PATENTE, GEBRAUCHSSMUSTER, GESCHMACKSMUSTER, MARKEN,

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1 PATENTE, GEBRAUCHSSMUSTER, GESCHMACKSMUSTER, MARKEN, GESCHÄFTLICHE BEZEICHNUNGEN, URHEBERRECHTE UND LIZENZEN Gewerbliche Schutzrechte haben regelmäßig eine dreifache Wirkung: - Alleine der Inhaber ist befugt, den Gegenstand des Schutzrechtes zu benutzen. - Er allein hat ein Verbietungsrecht, das heißt die Möglichkeit, Dritten die Nachahmung, den Vertrieb oder das Feilhalten des Schutzgegenstandes zu verbieten. - Nur der Inhaber hat einen Anspruch auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz gegen den Verletzer. Die Hinweise auf Waren oder Verpackungen wie Deutsches Patent oder Deutsches Gebrauchsmuster oder R (= registriert) oder Geschm.M (= Geschmacksmuster-Design) oder Ges.Gesch. (= gesetzlich geschützt) zeigen an, daß gewerbliche Schutzrechte in Form eines erteilten Patentes, einer veröffentlichten Patentanmeldung, eines Gebrauchsmusters, eines Geschmacksmusters oder einer eingetragenen Marke bestehen. Derartige Hinweise auf bestehende Schutzrechte reichen oftmals aus, um Nachbau, Nachahmung und sonstige Beeinträchtigungen zu verhindern. In jedem Falle können sie eine strafrechtliche Verfolgung auslösen. Der Hinweis Patent angemeldet ist vor der Offenlegung nicht zulässig. Wer benötigt Schutzrechte? Schutzrechte benötigt jeder, der etwas entwickelt, herstellt, vertreibt oder eine Dienstleistung erbringt. 1. Der Erfinder Erfinder müssen, sofern sie nicht Arbeitnehmer- Erfinder sind, ihre technischen Erfindungen selbst auf dem Markt verwerten. Eine derartige Verwertung ist aber nur dann erfolgreich, wenn bereits im Vorfeld dafür gesorgt ist, daß nicht ein anderer das erfundene Produkt oder das entwickelte Verfahren benutzt, ohne die oftmals aufwendige und teure Entwicklungsarbeit geleistet zu haben. Durch die Erteilung eines gewerblichen Schutzrechtes erhält der Erfinder ein (zeitlich begrenztes) ausschließliches Recht zur wirtschaftlichen Nutzung und damit einen Markt- bzw. Wettbewerbsvorsprung. Dieser Marktvorteil ist ein wichtiger Ansporn; darüber hinaus machen sich durch eine Schutzrechtsabsicherung die meist kostspieligen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung erst bezahlt. Verwertet der Erfinder nicht selbst, so kann er einem oder mehreren anderen Unternehmen gestatten, seine Erfindung zu verwerten. Er vergibt eine Lizenz. Der Lizenznehmer ist ebenfalls am Bestehen von Schutzrechten interessiert, denn die Investitionen für die Markteinführung und verbreitung müssen vom Lizenznehmer getätigt werden. Außerdem hat er dem Erfinder eine Lizenzgebühr zu zahlen. 2. Industrieunternehmen und Handwerksbetriebe Oftmals sind bei Auftragsarbeiten nicht alle technischen Einzelheiten vorgegeben. Das Ergebnis dieser Arbeiten sollte sich das Unternehmen schützen lassen, insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, diese Entwicklung mehreren Abnehmern anzubieten.

2 2 3. Handelsunternehmen Handelsunternehmen benötigen Marken, um ihre Waren von denen anderer Branchen unterscheiden zu können und um mit ihrer Hausmarke ihr Warensortiment unter einer einheitlichen Bezeichnung, sei es in Form von Marken oder Firmenzeichen, werbewirksam vertreten zu können. Hierdurch soll eine gleichbleibende und originäre Qualität versprochen werden. 4. Dienstleistungsunternehmen Messegesellschaften, Hotels, Reisebüros, Reinigungen, Banken, Versicherungen, Speditionsunternehmen, Unternehmensberater etc. haben die Möglichkeit, sich für ihr Unternehmen bzw. für ihre Dienstleistungen eine eingängige und leicht merkbare Marke schützen zu lassen. Softwareentwickler können gleichfalls einen automatischen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz für ihr Computerprogramm geltend machen. Welche Schutzrechte gibt es? Wie erhält man sie? 1. Patente/Europapatente Das Patent schützt Erfindungen auf dem Gebiet technischer Gegenstände und Verfahren. Entscheidend sind die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden, über dem Stand der Technik hinausweisenden Neuerungen und deren wirtschaftliche Verwertbarkeit. Eine Patentanmeldung wird daher vom deutschen Patentamt auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) und gewerbliche Anwendbarkeit hin überprüft. Der Anmeldungsgegenstand gilt nur dann als neu, wenn er vor dem Anmeldetag weder mündlich noch schriftlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Bereits ein Aufsatz in der Fachzeitschrift, die Verteilung von Prospekten oder gar die Vorführung auf einer Messe stellen, wenn daraus die Erfindung erkennbar war, eine sogenannte Vorveröffentlichung dar. Sie steht, selbst wenn sie durch den Erfinder oder den Anmelder erfolgt ist, einer späteren Patentanmeldung im Wege. Daher gilt der Grundsatz: Erst anmelden, dann reden. Patente gewähren einem Anmelder nach deren Erteilung für maximal zwanzig Jahre das Recht zur ausschließlichen gewerblichen Nutzung einer technischen Erfindung. Der Antrag ist bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, München, Tel.: (0 89) , Fax: (0 89) zu stellen und hat als Anlage eine ausführliche technische Beschreibung sowie Patentansprüche und ggf. Zeichnungen zu enthalten. Mit dem deutschen Patent kann man nur gegen die unbefugte Benutzung in Deutschland vorgehen, nicht aber gegen Herstellung oder Vertrieb der Produkte in anderen Ländern. Exportorientierten Unternehmen wird daher empfohlen, rechtzeitig ausländische Schutzrechte anzumelden. Dafür gibt es zwei unterschiedliche Wege: a) Einreichung nationaler Patentanmeldungen bei den Patentämtern ausländischer Staaten in der jeweiligen Landessprache nach den jeweiligen gesetzlichen Landesbestimmungen oder b) Einreichung einer europäischen Patentanmeldung in deutscher Sprache bei dem Europäischen Patentamt. Die europäische Patentanmeldung kann sich auf alle oder nur bestimmte Vertragsstaaten erstrecken. Vertragsstaaten sind Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich,

3 3 Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Großbritannien. Nach der Patenterteilung ist eine Ausdehnung auf Slowenien, Litauen, Lettland, Rumänien und Albanien möglich. Die zentrale Patentanmeldung bei dem Europäischen Patentamt macht die Anmeldung bei den nationalen Patentbehörden überflüssig. Der Antrag ist zu stellen bei dem 2. Gebrauchsmuster Europäischen Patentamt, Erhardtstraße 27, München, Tel.: (0 89) , Fax: (0 89) Gebrauchsmuster schützen Erfindungen auf dem Gebiet technischer Gegenstände, zum Beispiel Maschinen, Vorrichtungen, Geräte, Schaltungen oder chemische Erzeugnisse. Nicht schutzfähig sind Verfahren. Entscheidend ist, daß die Erfindung neu sein und auf einem erfinderischen Schritt beruhen muß, das heißt der in Frage stehende Schritt kann durch einen Durchschnittsfachmann nicht ohne weiteres aus dem bekannten Stand der Technik hergeleitet werden. Das Gebrauchsmuster wird daher auch kleines Patent genannt. Auch hier sollte das Prinzip Erst anmelden, dann reden beachtet werden. Gebrauchsmuster gewähren einem Erfinder für maximal zehn Jahre das Recht zur ausschließlichen gewerblichen Nutzung seiner technischen Erfindung, soweit es sich um bewegliche Gegenstände handelt. Die Eintragung erfolgt durch das Deutsche Patentamt. Nach ca. drei Monaten ist das Verfahren abgeschlossen, sofern sich keine Beanstandungen ergeben. Über die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle wird eine Urkunde ausgestellt. Die materiellen Schutzvoraussetzungen (Neuheit, erfinderischer Schritt) werden im Eintragungsverfahren nicht geprüft, was zu Scheinrechten führen kann. Da nur die formellen Schutzvoraussetzungen geprüft werden, sollte der Anmelder eine Vorab-Recherche durchführen. Auch hier ist die Mithilfe eines Patentanwaltes zu empfehlen. 3. Geschmacksmuster Geschmacksmuster schützen ausschließlich die äußere Form, die ästhetische, nicht technische Ausgestaltung von Gegenständen, also zum Beispiel das Design von Möbeln, Verpackungen etc. Es gibt Fälle, in denen ein technischer Gegenstand sowohl durch ein Gebrauchsmuster/Patent als auch durch Geschmacksmuster geschützt werden kann. Voraussetzungen für ein Geschmacksmuster sind, das es sich um ein Muster (Flächenform) oder ein Modell (Raumgebilde) handelt, welches neu und eigentümlich ist. Das Merkmal der Neuheit ist dabei auch dann gegeben, wenn es bereits der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Danach muß es aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Berechtigten angemeldet sein. Das Merkmal der Eigentümlichkeit entspricht dem der Erfindungshöhe bei den technischen Schutzrechten, das heißt sie gehen über das hinaus, was ein Durchschnittsdesigner hervorbringen kann. Die Schutzdauer für das Geschmacksmuster beträgt fünf Jahre und kann maximal bis zu zwanzig Jahren ausgedehnt werden. Der Antrag auf Erteilung des Geschmacksmusters ist bei dem zu stellen. Deutschen Patent- und Markenamt Technisches Informationszentrum Berlin Berlin, Tel.: (0 30) , Fax: (0 30) Notwendig sind ein schriftlicher Eintragungsantrag und eine fotografische oder grafische Darstellung des Musters oder Modelles.

4 4. Marken und geschäftliche Bezeichnungen 4 Der Erfolg einer Ware oder Dienstleistung wird nicht nur vom Preis oder der Qualität der Ausführung bestimmt, sondern hängt auch vom Image der Ware oder Dienstleistung ab. Dabei ist die Marke nicht nur für die Unterscheidung der Ware/Dienstleistung von anderen ähnlichen Produkten notwendig, sondern soll den Bekanntheitsgrad des Produktes steigern. Kollektivmarken sind Marken von Unternehmen, die die gleiche Ware herstellen oder gleiche Dienstleistungen erbringen und als Verband die gleiche Marke benutzen. Die Marke ist daher ein selbständiges Wirtschaftsgut. Ohne Schutzrechtsanmeldung ist der Markeninhaber und schöpfer aber schutzlos. Er kann sogar die Verwendung der Marke untersagt bekommen, wenn ein Nachahmer ihm mit der Eintragung zuvorkommt. Schutzfähig im Rahmen des Markenrechtes sind alle Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere also Worte, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, dreidimensionale Gestaltungen und die Form, Verpackung oder Aufmachung der Ware, auch Hörzeichen und Farben sowie Farbzusammenstellungen, soweit solche Marken geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei sind aber sogenannte absolute Eintragungshindernisse zu beachten: - Nicht schutzfähige Zeichen sind sogenannte Freizeichen, denen die Allgemeinheit bereits eine feste Bedeutung zumißt, wie zum Beispiel dem Totenkopf-Symbol für Gifte bzw. das rote A für Apotheken usw. - Nicht schutzfähig sind auch alle Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder für die ein konkretes Freihaltebedürfnis besteht, das heißt die für die Umgangs- oder Fachsprache geläufig sind. - Darüber hinaus können Hoheitssymbole wie Wappen oder amtliche Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, ebenso wenig beschreibende Angaben über Art, Zeit, Ort oder Herstellung oder über Eigenschaften. Bei festgestellter Verkehrsdurchsetzung allerdings können auch nicht schutzfähige Marken eintragungsfähig werden. Diese Verkehrsdurchsetzung wird aber nur erreicht, wenn das Zeichen (z. B.: 4711) einige Jahre im geschäftlichen Verkehr und in der Werbung intensiv benutzt wird. Die danach folgende Prüfung der Verkehrsdurchsetzung erfolgt durch das Deutsche Patentamt unter Einbeziehung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) und ausgewählter Industrie- und Handelskammern, die eine Umfrage bei den beteiligten Verkehrskreisen durchführen. Das Ergebnis wird dem Deutschen Patentamt mitgeteilt, das den Markenschutz erteilt, wenn die Verkehrsdurchsetzung festgestellt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Daneben bestehen mit der Priorität und der Verwechslungsfähigkeit sogenannte relative Eintragungshemmnisse, die nicht von Amts wegen beachtet werden, sondern als mögliche Anspruchs vernichtende Einrede geltend gemacht werden müssen. Der Markenschutz gilt nur für zehn Jahre und kann beliebig oft um zehn weitere Jahre verlängert werden. Geschäftliche Bezeichnungen wie zum Beispiel Namen oder Fimierungen können über einen Antrag bei dem Deutschen Patentamt auf Eintragung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung Markenschutz genießen. Daneben unterliegt die Firma als Name des Kaufmannes innerhalb des jeweiligen Bezirkes des Registergerichtes dem Schutz von 17 HGB bzw. 12 BGB. Insoweit europaweiter Schutz benötigt wird, ist der Antrag bei dem Harmoniesierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante (Spanien) zu stellen. Ist jedoch in

5 5 einem EU-Staat bereits vorher eine nationale Marke eingetragen worden, so geht der Schutz in diesem Staat dem europäischen Schutz vor. 5. Urheberrechte (Computerprogramme) Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft, sofern sie persönliche und geistige Schöpfungen darstellen sowie Computerprogramme. Entscheidend ist dabei die Individualität, die das Werk von der Masse der alltäglichen Gebilde unterscheidet. Das Urheberrecht entsteht ohne Anmeldung oder Registrierung automatisch mit der Vollendung des Werkes. Es wird empfohlen, den Zeitpunkt der eigenen Schöpfung in irgendeiner Form aktenkundig und damit beweisbar zu machen, zum Beispiel durch Hinterlegung. Danach sollte ein Copyright-Vermerk angebracht werden, um Nachahmer zu warnen. Der Schutz des Urheberrechtes besteht auf Lebenszeit des Urhebers und erlischt siebzig Jahre nach dessen Tod. Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen spielt für die gewerbliche Wirtschaft eine große Rolle. Nach 69 a Urheberrechtsgesetz gilt der Schutz über das Urheberrecht für Computerprogramme für alle Ausdrucksformen eines Computerprogrammes. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogrammes zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätzen sind dagegen nicht geschützt. Schutzfähig ist das individuelle Werk des Urhebers, wenn es das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung darstellt. Andere Kriterien wie qualitative oder ästhetische Gesichtspunkte sind unbeachtlich. Mitbewerber können die Idee zu einem Softwareprogramm aufgreifen und ein eigenes Programm entwickeln, das wiederum urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Die Verwertung eines gewerblichen Schutzrechtes Will der Inhaber sein Schutzrecht nicht selbst verwerten, so kann er es verkaufen oder das Recht als solches zwar behalten, aber die Nutzung des Rechtes oder von Teilen des Rechtes an einen oder mehrere Dritte als Lizenz vergeben. Die Lizenz kann das Herstellungs-, Vertriebs- und/oder Gebrauchsrecht beinhalten. Hierbei ist zwischen der ausschließlichen (Exklusiv-) Lizenz und der einfachen Lizenz zu unterscheiden. Die Lizenz an einem Patent kann in die Patentrolle eingetragen werden. Der ausschließliche Lizenznehmer hat eine starke Rechtstellung, die der des Schutzrechtsinhabers angenähert ist. So hat er zum Beispiel ein eigenes Klagerecht gegenüber Verletzern. Muß der Lizenznehmer selbst noch wesentliche Entwicklungskosten aufwenden (zum Beispiel Herstellung, Serienreife, Anschaffung von Produktionsmaschinen), so ist die ausschließliche Lizenz üblich. Bei der einfachen Lizenz kann sich der Schutzrechtsinhaber ein eigenes Benutzungsrecht sowie der Vergabe weiterer Lizenzen vorbehalten. Die Exklusiv- Lizenz erlischt nicht, wenn das Schutzrecht später als ganzes veräußert wird. Auch Gebrauchs- und Geschmacksmuster sind beschränkt oder unbeschränkt übertragbar. Sie können verkauft oder auch im Wege der Lizenzvergabe verwertet werden. Bei Marken ist ebenfalls eine Übertragung möglich. Auch eine Markenlizenz ist möglich, was insbesondere beim Vertrieb der Ware wichtig ist. Schließlich liegt es gerade im Interesse des Herstellers bzw. Markeninhabers, daß der Vertreiber beim Vertrieb und insbesondere in der Werbung die geschützte Marke verwendet. Ein Urheberrecht kann nicht übertragen werden. Nur das Recht auf Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung des geschützten Werkes kann einem oder mehreren Dritten eingeräumt werden. Es ist wie alle anderen Schutzrechte auch vererbbar. IHK Fulda, Assessor Hermann Vogt

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