Besprechung der Klausur des Moduls Bürgerliches Recht II/2 aus dem Sommersemester 2016
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- Frieda Bach
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1 Besprechung der Klausur des Moduls Bürgerliches Recht II/2 aus dem Sommersemester 2016 FernUniversität in Hagen / Horst Pierdolla
2 Sachverhalt Die Witwe I bewohnt eine Altbauwohnung in Hagen. Nach dem Tod ihres geliebten Ehemannes möchte sie das in die Jahre gekommene Badezimmer renovieren. Zu diesem Zweck kauft sie am beim Fliesenhändler B in Hagen neue Fliesen im Farbton rein weiß des Herstellers R zu einem Gesamtpreis von 5.000,00. Rein weiß fügt sich so meint sie - wunderbar in das Gesamtbild ihrer Wohnung ein. Vereinbarungsgemäß liefert B die Fliesen am an I. Noch am selben Abend lässt I die Fliesen vom Fliesenleger C verlegen. Am Folgetag bei Sonnenlicht stellt I entsetzt fest, dass sämtliche Fliesen einen nicht unerheblich störenden Blaustich aufweisen. C konnte das am Vortag nicht erkennen. Verärgert ruft I bei B an: Sie verlangt nicht nur die Lieferung neuer Fliesen, sondern fordert auch den Ausbau der alten und den Einbau der neuen Fliesen. B ist empört. Es könne doch nicht sein, dass er als kleiner Händler nicht nur neue Fliesen liefern, sondern auch die alten Fliesen aus- und die neuen Fliesen einbauen muss. Schließlich habe er den Blaustich der Fliesen nicht zu vertreten. Dieser beruht, wie sich jetzt herausstellt, auf einem Fehler im Herstellungsprozess im Betrieb von R, von dem B die Fliesen unmittelbar bezogen hatte. Eine Maschine war dort nicht vorschriftsmäßig gewartet worden. B fragt seinen Anwalt, wie er sich den Forderungen der I gegenüber verhalten soll. Folie 2
3 Frage 1: Stehen der I die geltend gemachten Ansprüche gegen B zu? Folie 3
4 Lösung Frage 1 I. Anspruch aus 437 Nr. 1, 439 I, 2. Alt. BGB auf Lieferung neuer Fliesen 1. Wirksamer Kaufvertrag, 433 BGB I und B haben am einen wirksamen Kaufvertrag über die Fliesen geschlossen Merke: An dieser Stelle kommt es nicht darauf an, ob ein Verbrauchsgüterkauf gem. 474 I BGB vorliegt. Die 474 ff. BGB modifizieren das allgemeine Kaufrecht und sollten an der Stelle in der Prüfung angesprochen werden, an welcher sie relevant werden. Folie 4
5 Lösung Frage 1 2. Sachmangel bei Gefahrübergang a) Sachmangel, 434 BGB Vereinbarte Beschaffenheit, 434 I 1 BGB: I und B haben sich ausdrücklich über die Lieferung von Fliesen im Farbton rein weiß geeinigt. gelieferte Fliesen haben einen Blaustich es liegt daher eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit und damit ein Sachmangel gem. 434 I 1 BGB vor Jedenfalls aber Mangel nach 434 I 2 Nr. 2 BGB b) Bei Gefahrübergang, 446 BGB 3. Kein Ausschluss 4. Rechtsfolge Der Käufer hat gem. 439 I BGB ein Wahlrecht: I wählt hier die Lieferung neuer Fliesen. Folie 5
6 Lösung Frage 1 Anspruch auf Lieferung neuer Fliesen aus 437 Nr.1, 439 I, 2.Alt. BGB (+) Merke: Der Nacherfüllungsanspruch setzt kein Verschulden voraus! Folie 6
7 Lösung Frage 1 II. Anspruchauf Ausbau der alten und Einbau der neuen Fliesen 437 Nr. 1, 439 I, 2. Alt. BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag, 433 BGB 2. Sachmangel bei Gefahrübergang 3. Kein Ausschluss 4. Umfang des Nacherfüllungsanspruchs: Wird auch der Ausbau der alten und der Einbau der neuen Fliesen vom Nacherfüllungsanspruch erfasst? Wortlaut des 439 I, 2. Alt. BGB: Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen nur Übergabe und Übereignung; nicht Aus- und Einbau Folie 7
8 Lösung Frage 1 Gleichlauf von Erfüllungsanspruch und Nacherfüllungsanspruch 439 IV, 346 I BGB hilft nicht, da Fliesen durch Verlegung gem. 946, 93, 94 II BGB wesentlicher Bestandteil des Hausgrundstücks Merke: Ein Anspruch auf Aus- und Einbau der Fliesen ergibt sich nicht aus 439 II BGB. Folie 8
9 Lösung Frage 1 Aber: richtlinienkonforme Auslegung des 439 BGB Anwendbarkeit der Richtlinie 1999/44/EG Aus- und Einbau vom Nacherfüllungsanspruch umfasst, da der Käufer nach Art. 3 III der Richtlinie keine Nachteile haben soll Anspruch auf Aus- und Einbau der Fliesen aus 437 Nr.1, 439 I, 2. Alt. BGB (+) Merke: Der Anspruch auf Aus- und Einbau kann sich nicht unmittelbar aus der Richtlinie ergeben, da dieser keine unmittelbare Wirkung im Verhältnis der Bürger untereinander zukommt. Folie 9
10 Frage 2a: Kann B von R die Lieferung neuer Fliesen und die Übernahme der Kosten für den Ein- und Ausbau verlangen? Folie 10
11 Lösung Frage 2a I. Anspruch aus 437 Nr. 1, 439 I, 2. Alt. BGB auf Lieferung neuer Fliesen II. Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Ein- und Ausbau aus 437 Nr. 3, 280 I BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag, 433 BGB 2. Sachmangel bei Gefahrübergang 3. Vertretenmüssen wird nach 280 I 2 BGB vermutet Folie 11
12 Lösung Frage 2a 4. Kein Ausschluss 5. Rechtsfolge: Ersatz der Kosten für den Aus- und Einbau, 249 ff. BGB III. Anspruch auf Übernahme der Aus- und Einbaukosten aus 478 II BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag zwischen B und R, 433 BGB Diese sind Unternehmer gem. 14 BGB 2. Unternehmer hatte im Verhältnis zum Verbraucher Aufwendungen für die Nacherfüllung gem. 439 II BGB zu tragen 3. Kein Ausschluss 4. Rechtsfolge: Ersatz der Kosten für den Aus- und Einbau Folie 12
13 Frage 2b: Ändert sich die Beurteilung, wenn R die Maschine regelmäßig gewartet hat und die Fehler im Produktionsprozess nicht erkennen konnte? Folie 13
14 Lösung Frage 2b I. Anspruch auf Lieferung neuer Fliesen aus 437 Nr. 1, 439 I, 2. Alt. BGB II. Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Ein- und Ausbau aus 437 Nr. 3, 280 I BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag, 433 BGB 2. Sachmangel bei Gefahrübergang 3. Vertretenmüssen R hatte Mangel nicht zu vertreten, da er die Maschine regelmäßig gewartet hat und den Fehler im Produktionsprozess nicht erkennen konnte. Folie 14
15 Lösung Frage 2b III. Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Ein- und Ausbau aus 478 II (+) Merke: Bei 478 II BGB handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Aufwendungsersatzanspruch. Folie 15
16 Frage 3: Wie ändert sich die Rechtslage, wenn I die Fliesen nicht für ihr Badezimmer, sondern für ihr Kosmetikstudio erworben und dort verlegt hat? Folie 16
17 Lösung Frage 3 I. Anspruch auf Lieferung neuer Fliesen aus 437 Nr. 1, 439 I, 2. Alt. BGB (+) II. Anspruch auf Ausbau der alten und Einbau der neuen Fliesen 437 Nr. 1, 439 I, 2. Alt. BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag, 433 BGB 2. Sachmangel bei Gefahrübergang 3. Kein Ausschluss 4. Umfang des Nacherfüllungsanspruchs: Wird auch der Ausbau der alten und der Einbau der neuen Fliesen vom Nacherfüllungsanspruch erfasst? Richtlinienkonforme Auslegung? I hat die Fliesen für ihr Kosmetikinstitut gekauft; sie war daher Unternehmerin und nicht Verbraucherin Folie 17
18 Lösung Aufgabe 3 die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist daher nicht einschlägig der Nacherfüllungsanspruch umfasst daher nicht den Aus- und Einbau der Fliesen Anspruch auf Ausbau der alten und Einbau der neuen Fliesen 437 Nr. 1, 439 I, 2. Alt. BGB (-) Folie 18
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