PATENTE, GEBRAUCHSSMUSTER, GESCHMACKSMUSTER, MARKEN,
|
|
- Paula Lenz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 PATENTE, GEBRAUCHSSMUSTER, GESCHMACKSMUSTER, MARKEN, GESCHÄFTLICHE BEZEICHNUNGEN, URHEBERRECHTE UND LIZENZEN Gewerbliche Schutzrechte haben regelmäßig eine dreifache Wirkung: - Alleine der Inhaber ist befugt, den Gegenstand des Schutzrechtes zu benutzen. - Er allein hat ein Verbietungsrecht, das heißt die Möglichkeit, Dritten die Nachahmung, den Vertrieb oder das Feilhalten des Schutzgegenstandes zu verbieten. - Nur der Inhaber hat einen Anspruch auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz gegen den Verletzer. Die Hinweise auf Waren oder Verpackungen wie Deutsches Patent oder Deutsches Gebrauchsmuster oder R (= registriert) oder Geschm.M (= Geschmacksmuster-Design) oder Ges.Gesch. (= gesetzlich geschützt) zeigen an, daß gewerbliche Schutzrechte in Form eines erteilten Patentes, einer veröffentlichten Patentanmeldung, eines Gebrauchsmusters, eines Geschmacksmusters oder einer eingetragenen Marke bestehen. Derartige Hinweise auf bestehende Schutzrechte reichen oftmals aus, um Nachbau, Nachahmung und sonstige Beeinträchtigungen zu verhindern. In jedem Falle können sie eine strafrechtliche Verfolgung auslösen. Der Hinweis Patent angemeldet ist vor der Offenlegung nicht zulässig. Wer benötigt Schutzrechte? Schutzrechte benötigt jeder, der etwas entwickelt, herstellt, vertreibt oder eine Dienstleistung erbringt. 1. Der Erfinder Erfinder müssen, sofern sie nicht Arbeitnehmer- Erfinder sind, ihre technischen Erfindungen selbst auf dem Markt verwerten. Eine derartige Verwertung ist aber nur dann erfolgreich, wenn bereits im Vorfeld dafür gesorgt ist, daß nicht ein anderer das erfundene Produkt oder das entwickelte Verfahren benutzt, ohne die oftmals aufwendige und teure Entwicklungsarbeit geleistet zu haben. Durch die Erteilung eines gewerblichen Schutzrechtes erhält der Erfinder ein (zeitlich begrenztes) ausschließliches Recht zur wirtschaftlichen Nutzung und damit einen Markt- bzw. Wettbewerbsvorsprung. Dieser Marktvorteil ist ein wichtiger Ansporn; darüber hinaus machen sich durch eine Schutzrechtsabsicherung die meist kostspieligen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung erst bezahlt. Verwertet der Erfinder nicht selbst, so kann er einem oder mehreren anderen Unternehmen gestatten, seine Erfindung zu verwerten. Er vergibt eine Lizenz. Der Lizenznehmer ist ebenfalls am Bestehen von Schutzrechten interessiert, denn die Investitionen für die Markteinführung und verbreitung müssen vom Lizenznehmer getätigt werden. Außerdem hat er dem Erfinder eine Lizenzgebühr zu zahlen. 2. Industrieunternehmen und Handwerksbetriebe Oftmals sind bei Auftragsarbeiten nicht alle technischen Einzelheiten vorgegeben. Das Ergebnis dieser Arbeiten sollte sich das Unternehmen schützen lassen, insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, diese Entwicklung mehreren Abnehmern anzubieten.
2 2 3. Handelsunternehmen Handelsunternehmen benötigen Marken, um ihre Waren von denen anderer Branchen unterscheiden zu können und um mit ihrer Hausmarke ihr Warensortiment unter einer einheitlichen Bezeichnung, sei es in Form von Marken oder Firmenzeichen, werbewirksam vertreten zu können. Hierdurch soll eine gleichbleibende und originäre Qualität versprochen werden. 4. Dienstleistungsunternehmen Messegesellschaften, Hotels, Reisebüros, Reinigungen, Banken, Versicherungen, Speditionsunternehmen, Unternehmensberater etc. haben die Möglichkeit, sich für ihr Unternehmen bzw. für ihre Dienstleistungen eine eingängige und leicht merkbare Marke schützen zu lassen. Softwareentwickler können gleichfalls einen automatischen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz für ihr Computerprogramm geltend machen. Welche Schutzrechte gibt es? Wie erhält man sie? 1. Patente/Europapatente Das Patent schützt Erfindungen auf dem Gebiet technischer Gegenstände und Verfahren. Entscheidend sind die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden, über dem Stand der Technik hinausweisenden Neuerungen und deren wirtschaftliche Verwertbarkeit. Eine Patentanmeldung wird daher vom deutschen Patentamt auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) und gewerbliche Anwendbarkeit hin überprüft. Der Anmeldungsgegenstand gilt nur dann als neu, wenn er vor dem Anmeldetag weder mündlich noch schriftlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Bereits ein Aufsatz in der Fachzeitschrift, die Verteilung von Prospekten oder gar die Vorführung auf einer Messe stellen, wenn daraus die Erfindung erkennbar war, eine sogenannte Vorveröffentlichung dar. Sie steht, selbst wenn sie durch den Erfinder oder den Anmelder erfolgt ist, einer späteren Patentanmeldung im Wege. Daher gilt der Grundsatz: Erst anmelden, dann reden. Patente gewähren einem Anmelder nach deren Erteilung für maximal zwanzig Jahre das Recht zur ausschließlichen gewerblichen Nutzung einer technischen Erfindung. Der Antrag ist bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, München, Tel.: (0 89) , Fax: (0 89) zu stellen und hat als Anlage eine ausführliche technische Beschreibung sowie Patentansprüche und ggf. Zeichnungen zu enthalten. Mit dem deutschen Patent kann man nur gegen die unbefugte Benutzung in Deutschland vorgehen, nicht aber gegen Herstellung oder Vertrieb der Produkte in anderen Ländern. Exportorientierten Unternehmen wird daher empfohlen, rechtzeitig ausländische Schutzrechte anzumelden. Dafür gibt es zwei unterschiedliche Wege: a) Einreichung nationaler Patentanmeldungen bei den Patentämtern ausländischer Staaten in der jeweiligen Landessprache nach den jeweiligen gesetzlichen Landesbestimmungen oder b) Einreichung einer europäischen Patentanmeldung in deutscher Sprache bei dem Europäischen Patentamt. Die europäische Patentanmeldung kann sich auf alle oder nur bestimmte Vertragsstaaten erstrecken. Vertragsstaaten sind Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich,
3 3 Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Großbritannien. Nach der Patenterteilung ist eine Ausdehnung auf Slowenien, Litauen, Lettland, Rumänien und Albanien möglich. Die zentrale Patentanmeldung bei dem Europäischen Patentamt macht die Anmeldung bei den nationalen Patentbehörden überflüssig. Der Antrag ist zu stellen bei dem 2. Gebrauchsmuster Europäischen Patentamt, Erhardtstraße 27, München, Tel.: (0 89) , Fax: (0 89) Gebrauchsmuster schützen Erfindungen auf dem Gebiet technischer Gegenstände, zum Beispiel Maschinen, Vorrichtungen, Geräte, Schaltungen oder chemische Erzeugnisse. Nicht schutzfähig sind Verfahren. Entscheidend ist, daß die Erfindung neu sein und auf einem erfinderischen Schritt beruhen muß, das heißt der in Frage stehende Schritt kann durch einen Durchschnittsfachmann nicht ohne weiteres aus dem bekannten Stand der Technik hergeleitet werden. Das Gebrauchsmuster wird daher auch kleines Patent genannt. Auch hier sollte das Prinzip Erst anmelden, dann reden beachtet werden. Gebrauchsmuster gewähren einem Erfinder für maximal zehn Jahre das Recht zur ausschließlichen gewerblichen Nutzung seiner technischen Erfindung, soweit es sich um bewegliche Gegenstände handelt. Die Eintragung erfolgt durch das Deutsche Patentamt. Nach ca. drei Monaten ist das Verfahren abgeschlossen, sofern sich keine Beanstandungen ergeben. Über die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle wird eine Urkunde ausgestellt. Die materiellen Schutzvoraussetzungen (Neuheit, erfinderischer Schritt) werden im Eintragungsverfahren nicht geprüft, was zu Scheinrechten führen kann. Da nur die formellen Schutzvoraussetzungen geprüft werden, sollte der Anmelder eine Vorab-Recherche durchführen. Auch hier ist die Mithilfe eines Patentanwaltes zu empfehlen. 3. Geschmacksmuster Geschmacksmuster schützen ausschließlich die äußere Form, die ästhetische, nicht technische Ausgestaltung von Gegenständen, also zum Beispiel das Design von Möbeln, Verpackungen etc. Es gibt Fälle, in denen ein technischer Gegenstand sowohl durch ein Gebrauchsmuster/Patent als auch durch Geschmacksmuster geschützt werden kann. Voraussetzungen für ein Geschmacksmuster sind, das es sich um ein Muster (Flächenform) oder ein Modell (Raumgebilde) handelt, welches neu und eigentümlich ist. Das Merkmal der Neuheit ist dabei auch dann gegeben, wenn es bereits der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Danach muß es aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Berechtigten angemeldet sein. Das Merkmal der Eigentümlichkeit entspricht dem der Erfindungshöhe bei den technischen Schutzrechten, das heißt sie gehen über das hinaus, was ein Durchschnittsdesigner hervorbringen kann. Die Schutzdauer für das Geschmacksmuster beträgt fünf Jahre und kann maximal bis zu zwanzig Jahren ausgedehnt werden. Der Antrag auf Erteilung des Geschmacksmusters ist bei dem zu stellen. Deutschen Patent- und Markenamt Technisches Informationszentrum Berlin Berlin, Tel.: (0 30) , Fax: (0 30) Notwendig sind ein schriftlicher Eintragungsantrag und eine fotografische oder grafische Darstellung des Musters oder Modelles.
4 4. Marken und geschäftliche Bezeichnungen 4 Der Erfolg einer Ware oder Dienstleistung wird nicht nur vom Preis oder der Qualität der Ausführung bestimmt, sondern hängt auch vom Image der Ware oder Dienstleistung ab. Dabei ist die Marke nicht nur für die Unterscheidung der Ware/Dienstleistung von anderen ähnlichen Produkten notwendig, sondern soll den Bekanntheitsgrad des Produktes steigern. Kollektivmarken sind Marken von Unternehmen, die die gleiche Ware herstellen oder gleiche Dienstleistungen erbringen und als Verband die gleiche Marke benutzen. Die Marke ist daher ein selbständiges Wirtschaftsgut. Ohne Schutzrechtsanmeldung ist der Markeninhaber und schöpfer aber schutzlos. Er kann sogar die Verwendung der Marke untersagt bekommen, wenn ein Nachahmer ihm mit der Eintragung zuvorkommt. Schutzfähig im Rahmen des Markenrechtes sind alle Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere also Worte, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, dreidimensionale Gestaltungen und die Form, Verpackung oder Aufmachung der Ware, auch Hörzeichen und Farben sowie Farbzusammenstellungen, soweit solche Marken geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei sind aber sogenannte absolute Eintragungshindernisse zu beachten: - Nicht schutzfähige Zeichen sind sogenannte Freizeichen, denen die Allgemeinheit bereits eine feste Bedeutung zumißt, wie zum Beispiel dem Totenkopf-Symbol für Gifte bzw. das rote A für Apotheken usw. - Nicht schutzfähig sind auch alle Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder für die ein konkretes Freihaltebedürfnis besteht, das heißt die für die Umgangs- oder Fachsprache geläufig sind. - Darüber hinaus können Hoheitssymbole wie Wappen oder amtliche Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, ebenso wenig beschreibende Angaben über Art, Zeit, Ort oder Herstellung oder über Eigenschaften. Bei festgestellter Verkehrsdurchsetzung allerdings können auch nicht schutzfähige Marken eintragungsfähig werden. Diese Verkehrsdurchsetzung wird aber nur erreicht, wenn das Zeichen (z. B.: 4711) einige Jahre im geschäftlichen Verkehr und in der Werbung intensiv benutzt wird. Die danach folgende Prüfung der Verkehrsdurchsetzung erfolgt durch das Deutsche Patentamt unter Einbeziehung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) und ausgewählter Industrie- und Handelskammern, die eine Umfrage bei den beteiligten Verkehrskreisen durchführen. Das Ergebnis wird dem Deutschen Patentamt mitgeteilt, das den Markenschutz erteilt, wenn die Verkehrsdurchsetzung festgestellt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Daneben bestehen mit der Priorität und der Verwechslungsfähigkeit sogenannte relative Eintragungshemmnisse, die nicht von Amts wegen beachtet werden, sondern als mögliche Anspruchs vernichtende Einrede geltend gemacht werden müssen. Der Markenschutz gilt nur für zehn Jahre und kann beliebig oft um zehn weitere Jahre verlängert werden. Geschäftliche Bezeichnungen wie zum Beispiel Namen oder Fimierungen können über einen Antrag bei dem Deutschen Patentamt auf Eintragung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung Markenschutz genießen. Daneben unterliegt die Firma als Name des Kaufmannes innerhalb des jeweiligen Bezirkes des Registergerichtes dem Schutz von 17 HGB bzw. 12 BGB. Insoweit europaweiter Schutz benötigt wird, ist der Antrag bei dem Harmoniesierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante (Spanien) zu stellen. Ist jedoch in
5 5 einem EU-Staat bereits vorher eine nationale Marke eingetragen worden, so geht der Schutz in diesem Staat dem europäischen Schutz vor. 5. Urheberrechte (Computerprogramme) Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft, sofern sie persönliche und geistige Schöpfungen darstellen sowie Computerprogramme. Entscheidend ist dabei die Individualität, die das Werk von der Masse der alltäglichen Gebilde unterscheidet. Das Urheberrecht entsteht ohne Anmeldung oder Registrierung automatisch mit der Vollendung des Werkes. Es wird empfohlen, den Zeitpunkt der eigenen Schöpfung in irgendeiner Form aktenkundig und damit beweisbar zu machen, zum Beispiel durch Hinterlegung. Danach sollte ein Copyright-Vermerk angebracht werden, um Nachahmer zu warnen. Der Schutz des Urheberrechtes besteht auf Lebenszeit des Urhebers und erlischt siebzig Jahre nach dessen Tod. Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen spielt für die gewerbliche Wirtschaft eine große Rolle. Nach 69 a Urheberrechtsgesetz gilt der Schutz über das Urheberrecht für Computerprogramme für alle Ausdrucksformen eines Computerprogrammes. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogrammes zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätzen sind dagegen nicht geschützt. Schutzfähig ist das individuelle Werk des Urhebers, wenn es das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung darstellt. Andere Kriterien wie qualitative oder ästhetische Gesichtspunkte sind unbeachtlich. Mitbewerber können die Idee zu einem Softwareprogramm aufgreifen und ein eigenes Programm entwickeln, das wiederum urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Die Verwertung eines gewerblichen Schutzrechtes Will der Inhaber sein Schutzrecht nicht selbst verwerten, so kann er es verkaufen oder das Recht als solches zwar behalten, aber die Nutzung des Rechtes oder von Teilen des Rechtes an einen oder mehrere Dritte als Lizenz vergeben. Die Lizenz kann das Herstellungs-, Vertriebs- und/oder Gebrauchsrecht beinhalten. Hierbei ist zwischen der ausschließlichen (Exklusiv-) Lizenz und der einfachen Lizenz zu unterscheiden. Die Lizenz an einem Patent kann in die Patentrolle eingetragen werden. Der ausschließliche Lizenznehmer hat eine starke Rechtstellung, die der des Schutzrechtsinhabers angenähert ist. So hat er zum Beispiel ein eigenes Klagerecht gegenüber Verletzern. Muß der Lizenznehmer selbst noch wesentliche Entwicklungskosten aufwenden (zum Beispiel Herstellung, Serienreife, Anschaffung von Produktionsmaschinen), so ist die ausschließliche Lizenz üblich. Bei der einfachen Lizenz kann sich der Schutzrechtsinhaber ein eigenes Benutzungsrecht sowie der Vergabe weiterer Lizenzen vorbehalten. Die Exklusiv- Lizenz erlischt nicht, wenn das Schutzrecht später als ganzes veräußert wird. Auch Gebrauchs- und Geschmacksmuster sind beschränkt oder unbeschränkt übertragbar. Sie können verkauft oder auch im Wege der Lizenzvergabe verwertet werden. Bei Marken ist ebenfalls eine Übertragung möglich. Auch eine Markenlizenz ist möglich, was insbesondere beim Vertrieb der Ware wichtig ist. Schließlich liegt es gerade im Interesse des Herstellers bzw. Markeninhabers, daß der Vertreiber beim Vertrieb und insbesondere in der Werbung die geschützte Marke verwendet. Ein Urheberrecht kann nicht übertragen werden. Nur das Recht auf Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung des geschützten Werkes kann einem oder mehreren Dritten eingeräumt werden. Es ist wie alle anderen Schutzrechte auch vererbbar. IHK Fulda, Assessor Hermann Vogt
Gewerbliche Schutzrechte
Gewerbliche Schutzrechte I. Patente und Gebrauchsmuster II. III. Marken Geschmacksmuster Berührungspunkte 1. Schutz eigener Ideen 2. Existierende ältere Schutzrechte I. Patente und Gebrauchsmuster Schutz
MehrChristina Klein. Wie Sie Ihre Ideen schützen können. interna Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Wie Sie Ihre Ideen schützen können interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Die Markenanmeldung.............................. 3.
MehrBedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen
Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen Dr.- Ing. Michael Gude Inhalt Welche Schutzrechte gibt es? Patente, Gebrauchsmuster und was sie kosten Welche Rechte und Rechtsfolgen
MehrDas System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht
Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen
MehrPatentanwalt Dipl.-Ing. Arnd Hemmer
Gewerbliche Schutzrechte Patentanwalt Dipl.-Ing. Arnd Hemmer Gewerbliche Schutzrechte I. Patente und Gebrauchsmuster II. Geschmacksmuster III. Marken I. Patente und Gebrauchsmuster Schutz für technische
MehrDas Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.
verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen
MehrIdee, Produkt, Logo. Was kann man wie markenrechtlich schützen? RA Markus Feinendegen, DHPG Bonn
Idee, Produkt, Logo Was kann man wie markenrechtlich schützen? RA Markus Feinendegen, DHPG Bonn www.dhpg.de Seite 1 Gliederung I. Einführung II. III. IV. Wo kann man eine Marke registrieren lassen? Was
MehrPatente Marken Design Was sind gewerbliche Schutzrechte und wie werden sie erworben?
Westfälische Wilhelms-Universität Münster Patente Marken Design Was sind gewerbliche Schutzrechte und wie werden sie erworben? Arne Neubauer Forschungsstelle für Gewerblichen Rechtsschutz am Institut für
MehrHerzlich Willkommen. zum. Patente, Marken & Designs für KMU. Liestal, 7. Juni 2011 Haus der Wirtschaft
Herzlich Willkommen zum «KMU Business-Treff» Patente, Marken & Designs für KMU Liestal, 7. Juni 2011 Haus der Wirtschaft «KMU Business-Treff» Patente, Marken & Designs für KMU - Die Sicherung der eigenen
MehrPatent, Marke, Firma und Design
Patent, Marke, Firma und Design 1 Disposition Einleitung 1. Einleitung: Rolle und Bedeutung von Schutzrechten in der Informatik 2. Patentschutz Worum geht es? Rechtsquellen Überblick über die Regelung
MehrErgänzender Schutz vor Produktnachahmung
Ergänzender Schutz vor Produktnachahmung Herbstseminar, 25. September 2012 Dr. Bettina Thalmaier Aktueller Fall: Apple./. Samsung u. a. wegen Vertriebs eines Tablet-PCs mit der Bezeichnung Galaxy Tab 10.1
MehrHerzlich Willkommen!
Herzlich Willkommen! EZN Erfinderzentrum Norddeutschland GmbH Theaterstraße 2 30159 Hannover Tel: (0511) 85 03 08-0 Fax: (0511) 85 03 08-49 E-Mail: info@ezn.de www.ezn.de Dipl.-Ing. Peter Kuschel Gewerbliche
MehrGoldenstein & Partner
Goldenstein & Partner So schützen Sie Ihren guten Namen! Schutzrechte im Überblick Rechtsanwältin Dr. Ina Haarhoff Gliederung A. Eintragung der Marke I. Was ist eine Marke? II. III. IV. Markenformen Recherche
MehrWas sind Marken? Anmeldung einer Marke. Inhaber einer Marke. Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
Was sind Marken? Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig sind Wörter einschließlich
MehrIdeen-Erfindungen-Patente
Patentanwälte MÜNCHEN BERLIN Ideen-Erfindungen-Patente Die eigene Leistung (er)kennen und schützen Rosenheim, 29. September 2012 Dr. Marie-Theres Schmid Wir schützen Ideen Wie werden geistige Leistungen
MehrLeitfaden zum Thema Schutzrechte
Leitfaden zum Thema Schutzrechte Der folgende Leitfaden zum Thema Schutzrechte dient der einfachen Anwendung der Patent- und Verwertungsstrategie der Hochschule Ostwestfalen-Lippe. Schutzrechte im Überblick
MehrEinführung in das Markenrecht
Wie schütze ich mein Logo- Einführung in das Markenrecht Firma, Marke, Logo na logo Dr. Hans-Peter Jönsson von Kreisler Selting Werner Patents Trademarks Design Deichmannhaus am Dom Bahnhofsvorplatz 1
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrUrheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen
Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen RA Christoph Kluss RAe Haaß & Kluss Martorffstr. 5 D 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 562095 lawoffice@t-online.de Was ist ein Urheberrecht? Voraussetzung
MehrSchutz technischer Erfindungen: Patent-, Gebrauchsmuster- und Arbeitnehmererfinderrecht für die Praxis
Schutz technischer Erfindungen: Patent-, Gebrauchsmuster- und Arbeitnehmererfinderrecht für die Praxis Mittelstandsmesse NEW in Friedrichshafen 9. Juni 2015 Patentanwalt Dr.-Ing. Franz Stadler, LL.M. Bahnhofplatz
MehrVorlagenfreibeuter und Präsentationspiraten. Inga Höfener 05/2011 1 /27
Vorlagenfreibeuter und Präsentationspiraten Inga Höfener 05/2011 1 /27 Effektiver Schutz von Vorlagen und Präsentationen Inga Höfener 05/2011 2 /27 Was erwartet Sie? I. Konfliktsituationen II. Grundsatz
MehrFRAGE 83. Rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung des Gebrauchsmusters
FRAGE 83 Jahrbuch 1985/III, Seiten 350 Geschäftsführender Ausschuss von Rio de Janeiro, 13. - 18. Mai 1985 Q83 FRAGE Q83 Entschliessung Die IVfgR hat den Bericht der Kommission zur Kenntnis genommen und
MehrInnovationscafé des SCE in Kooperation mit Vossius & Partner, 13. November 2012, München. Schütze sich wer kann
Patentanwälte Rechtsanwälte Innovationscafé des SCE in Kooperation mit Vossius & Partner, 13. November 2012, München Schütze sich wer kann Patentanwalt Dipl. Ing. Elard Freiherr Schenck zu Schweinsberg,
MehrRechtsschutz vor computerimplementierten Erfindungen
Rechtsschutz vor computerimplementierten Erfindungen Vom Kunstwerk zum Softwarepatent patentfrei.de 28. Juni 2007 Überblick 1 Urheberrechtsschutz in der Softwareentwicklung Rechtliche Lage Folgen für den
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrRECHTSINFO MARKENSCHUTZRECHT - FAQ
RECHTSINFO MARKENSCHUTZRECHT - FAQ Um Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von jenen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden, bedient man sich gerne eigens dafür kreierter Marken. Ob diese
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 34/2015 20.08.2015 Gs Fahrerlaubnisbefristungen im Ausland Sehr geehrte Damen und Herren, in zahlreichen Ländern wird die Gültigkeit des Führerscheins
MehrWissensreihe gewerblicher Rechtsschutz. Teil 1: Technische Schutzrechte
Wissensreihe gewerblicher Rechtsschutz Von Dipl.-Ing. Stefan Brinkmann, Düsseldorf Patentanwalt und Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft
MehrCharakteristika Designrecht Österreich
Rechtsgrundlagen Musterschutzgesetz 1990 MuSchG (BGBl I Nr 497/1990 idf BGBl I Nr 151/2005) Patentamtsverordnung PAV (PBl 12/2005 idf PBl 2/2011) Patentamtsgebührengesetz PAG (BGBl I Nr 149/2004 idf BGBl
MehrPatente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster. im Überblick
Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster im Überblick Patente Machen technische Erfindungen wertvoller Mit Patenten können technische Erfindungen geschützt werden, die weltweit neu sind, auf
Mehr5. Braunschweiger Gründungswoche
5. Braunschweiger Gründungswoche 25. September 2013 Schutzrechte (Patente, Marken, u.a.) Thomas Ahrens Patentanwalt & Mediator, Braunschweig www.ahrens-patent.de - 1 - Inhalt 1. Einleitung 2. Voraussetzungen
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Geschmacksmuster Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WAS IST GESCHMACKSMUSTERSCHUTZ; WAS WIRD GESCHÜTZT? 3 2. WELCHE VORAUSSETZUNGEN
MehrMarkenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin
Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Geschützte Gegenstände Schutz z.b. durch Marke, Geschmacksmuster, Urheberrecht, Eigentum Ansprüche des
MehrDie Durchsetzung von technischen Schutzrechten in Deutschland
Konferenz des DPMA Haus der Wirtschaft Baden-Württemberg 9. November 2009 im Rahmen des Projekts IPeuropAware Die Durchsetzung von technischen Schutzrechten in Deutschland Wer kann Wann Wo Wie Was erreichen?
MehrHaben Sie die immateriellen Werte Ihres Unternehmens optimal geschützt?
Haben Sie die immateriellen Werte Ihres Unternehmens optimal geschützt? Das gewerbliche Schutzrecht gewährt dem Inhaber das Recht, andere von der Nutzung der gewerblich-geistigen Leistung auszuschließen.
MehrPatente, Schutzrechte, Kennzeichen
Patente, Schutzrechte, Kennzeichen Workshop - Technologieunternehmen im Rechtsstreit - Berlin, 9. Juni 2004 Berlin Übersicht Schutzrechte Urheberrechte, Datenbanken Patente, Gebrauchsmuster Kennzeichenrechte
MehrGrundlagen des Markenmanagements
Grundlagen des Markenmanagements 2. Kapitel: Markenschutz 2.1 Rechtliche Grundlagen 2.2 Markenrechtsverletzung / Markenpiraterie Prof. Dr. Bettina Nyffenegger 2.1 Markenrecht in der Schweiz Markenschutz
MehrZur Schutzfähigkeit von Geschäftskonzepten, Produkten und Designs. Rechtsanwalt Hans-Chr. Widegreen
Zur Schutzfähigkeit von Geschäftskonzepten, Produkten und Designs Rechtsanwalt Hans-Chr. Widegreen Nachahmung ist die höchste Form der Anerkennung Schutzmöglichkeiten: 1. Vertraulichkeitsvereinbarung 2.
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
MehrVon der Erfindung zum Patent Was ist eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung?
Von der Erfindung zum Patent Was ist eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung? Informationszentrum Patente 3. März 2015 Patentanwalt Dr.-Ing. Franz Stadler, LL.M. D-88045 Friedrichshafen 1. Patente
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrSie wollen wissen wer ich bin?
Sie wollen wissen wer ich bin? Rolf Albrecht Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Wettbewerbsrecht Markenrecht Patentrecht/Designrecht Fachanwalt für Informationstechnologierecht EDV-Recht
MehrDie Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:
Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited
MehrRechtlicher Schutz von Innovationen Möglichkeiten und Grenzen
Rechtlicher Schutz von Innovationen Möglichkeiten und Grenzen VPE Swiss Seminar für Führungskräfte: Mehrwert von Innovationen in der Produktentwicklung Dr. Gregor Bühler Ausgangslage Grundsatz: Nachahmungsfreiheit
MehrUrheberrecht im Internet
Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem
MehrTauschbörsen File Sharing Netze
1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrGeistiges Unternehmenseigentum Wie schützen, wie verteidigen? Paluka Sobola & Partner. Newsletter 01/2007. Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg
Newsletter 01/2007 Geistiges Unternehmenseigentum Wie schützen, wie verteidigen? Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14 info@paluka.de www.paluka.de
MehrSchutz von adaptierter Mode
1 Schutz von adaptierter Mode Juristischer Schutz für die Kleinen Kreativen - Forscher, Designer, Hersteller im Textil- und Bekleidungsbereich für adaptierte Mode im Rahmen des Vortragstags des Innovationsforums
MehrSchutzrechts-Experten sichern den Erfolg von morgen. Bekanntheit zahlt sich in Euro und Cent aus, auch bei weniger berühmten
19. September 2007 Patentanwaltskammer Schutzrechts-Experten sichern den Erfolg von morgen Die Macht der Marke Jeder kennt sie, viele lieben sie, manche schützen sie die attraktiven Marken dieser Welt
MehrKMU-Patentaktion. Mit dem Patent zum Erfolg
KMU-Patentaktion Mit dem Patent zum Erfolg Was ist SIGNO? Mit der Initiative SIGNO Schutz von Ideen für die gewerbliche Nutzung fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Unternehmen
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrDas Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern
Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich gesetzwidriger
MehrWas ist Leichte Sprache?
Was ist Leichte Sprache? Eine Presse-Information vom Verein Netzwerk Leichte Sprache in Leichter Sprache Leichte Sprache heißt: So schreiben oder sprechen, dass es alle gut verstehen. Leichte Sprache ist
MehrDie. gute Idee. Erfindungen und Geschäftsideen entwickeln und zu Geld machen
Die gute Idee Erfindungen und Geschäftsideen entwickeln und zu Geld machen DIE GUTE IDEE Erfindungen und Geschäftsideen entwickeln und zu Geld machen Alexander Schug Liebe Leser, Die gute Idee Erfindungen
MehrIdeen-Erfindungen-Patente
Patentanwälte MÜNCHEN BERLIN Ideen-Erfindungen-Patente Die eigene Leistung (er)kennen und schützen Rosenheim, 29. September 2012 Dr. Marie-Theres Schmid Wir schützen Ideen Dr. Andreas Theobald Diplom-Physiker
MehrWenn Sie kein in seinen Rechten verletzter Inhaber von Schutzrechten sind, melden Sie rechteverletzende Artikel bitte unserem Sicherheitsteam:
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich rechteverletzender Angebote von unserem Marktplatz bemühen. Sollten Sie Inhaber gewerblicher Schutzrechte (z.b. Patente,
MehrEin kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere
Fakultät Informatik Medieninformatik INF-B-490 Institut für Software- und Multimediatechnik, Computergrafik Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Dresden, 18.04.2012 Urheberrechtsgesetz Was
MehrMarken- und Geschmacksmusterschutz von Medizinprodukten. Maximiliane Stöckel Rechtsanwältin Bird & Bird LLP, Düsseldorf
Marken- und Geschmacksmusterschutz von Medizinprodukten Maximiliane Stöckel Rechtsanwältin Bird & Bird LLP, Düsseldorf Übersicht Marke und Geschmacksmuster: ein kurzer Überblick Beispiele Anmeldestrategie
MehrRichtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway
Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrKurzer Überblick über die jüngsten Änderungen des deutschen Patent- und Gebrauchsmustergesetzes
Kurzer Überblick über die jüngsten Änderungen des deutschen Patent- und Gebrauchsmustergesetzes www.bardehle.com 2 Die neuen Vorschriften, die im Wesentlichen am 1. April 2014 in Kraft treten, enthalten
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrWettbewerbsvorsprung durch Patente und andere Schutzrechte
Wettbewerbsvorsprung durch Patente und andere Schutzrechte 1 Inhalt Intro: Wettbewerbsvorteile durch gewerbliche Schutzrechte Teil 1: Das Patent und andere Schutzrechte Patente und Gebrauchsmuster Marken
MehrZentrum Marke & Patent. Informations-Vortrag: Bedeutung der Recherche in der anwaltlichen Praxis
Zentrum Marke & Patent Informations-Vortrag: Bedeutung der Recherche in der anwaltlichen Praxis Referent: Dipl.-Ing. Georg Götz Intellectual Property IP-Götz Patent- und Rechtsanwälte Nürnberg - Würzburg
MehrWarum sollte ich meine Marke überwachen lassen?
L E I N E N & D E R I C H S A N W A L T S O Z I E T Ä T Markenrecht Warum sollte ich meine Marke überwachen lassen? Von Rechtsanwalt Dennis Groh Einleitung: Vielen Unternehmer ist mittlerweile bewusst,
MehrDer Schutz geschäftlicher Bezeichnungen. Nr. 118/09
Der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen Nr. 118/09 Stand: März 2009 Verantwortlich: IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403 Nürnberg Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben
MehrEuropäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache
Für Ihre Zukunft! Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache 1 Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrSichere Rechte und Strukturen
Sichere Rechte und Strukturen Workshop Krisensicheres Handeln und Gestalten 23. Januar 2003 Berlin Inhalt 1. Rechte 2. Strukturen Folie: 2 Rechte an Software - Übersicht Urheberrecht Patentrecht Eigentum
MehrE-Government Sondertransporte (SOTRA) Registrierung von Benutzerkennung
E-Government Sondertransporte (SOTRA) Registrierung von Benutzerkennung Projektteam Sondertransporte Land OÖ Version September 2012 Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung
MehrH2. Ro quatur atistiosa do. KMU-Patentaktion. Mit dem Patent zum Erfolg
1 H2. Ro quatur atistiosa do KMU-Patentaktion Mit dem Patent zum Erfolg Was ist SIGNO? Innovatives Denken und exzellente Forschungsergebnisse sind der Schlüssel für den weltweiten Erfolg deutscher Produkte.
MehrGEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG
GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach
MehrGeistiges Eigentum im Internet
Gliederung: Geistiges Eigentum im Internet Referent: Alexander Klaus Matrikel: 17452 Veranstaltung: Internetrecht Dozent: Prof. Dr. Klaus Lammich 1. Geistiges Eigentum 1.1 Abgrenzung zum Sacheingentum
MehrRecherche nach Informationen rund um das Thema Gewerbliche Schutzrechte
Recherche nach Informationen rund um das Thema Gewerbliche Schutzrechte Gebrauchsmuster, Patente, Marken Gewerbliche Schutzrechte, warum? 20 Milliarden Euro Verluste jährlich in Europa durch Doppelforschung
MehrEinführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG)
Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG) Praxisseminar Patente in der Forschung 29./30. Juni 2006, Universität Duisburg-Essen Patentanmeldungen in Deutschland Ca. 50.000 Patentanmeldungen
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrEurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005
Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte Anteil der Bevölkerung, der mindestens zwei gut genug spricht, um sich darin unterhalten
MehrVertrauen in Banken. Bevölkerungsrepräsentative Umfrage. PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG. Partner der Befragung
Vertrauen in Banken Bevölkerungsrepräsentative Umfrage PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG Partner der Befragung Telefon: +49 (0)40 35 08 14-0 Gertrudenstraße 2, 20095 Hamburg Telefax: Seite 0 +49 (0)40
MehrDas Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.
Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz
MehrStellen Sie bitte den Cursor in die Spalte B2 und rufen die Funktion Sverweis auf. Es öffnet sich folgendes Dialogfenster
Es gibt in Excel unter anderem die so genannten Suchfunktionen / Matrixfunktionen Damit können Sie Werte innerhalb eines bestimmten Bereichs suchen. Als Beispiel möchte ich die Funktion Sverweis zeigen.
Mehr4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick
4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick Wie sieht die GmbH-Reform eigentlich aus und was sind ihre Auswirkungen? Hier bekommen Sie einen kompakten Überblick. Einer der wesentlichen Anstöße, das Recht
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrILNAS-EN ISO 15841:2014
Zahnheilkunde - Drähte für die Kieferorthopädie (ISO 15841:2014) Dentistry - Wires for use in orthodontics (ISO 15841:2014) Médecine bucco-dentaire - Fils pour utilisation en orthodontie (ISO 15841:2014)
MehrDesignschutz. DesignG v. 1.1.2014 (ehemaliges Geschmacksmustergesetz) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum
schutz G v. 1.1.2014 (ehemaliges Geschmacksmustergesetz) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Geschmacksmuster/s Geistiges Eigentum 12 Wintersemester
MehrMuster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.
Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der
MehrDie Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht
Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)
MehrStoffgliederung. Internationales Marketing 1
Stoffgliederung 4. Strategien der Markterschließung bzw. des Markteintritts 4.1. Markterschließungsstrategien ohne eigene Auslandsmarktbearbeitung 4.1.1. Indirekter Export 4.1.2. Lizenzabkommen 4.1.3.
MehrSchutz des Ausstellers vor, während und nach der Messe. Dr. Tim Meyer-Dulheuer, LL.M. Patentanwalt Frankfurt 13.02.2010
Schutz des Ausstellers vor, während und nach der Messe Dr. Tim Meyer-Dulheuer, LL.M. Patentanwalt Frankfurt 13.02.2010 Arten von gewerblichen Schutzrechten Patent (Schutz einer technischen Lehre) Gebrauchsmuster
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrAnleitung über den Umgang mit Schildern
Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder
MehrEine andere Sicht auf die Marke
Eine andere Sicht auf die Marke Der Weg zur eigenen Marke Strategien für kleine Unternehmen GründungsOffensive Paderborn 10. November 2012 2012 Dr.-Ing. Wiro Wickord Wickord Paderborn Gewerbliche Schutzrechte
MehrKollision verschiedener Kennzeichenformen
Kollision verschiedener Kennzeichenformen 1. Wortmarke Bildmarke Eine Verwechslungsgefahr kann bei Ähnlichkeit von Wortund Bildmarke bestehen. Erforderlich ist eine Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt, da
MehrErfindungen Patente AN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN
& Erfindungen Patente AN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN Forschungssupport Stelle IPR & Patente des Vizerektorats für Forschung und Internationale Beziehungen Nähere Informationen www.meduniwien.ac.at
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr... ausgegeben am... 2015
Referendumsvorlage 232.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr.... ausgegeben am... 2015 Gesetz vom 3. September 2015 über die Abänderung des Markenschutzgesetzes Dem nachstehenden vom
Mehr