Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

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1 Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht 1

2 Verwendungshinweis Dieser Foliensatz ist urheberrechtlich geschützt! Dieser Foliensatz wird ausschließlich den Studierenden, die an der Vorlesung 132WIR teilnehmen für Studienzwecke und zur Klausurvorbereitung zur Verfügung gestellt. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verwertung gleich mit welchem Medium außer zu vorgenanntem Zweck ist untersagt. Hinweis in aller Deutlichkeit: 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 2

3 Ziele des Patentwesens Patente Gemeinfreiheit Ökonomische und Gesellschaftliche Aspekte Belohnung für den Erfinder: monopolistischer Preis mit der gewollten Folge nicht nur eine Kompensation für die Erforschungs- und Entwicklungskosten der Erfindung, sondern auch einen Profit zu erhalten. Patentschutz soll Marktversagen verhindert Der soziale Nutzen einer Erfindung in der Regele deutlich über dem privaten Nutzen Zu schwache Rechte verhindern Erfindungen und Ideen Zu starke Rechte verhindern Innovationen und Fortentwicklung der Ideen Eine ständige Balance zwischen starken und schwachen Recht in ewiger Diskussion und ständiger Neuanpassung Patent staatliche Forschung und Entwicklung 3

4 Das Patent 01 1 (1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war. (3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 1.Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; 2.ästhetische Formschöpfungen; 3.Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; 4.die Wiedergabe von Informationen. (4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. 4

5 Das Patent 02 3 (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. (2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind: 1.der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patentamt ursprünglich eingereichten Fassung; 2.der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind; 3.der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt ist. 5

6 Patent Allgemeine Grundlagen 01 Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind ( 1 Abs. 1 PatG). Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann 6

7 Patent Allgemeine Grundlagen 02 Mit der Patenterteilung wird dem Inhaber des Patents ein gegen jedermann wirkendes Recht verliehen, anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen (Ausschließlichkeitsrecht = absolutes Recht). dem Patentinhaber nach 9 S. 1 PatG das alleinige Nutzungsrecht (positives Benutzungsrecht) verliehen 7

8 Patent Allgemeine Grundlagen 03 Grenze des Benutzungsrechts: andere ältere oder jüngere Verbietungsrechte (BSP.:Patente) abhängiges Patent BSP.: Wird zunächst die Tür erfunden, um die Säcke vor dem Höhleneingang abzulösen, kann diese patentiert werden. Nur der Patentinhaber ist dann berechtigt, Türen anzubieten oder herzustellen. Wird während der Laufzeit des Türpatents das Schloss für die Tür erfunden, das den Verriegelungsbalken ersetzt, so kann auch das Schloss patentiert werden. Der Inhaber des Schlosspatents ist dann nicht berechtigt, eine Tür mit Schloss anzubieten oder herzustellen, da dies in das alleinige Nutzungsrecht des Inhabers des Türpatents eingreifen würde. Allerdings ist der Inhaber des Türpatents nicht berechtigt, die Türen mit einem Schloss zu versehen (vgl.:schulte/kühnen, PatG, 8. Auflage, 9 PatG Rn. 5 ff.) Wie können Türen mit Schlössern gleichzeitig angeboten werden, ohne Patente zu verletzten? (c) Goldberg Rechtsanwälte

9 Patent Allgemeine Grundlagen 04 Laufzeit eines Patentes beträgt 20 Jahre gerechnet ab dem Tag nach der Anmeldung Ausschließlichkeitsrecht wirkt aber erst der Veröffentlichung! Schutzzertifikate: Verlängerung um 5 Jahre (Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel) (c) Goldberg Rechtsanwälte

10 Patent Allgemeine Grundlagen 05 Als Gegenleistung zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder seine Erfindung in einer Patentschrift offenlegen ( Patent von lat. patens offen, frei, unversperrt ), also jedermann zugänglich machen. Gesellschaftlicher Zweck: Monopol als Gegenleistung für die Offenbarung neues Wissen für die Allgemeinheit nach dem Ende des Schutzes (c) Goldberg Rechtsanwälte

11 Patent Allgemeine Grundlagen 06 Offenlegung in der Regel 18 Monate nach Priorität frühere Offenlegung möglich d.h. absolutes Recht früher Offenlegung verhindern durch Rücknahme Offenlegungsschrift (OS) ist die Erstveröffentlichung einer Patentanmeldung. Ausnahme: Geheimpatente 11

12 Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse 01 Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen zum Beispiel aus: der Wehr- und Rüstungstechnologie, der Kerntechnologie, der geheimen Nachrichtenübertragung Staatsgeheimnis: Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. 12

13 Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse 02 Wie immer im Patentrecht: Abwägung gesellschaftlicher Interessen <-> Individualinteressen Anordnung der Geheimhaltung keine Offenlegung eigenes Register kein Wissenstransfer keine Anmeldung in anderen Staaten Verstoß ist eine Straftat wenn keine wirtschaftliche Verwertung möglich, dann Entschädigung durch den Staat 13

14 Der Weg zum Patent 01 Patentanmeldung: Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder Europäischen Patentamt Bei diesen auch: internationale Patentanmeldung nach dem Zusammenarbeitsvertrag (PCT Patent Cooperation Treaty) (142 Staaten) 14

15 Der Weg zum Patent 02 Prioritätsansprüche Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) Innerhalb eines Jahres muss die Anmeldung im Vertragsstaat erfolgen, dann bleibt der Tag der ersten Priorität erhalten Sprachen: EPA: Deutsch, Englisch oder Französisch Deutschen Patent- und Markenamt: Anmeldungen in jeder anerkannten Sprache möglich, wenn binnen drei Monaten eine entsprechende Übersetzung ins Deutsche nachgereicht wird 15

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