Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassenund Giroverband. Tätigkeitsbericht 2016

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1 Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassenund Giroverband Tätigkeitsbericht 2016

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3 Tätigkeitsbericht 2016 Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Grundlagen 4 Zuständigkeit der Schlichtungsstelle 4 Organisation der Schlichtungsstelle 5 Geschäftsstelle 5 Schlichter: Ombudsmänner 5 Ablauf des Schlichtungsverfahrens 10 Verfahrensgrundsätze 10 Verfahrensablauf 10 Statistik und inhaltliche Schwerpunkte Alle Zahlen auf einen Blick 12 Berichtsjahr I. Verfahrensausgänge 14 II. Sachgebiete Zahlungsverkehr und Kontoführung Kontoführung Bürgerkonto und ZKG-Basiskonto Pfändungsschutzkonto Klassischer Zahlungsverkehr Kartengestützter Zahlungsverkehr Kreditgeschäft Wertpapiergeschäft Spargeschäft Sonstiges 30 Zusammenarbeit europäischer Schlichtungsstellen 31 Anhang 32 Verfahrensordnung bis Verfahrensordnung ab Liste der am Schlichtungsverfahren teilnehmenden Institute 37 Sonstige Verbraucherschlichtungsstellen im Bereich der Finanz- und Versicherungswirtschaft 41 Kontaktdaten 42 Anmerkung: Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Bericht aus Gründen der Lesbarkeit nur in der männlichen Form verwendet werden, gelten auch immer für Personen des weiblichen Geschlechts. 3

4 Tätigkeitsbericht 2016 Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen Die Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. (DSGV) wurde Ende 2008 eingerichtet und hat ihre Tätigkeit am 1. Januar 2009 aufgenommen. Das Schlichtungsverfahren richtete sich im Jahr 2016 noch nach der bis zum 31. Januar 2017 geltenden Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung von Kundenbeschwerden für die Institute der Sparkassen-Finanzgruppe, die den Vorgaben der ebenfalls bis zum 31. Januar 2017 geltenden Schlichtungsstellenverfahrensverordnung (SchlichtVerfV) entsprach und vom Bundesministerium der Justiz (nunmehr: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) genehmigt wurde. Damit wurde die Schlichtungsaufgabe nach 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) gemäß 7 Absatz 1 und 2 SchlichtVerfV wirksam auf den DSGV übertragen. Durch Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie) und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 wurden die gesetzlichen Regelungen für die Schlichtungsstellen im Finanzbereich an die Anforderungen der ADR-Richtlinie angepasst. Die näheren Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung einer privaten Verbraucherschlichtungsstelle sollen durch Rechtsverordnung geregelt werden. Mit dieser Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren (Finanzschlichtungsstellenverordnung FinSV) wurde die SchlichtVerfV am 1. Februar 2017 abgelöst. Die Schlichtungsstelle beim DSGV, die nach einer Überleitungsvorschrift bis zum 1. Februar 2017 als anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle galt, hat ihre Verfahrensordnung an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst und wurde von dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Justiz mit Wirkung zum 1. Februar 2017 als Verbraucherschlichtungsstelle gemäß 14 Absatz 3 Satz 1 UKlaG in Verbindung mit 11 Absatz 1 FinSV anerkannt. Sowohl die bis zum 31. Januar 2017 geltende Verfahrensordnung, als auch die neue Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V., die ab dem 1. Februar 2017 gilt, sind im Anhang 1 abgedruckt. Zuständigkeit der Schlichtungsstelle Dem Schlichtungsverfahren beim DSGV waren im Jahr 2016 die Sparkassen in Bayern, Brandenburg, Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt sowie die S-Kreditpartner GmbH, der auf das Konsumentenkreditgeschäft spezialisierte Verbundpartner der Sparkassen-Finanzgruppe, und die Frankfurter Bankgesellschaft (Deutschland) AG beigetreten. Zum 1. Januar 2017 haben sich die Sparkassen in Nordrhein-Westfalen und zum 1. Februar 2017 die Sparkassen in Schleswig- Holstein und dem Saarland ebenfalls der DSGV-Schlichtungsstelle angeschlossen. Eine aktuelle Liste der am Verfahren teilnehmenden Institute befindet sich im Anhang 2. Kundenbeschwerden über Sparkassen aller anderen Regionen wurden im Jahr 2016 in den Schlichtungsstellen der regionalen Sparkassen- und Giroverbände bearbeitet. Mitunter gehen in der Schlichtungsstelle des DSGV auch Schlichtungsanträge ein, die Privatbanken sowie den öffentlichen oder den genossenschaftlichen Bankensektor betreffen. Diese werden dann an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle weitergeleitet. Eine aktuelle Liste der Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich ist im Anhang 3 abgedruckt. 4

5 Tätigkeitsbericht 2016 Organisation der Schlichtungsstelle Organisation der Schlichtungsstelle Die Schlichtungsstelle besteht aus der am Sitz des DSGV eingerichteten Geschäftsstelle und den mit der außergerichtlichen Streitschlichtung betrauten Personen, den sogenannten Ombudsmännern. Geschäftsstelle Der Geschäftsstelle obliegt neben der Vorprüfung von Beschwerden die gesamte Abwicklung der Schlichtungsverfahren. Hierzu zählt auch die Beantwortung telefonischer Anfragen vor Einleitung, während und nach Beendigung der Schlichtungsverfahren. Die Geschäftsstelle ist derzeit mit drei Volljuristinnen, zwei Sachbearbeiterinnen und zwei Sekretärinnen besetzt. Die Kontaktdaten sind am Ende des Berichts aufgeführt. Schlichter: Ombudsmänner Die Schlichtung beim DSGV erfolgt durch Ombudsmänner, die unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind. Die Ombudsmänner werden unter vorheriger Beteiligung des Verbraucherzentrale Bundesbandes e. V. durch die Verbandsleitung des DSGV für die Dauer von drei Jahren bestellt. Im Jahr 2016 waren zum Ombudsmann für den DSGV berufen: Herr Dr. h.c. Hans-Joachim Bauer, Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts a.d. sowie Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs a.d., Herr Michael Haußner, ehem. Richter am Oberlandesgericht München sowie Staatssekretär im Thüringer Justizministerium a.d., Herr Gerhard Mützel, Präsident des Landgerichts München I a.d. und Herr Hans-Peter Schmieszek, Ministerialrat a.d., ehem. Referatsleiter im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Ombudsmänner fällen ihre Entscheidungen nach Recht und Gesetz unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen. Neben der von der Verfahrensordnung vorgegebenen fachlichen Qualifikation tragen insbesondere die langjährigen beruflichen Erfahrungen und das individuelle Engagement jedes einzelnen Ombudsmannes wesentlich zum Erfolg des Schlichtungsverfahrens bei und stellen sowohl die Akzeptanz bei den Kunden als auch bei den Sparkassen gleichermaßen sicher. 5

6 Tätigkeitsbericht 2016 Organisation der Schlichtungsstelle Schlichten ist besser als richten. Möglichst richtig soll ein Schlichtungsergebnis aber sein. Es kann daher den Beteiligten nicht immer gefallen. Sie können gleichwohl stets davon ausgehen, dass die Ergebnisse von mir in voller Unabhängigkeit und Neutralität auf der Grundlage des aus den vorgelegten Dokumenten erfassbaren Sachverhalts erarbeitet sind. Auch für das Schlichtungsverfahren gilt die Maxime: Mit bestem Wissen und Gewissen. Dr. h.c. Hans-Joachim Bauer Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts a.d. Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs a.d. KURZVITA Geboren 1941 in Mannheim Juristische Ausbildung Studium der Rechtswissenschaft in Heidelberg 1968 Zweite Juristische Staatsprüfung in Mainz Tätigkeiten Gerichtsassessor und Richter beim LG Frankenthal/Pfalz Abordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht 1977 Richter am Oberlandesgericht Zweibrücken 1986 Abordnung an das Justizministerium Rheinland Pfalz Präsident des LG Kaiserslautern 1990 Abordnung in den Bereich des Justizministers des Freistaats Thüringen Präsident des Bezirksgerichts Erfurt Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (Nebenamt) 2006 Eintritt in den Ruhestand Ombudsmann Seit 1. Januar

7 Tätigkeitsbericht 2016 Organisation der Schlichtungsstelle Das Leben ist nicht immer einfach und die Beziehung zu einer Sparkasse auch nicht immer. Als Außenstehender kann ich Vorschläge machen, Dinge wieder gerade zu rücken, bevor Streit eskaliert und durch ein Gericht entschieden werden muss. Ein Angebot, das den Rechtsweg keinesfalls verschließt, aber immer wieder erübrigt. Ich mache meine Vorschläge und Aussagen unabhängig und neutral. Dazu gehört es, dass ich klar und deutlich der Sparkasse ein Einlenken empfehle. Das liest der Kunde dann gerne. Aber zur Neutralität und Objektivität, die für mich als ehemaligen Richter nach wie vor höchste Verpflichtung ist, gehört es auch, einen Kunden gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass nicht er, sondern die Sparkasse Recht hat. Das ist meist unerfreulich für ihn aber immer noch besser, als einen Prozess verloren zu haben. Michael Haußner ehem. Richter am Oberlandesgericht München Staatssekretär im Thüringer Justizministerium a.d KURZVITA Geboren 1954 in Augsburg Juristische Ausbildung Studium der Rechtswissenschaft in München 1983 Zweite Juristische Staatsprüfung in Bayern Tätigkeiten 1983 Assistent am Lehrstuhl für Römisches Recht, München und Austauschassistent an der Kyushu-Universität in Fukuoka, Japan Staatsanwalt in Augsburg und München, Fachhochschullehrer in der Rechtspflegerausbildung, Starnberg und Richter an Amtsgericht München Aufbauhelfer bei der Staatsanwaltschaft Erfurt und im Thüringer Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten Richter, Verwaltungsreferent und Pressesprecher am Amtsgericht München; Richter am Oberlandesgericht München und Personalreferent Thüringer Generalstaatsanwalt, dann Staatssekretär im Thüringer Justizministerium; Lehrbeauftragter an der Universität Jena für Prozessrecht 2009 Eintritt in den einstweiligen Ruhestand Berater im Justizministerium der Republik Kroatien in Zagreb sowie Berater im Justizministerium von Montenegro in Podgorica jeweils zu Fragen u. a. der Gerichtsorganisation, Gesetzgebung, Mediation und der Beitrittsvoraussetzungen zur Europäischen Union Ombudsmann Seit 1. Januar

8 Tätigkeitsbericht 2016 Organisation der Schlichtungsstelle Ich freue mich, an dem Verfahren zur Schlichtung von Kundenbeschwerden im Bereich der Sparkassen mitwirken zu dürfen ein Verfahren, das ich als Ergänzung, nicht selten sogar als Alternative zum gerichtlichen Verfahren für außerordentlich wichtig und segensreich halte. Bietet es doch die Möglichkeit, in einem meist noch frühen Stadium des Konflikts mit noch nicht so festgefahrenen Positionen regulierend und mit Verständnis für die Beteiligten einzugreifen und die rechtlichen Bezüge, aber auch die Möglichkeiten zu einvernehmlichen Lösungen deutlich zu machen. Gerhard Mützel Präsident des Landgerichts München I a.d. KURZVITA Geboren 1947 in Oberviechtach Juristische Ausbildung Studium der Rechtswissenschaft in München 1974 Zweite Juristische Staatsprüfung in München Tätigkeiten 1975 Eintritt in den bayerischen Justizdienst Richter auf Probe, Staatsanwalt, Richter am AG München, Staatsanwalt als Gruppenleiter in München Richter am AG als weiterer aufsichtsführender Richter, Leiter der Abteilung für Mahnsachen u. a., Verwaltungsreferent beim Amtsgericht München Richter am Oberlandesgericht München, Referent für Haushalts- und Bausachen Vors. Richter am OLG München, Vorsitzender des Baulandsenats, Verwaltungsreferent Vizepräsident des Amtsgerichts München Vizepräsident des OLG München, Vorsitzender des Landwirtschaftssenats Präsident des Landgerichts München I, Vorsitzender der Kammer für Nachlassbeschwerdesachen 2012 Eintritt in den Ruhestand Ombudsmann Seit 1. Januar

9 Tätigkeitsbericht 2016 Organisation der Schlichtungsstelle Guter Rat muss nicht teuer sein. Das Schlichtungsverfahren ist einfach und schnell und für den Kunden kostenfrei. Eine einvernehmliche Lösung ist stets das beste Ergebnis, kann aber nicht immer erreicht werden. Der Sparkassenkunde, der sich ob zu Recht oder zu Unrecht ungerecht behandelt fühlt, erhält stets eine ausgewogene und kompetente Bewertung. Qualität und Fairness werden durch gesetzliche Anforderungen, die durch staatliche Anerkennung der Schlichtungsstellen abgesichert werden, garantiert. Auch dann, wenn die Beschwerde nicht unterstützt werden kann, ist das Schlichtungsverfahren ein Mehrwert und eine echte Hilfe. Denn der Kunde bekommt eine juristisch fundierte Beurteilung seines Anliegens und kann auf dieser Grundlage prüfen und entscheiden, ob der stets offene, aber wesentlich aufwändigere Weg zu den Gerichten für ihn lohnt, oder ob sein Ärger möglicherweise nur auf einem Missverständnis oder einer Fehleinschätzung beruhte. Das Schlichtungsverfahren ist deshalb eine sinnvolle Ergänzung zu den staatlichen Gerichten. Es sichert ein hohes Verbraucherschutzniveau, das in der Form von Kundenzufriedenheit auch den Unternehmen zugutekommt. Hans-Peter Schmieszek Ministerialrat a.d., ehem. Referatsleiter im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz KURZVITA Geboren 1948 in Lüdenscheid Juristische Ausbildung Studium der Rechtswissenschaft in Bochum 1975 Zweite Juristische Staatsprüfung in Düsseldorf Tätigkeiten Richter (Landgericht Hagen, Amtsgericht Schwelm) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Bonn/Berlin) Referent im Referat Zivilprozessrecht Persönlicher Referent des Staatssekretärs Referent im Personalreferat Leiter des Referats Unterhaltsrecht Leiter des Organisationsreferats Leiter des Referats Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit Leiter des Referats Finanzmarktrecht; Steuerrecht 2014 Eintritt in den Ruhestand Ombudsmann Seit 1. Januar

10 Tätigkeitsbericht 2016 Ablauf des Schlichtungsverfahrens Ablauf des Schlichtungsverfahrens Verfahrensgrundsätze Qualifikation und Unparteilichkeit des Ombudsmannes Die Ombudsmänner müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie sind in ihrer Eigenschaft als Schlichter unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Ombudsmänner werden für die Dauer von drei Jahren bestellt und können nicht ohne hinreichenden Grund ihres Amtes enthoben werden. Verfahrensfairness Alle eingereichten Unterlagen werden der gegnerischen Partei zur Kenntnis gebracht, so dass beide Parteien in der Lage sind, zum Vorbringen der Gegenpartei zur Sachund Rechtslage Stellung zu nehmen (kontradiktorische Verfahrensweise). Vertraulichkeit Die Ombudsmänner und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle die Parteien betreffenden Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens Kenntnis erlangen. Kosten Das Schlichtungsverfahren ist für die Kunden kostenfrei. Sie haben lediglich ihre eigenen Auslagen und ggf. die Kosten ihrer Vertretung zu tragen. Verjährungshemmung Die Verjährung von Ansprüchen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, wird nach Maßgabe des 204 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehemmt. Verfahrensablauf 1 Sowohl Privat- als auch Firmenkunden können sich bei Meinungsverschiedenheiten mit ihrer Sparkasse im Zusammenhang mit sämtlichen von dem Institut angebotenen Produkten und Dienstleistungen an den Ombudsmann wenden. Darüber hinaus kann das Verfahren auch durchgeführt werden, wenn einer Privatperson entgegen der Selbstverpflichtung der deutschen Sparkassen zum Bürgerkonto die Einrichtung eines Guthabenkontos abgelehnt wurde. Eine Schlichtung ist dagegen nicht möglich, wenn sich bereits ein Gericht oder eine andere außergerichtliche Schlichtungsstelle mit dem Vorgang beschäftigt (hat) oder wenn der Anspruch bereits verjährt ist und sich das Institut auf Verjährung beruft. Eine Schlichtung kann auch dann nicht erfolgen, wenn der streitige Sachverhalt nur durch die Anhörung von Zeugen oder Sachverständigen ermittelt werden kann. Darüber hinaus sollen die Ombudsmänner die Schlichtung ablehnen, wenn der Schlichtungsvorschlag die Entscheidung über eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Grundsatzfrage erfordert. Im Falle einer Streitigkeit über einen Geschäftsvorfall sollte sich der Beschwerdeführer zunächst unmittelbar an das betroffene Institut wenden, damit dem Institut die Gelegenheit gegeben werden kann, eine einver- nehmliche Klärung herbeizuführen und der Beschwerde abzuhelfen. Der Beschwerdeführer kann sich jedoch auch direkt an die Schlichtungsstelle wenden. Die Beschwerden sind in Textform unter Schilderung des Sachverhaltes und unter Beifügung der zum Verständnis des Vorganges notwendigen Unterlagen an die Schlichtungsstelle des DSGV zu richten. Die Kontaktdaten befinden sich am Ende des Berichts. Ist die Beschwerde zulässig, wird eine Stellungnahme des betroffenen Instituts eingeholt. Die Stellungnahme des Instituts wird dem Beschwerdeführer mit der Anheimgabe zugeleitet, sich hierzu zu äußern. Sofern das Institut der Beschwerde nicht abhilft oder diese sich nicht in sonstiger Weise erledigt, wird sie dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Ombudsmann vorgelegt. Der Ombudsmann prüft den Vorgang und unterbreitet auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Der Schlichtungsvorschlag ist weder für den Kunden noch für das Institut bindend. Abweichend hiervon erkennt das Institut im Falle von Streitigkeiten um die Ablehnung oder Kündigung eines Bürgerkontos den durch den Ombudsmann ergangenen Schlichtungsvorschlag als verbindlich an. 1 Der Verfahrensablauf wird nach den Vorgaben der im Berichtsjahr geltenden Verfahrensordnung dargestellt. 10

11 Tätigkeitsbericht 2016 Ablauf des Schlichtungsverfahrens Rechtsnachteile hat der Kunde nicht zu befürchten: Ist er mit dem Schlichtungsvorschlag des Ombudsmannes nicht einverstanden, kann er nach wie vor die ordentlichen Gerichte anrufen. Ferner gilt für die Dauer des Schlichtungsverfahrens die Verjährung für etwaige Ansprüche des Beschwerdeführers, die Gegenstand des Verfahrens sind, als gehemmt. Einzelheiten zum Verfahrensablauf sind in der Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung von Kundenbeschwerden für die Institute der Sparkassen- Finanzgruppe in der Fassung vom Oktober 2012, die im Anhang abgedruckt ist, geregelt. Ablauf des Schlichtungsverfahrens Beschwerdeführer reicht Beschwerde bei der Schlichtungsstelle ein Schlichtungsstelle prüft Beschwerde auf Beschwerdeführer reicht Angaben und/oder Unterlagen nach 1. Zuständigkeit Nein Abgabe der Beschwerde an zuständige Schlichtungsstelle 2. Vollständigkeit Nein Aufforderung zur Ergänzung und/oder Konkretisierung der Beschwerde 3. Zulässigkeit Nein Ombudsmann: Entscheidung über die Zulässigkeit des Schlichtungsantrags Nein Ombudsmann erlässt Unzulässigkeitsentscheidung Weiterleitung zur Stellungnahme an Kreditinstitut Ja Kreditinstitut gibt Stellungnahme ab Kreditinstitut hilft der Beschwerde ab Kreditinstitut hilft der Beschwerde nicht ab Beschwerdeführer wird die Möglichkeit zur Erwiderung eingeräumt Beschwerdeführer gibt Erwiderung ab Prüfung ob neue rechtserhebliche Tatsachen vorgetragen werden Nein Weiterleitung an Ombudsmann Ombudsmann erlässt Schlichtungsvorschlag Aufforderung an Kreditinstitut sich ergänzend zu äußern 11

12 Tätigkeitsbericht 2016 Statistik und inhaltliche Schwerpunkte 2016 Statistik und inhaltliche Schwerpunkte 2016 Alle Zahlen auf einen Blick I. Beschwerdeeingänge Insgesamt davon: 1. Grenzüberschreitende Streitigkeiten 0 2. Abgaben an zuständige Schlichtungsstellen Eigene Zuständigkeit davon: a) Bei Redaktionsschluss (26. Januar 2017) noch in Bearbeitung 156 b) Abgeschlossen Sonstige Anfragen 63 II. Verfahrensausgänge (der abgeschlossenen Verfahren) 1. Nicht weiterverfolgte/zurückgezogene Beschwerden Unzulässige Beschwerden Ungeeignete Beschwerden (Abweisung wegen Beweis bedürftigkeit oder rechtsgrundsätzlicher Bedeutung) Einem Ergebnis zugeführte Beschwerden 569 davon: a) Vollumfänglich zugunsten der Beschwerdeführer 171 b) Einigung, Vergleich, teilweise zugunsten der Beschwerdeführer 121 c) Zugunsten der Sparkassen 277 III. Sachgebiete 1. Kontoführung und Zahlungsverkehr 500 davon a) Kontoführung (ohne 1.b) 345 b) Bürgerkonto und ZKG-Basiskonto 35 c) Zahlungsverkehr Kreditgeschäfte Wertpapiergeschäfte Sparverkehr Sonstiges 37 IV. Durchschnittliche Verfahrensdauer Eingang der Beschwerde in der Schlichtungsstelle bis zum Abschluss des Verfahrens Ø 78 Tage 12

13 Tätigkeitsbericht 2016 Statistik und inhaltliche Schwerpunkte 2016 Berichtsjahr 2016 Im Berichtszeitraum 2016 gingen in der Schlichtungsstelle des DSGV neben zahlreichen telefonischen Anfragen insgesamt schriftliche Eingaben ein. Davon wurden 143 Beschwerden an die zuständigen regionalen Schlichtungsstellen der Sparkassen-Finanzgruppe weitergeleitet. 12 Beschwerden richteten sich gegen Institute, die nicht an den Schlichtungsverfahren der Sparkassen-Finanzgruppe teilnehmen, und wurden daher der jeweils zuständigen Kundenbeschwerdestelle der Deutschen Kreditwirtschaft, dem Versicherungsombudsmann e. V. oder einer sonstigen, für die Beschwerde zuständigen Schlichtungsstelle zugeleitet. Darüber hi naus wurde die Schlichtungsstelle in 63 Fällen um allgemeine Auskünfte gebeten. Von den Beschwerden, die letztlich in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des DSGV fielen, konnten bis Ende Januar 2017 bereits 969 Verfahren, mithin 86 Prozent, abgeschlossen werden. Die zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts noch in Bearbeitung befindlichen Beschwerden betreffen vor allem Eingänge aus dem letzten Quartal Nach den zwei außergewöhnlichen Beschwerdejahrgängen 2014 und 2015, die der Beschwerdeflut zur Erstattung von Darlehensbearbeitungsentgelten geschuldet waren, befanden sich die Beschwerdezahlen im Jahr 2016 wieder auf einem normalen Niveau. Bedenkt man, dass seit 2013 weitere 68 Sparkassen dem Schlichtungsverfahren beim DSGV beigetreten sind (Zuwachs um 56 Prozent), ist bei relativer Betrachtungsweise sogar ein Rückgang der Beschwerdeeingänge (Zuwachs lediglich um 16 Prozent) zu verzeichnen. Kundeneingaben im 5-Jahres-Vergleich

14 Tätigkeitsbericht 2016 Statistik und inhaltliche Schwerpunkte 2016 I. Verfahrensausgänge Von den 969 abgeschlossenen Verfahren nahmen 335 Beschwerdeführer ihren Schlichtungsantrag vor oder nach der Stellungnahme des Instituts wieder zurück. Dies war insbesondere in den Fällen festzustellen, in denen sich die Kunden parallel zu ihrer an die betroffene Sparkasse gerichteten Beschwerde hilfesuchend an die Schlichtungsstelle gewandt hatten. Durch eine für den Kunden zufriedenstellende Antwort der Sparkasse, mit der der Beschwerde unmittelbar abgeholfen wurde, hatte sich die in der Schlichtungsstelle eingereichte Beschwerde erledigt. Weitere 35 Beschwerden waren nach der Verfahrensordnung unzulässig, beispielsweise weil der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig oder der Anspruch zum Zeitpunkt der Anrufung der Schlichtungsstelle bereits verjährt war und das betroffene Institut sich auf die Verjährung berufen hat. In 21 Streitigkeiten mussten die Ombudsmänner von einer Schlichtung absehen, weil sich die Sachverhaltsdarstellungen der Beteiligten in einem wesentlichen Punkt unvereinbar widersprachen und der Widerspruch im Schlichtungsverfahren, das eine Beweisaufnahme durch Einvernahme von Zeugen nicht vorsieht, nicht aufgeklärt werden konnte. In weiteren 9 Verfahren wurde die Schlichtung von den Ombudsmännern abgelehnt, weil ein Schlichtungsvorschlag die Entscheidung über eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Grundsatzfrage erfordert hätte. Von den übrigen 569 Schlichtungsverfahren endeten 171 Beschwerden vollumfänglich zugunsten der Beschwerdeführer entweder weil die Institute der Beschwerde von sich aus stattgaben oder weil die Ombudsmänner einen Schlichtungsvorschlag zugunsten des Beschwerdeführers erließen. 121 Streitigkeiten konnten einvernehmlich beispielsweise mittels eines Vergleichs zwischen den Parteien beigelegt werden. 277 Beschwerden erwiesen sich hingegen in Ansehung der Sach- und Rechtslage als unbegründet und wurden da auch Billigkeitserwägungen keinen Vergleichsvorschlag zuließen von den Ombudsmännern zugunsten der Institute entschieden. Ausgang der abgeschlossenen Verfahren* Abweisung wegen Unzulässigkeit, Beweiserheblichkeit oder rechtsgrundsätzlicher Bedeutung 10 % Zugunsten der Sparkassen 44 % Zugunsten der Beschwerdeführer/ Einigungen/Vergleiche 46 % *Ohne zurückgenommene/nicht weiterverfolgte Beschwerden 14

15 Tätigkeitsbericht 2016 Statistik und inhaltliche Schwerpunkte 2016 II. Sachgebiete Die in der DSGV-Schlichtungsstelle eingehenden Beschwerden werden zu statistischen Zwecken in folgende Sachgebiete aufgeteilt: Zahlungsverkehr und Kontoführung nebst gesonderter Statistik zum Bürgerkonto und ZKG-Basiskonto, Kreditgeschäft, Wertpapiergeschäft, Spargeschäft und Sonstiges. Verteilung der thematischen Schwerpunkte im Jahr 2016 Sonstiges 3 % Wertpapiergeschäft 10 % Spargeschäft 9 % Zahlungsverkehr und Kontoführung 41 % Kreditgeschäft 34 % Bürgerkonto/ZKG-Basiskonto 3 % 15

16 Tätigkeitsbericht 2016 Statistik und inhaltliche Schwerpunkte Zahlungsverkehr und Kontoführung Nach den beiden Jahren der Beschwerdewelle zur Rückerstattung von Darlehensbearbeitungsentgelten lag der Schwerpunkt der Kundeneingaben im Jahr 2016 wieder im Bereich Zahlungsverkehr und Kontoführung. Hierzu gingen insgesamt 500 und damit nahezu 45 Prozent aller Beschwerden ein. Hiervon betrafen 120 Beschwerden den Bereich des Zahlungsverkehrs und 380 Beschwerden den Bereich der Kontoführung. Eingeschlossen sind hier 35 Beschwerden von Verbrauchern hinsichtlich der Einrichtung oder Fortführung eines Girokontos auf Guthabenbasis. 1.1 Kontoführung Insbesondere die Einführung neuer Kontomodelle, bei denen erstmalig die Bepreisung bislang kostenfrei geführter Girokonten oder die Erhöhung der bisherigen Kontoführungsgebühr angekündigt wurde, führte im Jahr 2016 zu Kundeneingaben. Aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus ist den Sparkassen eine Deckung der durch die Kontoführungsleistungen verursachten Kosten durch eine Querfinanzierung aus in anderen Geschäftsbereichen erzielten Erträgen kaum mehr möglich. Daher kamen die Sparkassen im Jahr 2016 nicht umhin, ihre Girokontenmodelle umzustellen und die nach 675f Abs. 4 BGB zulässigen Kontoführungsentgelte den wirtschaftlichen Gegebenheiten ihres Geschäftsbetriebes anzupassen. Da die Entgeltberechnung auf einer mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen beruht, geschieht dies im Wege der Änderungskündigung dergestalt, dass den Kunden das geänderte Modell mitgeteilt wird, nach dem unter Wahrung der in 675h Abs. 2 BGB bestimmten Frist künftig die Konten geführt werden. Widerspricht der Kontoinhaber der Änderung des Kontoführungsmodells, ist der Kontoführungsvertrag zum vorgesehenen Umstellungszeitpunkt beendet. Bei den Kunden stieß diese Maßnahme mitunter auf Unverständnis. Leider vermochte nicht jede Sparkasse, ihren Kunden von der Notwendigkeit der Entgelterhöhung zu überzeugen, wie der nachfolgende Schlichterspruch belegt:»» Das Beschwerdevorbringen kann ich verstehen, aber nicht unterstützen. Das Beschwerdevorbringen hat sich erledigt. I. Der Schlichtung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Sparkasse hat beabsichtigt und dies auch durchgeführt, ihre Kontoführungsgebühren zum 1. Mai 2016 zu erhöhen. Mit Schreiben im Februar 2016 hat sie ihr neues Sparkassen-Girokonto premium für 8,50 Euro monatlich dem Beschwerdeführer wie anderen Kunden schmackhaft zu machen versucht. Der Beschwerdeführer hatte bisher monatliche Kontoführungsgebühren von 6,50 Euro gezahlt. Die Änderung zum neuen Kontomodell träte in Kraft, wenn nicht bis zum 29. April 2016 widersprochen oder kostenfrei und fristlos gekündigt würde. Der Beschwerdeführer hat widersprochen. Mit Schreiben von hat die Sparkasse ihm geantwortet und dargelegt, warum, kurz gesagt, die Preise erhöht werden müssen. Sie wiederholte die Vorzüge des neuen Modells und bat um Rücknahme des Widerspruchs und Anerkennung der Änderung. Im Rahmen einer individuellen Beratung bestehe auch die Möglichkeit, eines der weiteren Kontomodelle auszuwählen. Mit Schreiben vom hat die Sparkasse mit Bedauern festgestellt, dass ihre Argumente den (jetzigen) Beschwerdeführer nicht überzeugen konnten. Sie sehe keine Möglichkeit, ihre Girokonten und Kreditkarten zum bisherigen Preis fortzuführen. Daher beende sie die Kontoführung nach dem bisherigen Modell und dem bislang erhobenen Preis. Das Konto sei zum auf das neue Modell umgestellt worden. Wenn Sie (der angesprochene Kontoinhaber und jetzige Beschwerdeführer) sich entscheiden, Ihren Zahlungsverkehr künftig über ein anderes Institut abzuwickeln, respektieren wir Ihre Entscheidung selbstverständlich. In diesem Fall teilen sie uns das bitte mit. Der Beschwerdeführer hält das für befremdlich und erhebt deshalb die vorliegende Kundenbeschwerde unter dem Zu einem für mich nicht feststellbaren Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer, wie aus dem Schreiben der Sparkasse vom zu schließen ist, die Umstellung auf das Modell Girokonto klick ab dem veranlasst (offensichtlich billiger als premium) und die Sparkasse hat die Differenz zwischen dem alten Grundpreis und dem Grundpreis premium für Mai und Juni 2016 mit 2 x 2 Euro = 4 Euro erstattet. Mit ihrer Stellungnahme im Schlichtungsverfahren vom hat die Sparkasse ausführlich und seminarreif und rechtlich zweifelsfrei zutreffend dargelegt, dass und warum sie zu einer Umgestaltung der Kontoführungsmodelle inklusiv Preiserhöhung berechtigt war. 16

17 Tätigkeitsbericht 2016 Statistik und inhaltliche Schwerpunkte 2016 Die Verärgerung des Beschwerdeführers scheint trotz eines ausdrücklich als nett bezeichneten Gesprächs mit einer Sparkassen-Mitarbeiterin groß genug gewesen zu sein, dass er sich laut seiner vom um eine neue Kontoverbindung umgetan hat (und die Kontoverbindung bei der Sparkasse vermutlich gekündigt hat.) II. Das Schlichtungsergebnis beruht auf folgenden Erwägungen: Der Sachverhalt zeigt, wie Kommunikation misslingen kann und das Kind, hier die Geschäftsbeziehung (wohl) in den Brunnen gefallen ist, bis genügend Schreiben und Textbausteine und Paragraphen gewechselt sind. Um es klar zu sagen: Es gibt keinen Anspruch darauf, dass ein Konto in alle Ewigkeit unentgeltlich (früher mal) oder zu einem bestimmten (gerade noch als angemessen empfundenen, hier 6,50 Euro) Preis, wie in jüngerer Vergangenheit, geführt wird. Preise steigen und fallen und steigen, sonst gäbe es kein Wirtschaftsleben. Das Beharren des Beschwerdeführers auf Fortführung eines Kontos zum bisherigen Preis musste in die Sackgasse führen und war rechtlich gesprochen schlicht unbegründet. Er hatte drei Möglichkeiten: Ein billigeres Kontomodell zu wählen (nicht jeder braucht premium), die Preiserhöhung wenn auch zähneknirschend zu akzeptieren oder das Konto zu kündigen. Es ist legitim, dass die Sparkasse versucht, Kunden vom Vorzug des neuen teureren Produkts zu überzeugen, sprich, die Gebührenerhöhung akzeptabel zu machen. Nur scheint das hier mit so viel Rhetorik und überfreundlichen Worten und Widerspruch hin und Überzeugung her und Umstellung trotz alledem gemacht worden zu sein, dass es dem Beschwerdeführer zu bunt wurde. In der Tat findet sich in den Werbeschreiben nur über den Hinweis auf die Beratungsmöglichkeit ein Fingerzeig auf den Umstand, dass es auch in Zukunft billiger als mit premium gehen könnte. Das Wort klick z. B. mit seinem ersichtlich niedrigeren Gebührensatz fällt nicht. Verständlich, die Sparkasse will das neue Produkt bewerben, weil sie Geld verdienen muss, das im Kreditgeschäft kaum mehr darstellbar ist aus Gründen, die sie aber auch nicht im Geringsten zu vertreten hat. Verständlich aber auch, dass ein Kunde sich durch solche Schönrederei genasführt fühlt und den Bettel hinschmeißt. Beiderseits: schade. Die Sparkasse hat mit der Erstattung von 4 Euro das bereits gemacht, was ich vorgeschlagen hätte (daher das Wort verständlich im Tenor) und damit ist der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert und ich kann und muss das Beschwerdeverfahren abschließen. Für die inhaltliche Ausgestaltung von allgemeinen Geschäftsund Werbeschreiben bin ich nicht zuständig. (Unterschrift) Ombudsmann P.S. Die Zukunft wird zeigen, wie die Kreditinstitute sich positionieren werden, die jetzt mit Fortbestand ihrer kostenlosen Kontoführung werben. Aber diese Bemerkung ist schon nicht mehr Bestandteil der Schlichtungsentscheidung. «17

18 Tätigkeitsbericht 2016 Statistik und inhaltliche Schwerpunkte Bürgerkonto und ZKG-Zahlungskonto Beschwerden von Verbrauchern hinsichtlich der Einrichtung oder Fortführung eines Guthabenkontos gehen stetig zurück. Lediglich 35 Beschwerden gingen hierzu in der DSGV-Schlichtungsstelle ein. Inbegriffen sind hier 4 Beschwerden zum ZKG-Basiskonto. Das neue Zahlungskontengesetz (ZKG), mit dem die Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen umgesetzt wurde, verpflichtet seit dem 19. Juni 2016 jedes Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, Basiskontoverträge abzuschließen. Danach hat nunmehr jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages ( 31 ZKG). Eine Ablehnung der Kontoführung kann nur aus den in den 35 bis 37 ZKG abschließend genannten Gründen erfolgen. Alle bereits abgeschlossenen 32 Beschwerden zum Bürgerkonto und ZKG-Zahlungskonto endeten zugunsten der Beschwerdeführer. Der Großteil dieser Beschwerden konnte bereits dadurch erledigt werden, dass die von der Beschwerde betroffene Sparkasse mit ihrer Stellungnahme erklärte, dem Beschwerdeführer das gewünschte Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten oder die Kontokündigung zurückzunehmen. Daher mussten die Ombudsmänner in diesem Bereich kaum tätig werden. Ausgang der Beschwerden zum Bürgerkonto und ZKG-Basiskonto Beschwerde nicht weiterverfolgt bzw. zurückgezogen 31 % Konto zugunsten des Beschwerdeführers eingerichtet (nach Schlichterspruch) 13 % Konto zugunsten des Beschwerdeführers eingerichtet (im Vorprüfungsverfahren) 56 % 18

19 Tätigkeitsbericht 2016 Statistik und inhaltliche Schwerpunkte Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Beschwerden zum P-Konto kommen hingegen häufiger vor, da die gesetzlichen Regelungen hierzu doch sehr komplex sind. Die Meinungsverschiedenheiten betrafen nach wie vor die Ansparmöglichkeiten im Rahmen der monatlichen Pfändungsfreibeträge. Hier versuchen die Ombudsmänner, den Beschwerdeführen und gelegentlich auch deren anwaltlichen Vertretern die wesentlichsten Grundsätze dieser komplizierten Regelung verständlich zu machen.»» Die Beschwerde ist unbegründet. I. Der Schlichtung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sie regelmäßig eine monatliche Einnahme in Höhe einer Rente von 420,00 Euro erhält und sich somit innerhalb des pfändungsfreien Betrags bewegt. Es sei ihr vollkommen unerklärlich, warum trotz eines durchgehenden Kontostandes innerhalb der Pfändungsfreiheit seit Juni 2015 lediglich ein um 152,48 Euro geringerer Betrag als tatsächlich auf dem Konto befindlich zur Verfügung steht und am sogar eine Pfändung i.h.v. 152,48 Euro erfolgte. Nach Darlegung der Funktionsweise des P-Kontos und der Auskunft, dass über den gegenständlichen Betrag nach Eingang vom und nicht fristgerechter Verfügung (durch die Kontoinhaberin) dieser Betrag seit dem gesperrt ist und am an den Gläubiger ausgekehrt wurde hat die Sparkasse auf Bitte des anwaltlichen Vertreters auch noch eine kommentierte tabellarische Aufstellung aus dem Pfändungsschutzkontosystem übersandt. Nunmehr führt die Beschwerdeführerin darüber Klage, dass sie am einen Gesamtzahlungseingang i.h.v. 612,60 Euro gehabt hatte. Dieser Betrag übersteige nicht den nach 850 c Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 850 c Abs. 2a ZPO geschützten Guthabenbetrag. Es sei nicht erkennbar, dass sie den (pfändungsfreien) Betrag von 1.045,04 Euro überschritten habe. II. Das Schlichtungsergebnis beruht auf folgenden Erwägungen: Die Beschwerdeführerin verkennt die zugegeben unübersichtliche Rechtslage. Sie geht irrig davon aus, dass Kontostände unterhalb des Betrages des Pfändungsfreibetrags nicht gepfändet und von der Sparkasse nicht an Gläubiger ausgekehrt werden dürften. Diese Ansicht ist aus dem Begriff des Pfändungsfreibetrags heraus nachvollziehbar, weit verbreitet und trotzdem unzutreffend. Ein Modell für das P-Konto, das in etwa so funktioniert hätte, wie es der Beschwerdeführerin vorschwebt, war in der Diskussion vor der Einführung des P-Kontos vom Sparkassenverband und auch anderen Vereinigungen von Kreditinstituten vorgeschlagen worden, ohne beim Gesetzgeber insoweit Gehör zu finden. Das vom Gesetzgeber in Kraft gesetzte Modell des P-Kontos funktioniert nach 850k Abs. 1 ZPO anders und wie folgt: Über einen im Monat 01 eingehenden Betrag bis zur Pfändungsfreigrenze kann der Kontoinhaber frei verfügen. Ein etwaiger Restbetrag aus 01 verbleibt ihm auch im Monat 02 neben einem ggf. erneuten und pfändungsfreien Eingang im Monat 02. Verfügt der Kontoinhaber über diesen Rest aus 01 nicht vollständig in 02, ist dieser Rest vom Rest (oder auch der ganze Rest) nicht etwa in den Monat 03 übertragbar, wie gering der Betrag auch sei, sondern ist pfändbar, banktechnisch gesprochen gesperrt, wird angesammelt und muss ggf. an Pfändungsgläubiger ausgekehrt werden. Dies ist hier geschehen und die Sparkasse hat gänzlich gesetzestreu gehandelt, wozu sie als Drittschuldnerin auch verpflichtet ist. Anders herum formuliert: Teilbeträge von Guthaben unterhalb der Pfändungsfreigrenze können auf einem P-Konto nicht auf längere Dauer zur freien Verfügung angespart werden, sondern nur für den Eingangsmonat und den Folgemonat. Ist im Drittmonat noch etwas aus dem Erstmonat vorhanden, kann nicht mehr der Kontoinhaber, sondern der oder die Gläubiger zugreifen. Dieses System wird natürlich ein Stück unübersichtlicher dadurch, dass bereits nach einem Vierteljahr Kontolaufzeit aus jeden Monat ein Erstmonat, ein Folgemonat und in meiner Terminologie ein Drittmonat wird und drei Abfolgen sich ständig wiederholend überlagern. Aber auch das kann nicht der Sparkasse zur Last gelegt werden. Für sie ist die dargestellte gesetzeskonforme Bearbeitung aufwändig genug. «19

20 Tätigkeitsbericht 2016 Statistik und inhaltliche Schwerpunkte Klassischer Zahlungsverkehr Im Bereich des konventionellen Zahlungsverkehrs geht es um Beschwerden, die alle möglichen Fallgestaltungen des Überweisungsverkehrs betreffen. Lastschriftrückgaben sind beispielsweise immer wieder Streitgegenstand im Schlichtungsverfahren. Der hierzu abgedruckte Beispielsfall behandelt die Nichteinlösung von Lastschriften nach einer Kontokündigung durch die Kontoinhaberin.»» Das Anliegen der Beschwerdeführerin kann ich nicht unterstützen. I. Der Schlichtung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom das bei der Sparkasse geführte Girokonto Nr. xxx zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Zugleich hat sie um eine Kündigungsbetätigung mit Angabe des Kündigungszeitpunkts gebeten. Zum Konto war der Beschwerdeführerin eine Sparkassen-Karte (EC-Karte) überlassen. Die Sparkasse hat das Konto zum geschlossen und das Schlussguthaben auf das von der Beschwerdeführerin angegebene Konto überwiesen. Zwischen dem und hat die Beschwerdeführerin die bei ihr verbliebene EC-Karte viermal zum Bezahlen von Einkäufen eingesetzt. Dabei ist die PIN nicht zum Einsatz gekommen. Mittels der Karte wurden Lastschriftaufträge erteilt. Diese wurden von dem geschlossenen Bezugskonto abgewiesen mit der Folge, dass die Kaufvertragspartner Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragten. Diese haben der Beschwerdeführerin Kosten von insgesamt 178,25 in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin fordert von der Sparkasse Übernahme dieses Schadens. Die Sparkasse lehnt die Forderung ab. II. Das Schlichtungsergebnis beruht auf folgenden Erwägungen: 1. Die Sparkasse hat die Kündigung der Beschwerdeführerin nach Maßgabe der Gesetzeslage behandeln müssen, wie diese auch für die Beschwerdeführerin gilt. Danach konnte die Beschwerdeführerin den dem Girokonto zugrunde liegenden Dienstleistungsvertrag mit der Sparkasse jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen ( 675h Abs. 1 BGB). Das heißt, dass mit dem Zugang des Kündigungsschreibens vom die Kündigung wirksam war. Ersichtlich ist die Kündigung auf diese Weise am wirksam geworden, weil an diesem Tag das Girokonto Nr. xxx abgeschlossen und das Guthaben den im Kündigungsschreiben gemachten Angaben der Beschwerdeführerin gemäß überwiesen wurde. Damit ging jeder auf die Sparkasse bezogene nachfolgende Zahlungsauftrag ins Leere. Unerheblich ist, auf welchem Weg er ausgelöst wurde. Die Sparkasse konnte nicht anders, als die ihr nach dem zugehenden Lastschriften zurückzugeben. 2. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darauf vertrauen, dass ihre Kündigung nicht nach 675h Abs. 1 BGB behandelt werden wird. Sie hat zwar die Sparkasse gebeten, ihr den Beendigungszeitpunkt mitzuteilen. Daraus musste die Sparkasse indessen nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin davon ausging, dass ihre Kündigung nicht zum sofortigen Vertragsende führen wird. Die Beschwerdeführerin hat diese Wirkung für den nächstmöglichen Zeitpunkt gewünscht. Das war der Zugang der Kündigungserklärung. Hätte sie das Konto zum Monatsende schließen wollen, hätte die Beschwerdeführerin das in ihrem Kündigungsschreiben zum Ausdruck bringen müssen. 3. Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht daraus, dass die EC-Karte zum Konto Nr. xxx sich noch in ihrem Besitz befand, annehmen, dass mit der Karte ausgelöste Zahlungsvorgänge noch über das Konto bedient würden. Sie hätte vielmehr ihren Kündigungswunsch zum nächstmöglichen Zeitpunkt auch auf die EC-Karte zum gekündigten Konto beziehen müssen. Deren Wirkung als Zahlungsauthentifizierungsinstrument (so das Gesetz in 675k BGB) ist auf die Dauer des Zahlungsdiensterahmenvertrags (so wiederum das Gesetz in 675h Abs. 1 BGB) begrenzt. Sie entfiel daher ohne weiteres mit dem Wirksamwerden der Kündigung des Konto-Vertrags. 4. Die Sparkasse hat nicht versäumt, die scheinbare Zahlung an den jeweiligen Eingabegeräten durch technische Mittel zu verhindern. Wie die Sparkasse ausführt, war die Karte schon seit gesperrt. Das hat indessen nur unmittelbar auf das aufgelöste Konto bezogene und durch Einsatz der PIN autorisierte Zahlungen verhindert, nicht aber die über die Karte vorgenommene Identifizierung der Beschwerdeführerin. Sie war Grundlage dafür, dass beim Einkauf die Verkäuferseite an Stelle einer Bargeldzahlung oder einer PIN-Zahlung direkt aus dem Kontoguthaben einen jeweils auf das nicht mehr existente Kartenkonto bezogenen Lastschriftauftrag der Beschwerdeführerin angenommen hat. Daher treffen 20

21 Tätigkeitsbericht 2016 Statistik und inhaltliche Schwerpunkte 2016 die durch die Rückgabe der Lastschrift verursachten Kosten nach Maßgabe des 286 ff. BGB ausschließlich die Beschwerdeführerin und zwar unabhängig davon, dass der Beschwerdeführerin damals die Zusammenhänge nicht so bewusst gewesen sind, wie sie sie heute kennt. «1.5 Kartengestützter Zahlungsverkehr Im Bereich des kartengebundenen Zahlungsverkehrs geht es häufig um missbräuchliche Verfügungen abhanden gekommener Zahlungskarten. Hierbei stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Kunde oder das Institut den Schaden, der durch die Benutzung der gestohlenen Karte entstanden ist, zu tragen hat. Hierzu nachfolgender Schlichtungsspruch:» Das Anliegen des Beschwerdeführers kann ich nicht unterstützen. I. Der Schlichtung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Sparkasse führt für den Beschwerdeführer das Girokonto Nr. xxx; dazu ist dem Beschwerdeführer eine Sparkassen-Karte (EC-Karte) überlassen. Am hat der Beschwerdeführer sich in Funchal auf Madeira befunden. Dort ist ihm zu einem nicht bekannten Zeitpunkt seine Brieftasche abhandengekommen, in der sich auch die Karte befunden hat. Mit der Karte sind in Funchal am zwischen 10:44 und 10:47 Uhr drei Barabhebungen in Höhe von insgesamt 500 (zzgl. je 7,50 Gebühren) vorgenommen worden. Sodann wurden zwischen 12:05 und 13:28 Uhr acht Bezahlungsvorgänge in Höhe von 2.121,02 mit der Karte getätigt. Zusammen mit den Auslandseinsatzgebühren ist das Girokonto des Beschwerdeführers aufgrund des missbräuchlichen Karteneinsatzes in Höhe von 2.643,52 belastet worden. Der Beschwerdeführer verlangt von der Sparkasse die Stornierung dieser Belastungen. Er ist der Ansicht, dass er für die nicht autorisierten Verfügungen nicht einzustehen habe. Die Sparkasse weist darauf hin, dass die Kartenverfügungen aus technischen Gründen nur mit Verwendung der PIN möglich waren. Diese müsse dem Verwender aus Gründen zugängliche gewesen sein, die der Beschwerdeführer nach 675v Abs. 2 BGB zu vertreten habe. II. Das Schlichtungsergebnis beruht auf folgenden Erwägungen: 1. Waren die Kartenverfügungen vom nicht autorisiert, dann schuldete die Sparkasse dem Beschwerdeführer nach 675u Abs. 1 S. 2 BGB die Herstellung des Kontostandes, der sich ohne die nicht autorisierte Belastung ergeben hätte. Eine Zahlungsdienstleistung (hier die Auszahlungen vom ) ist grds. dann autorisiert, wenn sie durch Einsatz eines dem Kunden vom Zahlungsdienstleister überlassenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mithin der dem Beschwerdeführer übergebenen EC-Karte, erfolgt ist ( 675j Abs. 1 BGB). 2. Das würde allerdings dann anders sein, wenn die strittigen Belastungen auf der Nutzung der gestohlenen Karte beruhten. Wie sich aus 675v Abs. 1 BGB ergibt, fehlt es bei Nutzung einer verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Karte an der Autorisierung. Der Stornierungsanspruch besteht auch hier, jedoch mit dem gesetzlichen Selbstbehalt von 150 ( 675v Abs. 1 S. 1 BGB). 3. Ist die Kartennutzung aufgrund eines dem Kunden als grobe Fahrlässigkeit zuzurechnenden Verhaltens möglich geworden, schuldet der Kunde dem Zahlungsdienstleister, hier der Sparkasse, die Erstattung des für die Erfüllung der Zahlungsaufträge erbrachten Aufwands ( 675v Abs. 2 BGB). In diesem Fall unterbleibt eine Stornierung der Belastungsbuchungen, weil in Erfüllung der Schadensersatzpflicht der Kunde eine umfanggleiche Buchung wieder zulassen müsste. 4. Der Nachweis der Autorisierung des Auszahlungsvorgangs obliegt nach 675w BGB der Sparkasse. Das Gleiche gilt für das Vorliegen des Schadensersatzanspruchs aus 675v Abs. 2 BGB. Dabei kann die Sparkasse sich auch auf die Grundsätze des sog. Anscheinsbeweises stützen. Sie besagen, dass dann, wenn nach der Lebenserfahrung von einem feststehenden Sachverhalt auf das Vorliegen des strittigen Sachverhalts zu schließen ist. Dieser vermutete Zusammenhang wirkt, solange er nicht erschüttert ist. Es ist dann Sache der an sich nicht nachweispflichtigen Seite, Tatsachen nachzuweisen, welche die auf die Lebenserfahrung gestützte Vermutung erschüttern. Entsprechendes gilt für technische Abläufe. Hat mithin die Kartennutzung erfordert, dass ein 21

22 Tätigkeitsbericht 2016 Statistik und inhaltliche Schwerpunkte 2016 bestimmtes technisch geregeltes Verfahren eingehalten wird, dann spricht eine Vermutung dafür, dass der Ablauf auch im konkreten Fall stattgefunden hat, weil sonst die Karte zurückgewiesen worden wäre. Beim Zahlungsauthentifizierungsinstrument EC- Karte ist Bestandteil dieses technischen Ablaufs der Einsatz des dem Partner des Zahlungsdienstleisters anvertrauten personalisierten Sicherheitsmerkmals ( 675 l S. 1 BGB), bekannter als persönliche Kennziffern oder PIN. 5. Im Fall des Beschwerdeführers ist nicht strittig, dass die Karte dem Beschwerdeführer entwendet worden ist, so dass die Zahlungsvorgänge vom nicht autorisiert waren. Daher kann der Beschwerdeführer eine Stornierung der 2.643,52 allenfalls unter Berücksichtigung des Selbstbehalts nach 675v Abs. 1 BGB verlangen. 6. Auch eine Stornierung mit Selbstbehalt scheidet aus, wenn der Beschwerdeführer der Sparkasse nach 675v Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig ist. Der Beweis des ersten Anscheins kommt auch in dem die Verursachung der missbräuchlichen Kartennutzung betreffenden Punkt zum Einsatz. Ist die Vermutung nicht erschüttert, dass die Original-Karte nur mit der PIN genutzt werden konnte, dann muss der Nutzer die zur Karte des Beschwerdeführers gehörende PIN gekannt haben. Auf dieser Kenntnis beruht die Vermutung, dass der Kunde sie vermittelt hat, was auch dadurch geschehen kann, dass er die PIN nicht so verwahrte, dass sie Dritten verborgen bleibt. Ist nach der Lebenserfahrung von einem solchen nicht durch Gegentatsachen erschütterten Sachverhalt auszugehen, geht es für die Anwendung des 675v Abs. 2 BGB nur noch darum, ob eine die Kenntnisnahme Dritter ermöglichende PIN-Verwahrung als grob fahrlässig zu beurteilen ist. Da nun nach den mit dem Kunden vereinbarten Bedingungen wie aufgrund der Regelung in 675 l BGB der Kunde verpflichtet ist, die PIN vor unbefugtem Zugriff Dritter sicher zu schützen, liegt es auf der Hand, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schwerer wiegt als eine leichte Fahrlässigkeit. 7. Diesem auf Vermutungen beruhenden Beweisverfahren steht 675w S. 3 BGB nicht grundsätzlich entgegen; Voraussetzung des Anscheinsbeweises bei Nutzung einer Karte als Zahlungsauthentifizierungsinstrument ist jedoch die in der Darlegungs- und Beweislast des Zahlungsdienstleisters verbleibende Feststellung, dass im konkreten Fall ein ordnungsgemäß angewendetes und einwandfrei funktionierendes Sicherheitssystem eingesetzt wurde, welches nach den im Februar 2016 vorhandenen Kenntnissen praktisch nicht zu überwinden war (BGH, Urt. v , XI ZR 91/14, WM 2016, 691 betreffend das Online-Banking-Verfahren mittels smstan). Auf eine solche Gegebenheit beruft sich die Sparkasse. Sie führt aus, dass die strittigen Verfügungen ohne Eingabe der dem Beschwerdeführer überlassenen PIN nicht möglich gewesen seien. Es sind in der Tat keine Sachverhalte zuverlässig allgemein bekannt geworden, bei denen das Sicherungssystem der EC-Karten überwunden wurde und ein Kartenmissbrauch ohne Kenntnis der PIN erfolgreich gewesen ist. Auch der Beschwerdeführer stellt nicht auf eine solche Tatsachenlage ab. Er bringt nichts vor, was die Möglichkeit eines anderen Ablaufs plausibel machte und den gegen ihn sprechenden ersten Anschein erschütterte; allein die Versicherung, die PIN sorgfältig verwahrt zu haben, reicht insoweit nicht aus. 8. Bei diesen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten muss ich davon ausgehen, dass die grob pflichtwidrige Verwahrung der PIN und deren darauf beruhender Einsatz am bis auf weiteres feststeht, so dass damit auch der Ersatzanspruch der Sparkasse aus 675v Abs. 2 BGB gegeben ist. Daher halte ich die Forderung des Beschwerdeführers für unbegründet. «22

23 Tätigkeitsbericht 2016 Statistik und inhaltliche Schwerpunkte Kreditgeschäft Am zweithäufigsten waren Kundeneingaben im Bereich des Kreditgeschäfts zu verzeichnen. Hierzu gingen insgesamt 383 Schlichtungsanträge und damit 34 Prozent aller Beschwerden ein. Ein Teil dieser Eingaben betraf Fälle, in denen die Beschwerdeführer aufgrund einer (vermeintlich) fehlerhaften Widerrufsbelehrung ihre Darlehensverträge widerriefen, die Sparkassen hingegen der Ansicht waren, korrekt belehrt zu haben. Hierzu ergingen im Jahr 2016 einige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Beschwerdeführer stützen konnten.»» Der Widerruf des Darlehensvertrages (Darlehenskontonummer xxx vom ) durch die Beschwerdeführerin vom ist wirksam. Der Darlehensvertrag ist rückabzuwickeln. I. Der Schlichtung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligten schlossen am einen Vertrag zu einem Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung über einen Nennbetrag von Eine Widerrufsbelehrung wurde ausgehändigt. Die Widerrufsbelehrung lautete zum Beginn der Widerrufsfrist: Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Mit Schreiben vom , Eingangszeitpunkt nicht bekannt, widerrief die Beschwerdeführerin den Darlehensvertrag gegenüber der Sparkasse. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen. Die Sparkasse wendet ein, dass die in dem Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung der Rechtsprechung standhält und der nicht aus Gründen des Übereilungsschutzes erhobene Spät-Widerruf rechtsmissbräuchlich sei. II. Der Schlichtungsvorschlag beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Auch wenn es nach wie vor meinem Rechts- und Gerechtigkeitsgefühl nur schwer vermittelbar ist, dass bei marginalen, bei vernünftiger Betrachtung keinerlei Verwirrung stiftenden Abweichungen von einem amtlichen Muster, die Belehrung unwirksam sein und die ewige Widerrufsfrist gelten soll und dass diese geringfügigen Fehler dann auch ohne Rechtsmissbrauch zum Erzwingen besserer Vertragsbedingung und nicht zum Übereilungsschutz ausgenützt werden können, komme ich im vorliegenden Fall nicht umhin, die Wirksamkeit des Widerrufs vom festzustellen. Nach der Entscheidung des BGH vom , Az. XI ZR 564/15, können die Einwände der Sparkasse wohl kaum mehr durchgreifen. Für die Widerrufsbelehrung wurde im Prinzip das Muster aus Anlage 2 zu 14 BGB-Info VO vom , in Kraft seit , verwendet. Dieses Muster enthielt zum Beginn der Widerrufsfrist die in der Rechtsprechung mittlerweile allgemein als fehlerhaft eingestufte Formulierung: Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt der Belehrung. Eine Belehrung auf der Basis dieses Musters war danach nur dann nicht fehlerhaft (Gesetzlichkeitsfiktion), wenn ohne weitere inhaltliche Bearbeitung der Text des Musters verwendet wurde. Wie der BGH in der oben genannten Entscheidung (nach divergierenden OLG-Entscheidungen) nun eindeutig feststellt, soll zumindest die Fußnote zu 2) mit dem Fußnotentext Bitte Frist im Einzelfall prüfen, die in der hier streitigen Belehrung dem Mustertext zugefügt wurde, zu einer mit der zu fordernden Klarheit der Belehrung nicht mehr in Einklang zu bringenden Verwirrung des Darlehensnehmers geführt haben. Daher sei die Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion in diesen Fällen ausgeschlossen, weil der gesetzliche Mustertext nicht ohne Zusätze verwendet wurde. Auf weitere eventuelle Fehler kommt es daher nicht mehr an. Zwar ist die Verwendung des Mustertextes nicht zwingend. Eine Widerrufsbelehrung, die mit anderen Formulierungen und anderem Inhalt allen Anforderungen standhält, wäre auch wirksam. Die von der Sparkasse hier verwendete Widerrufsbelehrung enthält aber gerade den eindeutigen Fehler zum Beginn der Widerrufsfrist. Der Widerruf erfolgte auch rechtzeitig vor dem (ab wäre der Widerruf eines zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Darlehensvertrages nicht mehr wirksam gewesen). Zumindest ist bei einem Datum des Widerrufsschreibens vom davon auszugehen, dass das Schreiben vor dem bei der Sparkasse einging. Zu Verwirkung und Rechtsmissbräuchlichkeit des Ausübens des Widerrufsrechts hat der BGH in seiner Entscheidung vom , a.a.o., auch Stellung genommen und weitgehend die Anwendung dieser Rechtsinstitute abgelehnt. Daher kommt bei normalem Ablauf des Darlehensvertrages weder Verwirkung noch, wegen des Ausnützens der Fehlerhaftigkeit zu einem mit der Widerrufsmöglichkeit nicht beabsichtigten Zweck, Rechtsmissbrauch in Betracht. Hier ist der Vertrag zwar 23

24 Tätigkeitsbericht 2016 Statistik und inhaltliche Schwerpunkte 2016 alt, aber offensichtlich (Zinsbindungsfrist) noch nicht seit Jahren beendet. Besondere Umstände für Rechtsmissbräuchlichkeit, die über den Umstand hinausgehen, dass die Widerrufsmöglichkeit für einen damit eigentlich nicht eröffneten Zweck ausgenützt wird, lassen sich in vorliegender Fallkonstellation nicht finden. Nach dem Widerruf ist der Darlehensvertrag rückabzuwickeln. «Gleichwohl konnte nicht jeder Widerrufsjoker gezogen werden. In dem nachfolgenden Fall wurden die Beschwerdeführer nach der Ansicht des Ombudsmannes hinreichend deutlich über ihr Widerrufsrecht belehrt.»» Das Anliegen der Beschwerdeführer kann ich nicht unterstützen. I. Der Schlichtung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerdeführer haben im März 2009 mit der Sparkasse den Darlehensvertrag Nr. 8xxx mit einem Nennbetrag von vereinbart. Der Sollzins von 4,30 % war bis gebunden. Die Vertragsforderungen der Sparkasse wurden absprachegemäß dinglich gesichert. Bestandteil des Vertrags ist eine Widerrufsbelehrung. Der Formulartext enthält bei der Überschrift eine Fußnote 1 mit der Erläuterung Nicht für Fernabsatzgeschäfte ; eine Fußnote 2 ist nach der Einleitung Widerrufsbelehrung zu angebracht und nimmt auf den Hinweis Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z. Darlehensvertrag vom... Bezug. Belehrt wird auch über die Widerrufsfolgen bei finanzierten Geschäften dergestalt, dass nach dem allgemeinen Hinweis zum Vorliegen eines mit dem Darlehen finanzierten anderen Vertrags Ausführungen zu finanzierten Immobiliengeschäften folgen. Im Dezember 2013 haben die Beteiligten das Darlehen Nr. 8xxx in ein mit für die Beschwerdeführer günstigeren Konditionen ausgestattetes Darlehn Nr. 6xxx umgewandelt. Dazu haben die Beschwerdeführer Ende Dezember 2013 ein Vorfälligkeitsentgelt von ,70 aufgebracht. Mit Schreiben vom haben die Beschwerdeführer ihre zum Abschluss des Vertrags Nr. 8xxx abgegebene Willenserklärung widerrufen. Sie sind der Meinung, dass im März 2016 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war, weil die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt hat. Sie schlagen der Sparkasse vor, an Stelle einer Rückabwicklung des gesamten Darlehensverhältnisses das Vorfälligkeitsentgelt an die Beschwerdeführer zurückzuzahlen. Die Sparkasse ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführer korrekt belehrt wurden. II. Das Schlichtungsergebnis beruht auf folgenden Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführer können ihre zum Vertrag Nr. 8xxx im März 2009 abgegebene Erklärung nicht (mehr) widerrufen. Für die Beurteilung des Bestands eines Widerrufsrechts kommt es auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Rechtslage an (Art EGBGB). Danach stand den Beschwerdeführer als Verbrauchern gemäß 495 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach 355 BGB zu. 355 BGB hat in der bis zum geltenden Fassung bestimmt, dass das Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen in Textform gegenüber dem Unternehmer zu erklären ist. Diese Frist beginnt nach 355 Abs. 2 BGB in dem Zeitpunkt, zu dem bei Vertragsschluss dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform überlassen wurde. Inhaltlich muss die Belehrung dem Verbraucher seine Rechte deutlich machen. Gemäß 355 Abs. 3 S. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. 2. Hat eine Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des 355 BGB entsprochen, war dies nach Art. 245 EGBGB in Verbindung mit 14 Abs. 1 der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) unschädlich, sofern die konkrete Belehrung dem Mustertext der Anlage 2 zu 14 BGB-InfoV entsprach. Da dieser Mustertext in seiner bis Ende September 2008 geltenden Fassung darin dem Deutlichkeitsgebot des 355 BGB nicht genügt hatte, indem er für den Beginn der Widerrufsfrist das Wort frühestens verwendete, kommt es nach der Rechtsprechung des BGH für die sog. Gesetzlichkeitsfiktion in 14 Abs. 1 BGB-InfoV darauf an, ob die im Einzelfall gegebene Belehrung in Form und Inhalt im Übrigen den Mustertext übernommen hatte. Ob das der Fall ist und wann welche Abweichung der Anwendung von 14 Abs. 1 BGB-InfoV entgegensteht, war 24

25 Tätigkeitsbericht 2016 Statistik und inhaltliche Schwerpunkte 2016 Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen bis hin zu dem von den Beschwerdeführer zitierten Urteil des BGH vom Eine als Widerrufsjoker bekannt gewordene Recherche-Industrie hat sich auf das Auffinden von Abweichungen und darauf konzentriert, eine Abweichung als nicht unter 14 Abs. 1 BGB-InfoV fallend zu begründen. 3. Dem BGH-Urteil vom liegt die Aussage zugrunde, dass die im entschiedenen Ausgangsfall gegebene Erklärung zunächst einmal nicht den Anforderungen des 355 BGB entsprochen hat. Das ist zum einen damit begründet, dass auch hier für den Fristbeginn das Adverb frühestens verwendet wurde und dass zum anderen eine zusätzliche Unbestimmtheit dadurch bewirkt war, dass zur Belehrung über die Fristdauer von zwei Wochen eine mit der Aufforderung Bitte Frist im Einzelfall prüfen unterlegte Fußnote gesetzt war (Rn. 19 der Urteilsbegründung). Zu dieser Ausgangslage hat der BGH geprüft, ob die Gesetzlichkeitsfiktion des 14 Abs. 1 BGB-InfoV die Mängel heilt. Diesen Effekt hat er Abweichungen aberkannt, bei denen es um das Einfügen von Fußnoten in den Belehrungstext geht oder die sich dadurch ergeben, dass einer der dem normierten Mustertext beigefügten Gestaltungshinweise nicht exakt ausgeführt worden ist (Rn. 23 bis 25 der Entscheidungsbegründung). 4. Überträgt man diese Ausgangslage auf den Fall der Beschwerdeführer, dann kommt zunächst es nicht allein darauf an, dass der Belehrungstext Fußnotenhinweise enthält und dass der Gestaltungshinweis 10 nicht anweisungsgemäß im Sinne einer Ersetzung des für nicht auf Immobiliengeschäfte zugeschnittenen Satzes durch einen hierauf spezifizierten Satz sondern im Sinne einer Ergänzung durch Aneinanderreihen der beiden Sätze ausgeführt wurde. Erst wenn eine Bewertung der dem Vertrag Nr. 8xxx beigefügten Belehrung insgesamt ergäbe, dass diese nicht ordnungsgemäß im Sinne des 355 Abs. 3 BGB ist, käme es auf die Verträglichkeit der Abweichungen mit 14 Abs. 1 BGB-InfoV an. 5. Meines Erachtens sind die Beschwerdeführer im März 2009 korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die dem Vertrag beigefügte Information entspricht den Anforderungen in 355 Abs. 1, 2 BGB. Die beiden Fußnoten sind entweder nicht Bestandteil des Belehrungstextes oder ihnen fehlt jedes Verwirrungspotential. a) Die in einen selbständigen Rahmen gesetzte General-Überschrift Widerrufsbelehrung angefügte Note 1 und den Hinweis, dass für Fernabsatzgeschäfte etwas anderes gilt, gehört eindeutig nicht zur Belehrung als solcher. Dem Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom , auf das die Beschwerdeführer sich berufen, kann ich darin nicht folgen. Es macht die formale Überschrift zum Inhalt der Belehrung. Dass das nicht so ist, wird dadurch hervorgehoben, dass die Formular-Überschrift sowohl räumlich wie graphischdrucktechnisch außerhalb der eigentlichen Belehrung steht. Dass die General-Überschrift Bestandteil der Belehrung selbst sei, lässt sich nicht damit begründen, dass auch der Mustertext der Anlage 2 zu 14 BGB-InfoV die Überschrift Widerrufsbelehrung verwendet. Die Belehrung richtet sich für den Verbraucher unverkennbar an diesen erst mit der die Informationen das Widerrufsrecht und die Widerrufsfolgen einleitenden Widerrufsbelehrung zu.... b) Aber auch die Fußnote 2 zur einleitenden Widerrufsbelehrung zu... mit dem Hinweis auf das Konkretisierungsbedürfnis ist nicht geeignet, Unklarheiten über das Widerrufsrecht und seine Wahrnehmung zu verursachen. Der Verbraucher wird dadurch vielmehr darauf hingewiesen, dass es einer konkret seinen Vertrag benennenden Ergänzung bedarf und dass das Widerrufsrecht gerade seiner zu diesem Vertrag abgegebenen Willenserklärung gilt. c) Die sich anschließende inhaltliche Unterrichtung über das Widerrufsrecht, sein Beginn, seine Dauer und die Formen seiner Ausübung sind eindeutig. Die vom BGH beanstandete Aufforderung Frist im Einzelfall prüfen ist beim Vertrag Nr. 8xxx nicht zu finden. Die Belehrung enthält sodann die Postanschrift der Sparkasse als Widerrufsstelle und sie erläutert in Übereinstimmung mit dem Text der Musterbelehrung in Anlage 2 zu 14 BGB-InfoV die Widerrufsfolgen außerhalb finanzierter Geschäfte. d) Das Kumulieren der Sätze 2 und 3 in dem die Finanzierten Geschäfte betreffenden Teil der Belehrung konnte bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher gleichfalls keine Unklarheiten stiften. Insoweit dürfte es zwar nicht darauf ankommen, dass es im Fall der Beschwerdeführer einen Funktionszusammenhang der in 358 Abs. 3 BGB a.f. bestimmten Art zwischen Darlehensvertrag und Erwerbsgeschäft nicht gegeben hat. Entscheidend ist, ob die Belehrung für sich gewertet auch hier nicht geeignet ist, beim Verbraucher Irritationen über die Folgen eines Widerrufs zu kreieren. Das ist nicht der Fall. Etwas anderes lässt sich nicht daraus ableiten, dass die Gestaltungshinweise des Verordnungsgebers das Ersetzen des nicht auf Immobiliengeschäfte bezogenen Satzes durch einen auf diesen Geschäftsinhalt abstellenden Satz vorsehen. Sollte damit einer Überfrachtung der Belehrungen entgegengewirkt werden, bringt die Ergänzung doch eher eine Klarstellung, als 25

26 Tätigkeitsbericht 2016 Statistik und inhaltliche Schwerpunkte 2016 dass sie verwirrt. Demgemäß hat der BGH im Urteil vom diese Ergänzung zwar als die Gesetzlichkeitsfiktion des 14 Abs. 1 BGB-InfoV hindernd angesehen, ihr jedoch anders als den Fußnotenhinweis Bitte Frist im Einzelfall prüfen kein eigenständiges Verwirrungspotential zuerkannt. 6. Entspricht die zum Vertrag Nr. 8xxx gegebene Widerrufsbelehrung den Anforderungen des 355 Abs. 2 BGB a.f., kann offen bleiben, wie sich die Tatsache der Beendigung des Darlehensvertrags Nr. 8xxx auf ein unterstellt gegebenes Widerrufsrecht auswirkt. Dazu sei nur angemerkt: Von einem ein Kündigungsrechts nach 490 Abs. 2 BGB begründenden Sachverhalt ist im Schlichtungsverfahren nichts bekannt geworden. Daher muss die Umstellung des Vertrags Nr. 8xxx auf die Bedingungen des Vertrags Nr. 6xxx einschließlich die Absprache über ein Vorfälligkeitsentgelt auf einer eigenständigen vertraglichen Grundlage beruhen. Der Beitrag der Beschwerdeführer zum Zustandekommen dieser Sachlage könnte auf Seiten der Sparkasse das Vertrauen begründet haben, dass die Beschwerdeführer den Bestand des Ausgangsvertrags nicht in Zweifel ziehen werden. Das gilt auch deswegen, weil im Dezember 2013 die Möglichkeiten des Widerrufsjokers durchaus auch im Verbraucherbereich bekannt gewesen sind. Hieraus den Verwirkungseinwand mit Bezug auf das Widerrufsrecht abzuleiten, liegt keinesfalls fern. Dass ein Widerruf an diesem Einwand scheitern kann, hat der Bankrechtssenat des BGH im Urteil vom ausgeführt. «Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurde für Verträge, die nach deren Inkrafttreten am 21. März 2016 abgeschlossen wurden, die Ausübung des Widerrufsrechts nunmehr auf 12 Monate und 14 Tage beschränkt. Bei zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen Immobiliardarlehensverträgen, in denen die dem Verbraucher beigegebene Widerrufsbelehrung nicht den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat, erlosch das Widerrufsrecht hingegen endgültig mit Ablauf des 21. Juni

27 Tätigkeitsbericht 2016 Statistik und inhaltliche Schwerpunkte Wertpapiergeschäft Auf den Bereich der Wertpapiergeschäfte entfielen im Berichtsjahr 110 und damit 10 Prozent aller Beschwerden. Schlichtungsanträge zu diesem Themenbereich sind damit weiterhin rückläufig. Streitursächlich waren im Bereich des Wertpapiergeschäftes vorwiegend Beteiligungen an Immobilien-, Schiffs- und Lebensversicherungsfonds. Hier wurde zumeist ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag bemängelt. Oftmals weicht jedoch der Vortrag der Beteiligten zu den Anlagezielen und der Risikobereitschaft der Beschwerdeführer sowie den von der Sparkasse erteilten Informationen, Hinweisen und (Risiko)Aufklärungen stark voneinander ab, so dass eine Klärung des Ablaufes der Beratungsgespräche und ihres Inhalts nur durch eine Beweiserhebung erfolgen könnte. Eine solche sieht das Schlichtungsverfahren, das nach seinem Sinn und Zweck auf eine schnelle und unbürokratische Abwicklung der Beschwerden ausgerichtet ist, jedoch nicht vor. Gleichwohl bleibt es dem Ombudsmann unbenommen, den Parteien unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung und Abwägung der jeweiligen Prozessrisiken einen Vorschlag zur gütlichen Einigung zu unterbreiten. Beiden Parteien steht es frei, diesen anzunehmen oder bei Nichtannahme den Klageweg zu beschreiten. In dem nachfolgenden Fall wollten die Beteiligten einen langwierigen Gerichtsprozess vermeiden und baten daher den Ombudsmann um Würdigung der Sach- und Rechtslage und um einen Vergleichsvorschlag. Dieser wurde schließlich von beiden Parteien angenommen.»» Ich empfehle den Beteiligten, sich dahin zu verständigen, dass die Sparkasse zur Abgeltung aller Ansprüche aus der Beteiligung an dem XY-Fonds ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von 5.500,00 zahlt. I. Der Schlichtung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin hatte über die Sparkasse im Juni 2006 eine Beteiligung an dem XY-Fonds erworben, der sich nicht so, wie erwartet, entwickelt hatte. Dabei beruft sie sich auf eine fehlerhafte Beratung. Sie habe eine sichere Kapitalanlage gewünscht. Das von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Beratungsprotokoll weist eine Beratungsdauer von zwei Stunden aus. Dabei bezeichnete sich die Beschwerdeführerin als ertragsorientiert und gab auch an, Erfahrungen mit geschlossenen Fonds zu haben. Sie bestätigte, den Emissionsprospekt erhalten zu haben und sie ist nach dem Beratungsprotokoll auch darauf hingewiesen worden, dass dieser Prospekt die ausschließliche Grundlage des Beteiligungsangebots darstellt. Die Beschwerdeführerin berechnet ihren Schaden auf 9.480,85, darin enthalten 376,00 Steuerberatungskosten. Sie will mit der Beschwerde erreichen, dass die Sparkasse 75 % des Schadens übernimmt. Die Sparkasse bestreitet Beratungsmängel. Sie hat vergleichsweise einen Einmalbetrag in Höhe von 4.500,00 angeboten. II. Der Schlichtungsvorschlag beruht auf folgenden Erwägungen: Ansprüche aufgrund fehlerhafter Anlageberatung ( 280 Abs. 1 BGB) sind im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nicht feststellbar. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Sparkasse ist ein Beratungsvertrag geschlossen worden. Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrags tatsächlich eine Beratung stattfindet. Das war der Fall. Danach war die Sparkasse zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Während die Aufklärung des Kunden über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH v , XI ZR 33/10). Die beratende Bank hat danach vor Abgabe ihrer Anlageempfehlung den Wissensstand, die Erfahrungen und die Anlageziele, zu denen auch Anlagezweck und Risikobereitschaft gehören, zu erfragen. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Eine 27

28 Tätigkeitsbericht 2016 Statistik und inhaltliche Schwerpunkte 2016 ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH v , III ZR 389/12). Nach dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Beratungsprotokoll ist die Beratung fehlerfrei durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin hat sich dort auch als ertragsorientiert bezeichnet, was sich nicht damit deckt, dass sie jetzt vorträgt, sie habe nur eine sichere Kapitalanlage gewünscht. Sie war auch nicht unerfahren mit geschlossenen Fonds. Letztlich können aber im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens keine Beweiserhebungen durchgeführt werden, sodass ich mich nicht abschließend festlege. Weil auf beiden Seiten Einigungsbereitschaft besteht und die gegenseitigen Vorstellungen nicht so weit auseinander liegen, dass eine gerichtliche Klärung wirtschaftlich sinnvoll ist, mache ich von der für solche Fälle grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit, die Schlichtung abzulehnen, keinen Gebrauch. Ich begründe meinen Vorschlag wie folgt: Aus dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schaden sind die angesetzten Steuerberatungskosten herauszurechnen. Der von der Sparkasse vorgelegte Vergleichsvorschlag beläuft sich auf knapp 50 % des Schadens, den die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Prozesses fehlen Bewertungsgrundlagen; für die Praxis ist auch davon auszugehen, dass erst im Rahmen gerichtlicher Verfahren Zusätzliches vorgetragen wird, das letztlich nur durch Zeugenvernehmung geklärt werden kann. Nach allgemeinen Erfahrungswerten dürften die Erfolgschancen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht über 50 % liegen, sodass ich den Vergleichsvorschlag der Sparkasse nicht als unangemessen niedrig ansehe. Ein Vorschlag, der diese Grenze überschreitet, wäre aus meiner Sicht keinesfalls als seriös anzusehen. Für die Schadensberechnung könnte allerdings zusätzlich ein Zinsverlustschaden der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein, der mit 2 % angesetzt werden könnte (wobei mit Blick auf die erfolgten Ausschüttungen nicht von einer Verzinsung des Gesamtanlagebetrags auszugehen wäre). Bei einer hälftigen Berücksichtigung ergäbe sich ein Betrag von ca ,00. Ich gebe deshalb den Beteiligten zu erwägen, den angebotenen Vergleichsbetrag um 1.000,00 zu erhöhen, um die Sache aus der Welt zu schaffen. «28

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