Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1

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1 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1

2 GLIEDERUNG PSG II Artikel 1 (Inkrafttreten zum ) Schwerpunkte: Beratung, Qualitätssicherung, Übergangsregelungen Artikel 2 (Inkrafttreten zum ) Schwerpunkte: Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, Überleitung, Leistungsbeträge, Vertragsrecht, Bestandschutz, Finanzierung Artikel 3 ff. SGB III, V, VI, VII, PflegeZG, Inkrafttreten Folie 2

3 PFLEGEBERATUNG Pflegekassen sollen bei Erstantrag feste Ansprechpartner/innen benennen. Ausweitung der 14-Tage-Frist nach 7b. Berichte nach 37 Abs. 3 einbeziehen. Pflegeberatungsrichtlinie von GKV-Spitzenverband (bis ). Berichtspflicht GKV-Spitzenverband (alle 3 Jahre, erstmals zum ). Folie 3

4 SONSTIGES Nächste Dynamisierung im Jahr 2021 statt Pflegekassen haben Schulungskurse für Pflegepersonen anzubieten (vorher Soll- Vorschrift ) und zwar auf Wunsch, mit Einwilligung der Pflegebedürftigen, zuhause. Versand Leistungs-/Preisvergleichslisten auf Anforderung. Veröffentlichung im Internet. Neuregelungen im Bereich Qualitätssicherung. Übergangsregelungen für Begutachtungen. Folie 4

5 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff I Pflegebedürftig ist, wer infolge fehlender personaler Ressourcen ( ) dauerhaft zu selbstständigen Aktivitäten im Lebensalltag, selbstständiger Krankheitsbewältigung oder selbstständiger Gestaltung von Lebensbereichen und sozialer Teilhabe nicht in der Lage und daher auf personelle Hilfe angewiesen ist. Folie 5

6 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff II Mobilität (10 %) Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 %) oder Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 %) Selbstversorgung (40 %) Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen (20 %) Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (15 %) Folie 6

7 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff III Pflegegrad 1: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte Pflegegrad 2: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte Pflegegrad 3: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte Pflegegrad 4: ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte Pflegegrad 5: ab 90 bis 100 Gesamtpunkte. Sonderregelungen für Pflegegrad 5 bei besonderen Bedarfskonstellationen sowie für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten. Folie 7

8 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff IV Vorteile: Umfassende Berücksichtigung von Hilfebedarfen. Keine Leistungsvergabe nach Zeitaufwand. Ausmaß der Einschränkung in den Pflegegraden unabhängig von kognitiven oder somatischen Gründen. Folie 8

9 ÜBERLEITUNG PFLEGEBEDÜRFTIGE Pflegestufe 0 & eea Pflegestufe I Pflegestufe I & eea Pflegestufe II Pflegestufe II & eea Pflegestufe III Pflegestufe III & eea Härtefälle Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 (eea = erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz) Folie 9

10 PFLEGEGRAD 1 Entlastungsbetrag in Höhe von 125 monatlich ( 45b). In Wohngemeinschaften 214 monatlich ( 38a). Pflegehilfsmittel & Zuschüsse Wohnumfeld. In vollstationärer Dauerpflege Zuschuss in Höhe von 125 monatlich & zusätzliche Betreuung und Aktivierung ( 43b). Beratung ( 7a, 7b, 37 Abs. 3) & Pflegekurse. Folie 10

11 PFLEGEGELD Pflegestufe Beträge - alt Pflegegrad Beträge - neu Steigerung 0 & eea % I % I & eea % II % II & eea % III III & eea % Härtefall Folie 11

12 PFLEGESACHLEISTUNG Pflegestufe Beträge - alt Pflegegrad Beträge - neu Steigerung 0 & eea % I % I & eea % II % Leistungsinhalte II & eea III III & eea Härtefall % % - Folie 12

13 38a, 45a ff. Leistungsbetrag in Wohngemeinschaften ( 38a) erhöht von 205 auf 214 monatlich. Behutsame Konkretisierung der Anforderungen des 38a. Regelung zur Kombination von 38a und Tages-/Nachtpflege. Neufassung 45a ff., vorwiegend sprachlich. Leistungsbetrag in Höhe von 125 monatlich statt 104 / 208 ( 45b). Folie 13

14 SOZIALE SICHERUNG VON PFLEGEPERSONEN Voraussetzungen für Rentenbeiträge: mindestens Pflegegrad 2, Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden / Woche erwerbstätig, Versorgungsumfang wenigstens 10 Stunden / Woche, verteilt auf regelmäßig mind. 2 Tage. Anhebung der Maximalhöhe. Abstufungen nach Pflegegrad sowie bei Inanspruchnahme von Kombinationsleistungen und Ausschöpfen der Pflegesachleistung. Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen. Folie 14

15 SOZIALE SICHERUNG VON PFLEGEPERSONEN Pflegestufe vom Hundert der Bezugsgröße - alt (Pflegeumfang) vom Hundert der Bezugsgröße - neu (Leistungsart) Pflegegrad I 26,6667 (14 h) 18,9 (Pflegesachleistungen) 2 22,95 (Kombinationsleistungen) 2 27 (Pflegegeld) 2 II 35,5555 (14 h) 30,1 (Pflegesachleistungen) 3 II 53,3333 (21 h) 36,55 (Kombinationsleistungen) 3 43 (Pflegegeld) 3 III 40 (14 h) 49 (Pflegesachleistungen) 4 III 60 (21 h) 59,5 (Kombinationsleistungen) 4 III 80 (28 h) 70 (Pflegegeld) 4 70 (Pflegesachleistungen) 5 85 (Kombinationsleistungen) (Pflegegeld) 5 Folie 15

16 VOLLSTATIONÄRE DAUERPFLEGE Pflegestufe Beträge - alt Pflegegrad Beträge - neu Steigerung 0 & eea % I % I & eea % II % II & eea % III % III & eea % Härtefall % Folie 16

17 VERTRAGSRECHT STATIONÄR Pflegegradunabhängiger Eigenanteil in den Pflegegraden 2 5. Vergütungszuschläge nach 87b werden zu individuellem Anspruch auf Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung ( 43b). Neuverhandlung der Pflegevergütung bei erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur möglich. Folie 17

18 ÜBERGANG STATIONÄR Neuverhandlung der Pflegesätze. Überleitung der Pflegesätze durch Formel, sofern bis keine neue Vereinbarung geschlossen wurde. Pflegeeinrichtung teilt Kostenträgern ermittelte Pflegesätze u.a. mit. Unverzügliche kostenträgerinterne Abstimmung mit Mehrheit über Beanstandung der Angaben der Pflegeeinrichtung. Schätzung der neuen Pflegesätze, sofern bis keine Mitteilung der Pflegeeinrichtung erfolgt ist. Information der Bewohner durch Pflegeeinrichtung über die neuen Pflegesätze ab bis spätestens Folie 18

19 PERSONALBEMESSUNG Auftrag in 113c an Selbstverwaltung Bund: Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlichen Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs bis Basis: durchschnittlicher Versorgungsaufwand für direkte und indirekte pflegerische Maßnahmen sowie für Haushaltsführung. Berücksichtigung der Ziele und Konzeption des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Auftragsvergabe an Wissenschaft bis Folie 19

20 BESTANDSCHUTZ Der übergeleitete Pflegegrad bleibt erhalten, auch wenn später ein niedrigerer Pflegegrad festgestellt wird. Ausnahme: es liegt kein Pflegegrad mehr vor. Zuschuss vollstationär, wenn Eigenanteil im Januar 2017 höher ist als im Dezember Sonderregelungen zum Bestandschutz für die soziale Sicherung der Pflegepersonen und zum erhöhten Leistungsbetrag nach 45b (208 ). Folie 20

21 FINANZIERUNG Beitragssatzanhebung zum um 0,2 Beitragssatzpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent. (Mit)Finanzierung der gesetzlichen Überleitung und des Bestandschutzes aus der Rücklage. Finanzierung gesichert bis in das Jahr Folie 21

22 WEITERE REFORMPROZESSE Umsetzung Erstes Pflegestärkungsgesetz Pflegeberufereformgesetz Entbürokratisierung Pflegedokumentation Stärkung der kommunalen Rolle in der Pflege Schnittstellen zur Krankenversicherung Schnittstellen zur Sozialhilfe bzw. zum Bundesteilhabegesetz Folie 22

23 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Folie 23

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