Bundespatentgericht. Aufgaben Organisation Perspektiven

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1 Bundespatentgericht Aufgaben Organisation Perspektiven

2 Vier Eigenschaften gehören zu einem Richter: höflich anzuhören, weise zu antworten, vernünftig zu erwägen und unparteiisch zu entscheiden. SOKRATES

3 Vorwort Das Bundespatentgericht beging im Jahr 2011 seine 50-Jahr-Feier und ist damit ein vergleichsweise junges Gericht des Bundes. Mit derzeit ca. 120 Richterinnen und Richtern in 29 Spruchkörpern gehört es zu den größten Bundesgerichten. Organisatorisch ist es dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz zugeordnet. Das Bundespatentgericht ist ein Oberes Bundesgericht, das für Verfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zuständig ist, soweit es darum geht, ob ein Schutzrecht gewährt, versagt oder wieder entzogen werden soll. Eine Besonderheit besteht darin, dass die mit technischen Schutzrechten befassten Senate des Bundespatentgerichts nicht nur mit Juristinnen und Juristen, sondern auch mit sogenannten technischen Mitgliedern besetzt sind, die wie die rechtskundigen Mitglieder Richterstatus besitzen. Sie haben ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium absolviert und verfügen nicht nur über praktische Berufserfahrung auf ihrem Fachgebiet, sondern auch über Rechtskenntnisse insbesondere im Bereich des Patentrechts. Da sie auf den von ihnen bearbeiteten Gebieten der Technik besonders sachverständig sind, ist das Gericht für die Entscheidungsfindung in der Regel nicht auf die Hinzuziehung von externen Sachverständigen angewiesen. Dies ermöglicht einerseits kostengünstige Verfahren. Andererseits gewährleistet die Zusammenarbeit von juristisch und technisch vorgebildeten Richterinnen und Richtern die besondere Qualität der Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Mit der vorliegenden Broschüre möchten wir Sie über die Aufgaben und die Organisation des Bundespatentgerichts informieren. Veränderungen ergeben sich durch die fortschreitende technische Entwicklung, der sich gerade ein Gericht, das sich mit gewerblichen Schutzrechten beschäftigt, nicht verschließen kann und darf. Die vorliegende Broschüre stellt deshalb auch die Projekte Elektronische Gerichts- und Verwaltungsakte und Elektronische Gerichtssäle vor. Das Bundespatentgericht führt als eines der ersten Bundesgerichte seine Verwaltungsakten bereits in elektronischer Form. Die Gerichtsakten werden zwar noch überwiegend in Papier, zunehmend jedoch ebenfalls elektronisch geführt. Eine Umstellung, insbesondere der Altverfahren, ist mit erheblichem personellem und zeitlichem Aufwand verbunden. Mit der Eröffnung von zwei Elektronischen Gerichtssälen wird den Richtern schon heute die Möglichkeit eingeräumt, im Sitzungssaal auf ihren Richterarbeitsplatz, und damit auf elektronische Unterlagen, zuzugreifen. Für die Parteien ist es ebenfalls möglich, in der mündlichen Verhandlung auf elektronischem Wege Informationen mit dem Gericht auszutauschen. Die Technik ersetzt dabei die mündliche Verhandlung nicht, sondern dient lediglich ihrer Unterstützung. Die Richterinnen und Richter und alle nichtrichterlichen Bediensteten des Bundespatentgerichts stellen sich diesen neuen Herausforderungen gerne und werden alles tun, um im Interesse aller Rechtssuchenden auch in Zukunft Entscheidungen zügig und in hoher Qualität zu treffen. Beate Schmidt Präsidentin des Bundespatentgerichts

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5 Inhalt Rechtspflege 4 Aufgaben und Stellung 4 Richterlicher Dienst 6 Präsidium und Geschäftsverteilung 7 Besetzung der Senate 8 Statistische Entwicklung der Verfahrenszahlen 14 Verfahren 15 Rechtsmittel 19 Gerichtsverwaltung 22 3

6 Rechtspflege Aufgaben und Stellung Am 1. Juli 1961 wurde das Bundespatentgericht als selbständiges unabhängiges Bundesgericht gegründet. Das Bundespatentgericht als Spezialgericht für Entscheidungen über den Bestand eines gewerblichen Schutzrechts Das Bundespatentgericht ist ein Oberes Bundesgericht. Es wurde am 1. Juli 1961 gegründet. Bis zu seiner Entstehung unterlagen die Entscheidungen der Prüfungsstellen und der Abteilungen des Deutschen Patentamts über die Eintragung oder den Bestand von gewerblichen Schutzrechten allein der Überprüfung durch sogenannte Beschwerdesenate, die organisatorisch zum Patentamt gehörten und deren Mitglieder Beamte waren. Gegen ihre Entscheidungen gab es nach damaliger Auffassung kein Rechtsmittel. Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, das in seinem Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, den Schutz durch unabhängige Gerichte garantiert, war diese Sichtweise nicht mehr vertretbar. In einem auf diesen Grundsatz gestützten verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juni 1959 fest: Das Deutsche Patentamt ist kein Gericht im Sinne des Grundgesetzes; die Entscheidungen seiner Beschwerdesenate sind Verwaltungsakte, die vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden können. Nach einer Änderung des Grundgesetzes wurde mit Wirkung zum 1. Juli 1961 das Bundespatentgericht als selbständiges unabhängiges Bundesgericht ins Leben gerufen. Es hat seinen Sitz wie das Deutsche Patent- und Markenamt in München. Das Gericht gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Das Bundespatentgericht ist als Spezialgericht zuständig für Entscheidungen über den Bestand eines gewerblichen Schutzrechts. Es befindet darüber, ob ein Schutzrecht (Patent, Marke, Gebrauchsmuster, Topographie, Geschmacksmuster, Sortenschutzrecht) zu gewähren oder die Eintragung in das Register zu versagen oder gar zu löschen ist. Über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Patents entscheidet es als erstinstanzliches Gericht. Das Patentnichtigkeitsverfahren ist ein selbständiges, vom Erteilungs- und Einspruchsverfahren losgelöstes Verfahren zur Beseitigung eines wirksam erteilten deutschen oder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats. Das Verfahren ist auf die Beseitigung der Wirkung des Hoheitsakts der Patenterteilung gerichtet und kann grundsätzlich jederzeit von jedermann eingeleitet werden. Die Kompetenz für die Nichtigkeitsverfahren liegt in erster Instanz beim Bundespatentgericht, in zweiter Instanz (Berufung) beim Bundesgerichtshof. Die verfassungsrechtliche Grundlage dafür findet sich in Art. 96 Abs. 1 GG. Als gerichtliche Kontrollinstanz ist das Bundespatentgericht für Entscheidungen über Beschwerden gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts in Verfahren betreffend Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster sowie gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse des Bundessortenamts betreffend Sortenschutzrechte zuständig. 4 Darüber hinaus ist das Bundespatentgericht auch zuständig für die Erteilung oder Zurücknahme von Zwangslizenzen und die Festsetzung der Lizenzgebühr für Zwangslizenzen, wobei derartige Verfahren in der Praxis keine große Rolle spielen.

7 Streitigkeiten wegen einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte fallen dagegen nicht in die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts; hierfür sind die Zivilgerichte, d.h. bestimmte Land- und Oberlandesgerichte der einzelnen Bundesländer, zuständig. In diesen Verletzungsprozessen sind die Zivilgerichte allerdings an die Existenz der betreffenden Schutzrechte gebunden, soweit in dem jeweiligen Erteilungsverfahren eine abschließende Prüfung der Schutzvoraussetzungen des Rechts stattgefunden hat. Daher ist beispielsweise das Zivilgericht in einer Patentstreitsache nicht befugt, die Wirksamkeit/Gültigkeit des Patents in Frage zu stellen. Von der Möglichkeit, dem Bundespatentgericht auch die Verletzungsprozesse zuzuweisen (Art. 96 Abs. 1 GG), hat der Gesetzgeber bislang keinen Gebrauch gemacht. KLAGEN 1. Instanz BUNDESPATENTGERICHT BESCHWERDEN (gerichtliche Überprüfung der Verwaltungsentscheidungen) auf Erklärung der Nichtigkeit nationaler Patente europäischer Patente für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ergänzender Schutzzertifikate auf Erteilung oder Zurücknahme von Zwangslizenzen und Festsetzung der Lizenzgebühr wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz gegen Beschlüsse der Stellen und Abteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts betreffend Patente Marken Gebrauchsmuster Topographien Geschmacksmuster gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse des Bundessortenamts Übersicht über die Zuständigkeiten des Bundespatentgerichts 5

8 Richterlicher Dienst Sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter Am Bundespatentgericht arbeiten derzeit ca. 120 Richterinnen und Richter 1 etwa ein Drittel davon Frauen. Nach den Bestimmungen des Grundgesetzes, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Deutschen Richtergesetzes sind die Richterinnen und Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegen bei ihren Entscheidungen keinen Weisungen oder Empfehlungen (sachliche Unabhängigkeit). Sie dürfen ferner wegen des Inhalts ihrer Entscheidungen nicht benachteiligt werden, sind deshalb auf Lebenszeit ernannt, grundsätzlich unabsetzbar und nicht gegen ihren Willen versetzbar (persönliche Unabhängigkeit). Einer Dienstaufsicht unterstehen sie nur, soweit ihre sachliche und persönliche Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Bundespatentgericht sind nicht nur Juristinnen und Juristen als Berufsrichter tätig: Mehr als die Hälfte der Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts sind Naturwissenschaftler bzw. Techniker und somit technisch vorgebildete Mitglieder des Gerichts. Rechtskundige Mitglieder der Senate müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Richtergesetz besitzen, d.h. sie müssen die dafür allgemein vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen haben. 2 Darüber hinaus werden sie erst berufen, wenn sie sich durch eine langjährige praktische Berufserfahrung, die sie in einem anderen Zweig der Gerichtsbarkeiten oder im Patentamt als Prüfer erworben haben können, qualifiziert haben. Technische Mitglieder der Senate haben nach einem naturwissenschaftlichen oder technischen Studium an einer deutschen Hochschule eine staatliche oder akademische Abschlussprüfung bestanden. Sie verfügen über eine langjährige praktische Berufserfahrung und die erforderlichen Rechtskenntnisse, vor allem auf patentrechtlichem Gebiet, die sie in der Regel als technische Prüferinnen und Prüfer im Patentamt erworben haben. Wie die rechtskundigen Mitglieder des Bundespatentgerichts haben sie den Status von auf Lebenszeit ernannten Berufsrichtern und sind mit allen Rechten und Pflichten eines Berufsrichters ausgestattet. Sie sind also nicht nur technische Experten bzw. Sachverständige. Es handelt sich bei ihnen auch nicht um Laienrichter, wie sie in der Strafgerichtsbarkeit, in Handelssachen (Handelsrichter), in Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsprozessen als Schöffen an der Entscheidung mitwirken, sondern um den rechtskundigen Mitgliedern gleichgestellte Richterinnen und Richter. Mit ihrem Status als auf Lebenszeit ernannte Berufsrichter sind die technisch vorgebildeten Richterinnen und Richter einmalig in der deutschen Gerichtsbarkeit und auch im internationalen Vergleich eine Besonderheit. Die technischen Mit Abs. 3 PatG; Die Ernennung der beisitzenden Richterinnen und Richter wurde auf die Bundesministerin/den Bundesminister der Justiz übertragen, BGBl I, S. 713; 1972 I, S Abs. 2 Satz 2 PatG

9 glieder des Bundespatentgerichts sind jeweils auf speziellen Gebieten der Technik besonders sachverständig und werden dementsprechend regelmäßig auch zur Entscheidung über Schutzrechte auf diesen Technikgebieten eingesetzt. Präsidium und Geschäftsverteilung Zwei wesentliche Prinzipien beherrschen das deutsche Recht, bei der Beantwortung der Frage, welcher Richter für welches Verfahren zuständig ist: Zum einen handelt es sich um den verfassungsrechtlichen Grundsatz auf den Gesetzlichen Richter 3, wonach niemand seinem gesetzlich bestimmten Richter entzogen werden darf. Das bedeutet, dass für Rechtsstreitigkeiten und Prozesse bereits im Voraus bestimmt sein muss, welches Gericht und welcher Richter zuständig ist. Dies geschieht u.a. dadurch, dass jährlich ein sog. Geschäftsverteilungsplan beschlossen wird 4, der die eingehenden Klagen und Beschwerden den einzelnen Senaten zuweist, die Verteilung der Dienstgeschäfte auf die Richter und die Zuweisung von Richterinnen und Richtern auf die einzelnen Senate festlegt. Der Geschäftsverteilungsplan regelt die Zuweisung der Richterinnen und Richter auf die einzelnen Senate und legt deren Zuständigkeiten fest. Der jeweils für ein Jahr im Voraus geltende Geschäftsverteilungsplan, der während seiner Geltungsdauer nur nach Maßgabe der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen geändert werden darf, ist auf der Internetseite des Bundespatentgerichts ( für jedermann einsehbar. Zum zweiten gehört es zu den Prinzipien des deutschen Rechts, dass die vorgenannten Aufgaben, insbesondere die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung, nicht der Gerichtspräsident oder der Vorsitzende eines Spruchkörpers übernehmen, sondern das sog. Präsidium. Das Präsidium ist das zentrale Organ richterlicher Selbstverwaltung, das die ihm übertragenen Entscheidungen weisungsfrei und unabhängig trifft. Es besteht beim Bundespatentgericht aus zehn von der Richterschaft für jeweils vier Jahre gewählten Richterinnen und Richtern, zu denen mindestens ein juristisches Mitglied gehören muss 5 und dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, der/die kraft Gesetzes den Vorsitz führt. Das Präsidium als das zentrale Organ richterlicher Selbstverwaltung 3 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), 16 GVG 4 68 PatG, 21e Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 5 68 Nr. 1 PatG i. V. m. 21a ff. GVG 7

10 Besetzung der Senate Aufgabenbereiche der Senate des Bundespatentgerichts und die zugeordneten Geschäftsstellen Um die Aufgabenbereiche auch innerhalb der einzelnen Senate unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters abzugrenzen, müssen die Mitglieder jedes Senats ebenfalls vor Beginn des Geschäftsjahres gemeinsam verbindlich festlegen, nach welchen Regeln sie an den Verfahren mitwirken (senatsinterne Geschäftsverteilung). Das Bundespatentgericht leistet seine richterlichen Aufgaben in derzeit 29 Spruch körpern (Senaten). Je nach Aufgabenbereich sind die Senate nach Anzahl und Vorbildung der Richterinnen und Richter (Mitglieder) unterschiedlich besetzt. Im Einzelnen bestehen derzeit 5 Nichtigkeitssenate, 1 Juristischer Beschwerde- und zugleich Nichtigkeitssenat, 13 Technische Beschwerdesenate, 8 Marken-Beschwerdesenate, 1 Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat, 1 Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen. Jedem einzelnen Senat ist eine Geschäftsstelle zugeordnet. Diese registriert die eingehenden Verfahren und verwaltet die Akten. Sie ist für Ladungen, Zustellungen, die Protokollführung und die Ausfertigung von Entscheidungen zuständig. Die Nichtigkeitssenate entscheiden über Klagen wegen Erklärung der Nichtigkeit eines Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme einer Zwangslizenz, und zwar einerseits für die vom Deutschen Patent- und Markenamt und andererseits für die vom Europäischen Patentamt für 8

11 das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten Patente. Die Nichtigkeitssenate fällen ihre Urteile in der Besetzung mit fünf Mitgliedern, wobei den Vorsitz ein rechtskundig vorgebildetes Mitglied inne hat. Daneben ist der Senat mit einem weiteren rechtskundigen und mit drei technischen Mitgliedern, die auf dem technischen Gebiet der streitigen Erfindung besonders fachkundig sind, besetzt. Beisitzer/innen 1 rechtskundiges Mitglied 1 techn. vorgebildetes Mitglied Vorsitzende/r rechtskundiges Mitglied Beisitzer/innen 2 technisch vorgebildete Mitglieder Nichtigkeitssenat Im Rahmen des Projekts Elektronische Gerichtsakte hat das Bundespatentgericht zunächst zwei Sitzungssäle und zwei Beratungsräume mit Informations- und Kommunikationstechnik und einer innovativen Bildschirmsteuerung ausgestattet links der 20. Senat. 9

12 Der Juristische Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern u. a. über Ersuchen des Patentamts zur Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln gegen Zeugen oder Sachverständige, über die Ablehnung von Richtern, über die Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Präsidiums und über Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts in den dem Senat sowie den Technischen Beschwerdesenaten zugewiesenen Sachen. Beisitzer/in 1 rechtskundiges Mitglied Vorsitzende/r 1 rechtskundiges Mitglied Beisitzer/in 1 rechtskundiges Mitglied Ü Ü Juristischer Beschwerdesenat Bei einer Senatsbesetzung mit vier Personen entscheidet im Falle einer Stimmengleichheit immer der oder die Vorsitzende. Die Technischen Beschwerdesenate entscheiden über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts, soweit sie die Zurückweisung einer Patentanmeldung, die Erteilung, die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung eines Patents ihres Fachgebiets betreffen. 6 Die Technischen Beschwerdesenate sind mit vier Mitgliedern besetzt. Den Vorsitz führt ein technisch vorgebildetes Mitglied, zwei weitere Beisitzerinnen oder Beisitzer sind ebenfalls technisch vorgebildet. Der/Die dritte Beisitzer/in ist eine Juristin oder ein Jurist. Bei einer Abstimmung in der Besetzung mit vier Richterinnen oder Richtern kann es zu Stimmengleichheit kommen. Es ist daher gesetzlich festgelegt, dass in diesen Fällen die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. 7 Beisitzer/in 1 rechtskundiges Mitglied Vorsitzende/r technisch vorgebildetes Mitglied Beisitzer/innen 2 technisch vorgebildete Mitglieder Technischer Beschwerdesenat Abs. 1 Nr. 1, 73 ff. PatG 7 70 Abs HS PatG

13 Die Markenbeschwerdesenate sind für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und -abteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts zuständig. 8 Da in diesen Fällen rechtliche Fragen im Vordergrund stehen, sind diese Senate einschließlich des oder der Vorsitzenden mit drei rechtskundigen Richterinnen oder Richtern besetzt. Beisitzer/in 1 rechtskundiges Mitglied Vorsitzende/r 1 rechtskundiges Mitglied Beisitzer/in 1 rechtskundiges Mitglied Ü Ü Markenbeschwerdesenat Der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat ist für die Entscheidungen über Beschwerden in Gebrauchsmuster- und Topographieschutzsachen zuständig. 9 Dieser Senat ist mit drei Richterinnen oder Richtern unter dem Vorsitz eines rechtskundigen Mitglieds besetzt. Je nachdem, ob technische oder juristische Probleme Gegenstand des Verfahrens sind, sind die weiteren Beisitzer rechtskundige oder technisch vorgebildete Mitglieder. Zurückweisung der Anmeldung: Beisitzer/in 1 rechtskundiges Mitglied Löschungssache: Beisitzer/in 1 technisch vorgebildetes Mitglied Im Übrigen: Beisitzer/in 1 rechtskundiges Mitglied Vorsitzende/r rechtskundiges Mitglied Zurückweisung der Anmeldung: Beisitzer/in 1 technisch vorgebildetes Mitglied Löschungssache: Beisitzer/in 1 technisch vorgebildetes Mitglied Im Übrigen: Beisitzer/in 1 rechtskundiges Mitglied Je nach Problematik werden im Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat technisch vorgebildete oder rechtskundige Beisitzer/innen eingesetzt. Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat 8 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 MarkenG 9 18 Abs. 3 GebrMG, 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i. V. m. 18 GebrMG 11

14 Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen mit vier Richterinnen und Richtern besetzt Der Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen ist für Beschwerden gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse des Bundessortenamts zuständig. Dieser Senat entscheidet in der Regel in der Besetzung mit vier zwei technischen und zwei juristischen Richterinnen und Richtern. 10 Den Vorsitz führt ein rechtskundiges Mitglied. Da die Besetzung des Senats mit einer geraden Anzahl an Mitgliedern bei der Abstimmung wiederum zu Stimmengleichheit führen kann, legt das Gesetz auch hier fest, dass die Stimme des oder der Vorsitzenden in diesem Fall den Ausschlag gibt. 11 Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundessortenamts, die die Änderung der Sortenbezeichnung nach 30 Sortenschutzgesetz betreffen, entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Beisitzer/innen 2 technisch vorgebildete Mitglieder Vorsitzende/r rechtskundiges Mitglied Beisitzer/in 1 rechtskundiges Mitglied Beschwerdesenat für Sortenschutz Abs. 5 Sortenschutzgesetz (SortSchG) SortSchG i. V. m. 70 Abs. 2. HS PatG

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16 Statistische Entwicklung der Verfahrenszahlen Nichtigkeits- und Markenbeschwerdeverfahren in den Jahren 2005 bis 2012: Nichtigkeitsverfahren Eingänge Nichtigerklärung (auch teilweise) Klageabweisung Klagerücknahme Vergleich Hochrechnung Beschwerdeverfahren Markensenate Eingänge Zurücknahmen Erledigungen Hochrechnung

17 Verfahren Grundsätzlich richten sich die Verfahren vor dem Bundespatentgericht nach den besonderen Vorschriften des Patent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-, Geschmacksmuster-, Marken- und Sortenschutzgesetzes. 12 Daneben finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung ergänzende und entsprechende Anwendung, allerdings nur, soweit die Besonderheiten des patentgerichtlichen Verfahrens dies nicht ausschließen. 13 Die wichtigsten dieser Besonderheiten werden im Folgenden, ohne auf Einzelheiten einzugehen kurz dargestellt. Antragsgrundsatz Das patentgerichtliche Verfahren wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf entsprechenden Antrag eines der Beteiligten eingeleitet (Antragsgrundsatz). Die Beteiligten können das Verfahren im Allgemeinen auch durch Antragsrücknahme beenden (Verfügungsgrundsatz). Eine Ausnahme bildet nur die Rücknahme des Einspruchs, die lediglich zur Beendigung der Verfahrensbeteiligung des Einsprechenden führt, nicht aber das Einspruchsverfahren selbst beendet. 14 Der Antrag bestimmt darüber hinaus den Gegenstand des Verfahrens. Vorschriften und Besonderheiten des patentgerichtlichen Verfahrens Untersuchungsgrundsatz Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird vom Grundsatz der Amtsermittlung (Untersuchungsgrundsatz) beherrscht. Das bedeutet, dass das Gericht grundsätzlich nicht auf die Berücksichtigung des Tatsachenstoffes beschränkt ist, den die Parteien vorgetragen haben (sog. Beibringungsgrundsatz, wie er auch im Zivilprozess gilt). Das Gericht hat vielmehr den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen zu erforschen; es ist an Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. 15 Jedoch sind die Beteiligten gehalten, bei der Klärung des Sachverhalts durch vollständige und wahrheitsgemäße Erklärungen über die tatsächlichen Umstände mitzuwirken ff., 81 ff. PatG, 66 ff. MarkenG, 18 GebrMG, insbes. 18 Abs. 3 i. V. m. 73 ff. PatG, 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i. V. m. 18 GebrMG, 23 Abs. 2 GeschmMG, 34, 36 SortSchG Abs. 1 PatG, 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG Abs. 1 Satz 2 PatG Abs. 1 PatG, 18 Abs. 2 GebrMG, 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG, 23 Abs. 2 GeschmMG 73 Abs. 1, MarkenG PatG 15

18 Kein Anwaltszwang Die Beteiligten können sich vor dem Bundespatentgericht durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, können den Rechtsstreit aber auch selbst führen. 17 Anwaltszwang besteht nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen sind ferner andere natürliche sowie juristische Personen als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. 18 Lediglich Beteiligte, die im Inland keinen Wohnsitz oder keine Niederlassung haben, müssen zur Teilnahme an einem Verfahren vor dem Patentgericht einen Patent- oder Rechtsanwalt als Vertreter bestellen (sogenannter Inlandsvertreter). 19 Das kann auch ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR sein. Verfahrensablauf Zeitlicher Ablauf in Verfahren vor dem Patentgericht Beim Bundespatentgericht eingehende Klagen oder Beschwerden werden nach Vergabe eines Aktenzeichens dem nach der Geschäftsverteilung (s. S. 7) zuständigen Senat vorgelegt. Wenn alle Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, sich zu äußern, erstellt das nach der senatsinternen Geschäftsverteilung als Berichterstatter zuständige Mitglied ein schriftliches Votum, zu dem die weiteren Senatsmitglieder nach Studium der Akten ihrerseits eine meist ebenfalls schriftliche Stellungnahme abgeben. Sodann setzt die oder der Vorsitzende einen Termin zur Beratung oder zur mündlichen Verhandlung an. In Nichtigkeitsverfahren erteilt der Senat vor der mündlichen Verhandlung regelmäßig einen schriftlichen qualifizierten Hinweis nach 83 PatG. Findet eine mündliche Verhandlung statt, erhalten die Beteiligten bzw. ihre Vertreter Gelegenheit, ihre Standpunkte eingehend darzulegen. Anschließend erörtert der Senat mit den Beteiligten alle für die Entscheidung wesentlichen Fragen. Im Zuge dieser Erörterung ändern die Beteiligten nicht selten ihre Anträge, um gegebenenfalls ein Unterliegen zu vermeiden oder das Schutzrecht wenigstens in eingeschränkter Fassung zu erhalten. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung fällt der Senat in geheimer Beratung seine Entscheidung, die unmittelbar im Anschluss oder in einem besonderen Termin verkündet wird. An Stelle der Verkündung kann die Entscheidung den Beteiligten auch schriftlich an Verkündungs statt zugestellt werden. In jedem Fall muss der Senat seine Entscheidung schriftlich begründen und die Begründung den Parteien übersenden. Die Entscheidungen der Beschwerdesenate ergehen in Beschlussform. 20 Die Nichtigkeitssenate entscheiden über die bei ihnen anhängigen Klagen durch Urteil Abs. 1 PatG, 81 Abs. 1 MarkenG Abs. 2-4 PatG, 81 Abs. 2-4 MarkenG; die Vertretung durch Patentassessoren ist geregelt in 155, 156, 177, 178, 182 Patentanwaltsordnung (PAO) Abs. 1 und 2 PatG, 96 Abs. 1 und 2 MarkenG, 28 Abs. 1 und 2 GebrMG, 58 Abs. 1 und 2 GeschmMG Abs. 1 PatG, 70 Abs. 1 MarkenG Abs. 1 Satz 1 PatG

19 Beteiligung des Präsidenten/der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts bzw. des Bundessortenamts Anders als in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, bei denen die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassende Behörde die Stellung eines Verfahrensbeteiligten hat, ist weder das Deutsche Patent- und Markenamt noch das Bundessortenamt automatisch an den Rechtsmittelverfahren über seine Entscheidungen beteiligt. Das Bundespatentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für angemessen erachtet, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts die Möglichkeit geben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. 22 Der Präsident bzw. die Präsidentin des Bundessortenamts kann dem Beschwerdeverfahren jederzeit beitreten. 23 Folgt er bzw. sie dieser Anregung, werden mit der Beitrittserklärung die vollen Rechte eines Verfahrensbeteiligten erlangt. Es kann also auch gegebenenfalls Rechtsbeschwerde einlegt werden. 24 Mündliche Verhandlung Präsident oder Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können dem Beschwerdeverfahren vor dem BPatG beitreten. Die Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts entscheiden im Regelfall aufgrund mündlicher Verhandlung. Es kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Parteien auf eine Verhandlung verzichten 25 oder der Beklagte sich nicht rechtzeitig zu der Klage erklärt. 26 Die Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts entscheiden grundsätzlich im schriftlichen Verfahren, also ohne mündliche Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung findet jedoch statt, wenn - einer der Beteiligten sie beantragt, - Beweis erhoben wird oder - das Gericht die mündliche Verhandlung für sachdienlich hält. 27 In der überwiegenden Zahl der Fälle entscheiden auch die Beschwerdesenate aufgrund mündlicher Verhandlung, weil die Beteiligten einen entsprechenden Antrag stellen oder die mündliche Verhandlung dem Senat zur angemessenen Sachaufklärung erforderlich erscheint PatG, 68 Abs. 2 MarkenG Abs. 4 SortSchG i. V. m. 101 Abs. 1 PatG, 68 Abs. 2 i. V. m. 84 Abs. 1 MarkenG Abs. 3 Satz 2 PatG Abs. 2 PatG PatG, 69 MarkenG, 18 Abs. 2 GebrMG, 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG, 23 Abs. 2 GeschmMG, 36 SortSchG 17

20 Nichtigkeitsverfahren Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht häufig Folge einer Verletzungsklage vor den Landgerichten Eine Nichtigkeitsklage gegen ein Patent wird meist als Folge einer Verletzungsklage vor dem Landgericht erhoben. Der vom Patentinhaber beklagte Verletzer eines Patents kann das Bestehen des Patents vor dem Zivilgericht nicht in Frage stellen. Der Einwand, das Patent sei nichtig, ist im zivilgerichtlichen Verfahren erst nach einer erfolgreichen Klage vor dem Bundespatentgericht beachtlich. Ist eine solche Klage anhängig, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Zivilgerichts, bei Zweifeln am Bestand des Patents seine Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen. Das Erheben einer Nichtigkeitsklage setzt voraus, dass gegen das Patent kein Einspruch mehr erhoben werden kann und auch kein Einspruchsverfahren mehr anhängig ist. 28 Das Einspruchsverfahren hat also Vorrang vor dem Nichtigkeitsverfahren, das dem Einspruchsverfahren jedoch unmittelbar folgen und zwischen denselben Parteien anhängig werden kann. Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage als zivil- prozessuales Verfahren Das Nichtigkeitsverfahren kommt von allen patentgerichtlichen Verfahren dem Zivilprozess am nächsten. Es wird durch Klage beim Bundespatentgericht eingeleitet und durch Urteil entschieden. 29 Die Klageschrift wird dem Beklagten mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb eines Monats dazu zu äußern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden werden. Bei schlüssigem Sachvortrag kann dann jede vom Kläger behauptete Tatsache als erwiesen angesehen werden. 30 Hier findet sich sogar eine dem zivilprozessrechtlichen Säumnisverfahren ähnliche Regelung. Bei rechtzeitigem Widerspruch und dies ist die Regel klärt das Gericht den vollen Sachverhalt auf, gibt seine vorläufige Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage mit einem qualifizierten Hinweis, dem sog. Zwischenbescheid, bekannt. 31 Nicht selten läutet der Zwischenbescheid eine zweite Angriffs- und Verteidigungsrunde zwischen den Parteien ein, die je nach der mitgeteilten Auffassung des Senats versuchen, durch Einreichen von neuem Stand der Technik oder von weiteren Hilfsanträgen den Ausgang des Rechtsstreits zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Wird die Klage abgewiesen, so wirkt diese Entscheidung nur zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien. Wird das Patent jedoch ganz oder teilweise für nichtig erklärt, so wird es mit rückwirkender Kraft und mit inter-omnes-wirkung für und gegen alle vernichtet oder beschränkt. Die Nichtigerklärung oder die Beschränkung wird im Patentregister vermerkt und im Patentblatt bekannt gemacht Abs. 2 PatG Abs. 1, 84 PatG PatG PatG

21 Rechtsmittel Gegen die Urteile und Beschlüsse des Bundespatentgerichts sind je nach Ausgangsverfahren als Rechtsmittel die Berufung oder die Rechtsbeschwerde gegeben. Rechtsmittelinstanz ist immer der Bundesgerichtshof. Da auch der Instanzenzug der Verletzungsstreitigkeiten in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof endet, ist die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gewährleistet. Berufung Gegen die erstinstanzlichen Urteile der Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts findet die Berufung zum Bundesgerichtshof statt. 32 Einer besonderen Zulassung des Rechtsmittels bedarf es nicht. Der Bundesgerichtshof ist in dem Berufungsverfahren ausnahmsweise auch Tatsacheninstanz, d.h. er hat das angefochtene Urteil nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Er kann daher soweit erforderlich Beweis erheben. Da der Bundesgerichtshof ausschließlich über rechtskundige Mitglieder verfügt, ist er bei der Beurteilung der technischen Sachverhalte, anders als das Bundespatentgericht, häufig auf die Unterstützung durch externe Sachverständige angewiesen. Berufungseinlegungen Hochrechnung PatG 19

22 Rechtsbeschwerde Rechtliche Überprüfung der Beschlüsse des Bundespatentgerichts in der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts gibt es das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. 33 Sie ist ein der Revision vergleichbares Rechtsmittel und führt, im Gegensatz zu der bei Nichtigkeitsurteilen gegebenen Berufung, nur zu einer rechtlichen Über-prüfung der angefochtenen Entscheidungen. An die tatsächlichen Feststellungen des Bundespatentgerichts ist der Bundesgerichtshof dagegen gebunden. Die Rechtsbeschwerde ist nur unter bestimmten Voraussetzungen statthaft, nämlich wenn das Bundespatentgericht sie in seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, - wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. 34 Ohne besondere Zulassung kann Rechtsbeschwerde erhoben werden (zulassungsfreie Rechtsbeschwerde), wenn der Beschwerdeführer einen der im Gesetz ausdrücklich aufgezählten schwerwiegenden Verfahrensfehler rügt, z. B. dass das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt war (s. S. 8), einem der Beteiligten das rechtliche Gehör versagt wurde oder der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Rechtsbeschwerden zum BGH zugelassen eingelegt ohne Zulassung eingelegt Hochrechnung PatG, 83 MarkenG Abs. 2 PatG, 83 Abs. 2 MarkenG

23 Zuständigkeit beim Bundesgerichtshof Die Zuständigkeit der Senate beim Bundesgerichtshof richtet sich nicht nach der Art des Rechtsmittels (Berufung, Rechtsbeschwerde oder Revision), sondern nach dem betroffenen Rechtsgebiet. So ist der I. Zivilsenat für alle Rechtsstreitigkeiten betreffend Marken und Geschmacksmuster zuständig, während der X. Zivilsenat mit allen Verfahren betreffend Patente, Gebrauchsmuster, Topographien und den Sortenschutz befasst ist. Dadurch wird der Gefahr einer unterschiedlichen Rechtsanwendung in den verschiedenen Rechtszügen vorgebeugt und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt. Berufung (Tatsachen- und Rechtsprüfung) BUNDESGERICHTSHOF Rechtsbeschwerde (Rechtsprüfung) Revision BUNDESPATENTGERICHT OBERLANDESGERICHT Nichtigkeitsklage Beschwerde Berufung Deutsches Patent- und Markenamt Bundessortenamt LANDGERICHT 21

24 Gerichtsverwaltung Die Gerichtsverwaltung gliedert sich in sechs Referate, die jeweils von einer Richterin oder einem Richter geleitet werden und im Übrigen mit Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes besetzt sind. Dem Bundes patentgericht gehören mehr als 110 nichtrichterliche Bedienstete an. Außerdem bildet das Gericht in der Regel ca. fünf junge Menschen aus. GERICHTSVERWALTUNG Referat 1 Referat 2 Referat 3 Referat 4 Referat 5 Referat 6 Personal richterlicher Dienst Fortbildung und Dienstreisen richterlicher Dienst Justiziariat Haushalt Organisation IT-Grundsatzfragen Personal nichtrichterlicher Dienst, Bezüge, Entgelte Nebenleistungen, Aus- und Fortbildung (IT-Planung u. -Entwicklung, IT-Betrieb) Pressesprecher/in Informationstechnik Öffentlichkeitsarbeit internationale Angelegenheiten Geschäftsstelle Innerer Dienst zentrale Vergabe stelle Patentanwaltsangelegenheiten Dienstreisen nichtrichterlicher Dienst Informationsdienste 22

25 Elektronischer Rechtsverkehr Das Bundespatentgericht erlaubt bereits seit 2003 den elektronischen Rechtsverkehr mit externen Nutzern auf der Basis eines elektronischen Gerichtspostfachs. Entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen 35 können elektronische Schriftsätze in allen Patent-, Marken-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterverfahren eingereicht werden Diesen elektronischen Rechtsverkehr baut das Bundespatentgericht seit 2006 schrittweise vollständig aus: - Entwicklung und Einführung eines einheitlichen IT-gestützten Vorgangsbearbeitungssystems für die Elektronische Gerichts- und VerwaltungsAkte (EGuVA), das die elektronische Registratur, die elektronische Akte und die elektronische Vorgangsbearbeitung beinhaltet. Mit Beginn des Jahres 2009 wurde in einem ersten Teil des Projekts die flächendeckende Umstellung auf die elektronische Verwaltungsakte für General- und Sammelakten erreicht, die eine medienbruchfreie, referatsübergreifende Abwicklung von Verwaltungsvorgängen ermöglicht. Der zweite Teil des Projekts ist die Einführung der elektronischen Gerichtsakte im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs. Seit Anfang 2008 arbeiten zwei technische Beschwerdesenate exemplarisch mit elektronischen Gerichtsakten, um Erfahrungen für weitere Verbesserungen zu sammeln. Derzeit werden die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um elektronische Gerichtsakten als führende Akten einzusetzen. - Integration und Weiterentwicklung des elektronischen Gerichtspostfachs mit Zustellfächern in das Gesamtsystem und die Entwicklung einer Möglichkeit zur elektronischen Akteneinsicht. - Ausbau der Informations- und Kommunikationsplattform unter Einbeziehung der Internet-Technologie sowohl als Nutzer als auch als Anbieter von Informationen. Das Bundespatentgericht hat im Rahmen des Projekts Elektronische Gerichtsakte zunächst zwei Sitzungssäle und zwei Beratungsräume mit Informationsund Kommunikationstechnik und einer innovativen Bildschirmsteuerung ausgestattet. Nicht nur die Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts, sondern auch Parteien und Patent- und Rechtsanwälte können die vorhandenen Funktionalitäten nutzen, die zur Unterstützung des Vortrags dienen, die mündliche Verhandlung allerdings weder ersetzen noch zur Multivisionsshow machen sollen. 35 Vgl. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August

26 Publikationen und Dokumentation Alle seit dem Jahr 2000 ergangenen richterlichen Entscheidungen des Bundespatentgerichts werden im Internet fortlaufend und aktuell veröffentlicht und auf der Webseite des Gerichts ( unter dem Menüpunkt Entscheidungen in neutralisierter Form zur Verfügung gestellt. Für nicht kommerzielle Zwecke kann dieser Dienst kostenlos in Anspruch genommen werden. Viele Entscheidungen der Senate sind außerdem über die juris-datenbank in dokumentarisch aufbereiteter Form abfragbar. Diese Datenbank bietet Zugriff auf die von den Senaten dazu bestimmten Entscheidungen. Ausgewählte Entscheidungen der Senate des Bundespatentgerichts erscheinen in einer eigenen Sammlung. Wie die obersten Bundesgerichte verfügt auch das Bundespatentgericht über eine eigene Entscheidungssammlung Entscheidungen des Bundespatentgerichts (BPatGE), die sog. Blauen Bände, die vom Verein der Richterinnen und Richter beim Bundespatentgericht e. V. herausgegeben wird. In dieser erscheinen ausgewählte Entscheidungen der Senate. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Der Jahresbericht gibt einen Überblick über die Aktivitäten und die Geschäftslage des Gerichts und stellt außerdem wichtige Entscheidungen zum Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht vor hatte das Bundespatentgericht im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft erstmals ein internationales Symposium organisiert. Seitdem findet alle zwei Jahre eine solche Konferenz in München statt. Anerkannte Experten aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes diskutieren jeweils im Wechsel aktuelle Themen zum Patent- bzw. Markenrecht und geben Denkanstöße für die weitere Arbeit. Die bisherigen Symposien und die hierzu veröffentlichten Tagungsbände beschäftigten sich mit den Themen Die Zukunft der Patentgerichtsbarkeit in Europa (2007), Vom harmonisierten Markenrecht zum harmonisierten Markenverfahren (2009) und Die nationale Patentgerichtsbarkeit in Europa (2011). 24

27 Impressum Herausgeber Die Präsidentin des Bundespatentgerichts Referat für Öffentlichkeitsarbeit und internationale Angelegenheiten, Informationsdienste Postfach , München Redaktion Dr. Ariane Mittenberger-Huber Richterin am Bundespatentgericht, München Gestaltung Grafikbüro Ehlers + Kaplan GbR, Mainz Fotos Hans-Jörg Nisch/fotolia.com (U2), der aether (S. 1), BPatG, Dr. Müller, Kleinschmidt (alle weiteren) Druck Deutsches Patent- und Markenamt, München Bestellungen schriftlich an den Herausgeber oder per Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) pressestelle@bpatg.bund.de Internet: Die vorliegende Informationsbroschüre ist auch in englischer, französischer, russischer und chinesischer Sprache erhältlich. München 2012 BPatG

28 Bundespatentgericht Federal Patent Court Cincinnatistraße 64 D München bundespatentgericht@bpatg.bund.de

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