Bundespatentgericht. Aufgaben Organisation Perspektiven
|
|
- Klara Gerhardt
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bundespatentgericht Aufgaben Organisation Perspektiven
2 Vier Eigenschaften gehören zu einem Richter: höflich anzuhören, weise zu antworten, vernünftig zu erwägen und unparteiisch zu entscheiden. SOKRATES
3 Vorwort Das Bundespatentgericht beging im Jahr 2011 seine 50-Jahr-Feier und ist damit ein vergleichsweise junges Gericht des Bundes. Mit derzeit ca. 120 Richterinnen und Richtern in 29 Spruchkörpern gehört es zu den größten Bundesgerichten. Organisatorisch ist es dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz zugeordnet. Das Bundespatentgericht ist ein Oberes Bundesgericht, das für Verfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zuständig ist, soweit es darum geht, ob ein Schutzrecht gewährt, versagt oder wieder entzogen werden soll. Eine Besonderheit besteht darin, dass die mit technischen Schutzrechten befassten Senate des Bundespatentgerichts nicht nur mit Juristinnen und Juristen, sondern auch mit sogenannten technischen Mitgliedern besetzt sind, die wie die rechtskundigen Mitglieder Richterstatus besitzen. Sie haben ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium absolviert und verfügen nicht nur über praktische Berufserfahrung auf ihrem Fachgebiet, sondern auch über Rechtskenntnisse insbesondere im Bereich des Patentrechts. Da sie auf den von ihnen bearbeiteten Gebieten der Technik besonders sachverständig sind, ist das Gericht für die Entscheidungsfindung in der Regel nicht auf die Hinzuziehung von externen Sachverständigen angewiesen. Dies ermöglicht einerseits kostengünstige Verfahren. Andererseits gewährleistet die Zusammenarbeit von juristisch und technisch vorgebildeten Richterinnen und Richtern die besondere Qualität der Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Mit der vorliegenden Broschüre möchten wir Sie über die Aufgaben und die Organisation des Bundespatentgerichts informieren. Veränderungen ergeben sich durch die fortschreitende technische Entwicklung, der sich gerade ein Gericht, das sich mit gewerblichen Schutzrechten beschäftigt, nicht verschließen kann und darf. Die vorliegende Broschüre stellt deshalb auch die Projekte Elektronische Gerichts- und Verwaltungsakte und Elektronische Gerichtssäle vor. Das Bundespatentgericht führt als eines der ersten Bundesgerichte seine Verwaltungsakten bereits in elektronischer Form. Die Gerichtsakten werden zwar noch überwiegend in Papier, zunehmend jedoch ebenfalls elektronisch geführt. Eine Umstellung, insbesondere der Altverfahren, ist mit erheblichem personellem und zeitlichem Aufwand verbunden. Mit der Eröffnung von zwei Elektronischen Gerichtssälen wird den Richtern schon heute die Möglichkeit eingeräumt, im Sitzungssaal auf ihren Richterarbeitsplatz, und damit auf elektronische Unterlagen, zuzugreifen. Für die Parteien ist es ebenfalls möglich, in der mündlichen Verhandlung auf elektronischem Wege Informationen mit dem Gericht auszutauschen. Die Technik ersetzt dabei die mündliche Verhandlung nicht, sondern dient lediglich ihrer Unterstützung. Die Richterinnen und Richter und alle nichtrichterlichen Bediensteten des Bundespatentgerichts stellen sich diesen neuen Herausforderungen gerne und werden alles tun, um im Interesse aller Rechtssuchenden auch in Zukunft Entscheidungen zügig und in hoher Qualität zu treffen. Beate Schmidt Präsidentin des Bundespatentgerichts
4
5 Inhalt Rechtspflege 4 Aufgaben und Stellung 4 Richterlicher Dienst 6 Präsidium und Geschäftsverteilung 7 Besetzung der Senate 8 Statistische Entwicklung der Verfahrenszahlen 14 Verfahren 15 Rechtsmittel 19 Gerichtsverwaltung 22 3
6 Rechtspflege Aufgaben und Stellung Am 1. Juli 1961 wurde das Bundespatentgericht als selbständiges unabhängiges Bundesgericht gegründet. Das Bundespatentgericht als Spezialgericht für Entscheidungen über den Bestand eines gewerblichen Schutzrechts Das Bundespatentgericht ist ein Oberes Bundesgericht. Es wurde am 1. Juli 1961 gegründet. Bis zu seiner Entstehung unterlagen die Entscheidungen der Prüfungsstellen und der Abteilungen des Deutschen Patentamts über die Eintragung oder den Bestand von gewerblichen Schutzrechten allein der Überprüfung durch sogenannte Beschwerdesenate, die organisatorisch zum Patentamt gehörten und deren Mitglieder Beamte waren. Gegen ihre Entscheidungen gab es nach damaliger Auffassung kein Rechtsmittel. Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, das in seinem Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, den Schutz durch unabhängige Gerichte garantiert, war diese Sichtweise nicht mehr vertretbar. In einem auf diesen Grundsatz gestützten verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juni 1959 fest: Das Deutsche Patentamt ist kein Gericht im Sinne des Grundgesetzes; die Entscheidungen seiner Beschwerdesenate sind Verwaltungsakte, die vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden können. Nach einer Änderung des Grundgesetzes wurde mit Wirkung zum 1. Juli 1961 das Bundespatentgericht als selbständiges unabhängiges Bundesgericht ins Leben gerufen. Es hat seinen Sitz wie das Deutsche Patent- und Markenamt in München. Das Gericht gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Das Bundespatentgericht ist als Spezialgericht zuständig für Entscheidungen über den Bestand eines gewerblichen Schutzrechts. Es befindet darüber, ob ein Schutzrecht (Patent, Marke, Gebrauchsmuster, Topographie, Geschmacksmuster, Sortenschutzrecht) zu gewähren oder die Eintragung in das Register zu versagen oder gar zu löschen ist. Über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Patents entscheidet es als erstinstanzliches Gericht. Das Patentnichtigkeitsverfahren ist ein selbständiges, vom Erteilungs- und Einspruchsverfahren losgelöstes Verfahren zur Beseitigung eines wirksam erteilten deutschen oder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats. Das Verfahren ist auf die Beseitigung der Wirkung des Hoheitsakts der Patenterteilung gerichtet und kann grundsätzlich jederzeit von jedermann eingeleitet werden. Die Kompetenz für die Nichtigkeitsverfahren liegt in erster Instanz beim Bundespatentgericht, in zweiter Instanz (Berufung) beim Bundesgerichtshof. Die verfassungsrechtliche Grundlage dafür findet sich in Art. 96 Abs. 1 GG. Als gerichtliche Kontrollinstanz ist das Bundespatentgericht für Entscheidungen über Beschwerden gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts in Verfahren betreffend Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster sowie gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse des Bundessortenamts betreffend Sortenschutzrechte zuständig. 4 Darüber hinaus ist das Bundespatentgericht auch zuständig für die Erteilung oder Zurücknahme von Zwangslizenzen und die Festsetzung der Lizenzgebühr für Zwangslizenzen, wobei derartige Verfahren in der Praxis keine große Rolle spielen.
7 Streitigkeiten wegen einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte fallen dagegen nicht in die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts; hierfür sind die Zivilgerichte, d.h. bestimmte Land- und Oberlandesgerichte der einzelnen Bundesländer, zuständig. In diesen Verletzungsprozessen sind die Zivilgerichte allerdings an die Existenz der betreffenden Schutzrechte gebunden, soweit in dem jeweiligen Erteilungsverfahren eine abschließende Prüfung der Schutzvoraussetzungen des Rechts stattgefunden hat. Daher ist beispielsweise das Zivilgericht in einer Patentstreitsache nicht befugt, die Wirksamkeit/Gültigkeit des Patents in Frage zu stellen. Von der Möglichkeit, dem Bundespatentgericht auch die Verletzungsprozesse zuzuweisen (Art. 96 Abs. 1 GG), hat der Gesetzgeber bislang keinen Gebrauch gemacht. KLAGEN 1. Instanz BUNDESPATENTGERICHT BESCHWERDEN (gerichtliche Überprüfung der Verwaltungsentscheidungen) auf Erklärung der Nichtigkeit nationaler Patente europäischer Patente für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ergänzender Schutzzertifikate auf Erteilung oder Zurücknahme von Zwangslizenzen und Festsetzung der Lizenzgebühr wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz gegen Beschlüsse der Stellen und Abteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts betreffend Patente Marken Gebrauchsmuster Topographien Geschmacksmuster gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse des Bundessortenamts Übersicht über die Zuständigkeiten des Bundespatentgerichts 5
8 Richterlicher Dienst Sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter Am Bundespatentgericht arbeiten derzeit ca. 120 Richterinnen und Richter 1 etwa ein Drittel davon Frauen. Nach den Bestimmungen des Grundgesetzes, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Deutschen Richtergesetzes sind die Richterinnen und Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegen bei ihren Entscheidungen keinen Weisungen oder Empfehlungen (sachliche Unabhängigkeit). Sie dürfen ferner wegen des Inhalts ihrer Entscheidungen nicht benachteiligt werden, sind deshalb auf Lebenszeit ernannt, grundsätzlich unabsetzbar und nicht gegen ihren Willen versetzbar (persönliche Unabhängigkeit). Einer Dienstaufsicht unterstehen sie nur, soweit ihre sachliche und persönliche Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Bundespatentgericht sind nicht nur Juristinnen und Juristen als Berufsrichter tätig: Mehr als die Hälfte der Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts sind Naturwissenschaftler bzw. Techniker und somit technisch vorgebildete Mitglieder des Gerichts. Rechtskundige Mitglieder der Senate müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Richtergesetz besitzen, d.h. sie müssen die dafür allgemein vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen haben. 2 Darüber hinaus werden sie erst berufen, wenn sie sich durch eine langjährige praktische Berufserfahrung, die sie in einem anderen Zweig der Gerichtsbarkeiten oder im Patentamt als Prüfer erworben haben können, qualifiziert haben. Technische Mitglieder der Senate haben nach einem naturwissenschaftlichen oder technischen Studium an einer deutschen Hochschule eine staatliche oder akademische Abschlussprüfung bestanden. Sie verfügen über eine langjährige praktische Berufserfahrung und die erforderlichen Rechtskenntnisse, vor allem auf patentrechtlichem Gebiet, die sie in der Regel als technische Prüferinnen und Prüfer im Patentamt erworben haben. Wie die rechtskundigen Mitglieder des Bundespatentgerichts haben sie den Status von auf Lebenszeit ernannten Berufsrichtern und sind mit allen Rechten und Pflichten eines Berufsrichters ausgestattet. Sie sind also nicht nur technische Experten bzw. Sachverständige. Es handelt sich bei ihnen auch nicht um Laienrichter, wie sie in der Strafgerichtsbarkeit, in Handelssachen (Handelsrichter), in Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsprozessen als Schöffen an der Entscheidung mitwirken, sondern um den rechtskundigen Mitgliedern gleichgestellte Richterinnen und Richter. Mit ihrem Status als auf Lebenszeit ernannte Berufsrichter sind die technisch vorgebildeten Richterinnen und Richter einmalig in der deutschen Gerichtsbarkeit und auch im internationalen Vergleich eine Besonderheit. Die technischen Mit Abs. 3 PatG; Die Ernennung der beisitzenden Richterinnen und Richter wurde auf die Bundesministerin/den Bundesminister der Justiz übertragen, BGBl I, S. 713; 1972 I, S Abs. 2 Satz 2 PatG
9 glieder des Bundespatentgerichts sind jeweils auf speziellen Gebieten der Technik besonders sachverständig und werden dementsprechend regelmäßig auch zur Entscheidung über Schutzrechte auf diesen Technikgebieten eingesetzt. Präsidium und Geschäftsverteilung Zwei wesentliche Prinzipien beherrschen das deutsche Recht, bei der Beantwortung der Frage, welcher Richter für welches Verfahren zuständig ist: Zum einen handelt es sich um den verfassungsrechtlichen Grundsatz auf den Gesetzlichen Richter 3, wonach niemand seinem gesetzlich bestimmten Richter entzogen werden darf. Das bedeutet, dass für Rechtsstreitigkeiten und Prozesse bereits im Voraus bestimmt sein muss, welches Gericht und welcher Richter zuständig ist. Dies geschieht u.a. dadurch, dass jährlich ein sog. Geschäftsverteilungsplan beschlossen wird 4, der die eingehenden Klagen und Beschwerden den einzelnen Senaten zuweist, die Verteilung der Dienstgeschäfte auf die Richter und die Zuweisung von Richterinnen und Richtern auf die einzelnen Senate festlegt. Der Geschäftsverteilungsplan regelt die Zuweisung der Richterinnen und Richter auf die einzelnen Senate und legt deren Zuständigkeiten fest. Der jeweils für ein Jahr im Voraus geltende Geschäftsverteilungsplan, der während seiner Geltungsdauer nur nach Maßgabe der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen geändert werden darf, ist auf der Internetseite des Bundespatentgerichts ( für jedermann einsehbar. Zum zweiten gehört es zu den Prinzipien des deutschen Rechts, dass die vorgenannten Aufgaben, insbesondere die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung, nicht der Gerichtspräsident oder der Vorsitzende eines Spruchkörpers übernehmen, sondern das sog. Präsidium. Das Präsidium ist das zentrale Organ richterlicher Selbstverwaltung, das die ihm übertragenen Entscheidungen weisungsfrei und unabhängig trifft. Es besteht beim Bundespatentgericht aus zehn von der Richterschaft für jeweils vier Jahre gewählten Richterinnen und Richtern, zu denen mindestens ein juristisches Mitglied gehören muss 5 und dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, der/die kraft Gesetzes den Vorsitz führt. Das Präsidium als das zentrale Organ richterlicher Selbstverwaltung 3 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), 16 GVG 4 68 PatG, 21e Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 5 68 Nr. 1 PatG i. V. m. 21a ff. GVG 7
10 Besetzung der Senate Aufgabenbereiche der Senate des Bundespatentgerichts und die zugeordneten Geschäftsstellen Um die Aufgabenbereiche auch innerhalb der einzelnen Senate unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters abzugrenzen, müssen die Mitglieder jedes Senats ebenfalls vor Beginn des Geschäftsjahres gemeinsam verbindlich festlegen, nach welchen Regeln sie an den Verfahren mitwirken (senatsinterne Geschäftsverteilung). Das Bundespatentgericht leistet seine richterlichen Aufgaben in derzeit 29 Spruch körpern (Senaten). Je nach Aufgabenbereich sind die Senate nach Anzahl und Vorbildung der Richterinnen und Richter (Mitglieder) unterschiedlich besetzt. Im Einzelnen bestehen derzeit 5 Nichtigkeitssenate, 1 Juristischer Beschwerde- und zugleich Nichtigkeitssenat, 13 Technische Beschwerdesenate, 8 Marken-Beschwerdesenate, 1 Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat, 1 Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen. Jedem einzelnen Senat ist eine Geschäftsstelle zugeordnet. Diese registriert die eingehenden Verfahren und verwaltet die Akten. Sie ist für Ladungen, Zustellungen, die Protokollführung und die Ausfertigung von Entscheidungen zuständig. Die Nichtigkeitssenate entscheiden über Klagen wegen Erklärung der Nichtigkeit eines Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme einer Zwangslizenz, und zwar einerseits für die vom Deutschen Patent- und Markenamt und andererseits für die vom Europäischen Patentamt für 8
11 das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten Patente. Die Nichtigkeitssenate fällen ihre Urteile in der Besetzung mit fünf Mitgliedern, wobei den Vorsitz ein rechtskundig vorgebildetes Mitglied inne hat. Daneben ist der Senat mit einem weiteren rechtskundigen und mit drei technischen Mitgliedern, die auf dem technischen Gebiet der streitigen Erfindung besonders fachkundig sind, besetzt. Beisitzer/innen 1 rechtskundiges Mitglied 1 techn. vorgebildetes Mitglied Vorsitzende/r rechtskundiges Mitglied Beisitzer/innen 2 technisch vorgebildete Mitglieder Nichtigkeitssenat Im Rahmen des Projekts Elektronische Gerichtsakte hat das Bundespatentgericht zunächst zwei Sitzungssäle und zwei Beratungsräume mit Informations- und Kommunikationstechnik und einer innovativen Bildschirmsteuerung ausgestattet links der 20. Senat. 9
12 Der Juristische Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern u. a. über Ersuchen des Patentamts zur Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln gegen Zeugen oder Sachverständige, über die Ablehnung von Richtern, über die Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Präsidiums und über Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts in den dem Senat sowie den Technischen Beschwerdesenaten zugewiesenen Sachen. Beisitzer/in 1 rechtskundiges Mitglied Vorsitzende/r 1 rechtskundiges Mitglied Beisitzer/in 1 rechtskundiges Mitglied Ü Ü Juristischer Beschwerdesenat Bei einer Senatsbesetzung mit vier Personen entscheidet im Falle einer Stimmengleichheit immer der oder die Vorsitzende. Die Technischen Beschwerdesenate entscheiden über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts, soweit sie die Zurückweisung einer Patentanmeldung, die Erteilung, die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung eines Patents ihres Fachgebiets betreffen. 6 Die Technischen Beschwerdesenate sind mit vier Mitgliedern besetzt. Den Vorsitz führt ein technisch vorgebildetes Mitglied, zwei weitere Beisitzerinnen oder Beisitzer sind ebenfalls technisch vorgebildet. Der/Die dritte Beisitzer/in ist eine Juristin oder ein Jurist. Bei einer Abstimmung in der Besetzung mit vier Richterinnen oder Richtern kann es zu Stimmengleichheit kommen. Es ist daher gesetzlich festgelegt, dass in diesen Fällen die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. 7 Beisitzer/in 1 rechtskundiges Mitglied Vorsitzende/r technisch vorgebildetes Mitglied Beisitzer/innen 2 technisch vorgebildete Mitglieder Technischer Beschwerdesenat Abs. 1 Nr. 1, 73 ff. PatG 7 70 Abs HS PatG
13 Die Markenbeschwerdesenate sind für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und -abteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts zuständig. 8 Da in diesen Fällen rechtliche Fragen im Vordergrund stehen, sind diese Senate einschließlich des oder der Vorsitzenden mit drei rechtskundigen Richterinnen oder Richtern besetzt. Beisitzer/in 1 rechtskundiges Mitglied Vorsitzende/r 1 rechtskundiges Mitglied Beisitzer/in 1 rechtskundiges Mitglied Ü Ü Markenbeschwerdesenat Der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat ist für die Entscheidungen über Beschwerden in Gebrauchsmuster- und Topographieschutzsachen zuständig. 9 Dieser Senat ist mit drei Richterinnen oder Richtern unter dem Vorsitz eines rechtskundigen Mitglieds besetzt. Je nachdem, ob technische oder juristische Probleme Gegenstand des Verfahrens sind, sind die weiteren Beisitzer rechtskundige oder technisch vorgebildete Mitglieder. Zurückweisung der Anmeldung: Beisitzer/in 1 rechtskundiges Mitglied Löschungssache: Beisitzer/in 1 technisch vorgebildetes Mitglied Im Übrigen: Beisitzer/in 1 rechtskundiges Mitglied Vorsitzende/r rechtskundiges Mitglied Zurückweisung der Anmeldung: Beisitzer/in 1 technisch vorgebildetes Mitglied Löschungssache: Beisitzer/in 1 technisch vorgebildetes Mitglied Im Übrigen: Beisitzer/in 1 rechtskundiges Mitglied Je nach Problematik werden im Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat technisch vorgebildete oder rechtskundige Beisitzer/innen eingesetzt. Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat 8 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 MarkenG 9 18 Abs. 3 GebrMG, 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i. V. m. 18 GebrMG 11
14 Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen mit vier Richterinnen und Richtern besetzt Der Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen ist für Beschwerden gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse des Bundessortenamts zuständig. Dieser Senat entscheidet in der Regel in der Besetzung mit vier zwei technischen und zwei juristischen Richterinnen und Richtern. 10 Den Vorsitz führt ein rechtskundiges Mitglied. Da die Besetzung des Senats mit einer geraden Anzahl an Mitgliedern bei der Abstimmung wiederum zu Stimmengleichheit führen kann, legt das Gesetz auch hier fest, dass die Stimme des oder der Vorsitzenden in diesem Fall den Ausschlag gibt. 11 Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundessortenamts, die die Änderung der Sortenbezeichnung nach 30 Sortenschutzgesetz betreffen, entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Beisitzer/innen 2 technisch vorgebildete Mitglieder Vorsitzende/r rechtskundiges Mitglied Beisitzer/in 1 rechtskundiges Mitglied Beschwerdesenat für Sortenschutz Abs. 5 Sortenschutzgesetz (SortSchG) SortSchG i. V. m. 70 Abs. 2. HS PatG
15 13
16 Statistische Entwicklung der Verfahrenszahlen Nichtigkeits- und Markenbeschwerdeverfahren in den Jahren 2005 bis 2012: Nichtigkeitsverfahren Eingänge Nichtigerklärung (auch teilweise) Klageabweisung Klagerücknahme Vergleich Hochrechnung Beschwerdeverfahren Markensenate Eingänge Zurücknahmen Erledigungen Hochrechnung
17 Verfahren Grundsätzlich richten sich die Verfahren vor dem Bundespatentgericht nach den besonderen Vorschriften des Patent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-, Geschmacksmuster-, Marken- und Sortenschutzgesetzes. 12 Daneben finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung ergänzende und entsprechende Anwendung, allerdings nur, soweit die Besonderheiten des patentgerichtlichen Verfahrens dies nicht ausschließen. 13 Die wichtigsten dieser Besonderheiten werden im Folgenden, ohne auf Einzelheiten einzugehen kurz dargestellt. Antragsgrundsatz Das patentgerichtliche Verfahren wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf entsprechenden Antrag eines der Beteiligten eingeleitet (Antragsgrundsatz). Die Beteiligten können das Verfahren im Allgemeinen auch durch Antragsrücknahme beenden (Verfügungsgrundsatz). Eine Ausnahme bildet nur die Rücknahme des Einspruchs, die lediglich zur Beendigung der Verfahrensbeteiligung des Einsprechenden führt, nicht aber das Einspruchsverfahren selbst beendet. 14 Der Antrag bestimmt darüber hinaus den Gegenstand des Verfahrens. Vorschriften und Besonderheiten des patentgerichtlichen Verfahrens Untersuchungsgrundsatz Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird vom Grundsatz der Amtsermittlung (Untersuchungsgrundsatz) beherrscht. Das bedeutet, dass das Gericht grundsätzlich nicht auf die Berücksichtigung des Tatsachenstoffes beschränkt ist, den die Parteien vorgetragen haben (sog. Beibringungsgrundsatz, wie er auch im Zivilprozess gilt). Das Gericht hat vielmehr den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen zu erforschen; es ist an Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. 15 Jedoch sind die Beteiligten gehalten, bei der Klärung des Sachverhalts durch vollständige und wahrheitsgemäße Erklärungen über die tatsächlichen Umstände mitzuwirken ff., 81 ff. PatG, 66 ff. MarkenG, 18 GebrMG, insbes. 18 Abs. 3 i. V. m. 73 ff. PatG, 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i. V. m. 18 GebrMG, 23 Abs. 2 GeschmMG, 34, 36 SortSchG Abs. 1 PatG, 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG Abs. 1 Satz 2 PatG Abs. 1 PatG, 18 Abs. 2 GebrMG, 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG, 23 Abs. 2 GeschmMG 73 Abs. 1, MarkenG PatG 15
18 Kein Anwaltszwang Die Beteiligten können sich vor dem Bundespatentgericht durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, können den Rechtsstreit aber auch selbst führen. 17 Anwaltszwang besteht nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen sind ferner andere natürliche sowie juristische Personen als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. 18 Lediglich Beteiligte, die im Inland keinen Wohnsitz oder keine Niederlassung haben, müssen zur Teilnahme an einem Verfahren vor dem Patentgericht einen Patent- oder Rechtsanwalt als Vertreter bestellen (sogenannter Inlandsvertreter). 19 Das kann auch ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR sein. Verfahrensablauf Zeitlicher Ablauf in Verfahren vor dem Patentgericht Beim Bundespatentgericht eingehende Klagen oder Beschwerden werden nach Vergabe eines Aktenzeichens dem nach der Geschäftsverteilung (s. S. 7) zuständigen Senat vorgelegt. Wenn alle Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, sich zu äußern, erstellt das nach der senatsinternen Geschäftsverteilung als Berichterstatter zuständige Mitglied ein schriftliches Votum, zu dem die weiteren Senatsmitglieder nach Studium der Akten ihrerseits eine meist ebenfalls schriftliche Stellungnahme abgeben. Sodann setzt die oder der Vorsitzende einen Termin zur Beratung oder zur mündlichen Verhandlung an. In Nichtigkeitsverfahren erteilt der Senat vor der mündlichen Verhandlung regelmäßig einen schriftlichen qualifizierten Hinweis nach 83 PatG. Findet eine mündliche Verhandlung statt, erhalten die Beteiligten bzw. ihre Vertreter Gelegenheit, ihre Standpunkte eingehend darzulegen. Anschließend erörtert der Senat mit den Beteiligten alle für die Entscheidung wesentlichen Fragen. Im Zuge dieser Erörterung ändern die Beteiligten nicht selten ihre Anträge, um gegebenenfalls ein Unterliegen zu vermeiden oder das Schutzrecht wenigstens in eingeschränkter Fassung zu erhalten. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung fällt der Senat in geheimer Beratung seine Entscheidung, die unmittelbar im Anschluss oder in einem besonderen Termin verkündet wird. An Stelle der Verkündung kann die Entscheidung den Beteiligten auch schriftlich an Verkündungs statt zugestellt werden. In jedem Fall muss der Senat seine Entscheidung schriftlich begründen und die Begründung den Parteien übersenden. Die Entscheidungen der Beschwerdesenate ergehen in Beschlussform. 20 Die Nichtigkeitssenate entscheiden über die bei ihnen anhängigen Klagen durch Urteil Abs. 1 PatG, 81 Abs. 1 MarkenG Abs. 2-4 PatG, 81 Abs. 2-4 MarkenG; die Vertretung durch Patentassessoren ist geregelt in 155, 156, 177, 178, 182 Patentanwaltsordnung (PAO) Abs. 1 und 2 PatG, 96 Abs. 1 und 2 MarkenG, 28 Abs. 1 und 2 GebrMG, 58 Abs. 1 und 2 GeschmMG Abs. 1 PatG, 70 Abs. 1 MarkenG Abs. 1 Satz 1 PatG
19 Beteiligung des Präsidenten/der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts bzw. des Bundessortenamts Anders als in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, bei denen die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassende Behörde die Stellung eines Verfahrensbeteiligten hat, ist weder das Deutsche Patent- und Markenamt noch das Bundessortenamt automatisch an den Rechtsmittelverfahren über seine Entscheidungen beteiligt. Das Bundespatentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für angemessen erachtet, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts die Möglichkeit geben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. 22 Der Präsident bzw. die Präsidentin des Bundessortenamts kann dem Beschwerdeverfahren jederzeit beitreten. 23 Folgt er bzw. sie dieser Anregung, werden mit der Beitrittserklärung die vollen Rechte eines Verfahrensbeteiligten erlangt. Es kann also auch gegebenenfalls Rechtsbeschwerde einlegt werden. 24 Mündliche Verhandlung Präsident oder Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können dem Beschwerdeverfahren vor dem BPatG beitreten. Die Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts entscheiden im Regelfall aufgrund mündlicher Verhandlung. Es kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Parteien auf eine Verhandlung verzichten 25 oder der Beklagte sich nicht rechtzeitig zu der Klage erklärt. 26 Die Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts entscheiden grundsätzlich im schriftlichen Verfahren, also ohne mündliche Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung findet jedoch statt, wenn - einer der Beteiligten sie beantragt, - Beweis erhoben wird oder - das Gericht die mündliche Verhandlung für sachdienlich hält. 27 In der überwiegenden Zahl der Fälle entscheiden auch die Beschwerdesenate aufgrund mündlicher Verhandlung, weil die Beteiligten einen entsprechenden Antrag stellen oder die mündliche Verhandlung dem Senat zur angemessenen Sachaufklärung erforderlich erscheint PatG, 68 Abs. 2 MarkenG Abs. 4 SortSchG i. V. m. 101 Abs. 1 PatG, 68 Abs. 2 i. V. m. 84 Abs. 1 MarkenG Abs. 3 Satz 2 PatG Abs. 2 PatG PatG, 69 MarkenG, 18 Abs. 2 GebrMG, 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG, 23 Abs. 2 GeschmMG, 36 SortSchG 17
20 Nichtigkeitsverfahren Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht häufig Folge einer Verletzungsklage vor den Landgerichten Eine Nichtigkeitsklage gegen ein Patent wird meist als Folge einer Verletzungsklage vor dem Landgericht erhoben. Der vom Patentinhaber beklagte Verletzer eines Patents kann das Bestehen des Patents vor dem Zivilgericht nicht in Frage stellen. Der Einwand, das Patent sei nichtig, ist im zivilgerichtlichen Verfahren erst nach einer erfolgreichen Klage vor dem Bundespatentgericht beachtlich. Ist eine solche Klage anhängig, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Zivilgerichts, bei Zweifeln am Bestand des Patents seine Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen. Das Erheben einer Nichtigkeitsklage setzt voraus, dass gegen das Patent kein Einspruch mehr erhoben werden kann und auch kein Einspruchsverfahren mehr anhängig ist. 28 Das Einspruchsverfahren hat also Vorrang vor dem Nichtigkeitsverfahren, das dem Einspruchsverfahren jedoch unmittelbar folgen und zwischen denselben Parteien anhängig werden kann. Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage als zivil- prozessuales Verfahren Das Nichtigkeitsverfahren kommt von allen patentgerichtlichen Verfahren dem Zivilprozess am nächsten. Es wird durch Klage beim Bundespatentgericht eingeleitet und durch Urteil entschieden. 29 Die Klageschrift wird dem Beklagten mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb eines Monats dazu zu äußern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden werden. Bei schlüssigem Sachvortrag kann dann jede vom Kläger behauptete Tatsache als erwiesen angesehen werden. 30 Hier findet sich sogar eine dem zivilprozessrechtlichen Säumnisverfahren ähnliche Regelung. Bei rechtzeitigem Widerspruch und dies ist die Regel klärt das Gericht den vollen Sachverhalt auf, gibt seine vorläufige Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage mit einem qualifizierten Hinweis, dem sog. Zwischenbescheid, bekannt. 31 Nicht selten läutet der Zwischenbescheid eine zweite Angriffs- und Verteidigungsrunde zwischen den Parteien ein, die je nach der mitgeteilten Auffassung des Senats versuchen, durch Einreichen von neuem Stand der Technik oder von weiteren Hilfsanträgen den Ausgang des Rechtsstreits zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Wird die Klage abgewiesen, so wirkt diese Entscheidung nur zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien. Wird das Patent jedoch ganz oder teilweise für nichtig erklärt, so wird es mit rückwirkender Kraft und mit inter-omnes-wirkung für und gegen alle vernichtet oder beschränkt. Die Nichtigerklärung oder die Beschränkung wird im Patentregister vermerkt und im Patentblatt bekannt gemacht Abs. 2 PatG Abs. 1, 84 PatG PatG PatG
21 Rechtsmittel Gegen die Urteile und Beschlüsse des Bundespatentgerichts sind je nach Ausgangsverfahren als Rechtsmittel die Berufung oder die Rechtsbeschwerde gegeben. Rechtsmittelinstanz ist immer der Bundesgerichtshof. Da auch der Instanzenzug der Verletzungsstreitigkeiten in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof endet, ist die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gewährleistet. Berufung Gegen die erstinstanzlichen Urteile der Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts findet die Berufung zum Bundesgerichtshof statt. 32 Einer besonderen Zulassung des Rechtsmittels bedarf es nicht. Der Bundesgerichtshof ist in dem Berufungsverfahren ausnahmsweise auch Tatsacheninstanz, d.h. er hat das angefochtene Urteil nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Er kann daher soweit erforderlich Beweis erheben. Da der Bundesgerichtshof ausschließlich über rechtskundige Mitglieder verfügt, ist er bei der Beurteilung der technischen Sachverhalte, anders als das Bundespatentgericht, häufig auf die Unterstützung durch externe Sachverständige angewiesen. Berufungseinlegungen Hochrechnung PatG 19
22 Rechtsbeschwerde Rechtliche Überprüfung der Beschlüsse des Bundespatentgerichts in der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts gibt es das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. 33 Sie ist ein der Revision vergleichbares Rechtsmittel und führt, im Gegensatz zu der bei Nichtigkeitsurteilen gegebenen Berufung, nur zu einer rechtlichen Über-prüfung der angefochtenen Entscheidungen. An die tatsächlichen Feststellungen des Bundespatentgerichts ist der Bundesgerichtshof dagegen gebunden. Die Rechtsbeschwerde ist nur unter bestimmten Voraussetzungen statthaft, nämlich wenn das Bundespatentgericht sie in seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, - wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. 34 Ohne besondere Zulassung kann Rechtsbeschwerde erhoben werden (zulassungsfreie Rechtsbeschwerde), wenn der Beschwerdeführer einen der im Gesetz ausdrücklich aufgezählten schwerwiegenden Verfahrensfehler rügt, z. B. dass das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt war (s. S. 8), einem der Beteiligten das rechtliche Gehör versagt wurde oder der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Rechtsbeschwerden zum BGH zugelassen eingelegt ohne Zulassung eingelegt Hochrechnung PatG, 83 MarkenG Abs. 2 PatG, 83 Abs. 2 MarkenG
23 Zuständigkeit beim Bundesgerichtshof Die Zuständigkeit der Senate beim Bundesgerichtshof richtet sich nicht nach der Art des Rechtsmittels (Berufung, Rechtsbeschwerde oder Revision), sondern nach dem betroffenen Rechtsgebiet. So ist der I. Zivilsenat für alle Rechtsstreitigkeiten betreffend Marken und Geschmacksmuster zuständig, während der X. Zivilsenat mit allen Verfahren betreffend Patente, Gebrauchsmuster, Topographien und den Sortenschutz befasst ist. Dadurch wird der Gefahr einer unterschiedlichen Rechtsanwendung in den verschiedenen Rechtszügen vorgebeugt und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt. Berufung (Tatsachen- und Rechtsprüfung) BUNDESGERICHTSHOF Rechtsbeschwerde (Rechtsprüfung) Revision BUNDESPATENTGERICHT OBERLANDESGERICHT Nichtigkeitsklage Beschwerde Berufung Deutsches Patent- und Markenamt Bundessortenamt LANDGERICHT 21
24 Gerichtsverwaltung Die Gerichtsverwaltung gliedert sich in sechs Referate, die jeweils von einer Richterin oder einem Richter geleitet werden und im Übrigen mit Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes besetzt sind. Dem Bundes patentgericht gehören mehr als 110 nichtrichterliche Bedienstete an. Außerdem bildet das Gericht in der Regel ca. fünf junge Menschen aus. GERICHTSVERWALTUNG Referat 1 Referat 2 Referat 3 Referat 4 Referat 5 Referat 6 Personal richterlicher Dienst Fortbildung und Dienstreisen richterlicher Dienst Justiziariat Haushalt Organisation IT-Grundsatzfragen Personal nichtrichterlicher Dienst, Bezüge, Entgelte Nebenleistungen, Aus- und Fortbildung (IT-Planung u. -Entwicklung, IT-Betrieb) Pressesprecher/in Informationstechnik Öffentlichkeitsarbeit internationale Angelegenheiten Geschäftsstelle Innerer Dienst zentrale Vergabe stelle Patentanwaltsangelegenheiten Dienstreisen nichtrichterlicher Dienst Informationsdienste 22
25 Elektronischer Rechtsverkehr Das Bundespatentgericht erlaubt bereits seit 2003 den elektronischen Rechtsverkehr mit externen Nutzern auf der Basis eines elektronischen Gerichtspostfachs. Entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen 35 können elektronische Schriftsätze in allen Patent-, Marken-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterverfahren eingereicht werden Diesen elektronischen Rechtsverkehr baut das Bundespatentgericht seit 2006 schrittweise vollständig aus: - Entwicklung und Einführung eines einheitlichen IT-gestützten Vorgangsbearbeitungssystems für die Elektronische Gerichts- und VerwaltungsAkte (EGuVA), das die elektronische Registratur, die elektronische Akte und die elektronische Vorgangsbearbeitung beinhaltet. Mit Beginn des Jahres 2009 wurde in einem ersten Teil des Projekts die flächendeckende Umstellung auf die elektronische Verwaltungsakte für General- und Sammelakten erreicht, die eine medienbruchfreie, referatsübergreifende Abwicklung von Verwaltungsvorgängen ermöglicht. Der zweite Teil des Projekts ist die Einführung der elektronischen Gerichtsakte im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs. Seit Anfang 2008 arbeiten zwei technische Beschwerdesenate exemplarisch mit elektronischen Gerichtsakten, um Erfahrungen für weitere Verbesserungen zu sammeln. Derzeit werden die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um elektronische Gerichtsakten als führende Akten einzusetzen. - Integration und Weiterentwicklung des elektronischen Gerichtspostfachs mit Zustellfächern in das Gesamtsystem und die Entwicklung einer Möglichkeit zur elektronischen Akteneinsicht. - Ausbau der Informations- und Kommunikationsplattform unter Einbeziehung der Internet-Technologie sowohl als Nutzer als auch als Anbieter von Informationen. Das Bundespatentgericht hat im Rahmen des Projekts Elektronische Gerichtsakte zunächst zwei Sitzungssäle und zwei Beratungsräume mit Informationsund Kommunikationstechnik und einer innovativen Bildschirmsteuerung ausgestattet. Nicht nur die Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts, sondern auch Parteien und Patent- und Rechtsanwälte können die vorhandenen Funktionalitäten nutzen, die zur Unterstützung des Vortrags dienen, die mündliche Verhandlung allerdings weder ersetzen noch zur Multivisionsshow machen sollen. 35 Vgl. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August
26 Publikationen und Dokumentation Alle seit dem Jahr 2000 ergangenen richterlichen Entscheidungen des Bundespatentgerichts werden im Internet fortlaufend und aktuell veröffentlicht und auf der Webseite des Gerichts ( unter dem Menüpunkt Entscheidungen in neutralisierter Form zur Verfügung gestellt. Für nicht kommerzielle Zwecke kann dieser Dienst kostenlos in Anspruch genommen werden. Viele Entscheidungen der Senate sind außerdem über die juris-datenbank in dokumentarisch aufbereiteter Form abfragbar. Diese Datenbank bietet Zugriff auf die von den Senaten dazu bestimmten Entscheidungen. Ausgewählte Entscheidungen der Senate des Bundespatentgerichts erscheinen in einer eigenen Sammlung. Wie die obersten Bundesgerichte verfügt auch das Bundespatentgericht über eine eigene Entscheidungssammlung Entscheidungen des Bundespatentgerichts (BPatGE), die sog. Blauen Bände, die vom Verein der Richterinnen und Richter beim Bundespatentgericht e. V. herausgegeben wird. In dieser erscheinen ausgewählte Entscheidungen der Senate. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Der Jahresbericht gibt einen Überblick über die Aktivitäten und die Geschäftslage des Gerichts und stellt außerdem wichtige Entscheidungen zum Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht vor hatte das Bundespatentgericht im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft erstmals ein internationales Symposium organisiert. Seitdem findet alle zwei Jahre eine solche Konferenz in München statt. Anerkannte Experten aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes diskutieren jeweils im Wechsel aktuelle Themen zum Patent- bzw. Markenrecht und geben Denkanstöße für die weitere Arbeit. Die bisherigen Symposien und die hierzu veröffentlichten Tagungsbände beschäftigten sich mit den Themen Die Zukunft der Patentgerichtsbarkeit in Europa (2007), Vom harmonisierten Markenrecht zum harmonisierten Markenverfahren (2009) und Die nationale Patentgerichtsbarkeit in Europa (2011). 24
27 Impressum Herausgeber Die Präsidentin des Bundespatentgerichts Referat für Öffentlichkeitsarbeit und internationale Angelegenheiten, Informationsdienste Postfach , München Redaktion Dr. Ariane Mittenberger-Huber Richterin am Bundespatentgericht, München Gestaltung Grafikbüro Ehlers + Kaplan GbR, Mainz Fotos Hans-Jörg Nisch/fotolia.com (U2), der aether (S. 1), BPatG, Dr. Müller, Kleinschmidt (alle weiteren) Druck Deutsches Patent- und Markenamt, München Bestellungen schriftlich an den Herausgeber oder per Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) pressestelle@bpatg.bund.de Internet: Die vorliegende Informationsbroschüre ist auch in englischer, französischer, russischer und chinesischer Sprache erhältlich. München 2012 BPatG
28 Bundespatentgericht Federal Patent Court Cincinnatistraße 64 D München bundespatentgericht@bpatg.bund.de
Das Beschränkungsverfahren
Das Beschränkungsverfahren Patentanwalt - Patentrecht - 88 Beschränkungsmöglichkeit 64 PatG Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrErste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen
Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Frankfurt, 28. September 2012 Themenübersicht Statistik Änderungen bei Verfahren
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrMeine Damen und Herrn, Es ist für mich eine große Ehre und Freude, heute hier in diesem Symposium einen Vortrag halten zu dürfen.
(Bild 1.) Die Praxis der Patentgerichtsbarkeit in Japan Ryoichi MIMURA Richter am Obergericht für Geistiges Eigentum Japan Meine Damen und Herrn, Es ist für mich eine große Ehre und Freude, heute hier
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrDas Erteilungsverfahren
Das Erteilungsverfahren Patentanwalt - Patentrecht - 59 Priorität 40,41 PatG Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent-
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrDie Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren
217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrKurzer Überblick über die jüngsten Änderungen des deutschen Patent- und Gebrauchsmustergesetzes
Kurzer Überblick über die jüngsten Änderungen des deutschen Patent- und Gebrauchsmustergesetzes www.bardehle.com 2 Die neuen Vorschriften, die im Wesentlichen am 1. April 2014 in Kraft treten, enthalten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrGeschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015
Landgericht Waldshut-Tiengen 9. Dezember 2014 Präsidium E 320 a Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 Das Präsidium beschließt folgende Geschäftsverteilung für das Jahr 2015: Anhängige Verfahren Grundsätzlich
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
Mehr1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten?
MU Hörübungen zum Thema: Rechtsanwälte Beantworten Sie die Fragen: 1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten? 2. Rechtsanwälte dürfen Fachanwaltsbezeichnungen auf ihre Briefbögen schreiben.
MehrVERFAHRENSORDNUNG DER BERUFUNGSKAMMER DER ZENTRALKOMMISSION FÜR DIE RHEINSCHIFFFAHRT
- 45 - Anlage 4 VERFAHRENSORDNUNG DER BERUFUNGSKAMMER DER ZENTRALKOMMISSION FÜR DIE RHEINSCHIFFFAHRT Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt stellt gestützt auf Artikel 45 ter der Revidierten Rheinschifffahrtsakte
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrPrüfungsarbeit eines Bewerbers
Prüfungsarbeit eines Bewerbers Verwendete Abkürzungen Art.: Artikel R: Regel i. V. m.: in Verbindung mit GebO: Gebührenordnung RiLi: Prüfungsrichtlinien des EPA Soweit nicht anders angegeben, beziehen
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen
MehrDer Schutz des verdächtigen Patentverletzers im Düsseldorfer Verfahren
Der Schutz des verdächtigen Patentverletzers im Düsseldorfer Verfahren Ausgangspunkt: Für den Patentinhaber kann es schwierig sein, eine Verletzung des Klagepatents auch nur schlüssig darzulegen, wenn
MehrKeine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx239_11 letzte Aktualisierung: 01.09.2011 OLG München, 10.08.2011-31 Wx 239/11 HGB 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3, Abs. 3, 48, 49 Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen
MehrBESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 Rechtsvorschriften: 121 Abs. 3 ZPO; 48 Abs. 1 RVG Leitsatz: Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrGerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte
MehrGerichtsverfahren neu -> alt
Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrLANDGERICHT MÜNCHEN I
LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrDie Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach
4 Ob 8/13z Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrVereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung
Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrPatent- und Markenrechts-Novelle 2014. Änderung der Struktur des Rechtszuges
Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 Änderung der Struktur des Rechtszuges Auflösung des Obersten Patent- und Markensenates - OPM der Rechtsmittelabteilung des Patentamtes durch BVG-Novelle Betroffene
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrSo bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrStatut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977
Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Auf Grund von 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 mit der Änderung vom
MehrAktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014
Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 AR 1/13 = 151 f 1284/12 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In dem Verfahren Beteiligte: 1. mdj. A. [ ], 2. mdj. L. [ ], 3. [ ], 4. [
MehrGesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (Binnenschiffahrtssachenverfahrensgesetz BinSchSVerfG)
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (Binnenschiffahrtssachenverfahrensgesetz BinSchSVerfG) In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des
MehrEntwurf. Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes
1 475/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß-
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
MehrReferentenentwurf zu einem Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess
Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrHeidelberger Lebensversicherung AG
Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Donnerstag, 13. Juni 2013, um 11:00 Uhr, Forum
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches
MehrTitel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
MehrEUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG 2005
EUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG 2005 PRÜFUNGSAUFGABE D - TEIL I Diese Prüfungsaufgabe enthält: * Fragen 1-11 2005/DI/d/1-6 - Frage 1: 2 Punkte - Frage 2: 7 Punkte - Frage 3: 4 Punkte - Frage 4: 4 Punkte -
MehrSatzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht
MehrSatzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1
Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
Mehr5. N a c h t r a g. zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2015
3204 OLG M Geschäftsverteilung 2015 des Oberlandesgerichts München 5. N a c h t r a g zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2015 I. Anlass zur Änderung der Geschäftsverteilung:
MehrEntscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind
Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Mehr