Die Testamentsvollstreckung

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1 HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Die Testamentsvollstreckung - Der erhobene Zeigefinger des Erblassers - convocat GbR München Einleitung Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ermöglicht dem Erblasser eine weitreichende Einflussnahme über seinen Tod hinaus. Dabei kann die Testamentsvollstreckung metaphorisch als der erhobene Zeigefinger des Erblassers beschrieben werden, mit dem er der Durchsetzung seines letzten Willens die entsprechende rechtliche Autorität verleiht. Bei stetig wachsenden rechtlichen Problemen und immer größeren Nachlässen gewinnt dieses Rechtsinstitut in der Praxis mehr und mehr an Bedeutung. Wann ist Testamentsvollstreckung sinnvoll? Der Anordnung einer Testamentsvollstreckung können die unterschiedlichsten Motive des Erblassers zu Grunde liegen. Sie kommt insbesondere in Betracht, um geschäftlich unerfahrene oder überforderte Erben zu schützen. Gerade bei minderjährigen Erben wird dieser Gedanke ausschlaggebend sein, da so der Erhalt des Nachlasses bis zum Eintritt der Volljährigkeit gesichert werden kann. Daneben eignet sich die Testamentsvollstreckung besonders, um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Denn das Amt ist durch den Gesetzgeber mit ausreichenden rechtlichen Instrumenten ausgestattet, um die Anordnungen des Erblassers auch gegen den Willen des bzw. der Erben durchsetzen zu können. Ferner kann mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung die Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen, an deren Erfüllung die Erben kein eigenes Interesse haben, sichergestellt werden. So kann ein Vermächtnisnehmer selbst als Testamentsvollstrecker bezüglich des ihn begünstigenden Vermächtnisses eingesetzt werden. Sehr sinnvoll ist diese Gestaltung im Rahmen der Unternehmensnachfolge, dies insbesondere auch bei immobilienverwaltenden Gesellschaften. Auf diese Konstellation wird in diesem Aufsatz im Anschluss an die allgemeinen Ausführungen zur Testamentsvollstreckung genauer eingegangen. Wie wird Testamentsvollstreckung angeordnet? Eine Testamentsvollstreckung findet nur statt, wenn diese vom Erblasser ausdrücklich angeordnet wird. Dies kann im Rahmen eines Testaments, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Einzeltestament oder um ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten handelt, oder in einem Erbvertrag geschehen.

2 Die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers sollte der Erblasser auf Grund der durch dieses Amt verliehenen umfangreichen Befugnisse sorgfältig treffen. Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieses Amtes ist die Fähigkeit eigenständig handeln und den Willen des Erblassers mit der entsprechenden Autorität durchsetzen zu können. Selbstverständlich sollte die entsprechende Person den Willen zur Ausübung der Testamentsvollstreckung haben und sich über die mit dem Amt einhergehenden Aufgaben im Klaren sein. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die ausgewählte Person das Amt später nicht antritt. Da in Erbengemeinschaften, wie die tägliche Praxis beweist, Konflikte oft vorprogrammiert sind, ist es daneben in der Regel sinnvoll, wenn die ausgewählte Person außerhalb des Kreises der Begünstigten steht. Hat der Testamentsvollstrecker eigene Interessen im Zusammenhang mit dem Nachlass, sind Kalamitäten mit den übrigen vom Erblasser bedachten Personen sachlogisch vorprogrammiert. Optimal ist regelmäßig die Einsetzung eines sachkundigen Dritten, wie etwa den im Rahmen der Nachlassplanung konsultierten Rechtsberater, da dieser neben den rechtlichen Fragen auch die dem Willen des Erblassers zu Grunde liegenden Gesamtumstände kennt. Natürlich kann der Testamentsvollstrecker auch aus dem Kreis der Erben gewählt werden. Der Alleinerbe kann allerdings nur in bestimmten Fällen Testamentsvollstrecker werden. Daneben kann der Erblasser die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers auch einem Dritten oder aber dem Nachlassgericht übertragen. Das Nachlassgericht setzt in diesem Fall ausschließlich Testamentsvollstrecker ein, die in einer Liste beim Nachlassgericht eingetragen sind. Dem berufenen Testamentsvollstrecker steht es grundsätzlich frei, das Amt anzunehmen. Die Erklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Wird die Annahme des Amts erklärt, gehen sowohl die Verwaltung des Nachlasses als auch die Verfügungsrechte auf den Testamentsvollstrecker über. Befugnisse des Testamentsvollstreckers Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Den Erben steht, obwohl sie Inhaber ihrer Rechte als Rechtsträger des Nachlasses sind, ein solches Verfügungsrecht dann nicht zu. Das hat unter anderem zur Folge, dass der Testamentsvollstrecker auch gegen den ausdrücklichen Willen der Erben einzelne Gegenstände an Dritte veräußern kann, wenn dies zur Durchsetzung des Testaments notwendig ist. Zum Schutz der Erben ist es dem Testamentsvollstrecker allerdings weder erlaubt, unentgeltliche noch teilunentgeltliche Verfügungen treffen. Der Gesetzgeber lässt solche Geschäfte ausnahmsweise nur zu, wenn dabei eine sittlichen Pflicht erfüllt oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Ferner sind dem Testamentsvollstrecker Rechtsgeschäfte mit sich selber, sogenannte Insich-Geschäfte, versagt, es sei denn, der Erblasser hat dies gestattet.

3 Bei Grundstücken, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, wird ein Testamentsvollstreckungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Dieser Vermerk soll eine Veräußerung durch den nicht verfügungsbefugten Erben verhindern. Wie bereits angesprochen bleiben die Erben Inhaber ihrer Rechte als Rechtsträger des Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker kann höchstpersönliche Rechte der Erben nicht wahrnehmen. Dies gilt insbesondere für die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft oder die Anfechtung des Testaments. Auf Antrag beim Nachlassgericht erhält der Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis, mit welchem er sich im Geschäftsverkehr, etwa gegenüber Banken und Behörden, legitimieren kann. Dieses Zeugnis genießt öffentlichen Glauben, das heißt, der Inhalt der Urkunde gilt als richtig. Vergütung des Testamentsvollstreckers Der Testamentsvollstrecker erhält grundsätzlich eine Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung festlegen kann. Fehlt eine solche Regelung, besteht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wobei es in solchen Fällen in der Praxis regelmäßig zu Streitigkeiten bezüglich der Höhe kommt. Die Vergütung ist grundsätzlich erst nach Beendigung der Testamentsvollstreckung fällig und stellt eine Forderung gegen den Nachlass dar. Bei längerfristiger Verwaltung, insbesondere bei einer Dauervollstreckung, kann der Testamentsvollstrecker allerdings in gewissen Zeitabschnitten Abschlagszahlungen verlangen. Der Erblasser kann auch ausdrücklich bestimmen, dass die Testamentsvollstreckung unentgeltlich zu erfolgen hat. Steuerliche Aspekte Aus steuerrechtlicher Sicht ist der Testamentsvollstrecker unter anderem verpflichtet, Erbschaftsteuererklärungen abzugeben und die entsprechende Steuer an das Finanzamt abzuführen. Ferner treffen den Testamentsvollstrecker Pflichten im Zusammenhang mit Ertragsteuern, die bereits vor dem Erbfall in der Person des Erblassers entstanden sind oder während der Testamentsvollstreckung entstehen. Im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung können die Kosten der Nachlassabwicklung, mithin auch die Kosten der Testamentsvollstreckung, vom Nachlasswert abgesetzt werden. Die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses lässt der Gesetzgeber allerdings im Rahmen der Erbschaftsteuer nicht zum Abzug zu. Ende des Amtes des Testamentsvollstreckers Das Amt des Testamentsvollstreckers endet in der Regel, wenn dieser seine Aufgabe erfüllt hat, das heißt, der Nachlass nach den Anordnungen des Erblassers auseinandergesetzt wurde oder eine vom Erblasser angeordnete Frist für eine Dauervollstreckung abgelaufen ist. Diese Frist beträgt grundsätzlich maximal 30 Jahre. Weitere Gründe für eine Beendigung der Testamentsvollstreckung können die Kündigung des Amts, der Tod oder die Entlassung des Testamentsvollstreckers sein. Letztere kommt allerdings nur in Betracht, wenn das

4 Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten, zum Beispiel eines Erben, eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers oder dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung feststellt. Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich Die angesprochenen, mit einer Testamentsvollstreckung erreichbaren Ziele, lassen häufig den Wunsch aufkommen, sich insbesondere bei der Regulierung der Unternehmensnachfolge dieses Rechtsinstituts zu bedienen. Hier spielt die sogenannte Verwaltungsvollstreckung eine große Rolle, da so eine Unternehmensnachfolge nach den Vorstellungen des Erblassers für einen von ihm vorgegebenen Zeitraum gesichert werden kann, etwa bis die Erben die für die Geschäftsführung notwendige berufliche Ausbildung bzw. Erfahrung erlangt haben. Den Erben können aber bereits ab dem Erbfall die Erträge des Unternehmens zugedacht werden. Allerdings sind dem Instrumentarium der Testamentsvollstreckung hier relativ enge Grenzen gesetzt. So ist bei einer immobilienverwaltenden Familiengesellschaft eine direkte verwaltende Testamentsvollstreckung an der Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters grundsätzlich nicht zulässig. Dies ist dem Rechtsgedanken geschuldet, dass durch die dort bestehenden persönlichen Verbindungen der Gesellschafter untereinander, eine Verwaltung und Geschäftsführung durch einen Dritten, nämlich den Testamentsvollstrecker, ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter Grenzen gesetzt sein müssen. Es soll - mit anderen Worten - den übrigen Gesellschaftern eine Verwaltung durch einen Dritten nicht durch Testamentsvollstreckung aufgedrängt werden können. Eine solche ist nur dann möglich, wenn diese entweder im Gesellschaftsvertrag zugelassen wird oder die anderen Gesellschafter nachträglich zustimmen. Der mögliche Aufgabenbereich im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung hängt von den gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters ab. Wird die Gesellschaft nicht fortgeführt, kann er insbesondere mögliche Liquidationsansprüche an der abzuwickelnden Gesellschaft geltend machen. Wird die Gesellschaft hingegen unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, kann der Testamentsvollstrecker mögliche Abfindungsansprüche der Erben gegen die Gesellschafter geltend machen. Bei Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Erben kann der Testamentsvollstrecker diesen, wie angesprochen, nicht vollständig aus der vererbten Gesellschafterstellung verdrängen. So ist es dem Testamentsvollstrecker nicht erlaubt, in die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft einzugreifen. Er kann jedoch eine beaufsichtigende Funktion über den Erben hinsichtlich der mit der Gesellschaftsbeteiligung verbundenen Vermögensrechte wahrnehmen. Dadurch wird dem Gesellschaftererben die Verfügungsbefugnis über seine Beteiligung entzogen. Der Testamentsvollstrecker kann also verhindern, dass der Erbe über den ererbten Anteil an der Gesellschaft verfügt, etwa durch Verkauf oder Verpfändung. Fazit

5 Grundsätzlich kann jede geschäftsfähige Person zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Bei kleineren Nachlässen reicht es regelmäßig aus, wenn ein Verwandter oder ein Freund des Erblassers die Testamentsvollstreckung übernimmt. Bei größeren Nachlässen, insbesondere bei Vererbung von Immobilien oder Anteilen an immobilienverwaltenden Gesellschaften, empfiehlt sich hingegen die Inanspruchnahme professioneller Hilfe durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. convocat GbR Telefon ,

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