F. HOFFMANN-LA ROCHE AG. Reglement und Wahlreglement für die Arbeiterkommission
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- Gottlob Hauer
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1 F. HOFFMANN-LA ROCHE AG Reglement und Wahlreglement für die Arbeiterkommission
2 R E G L E M E N T FÜR DIE ARBEITERKOMMISSION DER F. HOFFMANN-LA ROCHE AG Art. 1 Zweck und Aufgaben Das Reglement legt Funktion und Stellung der Arbeiterkommission (nachfolgend AK genannt) innerhalb der F. HOFFMANN-LA ROCHE AG (nachfolgend Firma genannt) fest. Art. 2 Geltungsbereich Das Reglement findet Anwendung auf alle in der Firma tätigen und dem GAV für die Basler Chemische Industrie (nachfolgend GAV genannt) unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Art. 3 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer Die AK besteht aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und 8 Mitgliedern. Zusätzlich werden aus jedem Wahlkreis zwei Suppleanten / Suppleantinnen gewählt. Die Wahl erfolgt gemäss Wahlreglement, welches einen Bestandteil des vorliegenden Reglements darstellt. Die AK konstituiert sich selbst und wählt aus ihren 8 Mitgliedern einen Vizepräsidenten bzw. eine Vizepräsidentin und einen Aktuar bzw. eine Aktuarin. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig
3 Die AK-Wahlen finden im vierten Quartal des Jahres statt. Die neue Amtsperiode beginnt am 1. Januar des folgenden Jahres. Fällt ein Mitglied während der Amtszeit aus, so tritt der betreffende Suppleant für den Rest der Amtsperiode an seine Stelle. Reduziert sich die Zahl der Mitglieder und Suppleanten auf 8 oder weniger Personen, so können in gegenseitigem Einverständnis zwischen der Geschäftsleitung und der AK innert sechs Monaten Ergänzungswahlen durchgeführt werden. Art. 4 Rechte und Pflichten der AK Die AK ist die legitimierte Vertretung aller dem GAV unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gegenüber der Geschäftsleitung. Die AK nimmt Vorschläge und Wünsche der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Prüfung entgegen und vertritt diese, sofern sie es als angezeigt erachtet, gegenüber der Geschäftsleitung. Sie berät und begutachtet Angelegenheiten, die ihr von der Geschäftsleitung vorgelegt werden und welche die Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen berühren. Sie überwacht die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV und bemüht sich zusammen mit der Geschäftsleitung, Probleme, die sich aus dem Arbeitsverhältnis und den Arbeitsbedingungen der von ihr vertretenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ergeben, zu lösen. Art. 5 Mitwirkungsrecht der AK Die Mitwirkung der AK bzw. der von ihr ermächtigten Vertreter ist im GAV geregelt. Weitergehende Mitwirkungsrechte auf Grund besonderer Absprachen zwischen Geschäftsleitung und AK bleiben vorbehalten
4 Art. 6 Schweigepflicht Die Mitglieder und Suppleanten der AK sind über die Verhandlungen in der AK und mit der Geschäftsleitung sowie über alle anderen Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen, werkfremden Drittpersonen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Für vertrauliche Mitteilungen, insbesondere solche über persönliche Angelegenheiten, besteht die Schweigepflicht gegenüber jedermann. Art. 7 Arbeitsweise der AK 1. Ordentliche Sitzungen Die AK kann unter Beizug der Suppleanten jährlich zu maximal 12 Sitzungen während der Arbeitszeit zusammentreten. Der zuständige Vertreter der Geschäftsleitung wird über die Termine dieser Sitzungen vorher orientiert. 2. Ausserordentliche Sitzungen Für die Bearbeitung von Aufträgen, die der AK von der Geschäftsleitung übergeben werden, können mit Zustimmung des zuständigen Vertreters der Geschäftsleitung und unter bestmöglicher Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse des Betriebes ausserordentliche Sitzungen während der Arbeitszeit abgehalten werden. 3. Beizug von Sachverständigen Von Fall zu Fall kann die AK mit Zustimmung des zuständigen Vertreters der Geschäftsleitung zu ihren Sitzungen interne oder externe Sachverständige beiziehen
5 Art. 8 Freistellung der AK-Mitglieder Zur Führung der gesamten AK, zur Erledigung der laufenden Aufgaben sowie für die Mitwirkung in den von der Firma eingesetzten Kommissionen wird der AK-Präsident bzw. die AK-Präsidentin für mindestens die Hälfte seiner/ihrer ordentlichen Arbeitszeit freigestellt. Die Freistellung eines weiteren Mitgliedes der AK für die Hälfte seiner ordentlichen Arbeitszeit erfolgt gemäss den im GAV festgelegten Richtlinien. Von Fall zu Fall wird bei Bedarf den übrigen Mitgliedern der AK mit Zustimmung des zuständigen Vertreters der Geschäftsleitung in angemessenem Umfang die Erledigung dringender Aufgaben während der Arbeitszeit gestattet, wobei den Bedürfnissen des Betriebes Rechnung zu tragen ist. Art. 9 Schulung und Weiterbildung Für Kurse und Veranstaltungen, die der Schulung und Weiterbildung die Tätigkeit als Mitglied der AK dienen, haben die Mitglieder und die Suppleanten der AK während ihrer Amtsdauer von drei Jahren zusammen Anspruch auf soviel mal 20 Arbeitstage bezahlten Urlaub, als die AK ordentliche Mitglieder (exklusiv Suppleanten) zählt. Die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Urlaubstage auf die Mitglieder und auf die Suppleanten liegt im Ermessen der AK. Über Urlaube bis zu 10 Arbeitstagen ist der zuständige Vertreter der Geschäftsleitung spätestens zwei Wochen vor Antritt des Urlaubes zu orientieren. Für länger als 10 Arbeitstage dauernde Urlaube eines einzelnen Mitgliedes oder Suppleanten der AK bedarf es jedoch der Zustimmung des zuständigen Vertreters der Geschäftsleitung
6 Art. 10 Beziehungen AK/Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 1. Verkehr mit der Arbeiterkommission Anliegen, welche die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der AK unterbreiten wollen, sind dem den betreffenden Wahlkreis vertretenden Mitglied oder dem Präsidenten bzw. der Präsidentin in seiner/ihrer Sprechstunde vorzubringen. Zu diesem Zweck muss sich der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin vorgängig bei seinem/ihrem Vorgesetzten abmelden. 2. Sprechstunden Für die Abhaltung von Sprechstunden stellt die Firma dem AK-Präsidenten bzw. der AK-Präsidentin oder seinem Stellvertreter/ihrer Stellvertreterin einen geeigneten Raum zur Verfügung. Mitarbeiter, welche die Sprechstunde des AK-Präsidenten bzw. der AK-Präsidentin aufsuchen wollen, haben sich zuvor bei ihrem/ihrer Vorgesetzten abzumelden. 3. Information Der AK steht das Recht zu, die dem GAV unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Zustimmung des zuständigen Vertreters der Geschäftsleitung und je nach Zweckmässigkeit an Versammlungen, durch Anschläge, durch Zirkulare oder durch s zu informieren. Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit sollen nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Information der dem GAV unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch die anderen in diesem Reglement vorgesehenen Mittel nicht möglich ist. Bei Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit sind Datum, Ort, Dauer, Teilnehmerkreis und Traktanden rechtzeitig mit dem zuständigen Vertreter der Geschäftsleitung abzusprechen. Die Geschäftsleitung ist berechtigt, Vertreter an solche Anlässe zu delegieren
7 Anschläge der AK sind vor der Veröffentlichung dem zuständigen Vertreter der Geschäftsleitung vorzulegen. Für diese Mitteilungen sind ausschliesslich die dafür bestimmten Anschlagbretter zu benützen. Zirkulare sind nur in Ausnahmefällen zu versenden. Der Text ist vorgängig dem zuständigen Vertreter der Geschäftsleitung vorzulegen. Der Versand erfolgt durch die Firma. Art. 11 Beziehungen AK / Firma 1. Sitzungen der AK mit der Geschäftsleitung Sitzungen der AK mit der Geschäftsleitung werden nach vorheriger Verständigung zwischen dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der AK und dem zuständigen Vertreter der Geschäftsleitung bei gleichzeitigem Austausch der Traktanden angesetzt. In besonderen Fällen können Personen, deren Angelegenheiten zur Sprache kommen, mit Zustimmung der Geschäftsleitung zu den Sitzungen beigezogen werden. Für die Führung des Protokolls bei Sitzungen der AK mit der Geschäftsleitung stellt die Firma einen Protokollführer/eine Protokollführerin zur Verfügung. Das Protokoll ist von ihm/ihr und vom Präsidenten bzw. der Präsidentin der AK zu unterzeichnen. Die AK erhält ein Doppel des Protokolls. Laufende Angelegenheiten, die nicht die ganze Arbeiterschaft, sondern nur einen einzelnen Wahlkreis oder einzelne Personen betreffen, können durch Aussprache zwischen einer Delegation der AK und dem zuständigen Vertreter der Geschäftsleitung erledigt werden. Über solche Besprechungen wird eine Aktennotiz erstellt, die vom zuständigen Vertreter der Geschäftsleitung unterzeichnet wird. Die AK erhält eine Kopie der Aktennotiz
8 2. Informationsprozedere Das Informationsprozedere im Anschluss an Besprechungen zwischen der AK und der Geschäftsleitung wird von Fall zu Fall festgelegt. Art. 12 Entschädigungen Die AK erhält pro Amtsjahr eine Pauschalentschädigung. Art. 13 Reglementsänderungen Das AK-Reglement und das Wahlreglement können von der Geschäftsleitung im Einvernehmen mit der AK abgeändert werden. Art. 14 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt sofort in Kraft und ersetzt dasjenige vom Dezember Basel, im März 2010 F. HOFFMANN-LA ROCHE AG - 7 -
9 W A H L - R E G L E M E N T FÜR DIE ARBEITERKOMMISSION DER F. HOFFMANN-LA ROCHE AG Art. 1 Wahlkreise Für die Wahl der Mitglieder, mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Präsidentin, sowie der Suppleantinnen und Suppleanten (nachfolgend Suppleanten genannt) der Arbeiterkommission (nachfolgend AK genannt) werden zwei Wahlkreise gebildet, die folgende Anzahl Vertreter in die AK stellen: Wahlkreis 1 Wahlkreis 2 Mitglieder Suppleanten F. HOFFMANN-LA ROCHE AG und die dazugehörenden 4 2 Aussenstellen Betriebsstätte Kaiseraugst der F. HOFFMANN-LA ROCHE 4 2 AG und die dazugehörenden Aussenstellen Total 8 4 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Aussenstellen sind in jenem Wahlkreis wahlberechtigt, dem ihre Stammabteilung angehört. Allfällig erforderliche Ergänzungen oder Änderungen werden in Absprache zwischen der Geschäftsleitung und der AK vorgenommen. Solche Änderungen müssen spätestens 1 Jahr vor dem Wahltermin folgen. Die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der übrigen Mitglieder der Arbeiterkommission durch die Gesamtheit aller Wahlberechtigten
10 Art. 2 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle in der Firma tätigen und dem GAV für die Basler Chemische Industrie unterstellten, definitiv angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Lehrlinge, mit Ausnahme der erwachsenen Chemikantenlehrlinge, sind nicht wahlberechtigt. Als Stichtag für die Wahlberechtigung gilt der erste Arbeitstag des Monats, welcher zwei Monate vor dem Wahlmonat liegt. Art. 3 Wählbarkeit In die AK wählbar sind alle definitiv angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und seit mindestens drei Jahren ununterbrochen in der Firma tätig sind. Militärdienst gilt nicht als Unterbruch der Tätigkeit. Die Wählbarkeit des Präsidenten bzw. der Präsidentin setzt die Volljährigkeit (18) und eine mindestens 5-jährige Firmenzugehörigkeit voraus. Als Stichtag gilt der erste Arbeitstag des Monats, welcher zwei Monate vor dem Wahlmonat liegt. Art. 4 Wahlbüro Die Wahl wird von einem besonders dazu bestellten Wahlbüro, bestehend aus drei wahlberechtigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und einem Vertreter der Geschäftsleitung, geleitet. Der Vertreter der Geschäftsleitung ist Vorsteher des Wahlbüros
11 Zur Wahl in die AK vorgeschlagene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dürfen nicht Mitglied des Wahlbüros sein. Art. 5 Wahlvorbereitungen Die Geschäftsleitung bestimmt im Einvernehmen mit der AK die Wahltermine und trifft die erforderlichen Vorbereitungen für die Durchführung der Wahlen. Art. 6 Ausschreibung der Wahlen Durch das Wahlbüro werden zwei Monate vor den Wahlen durch Anschlag bekanntgegeben: 1. Der Wahltermin 2. Die Bestimmungen über die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin 3. Die Bestimmungen über die Wahl der AK-Mitglieder und Suppleanten 4. Die Bedingungen für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit 5. Die Bestimmungen für das Einreichen der Wahlvorschläge 6. Das Datum der Publikation der Kandidaten 7. Die Zustellung des Wahlmaterials 8. Die Standorte der Wahllokale und deren Öffnungszeiten 9. Das Datum der Publikation der Wahlergebnisse
12 Art. 7 Wahlvorschläge Für die Wahl der Mitglieder und Suppleanten können aus jedem Wahlkreis, für die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin aus der Gesamtheit der Wahlberechtigten, bis 20 Tage vor den Wahlen Wahlvorschläge an das Wahlbüro eingereicht werden. Hierfür sind besondere Formulare zu benützen, die beim Vorsteher des Wahlbüros bezogen werden können. Die Formulare für die Wahl der Mitglieder und Suppleanten müssen von 10 Wahlberechtigten des entsprechenden Wahlkreises, diejenigen für die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin von 20 Wahlberechtigten, unterzeichnet werden. Die Kontrolle der Wahlvorschläge erfolgt durch das Wahlbüro. Gestrichen werden Nichtwählbare, Vorgeschlagene, die nicht mindestens 10 Vorschläge des gleichen Wahlkreises bzw. 20 Vorschläge für das Präsidentenamt auf sich vereinigen sowie Vorgeschlagene, die eine Wahl zum voraus nicht annehmen wollen. Die vom Wahlbüro bereinigten Listen der Vorgeschlagenen werden, nach Wahlkreis geordnet, 15 Tage vor der Wahl durch Anschlag bekanntgegeben. Art. 8 Wahlrechtsausweise und Wahlzettel Jeder/jede Wahlberechtigte erhält vor der Wahl einen auf seinen/ihren Namen lautenden Wahlrechtsausweis, der ihn/sie zur persönlichen Teilnahme an der Wahl berechtigt. Die Zustellung der Wahlzettel erfolgt 10 Tage vor der Wahl, zusammen mit den Wahlrechtsausweisen, an den Arbeitsplatz, bzw. bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst u. dgl., an die Wohnadresse
13 Ersatzwahlrechtsausweise bzw. Ersatzwahlzettel können bis zum Vortag der Wahl beim Vorsteher des Wahlbüros angefordert werden. Am Wahltag selbst können keine Wahlrechtsausweise bzw. Wahlzettel mehr ersetzt werden. Art. 9 Wahl Die Wahl erfolgt durch Wahlzettel und ist geheim. Die Wähler haben ihren Wahlrechtsausweis im Wahlbüro abzugeben und den Wahlzettel von einem Mitglied des Wahlbüros abstempeln zu lassen. Ungestempelte Wahlzettel sind ungültig. Alle Wahlberechtigten haben die Möglichkeit, die Wahl durch Postsendung vorzunehmen. In diesem Falle ist gemäss Weisung auf dem Wahlrechtsausweis vorzugehen. Adresse: F. HOFFMANN-LA ROCHE AG zuhanden des Wahlbüros Postfach 4002 Basel Das Wahlmaterial muss am Wahltag bis spätestens Uhr im Besitze des Wahlbüros sein. Später eintreffende Wahlzettel sind ungültig. Das Wahlrecht kann nur durch Wahlberechtigte selbst ausgeübt werden; Stellvertretung ist nicht gestattet. Nur Vorgeschlagene können gewählt werden. Wahlzettel, auf denen mehr Namen stehen als im betreffenden Wahlkreis Mitglieder und Suppleanten zu wählen sind sowie Wahlzettel, die Namen von Nichtvorgeschlagenen oder Vorgeschlagenen, die einem andern Wahlkreis angehören, enthalten, sind ungültig
14 Auf dem Wahlzettel für das Amt des Präsidenten bzw. der Präsidentin darf nur ein Name stehen. Auf einem Wahlzettel zählt der gleiche Name nur einmal. Der Wahlvorgang wird durch das Wahlbüro überwacht. Art. 10 Wahlergebnis Die Auszählung der Wahlzettel erfolgt durch das Wahlbüro unmittelbar nach Beendigung der Wahl. Als Mitglieder der AK im entsprechenden Wahlkreis sind gewählt diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen, diejenigen mit den nächstfolgenden Stimmenzahlen als Suppleanten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Als Präsident bzw. Präsidentin ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Nach vollzogener Wahl wird vom Wahlbüro zuhanden der Geschäftsleitung und der AK ein Wahlrapport erstellt. Das Wahlergebnis wird durch Anschlag bekanntgegeben. Art. 11 Validierung Die Wahl betreffende Beschwerden sind der Geschäftsleitung schriftlich und begründet innert zehn Tagen nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse einzureichen
15 Bei festgestellten Unregelmässigkeiten wird die Wahl von der Geschäftsleitung nach Orientierung der AK ungültig erklärt. Ist die zehntägige Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen, so gelten die Wahlen als validiert. Art. 12 Inkraftsetzung Dieses Wahlreglement tritt sofort in Kraft und ersetzt dasjenige vom März Basel, im Juni 2013 F. HOFFMANN-LA ROCHE AG
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