen das Rauschgift erworben wurde, war der Angeklagte nicht bereit. Hierauf zielenden Fragen des Gerichts hat der Angeklagte nach den Ausführungen im Urteil vielmehr ohne weitere Erklärungen mit der gleichbleibend stereotypen Formulierung: Keine Angaben, beantwortet. Ergänzende Auskünfte zu seinem Rauschgiftkonsum wurden mit derselben Formulierung pauschal verweigert. Nach kurzer Arbeitslosigkeit ist der Angeklagte seit Mitte Februar 2011 bei einem monatlichen Nettoeinkommen von ca Euro als Lagerist tätig. Am nahm der Angeklagte erstmals Kontakt zu einer Suchberatungsstelle an seinem Wohnort auf, wobei sich die bisherigen Kontakte auf organisatorische Maßnahmen beschränkten und therapeutische Schritte noch nicht unternommen wurden. 2. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zunächst die Voraussetzungen für die Anwendung des Strafrahmens eines minder schwerer Falles im Sinne von 29 a Abs. 2 BtMG mit einer im Ergebnis vertretbaren, revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbaren Begründung unter Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe abgelehnt. Auch die Erwägungen zur Strafzumessung im engeren Sinne, mit denen das Landgericht die Notwendigkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten insbesondere wegen der mehrfachen Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge' für geboten erachtet hat, begegnet revisionsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. 3. Demgegenüber kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit das Landgericht dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung versagt hat. a) Hierzu hat die Berufungskammer ausgeführt: Hinsichtlich der Vollstreckung dieser Strafe konnte dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr zugebilligt werden. Strafaussetzung zur Bewährung kommt dann in Betracht, wenn erwartet werden kann, dass ein Angeklagter sich allein die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur ausreichenden Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, 56 Abs. 1 StGB. Die Voraussetzungen dieser günstigen Sozialprognose liegen bei dem Angeklagten, der bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, grundsätzlich vor. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt werden musste, kann deren Vollstreckung jedoch nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen, 56 Abs. 2 StGB. Solche besonderen Umstände vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insbesondere kann nach fester Überzeugung der Kammer weder das Geständnis - dessen Wertigkeit wurde bereits oben dargelegt - noch der Umstand, dass die Tat eine weiche Droge zum Gegenstand hatte, als besonderer Umstand' ausreichen. Schließlich sind auch die Kontakte zur Suchtberatung, die zudem nicht etwa zeitnah nach der Tat aufgenommen worden sind, sondern genau einen Tag nach der erstinstanzlichen Verurteilung, bislang in einem eher überschaubaren' Rahmen geblieben. b) Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand: aa) Als rechtsfehlerhaft erweist sich schon, dass sich das Landgericht angesichts der Zubilligung einer günstigen Sozialprognose im Sinne von 56 Abs. 1 StGB bei der anschließenden Verneinung besonderer Umstände im Sinne von 56 Abs. 2 Satz 1 StGB maßgeblich von einer seiner Auffassung nach nur

4 eingeschränkten Wertigkeit des Geständnisses hat leiten lassen. Aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt sich nämlich, dass hiermit zunächst auf die Betreffenssituation des Angeklagten anlässlich seiner polizeilichen Kontrolle am Tattag abgestellt wird. Die Berufungskammer ist deshalb bereits im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne davon ausgegangen, dass das Geständnis [...] jedoch in seinem Wert insoweit relativiert werden müsse, als es in einer Situation erfolgt ist, als nach Auffinden des Amphetamins in der Mittelkonsole die (weitere) gezielte Durchsuchung des Fahrzeugs angekündigt worden war mit der Folge, dass der Angeklagte mit dem Auffinden des Marihuanas rechnen musste, zumal der Angeklagte mit seinem eigenen Fahrzeug allein unterwegs war, weswegen auch die Zuordnung der Betäubungsmittel zu seiner Person zumindest sehr nahe gelegen hat. Von einer nur eingeschränkten Wertigkeit des Geständnisses ist nach Auffassung des Landgerichts weiterhin aber auch deshalb auszugehen, weil der Angeklagte zwar den Vorwurf eingeräumt hat, jedoch seinen emotionslosen Ausführungen darüber hinausgehende Schuldeinsicht und Reue nicht entnommen werden konnten. Beide Begründungsvarianten für die mindere Wertigkeit des Geständnisses des Angeklagten laufen im Ergebnis darauf hinaus, die Verneinung besonderer Umstände im Sinne von 56 Abs. 2 Satz 1 StGB in rechtsfehlerhafter Weise mit Inhalt und Umfang des Tatgeständnisses bzw. dem Fehlen einer von Schuldeinsicht und Reue getragenen Motivation für seine Abgabe und damit letztlich mit einer von dem Angeklagten berechtigt verfolgten Verteidigungsstrategie zu begründen, was auch dann unzulässig wäre, wenn der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat bestritten hätte (BGH StraFo 2010, 207; BGH NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 342; Beschluss vom StR 17/07 [bei juris] und schon BGH NStZ-RR 2003, 264 = StV 2003, 669 f.; vgl. auch Fischer StGB 59. Aufl. 56 Rn. 20 und 23, jeweils a. E.). bb) Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Verneinung besonderer Umstände im Sinne von 56 Abs. 2 Satz 1 StGB hier aber auch deshalb, weil das Landgericht bei der Prüfung der Aussetzungsvoraussetzungen ausweislich seiner Ablehnungsbegründung von einem zu engen Prüfungsmaßstab ausgegangen sein könnte. Denn die gewählten Formulierungen zum Fehlen bestimmter, jeweils für sich als ausreichend' anzusehender Milderungsgründe (hier: Tatgeständnis, Besitz lediglich sog. weicher' Drogen und Kontakte zur Suchtberatung) lassen - wovon auch die Revision im Ansatz zutreffend ausgeht - besorgen, dass das Landgericht verkannt haben könnte, dass schon ein Zusammentreffen lediglich durchschnittlicher und für sich betrachtet einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen kann. Bei der gebotenen Gesamtschau sind auch solche Milderungsgründe zu berücksichtigen, die (schon) bei der konkreten Strafhöhe oder der Prognoseentscheidung herangezogen worden sind (BGH StV 2009, 695 f. = NStZ 2010, 147 f.; BGHR StGB 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 2, 7 und StGB 56 Umstände, besondere 3, 8; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. Rn. 157 ff.; Fischer 56 Rn. 20, 22 f.; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig StGB 28. Aufl. 56 Rn. 25 ff., insbesondere Rn. 27 f., jeweils m. w. N.). Im Übrigen genügt es für das Vorliegen besonderer Umstände i. S. d. 56 Abs. 2 StGB, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dass diese Milderungsgründe der Tat darüber hinaus einen Ausnahmecharakter' verleihen, verlangt 56 Abs. 2 StGB nicht (BGH StV 2009, 695 f. = NStZ 2010, 147 f.; BGH NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 342; Schäfer/Sander/van Gemmeren Rn. 158 f.; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig 56 Rn. 28; Fischer 56 Rn. 22). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Beachtung der vorstehenden Ausführungen, insbesondere bei Zugrundelegung eines zutreffenden Prüfungsmaßstabes für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von 56 Abs. 2 StGB aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. III.

5 Aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel war der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Berufungsurteils in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang mitsamt den zugehörigen Feststellungen aufzuheben ( 349 Abs. 4 StPO) und in diesem Umfang die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen ( 354 Abs. 2 StPO).

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