Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

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1 Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) verkündet. Kernstück dieses Gesetzes ist die (Regelalters-)Rente mit 67. Wer 1964 oder später geboren ist, kann erst mit 67 Jahren in Rente gehen. Für zwischen 1947 und 1963 Geborene wird das Rentenalter schrittweise über den 65. Geburtstag hinaus angehoben. Diese schrittweise Anhebung beginnt also ab dem Jahr Andere Rentenarten können aber nach wie vor schon früher in Anspruch genommen werden; allerdings ist dieses dann mit Abschlägen verbunden. Nachfolgend die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der verschiedenen Rentenarten und die Höhe der Abschläge bei früherer Inanspruchnahme: Regelaltersrente Versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Regelaltersrente ist eine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monate). Als Wartezeit ist jede Zeit einer rentenrechtlichen Zeit (Pflichtbeitragszeit, freiwillige Beitragszeit, Kindererziehungszeit usw.) zu verstehen. Die Regelaltersgrenze liegt heute bei 65 Jahren. Vom Jahr 2012 an wird diese Altersgrenze stufenweise auf den 67. Geburtstag angehoben. Wer vor 1947 geboren ist, für den ändert sich nichts. Hier kann die Regelaltersrente weiterhin mit 65 Jahren in Anspruch genommen werden. Wer in der Zeit von 1947 bis 1963 geboren ist, für den wird die Regelaltersgrenze stufenweise über den 65. Geburtstag hinaus wie folgt angehoben: Geburtsjahr 1947 = Anhebung um 1 Monat auf 65 Jahre + 1 Monat Geburtsjahr 1948 = Anhebung um 2 Monate auf 65 Jahre + 2 Monate Geburtsjahr 1949 = Anhebung um 3 Monate auf 65 Jahre + 3 Monate Geburtsjahr 1950 = Anhebung um 4 Monate auf 65 Jahre + 4 Monate Geburtsjahr 1951 = Anhebung um 5 Monate auf 65 Jahre + 5 Monate Geburtsjahr 1952 = Anhebung um 6 Monate auf 65 Jahre + 6 Monate Geburtsjahr 1953 = Anhebung um 7 Monate auf 65 Jahre + 7 Monate Geburtsjahr 1954 = Anhebung um 8 Monate auf 65 Jahre + 8 Monate Geburtsjahr 1955 = Anhebung um 9 Monate auf 65 Jahre + 9 Monate Geburtsjahr 1956 = Anhebung um 10 Monate auf 65 Jahre + 10 Monate Geburtsjahr 1957 = Anhebung um 11 Monate auf 65 Jahre + 11 Monate Geburtsjahr 1958 = Anhebung um 12 Monate auf 66 Jahre + 0 Monate Geburtsjahr 1959 = Anhebung um 14 Monate auf 66 Jahre + 2 Monate Geburtsjahr 1960 = Anhebung um 16 Monate auf 66 Jahre + 4 Monate Geburtsjahr 1961 = Anhebung um 18 Monate auf 66 Jahre + 6 Monate Geburtsjahr 1962 = Anhebung um 20 Monate auf 66 Jahre + 8 Monate Geburtsjahr 1963 = Anhebung um 22 Monate auf 66 Jahre + 10 Monate Geburtsjahr 1964 = Anhebung um 24 Monate auf 67 Jahre + 0 Monate Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente mit Abschlag ist nicht möglich.

2 Altersrente für besonders langjährig Versicherte Versicherte mit besonders vielen Berufsjahren sollen auch in Zukunft mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Deshalb hat der Gesetzgeber eine neue Rentenart ab dem Jahr 2012 eingeführt. Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht ab 2012 für diejenigen, die 65 Jahre alt sind (persönliche Voraussetzung) und eine Wartezeit von 45 Jahren (540 Monate) erfüllt haben. Hier werden auf die Wartezeit allerdings nur Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Berücksichtigungszeiten angerechnet. Gleiches gilt für Zeiten des Wehr- und Zivildienstes sowie des Krankengeldbezuges. Auch aus geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungen werden Wartezeitmonate ermittelt. Nicht mitgezählt werden hingegen Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe sowie Kalendermonate aus dem Versorgungsausgleich oder dem Rentensplitting und Monate mit freiwilligen Beiträgen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlag vor dem 65. Lebensjahr ist nicht möglich. Altersrente für langjährig Versicherte Die Altersrente für langjährige Versicherte kann derzeit ohne Abschlag bezogen werden, wenn man 65 Jahre alt ist und eine Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) erfüllt hat. Als Wartezeit gelten bei dieser Rentenart alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten. Damit sind neben Beitragszeiten beispielsweise auch Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten gemeint. Allerdings wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte ab dem Jahr 2014 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Betroffen sind also alle Versicherten ab dem Geburtsjahrgang Die Anhebung erfolgt stufenweise wie folgt: Geburtsmonat Januar 1949 = Anhebung um 1 Monat auf 65 Jahre + 1 Monat Geburtsmonat Februar 1949 = Anhebung um 2 Monate auf 65 Jahre + 2 Monate Geburtsmonate März bis Dezember 1949 = Anhebung um 3 Monate auf 65 Jahre + 3 Monate Geburtsjahr 1950 = Anhebung um 4 Monate auf 65 Jahre + 4 Monate Geburtsjahr 1951 = Anhebung um 5 Monate auf 65 Jahre + 5 Monate Geburtsjahr 1952 = Anhebung um 6 Monate auf 65 Jahre + 6 Monate Geburtsjahr 1953 = Anhebung um 7 Monate auf 65 Jahre + 7 Monate Geburtsjahr 1954 = Anhebung um 8 Monate auf 65 Jahre + 8 Monate Geburtsjahr 1955 = Anhebung um 9 Monate auf 65 Jahre + 9 Monate Geburtsjahr 1956 = Anhebung um 10 Monate auf 65 Jahre + 10 Monate Geburtsjahr 1957 = Anhebung um 11 Monate auf 65 Jahre + 11 Monate Geburtsjahr 1958 = Anhebung um 12 Monate auf 66 Jahre + 0 Monate Geburtsjahr 1959 = Anhebung um 14 Monate auf 66 Jahre + 2 Monate Geburtsjahr 1960 = Anhebung um 16 Monate auf 66 Jahre + 4 Monate Geburtsjahr 1961 = Anhebung um 18 Monate auf 66 Jahre + 6 Monate Geburtsjahr 1962 = Anhebung um 20 Monate auf 66 Jahre + 8 Monate Geburtsjahr 1963 = Anhebung um 22 Monate auf 66 Jahre + 10 Monate Geburtsjahr 1964 = Anhebung um 24 Monate auf 67 Jahre + 0 Monate

3 Die Altersrente für langjährig Versicherte kann mit Abschlägen vorzeitig, frühestens jedoch mit 63 Jahren, in Anspruch genommen werden. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, den Sie vorzeitig, also vor der für Sie maßgebenden Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte, in Rente gehen. Sind Sie vor dem 1. Januar 1949 geboren, beträgt der Abschlag also höchstens 7,2 Prozent. Für alle, die später geboren sind, steigt er stufenweise auf maximal 14,4 Prozent. Wenn Sie vor 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeit vereinbart haben, genießen Sie Vertrauensschutz dahingehend, dass bei Ihnen die Altersgrenze von 65 Jahren für den abschlagsfreien Bezug dieser Rente nicht angehoben wird. Nach 1947 und vor 1955 Geborene, die vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeit vereinbart haben, können darüber hinaus bei vorliegender Wartezeiterfüllung die Altersrente für langjährig Versicherte bereits vor Ihrem 63. Geburtstag in Anspruch nehmen. Sie profitieren im Rahmen einer Vertrauensschutzregelung von einer nur kurzzeitig gültigen gesetzlichen Senkung der Altersgrenze auf 62 Jahre wie folgt: Geburtsmonat Januar Februar 1948 = Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 11 Monate Geburtsmonat März April 1948 = Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 10 Monate Geburtsmonat Mai Juni 1948 = Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 9 Monate Geburtsmonat Juli August 1948 = Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 8 Monate Geburtsmonat September Oktober 1948 = Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 7 Monate Geburtsmonat November Dezember 1948 = Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 6 Monate Geburtsmonat Januar Februar 1949 = Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 5 Monate Geburtsmonat März April 1949 = Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 4 Monate Geburtsmonat Mai Juni 1949 = Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 3 Monate Geburtsmonat Juli August 1949 = Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 2 Monate Geburtsmonat September Oktober 1949 = Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 1 Monat Geburtsmonat November Dezember 1949 = Rentenbezug möglich ab 62 Jahre Geburtsjahre = Rentenbezug möglich ab 62 Jahre Der Rentenabschlag beträgt für diesen Versichertenkreis maximal 10,8 % (für 36 Monate die Zeit vom 62. bis zum 65. Lebensjahr). Altersrente für schwer behinderte Menschen Anspruch auf diese Rente haben Versicherte, die bei Rentenbeginn eine Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX von mindestens 50 v. H. nachweisen können (Schwerbehindertenausweis). Als weitere versicherungsrechtliche Voraussetzung muss eine Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) erfüllt sein. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen heute abschlagsfrei ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 wird diese Altersgrenze stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Die Altersgrenze, ab der diese Rente mit Abschlägen bezogen werden kann, liegt derzeit bei 60 Jahre. Aber auch diese Grenze wird parallel auf 62 Jahre angehoben. Damit bleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8

4 Prozent, weil die Rente weiterhin frühestens drei Jahre vorzeitig bezogen werden kann. Wenn Sie also vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Sie mit 63 Jahren Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für schwer behinderte Menschen, wenn Sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Mit Abschlägen können Sie diese Rente bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres bekommen. Sind Sie nach dem 31. Dezember 1951 geboren, sind Sie von der Anhebung der Altersgrenze wie folgt betroffen: Anhebung vorzeitige Inanspruchnahme Geburtsmonat/-jahr um. auf das Alter möglich ab Alter Monate Jahre Monate Jahre Monate Januar Februar März April Mai Juni-Dezember Auch bei dieser Rentenart gibt es eine Reihe von Vertrauensschutzregelungen: Sind Sie vor 1955 geboren und waren Sie am als Schwerbehinderter anerkannt und hatten Sie vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeit vereinbart, dann können Sie weiterhin mit 63 Jahren abschlagsfrei diese Rente in Anspruch nehmen. Mit Abschlägen von maximal 10,8 Prozent können Sie die Rente auch vorzeitig, frühestens ab dem 60. Lebensjahr, beziehen. Gleiches gilt, wenn Sie vor dem 1. Januar 1951 geboren sind und bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind. Sind Sie vor dem 17. November 1950 geboren und waren Sie am 16. November 2000 anerkannt schwer behindert oder berufs- bzw. erwerbsunfähig, können Sie diese Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr weiterhin ohne Abschläge in Anspruch nehmen.

5 Altersrente für Frauen Dieses ist eine auslaufende Rentenart; ab gibt es diese Rente nicht mehr! Sie gilt somit nur noch für Geburtsjahrgänge bis einschließlich Weibliche Versicherte, die vor 1952 geboren sind und eine Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) zurück gelegt sowie nach ihrem 40. Lebensjahr mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung haben, können diese Altersrente frühestens mit 60 Jahren und mit einem Rentenabschlag von bis zu 18 Prozent (0,3 % für jeden Monat vor dem 65. Lebensjahr) in Anspruch nehmen. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit Auch dieses ist eine auslaufende Rentenart, die es ab dem nicht mehr geben wird! Auch sie gilt deshalb nur noch für versicherte bis einschließlich Geburtsjahrgang Voraussetzungen für den Rentenbezug sind: 1. Geburt vor dem 1. Januar 1952, 2. Vollendung des 60. Lebensjahres, 3. entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos oder b) Altersteilzeit für mindestens 24 Kalendermonate, 4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeitragszeiten, 5. Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate). Die Mindestaltersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (siehe oben Ziffer 2) ist für nach 1945 Geborene stufenweise vom 60. auf den 63. Geburtstag wie folgt angehoben worden. Geburtsmonat/-jahr Anhebung Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter um. Monate Jahre Monat Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Januar Februar März

6 Geburtsmonat/-jahr Anhebung Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter um. Monate Jahre Monat April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wird nicht auf 63 Jahre angehoben, wenn Vertrauensschutz besteht. Vertrauensschutz besteht für Versicherte, - die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren oder - deren Arbeitsverhältnis durch eine vor dem 1. Januar 2004 erfolgte Kündigung, Vereinbarung oder Befristung nach dem 31. Dezember 2003 beendet wurde oder - die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeit vereinbart haben. Trifft eine dieser Aussagen zu, kann diese Rente weiterhin mit 60 Jahren bezogen werden. Allerdings müssen Abschläge von bis zu 18 Prozent in Kauf genommen werden. VBL Rente Sobald eine der zuvor genannten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, besteht auch ein Rentenanspruch auf die Zusatzrente gegenüber der VBL! Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gekürzt, vermindert sich auch die VBL-Rente. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme wird sie um 0,3 Prozent gekürzt, höchstens jedoch um 10,8 Prozent.

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