Die Einhaltung der Unfallverhütungs- & Arbeitssicherheitsvorschriften

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1 Die Einhaltung der Unfallverhütungs- & Arbeitssicherheitsvorschriften Ulrich Hoffmann 1. Deregulierung im Arbeitsschutz mehr Verantwortung auf der Betriebsebene Die Betreiber von Hochwasserrückhaltebecken (HRB) haben die Sicherheit und Betriebsbereitschaft der Anlage zu gewährleisten. Diese Aufgaben werden i. d. R. mit eigenem Personal, gegebenenfalls auch durch die Beauftragung von Fremdfirmen erfüllt. Mit der Anstellung von Personal hat der Betreiber auch die Arbeitgeberfunktion und ist damit verpflichtet die Arbeitsschutzvorschriften für die Beschäftigten einzuhalten. Die grundlegenden Arbeitgeberpflichten bezüglich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (UVV GUV-V A1) festgeschrieben. Mit dem Arbeitsschutzgesetz hat 1996 ein tiefgreifender Änderungsprozess im Arbeitsschutzrecht eingesetzt Zentrales Ziel ist dabei die Deregulierung. Im Unterschied zur bisherigen Gesetzgebungspraxis hat das Arbeitsschutzgesetz statt eindeutiger rechtsverbindlicher Vorgaben allgemein formulierte Schutzziele festgelegt. Dies gibt den Betrieben die Möglichkeit, stärker als bisher, Arbeitsschutz-Maßnahmen auf ihre speziellen Belange abzustimmen. Konkrete Umsetzungsinhalte finden sich auf der Ebene der weniger verbindlichen technischen Regeln wieder. Die Kernforderung des Arbeitsschutzgesetzes ist in 3 formuliert, nämlich Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und dabei die Eigenarten des Betriebes zu berücksichtigen. Diese Forderung ist an die Adresse des Arbeitgebers gerichtet, bei dem der Schwerpunkt der juristischen Verantwortung liegt. Um der Verantwortung gerecht zu werden, bietet es sich an, eine gerichtsfeste Arbeitsschutzorganisation zu schaffen. Diese Arbeitsschutzorganisation zeichnet sich bezüglich ihres Aufbaues durch eine klare Festlegung von Aufgaben und damit verbundenen Verantwortlichkeiten und die Einbeziehung zumindest der gesetzlich vorgeschriebenen Berater und Beauftragten aus. Abb.1: Innerbetriebliche Arbeitsschutzorganisation 32

2 2. Die Gefährdungsbeurteilung Kernelement des modernen Arbeitsschutzes Zur Klärung der Frage, welche Maßnahmen durch den Arbeitgeber zu ergreifen sind, hat der Gesetzgeber die Antwort gleich mit geliefert: In 5 ArbSchG wird zur Festlegung der Maßnahmen die Beurteilung der Arbeitsbedingungen eingefordert. Dieses im allgemeinen Sprachgebrauch auch Gefährdungsbeurteilung genannte Instrument, ist präventiv angelegt. Eine angemessene Gefährdungsbeurteilung bedingt eine gezielte und systematische Ermittlung der bestehenden Gefährdungen und Belastungen, die auf die Beschäftigten einwirken können. Die zentrale Forderung einer Gefährdungsbeurteilung wiederholt sich in allen Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz und wird dabei auf die unterschiedlichsten Einflüsse, die am Arbeitsplatz auftreten können, angewendet: z. B. Arbeitsmittel, Gefahrstoffe, biologische Faktoren usw. Auch in den Unfallverhütungsvorschriften wird die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nochmals aufgegriffen; zum einen als Forderung an den Unternehmer, zum anderen als Unterstützungsleistung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) und Betriebsärzte. Generell ist die Gefährdungsbeurteilung als Erstbeurteilung an bestehenden oder neu einzurichtenden Arbeitsplätzen und Arbeitsverfahren durchzuführen. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Anlässe, die eine Fortschreibung oder auch Überprüfung erforderlich machen: des Standes der Technik, gebaut werden, wird, onsausrüstungen, sowie fällen und arbeitsbedingten Erkrankungen. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis der Überprüfungen zu dokumentieren. 3. Die Gefährdungsbeurteilung eine gute Möglichkeit zur Steuerung interner Prozesse Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert nicht nur die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und damit die Darstellung der für die Beschäftigten mit ihrer Tätigkeit Abb. 2: Die Gefährdungsbeurteilung Kernelement der Arbeitsschutzregelungen 33

3 vorhandenen Gefährdungen und Belastungen sowie adäquater und zeitgemäßer Präventionsmaßnahmen dieser Prozess wird kurz und knapp als Gefährdungsbeurteilung bezeichnet sondern das Arbeitsschutzgesetz fordert generell auch die Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die betriebliche Organisation. Erfahrungsgemäß hängt es fast immer von der Organisation ab, ob Arbeitssysteme sicher und gesundheitsgerecht gestaltet werden. In vielen Einrichtungen, die, wie auch der Betrieb und die Überwachung von HRB, durch vielfältige unterschiedliche Tätigkeiten charakterisiert sind, stellt die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für die Verantwortlichen eine besondere Herausforderung dar. Dies dürfte auch ein wesentlicher Grund dafür sein, dass entsprechende Dokumentationen in vielen Betrieben nur in Ansätzen und damit auch unvollständig vorzufinden sind. Die von der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) favorisierte Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung stellt eine gute Möglichkeit zur Steuerung interner Prozesse dar. Danach ist die Gefährdungsbeurteilung Ausgangspunkt für und rensabläufen. Die Gefährdungsbeurteilung dient nicht der Dokumentation von Detailmängeln. Dies kann über andere Instrumente, z. B. Begehungsprotokolle, wesentlich besser erfolgen. Die Gefährdungsbeurteilung ist damit nicht isoliert als Darstellung der im Betrieb relevanten Gefährdungen zu sehen sondern wird erst vollständig, wenn Verantwortlichkeiten festgelegt und Prozesse zur Umsetzung der Maßnahmen beschrieben sind und deren Umsetzung regelmäßig dokumentiert wird. Die entscheidende Arbeitsebene wird damit der einzelne Prozess, z. B. Unterweisung, Prüfungen usw., in den Mittelpunkt rückt die für die Umsetzung des jeweiligen Prozesses verantwortliche Person. Damit ist der Brückenschlag zwischen Gefährdungsbeurteilung und Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die betriebliche Organisation gelungen. Für den Unternehmer ergeben sich durch diese Vorgehensweise zahlreiche Vorteile: und deren Gefährdungen, Ablauf, Abb. 3: Software GefBU der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) zur Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung 34

4 Um diesen zeitgemäßen Ansatz zur Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen, hat die Unfallkasse Baden-Württemberg ausgehend von der Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation von Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) und Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und der Information Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz (BGI/GUV-I 8700) die Handlungshilfe GefBU erstellt, mit der EDV-basiert aus den Betrieben heraus die Gefährdungsbeurteilung (GefBU) erstellt und dokumentiert werden kann. 4. Die Gefährdungsbeurteilung bei Betrieb und Überwachung von Hochwasserrückhaltebecken Die Gefährdungsbeurteilung als präventives Instrument greift bereits bei der Planung der Anlage. Schon in diesem Stadium sind die für die Beschäftigten zu erwartenden Gefährdungen und Belastungen zu berücksichtigen und die erforderlichen baulichen Maßnahmen zu ergreifen. Alles was jetzt schon beachtet wird kann, reduziert die Notwendigkeit von Improvisationen in der Zukunft. Damit sind die entscheidenden Grundlagen für einen sicheren Betrieb von HRB gelegt. Was den Betrieb des HRB betrifft, so ist hier nicht nur der Regelunterhalt zu berücksichtigen sondern alle zu erwartenden Tätigkeiten also auch die Nutzung im Hochwasserfall und die Inbetriebnahme (Probestau). Dabei dürfen die Rahmenbedingungen wie Witterung, Dunkelheit, schlechte Sicht, Schnee, Eis oder Zeitdruck nicht außer Acht gelassen werden. Abb. 4: Gefährdungsbeurteilung in Hochwasserrückhaltebecken 35

5 Beispiele für Teiltätigkeiten, die bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind: 5. Maßnahmen Mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung werden die notwendigen Präventionsmaßnahmen herausgearbeitet. Bei der Festlegung der Maßnahmen ist nach dem Grundsatz Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen vorzugehen. Die erste Frage, die geklärt werden muss: Ist die Tätigkeit überhaupt erforderlich? Danach ist den technischen Lösungen Vorzug vor organisatorischen oder personenbezogenen Maßnahmen zu geben. Bauliche / technische Maßnahmen Ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann die Darstellung der Maßnahmen sein, die erforderlich sind, um Arbeitsplätze und Arbeitsmittel bereit zu stellen, die vorschriftenkonform ausgestattet und gestaltet sind. Hierbei geht es z. B. um sichere Zugänge zu Wartungsstellen, die Anbringung von Absturzsicherungen oder auch das Vorhandensein von Schutzabdeckungen an Maschinen und Geräten. Da nach Auffassung der UKBW die Gefährdungsbeurteilung aber nicht der Dokumentation von Detailmängeln dient, bieten sich hierfür andere Möglichkeiten an. Sehr gut eignen sich hierfür die Begehungsprotokolle der Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder der Betriebsärzte. Eignung der Beschäftigten Um den richtigen Mitarbeiter am richtigen Platz zu beschäftigen, muss geprüft werden, wie gut er die fachlichen und persönlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes erfüllen kann. Eine ganz wesentliche persönliche Anforderung ist die gesundheitliche Eignung der Beschäftigten. Um diese zu gewährleisten, ist die arbeitsmedizinische Vorsorge sicher zu stellen. Der Arbeitgeber hat nach 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Folgende Einwirkungen können beim Betrieb von HRB arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich machen: Baumaschinen) geräte, Baumaschinen) Die Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist Tätigkeitsvoraussetzung. Neben der körperlichen Eignung der Beschäftigten ist die fachliche Eignung wesentliche Voraussetzung für sicheres und gesundes Arbeiten. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen, zu unterweisen. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren. Anhand praktischer Beispiele sollen Arbeitsabläufe besprochen und eingeübt werden. Mögliche Gefährdungen und Belastungen werden mit den Mitarbeitern erarbeitet und situationsgerechte Lösungen gesucht. Ferner ist es sinnvoll, das Verhalten zum Beispiel bei Betriebsstörungen oder Erste-Hilfe-Situationen zu üben. In 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass die Unterweisung bei Technologien durchzuführen ist. Unterstützung bei der Vorbereitung erhalten die Führungskräfte von der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie vom Betriebsarzt. Regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln Der Arbeitgeber hat nach 3 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen für erforderliche Prüfungen zu ermitteln. Dabei kommen im Wesentlichen Prüfungen durch eine befähigte Person und/oder durch den Bediener in Betracht. Nach 10 Betriebssicherheitsverordnung sind Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Werkzeuge entsprechend den einschlägigen Vorschriften und Regeln von befähigten Personen zu prüfen. Prüfungen sind z. B. notwendig: fung von Winden), Unfälle oder Unwetter), lung, größeren Reparaturen ausgenommen sind regelmäßige Reparaturen und Instandsetzungen). Nach 11 Betriebssicherheitsverordnung sind die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen. Für die Aufzeichnung der Prüfergebnisse haben sich Prüfbücher bewährt. Bei der Prüfung durch den Bediener werden Maschinen, Geräte und Werkzeuge vor der Benutzung arbeitstäglich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft. 36

6 Festlegung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) Durch technische und/oder organisatorische Präventionsmaßnahmen ist es nicht immer möglich alle Gefährdungen zu beseitigen bzw. Tätigkeiten auf ein Sicherheitsniveau zu bringen, bei dem Körperschäden vollständig ausgeschlossen werden können. In diesen Fällen kann die Verwendung von PSA durch die Beschäftigten erforderlich werden. Gemäß der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention hat der Arbeitgeber geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Für Arbeiten bei Betrieb und Überwachung von HRB können zum Beispiel folgende persönliche Schutzausrüstungen erforderlich sein: beit mit Motorsägen ( Schnittschutzkleidung ), Notfallmaßnahmen festlegen Nach 25 (1) Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann. Zum Erreichen dieses Schutzzieles ist es erforderlich, vor Beginn der Arbeiten an Hochwasserrückhaltebecken auch die Rettung eventuell Verletzter unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen zu organisieren. In der Praxis hat sich die Beschreibung der Rettungskette bewährt. Dabei sind v.a. folgende Aspekte zu berücksichtigen: Sachmittel, telefon). Dabei muss auch der Aspekt Alleinarbeit in die Festlegung der geeigneten Maßnahmen einfließen. Die Beschäftigten sind vor der Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung anzuhören. Außerdem hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönliche Schutzausrüstung sicherheitsgerecht benutzt wird. Abb. 5: Rettungskette 37

7 Abb. 6 : Grundvoraussetzung für eine gerichtsfeste Arbeitsschutzorganisation 6. Integration der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung in die betrieblichen Abläufe Wie bereits dargestellt, fordert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nicht nur die Beurteilung der Arbeitsbedingungen sondern generell auch die Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die betriebliche Organisation. Die Umsetzung dieser Forderung wird dann auf Akzeptanz stoßen, wenn die festgelegten Präventionsmaßnahmen in vorhandene und notwendige Verfahrensanweisungen im Betrieb eingebunden werden können. Für den Bereich der Hochwasserrückhaltebecken bieten sich hierzu u. a. die Betriebsvorschriften an. Eine weitere Möglichkeit, um Präventionsmaßnahmen für nicht regelmäßig anfallende Tätigkeiten festzulegen, ist ein schriftlicher Arbeitsauftrag. Erst wenn die Belange des Arbeitsschutzes sowohl in der Aufbau- als auch in der Ablauforganisation berücksichtigt sind, kann der Arbeitgeber von einer gerichtsfesten Arbeitsschutzorganisation ausgehen. 38

8 7. Literatur [1] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) [2] Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention, UVV GUV-V A1 (Juli 2004) [3] Gefährdungs- und Belastungs-Katalog Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz ; BGI/GUV-I 8700 (Dezember 2009) [4] Regel Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten ; BGR/GUV-R 2102 (Oktober 2004 aktualisierte Fassung Juli 2010) [5] Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation ; Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik und Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Dezember 2011) Anschrift des Verfassers Ulrich Hoffmann Unfallkasse Baden-Württemberg Abteilung Prävention Waldhornplatz 1, Karlsruhe ulrich.hoffmann@ukbw.de 39

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