Rentenversicherung. I n h a l t s v e r z e i c h n i s

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1 Rentenversicherung I n h a l t s v e r z e i c h n i s I. Renten wegen Erwerbsminderung 2 II. Altersrenten 2 1. Regelaltersrente 2 2. Altersrente für langjährig Versicherte 2 3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen 3 4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit/nach Altersteilzeitarbeit 4 5. Altersrente für Frauen 6 6. Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte 7 7. Teil- und Vollzeitrente 7 8. Rentenabschläge 8 9. Ausgleich der Rentenminderung durch Beitragszahlung 8 III. Renten wegen Todes 9 1. Kleine Witwen- bzw. Witwerrente 9 2. Große Witwen- bzw. Witwerrente 9 3. Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen 9 4. Sterbevierteljahr Rente an frühere Ehegatten Rentenabfindung bei Wiederheirat Waisenrente Wesentliche Neuerungen 12 IV. Rentenrechtliche Zeiten Beitragszeiten 13 a. Zeiten mit vollwertigen Beiträgen 13 b. Beitragsgeminderte Zeiten Beitragsfreie Zeiten 13 a. Anrechnungszeiten 13 b. Zurechnungszeiten 14 c. Ersatzzeiten Berücksichtigungszeiten 15 V. Weitere Leistungen der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld 17 Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente vor, so beginnt diese bei rechtzeitiger Antragstellung mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Wird der Rentenantrag verspätet gestellt, also später als drei Kalendermonate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, so beginnt die Rente erst mit dem Ersten des Antragsmonats. Die Rente wird vom Rentenversicherungsträger, ggf. nach Abzug des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung, monatlich überwiesen. Die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte bzw. Arbeitseinkommen. 1

2 Diese werden in Entgeltpunkte umgerechnet. Zur Berechnung der monatlichen Rente werden die Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt. Es wird unterschieden zwischen Renten wegen Erwerbsminderung und Altersrenten. I. Renten wegen Erwerbsminderung Das Thema Rente wegen Erwerbsminderung wird ausführlich unter der Rubrik Erwerbs-/ Berufsunfähigkeit behandelt. Klicken Sie hierzu links auf den entsprechenden Button. II. Altersrenten Zu den Renten wegen Alters gehören die Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres ( 35 SGB VI), Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 62. bzw. 63. Lebensjahres ( 36, 236 SGB VI), Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 63. bzw. 60. Lebensjahres ( 37, 236a SGB VI), Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach Vollendung des 60. bzw. 63. Lebensjahres ( 237 SGB VI), Altersrente für Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres ( 237a SGB VI) und Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach Vollendung des 60. Lebensjahres ( 40 SGB VI). Wichtig: Seit dem ist es nicht mehr möglich, bei Erfüllung der jeweiligen rentenrechtlichen Voraussetzungen eine andere Altersrente zu beantragen, wenn bereits eine vorgezogene Rente wegen Alters bezogen wird. Der Versicherte, der eine vorgezogene Altersrente mit hohen Abschlägen bezieht, kann damit nicht mehr in eine andere vorgezogene Altersrente mit geringeren Abschlägen wechseln. Auch der Wechsel von einer vorzeitigen Altersrente in die Regelaltersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres ist nicht mehr möglich. Zu den Rentenarten im Einzelnen: 1. Regelaltersrente Einen Anspruch auf Regelaltersrente haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Altersmäßige Voraussetzung ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Auf die Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten ( 55 SGB VI - Pflicht- und freiwillige Beiträge) aus allen Versicherungszweigen angerechnet. Berücksichtigt werden bei der Wartezeit auch Ersatzzeiten ( 250 SGB VI), Zeiten aus einem Versorgungsausgleich ( 52 SGB VI), Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers sowie Kindererziehungszeiten ( 56 SGB VI). Nicht der Erfüllung der Wartezeit dienen Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten. Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat. 2

3 Bei einem Bezug der Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhält der Leistungsberechtigte für jeden Monat des späteren Rentenbezugs einen Rentenzuschlag von 0,5 % ( 77 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI). 2. Altersrente für langjährig Versicherte Die Altersrente für langjährig Versicherte gemäß 36 SGB VI erhalten Versicherte, die das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Neben den Beitrags- und Ersatzzeiten sind auch Anrechnungs- ( 58 SGB VI) und Berücksichtigungszeiten ( 57 SGB VI) auf die Wartezeit anrechenbar, ohne dass es eines bestimmten Umfangs an Beitragszeiten bedarf. Gemäß 236 Abs. 2 SGB VI wird die Altersgrenze von 63 Jahren für Versicherte, die nach dem geboren sind, in 24 Monatsschritten vom an auf das 65. Lebensjahr angehoben. Daher erhalten Versicherte der Geburtsjahrgänge 1937 und jünger bei einer Berentung vor dem 65. Lebensjahr nur noch eine (um 0,3 % je Monat) verminderte Altersrente für langjährig Versicherte. Jedoch besteht für zwei Personengruppen rentennaher langjährig Versicherter gemäß 236 Abs. 2 SGB VI eine Vetrauensschutzregelung. Dies sind Versicherte, die vor dem geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben oder die bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und am 14. Februar 1996 Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben. Diese beiden Personengruppen erfahren nur eine langsame Anhebung nach dem RRG 92 (zur Anhebung im Einzelnen vgl. Tabelle zu 236 SGB VI). Ab dem Jahr 2010 wird die Altersgrenze der Rente für langjährig Versicherte gemäß 236 Abs. 3 SGB VI in 12 Zweimonatsschritten vom vollendeten 63. Lebensjahr auf das vollendete 62. Lebensjahr herabgesetzt. Dies gilt somit für Versicherte, die in der Zeit vom bis zum geboren sind. Der Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersrente ergibt sich für die in der vorgenannten Zeit Versicherten aus der Anlage 21 zum SGB VI. Die Herabsetzung wird Ende 2011 abgeschlossen sein, so dass die Versicherten, welche im November 1949 geboren sind, die ersten sein werden, die die Altersrente für langjährig Versicherte jedoch verbunden mit einem Rentenabschlag von 0,3 % je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen können. 3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Versicherte, die anerkannt schwerbehindert sind, können bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Altersrente beanspruchen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten erfüllt ist. Schwerbehindert ist jemand mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Personen, die schwerbehinderten Menschen nach 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt sind, fallen nicht unter diese Regelung. Ihnen ist dieser Rentenanspruch verwehrt. Für die Rentenbeantragung ist es erforderlich, dass der Versicherte im Besitz eines Schwerbehindertenausweises ist oder dass die Schwerbehinderteneigenschaft durch einen Bescheid der Versorgungsverwaltung anerkannt wurde. 3

4 Hat ein anderer Sozialleistungsträger oder ein Sozialgericht eine entsprechende Feststellung getroffen, so reicht dies aus. Der Rentenversicherungsträger ist daher z.b. auch an einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Berufsgenossenschaft gebunden, in welchem dem Versicherten eine Verletztenrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.h. zugesprochen wurde. Wichtig ist, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung bei Beginn der Rentengewährung vorgelegen hat ( 37 Nr. 2 SGB VI). Auch eine rückwirkende Anerkennung reicht aus. Fällt die Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung während des laufenden Rentenbezugs weg, berührt dies nicht den Rentenanspruch. Dieser bleibt bestehen. Nach altem Recht (bis ) konnte die Altersrente für Schwerbehinderte gemäß 37 SGB VI (a.f.) auch von Versicherten in Anspruch genommen werden, die das 60. Lebensjahr vollendet hatten und zudem berufs- oder erwerbsunfähig waren. Seit ist diese Möglichkeit weggefallen. Bei Personen, die am die Voraussetzungen erfüllten und somit einen Anspruch hatten, bleibt dieser weiter bestehen ( 302 Abs. 4 SGB VI). Die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente für Schwerbehinderte wird für Versicherte, die nach dem geboren wurden, ab dem in 36 Monatsschritten von der Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 63. Lebensjahres angehoben. Für Versicherte, die im Dezember 1943 geboren wurden, greift somit erstmals die neue Altersgrenze. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist entsprechend der Regelungen für die anderen Altersrenten verbunden mit einer Rentenminderung in Höhe von 0,3 % (Abschlag) für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs möglich. In den Genuss einer Vertrauensschutzregelung kommen gemäß 236a Satz 1 und 5 SGB VI rentennahe Jahrgänge, die vor dem geboren sind und mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit, Kindererziehung, Wehroder Zivildienst haben. Diese Personen können die volle (ungekürzte) Altersrente bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres beanspruchen. Wichtig: Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe werden nicht berücksichtigt. Eine weitere Vertrauensschutzregelung gilt für Versicherte, die am das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten und zu diesem Zeitpunkt schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren. Erfüllen auch sie die Wartezeit von 35 Jahren, so steht ihnen ebenfalls ein Anspruch auf die volle (ungekürzte) Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu. Auch hier muss die Schwerbehinderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei Rentenbeginn noch vorliegen. Versicherte, die vor dem geboren sind, sind zwar von der Anhebung der Altersgrenze betroffen und müssen gewisse Rentenabschläge hinnehmen. Jedoch sind sie insoweit auch privilegiert, als bei Ihnen im Zeitpunkt des Rentenbeginns keine Schwerbehinderung vorliegen muss. Vielmehr reicht hier noch die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ( 236a Satz 1 SGB VI). 4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit/nach Altersteilzeitarbeit Einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach 237 SGB VI haben Arbeitslose mit Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn sie vor dem geboren sind, bei Rentenbeginn arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, 4

5 wenn sie darüber hinaus in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn Pflichtbeitragszeiten in einem Umfang von acht Jahren zurückgelegt haben und wenn die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist. Der Zehnjahreszeitraum verlängert sich um Anrechnungszeiten ( 58 SGB VI) und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung (z.b. Erwerbsminderungsrente), die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Zu den Pflichtbeitragszeiten gehören Zeiten der Beitragsentrichtung aufgrund abhängiger Beschäftigung, Zeiten versicherungspflichtiger Selbständigkeit (einschl. der Antragspflichtversicherung Selbständiger), Zeiten der sonstigen Versicherung im Sinne von 3 (z.b. Kindererziehungszeiten) oder Zeiten des Bezugs von Lohnersatzleistungen und alle übrigen Fälle der Antragspflichtversicherung nach 14 SGB VI. Auch die Ausübung einer mindestens 24kalendermonatigen Altersteilzeitarbeit eröffnet einen Rentenanspruch ( 237 Nr. 3b SGB VI). Die Altersteilzeitarbeit ersetzt die Arbeitslosigkeit, alle übrigen, oben genannten Voraussetzungen müssen vorliegen. Altersteilzeit liegt vor, wenn aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Versicherten und dem Arbeitgeber für den Versicherten bei einer Minderung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers zum Arbeitsentgelt und zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden. Hierdurch soll älteren Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres vermindern und damit die Einstellung eines Arbeitslosen ermöglichen, ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente möglich gemacht werden. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach dem auf die Hälfte seiner bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden, weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung (mehr als eine geringfügige Beschäftigung i.s.v. 8 SGB IV) bestehen und der Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nach dem SGB III gestanden haben. Da die Arbeitszeitverteilung grundsätzlich Sache der Vertragsparteien ist, kann neben der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 50 % z.b. auch ein täglicher, wöchentlicher oder monatlicher Wechsel zwischen Arbeit und Freizeit vereinbart werden. Es muss nur insgesamt eine Verminderung der Arbeitszeit von 50 % vorliegen. Es gibt daher auch die sog. Blockmodelle, welche aus voller Arbeitsphase und anschließender Freistellungsphase bestehen. Hierbei wird in der Arbeitsphase ein Zeitguthaben für die Freistellungsphase aufgebaut. Gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1b AtG i.v.m. 237 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % dieses Arbeitsentgelts, mindestens jedoch auf 70 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Vollarbeitszeitentgelts bzw. vorherigen Arbeitsentgelt aufstocken. Wichtig: Das aufgestockte Entgelt unterliegt weder der Steuer noch der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. 5

6 für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen und zwar bei Arbeitsteilzeitarbeitsverhältnissen, welche bis zum begründet wurden, mindestens in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt (max. bis zu Beitragsbemessungsgrenze). bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die ab dem begründet wurden bzw. werden, mindestens in Höhe des Betrages, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze ( 165 Abs. 5 SGB VI). Regelarbeitsentgelt ist hierbei das auf einen Monat entfallende, vom AG regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Nicht laufend gezahltes Entgelt wird nicht berücksichtigt. Wichtig: Es ist nicht mehr erforderlich, dass der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz beitragspflichtig beschäftigt. Achtung: Hinsichtlich der Rentengewährung ist die Altersgrenze von 60 Jahren gemäß 237 Abs. 3 SGB VI für Leistungsberechtigte, die nach dem geboren sind, vom an in Monatsschritten auf das 65. Lebensjahr angehoben worden. Zunächst konnten alle Versicherte dennoch, frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres unter Hinnahme von Abschlägen von 0,3 % je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme die Rente beanspruchen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Die Vorschrift sieht diesbezüglich für eine bestimmte Personengruppe auch eine Vertrauensschutzregelung vor. Mehr hierzu in 237 Abs. 2 SGB VI. Mit dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz hat der Gesetzgeber die Altersgrenze des 60. Lebensjahres für die frühestmögliche Inanspruchnahme in Monatsschritten ab dem auf das 63. Lebensjahr angehoben. Dies gilt für Personen, die nach dem geboren sind. Die Anhebungsschritte ergeben sich aus der Tabelle zu 237 Abs. 5 SGB VI. Im Ergebnis kann diese Rente somit für alle Versicherten des Jahrgangs 1949 und jünger frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Vertrauensschutz genießen nur Versicherte, die am arbeitslos waren oder deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem erfolgt ist, nach dem beendet worden ist, oder vor dem Altersteilzeitarbeit vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. 5. Altersrente für Frauen Gemäß 237a SGB VI haben versicherte Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem geboren sind, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre (mind. 121 Kalendermonate) zurückgelegt haben, die mit Pflichtbeiträgen belegt sind und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist. 6

7 Auch die Altersrente für Frauen kann als Voll- oder Teilrente in Anspruch genommen werden. Die Hinzuverdienstgrenzen ( 34 Abs. 2 SGB VI) sind jedoch auch hier zu beachten. Ab dem Jahr 2000 wird die Altersgrenze für Frauen, die nach dem geboren sind, ebenfalls in Monatsschritten stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben ( 41 Abs. 2 SGB VI). Nimmt die Versicherte gewisse Abschläge in Kauf, kann die Altersrente für Frauen während und nach der Anhebungsphase auch gegen einen entsprechenden Abschlag mit Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden. Für Frauen, die bis zum 07. Mai 1941 geboren sind und somit am 07. Mai 1996 (Tag des Kabinettsbeschlusses) das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, greift ein Vertrauenstatbestand auf der Grundlage der durch das RRG 1992 begründeten Anhebungsschritte der Altersgrenzen. Es gelten somit die alten Anhebungsschritte (vgl. 237a SGB VI nebst Tabelle), wenn die versicherte Frau am arbeitslos war oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen hat oder wenn ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung oder der Befristung des Arbeitsverhältnisses oder die Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme, die vor dem erfolgt ist bzw. begonnen hat, nach dem beendet worden ist oder wenn sie vor 1942 geboren wurde und mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt hat. Die Anhebungsschritte sind der Tabelle des 237a SGB VI zu entnehmen. Ab dem Jahr 2012 fällt die Altersrente für Frauen nach einer zweijährigen Anhebungsphase ersatzlos weg ( 237a SGB VI). 6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute Versicherte erhalten diese Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 25 Jahren mit einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben. 7. Teil- und Vollzeitrente Gemäß 42 SGB VI kann der Versicherte eine Rente wegen Alters als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel. Die Zahlung eines anderen Bruchteils ist ausgeschlossen. Teilrenten können ebenfalls vorzeitig beansprucht werden, jedoch werden auch sie während und nach Abschluss der in den 236ff SGB VI geregelten Anhebungsphase der Altersgrenzen auf Dauer um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt. Der Versicherte ist in seiner Entscheidung, in welcher Höhe die Teilrente in Anspruch genommen werden soll, frei. So kann er auch den Bezug der Rentenanteile verändern und z.b. zunächst lediglich ein Drittel, später dann die Hälfte oder gar zwei Drittel der Rente beziehen. Entsprechend der Höhe der Teilrente ergibt sich eine bestimmte Hinzuverdienstgrenze ( 34 Abs. 3 SGB VI). Diese beträgt bei einer Vollrente in ganz Deutschland seit dem einheitlich 350,00. Dieser Betrag entspricht 1/7 der monatlichen Bezugsgröße. Die gilt jedoch nur für Versicherte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, spielt die Hinzuverdienstgrenze keine Rolle. Bei Versicherten hingegen, die jünger als 65 Jahre sind, richten sich der Anspruch und die Höhe einer 7

8 Altersrente danach, ob die Hinzuverdienstgrenzen des erzielten Bruttoarbeitsentgelt- bzw. einkommen überschritten werden. Keine Auswirkungen auf die Vollrente hat es, wenn der Versicherte die Hinzuverdienstgrenze zweimal pro Kalenderjahr um einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze überschreitet. Bei der Teilrente richtet sich die Hinzuverdienstgrenze unter anderem danach, ob in den alten oder neuen Bundesländern hinzuverdient wird und nach dem zuletzt versicherten Verdienst vor Beantragung der Altersrente. Ausgehend von einem Durchschnittsverdiener gilt seit folgendes: Rentenart Alte Länder Neue Länder 1/3 Rente 1.826, ,60 1/2 Rente 1.371, ,93 2/3 Rente 917,16 806,25 Da es sich hierbei um Werte handelt, die sich an einem Durchschnittsverdiener orientieren, kann der Versicherte die für ihn maßgebliche Hinzuverdienstgrenze bei seinem Rentenversicherungsträger erfahren. Wird beispielsweise die Hinzuverdienstgrenze für die hälftige Rente, die geringer ist als die der Drittelrente, überschritten, wird die Rentenzahlung von Amts wegen auf die Drittelrente reduziert. Ein Überschreiten der für diese Rente maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze hätte den Entzug der gesamten Rente zur Folge. Für den Fall, dass ein höherer Rentenanteil begehrt wird, weil der Hinzuverdienst gesunken ist, bedarf es eines entsprechenden Antrags ( 100 Abs. 2 SG VI). Diesbezüglich hat der Rentenversicherungsträger eine Hinweispflicht. Kommt er dieser nicht nach und wird ein entsprechender Antrag deshalb erst später gestellt, so hat der Versicherte im Rahmen des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einen Anspruch auf rückwirkende Zahlung. Die während des teilweisen Rentenbezugs entrichteten Beiträge werden nur beim Bezug einer späteren Vollrente berücksichtigt, nicht schon während des laufenden Bezugs der Teilrente. 8. Rentenabschläge Als Rentenabschläge werden die Minderungen in der Rentenhöhe bezeichnet, die sich ergeben, wenn Altersrenten vorzeitig in Anspruch genommen werden. Für jeden Monat, den die Altersrente früher bezogen wird, ergibt sich ein Abschlag von 0,3 %. Bei einem um maximal auf fünf Jahre vorgezogenen Rentenanspruch beträgt die Minderung 18 %. Diese kann durch besondere Beitragszahlungen (siehe unten) ausgeglichen werden. Bei Renten wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes kann es ebenfalls zu Abschlägen von bis zu 10,8 % kommen, wenn der Rentenfall vor dem 63. Lebensjahr eintritt. Gesteuert werden die Rentenabschläge über den in der Rentenformel integrierten Zugangsfaktor. Bei diesem verminderten Zugangsfaktor verbleibt es grundsätzlich auch bei einer Folgerente, wie beispielsweise der Umwandlung in eine Altersrente. Beginnt die nach dem vollendeten 63. Lebensjahr des Versicherten, wird der Zugangsfaktor nicht gekürzt. In der Übergangsregelung des 264c SGB VI wird sichergestellt, dass die Ausweitung dieser Rentenminderung schrittweise in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Rentenbeginns erfolgt. Zu einer Anwendung des geminderten Zugangsfaktors kommt es erstmals bei Rentenbeginn ab Zu Rentenminderungen kann es auch im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich bei Ausgleichspflichtigen kommen, wenn Rentenanwartschaften übertragen werden. Ebenso sind 8

9 Rentenminderungen aufgrund eines Rentensplittings bei dem Ehegatten mit den höheren Entgeltpunkten möglich. 9. Ausgleich der Rentenminderung durch Beitragszahlung Wer eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen möchte, kann die zuvor beschriebene Rentenminderung durch Zahlung von Beiträgen ausgleichen ( 137a Abs. 1 SGB VI). Hierzu muss der Versicherte das 54. Lebensjahr vollendet haben und es muss die Möglichkeit bestehen, die Voraussetzungen für die vorzeitige Altersrente auch tatsächlich zu erfüllen. Die Zahlung des Ausgleichsbetrages ist auch noch dann möglich, wenn der Versicherte bereits eine Altersrente mit Abschlägen bezieht. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Ausgleichszahlung allerdings nicht mehr möglich. Der Versicherte sollte daher, wenn er an die Zahlung eines Ausgleichsbetrages denkt, zunächst eine Rentenauskunft einholen. Die hierin genannten Beiträge gelten, solange binnen 3 Monaten nach Erhalt der Auskunft gezahlt wird. Dieser Schritt ist jedoch gut zu überlegen. Sind die Beiträge nämlich erst einmal gezahlt worden, können sie nicht mehr zurückerstattet werden. Die gezahlten Beiträge wirken sich dann jedoch anspruchserhöhend aus. III. Renten wegen Todes Für Renten wegen Todes ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ( 50 Abs. 1 SGB VI) Voraussetzung. Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Verstorbene bis zum Tod eine Versichertenrente bezogen hat. Zu beachten ist auch die Wartezeitfiktion nach 53 Abs. 1 SGB VI. Das Hinterbliebenenrecht wurde durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes auf eingetragene Lebenspartnerschaften ausgedehnt ( 46 Abs. 4, 47 Abs. 4 SGB VI). Hiernach gilt nunmehr als Heirat auch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des 1 LPartG, als Ehe auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft, als Witwe oder Witwer auch ein überlebender eingetragener Lebenspartner und als Ehegatte auch ein eingetragener Lebenspartner. Ein verstorbener Lebenspartner gilt bis zum nicht als versicherter Ehegatte und der Überlebende nicht als Witwer i.s.v. 46 Abs. 2 SGB VI. Für Zeiten vor dem besteht daher kein Anspruch für eingetragene Lebenspartner auf Witwerrente oder andere Hinterbliebenenleistungen nach dem SGB VI. 1. Kleine Witwen- bzw. Witwerrente Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente bzw. Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorbenen ist ( 46 Abs. 1 SGB VI). Die Rente beträgt lediglich 25 % der Vollrente ( 67 Nr. 5 SGB VI). 2. Große Witwen- oder Witwerrente 9

10 Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente bzw. Witwerrente, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, das 45. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert sind. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 60 % der Vollrente ( 255 SGB VI). Auch bei den Hinterbliebenenrenten (also auch für Waisen) hat der Gesetzgeber zum einen Zugangsfaktor eingeführt. Dies hat zur Folge, dass sich die Hinterbliebenenrenten für jeden Monat, den der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres stirbt jedenfalls ab um 0,3 % (maximal 10,8 %) mindert ( 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI). Zum Ausgleich für diese Rentenminderung wird ab eine Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr berücksichtigt, wenn der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres stirbt (für die Übergangszeit bis zum siehe 253a SGB VI). Eine Zurechnungszeit wirkt sich bei der Ermittlung der Rentenhöhe rentensteigernd aus, weil für jeden Kalendermonat mit einer beitragsfreien Zurechnungszeit Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten nach Maßgabe des 71 Abs. 1 SGB VI zu ermitteln sind. 3. Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen Im Falle des Zusammentreffens von Witwen-/Witwerrente mit eigenem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ( 18a-18e SGB IV) ist gemäß 97 Abs. 1 SGB VI eine Einkommensanrechnung durchzuführen. Hierzu muss das Einkommen jedoch einen der Höhe nach in 97 Abs. 2 SGB VI festgelegten Freibetrag übersteigen. Einkommen, das hierunter liegt, bleibt anrechnungsfrei. Von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommensbetrag werden 40 % auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag entspricht dem 26,4fachen des aktuellen Rentenwertes ( 68 SGB VI). Dies entspricht dem Betrag einer monatlichen Altersrente, die sich aus einem Kalenderjahr mit Durchschnittsverdienst ergibt. Der Rentenwert beträgt aktuell (ab ) für die alten Bundesländer 26,27, für die neuen Bundesländer 23,09. Hieraus ergibt sich aktuell ein monatlicher Freibetrag für die Witwen-/Witwerrente in Höhe von 693,53 (West) bzw. 609,58 (Ost). Der von der Witwe bzw. dem Witwer erzielte Einkommensbetrag ist um einen pauschalierten Abzugsbetrag ( 18 Abs. 5 SGB IV) zu mindern. Der sich hieraus ergebende fiktive Einkommensbetrag ist anzurechnen. Entsprechend sind folgende Erwerbs- (ersatz-) einkommen unter Benennung des jeweiligen pauschalierten Abzugsbetrages zu berücksichtigen bzw. nicht zu berücksichtigen: Erwerbseinkommen Arbeitsentgelt (40 %), bei versicherungsfreien Beschäftigten 30,5 %, Arbeitsentgelt (39,8 %), Vorruhestandsgelder (40 %) West -, Überbrückungsgelder vom Arbeitgeber, Bezüge von Beamten, Richtern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen Renten aus eigener Versicherung aus der Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter (Betragsanteil), Renten aus eigener Versicherung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (Betragsanteil), Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Altersgelder der landwirtschaftlichen Alterskasse (Betragsanteil), Renten der berufsständischen Versorgung (23,8 %), 10

11 Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten (37,5 %), Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten (37,5 %), Berufsschadensausgleich nach dem BVG und anderen Gesetzen. Kurzfristige Erwerbseinkommen Verletztengeld (Beitragsanteil), Krankengeld (Beitragsanteil des Rentenberechtigten), Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Mutterschaftsgeld, Mutterschaftsurlaubsgeld, Überbrückungsgeld der Seemannskasse (Beitragsanteil), Kurzfristiges privates Erwerbsersatzeinkommen. Nicht zu berücksichtigendes Einkommen Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe, Kriegsopferfürsorge, Wohngeld, Betriebsrenten, Private Versorgungsrenten, Elternrente (SGB VII), Unterhaltsleistungen, Blindengeld, Leistungen nach dem BAföG und Stipendien, Sold während des Wehr- oder Ersatzdienstes. 4. Sterbevierteljahr Die Witwe bzw. der Witwer erhält, um die mit dem Tod des verstorbenen Ehegatten verbundenen Aufwendungen zumindest teilweise abzudecken und die Umstellung auf veränderte Lebensverhältnisse zu erleichtern, für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate die Vollrente. Die zuvor beschriebenen Grundsätze über die Anrechnung von Einkommen gelten hier nicht. 5. Rente an frühere Ehegatten Gemäß 243 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf die kleine Witwen- bzw. Witwerrente geschiedene Ehegatten, deren Ehe vor dem geschieden ist, die weder wieder geheiratet noch eine Lebensgemeinschaft begründet haben, die im letzten Jahr vor dem Tod ihres geschiedenen Ehegatten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem gestorben ist. Für eine große Witwen- bzw. Witwerrente ist zusätzlich erforderlich, dass der geschiedene Ehegatte ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzieht oder das 45. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert ist oder vor dem geboren und berufsunfähig im Sinne des 240 SGB VI ist oder am bereits berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne von 43, 44 SGB VI a.f. waren und dies bis zum Tod des Versicherten sind ( 243 Abs. 2 SGB VI). 11

12 6. Rentenabfindung bei Wiederheirat Witwenrenten und Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden ( 107 SGB VI). Wiederheirat ist jede nach deutschem recht gültige Eheschließung. Die Dauer der neuen Ehe spielt keine Rolle.Eine Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod vor Erteilung eines Abfindungsbescheids beeinträchtigt den Abfindungsanspruch nicht. Die Abfindung selbst ist keine Rente und unterliegt deshalb auch nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wird die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so wird unter den sonstigen Voraussetzungen für eine kleine oder große Witwen-/Witwerrente auch eine Rente an überlebende Ehegatten geleistet, die wiederum geheiratet haben. Jedoch sind auf die Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten nach 90 Abs. 1 SGB VI für den gleichen Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwen-/Witwerrente, Versorgung, Unterhalt und sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten anzurechnen. 7. Waisenrente Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils gemäß 48 Abs. 3 SGB VI Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist und der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Hierunter fallen neben leiblichen Kindern auch Stief- und Pflegekinder, die in dem Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt aufgenommen und von dem Verstorbenen überwiegend unterhalten wurden ( 48 Abs. 3 SGB VI). Ein Waisenrentenanspruch besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres uneingeschränkt. Anschließend besteht ein Anspruch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn der Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten ( 48 Abs. 4 SGB VI). Diese Zeit verlängert sich um die Dauer der Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung wegen Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes. Bei Waisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird das Einkommen angerechnet, das der Waise zusätzlich erzielt. Die Rente mindert sich hierdurch. Der Freibetrag beläuft sich auf das 17,6fache des aktuellen Rentenwertes (gegenwärtig 462,35 West/406,38 Ost). Die Halbwaisenrente beträgt 10 %, die Vollwaisenrente 20 % der Vollrente. 8. Wesentliche Neuerungen Durch die mit dem Altersvermögens-Ergänzungsgesetzes verbundenen Neuregelungen ergeben sich ab eine Reihe von Veränderungen. Dies sind u.a.: Die kleine Witwen-/Witwerrente wird zukünftig nur noch befristet für einen Zeitraum von 24 Monaten gezahlt. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt nicht mehr 60 %, sondern nur noch 55 % der Rente des verstorbenen Ehepartners (Rentenfaktor nunmehr 0,55 statt wie bisher 0,6). Zum Ausgleich von Befristung und Kürzung erhalten Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben oder noch erziehen, einen dynamischen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der zur Witwenrente geleistet wird ( 78a SGB VI), Ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente besteht künftig nicht mehr, wenn der Versicherte vor Ablauf eines Jahres nach der Heirat verstirbt. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat darin lag, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (sog. Versorgungsehen). Die Vermutung ist widerlegbar, wobei jedoch den Leistungsberechtigten die Beweislast trifft. Künftig werden grundsätzlich alle Einkommensarten auf die Rente wegen Todes angerechnet. 12

13 ausgenommen sind die meisten steuerfreien Einnahmen nach 3 EStG sowie die Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen ( 10a EStG). Anzurechnen sind also insbesondere Vermögenseinkommen wie Einnahmen aus Kapitalvermögen, aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Nicht hierzu gehören Leistungen aus Anlass des Todes des Versicherten (z.b. auf den Verstorbenen abgeschlossene Lebensversicherung). Der Begriff des Erwerbsersatzeinkommens wird auf Renten aus der betrieblichen Alters- Versorgung und private Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit ausgedehnt. Der pauschalierte Minderungsbetrag beträgt hier 12,7 %. Rentensplitting - Künftig ist durch eine übereinstimmende (schriftliche) Erklärung der Ehegatten ein Rentensplitting der gemeinsam in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften möglich. Hiernach werden die erworbenen Rentenansprüche zwischen den Ehegatten aufgeteilt, indem die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den beiderseitigen Rentenansprüchen an den Ehepartner mit den niedrigeren Rentenansprüchen übertragen wird, sog. Halbteilungsgrundsatz 120a Abs. 1 SGB VI. Der Geltungsbereich der Neuregelungen wird durch die Vertrauensschutzregelungen der 114 SGB IV, 242a, 255 und 267b SGB VI eingeschränkt. Entsprechend bleibt es bei der Anwendung des bisherigen Rechts, wenn der Hinterbliebenenfall vor dem eingetreten ist und wenn die Ehe vor dem geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem geboren ist. IV. Rentenrechtliche Zeiten Unter den sog. rentenrechtlichen Zeiten werden alle Zeiten verstanden, die für die Rentenansprüche - insbesondere für versicherungsrechtliche Voraussetzungen, die Wartezeit und die Rentenberechnung von Bedeutung sein können. Hierzu gehören die Beitragszeiten ( 55 SGB VI), die beitragsfreien Zeiten ( 54 Abs. 4, 58, 59, 250 SGB VI) und die Berücksichtigungszeiten ( 57 SGB VI). 1. Beitragszeiten a. Zeiten mit vollwertigen Beiträgen Bei den Zeiten mit vollwertiger Beschäftigung handelt es sich um Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind ( 54 Abs. 2 SGB VI). Unter die Beitragszeiten fallen zunächst die Pflichtbeitragszeiten. Dies sind Zeiten, für die nach Reichsrecht ( 247 Abs. 3 SGB VI), Bundesrecht oder dem ehemaligen Recht der Beitrittsgebiete ( 248 SGB VI) Pflichtbeiträge wirksam gezahlt worden sind oder nach deren besonderen Vorschriften (z.b. Kindererziehungszeiten nach 56 SGB VI) Beiträge als gezahlt gelten. zu den Beitragszeiten gehören aber auch die Zeiten, in denen wirksam ( 192 Abs. 2 SGB VI) freiwillige Beiträge gezahlt worden sind ( 55 Satz 1 SGB VI). b. Beitragsgeminderte Zeiten Hierbei handelt es sich um Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten, mithin mit einer beitragsfreien Zeit ( 54 Abs. 4 SGB VI) belegt sind. Soweit es um die Erfüllung der Wartezeit oder der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Rentenansprüche geht, ist die Unterscheidung zwischen vollwertigen Beiträgen und beitragsgeminderten Zeiten unerheblich. Ein Kalendermonat, der z.b. nur zur Hälfte mit Beiträgen belegt ist, wird auf die Wartezeit als voller Beitragsmonat angerechnet. 2. Beitragsfreie Zeiten 13

14 Bei beitragsfreien Zeiten handelt es sich um Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, sofern für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind ( 54 Abs. 3 SGB VI). Sind in diesen Monaten auch Beiträge gezahlt worden, so sind sie beitragsoder beitragsgeminderte Zeiten. a. Anrechnungszeiten Anrechnungszeiten haben das Ziel Beiträge zu ersetzen, die der Versicherte aus besonderen Umständen, die in seiner Person liegen, nicht entrichten konnte. Anrechnungszeiten können auch beitragsgeminderte Zeiten sein, wenn der Kalendermonat auch mit einer Beitragszeit belegt ist. Als rentenrechtliche Zeiten sind Anrechnungszeiten im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen für Renten gemäß 51 Abs. 3 SGB VI nur bei der Wartezeit von 35 Jahren zu berücksichtigen. Daneben finden sie sowohl als beitragsfreie als auch als beitragsgeminderte Zeit Berücksichtigung bei der Berechnung der Höhe der Rente. Ausgenommen hiervon sind im Hinblick auf die Höhe der Rente seit Anrechnungszeiten der Arbeitslosigkeit nach dem , für die weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, und Anrechnungszeiten wegen Krankheit nach dem , für die keine Beiträge gezahlt worden sind. Anrechnungszeiten sind nach 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI: Zeiten, in denen der Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist oder Leistungen zur Rehabilitation (z.b. Kuren, Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen) erhalten hat. Da jedoch Zeiten der Lohnfortzahlung oder des Bezugs von Krankengeld während der Arbeitsunfähigkeit oder der Bezug von Übergangsgeld während einer Reha-Maßnahme in der Regel Pflichtbeitragszeiten sind, können sie nur Anrechnungszeiten sein, wenn sie ohne Bezug der vorgenannten Leistungen zurückgelegt worden sind oder eine Pflichtbeitragszeit trotz Leistungsbezugs nicht vorliegt, weil der Versicherte zuletzt nicht versicherungspflichtig war. Ferner sind Krankheitszeiten zwischen dem 17. und dem 25. Lebensjahr in einem Umfang von zumindest einem Kalendermonat sowie Zeiten, in denen Versicherte wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Niederkunft) eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben und nicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen pflichtversichert waren, Anrechnungszeiten. Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen als Arbeitssuchende bei einem deutschen Arbeitsamt gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben ( 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) oder in denen sie als Ausbildungssuchende gemeldet waren. Weil jedoch die Gewährung von Lohnersatzleistungen in der Regel Versicherungspflicht zur Folge hat, kommt die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitssuche zunächst in Betracht, wenn eine Pflichtbeitragszeit trotz des Bezugs öffentlich-rechtlicher Leistungen nicht vorliegt, weil der Versicherte zuletzt nicht versicherungspflichtig war. Auch in Fällen, in denen der Versicherte Leistungen nicht erhält, weil z.b. das Einkommen/Vermögen des Ehepartners anzurechnen ist, ist eine Anrechnungszeit gegeben. In Zeiten, in denen der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III ruht (z.b. Sperrzeit), ist die Anerkennung einer Anrechnungszeit nicht möglich. Gemäß Altersvermögensergänzungsgesetz werden Zeiten der Ausbildung, in denen Versicherte nach Vollendung des 17. Lebensjahres entweder eine Schule, eine Fachschule oder Hochschule besucht haben, in einem Gesamtumfang von acht Jahren berücksichtigt. Bei der Rentenberechnung werden allerdings nur drei Jahre berücksichtigt, die übrige Zeit entfaltet daher nur Bedeutung für die Wartezeit von 35 Jahren, die Zurechnungszeit und als anwartschaftserhaltende Zeit ( 74 Satz 3 SGB VI). Die rentensteigernde Bewertung der Zeiten schulischer Ausbildung wird bei Versicherungsfällen ab dem auf die Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Fachschule oder wegen der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Berufsbildungsmaßnahme 14

15 beschränkt. Hinsichtlich des Schul- bzw. Hochschulbesuchs gilt dies nur noch während einer Übergangszeit. Diese fällt ab ganz weg. Auch unvermeidbare Überbrückungszeiten (z.b. zwischen Abitur und Studium) sind entsprechend der Höchstdauer der Semesterferien in einem Umfang von bis zu vier Monaten als Anrechnungszeiten anzusehen. Unterbrechungen wegen Krankheit sind zu berücksichtigen, sofern beim Auszubildenden der erkennbare Wille vorlag und die objektive Möglichkeit gegeben war, die Ausbildung fortzusetzen. Weitere Anrechnungszeittatbestände finden sich in 252 SGB VI. b. Zurechnungszeiten Durch die Zurechnungszeiten gemäß 59 SGB VI wird sichergestellt, dass Versicherten eine ausreichend hohe Rente gewährt wird, wenn sie vorzeitig voll oder teilweise erwerbsgemindert werden und deshalb bis zum Eintritt des Versicherungsfalls in der Regel nur wenige Beiträge entrichten konnten. Hierbei fließen die Zurechnungszeiten als beitragsfreie Zeiten in die Berechnung der Renten ein ( 71 Abs. 1 SGB VI). Hinzugerechnet wird in vollem Umfang die Zeit vom Eintritt des Versicherungsfalls bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Bei der späteren Altersrente fließt diese Zeit als Anrechnungszeit in die Rentenberechnung ein ( 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI). Zurechnungszeiten werden darüber hinaus auch bei Hinterbliebenenrenten berücksichtigt. c. Ersatzzeiten Bei den Ersatzzeiten handelt es sich um Zeiten, die Beiträge ersetzen sollen, weil der Versicherte infolge ungewöhnlicher Umstände, die er nicht zu vertreten hat, gehindert war, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Die Ersatzzeiten werden daher anders als die Anrechnungszeiten auf alle Wartezeiten angerechnet ( 51 Abs. 4 SGB VI) und fließen auch in die Berechnung der Höhe der Rente ein. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Ersatzzeit ist, dass diese vor dem zurückgelegt worden ist, dass der Versicherte sein 14. Lebensjahr vor Beginn der Ersatzzeit vollendet hatte und Versicherungspflicht während der Ersatzzeit nicht bestand ( 250 SGB VI). Als Ersatzzeiten kommen u.a. in Betracht: Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes, der vor dem aufgrund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden ist ( 2, 3 BVG). Zeiten, in denen Zivilisten während oder nach der Beendigung eines Krieges (erster oder zweiter Weltkrieg) an der Rückkehr aus dem Ausland oder aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten gehindert waren bzw. festgehalten wurden. Die Rückkehrverhinderung muss auf feindlichen Maßnahmen beruhen. Bei Verfolgten des Nationalsozialismus i.s.v. 1 BEG zählen als Ersatzzeiten die Zeiten der Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung ( 43 und 47 BEG), Zeiten einer daran anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit, Zeiten einer durch die Verfolgung bedingten Arbeitslosigkeit bis zum und Zeiten eines Auslandsaufenthalts bis zum Zeiten des Gewahrsams sowie Zeiten einer daran anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit, wenn die Versicherten unter 1 HHG fallen. 3. Berücksichtigungszeiten Im Rahmen der Berücksichtigungszeiten soll sichergestellt sein, dass sich Zeiten der Kindererziehung (bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres) auch über die Zeit ihrer Anerkennung als Pflichtbeitragszeit hinaus und Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege zwischen dem und nicht nachteilig auf die Anspruchsvoraussetzungen einzelner Renten und Rentenhöhen auswirken. 15

16 Daher haben die Berücksichtigungszeiten zunächst anwartschaftserhaltende Bedeutung, indem sie z.b. den Zeitraum von fünf Jahren vor eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, der als Anspruchsvoraussetzung für eine entsprechende Rentengewährung mit Pflichtbeitragszeiten in einem Umfang von drei Jahren belegt sein muss, verlängern. Ferner sind die Berücksichtigungszeiten auf die Wartezeit von 35 Jahren anrechenbar und werden bei der Mindestrentenberechnung ( 262 SGB VI) berücksichtigt. Schließlich fließen sie werterhaltend in die Berechnung der Höhe der Rente ein. Es werden für die Zeiten der Kindererziehung und nicht erwerbsmäßigen Pflege keine Entgeltpunkte ermittelt, obwohl es sich gemäß 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI um rentenrechtliche Zeiten handelt. Damit sich dieser Zeitraum jedoch nicht rentenmindernd auswirkt, wird dieser Zeit für jeden Kalendermonat mindestens ein Entgeltpunkt von 0,0625 zugeordnet, der dem Wert der Kindererziehungszeiten entspricht ( 70 Abs. 2 SGB VI). In Fällen, in denen sich während der Berücksichtigungszeit aufgrund von Einkünften höhere Entgeltpunkte errechnen, werde diese in Ansatz gebracht ( 71 Abs. 3 SGB VI). Zur Bestimmung, ob Berücksichtigungszeiten vorliegen, muss geprüft werden, welchem Elternteil die Zeit zugeordnet werden muss und ob das Kind im Inland oder einem gleichgestellten Gebiet erzogen worden ist. Anders als dies bei Nr. 1 SGB VI der Fall ist, verlängert sich bei der Kindererziehungszeit der zu berücksichtigende Zeitraum von zehn Jahren jedoch nicht bei der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder, sondern ist mit dem Ende der zehnjährigen Berücksichtigungszeit für das letztgeborene Kind abgeschlossen. Gemeinsam erziehende Eltern haben die Möglichkeit, sich die Berücksichtigungszeit wechselweise zuzuordnen, wobei allerdings die parallel zur Kindererziehungszeit ( 3, 56 SGB VI) verlaufende Berücksichtigungszeit nur dem Elternteil angerechnet werden kann, dem auch die Kindererziehungszeit zugute kommt. Die über die nach 56 SGB VI anzurechnende dreijährige Kindererziehungszeit hinausgehenden sieben Jahre Berücksichtigungszeit sind aber frei disponibel. Für Renten, die ab beginnen, ist die Vorschrift des 73 Abs. 3a SGB VI eingeführt worden. Hiernach können für Kinderberücksichtigungszeiten, die nach dem zurückgelegt worden sind, zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt werden, sofern bei Rentenbeginn mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Allerdings findet diese Regelung nur auf Versicherte Anwendung, die als Inhaber der Kinderberücksichtigungszeit während dieser Zeit aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung einen Verdienst erzielt haben, der unter dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten lag sowie auf Versicherte, die über entsprechende andere Pflichtbeitragszeiten verfügen, wie z.b. durch Bezug von Lohnersatzleistungen nach 3 Nr. 3 SGB VI. Die aus diesem Verdienst ermittelten Entgeltpunkte werden um bis zu 50 v. H. aufgewertet ( 70 Abs. 3a Satz 2 Buchst. a), höchstens jedoch auf einen Entgeltpunkt. Auf diese Weise findet somit maximal eine Anhebung auf das Durchschnittseinkommen aller Versicherten statt. Nach 70 Abs. 3a Buchst. b SGB VI besteht bei der Erziehung von zwei oder mehr Kindern und hierdurch begründeter Berücksichtigungszeiten unabhängig von einer zeitgleich zurückgelegten Pflichtbeitragszeit Anspruch auf eine Gutschrift von 0,0278 Entgeltpunkten pro Monat. Die Summe der gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist jedoch auch hier auf den Höchstbeitrag von einem Entgeltpunkt begrenzt. Auf Antrag sind auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom bis zum Berücksichtigungszeiten, sofern die Pflegeperson wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu 16

17 beantragen und sie nicht zu den nach 56 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossenen Personen gehörte. Seit dem sind Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege Pflichtbeitragszeiten. Für eine volle Anrechnung der Berücksichtigungszeit ist erforderlich, dass der Antrag bis zum Ablauf von drei Jahren nach Aufnahme der Pflege gestellt wird ( 249b Satz 2 SGB VI). Auf Antrag gelten freiwillige Beiträge von Pflegepersonen als Pflichtbeiträge, wenn der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so hilflos war, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedurfte und wenn für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens zehn Stunden aufgewendet wurden. V. Weitere Leistungen der Rentenversicherung 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält der Versicherte, wenn seine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Die Erwerbsfähigkeit soll durch die Rehabilitation wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden. Diese Leistungen können im Abstand von 4 Jahren gewährt werden. Vor Ablauf dieser Frist ist dies nur möglich, wenn es aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist. Leistungsträger ist die Rentenversicherung. Bei Antragstellung muss eine der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen: Wartezeit von 15 Jahren 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren bei verminderter oder in absehbarer Zeit gefährdeter Erwerbsfähigkeit Anspruch auf große Witwen- bzw. Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Bei einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einem Versorgungsleiden ist grds. nicht die Deutsche Rentenversicherung, sondern ein anderer Rehabilitationsträger zuständig (Berufsgenossenschaft). Keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können Sie von Ihrer Rentenversicherung erhalten, wenn Sie eine Rente wegen Alters von wenigstens 2/3 der Vollrente beziehen, einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder in den nächsten Monaten einen Antrag stellen Beamter/Beamtin oder diesem Personenkreis gleichgestellt sind eine Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze beziehen sich bereits in der arbeitsfreien Phase der Altersteilzeit befinden oder innerhalb der nächsten 6 Monate nach Antragstellung gehen werden Leistungen beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt werden. wollen Rehabilitationsleistungen werden nur auf Antrag erbracht. Dieser muss bei der für Sie zuständigen Rentenversicherung gestellt werden. 2. Übergangsgeld Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht bei der Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstigen Leistungen zur Rehabilitation. 17

18 Übergangsgeld wird vom Rentenversicherungsträger nur für die Dauer der tatsächlichen Teilnahme an der Leistung gezahlt. Wird die Leistung abgebrochen, entfällt der Anspruch auf Übergangsgeld, als auch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber. Grundsätzlich beträgt das Übergangsgeld 75 % des Grundbetrages, wenn der Versicherte mindestens 1 Kind hat oder sein Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den Versicherten pflegt oder selbst der Pflege bedarf. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, beträgt das Übergangsgeld 68 % des Grundbetrages. Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist bei Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt, das im letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Leistung zur REHA bezogen wurde. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird dabei anteilig berücksichtigt. Die tägliche Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes beträgt 80 % des regelmäßigen täglichen Bruttoentgelts, höchstens jedoch das entgangene regelmäßige tägliche Nettoentgelt. Übergangsgeld wird nicht oder in geringerer Höhe gezahlt, wenn gleichzeitig bestimmte andere Beträge für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (z.b. Entgeltfortzahlung, Erwerbseinkommen u.a.). 18

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