Hauptsatzung der Stadt Lauenburg/Elbe

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1 Hauptsatzung der Stadt Lauenburg/Elbe Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Lauenburg/Elbe vom und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Herzogtum Lauenburg vom folgende Hauptsatzung für die Stadt Lauenburg/Elbe erlassen: 1 Wappen, Flagge, Siegel (zu beachten: 12 GO) (1) Das Wappen der Stadt Lauenburg/Elbe zeigt in Silber über einer roten Zinnenmauer mit geschlossenem goldenen Tor zwei rote Zinnentürme mit spitzem, blauen Dach, zwischen denen ein gespaltener Schild schwebt, der rechts in Silber einen halben, goldenbewehrten, roten Adler am Spalt zeigt und der links zehnmal von schwarz und gold geteilt ist, überdeckt von einem schrägrechten, grünen Rautenkranz. (2) Die Stadtflagge ist fünfmal schwarz und gelb quergestreift. (3) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift "Stadt Lauenburg/Elbe". (4) Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Hauptausschusses. 2 Bürgervorsteherin, Bürgervorsteher (zu beachten: 10, 16a, 27, 32, 33, 34, 37, 38, 41, 42 GO) (1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Stadtvertretung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als verwaltungsleitendem Organ der Stadt. (2) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner ersten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem ersten Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von ihrer oder seiner zweiten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem zweiten Stellvertreter vertreten. 3 Bürgermeisterin / Bürgermeister (zu beachten: 55, 57 bis 57d GO, 5, 10 Kommunalbesoldungsverordnung) (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. 1

2 (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung. 4 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten: 2 Abs. 3 GO) (1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt Lauenburg/Elbe bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig: Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Stadtvertretung und der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geleiteten Verwaltung, Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z.b. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes, Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Stadt, Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen, Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht gebunden. (4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen. (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. 5 Ständige Ausschüsse (zu beachten: 16a, 45, 45a, 45b, 46, 59 Abs. 4, 94 Abs. 5, 95 n Abs. 5 GO) (1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach 45 Abs. 1, 45 a Abs. 1 GO werden gebildet: 2

3 a) Hauptausschuss Zusammensetzung: Aufgabengebiet: 10 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ohne Stimmrecht Nach 45 b GO Dem Hauptausschuss werden nach 45 Abs. 2 GO die Haushalts- und Finanzangelegenheiten, die Budgetierung, Steuern, die Prüfung des Jahresabschlusses sowie die Liegenschaftsangelegenheiten übertragen. b) Bau- und Planungsausschuss Zusammensetzung: 10 Mitglieder Aufgabengebiet: Städtebauliche Planung Stadtentwicklung Stadterneuerung Bauverwaltungsaufgaben Bauförderung Hoch- und Tiefbau Verkehr (einschließlich ÖPNV) Der Bau- und Planungsausschuss berät bei Bedarf über Kleingartenangelegenheiten. Auf Vorschlag des Kleingartenvereins und des Ortsbauernverbandes werden gem. 46 Abs. 2 GO zwei Mitglieder in diesen Ausschuss zusätzlich gewählt. Der Ausschuss besteht dann aus 11 Mitgliedern. c) Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Wirtschaft und Tourismus Zusammensetzung: 10 Mitglieder Aufgabengebiet: Öffentliche Sicherheit: Brandschutz Rettungsdienst Bevölkerungsschutz Kultur Touristische Infrastruktur Wirtschaft Märkte d) Ausschuss für Bürgerangelegenheiten, Soziales, Jugend und Sport Zusammensetzung: 10 Mitglieder Aufgabengebiet: Soziales: Präventivmaßnahmen Kinder- und Jugendarbeit, Jugendhilfe Kindergärten Schulen Sport Vereinsangelegenheiten 3

4 e) Ausschuss für Umwelt und Energiewende Zusammensetzung: 10 Mitglieder Aufgabengebiet: Regenerative Energieerzeugung Energiekonzept Energetische Gebäudesanierung Klimaschutz Umweltschutz Landschaftspflege Gartenangelegenheiten öffentliche Grünanlagen strategische Umweltplanung In die Ausschüsse b - e können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Stadtvertretung angehören können. Ihre Zahl darf die der Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter im Ausschuss nicht erreichen. (2) Neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüssen werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt. (3) Stadtvertreter können in jedem Ausschuss als Vertreter vorgeschlagen werden, die Anzahl der Stadtvertreter als stellvertretende Mitglieder in den Ausschüssen ist nicht begrenzt. Darüber hinaus können pro Fraktion maximal drei bürgerliche Mitglieder als stellvertretende Ausschussmitglieder vorgeschlagen werden. Für den Hauptausschuss dürfen dies nur Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter, für die übrigen Ausschüsse auch andere Bürger sein. Diese müssen der Stadtvertretung angehören können. Jede Fraktion kann verlangen, dass ihren Mitgliedern des Hauptausschusses jeweils eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter zugeordnet wird. Dies dürfen nur Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter sein. Die Stellvertretenden vertreten die Mitglieder des Hauptausschusses, sobald diese verhindert sind. (4) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende können in die Ausschüsse b) bis e) auch zur Stadtvertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt werden. (5) Der Hauptausschuss tagt öffentlich. 4

5 6 Aufgaben der Stadtvertretung (zu beachten: 27, 28 GO) Die Stadtvertretung trifft die ihr nach 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat. 7 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (zu beachten: 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 56, 65, 82, 84 GO) (1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. (2) Sie oder er entscheidet ferner über 1. die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen soweit ein Betrag von nicht überschritten wird, 2. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen soweit ein Betrag von nicht überschritten wird, 3. den Erwerb von Vermögensgegenständen soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von nicht übersteigt, 4. den Abschluss von Leasingverträgen soweit die Gesamtbelastung nicht übersteigt, 5. die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von nicht übersteigt, 6. die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von , 7. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der jährliche Mietzins nicht übersteigt, 8. die Vergabe von Aufträgen nach VOB, VOL, HOAI bis zu einem Wert von Falls nach öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung nicht dem preiswertesten Bieter der Auftrag erteilt werden soll, bis zu einem Wert von 7.500, 9. die Durchführung eigener Bauplanungen bis zu einer Baukostensumme von 7.500, 10. die Stellungnahme zu Fachplanungen anderer Behörden soweit an der Planung nicht ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, 11. die Vergabe von Darlehen, Zuschüsse und Verträge, die dem wirtschaftlich gleichkommen, bis zu einem Wert von 7.500, 12. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach 36 des Baugesetzbuches, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist. Der Bau- und Planungsausschuss ist regelmäßig während der Ausschusssitzungen über die Erteilung zu informieren. 5

6 8 Aufgaben des Hauptausschusses (zu beachten: 27, 28, 45 b, 45 c, 76 Abs. 4 GO) (1) Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. (2) Der Hauptausschuss entscheidet über 1. die Gründung von Gesellschaften ( 102 GO) und anderen privatrechtlichen Vereinigungen ( 105 GO) sowie die Beteiligung an diesen und an deren Gründung, soweit die Beteiligung der Stadt einen Betrag von nicht übersteigt, 2. die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Stadt beteiligt ist soweit die Beteiligung der Stadt einen Betrag von nicht übersteigt, 3. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens soweit der Anteil der Stadt am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens den Betrag von nicht übersteigt, 4. die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung der Gemeinde, 5. im Rahmen des Baucontrollings über die Freigabe für: a) Die Durchführung eigener Bauplanungen ab einer Baukostensumme von b) Die Vergabe von Aufträgen nach VOB, VOL, HOAI ab einem Wert von Falls nach öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung nicht dem preiswertesten Bieter der Auftrag erteilt werden soll, ab einem Wert von , 6. die Vergabe von Darlehen, Zuschüsse und Verträge, die dem wirtschaftlich gleichkommen, ab einem Wert von bis zu einer Höhe von , 7. die Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen ab einem Betrag von bis zu einem Betrag von , 8. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen ab einem Betrag von bis zu einem Betrag von , 9. den Erwerb von Vermögensgegenständen ab einem Betrag von bis zu einem Betrag von , 10. den Abschluss von Leasingverträgen ab einer Gesamtbelastung von bis zu einer Gesamtbelastung von , 11. die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen ab einem Wert von bis zu einem Wert von (3) Dem Hauptausschuss wird die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen. 6

7 (4) Der Hauptausschuss entscheidet bei Stadtvertreterinnen und -vertretern, Ehrenbeamtinnen und -beamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern über die Verletzung der Treuepflicht. Er entscheidet ferner bei Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht. (5) Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen. (6) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach 46 Abs. 9 GO an den Hauptausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen. (7) Der Hauptausschuss nimmt gemäß 45 b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister halbjährlich über die Geschäftslage der städtischen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen, die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung. 9 Aufgaben der sonstigen ständigen Ausschüsse (zu beachten: 27 Abs. 1, 45 GO) (1) Den Ausschüssen gemäß 5 Abs. 1 Buchstabe b - e dieser Satzung werden nachstehende Entscheidungen übertragen soweit es ihr Aufgabengebiet betrifft: 1. die Auftragsvergaben nach VOB, VOL, HOAI ab einem Wert von bis zu einem Wert von Falls nach öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung nicht dem preiswertesten Bieter der Auftrag erteilt werden soll, ab einem Wert von bis zu einem Wert von , 2. die Vergabe von Darlehen, Zuschüsse und Verträge, die dem wirtschaftlich gleichkommen, ab einem Wert von bis zu einem Wert von , 3. die Durchführung eigener Bauplanungen ab einer Baukostensumme von bis zu einer Baukostensumme von , 4. die Stellungnahme zu Fachplanungen mit besonderem öffentlichen Interesse, 5. die Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen (zu 6 Abs. 3 LNatSchG), 6. die Aufstellungs- sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse im Rahmen der Bauleitplanung (zu 2 Abs. 1 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB). (2) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen. 7

8 10 Einwohnerversammlung (zu beachten: 16 b GO) (1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Stadtvertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden. (2) Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 %. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekanntzugeben. (3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu drei Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus. (4) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 70 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig. (5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten: 1. Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung, 2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner, 3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren, 4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde und 5. das Ergebnis der Abstimmung. Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet. (6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtvertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden. 8

9 11 Verträge mit Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern (zu beachten: 29 GO) Verträge der Stadt mit Stadtvertreterinnen und -vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Stadtvertreterinnen oder - vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb der Wertgrenze von 2.500, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250 halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) oder der Vergabe- und Vertragsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500 hält. 12 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: 56 und 64 GO) Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert , bei wiederkehrenden Leistungen monatlich, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des 64 Abs. 2 und 3 i. V. m. 56 Abs. 3 GO entsprechen. 13 Verarbeitung personenbezogener Daten (zu beachten: Landesdatenschutzgesetz -LDSG-) (1) Die Stadt ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen, berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Stadtvertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei. 9

10 14 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung) (1) Satzungen und Verordnungen der Stadt werden im Internet unter bekannt gemacht. In der Zeitung Lauenburgische Landeszeitung wird unter Angabe der Internetadresse auf die Bekanntmachung hingewiesen. Der Hinweis in der Zeitung entfällt bei Bekanntmachungen, die keine Rechtsetzungsverfahren betreffen. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist. Ist ein Hinweis in der Zeitung erforderlich (Rechtsetzungsverfahren), muss dieser zuvor innerhalb von drei Tagen erfolgt sein. (2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1 Satz 1 soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (4) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden in der Lauenburgischen Landeszeitung bekannt gemacht. 15 Inkrafttreten Die Hauptsatzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom einschließlich aller nachfolgenden Änderungssatzungen außer Kraft. Die Genehmigung nach 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde mit Verfügung des Landrates des Kreises Herzogtum Lauenburg vom erteilt. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen. Lauenburg/Elbe, Thiede Bürgermeister 10

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