Immobilien richtig erben, schenken und vererben

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Immobilien richtig erben, schenken und vererben"

Transkript

1 Herzlich willkommen zu der heutigen Informationsveranstaltung

2 1. Die neuen Rahmenbedingungen nach der Erbschaftsteuerreform Die Erbschaftsteuerreform, die voraussichtlich zum 01. Juli 2008 in Kraft treten wird, führt zu einer grundlegenden Änderung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vermögensbewertung und einer wesentlichen Neuregelung des Erbschaftsteuergesetzes.

3 2. Das neue Bewertungsrecht 2.1 Grundvermögen Grundsatz: Für die Bewertung von Grundstücken ist der gemeine Wert maßgebend: Bei der Bewertung ist zwischen den einzelnen Grundstücksarten zu differenzieren: - Unbebaute Grundstücke Der Wert wird bestimmt durch die Fläche und den zuletzt vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert. Der bisherige Pauschalabschlag von 20% entfällt.

4 - Bebaute Grundstücke Das neue Konzept der Bewertung bebauter Grundstücke wird durch die Grundvermögensbewertungsverordnung, die im Entwurf vorliegt, konkretisiert. Danach wird bei bebauten Grundstücken zwischen verschiedenen Grundstücksarten unterschieden, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohn- und Teileigentum sollen vorrangig nach dem Vergleichswertverfahren bewertet werden: - Ableitung des Verkehrswertes aus realisierten Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke.

5 - Möglich sind auch Vergleichsfaktoren, die von Gutachterausschüssen erstellt werden. Wenn das nicht möglich ist, soll das Sachwertverfahren zur Anwendung kommen: Getrennte Ermittlung von Boden- und Gebäudewert. Gebäudewertermittlung: Regelherstellungskosten abzüglich Alterswertminderung.

6 Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzten Grundstücke. Getrennte Ermittlung von Boden- und Gebäudewert. Bodenwert: wie bebaute Grundstücke Gebäudewert = Ertragswert

7 Der Ertragswert wird wie folgt ermittelt: Rohertrag, d.h. vereinbarte Jahresmiete oder übliche Miete./. Bewirtschaftungskosten = sog. Reinertrag des Grundstücks./. Verzinsung des Bodenwertes (Liegenschaftszins wird aus Kaufpreissammlungen abgeleitet, z.b. bei Geschäftsgrundstücken 6,5%, bei Mietwohngrundstücken 5%). = Gebäudereinertrag x Vervielfältiger (Anlage 1 GrBewV0) abhängig vom Liegenschaftszins und der Restnutzungsdauer) = Gebäudeertragswert

8 Mangels üblicher Miete gilt des Sachwertverfahren, d. h. getrennte Ermittlung von Boden- und Gebäudewert Gebäudewertermittlung: Regelherstellungskosten abzüglich Alterswertminderung.

9 Sonstige bebaute Grundstücke werden im Sachwertverfahren bewertet. Erbbaurechte und belastete Grundstücke werden gesondert bewertet. Betriebsgrundstücke werden nicht mehr gesondert bewertet, sondern gehen mit in die Bewertung des Betriebsvermögens ein.

10 Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes ist möglich (sog. Escape-Klausel).

11 2.2 Betriebsvermögen Bewertungsmaßstab für das Betriebsvermögen von Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist der gemeine Wert. - Der gemeine Wert von Betriebsvermögen oder eines Anteils am Betriebsvermögen soll in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten innerhalb des letzten Jahres vor dem Besteuerungszeitpunkt abgeleitet werden. - Fehlen solche Verkäufe, dann ist der gemeine Wert nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln. Die Bewertung soll aus der Sicht die Erwerbers erfolgen.

12 - Nach dem Entwurf einer zum Bewertungsgesetz ergehenden Rechtsverordnung (Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung) ist für die Bewertung ein vereinfachtes Ertragswertverfahren vorgesehen, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren soll auch nicht für Großbetriebe i.s. des 3 der Betriebsprüfungsordnung gelten.

13 - Das vereinfachte Ertragswertverfahren ermittelt den Ertragswert nach dem zukünftig nachhaltig erreichbaren Jahresertrag und multipliziert diesen mit einem Kapitalisierungsfaktor. Daneben ist nicht betriebsnotwendiges Vermögen zusätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der zukünftig nachhaltig erreichbare Jahresertrag wird aus den Erträgen der Vergangenheit abgeleitet. Maßgebend ist der Durchschnittsertrag aus dem Betriebsvermögen der letzten drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag. Der ermittelte Jahresertrag ist um einige in der VO bestimmte Posten zu korrigieren. Dazu gehört insbesondere auch ein angemessener Unternehmerlohn.

14 - Als Mindestwert ist die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörender Wirtschaftsgüter abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden anzusetzen.

15 Beispiel: Ein Handwerksbetrieb hat in den letzten drei Jahren vor der maßgebenden Schenkung einen durchschnittlichen Jahresertrag von erzielt. Der fiktive Unternehmerlohn wird mit angesetzt. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt 11,25. Durchschnittlicher Ertrag Fiktiver Unternehmerlohn Ertragswert Steuerbelastung pauschal 30% Durchschnittlicher Jahresertrag Ertragswert (11.25 x )

16 2.3 Anteile an Kapitalgesellschaften Aktien von börsennotierten Aktiengesellschaften werden wie bisher mit dem Börsenkurs bewertet. Für andere Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die für das Betriebsvermögen dargestellten Bewertungsregeln entsprechend. Es kommt das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Anwendung, sofern es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

17 3. Die Verschonung des Betriebsvermögens und des sonstigen begünstigten Vermögens Das Betriebsvermögen soll als Grundlage für die Wertschöpfung sowie die Beschaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen von der Erbschaftsbesteuerung weitgehend verschont werden.

18 3.1 Grundregel der Verschonung Grundsätzlich sind 85% des begünstigten Vermögens von der Besteuerung ausgenommen, d.h. nur 15% können besteuert werden (sog. Verschonungsabschlag). Auf diese 15% wird zunächst ein gleitender Abzugsbetrag von maximal gewährt, der nur einmal innerhalb von 10 Jahren, aber jeweils von jedem Erwerber in Anspruch genommen werden kann. Wenn das 15%-Vermögen den Abzugsbetrag übersteigt, wird der Abzugsbetrag um 50% des übersteigenden Betrages abgeschmolzen, d.h. bei einem nicht begünstigten Vermögen von ,00 ist der Abzugsbetrag verbraucht.

19 3.2 Einschränkungen des Verschonungsabschlags Der Verschonungsabschlag kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung: (1) Die Lohnsumme darf in den 10 Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr geringer sein als 70% der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor der Übertragung (Ausgangslohnsumme). Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, dann entfällt in jedem Jahr des Unterschreitens 1/10 des gewährten Abschlags. Die Ausgangslohnsumme wird jährlich nach Maßgabe des jeweiligen Tariflohnindexes angepasst. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Betrieb nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

20 3.2 Einschränkungen des Verschonungsabschlags (2) Der Verschonungsabschlag geht in voller Höhe verloren, wenn der Erwerber den Betrieb oder seine Beteiligung am Betrieb innerhalb von 15 Jahren (Behaltensfrist) nach dem Erwerb veräußert oder aufgibt oder Überentnahmen von mehr als vornimmt.

21 3.2 Einschränkungen des Verschonungsabschlags (3) Der Verschonungsabschlag wird nicht gewährt, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50% zum Verwaltungsvermögen gehört. Der Anteil des Verwaltungsvermögens bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und dem gemeinen Wert des Betriebes. Wird die Verwaltungsvermögensgrenze von 50% des Betriebsvermögens nicht überschritten, gehört das Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen ist, trotzdem nicht zum begünstigten Betriebsvermögen.

22 3.2 Einschränkungen des Verschonungsabschlags: (3) Was gehört zum Verwaltungsvermögen? - Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke Keine Nutzungsüberlassung an Dritte ist gegeben, wenn der Erblasser/Schenker sowohl im überlassenden als auch im nutzenden Betrieb einen einheitlichen geschäftlichen Bestätigungswillen durchsetzen kann. Damit wird die Erbschaftsteuer die ertragsteuerlich geltende Gruppentheorie außer Kraft gesetzt. Keine Nutzungsüberlassung an Dritte ist ferner gegeben, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft dieser den Vermögensgegenstand zur Nutzung überlässt und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist. Keine Ausnahme gilt für die Betriebsverpachtung.

23 3.3 Nachversteuerung: Bei einem Verstoß gegen die Lohnsummenklausel oder die Behaltensregelung tritt eine Nachversteuerung ein. Den Nachversteuerungsbetrag hat der Steuerpflichtige selbst zu errechnen und dem Finanzamt anzuzeigen, und zwar bei einem Verstoß gegen die Lohnsummenklausel spätestens 6 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, bei einem Verstoß gegen die Behaltensregelung bis zum Ablauf eines Monats nach Tatbestandsverwirklichung.

24 4. Verschonungsregelung für vermietete Wohngrundstücke Vermietete Wohngrundstücke sind unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe von 10% von der Steuer befreit. Es muss sich um ein bebautes Grundstück handeln, das zu Wohnzwecken vermietet wird. Das Objekt muss im Inland oder im EU- bzw. EWR-Ausland belegen sein. Das Grundstück darf nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen rechnen. Der geminderte Wertansatz fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber innerhalb von 15 Jahren das Grundstück veräußert.

25 5. Freibeträge und Steuersätze, 5. 1 Alte und neue Freibeträge Steuerklasse Personenkreis Freibetrag alt Freibetrag neu I Ehegatte Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder Enkelkinder Eltern u. Großeltern bei Erbschaften

26 Steuerklasse Personenkreis Freibetrag alt Freibetrag neu II Eltern und Großeltern bei Schenkungen Geschwister Neffen und Nichten Stiefeltern, Schwiegereltern Geschiedene Ehegatten III III Alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z.b. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei eingetragenen Lebenspartnerschaften

27 5. Freibeträge und Steuersätze 5.2 Änderungen bei den sachlichen Freibeträgen Die Steuerbefreiung für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände ändert sich wie folgt: Personenkreis 13 Inhalt der Befreiungsvorschrift/ Freibetrag Freibetrag Nr. Begünstigungstatbestand bisher neu Steuerklasse I 1 a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit nicht nach 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG befreit Steuerklassen 1 c) Hausrat und andere bewegliche II und III körperliche Gegenstände

28 5. Freibeträge und Steuersätze 5.3 Alte und neue Steuersätze (in Klammern die bisherigen Werte und%-sätze) Wert des steuer-pflichten Erwerbs ( 10 ErbStG) bis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuer-klasse III ( ) 7 % 30 (12%) 30 (17%) ( ) 11 % 30 (17/%) 30 (23%) ( ) 15% 30 (22%) 30 (29%) ( ) 19% 30 (27%) 30 (35%) ( ) 23% 50 (32%) 50 (41%) ( ) 27% 50 (37%) 50 (47%) über (über ) 30% 50 (40%) 50 (50%)

29 6. Weitere wichtige Änderungen des Erbschaftsteuerrechts 6.1 Zusammenrechnung mehrere Erwerbe Mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe werden zusammengerechnet. Dabei ist die Steuer für den Letzterwerb unter Einbeziehung der früheren Erwerbe zu berechnen. Die tatsächlich entrichtete Steuer auf den Vorerwerb wird dann auf die für den Gesamterwerb ermittelte Schenkungsteuer angerechnet. Zukünftig wird die Steueranrechnung begrenzt. Es wird eine Mindeststeuer in der Weise angesetzt, dass der Letzterwerb als alleiniger Erwerb zugrunde gelegt wird.

30 Beispiel: A hatte in 2003 seiner damaligen Lebensgefährtin geschenkt. Nach der Heirat hat er ihr in 2007 weitere unentgeltlich zugewendet. Für den Gesamterwerb ergibt sich folgende Schenkungsteuer: Schenkung Schenkung Freibetrag./ Schenkungsteuer (11%)

31 Bisher: Anrechnung der tatsächlich festgesetzten Steuer auf den Vorerwerb, die wie folgt ermittelt wird: Schenkung Freibetrag für die Lebensgefährtin./ Schenkungsteuer (23%) Wird die tatsächlich in 2003 festgesetzte Steuer auf die Steuer für den Gesamterwerb angerechnet, dann ergibt sich für den Gesamterwerb eine Steuer von 0.

32 Neue Regelung: Mindeststeuer Schenkung Freibetrag Schenkungsteuer (11%)

33 6.2 Wegfall der Sonderregelung für Nutzungs- und Rentenrechte Die bisherige Sonderregelung ( 25 ErbStG), nach der Nutzungen und Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen zugunsten des Schenkers oder dessen Ehegatten bzw. zugunsten des Ehegatten des Erblassers nicht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs als Abzüge berücksichtigt werden dürfen, soll künftig wegfallen. Das bedeutet für die Schenkungsbesteuerung: Der Kapitalwert eines Nutzungsrechts führt künftig als eine Art Gegenleistung zur Annahme einer gemischten Schenkung. In Erbfällen ist der Kapitalwert als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

34 7. Der zeitliche Anwendungsbereich des neuen Erbschaftsteuerrechts. Das neue Erbschaftsteuerrecht soll grundsätzlich auf alle Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes im Bundesland entsteht. Das heißt umgekehrt: Bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform gilt das bisherige Recht weiter. Bei Erwerben von Todes wegen nach dem kann der Erwerber rückwirkend die Anwendung des neuen Erbschafts- und Bewertungsrechts beantragen, und zwar bis zur Unanfechtbarkeit seiner Steuerfestsetzung. Allerdings soll es bei den alten Freibeträgen bleiben.

35 Diese Option gilt nicht für Schenkungen. Das neue Recht findet also nur auf Übertragungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung.

36 8. Konkrete Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform auf Schenkungen und Erbschaften anhand von Beispielen Tendenziell lassen sich folgende Aussagen über die Vor- und Nachteile der neuen Regelung beim Immobilienvermögen feststellen: Immobilienvermögen wird deutlich höher bewertet. Je wertvoller der Immobilienbestand, desto weniger wird sich die Erhöhung der Freibeträge bei Übertragung an nahe Verwandte auswirken. Soll Immobilienvermögen an Begünstigte der Steuerklasse II und III (mit Ausnahme der eingetragenen Lebenspartner) übertragen werden, wird sich eine erheblich höhere Erbschaftsteuer ergeben.

37 1. Beispiel Vater V will seiner Tochter T ein Mietwohngrundstück schenken. Es hat einen Verkehrswert von , einen Bedarfswert (60%) von und nach neuem Erbschaftsteuerrecht einen gemeinen Wert abzüglich Verschonungsabschlag von Eine Schenkung nach geltendem Recht führt nach Abzug des Freibetrages von zu einem steuerpflichtigen Erwerb von und bei einem Stundensatz von 11% zu einer Schenkungsteuer von Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes ergibt sich nach Abzug des Freibetrages von eine steuerlicher Erwerb von und eine Schenkungsteuer von ,00. Ergebnis: Trotz höherer Bemessungsgrundlage im neuen Recht ergibt sich auf Grund des höheren Freibetrages eine kleine Entlastung.

38 2. Beispiel Überträgt V das gleiche Grundstück auf seinen Neffen N, sieht das Ergebnis anders aus: Nach geltendem Recht beträgt die Steuer bei einem Freibetrag von , einen steuerpflichtigen Erwerb von und einem Steuersatz von 22% Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes ergibt sich nach Abzug eines Freibetrages bei einem Steuersatz von 30% eine Schenkungsteuer von

39 3. Beispiel Vater V will seiner Tochter T ein Mietwohngrundstück mit einem Verkehrswert von 1,2 Mio. schenken. Der Bedarfwert beträgt und der gemeine Wert nach Abzug des Verschonungsabschlag Eine Schenkung nach geltendem Recht führt nach Abzug des Freibetrages von zu einem steuerpflichtigen Erwerb von und bei einem Steuersatz von 19% zu einer Schenkungsteuer von Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes ergibt sich nach Abzug des Freibetrages von ein steuerpflichtiger Erwerb von und eine Schenkungsteuer von

40 Bei der Übertragung von vermieteten Wohnimmobilien könnten sich nach geltendem und geplantem Recht beispielhaft folgende Belastungsunterschiede ergeben: Beispiel 1 (Bedarfswert = 50% des Verkehrswerts) Kind bisher Kind neu Nichte bisher Nichte neu Verkehrswert Steuerwert nach Abschlag 10% (neu) Freibetrag Stpfl. Erwerb Schenkungsteuer

41 Ergebnis: Das bestehende Recht ist für das Kind und insbesondere für die Nichte erheblich günstiger.

42 Beispiel 2 (Bedarfswert = Verkehrswerts) Kind bisher Kind neu Nichte bisher Nichte neu Verkehrswert Steuerwert nach Abschlag 10% (neu) Freibetrag Stpfl. Erwerb Schenkungsteuer

43 Ergebnis: Das bestehende Recht ist für das Kind ungünstiger. Bei der Nichte ergeben sich kaum Verbesserungen. Die leichte Verbesserung des Freibetrages wird teilweise durch einen erhöhten Tarif wieder genommen werden.

44 9. Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform auf Schenkungen und Erbschaften von Immobilien im Betriebsvermögen Bei Immobilien im Betriebsvermögen wird es im Regelfall ebenfalls zu einer deutlichen Anhebung der Steuerwerte kommen. Ob diese Erhöhung durch die neuen Verschonungsregelungen oder durch die im nahen Verwandtenkreis angehobenen Freibeträge kompensiert werden kann, muss jeweils individuell geprüft werden. Je mehr stille Reserven in der betrieblichen Immobilie und anderen Vermögensgegenständen des Betriebsvermögens enthalten sind und je höher die Rendite des Unternehmens ist, desto größer wird die Bewertungsdifferenz zwischen dem jetzigen Wertansatz und dem neuen Ertragswert.

45 Zur steuerlichen Behandlung gemischt genutzter Grundstücke: Nach der vorgesehenen Neuregelung wird nur noch der ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen gehörende Teil des Grundstücks dem Wert des Betriebsvermögens zugerechnet:

46 Beispiel: Ein ertragsteuerlich zu 55% als notwendiges / gewillkürtes Betriebsvermögen bilanziertes Grundstück wird daneben zu 45% zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Aufteilung soll auch der zur Zeit bewertungsrechtlich maßgeblichen Aufteilung entsprechen. Der Betrieb (Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil), zu dem das Grundstück gehört, wird durch Schenkung übertragen. Der Grundbesitzwert beträgt EUR, der Verkehrswert beträgt EUR. Der Freibetrag für das Betriebsvermögen ( 13a ErbStG) wird bereits durch das restliche Betriebsvermögen aufgezehrt.

47 Nach dem jetzigen Recht gehört das gesamte Grundstück bewertungsrechtlich zum Betriebsvermögen, da es zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Bewertungsabschlag ,00. Nach neuem Recht wird das Grundstück mit dem ertragsteuerlich bilanzierten Anteil von 55% dem Betriebsvermögen zugerechnet. Dies entspricht bei unterstellter Wertgleichheit der betrieblichen und privaten Teile einem Anteil am gemeinen Wert von

48 10. Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten, die mit einer geerbten oder geschenkten Immobilie übernommen werden: Erbfall: Steuerwert/Verkehrswert des Mietwohngrundstücks Verbindlichkeit aus der Finanzierung Steuerwert des Mietwohngrundstück /. Steuerbefreiung 10%./ Steuerpflichtig 90% /. Abzugsfähige Verbindlichkeit aus der Finanzierung = 90% von / Bereicherung im Erbfall

49 Schenkung: Die Übernahme der Verbindlichkeiten aus der Finanzierung des Mietwohngrundstücks führt zu einer gemischten Schenkung. Der Steuerwert der Schenkung berechnet sich wie folgt: Steuerwert der Leistung x Verkehrswert der Bereicherung Verkehrswert der Leistung des Schenkers X ( / ) = /. Verschonungsabschlag 10% v / Steuerpflichtige Schenkung

50 11. Übertragung einer Immobilie gegen Nießbrauch oder Versorgungsleistungen. Beispiel: Der 56-jährige Vater möchte ein vermietetes Wohnhaus im Verkehrswert von und einem steuerlichen Wert von im Wege der Schenkung auf seinen Sohn übertragen, sich aber die jährlichen Mieteinnahmen in Höhe von im Wege des Nießbrauchs sichern.

51 Berechnung nach aktuellem Recht mit Nießbrauch ohne Nießbrauch Steuerwert des Grundstücks /. Wert des Nießbrauchs ( 25 ErbStG) Zuwendung (netto) /. Persönlicher Freibetrag Steuerpflichtiger Nettoerwerb Schenkungsteuer sofort fällige Schenkungsteuer (11%) zu stundende Schenkungsteuer Ablösebetrag (Barwert)

52 Berechnung nach neuem Recht mit Nießbrauch ohne Nießbrauch Steuerwert des Grundstücks Verschonungsabschlag /. Wert des Nießbrauchs /. Zuwendung (netto) /. persönlicher Freibetrag steuerpflichtiger Erwerb sofort fällige Schenkungsteuer

53 Zur Schenkung von Immobilien gegen Versorgungsleistungen: Schenkungsteuerlich wird die Übertragung von Immobilien gegen Versorgungsleistungen wie eine Schenkung gegen Übernahme von Verbindlichkeiten behandelt. Bei dieser sogenannten gemischten Schenkung wird die Zuwendung nach dem Verhältnis des Wertes der Gegenleistung zum Wert der Schenkerleistung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Nur der unentgeltliche Teil unterliegt der Schenkungsteuer. Ertragsteuerlich wird die Übertragung gegen Versorgungsleistungen nur noch bei Betriebsvermögen als unentgeltlich anerkannt. (Es entsteht Afa-Volumen, aber Vorsicht wegen der Spekulationsteuer).

54 12. Handlungsspielräume und Gestaltungsmöglichkeiten vor und nach der Erbschaftsteuerreform 12.1 Gestaltungsmöglichkeiten vor dem Aus: Bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform können alle Vergünstigungen des bisherigen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts genutzt werden. Das gilt für die niedrigen Bewertungen des Grund- und Betriebsvermögens, vor allem aber auch für den Freibetrag für das Betriebsvermögen in Höhe von und den Bewertungsabschlag von 35%. Dies ist insbesondere für Personen der Steuerklasse II und III von Bedeutung (niedriger Freibetrag und hohe Steuersätze!).

55 Das jetzige Recht bietet noch den Vorteil, zukünftig nicht begünstigtes Vermögen als Betriebsvermögen zu übertragen. Das betrifft insbesondere vermieteten Grundbesitz und Kapitalvermögen. Das Vehikel dazu ist die GmbH & Co. KG. Einbringung des nicht begünstigten Vermögens in die GmbH & Co. KG und anschließende Schenkung der Kommanditanteile. Wichtig: Die GmbH & Co. KG muss im Zeitpunkt der Schenkung im Handelsregister eingetragen sein!

56 Beispiel: Das zu übertragende Mietwohngrundstück hat einen Grundbesitzwert von Variante 1 Einfache Schenkung Vater an Sohn Grundbesitzwert pers. Freibetrag./ steuerpflichtiger Erwerb Schenkungsteuer (19%)

57 Variante 2 Schenkung von Kommanditanteilen Wert Kommanditanteil (= Grundbesitzwert) Freibetrag Betriebsvermögen./ Bewertungsabschlag./ verbleiben./ persönlicher Freibetrag./ steuerpflichtiger Erwerb Schenkungsteuer (19%)

58 Mit dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform entfällt diese Möglichkeit, weil Geschenkten, die mehr als 50% Verwaltungsvermögen besitzen, nicht die Verschonungsregelung in Anspruch nehmen können. Vorsicht: Die Einbringung von Grundbesitz in eine GmbH & Co. KG und die anschließende Übertragung von Kommanditanteilen kann Grunderwerbsteuer auslösen.

59 - Renten, lebenslängliche Nutzungen und Leistungen Der Kapitalwert wird auf der Basis der jeweils aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ermittelt.

60 Wenn der jetzige Freibetrag für Kinder in Höhe von je Kind noch nicht verbraucht ist, kann es sinnvoll sein, vor Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform die niedrigen Steuerwerte von Immobilien auszunutzen. Nach Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform könnte sofort eine weitere Schenkung auf der Grundlage der neuen höheren Freibeträge ( je Kind) gemacht werden und zwar mit einem Wert in Höhe der Differenz zwischen dem alten und dem neuen Freibetrag ( ).

61 Mittelbare Grundstücksschenkung Bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform kann Barvermögen generell steuergünstig geschenkt werden, wenn dies zweckgebunden zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks erfolgt. Das gleiche gilt für die unentgeltliche Hingabe von Geld zur Errichtung eines Gebäudes oder zur Durchführung von Um-, Aus-, und Anbauten. In Zukunft fallen die Vorteile der Nutzung niedrigerer Immobilienwerte weg.

62 12.2 Einige der gängigen Gestaltungsinstrumente können auch nach dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform genutzt werden. Dazu gehören: - Die Güterstandsschaukel Darunter versteht man den Wechsel aus dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung und zurück. Durch die Beendigung der Zugewinngemeinschaft kommt es zu einem Zugewinnausgleich. - Das Familienwohnheim Unverändert steuerfrei bleibt auch die lebzeitige Zuwendung des Familienwohnheims zwischen Ehegatten. - Die Adoption Die Adoption wird aufgrund der Erbschaftsteuerreform noch interessanter.

63 - Die Kettenschenkung Beispiel: Ehemann mit größeren Immobilienvermögen schenkt seinen 2 Kindern jeweils Immobilien im Verkehrswert von je und seiner Ehefrau Immobilien im Verkehrswert von Nach Ablauf von 2 Jahren schenkt die Ehefrau diese Immobilien je zur Hälfte an ihre Kinder weiter. Im Idealfall kann auf diese Weise innerhalb von 2 Jahren Immobilienvermögen im Werte von 1,3 Mio. steuerfrei auf die Kinder übertragen werden. Diese Transaktion lässt sich im Abstand von 10 Jahren wiederholen.

64 - Die Übertragung gegen Nießbrauch Die Übertragung gegen Nießbrauch wird in Zukunft noch interessanter, weil der komplette Kapitalwert des Nießbrauchs vom Verkehrswert der geschenkten Immobilie abgezogen werden kann. Dasselbe gilt auch Vererbung mit Nießbrauchsvermächtnis. - Der disproportionale Familienpool. Weiterhin gestaltbar ist auch der disproportionale Familienpool in der Rechtsform einer GbR oder Kommanditgesellschaft, der sich insbesondere bei größerem Familienvermögen zur Nachfolgeregelung eignet. Er bietet die Möglichkeit, die Vermögenssubstanz unter Nutzung der 10-Jahres-Intervalle schon frühzeitig auf die nächste Generation zu übertragen, ohne die Erträge und den Einfluss auf das Vermögen zu verlieren.

65 12.3 Neue Gestaltungsmöglichkeiten nach der Erbschaftsreform Nach dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform haben Unternehmer die Möglichkeit, Privatvermögen durch Einbringung in ein gewerbliches Unternehmen in Betriebsvermögen umzuwandeln und dadurch in den Genuss des betrieblichen Verschonungsabschlags von 85% zu kommen, solange die Quote des sog. Verwaltungsvermögens 50% nicht übersteigt.

66 13. Die Besonderheiten bei der Schenkung und Vererbung von Auslandsvermögen und sonstigen Fällen mit Auslandsberührung: Auslandsberührungen entstehen durch: die Person des Erblassers oder Schenkers, z.b. durch eine ausländische Staatsangehörigkeit, eine Doppelstaatsangehörigkeit, einen Wohnsitz im Ausland, einen Doppelwohnsitz. den Ehegüterstand, z.b. Eheleute haben ihren ersten Wohnsitz im Ausland, der Ehegatte hat eine ausländische Staatsangehörigkeit oder es wurde ein ausländischer Ehevertrag abgeschlossen. Vermögen im Ausland Unterschiedliche Staatsangehörigkeit des Erben oder Beschenkten Wohnsitz der Erben im Ausland

67 Fragen: Die zivilrechtliche Beurteilung des Erbfalles? Grundlage: Internationales Privatrecht, wobei das Internationale Privatrecht in den einzelnen beteiligten Ländern unterschiedlich sein kann. Nach deutschem internationalen Privatrecht entscheidet die Staatsangehörigkeit des Erblassers über die Anwendung des Erbrechts, danach gilt grundsätzlich deutsches Erbrecht. Aber bei Vermögen, das im Ausland liegt, findet das Recht des Belegenheitsstaates Anwendung, wenn in diesem Staat besondere Vorschriften existieren (z.b. Grundvermögen in Frankreich oder im anglo-amerikanischen Rechtskreis).

68 Besondere zivilrechtliche Tücken (beispielhaft): In den USA ist das maschinengeschriebene Drei-Zeugen- Testament üblich, das typische deutsche eigenhändige Testament ist regelmäßig nicht wirksam. Das französische Erbrecht verbietet Erbverträge, gemeinschaftliche Testamente und Pflichtteilsverzichtverträge und räumt dem überlebenden Ehegatten nur die schwache erbrechtliche Position eines Nießbrauchers ein.

69 Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Auslandsvermögen. Grundsätzlich besteuert der deutsche Fiskus den Nachlass eines Erblassers bzw. die Schenkung eines Schenkers, der in Deutschland lebt, unabhängig davon, wo das Vermögen belegen ist. Aber auch der Staat, in dem der Vermögensgegenstand sich befindet, erhebt darauf häufig Erbschaftsteuer.

70 Fatales Ergebnis: Es entstehen Doppelbesteuerungen! Sie werden durch Doppelbesteuerungsabkommen (es gibt nur wenige: Dänemark, Griechenland, Österreich (- nur für Erbschaften), Schweden, Schweiz (- nur für Erbschaften) und USA und durch Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer nur gemildert, aber nicht ausgeschlossen. Ein Wort zum Trost: Der bisherige Bewertungsnachteil bei Auslandsvermögen fällt weg.

71 Fazit: Statt Erbschaftsteuern die Erbschaft steuern

72 Wer in einem Testament nicht bedacht worden ist, findet Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm vermutlich die Erbschaftsteuer ersparen wollte. Sir Peter Ustinov, internationales Multitalent

73 HERZLICHEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: / Herrnstraße 53 (Stadtforum) Offenbach am Main Tel. 069 / Fax 069 / offenbach@stb-fsw.de

Das System der gesetzlichen Erbfolge

Das System der gesetzlichen Erbfolge Das System der gesetzlichen Erbfolge Urgroßeltern Großonkel/ Großtante 4. Ordnung Geschwister Neffen/ Nichten 2. Ordnung Großeltern Eltern Erblasser Kinder Enkel Urenkel 1. Ordnung Onkel/ Tanten Vettern/

Mehr

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner. Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard

Mehr

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Dr. Reinhard Geck Kapp, Ebeling 1 & Partner A. Grundlagen im Überblick 1. Verhältnis von Erbschaft-

Mehr

Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt

Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung Vortrag von WP/StB Matthias Witt Erwerb von Todes wegen Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer Erbschaft- und Schenkungsteuer Entwickelt von: Verlag für Deutsche www.vds-verlag.de A WoltersKluver Company 1 2 a) Die Steuerklasse des Erwerbers 1. Ehegatte Steuerklasse I 2. Kinder und Stiefkinder 3.

Mehr

Übertragung von Immobilien. Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod?

Übertragung von Immobilien. Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod? Übertragung von Immobilien Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod? Motive Steuer sparen Kinder beim Aufbau einer eigenen Existenz helfen Eigene Pflege sichern Lieblingskinder bevorzugen und/oder Pflichtteilsansprüche

Mehr

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5

Mehr

Richtig erben und vererben. 20.04.2009 Richtig erben und vererben

Richtig erben und vererben. 20.04.2009 Richtig erben und vererben Richtig erben und vererben Inhalt des Vortrages 1. Vorstellung Kanzlei 2. Erbrechtlicher Teil 2.1. Gesetzliche Erbfolge 2.2. Pflichtteil 2.3. Testament 3. Steuerrechtlicher Teil 3.1. Neuregelungen 3.2.

Mehr

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE

Mehr

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Die Notare informieren Erbschaftsteuerreform Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 1334 und 94 98 06 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief zum Thema Erbschaftsteuerreform

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Erben und Vererben. Erben ohne Scherben

Erben und Vererben. Erben ohne Scherben Erben und Vererben Erben ohne Scherben Dr. Jörg Lehr, 26. Oktober 2010 Erbschaftsteuerreform warum? Vermögensgegenstand Barvermögen/Forderungen Wertpapiere ausländl. Grundbesitz inländ. Grundbesitz GmbH

Mehr

Einzelheiten zur geplanten Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Einzelheiten zur geplanten Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Einiges wird besser vieles schlechter Einzelheiten zur geplanten Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer von Rechtsanwalt & Steuerberater Joachim Breithaupt, Kanzlei Osborne Clarke, Köln Die Nachfolge

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer M E R K B L A T T E R B. Erbschaft- und Schenkungsteuer 1. Steuerpflicht Im folgenden wird in aller Regel von der Erbschaftssteuer gesprochen, jedoch gelten diese Ausführungen auch für den Schenkungsfall.

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Erben und Schenken im Steuerrecht

Erben und Schenken im Steuerrecht Erben und Schenken im Steuerrecht in Kooperation mit Vortragender: Jürgen G. Reichert Steuerberater Rechtsanwalt Gliederung 1. Wer sind wir? 2. steuerpflichtige Vorgänge 3. persönliche Steuerpflicht 4.

Mehr

Erbschaftsteuer Mandant: 1 - Mustermann Aktenzeichen: 123456 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt

Erbschaftsteuer Mandant: 1 - Mustermann Aktenzeichen: 123456 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt Erbschaftsteuer Ermittlung des Reinnachlasses Nachlassgegenstände Grundvermögen 600.000 Betriebsvermögen 425.000 Übriges Vermögen 1.100.000 Gesamtwert der Nachlassgegenstände 2.125.000 Nachlassverbindlichkeiten

Mehr

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München Rechtsanwälte, Fachanwälte, München Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer Informationen zusammengestellt von und Grundlagen, Reform Am 31.01.2007 hat das Bundesverfassungsgericht das bisherige (insbesondere

Mehr

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23.

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23. RECHTSANWÄLTE Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung einschließlich steuerrechtlicher Aspekte Dienstag, 23. Juni 2015 Referenten am heutigen Abend: Rechtsanwältin Christa Smeets-Koch Rechtsanwalt

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer 1 Erbschaft- und Schenkungsteuer Das Erbrecht befasst sich mit der Frage, was nach dem Tode eines Menschen mit seinem Vermögen und seinen Schulden geschieht. Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen

Mehr

KLAIBER-SCHLEGEL STEUERBERATUNG WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UNTERNEHMENSBERATUNG. KLAIBER-SCHLEGEL Steuerberatungs GmbH

KLAIBER-SCHLEGEL STEUERBERATUNG WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UNTERNEHMENSBERATUNG. KLAIBER-SCHLEGEL Steuerberatungs GmbH STEUERBERATUNG WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UNTERNEHMENSBERATUNG KLAIBER-SCHLEGEL Steuerberatungs GmbH Gartenstraße 5 72458 Albstadt Tel. 07431 9379-00 Fax 07431 9379-50 mail@klaiber-schlegel.de www.klaiber-schlegel.de

Mehr

Anlage Angaben zu Bedarfswerten. zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung. Anleitung. Anlage Angaben zu Bedarfswerten

Anlage Angaben zu Bedarfswerten. zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung. Anleitung. Anlage Angaben zu Bedarfswerten Finanzamt Aktenzeichen Anlage Angaben zu Bedarfswerten zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung Anleitung Bitte füllen Sie den Vordruck deutlich und vollständig aus und reichen Sie ihn zusammen mit der

Mehr

Für die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform

Für die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform Für die Angaben wird keine Haftung übernommen Erbschaftsteuerreform Persönliche Steuerbefreiungen Steuer- Personenkreis Freibetrag Freibetrag klasse alt neu I Ehegatte 307.000 500.000 Kinder, Stiefkinder,

Mehr

Erbschaftsteuerreform Verbesserungen gegenüber Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf)

Erbschaftsteuerreform Verbesserungen gegenüber Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf) Erbschaftsteuerreform Verbesserungen gegenüber Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf) 1. Private Erbschaftsteuer 1.1 Selbst genutzte Wohnimmobilie Für Ehegatten und Lebenspartner i.s.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes

Mehr

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Stand: ab Steuerreform 2009 Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) kennt folgende Begrifflichkeiten:

Mehr

Schenkung- und Erbschaftsteuer ab 01.01.2009

Schenkung- und Erbschaftsteuer ab 01.01.2009 Dr. Salfer & Kollegen Rechtsanwälte - Fachanwälte - Notar Dr. Andreas Salfer Notar, Fachanwalt für Erbrecht Thomas Hansel Fachanwalt für Arbeits- u. Verkehrsrecht Anke Buck Fachanwältin für Familienrecht

Mehr

Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Die wichtigsten Änderungen 2009 im Überblick

Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Die wichtigsten Änderungen 2009 im Überblick Muster Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Die wichtigsten Änderungen 2009 im Überblick Mus Erbschaft- und Schenkungsteuer 2009 Zum 1. Januar 2009 tritt die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

Mehr

Die Erbschaftssteuerreform 2008 - Überblick und Handlungsempfehlungen -

Die Erbschaftssteuerreform 2008 - Überblick und Handlungsempfehlungen - Die Erbschaftssteuerreform 2008 - Überblick und Handlungsempfehlungen - 1. Die neue Erbschaftssteuer Am 20.11.2007 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftssteuer- und

Mehr

T A X W R K beraten gestalten vertreten

T A X W R K beraten gestalten vertreten Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November

Mehr

Mandanten kommen zu Wort

Mandanten kommen zu Wort * Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater Mandanten kommen zu Wort Mandantenveranstaltung am 16. November 2010 Schenkung-/Erbschaftsteuerliche Gestaltungshinweise zu Immobilienübertragungen Referent:

Mehr

Erbschaftsteuer. Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung. Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Erbschaftsteuer. Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung. Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater Erbschaftsteuer Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater 1 Erbschaftsteuer Rechtsentwicklung Freibeträge und Steuerklassen Übertragung von Immobilien

Mehr

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche

Mehr

Testament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer

Testament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer Testament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer Wie kann die Erbschaftsteuer sinnvoll gespart werden? Steuerberater Rechtsanwälte Eugen-Belz-Straße 13 Orleansstraße 6 83043 Bad Aibling

Mehr

Inhalt. Abkürzungs verzeichnis... 11 Vorwort... 15

Inhalt. Abkürzungs verzeichnis... 11 Vorwort... 15 Inhalt Abkürzungs verzeichnis........................................ 11 Vorwort..................................................... 15 Teil I: Das Steuer geschäft mit dem Tod blickt auf eine lange Tradition

Mehr

1. Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

1. Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Erbschaftsteuerreform: Grundmodell und Handlungsbedarf Zusammenfassung Als das BVerfG am 31.1.2007 in seiner lange erwarteten Entscheidung [1] zur Erbschaftsteuer wesentliche Teile des Erbschaftsteuerrechts

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer

Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer Beispiel 1: Der dem A von seinem Vater vererbte Nachlass hat einen Steuerwert von 1.000.000,-. Hiervon sind 970.000 Sparguthaben. Der Rest ergibt sich aus dem Wert des

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen

Mehr

Generationenmanagement. Heute schon an morgen denken. wenn Ihnen GESTERN etwas zugestoßen wäre? 2. Göttinger Erbrechttag 20.

Generationenmanagement. Heute schon an morgen denken. wenn Ihnen GESTERN etwas zugestoßen wäre? 2. Göttinger Erbrechttag 20. Generationenmanagement Heute schon an morgen denken 2. Göttinger Erbrechttag 20. November 2010 Walter Schmidt CFEP Privates Finanzmanagement Wie wäre Ihre HEUTIGE Situation wenn Ihnen GESTERN etwas zugestoßen

Mehr

Erbschaftsteuer-Reform 2008/2009

Erbschaftsteuer-Reform 2008/2009 Erbschaftsteuer-Reform 2008/2009 Im schlimmsten Fall Das neue Erbschaftssteuerrecht Dipl.-Kffr. Eszter Hermesmeier Steuerberaterin Gliederung 1. Wesen der Erbschaftsteuer Steuerpflichtige Vorgänge Persönliche

Mehr

Immobilien. verschenken, vererben oder verkaufen?

Immobilien. verschenken, vererben oder verkaufen? Immobilien verschenken, vererben oder verkaufen? Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde Fachanwalt für Erbrecht Deutschherrenstr. 37, Bad Godesberg Tel. 0228-371107 www.dr-erbrecht.de kanzlei@gutjur.de die

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

Erbschaftssteuerreform

Erbschaftssteuerreform Notar Dr. Albert Block Erbschaftssteuerreform Zusammenstellung der wichtigsten Änderungen 1. persönliche und sachliche Freibeiträge Die persönlichen Freibeiträge werden für alle Steuerklassen angehoben,

Mehr

5. Erbvertrag und lebzeitige Verfügung... 21 a) Problemlage... 21 b) Muster... 22 c) Einkommensteuerliche Wirkungen... 26 d) Die erbschaftsteuerliche

5. Erbvertrag und lebzeitige Verfügung... 21 a) Problemlage... 21 b) Muster... 22 c) Einkommensteuerliche Wirkungen... 26 d) Die erbschaftsteuerliche Inhalt A. Einführung... 11 I. Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge... 11 II. Ziele der vorweggenommenen Erbfolge... 11 1. Erbschaftsteuerliche Überlegungen... 11 2. Einkommensteuerliche Überlegungen...

Mehr

Vererben und verschenken 28.02.2008

Vererben und verschenken 28.02.2008 Vererben und verschenken 28.02.2008 Wie Sie Ihr Vermögen erhalten und Steuer schonend weitergeben. Erbfolge Gewillkürte Erbfolge Testament privatschriftlich notarielles Testament Ehegattentestament Optionen

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

VERMÖGEN SCHENKEN STEUERN SPAREN

VERMÖGEN SCHENKEN STEUERN SPAREN 12.11.2013 Eugen-Belz-Straße 13 83043 Bad Aibling 08061/4904-0 Orleansstraße 6 81669 München 089/41129777 kanzlei@haubner-stb.de VERMÖGEN SCHENKEN STEUERN SPAREN Kanzlei Haubner, Schäfer & Partner Vorstellung

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Hans-Oskar Jülicher Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker Ostpromenade 1, 52525 Heinsberg Telefon: 02452

Mehr

Grundstücksbewertung im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht

Grundstücksbewertung im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht Grundstücksbewertung im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht Referentin: Dr. Ulrike Tremel Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Sachverständige für Grundstücksbewertung Anwaltskanzlei Fachanwältin

Mehr

Garantie-Investment-Rente: Verschenkung lebenslanger Leibrenten. Gestaltungsmöglichkeiten und Vertriebschancen. Juni 2013

Garantie-Investment-Rente: Verschenkung lebenslanger Leibrenten. Gestaltungsmöglichkeiten und Vertriebschancen. Juni 2013 Flexibler Kapitalplan: Duo-Option Garantie-Investment-Rente: Verschenkung lebenslanger Leibrenten Gestaltungsmöglichkeiten und Vertriebschancen Juni 2013 Agenda 1 beteiligte Personen am Vertrag 2 Auswirkungen

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Der Autor... V Vorwort zur 2. Auflage... VII Abkürzungsverzeichnis... XV

Der Autor... V Vorwort zur 2. Auflage... VII Abkürzungsverzeichnis... XV IX Der Autor... V Vorwort zur 2. Auflage... VII Abkürzungsverzeichnis... XV Teil A Erbschaftsteuer... 1 1. Der lange Weg zum geltenden Recht und der aktuelle Streit... 1 1.1 Der erste Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis

Mehr

Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Erbschaft- und Schenkungsteuer 2010 Zum 1. Januar 2009 trat die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

Mehr

GmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle

GmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle GmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle von Agnes Fischl Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Erbrecht KLINGER FISCHL LETTL, München/Unterhaching www.rechtsanwälte-steuerberater-münchen.de

Mehr

Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich

Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich Institut Français de Cologne 12. Juni 2006 Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich Isabelle Steinhauser, Rechtsanwältin Dr. Christophe Kühl, Rechtsanwalt und Avocat EPP, GEBAUER & KÜHL Worringer Str.

Mehr

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten

Mehr

Unternehmensnachfolge nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014. Referenten: StBin Gisa Voßeler-König, StB/WP Stephan Zwingmann

Unternehmensnachfolge nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014. Referenten: StBin Gisa Voßeler-König, StB/WP Stephan Zwingmann Unternehmensnachfolge nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 Referenten: StBin Gisa Voßeler-König, StB/WP Stephan Zwingmann Inhaltsverzeichnis I. Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

2. Bad Honnefer Erbrechtstag. Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien

2. Bad Honnefer Erbrechtstag. Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien Aktuelle Steuerfreibeträge Steuerklasse Freibetrag I Ehepartner 500.000 I Kinder und Stiefkinder 400.000 I Enkel 200.000 I Eltern und Großeltern

Mehr

Das Wichtigste aus dem. Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz. ab Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder

Das Wichtigste aus dem. Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz. ab Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder Das Wichtigste aus dem Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz ab 01.01.2009 Die Steuerklassen ( 15 ErbStG) Steuerklasse I: 1. Ehegatte 2. Kinder und Stiefkinder 3. Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten

Mehr

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.

Mehr

Fragebogen für Erblasser

Fragebogen für Erblasser Fragebogen für Erblasser I. Personalien des Erblassers Name Geburtsname Vorname Geburtstag Staatsangehörigkeit Geburtsort Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Beruf/Tätigkeit II. Familiäre Situation Familienstand

Mehr

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten

Mehr

Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015

Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015 Studie Erben und Vererben 2015 Jeder Zweite erbt Haben Sie schon einmal eine Erbschaft gemacht, oder ist zu erwarten, dass Sie in den nächsten zwei, drei Jahrzehnten eine Erbschaft machen werden? 52% 48%

Mehr

Betrieb und Steuer Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre Band 1

Betrieb und Steuer Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre Band 1 Betrieb und Steuer Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre Band 1 Band 1 Ertragsteuern Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Band 2 Umsatzsteuer mit Grunderwerbsteuer und kleineren

Mehr

Erben und Vererben ohne Sorgen

Erben und Vererben ohne Sorgen Erben und Vererben ohne Sorgen Steuerfalle Wilde Ehe Wie teuer wird s? Referent: Dr. Jürgen Pelka Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht PNHR Dr. Pelka und Sozien GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Unternehmensnachfolge. Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld

Unternehmensnachfolge. Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld Unternehmensnachfolge Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014: Regelverschonung bisher Neuregelungen

Mehr

Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben

Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680 Erben und Vererben Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - V. V.

Mehr

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Geschenkt ist geschenkt.

Geschenkt ist geschenkt. Das Haus schon zu Lebzeiten verschenken? Schenken mit warmer Hand Folgen im Pflegefall Ergolding, den 17. April 2013 Geschenkt ist geschenkt. (deutsche Redensart) 2 Überblick Erbfolge erst mit dem Tod

Mehr

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Erbschaftsteuerliche Gestaltungspraxis nach dem Vorlagebeschluss des BFH. A. Verschonung unternehmerischen Vermögens bei unentgeltlichem Übergang

Erbschaftsteuerliche Gestaltungspraxis nach dem Vorlagebeschluss des BFH. A. Verschonung unternehmerischen Vermögens bei unentgeltlichem Übergang A. Verschonung unternehmerischen Vermögens bei unentgeltlichem Übergang Das seit 2009 geltende Erbschaftsteuerrecht geht zurück auf die Entscheidung des BVerfG v. 7.11.2006 1. Das BVerfG hatte seinerzeit

Mehr

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Vorsorge Testament, Überlassung, Patientenverfügung Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin

Mehr

Das neue Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetz

Das neue Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetz Mandanteninformation Das neue Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetz Am 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat den Gesetzentwurf für die Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes gebilligt. Damit kann

Mehr

Reform der Erbschaftsteuer 2008

Reform der Erbschaftsteuer 2008 Reform der Erbschaftsteuer 2008 7.11.06 Beschluss BVerfG Derzeitiger Stand Wie weit ist der Gesetzgeber? Zur Bewertung: Entwurf von Verordnungen für die Bewertung von Grundstücken, Betriebsvermögen und

Mehr

Axel Seebach. Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.v.)

Axel Seebach. Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.v.) Das Testament des Immobilieneigentümers Referent: Axel Seebach Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.v.) Inhaltsübersicht 1. Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

Mehr

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung

Mehr

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf

Mehr

Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögensnachfolge

Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögensnachfolge RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT GMBH www.dolaw.de Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögensnachfolge RA/StB Dr. Martin Lohse, Partner, und RA/StB Dr. Jochen Ettinger, Partner - Präsentation

Mehr

Müssen Sie Erbschaftsteuer * bezahlen?

Müssen Sie Erbschaftsteuer * bezahlen? Müssen Sie Erbschaftsteuer * bezahlen? Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil usw.) und dem Verwandtschaftsverhältnis

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte Anke Schröder Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Die neue Rentenbesteuerung A. Einführung Bisherige Besteuerung von Alterseinkünften... 6 B. Neuregelungen

Mehr

Dipl.-Kfm. Thomas Rose Steuerberater Erlenbach, 20. Mai 2009

Dipl.-Kfm. Thomas Rose Steuerberater Erlenbach, 20. Mai 2009 Eckpunkte der neuen Erbschaftsteuer Dipl.-Kfm. Thomas Rose Steuerberater Erlenbach, 20. Mai 2009 2 I. Einführung, Gesetzgebungsverfahren II. Wesentliche Änderungen III. Steuerklassen, Freibeträge, Steuersätze

Mehr

Grundzüge der Nachlassplanung

Grundzüge der Nachlassplanung Grundzüge der Nachlassplanung Dr. Holger Hoffmann Fachanwalt für Erbrecht Referent Herr Dr. Hoffmann ist Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei Menz und Partner Rechtsanwälte und Steuerberater

Mehr

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten

Mehr

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,

Mehr

Grundsteuer in Berlin

Grundsteuer in Berlin Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 22679 Grundsteuer in Berlin Die Gemeinden (in Berlin: das Land Berlin) erheben von den Grundstückseigentümern zur Finanzierung ihrer

Mehr

Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer von convocat GbR, München www.convocat.de Einleitung Im Zusammenhang

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Unternehmerforum der Sparkasse Karlsruhe -Ettlingen Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Dienstag, den 24. April 2012 Vortragsgliederung A. Gesetzliche

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Herzlich Willkommen zu BCA OnLive!

Herzlich Willkommen zu BCA OnLive! Herzlich Willkommen zu BCA OnLive! Steuerliche Möglichkeiten der privaten Rentenversicherung in der strategischen Vermögensplanung. Interviewpartner : Marcus Stephan (BCA Leiter Versicherung) und Joachim

Mehr