Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

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1 HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon Telefax Internet Stand 07/2014 > Regelaltersrente > Altersrente für langjährig Versicherte > Altersrente für schwerbehinderte Menschen > Altersrente für besonders langjährig Versicherte > Altersrente für Frauen und Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit > Erwerbsminderungsrenten > Hinterbliebenenrenten Der Gesetzgeber hat eine Anhebung der Altersgrenzen beschlossen. Das Gesetz ist in wesentlichen Teilen bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Je nach Rentenart ergibt sich daher nunmehr ein anderer Zeitpunkt, zu dem ein Rentenbezug möglich ist. 1. Regelaltersrente Ab wann wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente auf 67 Jahre angehoben? Die Altersgrenze für die Regelaltersrente (Regelaltersgrenze) wird im Zeitraum 2012 bis 2029 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Wer ist von der Rente mit 67 betroffen? Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst in Ein-Monats-, von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten, so dass dann für Versicherte ab Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt.

2 Anhebung der Altersgrenze auf 67 Versicherte Geburtsjahr Anhebung um Monate auf das Alter Gibt es Ausnahmen von der Anhebung der Altersgrenze? Ja. Wer vor dem 1. Januar 1955 geboren ist und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit verbindlich vereinbart hat oder wer Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat, ist von der Anhebung der Altersgrenze ausgenommen. 2. Altersrente für langjährig Versicherte Ab wann kann die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden? Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1949 stufenweise von heute 65 auf 67 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens mit 63 Jahren möglich. Der Bezug dieser Altersrente mit 63 ist mit einem Rentenabschlag von 14,4 % verbunden. Gibt es Ausnahmen von der Anhebung der Altersgrenze für langjährig Versicherte? SEITE 2/11

3 Ja. Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit verbindlich vereinbart haben oder die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben. Anhebung der Altersgrenze auf 67 Versicherte Anhebung um Monate auf das Alter Geburtsmonat/Geburtsjahr Januar Februar März bis Dezember Bleibt es dabei, dass die Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug vom Geburtsjahrgang 1948 an stufenweise vom 63. auf das 62. Lebensjahr gesenkt wird? Grundsätzlich wird es diese Regelung nicht mehr geben. Gibt es Ausnahmen? Ja. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind, gibt es Ausnahmeregelungen. Diese greifen, wenn Sie entweder vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Dann wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme stufenweise auf das 62. Lebensjahr gesenkt. SEITE 3/11

4 Senken der Altersgrenze auf 62 Versicherte auf das Alter Geburtsmonat/Geburtsjahr Jahr Monat Januar bis Februar März bis April Mai bis Juni Juli bis August September bis Oktober November bis Dezember Januar bis Februar März bis April Mai bis Juni Juli bis August September bis Oktober November bis Dezember bis Darüber hinaus wurde mit der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr durch das Rentenversicherungsaltersgrenzenanpassungsgesetz eine neue Rentenart, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, eingeführt. Wer 65 Jahre alt ist und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat, kann ohne Abschläge in Rente gehen. 3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Ab wann kann eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen werden? Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 stufenweise von heute 63 auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit bleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent bei der frühestmöglichen Inanspruchnahme. SEITE 4/11

5 Anhebung der Altersgrenze auf 65 Versicherte Geburtsmonat/ Geburtsjahr Anhebung um Monate auf das Alter vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Januar Februar März April Mai Juni bis Dezember Gibt es Ausnahmen von der Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen? Für Versicherte, die am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und entweder vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben oder die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, besteht weiterhin ein Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlägen (maximal 10,8 Prozent) möglich. Für Geburtsjahrgänge bis 1951 bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Wer vor dem 17. November 1950 geboren ist und spätestens am 16. November 2000 anerkannt schwerbehindert war, kann weiterhin die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 60 Jahren ohne Abschläge in Anspruch nehmen. SEITE 5/11

6 Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind und bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind, haben ebenfalls Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Auch hier ist eine vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlägen (maximal 10,8 Prozent) möglich. 4. Altersrente für besonders langjährig Versicherte Versicherte der Jahrgänge bis einschließlich 1952, die 45 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung haben, können mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine abschlagsfreie Altersrente beziehen. Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 wird das Eintrittsalter für diese schrittweise wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr Anhebung um Monate auf das Alter Altersrente für Frauen und Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Gibt es Änderungen bei der Altersrente für Frauen oder bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit? Für die Jahrgänge vor 1952 gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit noch. Für diese auslaufenden Altersrenten gibt es keine Neuregelungen. Jahrgänge ab 1952 können diese Rentenarten nicht mehr in Anspruch nehmen. Ab welchem Alter kann die Altersrente für Frauen in Anspruch genommen werden? Wenn Sie vor 1952 geboren sind, können Sie die Altersrente für Frauen frühestens mit 60 Jahren mit 18 Prozent Abschlag in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich um bereits geltendes Recht. SEITE 6/11

7 Geburtsmonat/ vorzeitige Inanspruchnahme Abschlag bei Renten- Geburtsjahr ist möglich ab Jahr beginn mit 60 Jahren in % bis Dezember ,0 In welchem Alter und mit welchen Abschlägen kann ich die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen? Die Mindestaltersgrenze für diese Altersrente steigt für Versicherte, die zwischen 1946 und 1948 geboren sind, ab 2006 in Monatsschritten auf 63 Jahre. Hierbei handelt es sich um bereits geltendes Recht. Anhebung der Altersgrenze auf 63 Geburtsmonat/ Geburtsjahr Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Frühest möglicher vorzeitiger Rentenbeginn Abschlag in % Januar 1942 bis Dezember ,0 Januar März ,7 Februar Mai ,4 März Juli ,1 April September ,8 Mai November ,5 Juni Januar ,2 Juli März ,9 August Mai ,6 September Juli ,3 Oktober September ,0 November November ,7 Dezember Januar ,4 Januar März ,1 Februar Mai ,8 März Juli ,5 April September ,2 SEITE 7/11

8 Geburtsmonat/ Geburtsjahr Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Frühest möglicher vorzeitiger Rentenbeginn Abschlag in % Mai November ,9 Juni Januar ,6 Juli März ,3 August Mai ,0 September Juli ,7 Oktober September ,4 November November ,1 Dezember Januar ,8 Januar März ,5 Februar Mai ,2 März Juli ,9 April September ,6 Mai November ,3 Juni Januar ,0 Juli März ,7 August Mai ,4 September Juli ,1 Oktober September ,8 November November ,5 Dezember Januar 2012 Januar 1949 bis Dezember Monat nach Vollendung des 63. Lebensjahres 7,2 Gibt es eine Vertrauensschutzregelung bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit? Kann die Rente dann weiterhin mit 60 Jahren bezogen werden? Ja. Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und am 1. Januar 2004 arbeitslos waren oder deren Arbeitsverhältnis durch eine vor dem 1. Januar 2004 erfolgte Kündigung oder Vereinbarung nach dem 31. Dezember 2003 beendet wird oder deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die an die- SEITE 8/11

9 sem Tag beschäftigungslos waren oder die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, gilt Vertrauensschutz. Sie können auch weiterhin ab 60 in Rente gehen allerdings mit Abschlägen von bis zu 18 Prozent. 6. Erwerbsminderungsrenten Was ändert sich bei den Erwerbsminderungsrenten? Bei der Erwerbsminderungsrente soll die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbeginn, die heute beim vollendeten 63. Lebensjahr liegt, grundsätzlich ebenfalls um zwei Jahre auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben werden. Wer die Erwerbsminderungsrente dann mit 64 Jahren in Anspruch nimmt, muss dies mit einem Rentenabschlag von 3,6 Prozent, mit 63 Jahren von 7,2 Prozent und ab dem 62. Lebensjahr und jünger mit dem Höchstabschlag von 10,8 Prozent tun. Gibt es Ausnahmen von der Anhebung des abschlagsfreien Rentenbeginns bei Erwerbsminderungsrenten? Für erwerbsgeminderte Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren bleibt es bei der heute geltenden Altersgrenze von 63 Jahren. Ab 2024 gilt dies dann nur noch für erwerbsgeminderte Versicherte, die 40 Pflichtbeitragsjahre nachweisen können. Als Pflichtbeitragszeiten gelten grundsätzlich dieselben Zeiten wie bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Anhebung des abschlagsfreien Rentenbeginns tritt an die Stelle des Lebensalters von Bei Beginn der Rente im 65 Jahren das Lebensalter 62 Jahren das Lebensalter Jahre Monate Jahre Monate vor Januar Februar März April Mai Juni bis Dezember SEITE 9/11

10 Anhebung des abschlagsfreien Rentenbeginns tritt an die Stelle des Lebensalters von Bei Beginn der Rente im 65 Jahren das Lebensalter 62 Jahren das Lebensalter Jahre Monate Jahre Monate Hinterbliebenenrenten Wirkt sich die Anhebung der Regelaltersgrenze auch auf die Witwen- oder Witwerrente aus? Ja. Auch hier wird das für den Bezug der großen Witwen- oder Witwerrente notwendige Alter erhöht. Die Altersgrenze wird abhängig vom Todesjahr des Versicherten von 2012 an beginnend stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Die Stufen sollen zunächst einen Monat pro Jahr (45 bis 46), dann zwei Monate pro Jahr (46 bis 47) betragen. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt die Altersgrenze von 47 Jahren für die große Witwen- oder Witwerrente. Anhebung der Altersgrenze auf 47 Todesjahr des Versicherten Anhebung um Monate auf das Alter e SEITE 10/11

11 ab Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den HBE-Geschäftsstellen finden Sie unter SEITE 11/11

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