Beantwortung der Bieterfragen zum Leistungsverzeichnis

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1 Beantwortung der Bieterfragen zum Leistungsverzeichnis für das Projekt Lieferung, Installation, Einführung und Inbetriebnahme einer Softwarelösung für eine Befundkommunikations- und Archivierungsplattform für das Universitätsklinikum und das Universitäts-Herzzentrum Freiburg, inkl. Schnittstellen, Dienstleistungen und ggf. Hardware-Komponenten, die bis einschließlich 21. Mai 2014, 12:00 Uhr eingegangen sind. Verspätet eingegangene Fragen wurden nicht beantwortet. 1. Allgemeine Fragen zum Verfahren Frage 1.1: Wir bitten um Bestätigung, dass wir das Leistungsverzeichnis bzw. den Anforderungskatalog und die Kostenblätter in der PDF Version mit dem Adobe Typewriter bearbeiten und dann zum Unterzeichnen ausdrucken können. Wir bestätigen Ihnen, dass Sie das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses (Anforderungskatalog und Kostenblätter) auch in digitaler Form direkt im PDF-Dokument vornehmen können. Dies muss jedoch unter Einhaltung der Vorgaben erfolgen, dass das Leistungsverzeichnis inhaltlich und strukturell nicht verändert wird, und dass ausführlichere Antworten in Ihren eigenen Anlagen zu ergänzen sind (gemäß Kapitel 9 des LV). Am Ende muss zwingend ein Ausdruck erfolgen und das ausgedruckte Dokument unterzeichnet werden. "Befundkommunikations- und Archivierungsplattform" Bieterfragen und Antworten Seite 1 von 13

2 Frage 1.2: In den Kapiteln 5 und 6 des Leistungsverzeichnisses heißt es, dass die Unterlagen in dem ausgedruckten Dokument ausgefüllt werden sollen. Kann der Bieter davon ausgehen, dass der Auftraggeber damit einverstanden ist, dass der Anforderungskatalog und die Kostenblätter zur Vereinfachung des Prozesses, der die Beteiligung verschiedener Personen und Abteilungen erfordert, in digitaler Form ausgefüllt werden, sofern keine inhaltlichen und strukturellen Änderungen am Dokument vorgenommen werden, umfangreiche Antworten als Anlagen beigefügt werden und nach digitaler Vervollständigung des Dokumentes eine Unterschrift auf dem ausgedruckten Dokument erfolgt? Wir verweisen hierzu auf die Antwort zu Frage 1.1. Frage 1.3: Zur Vereinfachung der Ausschreibungsbeantwortung wäre das Leistungsverzeichnis in einem Office Format (.docx,.odt) von Vorteil. Wäre es möglich, dies zur Verfügung zu stellen? Wie schon in der Mail vom beim Versand der Vergabeunterlagen mitgeteilt, ist dies nicht möglich. Wir verweisen hierzu auf die Antwort zu den Fragen 1.1 und 1.2. Auf Anfrage können vom Auftraggeber die Tabellen zu den "MIRAplus-Kommunikationsschnittstellen" (Kapitel und 2.4.8) als Excel-Datei zur Verfügung gestellt werden. Frage 1.4: Sind die Anlagen A1 A7 dem Angebotsordner noch einmal beizufügen? Es ist nicht notwendig, die in Kapitel 12 genannten Anlagen A1 A7 dem Angebotsordner beizufügen. Wir weisen an dieser Stelle aber nochmals darauf hin, dass die genannten Anlagen Bestandteil des Vertrages sein werden. "Befundkommunikations- und Archivierungsplattform" Bieterfragen und Antworten Seite 2 von 13

3 Frage 1.5: In den Ausschreibungsunterlagen zum Verhandlungsverfahren sollen an verschiedenen Stellen Leistungseigenschaften des Angebots zugesichert werden. Wir gehen davon aus, dass es sich bei den in den Unterlagen zum Ausschreibungsunterlagen genannten "Zusicherungen" und "Garantien" - wie üblich - um Produkteigenschaften handelt, die verbindlich angeboten werden sollen und für die der Bieter i. R. d. Sachmängelhaftung haften soll, nicht jedoch um Garantien im Sinne der 443, 444, 639 BGB? Ist dies richtig? Da Garantien bzw. Zusicherungen im Sinne des BGB mit unbeschränkter und verschuldensunabhängiger Haftung verbunden sind, sind Garantien bzw. Zusicherungen im Sinne des BGB generell für uns nicht darstellbar. Für die in unserem Angebot enthaltenen verbindlichen Leistungsmerkmale / vereinbarten Eigenschaften unserer Produkte übernehmen wir selbstverständlich die Haftung gemäß der abgefragten Gewährleistung. Vor diesem Hintergrund verstehen wir die genannten Regelungen nach deren Zweck, dass mit den genannten Bezeichnungen wie üblich verbindlich zu erfüllende Leistungsmerkmale im Rahmen der Produktgewährleistung bzw. fest vereinbarte Leistungsmerkmale gemeint sind. Wir bitten Sie uns zu bestätigen, dass unsere Interpretation richtig ist. Die Annahmen sind korrekt. Es handelt sich um Produkteigenschaften und Leistungsmerkmale, die verbindlich angeboten werden sollen. Frage 1.6: Der Auftraggeber verwendet in den Ausschreibungsunterlagen Begriffe wie "garantiert", "sichert zu", "hat sicherzustellen", "stellt sicher" oder "zugesagte Eigenschaften". Gehen wir recht in der Annahme, dass mit diesen Formulierungen keine zugesicherte Eigenschaften / Beschaffenheitsgarantien im Sinne der 443, 444 und 639 BGB mit der Rechtsfolge der verschuldensunabhängigen unbegrenzten Haftung bei Nichterfüllung gefordert sind, sondern es sich um rein fachliche Anforderungen handelt, die normalen Mängelansprüchen unterliegen? Diese Annahme ist korrekt. "Befundkommunikations- und Archivierungsplattform" Bieterfragen und Antworten Seite 3 von 13

4 Frage 1.7: Wir gehen davon aus, dass es für das Verhandlungsverfahren ausreichend ist, den EVB-IT Systemvertrag als Verhandlungsgrundlage zu akzeptieren und unser Angebot zu o.g. Ausschreibung vorbehaltlich der vertraglichen Anmerkungen abzugeben. Da der EVB-IT Systemvertrag kein von der Wirtschaft freigegebener Standardvertrag ist, gehen wir des Weiteren davon aus, dass dieser im Verhandlungsverfahren im gegenseitigen Einvernehmen abgestimmt wird. Ist diese Annahme korrekt? Diese Annahmen sind korrekt. Beachten Sie aber bitte die Frage 18.GU im Kapitel 5.1 (Vertragliche Fragestellungen) sowie die Antwort zu Frage 1.8. Frage 1.8: Im Leistungsverzeichnis wird auf das auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik verfügbare Muster des EVB-IT Systemvertrags verwiesen. Kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass der Auftraggeber damit einverstanden ist, wenn wir mit unserem Angebot einen Vorschlag des EVB-IT Systemvertrags abgeben, der im Verhandlungsverfahren ggf. angepasst werden kann? Es ist nicht gefordert, einen vollständig ausgefüllten EVB-IT Systemvertrag dem Angebot beizufügen. Es ist daher zur Beantwortung der Frage 18.GU im Kapitel 5.1 (Vertragliche Fragestellungen) ausreichend, die entsprechenden Passagen, welche sich auf Service, Support, Wartung und Pflege beziehen, nach derzeitigem Kenntnisstand auszufüllen. Wir verweisen hier auf den Wortlaut der Bietererklärung im Kapitel 10 des Leistungsverzeichnisses, Punkt 1.5. Falls der Regelungsumfang zum Service über den EVB-IT Systemvertrag hinausgeht, ist ggf. ergänzend ein EVB-IT Servicevertrag nach derzeitigem Kenntnisstand auszufüllen. Wir verweisen zusätzlich auf die Antwort zu Frage 1.7. "Befundkommunikations- und Archivierungsplattform" Bieterfragen und Antworten Seite 4 von 13

5 Frage 1.9: Kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass der Auftraggeber damit einverstanden ist, dass der Auftragnehmer und dessen verbundene Unternehmen die geschäftlichen Kontaktinformationen des Auftraggebers, einschließlich Namen, geschäftlicher Telefonnummern und geschäftlicher -Adressen, in allen Ländern, in denen der Auftragnehmer und dessen verbundene Unternehmen geschäftlich tätig sind, speichern und nutzen dürfen, und dass solche Informationen im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an Subunternehmer, die im Auftrag des Auftragnehmers handeln, und Bevollmächtigte des Auftragnehmers und dessen verbundenen Unternehmen zum Zwecke der gemeinsamen Geschäftstätigkeiten, einschließlich der Kommunikation mit dem Auftraggeber (z.b. zur Bearbeitung von Bestellungen und Rechnungen), weitergegeben werden dürfen? Der Auftraggeber ist damit einverstanden; der Auftragnehmer darf die geschäftlichen Kontaktdaten unter Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes zum Zwecke der gemeinsamen Geschäftstätigkeiten nutzen und weitergeben. Frage 1.10: In Punkt 4 auf Seite 8 des Leistungsverzeichnisses ist geregelt, dass die Einschaltung von Nachunternehmern der Mitteilung an den Auftraggeber bedarf sowie weitere formale Voraussetzungen zu erfüllen sind. Die Konzerngesellschaften des Auftragnehmers sind so strukturiert, dass leistungserbringende Funktionen in eigene Gesellschaften integriert wurden. Können wir davon ausgehen, dass verbundene Unternehmen des Bieters in Deutschland, die der Bieter zur Vertragserfüllung einsetzt, nicht unter den Begriff "Nachunternehmen" fallen? Dies ist nach Auffassung des Auftraggebers abhängig von der jeweiligen Beteiligungsstruktur des Anbieters an diesen verbundenen Gesellschaften / Unternehmen. Bei einer ("beherrschenden") Beteiligung von über 50% geht der Auftraggeber davon aus, dass es sich um kein Nachunternehmen handelt. Bei Beteiligungen bis einschließlich 50% gelten die gleichen formalen Anforderungen wie für Nachunternehmen. "Befundkommunikations- und Archivierungsplattform" Bieterfragen und Antworten Seite 5 von 13

6 Frage 1.11: Die Konzerngesellschaften des Auftragnehmers sind so strukturiert, dass leistungserbringende Funktionen in eigene Gesellschaften integriert wurden. Daher ist es für den Auftragnehmer zwingend erforderlich, zur Leistungserbringung verbundene Unternehmen einzusetzen. Kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass es sich bei verbundenen Unternehmen nicht um Nachauftragnehmer im Sinne von Punkt 4 auf Seite 8 des Leistungsverzeichnisses der Ausschreibung des Auftraggebers handelt und dass die formalen Anforderungen von den verbundenen Unternehmen des Auftragnehmers deshalb nicht zu erfüllen sind? Wenn mit verbundenen Unternehmen nicht dem Konzern zugehörige Unternehmen gemeint sind, gelten die formalen Anforderungen auch für diese Unternehmen. Siehe dazu auch die Antwort zu Frage Frage 1.12: In den Vergabeunterlagen werden die Begriffe "Nachunternehmen" und "Subunternehmen" gleichermaßen verwendet. Kann der Bieter davon ausgehen, dass es sich inhaltlich um ein und denselben Begriff handelt und insofern Regelungen, die für Nachunternehmen beziehungsweise Subunternehmen getroffen werden, jeweils auch für den anderen Begriff gelten? Die Annahme ist korrekt, die Begriffe werden synonym verwendet. Frage 1.13: In Abschnitt 6.9 werden die Kosten für VMware Lizenzen abgefragt. Wir gehen davon aus, dass die Beschaffung von VMware Lizenzen durch den Kunden erfolgt. Ist diese Annahme korrekt? Die System- und Fremdsoftware soll optional angeboten werden. Der Auftraggeber behält sich die Beschaffung, genau wie bei allen anderen optionalen Bestandteilen zu Los 1 (Abschnitte 6.9 bis 6.15) vor. Insofern sollen in Abschnitt 6.9 alle ggf. zur Realisierung der Gesamtlösung notwendigen Lizenzen angeboten werden. "Befundkommunikations- und Archivierungsplattform" Bieterfragen und Antworten Seite 6 von 13

7 Frage 1.14: Die auf Seite 224 des Leistungsverzeichnisses dargelegte Bewertung optionaler Angebotsbestandteile ist uns noch nicht ganz klar. Ist die Annahme korrekt, dass die optionalen Bestandteile mit maximal 10% Gewicht in die Bewertung eingehen können, sofern die Projektgruppe beschließt, alle Optionen zu beschaffen? Wenn keine optionalen Positionen beschafft werden sollen, haben die Optionen klarerweise kein Gewicht in der Bewertung. Sofern nur ein Teil der Optionen beschafft werden soll, ist das Gewicht zwischen > 0% und < 10%, entsprechend Anzahl der Optionen. Ist diese Sichtweise korrekt? Diese Sichtweise ist nicht korrekt. Unabhängig vom Umfang der zu beschaffenden optionalen Bestandteile geht die Summe immer mit 10% in die Gewichtung der jeweiligen Kostengruppe ein. Frage 1.15: Es gibt verschiedene Positionen im Preisblatt, welche in der Ausschreibung nicht vorkommen, z.b. "Rechnungseingangsarchivierung". Ohne nähere Angaben können bei solchen Positionen keine Fixpreise angeboten werden. Wie sollen diese Positionen beantwortet werden? Ist eine Kostenschätzung oder eine Preisspanne an dieser Stelle zulässig? Die im Kostenblatt 7.11 aufgeführten optionalen Erweiterungen sowie die ggf. zugehörigen Dienstleistungen in Kostenblatt 7.13 sind optional zu beschaffende Erweiterungen zum weiteren Ausbau der Archivierungsplattform als zentrales digitales Archiv für alle Bereiche des Klinikums. Sie werden daher gebeten, die Preise entsprechend Ihrer Erfahrungen aus vergleichbaren Projekten in Universitätskliniken vergleichbarer Größe zu kalkulieren. Wenn Sie Kostenabschätzungen oder Preisspannen angeben, beschreiben Sie bitte die zugrundeliegenden Rahmenbedingungen und/oder Voraussetzungen. Frage 1.16: In Anbetracht des abgefragten Leistungsumfangs erscheint das in der Ausschreibungsanforderung geschätzte Auftragsvolumen ( ,- bis ,-) für beide Lose inklusive 60 Monate Wartung als zu gering. Entspricht dies auch Ihrem Verständnis? Bei der Angabe handelt es sich um ein vor Projektstart GESCHÄTZTES und somit nicht verbindliches Auftragsvolumen. Die Bewertung der Angebote erfolgt wie im Leistungsverzeichnis dargestellt anhand der Kosten UND des angebotenen Leistungs- / Funktionsumfangs. "Befundkommunikations- und Archivierungsplattform" Bieterfragen und Antworten Seite 7 von 13

8 2. Fragen zum Leistungsverzeichnis Frage 2.1: Auf Seite 12 ist die Rede von "Ablösung bzw. Weiterentwicklung von MIRAplus und der heute eingesetzten Archivlösung (HYDMedia Release G4) [ ]" Wie ist Weiterentwicklung in diesem Kontext zu verstehen, wenn in Kapitel 3.8 und 3.9 nur von Ablöse die Rede ist? In Kapitel 2.2 ist der Wortlaut der übergeordneten IT-Strategie wiedergegeben, die konkreten Zielsetzungen für die vorliegende Ausschreibung sind in den folgenden Kapiteln formuliert. Der vermeintliche Widerspruch ist aufzulösen, indem "Weiterentwicklung" verstanden wird als "Weiterentwicklung der aktuell durch MIRAplus und HYDMedia abgebildeten Funktionalität". Der Auftraggeber beabsichtigt dies durch Ablösung der genannten Systeme im Rahmen dieser Ausschreibung zu erreichen. Frage 2.2: Zu Seite 30, "3.6 Geforderte Datenmodelle und Inhalte": Eines der geforderten Datenformate ist DICOM, soll die hier gewünschte Lösung DICOM Referenzen oder DICOM Bilder archivieren? Gehen wir richtig in der Annahme, dass entsprechend Seite 18 nur Referenzen auf externe Dokumente (z.b. PACS) archiviert werden? Im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung sind DICOM Referenzen zu verwalten und zu archivieren. Die geforderte Viewing-Komponente soll auch DICOM Bilder und andere DICOM-Formate verarbeiten können, siehe Kapitel 5.7 (Multiformat-Viewer). Die gewünschte Lösung soll dem Auftraggeber die Option bieten, in späteren Ausbaustufen DICOM Bilddaten zu archivieren, siehe Kapitel (Weitere und optionale Ausbaustufen). "Befundkommunikations- und Archivierungsplattform" Bieterfragen und Antworten Seite 8 von 13

9 Frage 2.3: In Kapitel 3.3, in der Skizze der geplanten Zielarchitektur auf Seite 29, sind die XDS Aktoren für ein IHE-konformes Med. Universal-Archiv eingezeichnet. Diese Skizze und die im RFP beschriebene Aufgabenstellung legen nahe, dass als Ausschreibungsgegenstand im Los 2 eine eigene IHE Affinity Domain für das Universitätsklinikum Freiburg und dessen Mandanten aufzubauen ist, was allerdings nirgends in der Ausschreibung explizit erwähnt wird. Ist es richtig, dass eine Affinity Domain verlangt wird, da wir der Ansicht sind, dass in der Ausschreibungsunterlage durch geforderte IHE Profile eine IHE konforme Affinity Domain beschrieben wird? [Anm.: RFP = "Request for Proposal", d.h. die vorliegenden Ausschreibungsunterlagen]. Wir sind der Ansicht, dass zur Umsetzung der Anforderungen gemäß vorliegender Leistungsbeschreibung der Aufbau einer IHE Affinity Domain nicht zwingend erforderlich ist. Abhängig vom jeweiligen Lösungskonzept bleibt es dem Anbieter überlassen, ob dazu eine IHE Affinity Domain umzusetzen ist. Im Rahmen späterer Ausbaustufen und zukünftiger Telematik-Anwendungen plant das Universitätsklinikum Freiburg, eine IHE Affinity Domain aufzubauen. Es ist vorstellbar, dass die hier anzubietende Lösung nur Teile einer zukünftigen Affinity Domain darstellt. Frage 2.4: Im Leistungsverzeichnis wird in Frage 201.GU bis 203.GU die Funktion eines IHE-konformen MPI abgefragt. Nach unserem Informationsstand ist ein MPI der Firma ICW bereits im Einsatz. Soll dieser im Rahmen der Ausschreibung abgelöst werden oder handelt es sich um einen Irrtum? Der eingesetzte MPI der Firma ICW soll im Rahmen des Auftrags nicht abgelöst werden. Der aktuelle Einsatzzweck dieses MPI ist in Kapitel beschrieben. Wir sind der Ansicht, dass zur Umsetzung der Anforderungen gemäß vorliegender Leistungsbeschreibung ein MPI noch nicht zwingend erforderlich ist. Abhängig vom jeweiligen Lösungskonzept bleibt es dem Anbieter überlassen, ob er zur Umsetzung einen MPI realisiert. Im Rahmen späterer Ausbaustufen, insbesondere im Zusammenhang mit der geplanten Migration des Patientenmanagement-Systems und zukünftiger Telematik-Anwendungen, wird das Universitätsklinikum Freiburg vermutlich einen MPI benötigen. Die Befundkommunikations- und Archivierungsplattform muss in der Lage sein, mit beliebigen IHE-konformen MPI zusammenzuarbeiten. "Befundkommunikations- und Archivierungsplattform" Bieterfragen und Antworten Seite 9 von 13

10 Frage 2.5: Zu Kapitel 3.8 der Leistungsbeschreibung, "Geforderter Leistungsumfang Los 1 Vollständige Schnittstellenrealisierung HL7-ORU Input und HL7-QRY/ORF Output für alle Systeme gemäß Kapitel ff. Umsetzung eines Zielpunktes für Abfragen HL7-QRY bzw. optional zusätzlich via REST- FHIR mit eigener Datenhaltung für strukturierte Informationen/Daten (Performance) oder über CDA-Dokumente aus LOS 2": In wie fern unterscheiden sich die beiden formulierten Anforderungen hinsichtlich der HL7-QRY Schnittstelle? Verstehen wir es richtig, dass alternativ zur HL7-QRY Schnittstelle auch eine CDA-basierte Abfrage realisiert werden kann? In Kapitel sind alle aktuell an MIRAplus angeschlossenen Systeme aufgelistet und in Kapitel die jeweils zu kommunizierenden Inhalte der Schnittstellen (HL7-ORU Input und HL7-QRY/ORF Output). Diese Schnittstellen sind zwingend in der neuen Lösung zu realisieren. Die in der Frage zitierten Eigenschaften beschreiben den Aspekt, dass die Befundkommunikationsplattform den Zielpunkt für HL7-QRY Abfragen nach außen abbilden und gleichzeitig mit der Archivierungsplattform kommunizieren muss, siehe Kapitel 3.3 (Zielarchitektur). Die HL7-QRY/ORF Schnittstelle muss umgesetzt werden wie im ersten Spiegelstrich beschrieben. Die im zweiten Spiegelstrich formulierte Anforderung beinhaltet, dass aus unserer Sicht sowohl eine eigene Datenhaltung in LOS 1 als auch eine Abfrage von CDA-Dokumenten aus dem Archiv (LOS 2) als Datenquelle für die HL7-QRY Schnittstelle in Frage kommen. Neben der etablierten HL7v2 Query-Schnittstelle ist unabhängig von der gewählten Datenhaltung optional eine HL7 FHIR Kommunikation angefragt. Eine Realisierung mit CDA-basierter Abfrage oder REST-FHIR ist also nicht alternativ, sondern bedarfsweise/optional zusätzlich zur HL7-QRY Schnittstelle zu verstehen. Frage 2.6: Zu Frage 164.LOS1, "Welche der nachfolgenden ADT-Ereignisse unterstützt und verarbeitet die Lösung für Los 1?": In Kapitel der Leistungsbeschreibung ist dargestellt, dass PDV Patientenstammdaten bzw. Bewegungsdaten nur auf Anfrage zur Verfügung stellt. Können wir davon ausgehen, dass gemäß der Frage 164 Patientenstamm- und Bewegungsdaten per ADT-Nachrichten an die Befundkommunikationsplattform übertragen werden? Ja, diese Annahme ist richtig. Die Befundkommunikationsplattform sollte darüber hinaus in der Lage sein, fehlende Patientenstamm- und Bewegungsdaten per HL7- Query abzufragen (aus PMS oder liefernden Quellsystemen wie RIS, LIS etc.). "Befundkommunikations- und Archivierungsplattform" Bieterfragen und Antworten Seite 10 von 13

11 Frage 2.7: Zu Kapitel der Leistungsbeschreibung, "An MIRAplus angeschlossene Systeme": Welche Systeme des UHZ am Standort Bad Krozingen sind an die Befundkommunikationsund Archivierungsplattform über welche Schnittstellen anzuschließen? Müssen außer den mit UHZ in der Tabelle gekennzeichneten Systemen noch andere Systeme mit dem UHZ- Mandant der Befundkommunikations- und Archivierungsplattform kommunizieren? Mit dem jetzigen Auftrag ist keine Anbindung von Systemen des UHZ am Standort Bad Krozingen vorgesehen. Eine spätere Ausweitung des UHZ-Mandanten der Befundkommunikations- und Archivierungsplattform hinsichtlich Anbindung von Systemen des UHZ-Standorts Bad Krozingen sollte möglich sein und kann als optionaler Bestandteil in den entsprechenden Kostenblättern angeboten werden. Vgl. auch Kapitel 3.9.1, "Integration weiterer klinischer Subsysteme". Frage 2.8: Gehen wir recht in der Annahme, dass eine Rules Engine zur Berechtigungsprüfung, basierend auf dem vorhandenen Active Directory und LDAP anzubieten ist? Diese Annahme ist nur teilweise korrekt. Eine Berechtigungsprüfung gegen Active Directory und LDAP ist unter Umständen beim Anmelden an das System notwendig. Im Leistungsverzeichnis samt Anlagen sind ausführlich die Anforderungen an eine Berechtigungsprüfung auf Dokumenten- und Informationsebene beim Zugriff durch den Benutzer beschrieben. Frage 2.9: Zu Frage 94.LOS1, "Gibt es ein mehrstufiges Sperrkonzept? Bitte beschreiben Sie die Möglichkeiten": In der OH-KIS ist nur der Begriff Sperrung definiert. Was verstehen Sie unter einem mehrstufigen Sperrkonzept? Gemeint ist hier, dass eine Sperrung auf den Ebenen Patient, Fall, Teilakte, Dokumentenkategorie, Einzeldokument möglich sein muss. "Befundkommunikations- und Archivierungsplattform" Bieterfragen und Antworten Seite 11 von 13

12 Frage 2.10: An folgenden Stellen werden die Schlagworte "Fundortverwaltung" und "Aktenplan" genannt: (a) 3.9 Akten- und Fundortverwaltung mit Realisierbarkeit eines Aktenplanes. (b) Akten- und Fundortverwaltung mit Realisierbarkeit eines Aktenplanes. (c) Lager- und Fundortverwaltung auf der Basis von räumlichen Strukturinformationen wie Raumnummern, Regalkennzeichnungen etc. (auch für Mikrofilmarchive). (d) 258.LOS2 Unterstützen Sie die Anbindung / Integration von Akten- und Fundortverwaltungssystemen Dritter? Wenn ja, benennen Sie die Systeme und nennen Sie Referenzinstallationen. Können Sie bitte diese Schlagworte genauer definieren. Was ist mit "Fundort" bzw. mit "Aktenplan" gemeint? Mit "Fundortverwaltung" ist hier gemeint, dass das System auch eine Verwaltung von Papierakten (Standort, Ausleihe, Mahnlisten, Übergabe an Dienstleister etc.) und anderen Objekten (Röntgentaschen, CDs, Mikrofilmen etc.) abbilden kann. Mit "Aktenplan" ist hier gemeint, dass eine elektronische Akte (z.b. die medizinische und administrative Patientenakte) gemäß ihren Registern im System abgebildet und dargestellt werden kann. Frage 2.11: Zu Kapitel 3.8 und Kapitel 5.8, Frage 323.GU: Welche Art der Datenmigration aus MIRAplus ist gewünscht? Batch-Migration in einem Durchlauf? On-Demand-Migration, wenn Patienten das Klinikum wieder betreten? Können die zu migrierenden Daten per HL7 von MIRAplus aktiv und umfassend für alle Patienten gesendet werden? Wird für die Migration eine Abfrage der Befunde per HL7 QRY aus MIRAplus bevorzugt? Die Art der Datenmigration ist Teil des vom Anbieter vorzulegenden Konzeptes. Eine Batch-Migration wird voraussichtlich erforderlich sein und wäre z.b. initial möglich, wobei hier die Phase der Produktivsetzung der Befundplattform mit dem dann aktuellen Datenbestand von MIRAplus von besonderer Bedeutung ist. Eine reine On-Demand- Migration ist unter Beachtung des End-of-Life Zeitrahmens von MIRAplus zu betrachten (siehe Antwort auf Frage 2.12). Die seitens MIRAplus zur Datenmigration erforderlichen Verfahren ergeben sich aus dem mit dem Auftragnehmer verhandelten Konzept. Vorstellbar sind sowohl ETL- Techniken (Export z.b. in selbstdefinierten Datenstrukturen oder als HL7) als auch die Abfrage per HL7-Query. "Befundkommunikations- und Archivierungsplattform" Bieterfragen und Antworten Seite 12 von 13

13 Frage 2.12: Zu Kapitel 3.8 und Kapitel 5.8, Frage 323.GU: Wie lange soll MIRAplus in Betrieb bleiben? Als End-of-Life ist Ende Q4/2017 vorgesehen. Frage 2.13: Zu Kapitel 3.8: Gibt es eine bereits genutzte Data-Warehouse-Lösung? Wenn ja, welche ist dies? Ja, als Data-Warehouse wird eine Eigenentwicklung des Universitätsklinikums Freiburg zusammen mit SAP-BW und QlikView eingesetzt. Frage 2.14: Zu Kapitel 3.8: Soll ein neues Data-Warehouse mit angeboten werden? Nein, es soll kein (neues) Data-Warehouse-System im klassischen Sinne angeboten werden. Die geforderte Gesamtlösung und hier insbesondere die Archivierungsplattform ist als umfassendes zentrales Archivierungssystem für den gesamten, in den verschiedensten medizinischen Dokumentationssystemen erzeugten, medizinischen Content zu verstehen. "Befundkommunikations- und Archivierungsplattform" Bieterfragen und Antworten Seite 13 von 13

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