Rechtliche Rahmenbedingungen für die Wiedernutzbarmachung ehemals bergbaulich genutzter Flächen

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1 Altlastensymposium 2010 ITVA / RAG Montan Immobilien März 2010, Essen Rechtliche Rahmenbedingungen für die Wiedernutzbarmachung ehemals bergbaulich genutzter Flächen Rechtsanwalt Gregor Franßen, EMLE (Madrid) Rechtsanwältin Birgit Hejma, LL.M.

2 Gliederung Seite Thema Bergrechtliche Pflicht zur Wiedernutzbarmachung Einfluss der gemeindlichen Bauleitplanung Einsatz von Abfällen zur Wiedernutzbarmachung Bodenschutzrechtliche Standards Verantwortlichkeit für Nachnutzungsrisiken Wiedernutzbarmachung bergbaulich genutzter Flächen, RA Gregor Franßen, EMLE (Madrid) 11. März 2010 Seite 2

3 Bergrecht: Pflicht zur Wiedernutzbarmachung (1) Abschlussbetriebsplan: 53 BBergG 53 BBergG: Pflicht zur Aufstellung eines Abschlussbetriebsplans Voraussetzung u.a.: Erfüllung der Voraussetzungen des 55 Abs. 2 BBergG Zulassungsvoraussetzung gemäß 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG: Wiedernutzbarmachung sichergestellt Wiedernutzbarmachung: 4 Abs. 4 BBergG ordnungsgemäße Gestaltung der in Anspruch genommenen Oberfläche Beachtung des öffentlichen Interesses bedeutet: im öffentlichen Interesse ist ein Zustand wiederherzustellen, der dem früheren Zustand gleichkommt oder eine andere Nutzung ermöglicht (BVerwG, C Tongrube II ) Wiedernutzbarmachung bergbaulich genutzter Flächen, RA Gregor Franßen, EMLE (Madrid) 11. März 2010 Seite 3

4 wichtig: Bergrecht: Pflicht zur Wiedernutzbarmachung (2) Wiedernutzbarmachung ursprünglicher Zustand/Rekultivierung Eignung der Oberfläche für sinnvolle Nachnutzung ist ausreichend ist konkrete Nachnutzung nicht geplant, genügt betretbare Grünfläche Einzelheiten sind im Bergrecht nicht geregelt, erhebliche nutzbare Spielräume Reichweite der Wiedernutzbarmachungspflicht: sachlich: alle durch die bergbauliche Tätigkeit verursachten Probleme betriebsbedingte sowie einstellungsbedingte Probleme erfasst alle betrieblichen Tätigkeiten aller (Vor-)Unternehmer 48 Abs. 2 BBergG: Beachtung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Immissionsschutz-, Abfall-, Bodenschutzrecht) und privater Interessen (v.a. Eigentümer) zeitlich: bis Ende der Bergaufsicht Wiedernutzbarmachung bergbaulich genutzter Flächen, RA Gregor Franßen, EMLE (Madrid) 11. März 2010 Seite 4

5 Einfluss der gemeindlichen Bauleitplanung (1) Standortgemeinde kann sich nicht auf Rechte der Einwohner berufen: Einwohner müssen ihre Rechte selbst geltend machen keine Prozessstandschaft der Gemeinde für ihre Einwohner (OVG Lüneburg, ME 170/07 Steinsalzbergwerk Nds.-Riedel ) Planungshoheit der Gemeinde verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit ist öffentliches Interesse i.s.d. 4 Abs. 4 BBergG und 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gemeindliche Bauleitplanung ist daher zu beachten (OVG Lüneburg, ME 170/07 Steinsalzbergwerk Nds.-Riedel ) Voraussetzung: konkrete Planung gemeindliches Interesse, abstrakte Planungsmöglichkeiten offenzuhalten, ist nicht schützenswert Wiedernutzbarmachung bergbaulich genutzter Flächen, RA Gregor Franßen, EMLE (Madrid) 11. März 2010 Seite 5

6 Einfluss der gemeindlichen Bauleitplanung (2) Luxussanierung durch Bauleitplanung? entsprechende Festsetzungen v.a. in Bebauungsplänen denkbar i.d.r. aber nicht möglich: Erforderlichkeit gemäß 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB: fehlt, wenn Nachnutzung auf der überplanten Fläche absehbar nicht realisierbar gesunde Wohn-/Arbeitsverhältnisse gemäß 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB: fehlen, wenn auf der überplanten Fläche Kontaminationen ersichtlich sind, die dem entgegenstehen Abwägungsgebot gemäß 1 Abs. 7 BauGB: keine unverhältnismäßigen Anforderungen an Grundstückseigentümer / Unternehmer Entscheidung über die Zulassung des Abschlussbetriebsplans: Verhältnismäßigkeit der gemeindlichen Bauleitplanung wird nach 4 Abs. 4 und 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG überprüft (öffentliches Interesse in Gestalt der Bauleitplanung schützenswert?) ggf. auch zeitliche Reihenfolge der Planungen relevant Wiedernutzbarmachung bergbaulich genutzter Flächen, RA Gregor Franßen, EMLE (Madrid) 11. März 2010 Seite 6

7 Wiedernutzbarmachung: Einsatz von Abfällen (1) untertägiger Bergbau: Einsatz von Abfällen zum Verfüllen untertägiger Hohlräume zur Gewährleistung der Standsicherheit der Oberfläche rechtliche Voraussetzungen: VersatzV obertägiger Bergbau: Wesentliches ist noch unklar Verfüllung von Restlöchern mit Abfällen zur Profilierung des Oberflächenniveaus offener Einbau: Verfüllung ohne besondere Sicherungsmaßnahmen technische Verfüllbauwerke: Verfüllung mit technischen Sicherungsmaßnahmen Verfüllung als stoffliche Verwertung i.s.d. Abfallrechts: geklärt Anwendung von Bodenschutzrecht gemäß 48 Abs. 2 BBergG: geklärt ungeklärt: maximaler Organikgehalt Problem bei organischer Fracht: Rotteprozesse, Gasbildung, Setzungen Orientierung: 6 Masse-% TOC im Feststoff (vgl. Anhang 3 Nr. 2 Tabelle 2 Nr Spalte 8 DepV und Anlage 2 Tabelle 1a VersatzV) Wiedernutzbarmachung bergbaulich genutzter Flächen, RA Gregor Franßen, EMLE (Madrid) 11. März 2010 Seite 7

8 Wiedernutzbarmachung: Einsatz von Abfällen (2) zunehmend geklärt: zulässiger Schadstoffgehalt grundsätzlich Geltung der Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 2.4 BBodSchV, soweit Abfälle offen eingebaut werden (OVG Magdeburg, L 104/08 Grundabtretung ; OVG Koblenz, A 11222/09 Lavasandtagebau ); Reichweite möglicher Überschreitungen: ungeklärt Begründung: Herstellung eines Bodens, der die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung nicht ausschließt, ist nicht ordnungsgemäß und widerspricht öffentlichen Interessen (vgl. 4 Abs. 4 und 48 Abs. 2 BBergG i.v.m. BBodSchG und BBodSchV) künftig Regelung im geplanten 12a BBodSchV ungeklärt: Darf auch Abfall, der nicht Bodenmaterial ist, verfüllt werden? überwiegende Meinung: nur Bodenmaterial naturschutzrechtliche Pflicht zum Eingriffsausgleich: Wiederherstellung oder gleichwertiger Ersatz der zerstörten natürlichen Bodenfunktionen Bodenschutzrecht: natürliche Bodenfunktionen müssen erfüllt werden Wiedernutzbarmachung bergbaulich genutzter Flächen, RA Gregor Franßen, EMLE (Madrid) 11. März 2010 Seite 8

9 Wiedernutzbarmachung: Einsatz von Abfällen (3) aber so nicht überzeugend: Lagerstättenabbau selbst ist im Einzelfall evtl. gar kein Eingriff i.s.d. Naturschutzrechts; zudem ist Eingriffausgleich in situ nicht zwingend Bodenschutzrecht schützt vorhandenen Boden, verlangt aber keine Wiederherstellung abgetragenen Bodens (es gibt keine bodenschutzrechtliche Eingriffsausgleichspflicht) hergestellter Boden erfüllt ggf. nur Nutzungsfunktionen, was ggf. Schadstoffinventar oberhalb der Vorsorgewerte rechtfertigt ungeklärt: Gilt für technische Verfüllbauwerke Bodenschutzrecht? hier wohl schon gar keine Herstellung von Boden, so dass BBodSchG keine Anwendung findet, also keine Geltung der Vorsorgewerte zulässiges Schadstoffinventar ist in Abhängigkeit von den technischen Sicherungsmaßnahmen zu bestimmen künftig gelten ggf. die Vorschriften der geplanten ErsatzbaustoffV Wiedernutzbarmachung bergbaulich genutzter Flächen, RA Gregor Franßen, EMLE (Madrid) 11. März 2010 Seite 9

10 Bodenschutzrechtliche Standards bergrechtliche Wiedernutzbarmachungspflicht: 55 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG: keine Regelungen der Anforderungen an die Sanierung von kontaminierten Böden daher: Bodenschutzrecht ist gemäß 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG anwendbar Verhältnis Oberfläche (Bergrecht) zu Boden (Bodenschutzrecht) ist irrelevant: Versuch, bergrechtliche Wiedernutzbarmachung zu beschränken, scheitert entweder Oberfläche < Boden : Bodenschutzrecht ergänzt Bergrecht oder Oberfläche = Boden : Wiedernutzbarmachung nach Bergrecht wird durch Bodenschutzrecht konkretisiert bodenschutzrechtlicher Sanierungsmaßstab Vorsorgewerte scheiden aus: gelten nicht für vorhandene Verunreinigungen Maßnahmewerte müssen unterschritten werden Prüfwerte: Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der Nachnutzung Wiedernutzbarmachung bergbaulich genutzter Flächen, RA Gregor Franßen, EMLE (Madrid) 11. März 2010 Seite 10

11 Verantwortlichkeit für Nachnutzungsrisiken (1) Gefahren: v.a. durch unzureichend gesicherte Grubenbaue öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit: solange Bergaufsicht: BBergG nach Ende der Bergaufsicht: Polizei- und Ordnungsrecht (ehemaliger) Unternehmer: verantwortlich als Handlungsstörer Bergwerkseigentümer: verantwortlich als Zustandsstörer Grubenbaue sind wesentlicher Bestandteil des Bergwerkseigentums Bergwerkseigentümer ist für gefahrlosen Zustand verantwortlich gilt auch bei Aufgabe des Bergwerkseigentums: Bergwerkseigentum ist wie Grundeigentum zu behandeln (vgl. 9 Abs. 1 BBergG) bei Aufgabe des Bergwerkseigentums werden Grubenbaue herrenlos, sie gegen nicht in das Eigentum des Grundeigentümers über Wiedernutzbarmachung bergbaulich genutzter Flächen, RA Gregor Franßen, EMLE (Madrid) 11. März 2010 Seite 11

12 Verantwortlichkeit für Nachnutzungsrisiken (2) wenn Polizei- und Ordnungsrecht Haftung des ehemaligen Eigentümers für herrenlose Sachen anordnet, bleibt ehemaliger Bergwerkseigentümer für Zustand der Grubenbaue verantwortlich dennoch ggf. Störerauswahl notwendig: auch Grundstückseigentümer kann als Handlungsstörer verantwortlich sein: Aneignung oder Veränderungen von Grubenbauen bauliche Nutzung dafür ungeeigneter Grundstücke trotz Kenntnis bergbaulicher Hinterlassenschaften: erstmaliges Entstehen einer unmittelbaren Gefahr durch Bau vorher bloß latente Gefahr, die erst durch ordnungswidriges Bauen zur unmittelbaren Gefahr wird Grundstückseigentümer kommt v.a. in Betracht, wenn Sicherungsmaßnahmen Wert des Gebäudes/Grundstücks übersteigt unterbleibt Störerauswahl trotz Störermehrheit: Inanspruchnahme ist rechtswidrig Wiedernutzbarmachung bergbaulich genutzter Flächen, RA Gregor Franßen, EMLE (Madrid) 11. März 2010 Seite 12

13 Rechtsanwalt Gregor Franßen, EMLE (Madrid) Spezialisierungen: Abfallrecht, Bergrecht, Atomrecht, Wasserrecht, Vergaberecht, Kommunalrecht, Informationsrecht Regelmäßige Fachpublikationen Regelmäßige Vorträge Mitgliedschaften: u.a. Gesellschaft für Umweltrecht Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft DWA-Fachausschuss RE-4 Telefon: 0201/ Telefax: 0201/ Wiedernutzbarmachung bergbaulich genutzter Flächen, RA Gregor Franßen, EMLE (Madrid) 15. April 2010 Seite 13

14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Weitere Informationen unter

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