Kommentar zur Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1.

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1 Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - Arbeitsblatt Nr. 601 Vorversion Kommentar zur Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV) August 2010

2 - 2 - VORWORT Nachdem der Deutsche Bundestag am die Novelle der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV) endgültig beschlossen hatte, erfolgte am 01. Februar 2010 die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Novelle ersetzt die vorherige 1. BImSchV vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) geändert worden war. Nach einer siebenwöchigen Übergangsfrist gelten die neuen Anforderungen seit dem 22. März Durch die Novelle ergeben sich neben den bisherigen auch einige neue Aufgaben für das Schornsteinfegerhandwerk. Damit die Umsetzung in der Praxis möglichst reibungslos verläuft, wurde somit eine Aktualisierung des ZIV-Arbeitsblattes Nr. 601, das einen Kommentar mit Hintergrundinformationen, Begründungen und Auslegungen zur 1. BImSchV enthält, erforderlich. Der Aufbau des Arbeitsblattes entspricht dem vorherigen Arbeitsblatt Nr. 601 vom März Die in der 1. BImSchV unveränderten oder nur geringfügig geänderten Abschnitte wurden aus dem vorherigen Arbeitsblatt übernommen bzw. angepasst. Zusätzlich kommentiert wurden die neu hinzugekommenen oder wesentlich geänderten Bereiche der 1. BImSchV insbesondere auch unter Berücksichtigung der Begründungen zur Bundestags- und Bundesratsvorlage der Novelle. Die Bearbeitung des Kommentars wurde leider dadurch verzögert, dass mehrere Auslegungsfragen noch nicht verbindlich vom BMU beantwortet worden sind. Aus diesem Grund ist eine endgültige Fertigstellung des Arbeitsblattes Nr. 601 im Moment noch nicht möglich. Obwohl nur ein Teil der neuen Aufgaben von den Schornsteinfegern sofort durchzuführen sind, ist es erforderlich, den Kommentar möglichst kurzfristig zu veröffentlichen. Deshalb wird das Arbeitsblatt Nr. 601 hiermit zunächst als Vorversion zur Verfügung gestellt mit der Bitte, dass diese von den Innungen an die Mitglieder weitergeleitet wird. Diese Vorversion kann gleichzeitig als Entwurf einer anerkannten Regel der Technik angesehen werden mit der Möglichkeit, dazu bis zum 30. September 2010 Stellung zu nehmen. In der Vorversion sind der Verordnungstext sowie weitergehende Informationen noch nicht enthalten. Diese werden bei der abschließenden Bearbeitung mit eingearbeitet. Der Kommentar wurde in einer Arbeitsgruppe des ZIV unter Federführung des Vorstands Technik, Dr.-Ing. Dieter Stehmeier, unter Mitwirkung des MdTA Herbert Wazula sowie der Technischen Berater Dipl.-Ing. Helmut Lehmann und Dipl.-Ing. Jörg Seelbach erstellt. Die Bearbeitung wurde durch Zuarbeiten von den Mitgliedern des Technischen Ausschuss unterstützt, wofür wir recht herzlich danken. Sankt Augustin, im August 2010 Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks Zentralinnungsverband (ZIV) gez. Hans-Günter Beyerstedt Präsident gez. Dr. Dieter Stehmeier Vorstand Technik

3 - 3 - EINLEITUNG Die am 22. März 2010 in Kraft getretene Novelle der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV) soll einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen leisten. Neben umfangreichen Änderungen der Anforderungen an die Anlagenbeschaffenheit wurde dabei auch die Überwachung der Kleinfeuerungsanlagen deutlich verändert. Der angestrebte Ausbau der energetischen Nutzung von Holz und anderen biogenen Brennstoffen ist unter Klimaschutzaspekten eindeutig positiv zu bewerten. Er kann dazu beitragen, im ländlichen Raum neue Einkommensquellen zu schaffen und Arbeitsplätze zu sichern. Außerdem ist er notwendig, um die Ziele der Bundesregierung zu erreichen, d. h. den Anteil der erneuerbaren E- nergien am Gesamtenergieverbrauch bis 2020 auf 10 Prozent und danach kontinuierlich entsprechend der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie zu steigern und den Biomasseanteil am Primärenergieverbrauch mittelfristig deutlich auszuweiten. Kleine und mittlere Festbrennstofffeuerungsanlagen der Haushalte und Kleinverbraucher sind jedoch eine bedeutende Quelle für besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Feinstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Vor allem mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen tragen zu diesen Emissionen maßgeblich bei. Nach Erkenntnissen lag 1990 in Deutschland der Bestand an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bei mehr als 15 Mio. Über 14 Mio. davon sind Einzelraumfeuerungsanlagen, die zumeist als Zusatzheizung zu den zentralen Öl- und Gasheizungen in den Haushalten aufgestellt sind. Rund 0,7 Mio. Feuerungsanlagen sind zentrale Heizungsanlagen die mit festen Brennstoffen betrieben werden. Hier handelt es sich um Scheitholzanlagen, Holzpelletsanlagen und Hackschnitzelanlagen sowie noch in geringem Umfang um Kohleheizungsanlagen. Der angestrebte Ausbau der energetischen Nutzung von Biomasse kann jedoch nur dann eine breite und umweltpolitisch positive Akzeptanz finden, wenn er unter Einsatz moderner Anlagentechnik möglichst umweltverträglich erfolgt. Als flankierendes Instrument hierzu sind anspruchsvolle, am Stand der Technik ausgerichtete Umweltanforderungen an den Betrieb der Anlagen zu stellen, um eine effiziente und emissionsarme Energieumwandlung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen war eine umfassende Überarbeitung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen dringend notwendig. Hinzu kommt, dass der Regelungsbereich der 1. BImSchV von verschiedenen EG-Richtlinien zur Luftreinhaltung berührt wird, z.b. der Richtlinie 2008/50/EG über die Luftqualität und saubere Luft für Europa und deren Tochterrichtlinien (unter anderem zur Begrenzung der Feinstaubimmissionen). Bei Öl- und Gasheizungen erfolgte eine Ausweitung der regelmäßigen Überwachungspflicht auf bivalente Heizungen sowie die Herabsetzung der Nennwärmeleistung von 11 auf 4 kw. Gleichzeitig wurde entgegen den Empfehlungen der Fachkreise die vorherige jährliche Überwachung generell auf eine dreijährliche bei neuen Anlagen für die ersten zwölf Jahre und anschließend auf eine zweijährliche Überwachung umgestellt. Bei automatisch kalibrierenden Anlagen beträgt die Überwachungsfrist 5 Jahre. Eine Verlängerung der Überwachungsintervalle wurde prinzipiell auch von den Fachkreisen befürwortet. Die Intervalle sollten allerdings nicht unabhängig von der Gerätetechnik festgelegt werden, sondern entsprechend dem gemeinsamen Vorschlag der Fachverbände analog zur Kehr- und Ü- berprüfungsordnung (KÜO) [1] vom 26. Juni 2009, die bereits den technischen Fortschritt moderner Öl- und Gasfeuerungsanlagen berücksichtigt. In diesem Kommentar werden die einzelnen Abschnitte der 1. BImSchV erläutert. Dabei sind neben Hintergrundinformationen auch Begründungen und Auslegungen sowie Anwendungsbeispiele enthalten. Der Text der 1. BImSchV ist jeweils eingerahmt und grau hinterlegt ( ).

4 - 4 - Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV) 1 Vom 26. Januar 2010 Auf Grund des 23 Absatz 1 in Verbindung mit 48b sowie des 59 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Interessen des Bundestages: Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Brennstoffe Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe 4 Allgemeine Anforderungen 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr Abschnitt 3 Öl- und Gasfeuerungsanlagen 6 Allgemeine Anforderungen 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner 9 Gasfeuerungsanlagen 10 Begrenzung der Abgasverluste 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt Abschnitt 4 Überwachung 12 Messöffnung 13 Messeinrichtungen 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen 15 Wiederkehrende Überwachung 16 Zusammenstellung der Messergebnisse 17 Eigenüberwachung 1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom , S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom , S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

5 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften 19 Ableitbedingungen für Abgase 20 Anzeige und Nachweise 21 Weitergehende Anforderungen 22 Zulassung von Ausnahmen 23 Zugänglichkeit der Normen 24 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 6 Übergangsregelungen 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe 27 Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 7 Schlussvorschrift Anlage 1 (zu 12) Messöffnung Anlage 2 (zu 5 Absatz 1, 7, 8, 10, 14 Absatz 4, 15 Absatz 5, 25 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb Anlage 3 (zu 2 Nummer 11, 6) Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen Anlage 4 (zu 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, 4 Absatz 3, 5 und 7, 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6) Anforderungen bei der Typprüfung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. In den Anwendungsbereich der 1. BImSchV [2] fallen grundsätzlich nur solche Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) [3] bedürfen.

6 - 6 - Genehmigungsbedürftige Anlagen fallen z. B. unter die 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) [4] mit der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA Luft) [5], die 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungsund Gasturbinenanlagen) [6] und die 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen) [7]. Das bedeutet, die 1. BImSchV gilt nur für Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe gemäß der folgenden Tabelle: Feuerungsanlagen für den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas*, Grubengas*, Stahlgas*, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas*, Biogas*), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff Heizöl EL, Methanol*, Ethanol*, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff* Feuerungswärmeleistung < 1 MW < 10 MW < 20 MW Feuerungsanlagen, in denen die mit * gekennzeichneten Gasarten verbrannt werden, unterliegen nicht der Überwachung nach 14 Abs. 2 der 1. BImSchV. Die abhängig von der Brennstoffart ausschlaggebende Feuerungswärmeleistung entspricht der stündlich mit dem Brennstoff der Feuerungsanlage zugeführten Wärmemenge, wobei der Heizwert H u nach DIN 5499 (Januar 1972) [8] zugrunde gelegt wird. Ist die Feuerungswärmeleistung nicht auf dem Typenschild der Feuerstätte angegeben, jedoch z. B. der stündliche Brennstoffdurchsatz m& B (in kg/h oder m 3 /h) bekannt, kann die Feuerungswärmeleistung Q F auch nach folgender Gleichung ermittelt werden: Q F = m& H in kw (1) B u Der Heizwert H u (oder H i ) kann der einschlägigen Literatur entnommen werden. Bei Gasfeuerungsanlagen ist er beim Versorgungsunternehmen zu erfragen. Nach DIN EN (August 2008) gelten auch folgende Werte: Brennstoff Heizwert H u Koks Steinkohle(Anthrazit) Braunkohle Heizöl EL 8,06 kwh/kg 9,24 kwh/kg 5,42 kwh/kg 11,86 kwh/kg Erdgas H 10,03 kwh/m 3 Erdgas L 9,03 kwh/m 3 Flüssiggas Holz Holzpellets 26,67 kwh/kg 3,70 kwh/kg 5,27 kwh/kg Ist auf dem Typenschild der Feuerstätte nur die Nennwärmeleistung Q N angegeben, lässt sich die Feuerungswärmeleistung Q F überschlägig auch nach folgender Gleichung bestimmen:

7 - 7 - Q mit dem Wirkungsgrad η W. N Q F = in kw (2) η W Wenn keine weiteren Informationen vorliegen, können in Gl. (2) folgende Näherungswerte eingesetzt werden: η W 0,95 η W 0,70 allgemein bzw. für Holz und Stroh In Zweifelsfällen muss sich der Schornsteinfeger mit der für den Vollzug der 1. BImSchV zuständigen Behörde in Verbindung setzen, um die Frage des Genehmigungserfordernisses nach 4 des BImSchG zu klären. Unabhängig von der Feuerungswärmeleistung gilt die 1. BImSchV außerdem nicht für Feuerungsanlagen, die Teil- oder Nebeneinrichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind. Die Genehmigungspflicht kann durch Vorlage der Genehmigung nach dem BImSchG nachgewiesen werden. Gemäß 67 Abs. 1 des BImSchG kann dies bei älteren Anlagen auch eine Genehmigung nach 16 oder 25 Abs. 1 der früheren Gewerbeordnung [9] sein. Die 1. BImSchV erstreckt sich nur auf Anlagen im Sinne des 3 Abs. 5 des BImSchG. Hierzu gehören nicht Fahrzeuge im Sinne von 38 des BImSchG. Die 1. BImSchV gilt also z. B. nicht für Feuerungsanlagen in Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen. In Anlehnung an die frühere Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19. Oktober 1981 [10] gilt die 1. BImSchV ferner nicht für stationäre Verbrennungsmotoren, die z. B. in Kraft-Wärme-Kopplung zu Heizzwecken eingesetzt werden. Die Anwendung der 1. BImSchV hängt nicht davon ab, ob die Anlagen im gewerblichen, landwirtschaftlichen, privaten oder hoheitlichen Bereich betrieben werden. Die Anforderungen der 1. BImSchV gelten auch für Feuerungsanlagen der Bundeswehr (vgl. 17 Seite 43). (2) Die 4 bis 20 sowie die 25 und 26 gelten nicht für 1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können, insbesondere Infrarotheizstrahler, 2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, a) Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu trocknen, b) Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten, c) Branntwein in Kleinbrennereien nach 34 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, mit einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr als 20 Tagen herzustellen oder d) Warmwasser in Badeöfen zu erzeugen, es sei denn, sie unterliegen dem Anwendungsbereich des 11, 3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen zu erwarten ist, dass sie nicht länger als während der drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Die Anforderungen der 4 bis 20 sowie der 25 und 26 sind auf Feuerungsanlagen zugeschnitten, die klassisch in Haushalten und Gewerbe der Bereitstellung von Raumwärme oder Warmwasser dienen. Diese Voraussetzungen liegen bei den in Absatz 2 genannten Anlagen nicht vor. Allerdings gelten auch für diese Feuerungsanlagen 21 Weitergehende Anforderungen,

8 Zulassung von Ausnahmen, 23 Zugänglichkeit der Normen, 24 Ordnungswidrigkeiten und 27 Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar Die Ausnahme in Nr. 1 für die Infrarotheizstrahler erstreckt sich nicht auf sog. Dunkelstrahler, da nach dem DVGW-Arbeitsblatt [11] die Abgase dieser Geräte durch Abgasanlagen über Dach ins Freie abzuleiten sind. Unter Feuerungsanlagen, die gemäß Nr. 2b Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen backen oder in ähnlicher Weise zubereiten, fallen auch diskontinuierlich arbeitende Feuerungsanlagen, bei denen Beheizungs- und Backvorgänge zeitversetzt stattfinden, wie z. B. bei bestimmten Back- und Pizzaöfen. Unter Kleinbrennereien gemäß Nr. 2c sind Betriebe im Sinne des 34 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom [12] zu verstehen. Badeöfen sind Warmwasserbereiter gemäß Nr. 2d, die dem Aufheizen von Bade- oder Duschwasser dienen und auch den Aufstellraum erwärmen können. Sie haben z. B. eine Nennwärmeleistung von 4 kw bei einem Fassungsvermögen von 90 Liter Wasser und Raumheizvermögen von etwa 60 m³. Der Brennraum befindet sich unter dem senkrecht stehenden Wasserbehälter und das Heizgasrohr führt durch diesen hindurch. In der Regel werden Badeöfen mit Festbrennstoffen (Kohle oder Holz) und seltener auch mit Gas oder Öl befeuert. Praktisch dürfte sich die Ausnahme aber nur bei Badeöfen für feste Brennstoffe auswirken, da nach 14 Abs. 3 (vgl. Seite 35) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 kw oder weniger, die ausschließlich der Brauchwassererwärmung dienen, von der Überwachung nach 14 Abs. 2 (vgl. Seite 33) ausgenommen sind und ansonsten keine weiteren Anforderungen der 1. BImSchV für mit Öl und Gas befeuerte Badeöfen zutreffen. Der Betrieb an demselben Ort entsprechend Nr. 1.3 setzt nicht voraus, dass bestimmte Betriebseinrichtungen mit dem Grund und Boden fest verbunden sind. Das bedeutet, dass die Anlage nicht stets denselben Standpunkt haben muss, wenn sie am selben Ort betrieben wird. Es kommt darauf an, ob die Grundlagen für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung auch bei gewissen Änderungen des Standpunktes dieselben bleiben. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn das Betriebsgrundstück dasselbe bleibt ( 3 Abs. 5 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes BImSchG). Somit fallen z. B. auch mobile Dampfstrahl- und Hochdruckreinigungsgeräte, die mindestens 3 Monate auf demselben Betriebsgelände betrieben werden, in den Anwendungsbereich der 4 bis 20 sowie die 25 und 26 der 1. BImSchV. 2 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Die Begriffsbestimmungen dienen der Klarstellung und der einheitlichen Anwendung der Vorschriften im Vollzug. Nicht mehr aufgeführt sind bivalente Heizungen. Da die Ausnahmeregelung dafür von der regelmäßigen Überwachung nach 15 gestrichen worden ist, ist der Begriff entbehrlich (vgl. Seite 36). 1. Abgasverlust: die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und dem Wärmeinhalt der Verbrennungsluft bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes; Die Definition stellt klar, dass der Abgasverlust auf den Heizwert des Brennstoffes und nicht auf den Brennwert bezogen wird. Der Wärmeinhalt des Abgases beinhaltet nicht die Verdampfungswärme des mitgeführten Wasserdampfes. Der Abgasverlust wird mit der Gleichung aus Anlage 2 Punkt ermittelt. Der Abgasverlust einer Feuerstätte ist ein Maß für den Wärmeinhalt der über den Schornstein abgeleiteten Abgase. Je höher der Abgasverlust ist, desto schlechter ist der Wirkungsgrad und damit

9 - 9 - die Energieausnutzung und umso höher sind die Emissionen der Anlage. Aus diesem Grund ist der zulässige Abgasverlust von Feuerungsanlagen begrenzt. Aus den Abgasverlusten kann im Allgemeinen nicht ohne weiteres der Wirkungsgrad bestimmt werden, da hierfür weitere Wärmeverluste, wie z. B. Abstrahlungsverluste oder Auskühlverluste, zu berücksichtigen sind. 2. Brennwertgerät: Wärmeerzeuger, bei dem die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird; Die Definition grenzt Wärmeerzeuger mit Nutzung der Verdampfungswärme des Wasserdampfes im Abgas von Wärmeerzeugern ab, bei denen eine solche Nutzung nicht erfolgt. Damit sollen einheitliche Voraussetzungen für den Vollzug des 14 Abs. 3 Nr. 3 und des 15 Abs. 4 geschaffen werden. Wärmeerzeuger, die durch nachträglichen Umbau so eingerichtet werden, dass sie die Verdampfungswärme nutzen können, gelten ebenfalls als Brennwertgeräte und sind von der Feststellung der Abgasverluste befreit. 3. Einzelraumfeuerungsanlage: Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung; Diese Definition ist neu. Für Einzelraumfeuerungsanlage werden gesonderte Anforderungen hinsichtlich Grenzwerte, Überwachung und Übergangsregelungen gestellt. Eine klare Abgrenzung zu den übrigen Feuerungsanlagen ist daher erforderlich. Einzelraumfeuerungsanlagen werden im Gegensatz zu Zentralheizungskesseln zur Beheizung des Aufstellraumes betrieben, können aber auch angrenzende Räume mit beheizen. Die Nennwärmeleistung der Einzelraumfeuerungsanlage muss sich am Wärmebedarf des Aufstellraumes orientieren. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe zählen Einzelraumöfen, wie Kamin-, Kachel- und Pelletöfen, Heizkamine, offene Kamine und Herde mit oder ohne indirekte beheizte Backvorrichtung. Innerhalb der Kategorie der Einzelraumfeuerungsanlage sind zusätzlich die Grundöfen (vgl. Nr. 13) herauszustellen. Wie die Abgrenzung der Einzelraumfeuerungsanlagen von den übrigen Feuerungsanlagen erfolgen soll, war zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorversion noch nicht abschließend bekannt. 4. Emissionen: die von einer Feuerungsanlage ausgehenden Luftverunreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 Kelvin, 1013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; Die Definition gibt die Bezugszustände für die Ermittlung der Massenkonzentrationen an Kohlenstoffmonoxid und an Staub im Abgas von Feuerungsanlagen für den Einsatz fester Brennstoffe an. Die Abgase der Feuerungsanlagen enthalten in der Regel Wasserdampfanteile in unterschiedlicher Zusammensetzung. Es darf deshalb nicht offen bleiben, ob die Emissionswerte auf feuchtes oder trockenes Abgas bezogen sind. Diese Klarstellung hat eine geringfügige Verschärfung der Emissionswerte zur Folge. Bei Bezug auf trockenes Abgas lässt sich im Gegensatz zur Messung bei feuchtem Abgas jedoch das Messverfahren so gestalten, dass ein unangemessener zusätzlicher Mess- und Umrechnungsaufwand vermieden wird. 5. Feuerungsanlage: eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung;

10 Die Definition wurde aus früheren Versionen der 1. BImSchV unverändert übernommen. Sie weicht von der sonst üblichen Definition zwar ab, dürfte aber das gleiche meinen. So gilt z. B. nach der Musterbauordnung (MBO Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom Oktober 2008) [13], dass Feuerungsanlagen aus Feuerstätten und Abgasanlagen bestehen ( 42 Abs. 1) und Feuerstätten in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen sind, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen ( 2 Abs. 8). Nach Anlage 4 Nr. 11 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16. Juni 2009 [1] ist eine Feuerungsanlage eine Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage. Stehen mehrere Feuerungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlagen), so ist im Hinblick auf die einzuhaltenden Anforderungen die Leistung der jeweiligen einzelnen Feuerungsanlage maßgebend; für die Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit sind nach 1 Abs. 3 der 4. BImSchV [4] dagegen die Leistungen der einzelnen Feuerungsanlagen zusammenzufassen. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen, mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. 6. Feuerungswärmeleistung: der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann; Die Definition dient auch zur einheitlichen Anwendung des 1 Abs.1 und 19. Die Feuerungswärmeleistung (auch Wärmebelastung) ist die der Feuerungsanlage stündlich mit dem Brennstoff zugeführte Wärmemenge, wobei der untere Heizwert (vgl. Seite 6) zugrunde gelegt wird. 7. Holzschutzmittel: bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider Wirkung gegen holzzerstörende Insekten oder Pilze sowie holzverfärbende Pilze; ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz; Die Definition dient der einheitlichen Anwendung des 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 (vgl. Seite 14). Forstschutzmittel, die im Wald eingesetzt werden, werden von der Definition nicht erfasst. 8. Kern des Abgasstromes: der Teil des Abgasstromes, der im Querschnitt des Abgaskanals im Bereich der Messöffnung die höchste Temperatur aufweist; Die Definition richtet sich nach den Anforderungen an die Durchführung der Messungen. Sie entspricht der bisherigen Regelung und Handhabung (vgl. Anlage 2 Nr. 1.1 Seite 65). 9. naturbelassenes Holz: Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert wurde; Mechanisch bearbeitetes Holz wird in den Begriff naturbelassenes Holz einbezogen, da davon ausgegangen werden kann, dass sich bei ausschließlich mechanischer Bearbeitung die natürliche stoffliche Zusammensetzung des Holzes nicht ändert. Die Voraussetzung trifft nicht mehr zu, wenn bei der Verwendung des Holzes eine mehr als nur unerhebliche Kontamination mit Schadstoffen eintritt. Mit Schadstoffen erheblich kontaminiertes Holz ist nicht naturbelassen. Es ist wegen der bekannten Problematik hinsichtlich erhöhter bzw. potentiell gefährlicher Emissionen daher von der Verbrennung auszuschließen.

11 Für die Beurteilung einer Kontamination ist es im Übrigen unerheblich, ob diese gezielt oder unbeabsichtigt erfolgt ist. 10. Nennwärmeleistung: die höchste von der Feuerungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die Feuerungsanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs; Die Nennwärmeleistung kann in der Regel dem Typenschild einer Feuerungsanlage entnommen werden. Eine innerhalb eines Nennwärmeleistungsbereiches fest eingestellte höchste nutzbare Wärmeleistung kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn sich Anforderungen der 1. BImSchV mit der Höhe der Nennwärmeleistung ändern. Die fest eingestellte höchste nutzbare Wärmeleistung kann jedoch nur dann ersatzweise als Nennwärmeleistung anerkannt werden, wenn sie auf einem Zusatzschild zum Typenschild vermerkt ist. Die Definition umfasst im Sinne der 1. BImSchV nicht nur die maximale, sondern auch eine unterhalb des Maximalwertes fest eingestellte Nennwärmeleistung. In der Praxis wird für die eingestellte Nennwärmeleistung auch der Begriff Wärmeleistung verwendet. Betreiber und der Schornsteinfeger haben bei Feuerungsanlagen, die für einen bestimmten Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet sind, von der tatsächlich eingestellten Nennwärmeleistung auszugehen. Diese tatsächlich eingestellte Nennwärmeleistung kann zwar mit der werksseitig installierten Nennwärmeleistung übereinstimmen, muss dies aber nicht. Daher können sich der Betreiber der Anlage und der Schornsteinfeger bei der tatsächlich eingestellten Nennwärmeleistung nicht auf das Schild des Herstellerwerkes über die werksseitige Einstellung der Anlage verlassen. Sie haben sich vielmehr an einem Zusatzschild über die tatsächlich eingestellte Nennwärmeleistung zu orientieren. Lässt sich die tatsächlich eingestellte Nennwärmeleistung nicht ermitteln, weil beispielsweise der Aufkleber fehlt, und damit keine verbindliche Angabe vorliegt, ist anhand des Originaltypenschildes von der Maximalleistung der Anlage auszugehen (vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom II K 2485/85) [14]. 11. Nutzungsgrad: das Verhältnis der von einer Feuerungsanlage nutzbar abgegebenen Wärmemenge zu dem der Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zugeführten Wärmeinhalt bezogen auf eine Heizperiode mit festgelegter Wärmebedarfs-Häufigkeitsverteilung nach Anlage 3 Nummer 1; Diese Definition soll der Klarstellung und der einheitlichen Anwendung dieser Vorschrift im Vollzug dienen. Der Nutzungsgrad als Kriterium zur Beurteilung des Emissionsverhaltens einer Feuerungsanlage unter dem Gesichtspunkt der Energieausnutzung wird im 6 Abs. 2 (vgl. Seite 25) eingeführt. 12. offener Kamin: Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann, soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt ist; Diese Definition erfasst nicht nur den klassisch offenen Kamin, dessen Feuerraum im Betrieb immer offen ist. Auch Kamine, deren Feuerraum im Betrieb sowohl offen als auch geschlossen sein kann, sind offene Kamine im Sinne der Definition. Dies gilt auch für sonstige Feuerstätten für feste Brennstoffe, die sowohl mit geschlossenem als auch mit offenem Feuerraum betrieben werden können, wie z. B. bestimmte Kaminöfen. Feuerstätten für feste Brennstoffe, die zwar in der Bauart dem klassischen offenen Kamin entsprechen, bei denen aber durch die Konstruktion sichergestellt ist, dass der Feuerraum außerhalb des Beschickungsvorganges stets geschlossen ist (beispielsweise mittels selbstschließender Feuerraumtür), sind keine offenen Kamine im Sinne der Definition. Dazu gehören Kamineinsätze der Bauart A1 und Kaminkassetten der Bauart C1 jeweils nach der bis 2008 anwendbaren DIN (Januar 1999) [15] sowie Kaminöfen der Bauart 1 nach DIN (August 1984) [16].

12 Der letzte Teil der Definition stellt klar, dass alle reinen Kochstellen, beispielsweise Grillgeräte, keine offenen Kamine im Sinne der Definition sind. 13. Grundofen: Einzelraumfeuerungsanlage als Wärmespeicherofen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden; Grundöfen sind keine industriell hergestellten Anlagen, sondern werden an Ort und Stelle aus mineralischen Speichermaterialien handwerklich vom Ofenbauer zusammengesetzt. 14. Ölderivate: schwerflüchtige organische Substanzen, die sich bei der Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpapier niederschlagen; Die Definition ist auf die Bestimmung der Ölderivate ausgerichtet. Ölderivate sind umweltbelastende Kohlenwasserstoffverbindungen, die in Abgasen von Ölfeuerstätten auftreten können. 15. Rußzahl: die Kennzahl für die Schwärzung, die die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen bei der Rußzahlbestimmung nach DIN Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, hervorrufen; Maßstab für die Schwärzung ist das optische Reflexionsvermögen; einer Erhöhung der Rußzahl um 1 entspricht eine Abnahme des Reflexionsvermögens um 10 Prozent; Die Definition ist auf die messtechnische Bestimmung der Rußzahl entsprechend der DIN Prüfung der Abgase von Ölfeuerungen; Visuelle und photometrische Bestimmung der Rußzahl (Oktober 1986) [17] ausgerichtet. Sie stellt somit ein Maß für die Rußkonzentrationen in Abgasen dar und wird durch Absaugen eines definierten Teilgasvolumen durch genormtes Filterpapier ermittelt. 16. wesentliche Änderung: eine Änderung an einer Feuerungsanlage, die die Art oder Menge der Emissionen erheblich verändern kann; eine wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor bei a) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsanlage ist bereits für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerichtet, b) Austausch eines Kessels; Die Definition stellt klar, dass nur Änderungen an einer Feuerstätte, die erfahrungsgemäß die E- missionen wesentlich beeinflussen können, wesentliche Änderungen sind. Einbezogen sind sowohl emissionsmindernde als auch emissionserhöhende Änderungen. Zur Erläuterung sind häufig vorkommende Beispiele aufgeführt. Die Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen anderen Brennstoff stellt immer eine wesentliche Änderung dar; hiervon ausgenommen sind Wechselbrandkessel und Feuerstätten mit mehreren Brennkammern für verschiedene Brennstoffe. Der Austausch eines Kessels unter Beibehaltung des vorhandenen Brenners gilt ebenfalls als wesentliche Änderung. Werden dagegen Kessel und Brenner gleichzeitig ausgetauscht, handelt es sich um eine Errichtung. Als Errichtung gilt auch der Austausch von Feuerstätten ohne separaten Brenner, wie z. B. Units, atmosphärische Gasfeuerstätten und von Ausnahmen abgesehen Feuerstätten für feste Brennstoffe. Der Austausch eines Brenners durch ein neues Aggregat unter Beibehaltung der übrigen Teile der Feuerungsanlage stellt grundsätzlich keine wesentliche Änderung dar. Abweichend zur vorherigen 1. BImSchV ist die Veränderung der Nennwärmeleistung, sofern sie nach 15 eine Änderung der Überwachung nach sich zieht nicht mehr aufgeführt, da wegen des Entfallens der 11 kw-grenze bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen eine solche Änderung wohl kaum noch auftreten wird.

13 Nach einer wesentlichen Änderung hat der Betreiber nach 14 Abs. 1 und 2 eine Überprüfung und ggf. Messung (Erstmessung) zu veranlassen. 17. bestehende Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet worden sind. Diese Definition dient zur einheitlichen Anwendung der 1. BImSchV. Sie stellt klar, ab welchem Zeitpunkt eine Feuerungsanlage im Sinne der 1. BImSchV als bestehende Feuerungsanlage anzusehen ist. Die Errichtung einer Anlage beginnt mit ihrer Aufstellung an dem vorgesehenen Ort bzw. mit dem Beginn der Baumaßnahmen am Verwendungsort (Ausführungen zum Errichtungs"-Begriff des BImSchG finden sich bei Jarass, 4 Rn. 44, Urteil des BayObLG, NVwZ 1986, 695; Böhm GK 99, Feldhaus FE 14; Dörr UL D4 sowie Dietlein LR 6 Rn. 10). Die Planung und Bestellung bilden noch keine Errichtung (Kutscheidt LR 37) [18]. Für bereits betriebene Feuerstätten (gebrauchte Anlagen), die nach einem Umzug oder Verkauf an einer anderen Stelle aufgestellt werden, gilt nicht die Erstinbetriebnahme als Zeitpunkt der Errichtung, sondern das Datum, an dem die Feuerstätte wiederaufgestellt wurde oder wird. Soll ein bereits an anderer Stelle betriebenes Gerät an einem neuen Standort betrieben werden (z. B. Verkauf eines Altgerätes, Umzug) müssen die Anforderungen der jeweiligen Feuerstättenart und der Stufe nach Anlage 4 (vgl. Seite 85) oder 5 Abs. 1 (vgl. Seite 21) eingehalten werden. 3 Brennstoffe (1) In Feuerungsanlagen nach 1 dürfen nur die folgenden Brennstoffe eingesetzt werden: 1 Anwendungsbereich (vgl. Seite 5). Absatz 1 enthält eine abschließende Aufzählung der Brennstoffe, die eingesetzt werden dürfen. Auch Mischungen einzelner Brennstoffe nach Abs. 1 sind möglich. Unabhängig vom Mischungsverhältnis sind bei festen Brennstoffen immer die weitergehenden Anforderungen der eingesetzten Brennstoffe zu berücksichtigen. Beimischungen von beispielsweise Bioheizölen zu Heizöl EL sind möglich, wenn eine gleichwertige Qualität vorliegt. Andere Brennstoffe dürfen in den der 1. BImSchV unterliegenden Feuerungsanlagen nicht verbrannt werden. Die Verbrennung von Abfällen ist gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz [19] nur in besonders behördlich zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen zulässig. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 3 Abs. 1 andere als dort aufgeführte Brennstoffe einsetzt, handelt laut 24 Nr. 1 ordnungswidrig (vgl. Seite 49). 1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks, Punkt 1 stellt klar, dass pechgebundene Steinkohlenbriketts keine Brennstoffe im Sinne der 1. BImSchV sind. Sie dürfen wegen der in ihnen enthaltenen Schadstoffe nicht eingesetzt werden. 2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks, Braunkohlen können auch in Form von Braunkohlenstaub eingesetzt werden. 3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf, 3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgabe September 2005, Mit der Zulassung von Grill-Holzkohle und Grill-Holzkohlebriketts durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (BGBl. I S. 1236) vom 7. August 1996 [20] wurde das weit verbreitete Grillen mit diesen Brennstoffen rechtlich abgesichert. Nach der früheren 1. BImSchV durften Grill-Holzkohle und Grill-Holzkohlebriketts nicht als Brennstoffe eingesetzt werden.

14 In DIN EN 1860 (September 2005) [21] sind Anforderungen an die Beschaffenheit von Grill- Holzkohle und Grill-Holzkohlebriketts festgelegt. 4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen, Die Unterteilung der Holzbrennstoffe nach den Nummern 4 bis 7 berücksichtigt die in ihrer Emissionsrelevanz unterschiedlichen Brennstoffqualitäten. 5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde, 5a. Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN HP 5, Ausgabe August 2007, sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität. In DIN [22] sind Anforderungen an die Beschaffenheit von Holzbriketts festgelegt. Für Presslinge werden in der Norm 5 Sortierungen genannt. Die Kennzeichnung HP5 gestattet Größen bis zu einer Länge von 5 cm und einer Dicke von bis 0,4 bis 1 cm. Diese Größenordnung wird vorwiegend in mechanisch beschickten Anlagen eingesetzt. Presslinge mit größeren Durchmessern und Längen werden hautsächlich in handbeschickten Anlagen verwendet. Rindenbriketts sind für Feuerungsanlagen nach 1. BImSchV nicht als geeigneter Brennstoff genannt. Die Anforderungen in DIN (Oktober 1996) sind mittlerweile in einigen Punkten überholt. Ein insgesamt höheres Qualitätsniveau wird derzeit durch andere Qualitätsstandards für Holzpellets, z. B. das Zertifizierungsprogramm DINplus Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerungsstätten [23] oder die österreichische Ö-Norm M 7135 [24], festgelegt. Durch den Bezug auf das DINplus- Zertifizierungsprogramm, das weitergehende Anforderungen an die Brennstoffbeschaffenheit, u. a. an den Asche- und Wassergehalt sowie an den Abrieb von Pellets festlegt als DIN [22], soll sichergestellt werden, dass nur qualitativ hochwertige Holzpellets zum Einsatz kommen. Durch den Nebensatz oder andere Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität sollen auch vergleichbare Holzpellets, die nach anderen Qualitätsnormen, z. B. der österreichischen Ö-Norm M 7135 zertifiziert sind, für den Einsatz in Kleinfeuerungsanlagen zugelassen werden. Holzpellets nach Ö-Norm M 7135 oder DINplus haben sich bereits am deutschen Markt etabliert. 6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, 7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, Beim Verbrennen von Beschichtungen, die aus halogenorganischen Verbindungen, wie z. B. chlorhaltigen Polymeren, bestehen, können gesundheitsschädliche Stoffe freigesetzt werden. Die Beschichtungen müssen deshalb frei von halogenorganischen Verbindungen sein. Gleiches gilt für Holzschutzmittel im Hinblick auf ihre Gesundheitsgefährdenden thermischen Zersetzungsprodukte. 8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen, Als strohähnliche pflanzliche Stoffe gelten Energiepflanzen wie z. B. Schilf, Elefantengras, Heu, Maisspindeln. Neu in die Brennstoffliste aufgenommen wird nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen. Nach der gemein-

15 schaftlichen Definition der Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung EG Nr. 178/2002 ist nicht die Beschaffenheit oder die Eignung des Stoffes, sondern die Zweckbestimmung maßgebend. Bei Stoffen und Erzeugnissen, die in der Regel zu einem einheitlichen Zweck verwendet werden, besteht eine allgemeine Zweckbestimmung. 9. Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN , Ausgabe August 2008, und andere leichte Heizöle mit gleichwertiger Qualität sowie Methanol, Ethanol, naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester, Bei Heizöl leicht nach DIN Flüssige Brennstoffe Heizöle Teil 1: Heizöl EL, Mindestanforderungen [25] handelt es sich um einen flüssigen Brennstoff, der aus den schwer entflammbaren Anteilen des Erdöls hergestellt wird. Es gibt mehrere Sorten von Heizöl. Diese unterscheiden sich nach ihrer Dichte, wie auch dem Schwefel- und Aschegehalt und dem Verhältnis von Kohlenstoff und Wasserstoff. 10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasserstoff, Gase der öffentlichen Gasversorgung sind die in dem DVGW-Arbeitsblatt G 260 [26] beschriebenen Brenngase. Diese sind Stadtgase, Ferngase, Erdgase, Flüssiggase sowie Flüssiggas/Luftund Erdgas/Luft-Gemische. Naturbelassenes Erdgas und Erdölgas fallen an den Erdgas- oder Erdölgewinnstellen an. Diese Gase entsprechen in ihren Inhaltsstoffen weitgehend dem Erdgas der öffentlichen Gasversorgung. 11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft, Beim Klärgas wird ein maximal zulässiger Gehalt an Schwefel vorgeschrieben. Der Grenzwert von 1 vom Tausend lässt sich soweit erforderlich mit vertretbarem Aufwand durch den Einsatz von Entschwefelungseinrichtungen in den Kläranlagen einhalten. 12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als Schwefel, sowie Die meisten der in der Nummer 12 aufgeführten Gase fallen als Kuppelprodukte bei der Kohleförderung sowie bei der Eisen- und Stahlerzeugung an. Sie werden entweder in Feuerungsanlagen am Entstehungsort oder in Verbundsystemen vorwiegend als Mischgase eingesetzt. Auch für diese Gase wird eine höchstzulässige Schwefelbegrenzung von 1 vom Tausend vorgeschrieben. Dieser Wert lässt sich soweit erforderlich durch Reinigung einhalten. Synthesegas ist Gas aus der Kohleveredelung. Der Betrieb von Feuerungsanlagen mit Deponiegas ist nicht zulässig, da hier besondere gesundheitsgefährdende Schadstoffemissionen entstehen können. 13. sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten. Um den angestrebten Ausbau der energetischen Nutzung zur Wärmegewinnung in Kleinfeuerungsanlagen auszubauen, sollen weitere nachwachsende Rohstoffe als Regelbrennstoffe eingesetzt werden können. Diese Brennstoffe müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese sind in Absatz 5 geregelt. (2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Brennstoffe darf 1 Prozent der Rohsubstanz nicht überschreiten. Bei Steinkohlenbriketts oder Braunkohlenbriketts gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn durch eine besondere Vorbehandlung eine gleichwertige Begrenzung der Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas sichergestellt ist. Brennstoffe nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind: Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks, Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks, Torfbriketts, Brenntorf. Mit der Begrenzung des Schwefelgehaltes in Absatz 2 soll erreicht werden, dass Kohle- und Torfbrennstoffe mit einem Schwefelgehalt von mehr als 1 Gew.-% nur noch in genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen, bei denen geeignete Einrichtungen zur Minderung der Schwefeldioxid-

16 emissionen mit verhältnismäßigem Aufwand möglich sind, eingesetzt werden. Satz 2 berücksichtigt, dass durch Zugabe besonderer Stoffe in die Brikettierkohlemischung, z. B. von Kalk, der Entstehung von Schwefeldioxidemissionen im Abgas entgegengewirkt werden kann. (3) Die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen nur eingesetzt werden, wenn ihr Feuchtegehalt unter 25 Prozent bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht des Brennstoffs liegt. Satz 1 gilt nicht bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen, die nach Angaben des Herstellers für Brennstoffe mit höheren Feuchtegehalten geeignet sind. Brennstoffe nach Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 13 sind: Holz und Holzwerkstoffe, Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe sowie sonstige nachwachsende Rohstoffe. Der Feuchtegehalt des Holzes hat einen maßgeblichen Einfluss auf das Brennverhalten und damit auf die Schadstoffemissionen. Ein hoher Feuchtegehalt in Brennstoffen wirkt sich ungünstig auf den Verbrennungsvorgang aus. Mit steigender Feuchte vermindert sich die Verbrennungseffizienz: es entstehen unvollständig verbrannte Zwischenprodukte. Mit der Festlegung eines maximal zulässigen Feuchtegehalts von 25 Prozent wird die Anforderung lufttrockener Zustand aus der vorherigen 1. BImSchV konkretisiert. Die Konkretisierung erlaubt nunmehr eine Überwachung der eingesetzten Brennstofffeuchte. Der Feuchtegehalt ist bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht des Brennstoffs. Für die Umrechnung auf den auf das Gesamtgewicht des Brennstoffs bezogenen Wassergehalt gilt: Feuchtegehalt Wassergehalt = in % (3) 100 % + Feuchtegehalt Somit entspricht 25 % Feuchtegehalt dem Wassergehalt 20 %. Von der Feuchtebegrenzung ausgenommen sind mechanisch beschickte Feuerungsanlagen, die nach Herstellerangaben für höhere Feuchtegehalte ausgelegt sind. Der Feuchtegehalt z. B. von Hackschnitzel überschreitet vielfach die 25 Prozent. Die Hackschnitzel werden konstruktionsbedingt in der Heizungsanlage vor der Verbrennung auf den notwendigen Feuchtegehalt vorgetrocknet. Für überschlägliche Betrachtungen kann man davon ausgehen, dass ein Feuchtegehalt unter 25 % bereits nach einem Sommer erreicht werden kann, wenn das Holz abgelängt und unter günstigen Bedingungen gelagert wird, d. h. nach Süden ausgerichtet, luftdurchströmt auch am Boden, vor Regen geschützt und nicht direkt an Gebäudewandungen. Forschungsergebnisse haben gezeigt, dass die bisher in Abhängigkeit von der Holzart angegebenen Lagerzeiten nicht erforderlich sind. 4) Presslinge aus Brennstoffen nach Absatz 1 Nummer 5a bis 8 und 13 dürfen nicht unter Verwendung von Bindemitteln hergestellt sein. Ausgenommen davon sind Bindemittel aus Stärke, pflanzlichem Stearin, Melasse und Zellulosefaser. Brennstoffe nach Abs. 1 Nr. 5a sind: Presslinge aus naturbelassenem Holz; Brennstoffe nach Abs. 1 Nr. 6 bis 8 und 13 sind: gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz, Sperrholz, Spanplatten Faserplatten oder sonstiges verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe sowie sonstige nachwachsende Rohstoffe. (5) Brennstoffe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 13 müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1. für den Brennstoff müssen genormte Qualitätsanforderungen vorliegen, 2. die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2 müssen unter Prüfbedingungen eingehalten werden, 3. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb dürfen keine höheren Emissionen an Dioxinen, Furanen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen als bei der Verbrennung von Holz

17 auftreten; dies muss durch ein mindestens einjährliches Messprogramm an den für den Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden, 4. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb müssen die Anforderungen nach 5 Absatz 1 eingehalten werden können; dies muss durch ein mindestens einjährliches Messprogramm an den für den Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden. Brennstoffe nach Abs. 1 Nr. 13 sind: sonstige nachwachsende Rohstoffe. Anlage 4 Nr. 2: Grenzwerte für Anlagen mit den in 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffen (Anforderungen bei der Typprüfung) (vgl. Seite 86). 5 Abs. 1 (vgl. Seite 21). Aufgrund der im Vergleich zu Holz erhöhten Elementargehalte an Stickstoff und Chlor muss bei nachwachsenden Rohstoffen mit einem erhöhten Emissionspotential u. a. in Bezug auf Stickstoffoxide, HCl und PCDD/PCDF gerechnet werden. Die Stoffzusammensetzung hängt entscheidend vom Herstellungsprozess ab und kann beim gleichen Produkt stark schwanken. Um eine gleich bleibende Produktqualität des Brennstoffes oder der Brennstoffe sicher zu stellen, ist für den Einsatz von Brennstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen eine Produktnorm notwendig, in der kontrollierbare Qualitätsanforderungen vergleichbar der DINplus für Holzpellets vorgegeben werden. Des Weiteren sind Nachweise an das Emissionsverhalten erforderlich. Abschnitt 2 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe 4 Allgemeine Anforderungen Nicht mehr enthalten ist die Anforderung des 4 Abs. 1 der vorherigen 1. BImSchV, wonach Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe im Dauerbetrieb so zu betreiben waren, dass ihre Abgasfahne heller ist als der Grauwert 1 der in der Anlage I angegebenen Ringelmann-Skala. Die Anwendung der Ringelmann-Skala ist ein optisches Messverfahren, um staubförmige Emissionen zu beurteilen. Das Verfahren ist allerdings insbesondere im Grenzbereich der Grauwerte nicht zweifelsfrei. Aus diesem Grund ist das Überwachungsinstrument durch die Staubmessung ersetzt worden. (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Sie dürfen nur mit Brennstoffen nach 3 Absatz 1 betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind. Errichtung und Betrieb haben sich nach den Vorgaben des Herstellers zu richten. 3 Brennstoffe vgl. Seite 13. Voraussetzung für einen emissionsarmen Betrieb der Anlage ist, dass sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Außerdem müssen sie mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind, denn Feuerungsanlagen, in denen andere als die bei der Typprüfung eingesetzten Brennstoffe eingesetzt werden, können höhere Schadstofffrachten emittieren. Entsprechende Angaben über die zugelassenen Brennstoffe enthalten in der Regel die Bedienungsanleitung und ggf. auch Typschilder. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 4 Abs. 1 Satz 2 eine Feuerungsanlage betreibt, handelt laut 24 Nr. 2 ordnungswidrig (vgl. Seite 49). (2) Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent. Die Emissionsgrenzwerte werden in Anlehnung an die TA Luft [5] über den Bezugssauerstoffgehalt im Abgas von 13 % auf einen einheitlichen Luftüberschuss bezogen. Einem bestimmten E- missionsgrenzwert steht damit bei den verschiedenen Brennstoffen ein gleicher Verdünnungsgrad

18 des Abgases gegenüber. Dies dient der Vereinheitlichung und besseren Vergleichbarkeit der Anforderungen und damit der Gleichbehandlung der Betreiber. Die Anforderungen mit für Holz- und Kohlebrennstoffe unterschiedlichen Volumengehalten an Sauerstoff im Abgas der vorherigen 1. BImSchV sind jeweils angepasst worden. Bei Anlagen im Bestand, die mit Brennstoffen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a (Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks, Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks, Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf, Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts) betrieben werden, gilt laut 25 Abs. 2 (vgl. Seite 51) bis zum Abschluss der Übergangsregelungen nach 25 Abs. 1 (vgl. Seite 50), also bis längstens zum noch der Bezugssauerstoffgehalt von 8 %. (3) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die Feuerstättenart der Einzelraumfeuerungsanlagen durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 eingehalten werden. Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind maßgeblich an den Gesamtemissionen von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen im Geltungsbereich der 1. BImSchV beteiligt. In den ca. 14 Mio. installierten Einzelraumfeuerungsanlagen (gegenüber rund. 0,7 Mio. Heizkesseln) werden etwa 70 Prozent des gesamten Energieeinsatzes an Festbrennstoffen im Bereich der Haushalte und Kleinverbraucher verfeuert. Entsprechend groß ist ihr Anteil am Emissionsaufkommen. Bei dichter Bebauung führt der Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen infolge niedriger Schornsteinhöhen häufig zu erheblichen Schadstoffbelastungen in der näheren Umgebung dieser Feuerstätten und damit zu Nachbarschaftsbelästigungen durch Abgas- und Geruchsemissionen. Eine Minderung der Emissionen aus diesen Feuerstätten ist aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes erforderlich. Deshalb dürfen neue Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Grundöfen (vgl. 2 Begriffsbestimmung Nr. 13 Seite 12) und offene Kamine (vgl. 2 Begriffsbestimmung Nr. 12 Seite 12), die seit dem errichtet werden, nur betrieben werden, wenn für die Feuerstätten durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen der 1. BImSchV an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad (vgl. Seite 85) eingehalten werden. Die Regelungen zur Typprüfung sollen sicherstellen, dass künftig nur Feuerstätten errichtet werden, die konstruktionsbedingt emissionsarm und energieeffizient betrieben werden können. Diese Anforderungen entsprechen dem Stand der Technik der jeweiligen Art der Einzelraumfeuerungsanlage und orientieren sich wo möglich an den Anforderungen des Zertifizierungsverfahrens nach DINplus. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist durch eine Prüfstandsmessung nach den einschlägigen Feuerstättennormen oder, soweit diese keine Vorschriften zur Staubmessung enthalten, nach den Messvorschriften für das Zertifizierungsverfahren nach DINplus nachzuweisen. Sie wurden bereits vorher von verschiedenen Feuerstätten eingehalten. Ab 2015 müssen neue Einzelraumfeuerungsanlagen bei der Typprüfung die Emissionsgrenzwerte der Stufe 2 der Anlage 4 (vgl. Seite 85) einhalten. Diese Werte sind deutlich anspruchsvoller. Sie wurden bereits bei Verabschiedung der 1. BImSchV vereinzelt von Einzelraumfeuerungsanlagen eingehalten, für eine sichere und flächendeckende Unterschreitung der Werte sind weitere Entwicklungsarbeiten nötig. Deshalb ist ein großzügiger Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der Grenzwerte vorgesehen. Damit ist sichergestellt, dass die Anlagenhersteller die Planungssicherheit erhalten, die nötig ist, um die Weiterentwicklung der Anlagentechnik unter gesicherten Randbedingungen voranzutreiben. Eine Einhaltung der zweiten Grenzwertstufe wird nach Erkenntnissen bei der Verabschiedung der 1. BImSchV überwiegend ohne den Einsatz nachgeschalteter Techniken, z. B. von Staubabscheidern und Katalysatoren, möglich sein. Gemäß 14 Abs. 2 (vgl. Seite 33) muss der Betreiber einer neuen oder wesentlich geänderten Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe und gemäß 26 Abs. 5 (vgl. Seite 57) in Verbindung mit 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (vgl. Seite 55) kann der Betreiber einer vor dem

19 errichteten und in Betrieb genommenen Anlage dem Schornsteinfeger die Prüfbescheinigung des Herstellers der Feuerstätte vorlegen. Die Prüfbescheinigung kann dem Betreiber beim Kauf vom Händler ausgehändigt werden. Als Erkenntnisquelle über die Existenz einer solchen Bescheinigung kann z. B. die Datenbank des HKI dienen, sie kann insbesondere auch bei bestehenden Anlagen zur Festlegung des Datums der Typprüfung genutzt werden. Im Betrieb einzuhaltende Grenzwerte wurden für Einzelraumfeuerungsanlagen nicht festgelegt, weil insbesondere bei handbeschickten Anlagen die Verbrennungsergebnisse sehr stark schwanken und deshalb detaillierte Rahmenbedingungen vorliegen müssen um reproduzierbare Messergebnisse zu erhalten. Die Befugnis der Länder, in näher zu bestimmenden Gebieten nach dem BImSchG 47 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 erhöhte betriebstechnische Anforderungen an Kleinfeuerungsanlagen zu begründen, wenn die Gefahr besteht, dass die Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV [27] überschritten werden, bleibt unberührt. BImSchG 47 Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Landesverordnungen Abs. 7 Satz 1 Nr. 3: Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte 3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen, soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 4 Abs. 3 eine Feuerungsanlage betreibt, handelt laut 24 Nr. 2 ordnungswidrig (vgl. Seite 49). (4) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz nach 3 Absatz 1 Nummer 4 oder Presslinge in Form von Holzbriketts nach 3 Absatz 1 Nummer 5a eingesetzt werden. Holz nach 3 Abs. 1 Nr. 4 ist: naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzel, sowie Reisig und Zapfen. Presslinge in Form von Holzbriketts nach 3 Abs. 1 Nr. 5a sind aus naturbelassenem Holz und entsprechen DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN HP 5, Ausgabe August 2007, sowie gleichwertiger Qualität. Offene Kamine führen auf Grund des schlechten Emissionsverhaltens zu Rauch- und Geruchsbelästigungen. Zudem ist ein energiesparendes Heizen mit diesen Einrichtungen wegen ihrer vergleichsweise geringen Wirkungsgrade nicht möglich. Der Betrieb offener Kamine kann daher nicht ständig, sondern, wie bisher, nur gelegentlich zugelassen werden. Gleiches gilt auch für Kamine oder Kaminöfen, die sowohl offen als auch geschlossen betrieben werden können, da eine Überwachung der tatsächlichen Betriebsart nicht möglich ist. Was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff gelegentlich zu verstehen ist, ist in der 1. BImSchV nicht erläutert. Der Begriff ist daher von der Verwaltung bzw. von den Gerichten näher zu bestimmen. Das OVG Rheinland-Pfalz (Koblenz) hat durch Beschluss vom [28] die Auffassung vertreten, die Anordnung, einen offenen Kamin an nicht mehr als an acht Tagen pro Monat für fünf Stunden zu betreiben, sei nicht zu beanstanden. Dem allgemeinen Sprachgebrauch nach bedeutet gelegentlich soviel wie bei passenden Umständen, von Zeit zu Zeit oder manchmal. Gelegentlich werde ein Kamin dann betrieben, wenn er nach unterschiedlich langen Zeiträumen des Nichtbetreibens aufgrund besonderer Umstände genutzt wird. Darüber hinaus soll der Betrieb offener Kamine auf den Einsatz von naturbelassenem stückigen Holz in Form von Scheitholz oder Presslingen in Form von Holzbriketts beschränkt bleiben. Diese Brennstoffe enthalten im Vergleich zu anderen für offene Kamine in Frage kommenden Brennstof-

20 fen, wie Braun- und Steinkohlenbriketts, keine nennenswerten Anteile an Schwefel. Dies gilt auch für offene Kamine, die mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden und nach dem Konvektionsprinzip arbeiten, und bei der vorherigen 1. BImSchV von der Anforderung ausgenommen waren. (5) Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet und betrieben werden, sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand der Technik auszustatten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 zu Kachelofenheizeinsätzen mit Füllfeuerungen nach DIN EN 13229/A1, Ausgabe Oktober 2005, wie folgt nachgewiesen wird: 1. bei einer Messung von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 zu Beginn des Betriebes oder 2. im Rahmen einer Typprüfung des vorgefertigten Feuerraumes unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3. Bei vor Ort errichteten Grundöfen (vgl. 2 Begriffsbestimmungen Nr. 13 Seite 12) ist die Messung der Emissionen im Voraus, wie auf dem Prüfstand nicht möglich. Um auch bei diesen Anlagen einen emissionsarmen Betrieb sicherzustellen, müssen deshalb gezielte Maßnahmen zur Minderung der Staubemissionen getroffen werden. Bei Verwendung von vorgefertigten Feuerräumen genügt es, wenn die Einhaltung der Anforderungen der 1. BImSchV bei einer Typprüfung für den Feuerraum nachgewiesen wurde. Ansonsten besteht die Möglichkeit, eine nachgeschaltete Einrichtung zur Staubminderung (vgl. Seite 55) nachzurüsten oder den Nachweis durch eine Vorortmessung entsprechend den Anforderungen für die Typprüfung von einem Schornsteinfeger erbringen zu lassen. (6) Die nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach Absatz 5 dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist oder eine Bauartzulassung vorliegt. Die Eignungsfeststellung und die Bauartzulassung entfallen, sofern nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass der Stand der Technik für Staubminderungseinrichtungen z. B. in Form von Partikelabscheider oder Staubfilter flexibel an den Stand der Technik angepasst werden kann. (7) Feuerungsanlagen für die in 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die Feuerungsanlage durch eine Typprüfung des Herstellers belegt wird, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten werden. Brennstoffe nach 3 Abs. Nr. 8 und 13 sind: Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus diesen Brennstoffen, sonstige nachwachsende Rohstoffe. Mit der Verbrennung von Brennstoffen nach 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 in Kleinfeuerungsanlagen sind in der Regel erheblich höhere Schadstoffemissionen verbunden als mit der Verbrennung von Holz. Dies gilt unter anderem für die Emission an Stickstoffoxiden, Chlorwasserstoff (HCl) und Staub, aber auch für besonders kritische Schadstoffe wie etwa Dioxine und Feinstaub. Die zusätzlichen, auf dem Prüfstand einzuhaltenden Emissionsbegrenzungen bei Einsatz in Anlagen kleiner 100 kw Nennwärmeleistung sind wegen des erhöhten Schadstoffbildungspotenzials dieser Brennstoffe, aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes angezeigt und notwendig. Unterschiede in den Emissionen der Brennstoffe Holz, Stroh und Getreide sowie nachwachsenden Rohstoffen beruhen in erster Linie auf unterschiedlichen Gehalten an emissionsrelevanten Inhalts-

21 stoffen z. B. an Stickstoff und Chlor. Bei der Verbrennung von Stroh und ähnlichen pflanzlichen Stoffen ist daher mit deutlich höheren Emissionen von Dioxinen und Stickstoffoxiden zu rechnen. Anlage 4 Nr. 2: Grenzwerte für Anlagen mit den in 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffen (Anforderungen bei der Typprüfung): Dioxine und Furane: 0,1 ng/m³ Stickstoffoxide: Anlagen die ab dem 22. März 2010 errichtet werden: 0,6 g/m³ Anlagen, die nach dem 31.Dezember 2014 errichtet werden: 0,5 g/m³ Kohlenstoffmonoxid: 0,25 g/m³ Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 4 Abs. 7 eine Feuerungsanlage betreibt, handelt laut 24 Nr. 2 ordnungswidrig (vgl. Seite 49). (8) Der Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat sich nach der Errichtung oder nach einem Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten zu lassen. Das Emissionsverhalten einer Feuerstätte für feste Brennstoffe ist in sehr hohem Maße vom Betreiber und vom eingesetzten Brennstoff abhängig. Zur Vermeidung von Bedienungsfehlern muss der Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe sich innerhalb eines Jahres nach Errichtung oder Betreiberwechsel hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerstätte, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffes sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen beraten lassen. Die Beratung ist im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen. Die Beratung kann über das vom ZIV vorgeschlagene Formblatt für die Bescheinigungen für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe erfolgen (vgl. Seite 75 bis 78). 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die nach Anlage 2 ermittelten Massenkonzentrationen die folgenden Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) nicht überschreiten:

22 Stufe 1: Anlagen, die nach dem 22. März 2010 errichtet werden Stufe 2: Anlagen, die nach dem errichtet werden Brennstoff nach 3 Absatz 1 Nennwärmeleistung (Kilowatt) Staub (g/m³) CO (g/m³) Nummer ,09 1,0 1 bis 3a > 500 0,09 0,5 Nummer ,10 1,0 4 bis 5 > 500 0,10 0,5 Nummer 5a Nummer 6 bis 7 Nummer 8 und 13 Nummer 1 bis 5a ,06 0,8 > 500 0,06 0, ,10 0,8 > ,10 0,5 > 500 0,10 0,3 4 < 100 0,10 1,0 4 0,02 0,4 Nummer ,02 0,4 6 bis 7 > 500 0,02 0,3 Nummer 4 < 100 0,02 0,4 8 und 13 Abweichend von Satz 1 gelten bei Feuerungsanlagen, in denen ausschließlich Brennstoffe nach 3 Absatz 1 Nummer 4 in Form von Scheitholz eingesetzt werden, die Grenzwerte der Stufe 2 erst für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet werden. In 6 Abs. 1 der vorherigen 1. BImSchV waren Emissionsanforderungen nur für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 15 kw enthalten. Durch eine Senkung der Leistungsgrenze für Emissionsanforderungen und deren Überwachung auf 4 kw Nennwärmeleistung sollen künftig alle Heizkessel der privaten Haushalte von den Emissionsanforderungen erfasst werden können. Dies ist notwendig, weil infolge des gesunkenen Heizenergiebedarfs (z. B. von Niedrigenergiehäusern) eine zunehmende Anzahl von kleinen Holzheizungskesseln mit Leistungen von knapp unter 15 kw installiert ist. In Abhängigkeit der Brennstoffe werden in der Stufe 1 Grenzwerte festgelegt, die bereits vorher von guten Heizungsanlagen erreicht werden konnten. Insbesondere Holzpelletheizungen, die mit dem Umweltzeichen des Blauen Engels ausgezeichnet sind, können die geforderten 60 mg/m³ Staub einhalten und sogar unterschreiten. Aber auch für die übrigen Brennstoffe wie Scheitholz oder Hackschnitzel sind diese Grenzwerte ohne zusätzliche Sekundärmaßnahmen zu erreichen. Die Anforderungen der Stufe 2 setzen voraus, dass zusätzliche Entwicklungsarbeit in neue Anlagentechnik für die unterschiedlichen Brennstoffe erforderlich wird. Hierzu steht den Herstellern ein ausreichender Zeitrahmen zur Verfügung. Vereinzelt werden die geforderten Grenzwerte bereits eingehalten. Pelletheizungen mit dem Blauen Engel erreichen die Werte im Betrieb vielfach schon heute. Bei Scheitholz- und Hackschnitzelanlagen wird zusätzliche Entwicklungsarbeit erforderlich sein. Es ist zu erwarten, dass bei Scheitholz- und Pelletanlagen die Grenzwerte ohne Sekundärmaßnahmen zu erreichen sind. Für die Entwicklung neuer Technologien wird den Anlagen für den Einsatz von Scheitholz eine zusätzliche Entwicklungszeit von zwei Jahren eingeräumt. Beim Einsatz von Hackschnitzel, die aus wirtschaftlichen Gründen überwiegend im höheren Nennwärmebereich liegen, können Sekundärmaßnahmen erforderlich werden um die Grenzwerte zu erreichen. Die Befugnis der Länder, in näher zu bestimmenden Gebieten nach 47 Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 BImSchG erhöhte betriebstechnische Anforderungen an Kleinfeuerungsanlagen zu begründen, wenn die Gefahr besteht, dass die Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV [27] überschritten werden, bleibt unberührt.

23 BImSchG 47 Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Landesverordnungen Abs. 7 Satz 1 Nr. 3: Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte 3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen, soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 5 Abs. 1 eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, handelt laut 24 Nr. 3 ordnungswidrig (vgl. Seite 49). (2) Die in 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt oder mehr und nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt werden. Brennstoffe nach 3 Abs. Nr. 6 und 7 sind: gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste. Die Vorschrift schränkt die Verfeuerung der in 3 Abs.1 Nr. 6 und 7 genannten Holzbrennstoffe ein. Diese Holzbrennstoffe fallen insbesondere in Bau- oder Möbelschreinereien an und weisen aufgrund zusätzlicher emissionsrelevanter Inhaltsstoffe ein erhöhtes Emissionspotenzial gegenüber naturbelassenem Holz auf. Der Umgang erfordert Sachkenntnis, die im Allgemeinen nur in Betrieben der Holzbearbeitung- oder Holzverarbeitung vorhanden ist. Eine ausreichend emissionsarme Verbrennung kann bei ihnen im Allgemeinen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 30 kw erreicht werden. Bei der vorherigen 1. BImSchV waren mindestens 50 kw Nennwärmeleistung vorgegeben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 5 Abs. 2 Brennstoffe in anderen als den dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt, handelt laut 24 Nr. 4 ordnungswidrig (vgl. Seite 49). (3) Die in 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe dürfen nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die nach Angaben des Herstellers für diese Brennstoffe geeignet sind und die im Rahmen der Typprüfung nach 4 Absatz 7 mit den jeweiligen Brennstoffen geprüft wurden. Die in 3 Absatz 1 Nummer 8 genannten Brennstoffe, ausgenommen Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, dürfen nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit Getreide haben, insbesondere Mühlen und Agrarhandel, eingesetzt werden. Brennstoffe nach 3 Abs. Nr. 8 und 13 sind: Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus diesen Brennstoffen, sonstige nachwachsende Rohstoffe. Aufgrund der im Vergleich zu Holz erhöhten Elementargehalte an Stickstoff und Chlor muss bei der Getreideverbrennung mit einem erhöhten Emissionspotenzial u. a. in Bezug auf Stickstoffoxide, HCl und PCDD/PCDF gerechnet werden. Mit der Aufnahme von nicht als Lebensmittel bestimmtem Getreide in die Regelbrennstoffliste soll die Nutzung von Getreide als Brennstoff den Betrieben ermöglicht werden, die Getreide anbauen oder verarbeiten. Hierzu zählen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und Betriebe des agrargewerblichen Sektors, die mit Getreide umgehen (z. B. Mühlen und der Agrarhandel). Diese Betriebe verfügen über hinreichende Kenntnisse bezüglich der Qualität des zur Verbrennung zugelassenen Getreides. Der Einsatz von Brennstoffen nach 3 Abs. 1 Nr. 8 und 13 soll nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen möglich sein. Bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen ist eine gleich-

24 mäßige Brennstoffzufuhr gewährleistet. Dadurch können die Schadstoffemissionen reduziert werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 5 Abs. 3 Brennstoffe in anderen als den dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt, handelt laut 24 Nr. 4 ordnungswidrig (vgl. Seite 49). (4) Bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für den Einsatz der in 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, soll ein Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von zwölf Litern je Liter Brennstofffüllraum vorgehalten werden. Es ist mindestens ein Wasser- Wärmespeichervolumen von 55 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung zu verwenden. Abweichend von Satz 1 genügt bei automatisch beschickten Anlagen ein Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von mindestens 20 Litern je Kilowatt Nennwärmeleistung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein sonstiger Wärmespeicher gleicher Kapazität verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für 1. automatisch beschickte Feuerungsanlagen, die die Anforderungen nach Absatz 1 bei kleinster einstellbarer Leistung einhalten, 2. Feuerungsanlagen, die zur Abdeckung der Grund- und Mittellast in einem Wärmeversorgungssystem unter Volllast betrieben werden und die Spitzen- und Zusatzlasten durch einen Reservekessel abdecken, sowie 3. Feuerungsanlagen, die auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion ausschließlich bei Volllast betrieben werden. Brennstoffe nach Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 13 sind: Holz und Holzwerkstoffe, Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe sowie sonstige nachwachsende Rohstoffe. Handbeschickte Heizkessel für feste Brennstoffe werden während der Übergangszeiten zu Beginn und am Ende der Heizperiode oder aufgrund einer häufig vorliegenden Überdimensionierung der Anlage sowie verminderter Wärmeabnahme bei Teillast betrieben. Dieser ungünstige Betriebszustand führt zwangsläufig zu hohen Emissionen durch unvollständige Verbrennung. Zur Reduzierung dieser erhöhten Emissionen, sollen grundsätzlich alle Kessel mit einem ausreichend bemessenen Wärmespeicher (Pufferspeicher) ausgestattet werden. Durch Festlegung eines Mindestspeichervolumens von 12 Liter je Liter Brennstofffüllraum mindestens jedoch von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung wird der Begriff ausreichend bemessen konkretisiert; dieser Wert entspricht dem aktuellen Kenntnisstand. Dabei darf das Brauchwasservolumen nicht angerechnet werden, weil Brauchwasser- und Heizungswassertemperatur unabhängig voneinander sind. Derart mit Wärmespeicher ausgestattete Kessel können weitgehend bei Volllast, d. h. bei Nennwärmeleistung betrieben werden und die überschüssige Wärme speichern; dadurch werden erhöhte Emissionen bei Teillast vermieden und zusätzlich wird der Nutzungsgrad der Anlage verbessert. Automatisch beschickte Heizungsanlagen sind in der Brennstoffzufuhr regelbar und können somit die Lastbereiche regeln. Ein Pufferspeicher von 20 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung zur Verhinderung des Betriebs bei sehr kleiner Teillast und zur Vermeidung häufiger An- und Abfahrvorgängen ist bei diesen Anlagen ausreichend. Unter bestimmten Voraussetzungen kann vollständig auf einen Wärmespeicher verzichtet werden. Dies ist dann der Fall, wenn Feuerungsanlagen aufgrund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion ausschließlich bei Volllast betrieben werden und wenn Feuerungsanlagen zur Abdeckung der Grund- und Hauptlast eingesetzt werden, wobei ein weiterer Heizkessel mehr als 50 Prozent der Gesamtleistung zur Verfügung stellen muss. Ferner benötigen moderne automatisch beschickte Feuerungsanlagen mit einem modulierenden Leistungsbereich keinen Pufferspeicher, sofern sichergestellt ist, dass auch bei kleinster einstellbarer Leistung die Grenzwerte nach Abs. 1 eingehalten werden.

25 Abschnitt 3 Öl- und Gasfeuerungsanlagen 6 Allgemeine Anforderungen (1) Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger mit einer Feuerungswärmeleistung unter 10 Megawatt, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die eingesetzten Kessel-Brenner- Einheiten, Kessel und Brenner durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass der unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage 3 Nummer 2 ermittelte Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, in Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung die folgenden Werte nicht überschreitet: 1. bei Einsatz von Heizöl EL im Sinne des 3 Absatz 1 Nummer 9: Nennwärmeleistung (kw) Emissionen in mg/kwh > > bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung: Nennwärmeleistung (kw) Emissionen in mg/kwh > > Die Möglichkeiten, die Emissionen an Stickstoffoxid durch feuerungstechnische Maßnahmen nach dem Stand der Technik weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen. Anlage 3 Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen Nr. 2 Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes vgl. Seite 84. Die vorherige 1. BImSchV enthielt nur NO x -Grenzwerte für Öl- und Gasfeuerungsanlagen bis zu 120 kw Nennwärmeleistung, die auf dem Prüfstand einzuhalten waren, sowie für Anlagen mit mehr als 10 MW Feuerungswärmeleistung, die auch im Betrieb einzuhalten waren. Da aufgrund verschiedener EU-Richtlinien (Richtlinie 2001/81/EG) [29], 1. Tochterrichtlinie zur Luftqualitätsrahmenrichtlinie (Richtlinie 1999/30/EG) [30]) eine Reduzierung der NOx-Emissionen dringend erforderlich ist, sind für alle Öl- und Gasfeuerungsanlagen NO x -Grenzwerte eingeführt und zudem dem aktuellen Stand der Technik angepasst worden. Die vorgegebenen NO x -Emissionen dürfen von den eingesetzten Kessel-Brenner-Einheiten, Kesseln oder Brennern unter Prüfbedingungen nicht überschritten werden, was durch Herstellerbescheinigungen zu belegen ist. Nach 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen Abs. 2 (vgl. Seite 33) hat der Betreiber einer ab dem 22. März 2010 errichteten Ölund Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger unter 10 MW Feuerungswärmeleistung innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme das Vorhandensein einer solchen Bescheinigung von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen. (2) In Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder durch Austausch des Kessels wesentlich geändert werden, dürfen Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 Kilowatt nur

26 eingesetzt werden, soweit durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt werden kann, dass ihr unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelter Nutzungsgrad von 94 Prozent nicht unterschritten wird. (3) Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten für Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 Megawatt als erfüllt, soweit der nach dem Verfahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelte Kesselwirkungsgrad 94 Prozent nicht unterschreitet. Anlage 3 Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen - Nr. 1 Bestimmung des Nutzungsgrades vgl. Seite 84. Diese Absätze entsprechen 7 Abs. 3 und 4 der vorherigen 1. BImSchV allerdings mit einem von 91 % auf 94 % angehobenen Nutzungsgrad- bzw. Kesselwirkungsgrad-Grenzwert. Abs. 2 beschränkt sich auf Heizkessel mit mehr als 400 kw Nennwärmeleistung, da für Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger bis zu 400 kw Nennwärmeleistung die Anforderungen der EG-Wirkungsgradrichtlinie (Richtlinie 1992/42/EG) gelten. Der vorgegebene Nutzungs- bzw. Kesselwirkungsgrad darf von den eingesetzten Heizkesseln unter Prüfbedingungen nicht überschritten werden, was ebenfalls durch Herstellerbescheinigungen zu belegen ist. Nach 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen Abs. 2 (vgl. Seite 33) hat der Betreiber einer ab dem 22. März 2010 errichteten oder durch Austausch des Kessels wesentlich geänderten Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger mit mehr als 400 kw Nennwärmeleistung innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme das Vorhandensein einer solchen Bescheinigung von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 6 Abs. 2 einen Heizkessel in einer Feuerungsanlage einsetzt, handelt laut 24 Nr. 5 ordnungswidrig (vgl. Seite 49). (4) Für Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, kann der Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden abweichend von Absatz 1 auch nach einem dem Verfahren nach Anlage 3 Nummer 2 gleichwertigen Verfahren, insbesondere nach einem in einer europäischen Norm festgelegten Verfahren, ermittelt werden. Die Vorschrift stellt die Konformität des in Anlage 3 Nr. 2 festgelegten Verfahrens für die Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes im Abgas mit europäischem Recht sicher. 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet, 2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind, 3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach 10 Absatz 1 eingehalten werden und 4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten. Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die vor dem 1. November 1996 errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten werden.

27 Anlage 2 Anforderungen an die Durchführung der Messung im Betrieb Nr. 3 Messungen an Ölund Gasfeuerungsanlagen vgl. Seite Begrenzung der Abgasverluste vgl. Seite enthält Anforderungen an die Verbrennungsgüte von Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist an neuen und wesentlich geänderten Feuerungsanlagen innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme (vgl. 14 Abs. 2, Seite 33) und ansonsten alle 2 oder 3 Jahre wiederkehrend (vgl. 15 Abs. 3, Seite 39) von einem Schornsteinfeger oder einer Schornsteinfegerin durch Messungen feststellen zu lassen. In Erweiterung zum entsprechenden 8 der vorherigen 1. BImSchV werden nunmehr auch die Kohlenstoffmonoxidemissionen begrenzt (vgl. Kommentar zu 8, siehe unten). Seit Mitte der neunziger Jahre errichtete Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind in der Lage, die Rußzahl 2 einzuhalten. Dies gilt auch für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung zwischen 4 und 11 kw. Deshalb wurde ab Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 7. August 1996 [20], d. h. ab dem 1. November 1996 für diese Anlagen der Grenzwert für die Rußzahl von vorher 3 auf 2 herabgesetzt. Für davor errichtete Anlagen wurde die Rußzahl 3 als Grenzwert beibehalten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 7 eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, handelt laut 24 Nr. 3 ordnungswidrig (vgl. Seite 49). 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 1 nicht überschreitet, 2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind, 3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach 10 Absatz 1 eingehalten werden und 4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten. Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 2 nicht überschritten werden, es sei denn, die Anlagen sind nach diesen Zeitpunkten wesentlich geändert worden oder werden wesentlich geändert. Anlage 2 Anforderungen an die Durchführung der Messung im Betrieb Nr. 3 Messungen an Ölund Gasfeuerungsanlagen vgl. Seite Begrenzung der Abgasverluste vgl. Seite enthält Anforderungen an die Verbrennungsgüte von Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist an neuen und wesentlich geänderten Feuerungsanlagen innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme (vgl. 14 Abs. 2, Seite 33) und ansonsten alle 2 oder 3 Jahre wiederkehrend (vgl. 15 Abs. 3, Seite 39) von einem Schornsteinfeger oder einer Schornsteinfegerin durch Messungen feststellen zu lassen. In Erweiterung zum entsprechenden 9 der vorherigen 1. BImSchV werden nunmehr auch die CO-Emissionen begrenzt. Kohlenmonoxid (CO) im Abgas ist neben dem Rußgehalt und Ölderivaten ein wesentlicher Indikator für die Qualität der Verbrennung und damit ein wesentlicher Punkt in der Beurteilung des Zustandes der Feuerungsanlage und der Verbrennungsqualität. Bei bestimmten neueren Ölbrennersystemen (insbesondere sog. Blaubrennern) führt geringfügiger Luftmangel zunächst nicht zur Ruß-, sondern zur CO-Bildung. Erst bei größerem Luftmangel erfolgt ein Umschlag, wobei dann schlagartig relativ hohe Rußzahlen und kaum noch CO festzustellen ist. Aus

28 diesem Grund kann die Überwachung des CO-Gehaltes als Ergänzung zur Rußzahlbestimmung angesehen werden. Durch die zusätzliche Beurteilung des CO-Gehaltes neben der Rußzahl kann oft deutlich früher auf eine Verschlechterung der Verbrennungsgüte hingewiesen werden, wenn trotz niedriger Rußzahl im Abgas ein deutlich erhöhter CO-Wert vorhanden ist. Dies hat meist einen schleichenden Defekt als Ursache, der so schnell lokalisiert werden kann, sodass einer langsamen Verschlechterung der Wirkungsweise solcher moderner Brennertechnik entgegengewirkt wird. Die CO-Messung wird parallel zur Abgasverlustmessung durchgeführt. Insbesondere aufgrund der Vergabe von Umweltzeichen für emissionsarme Ölzerstäubungsbrenner seit Mitte der achtziger Jahre sind Ölbrenner so verbessert worden, dass bei seitdem errichteten oder wesentlich geänderten Altanlagen generell die Rußzahl 1 eingehalten werden kann. Deshalb wurde ab Inkrafttreten des Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Ersten und Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. Juli 1988 [31], d. h. ab dem 1. Oktober 1988 für diese Anlagen der Grenzwert für die Rußzahl von vorher 2 auf 1 herabgesetzt. Für davor errichtete Anlagen wurde die Rußzahl 2 als Grenzwert beibehalten. In den Neuen Bundesländern gilt dies für vor dem 3. Oktober 1990 errichtete Anlagen, da die 1. BImSchV über den Einigungsvertrag dort erst am Tag der Wiedervereinigung in Kraft getreten ist. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 8 eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, handelt laut 24 Nr. 3 ordnungswidrig (vgl. Seite 49). 9 Gasfeuerungsanlagen (1) Für Feuerungsanlagen, die regelmäßig mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung und während höchstens 300 Stunden im Jahr mit Heizöl EL im Sinne des 3 Absatz 1 Nummer 9 betrieben werden, gilt während des Betriebs mit Heizöl EL für alle Betriebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kilowattstunde Abgas. (2) Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Grenzwerte für die Abgasverluste nach 10 Absatz 1 eingehalten werden. 10 Begrenzung der Abgasverluste vgl. Seite enthält Anforderungen an die Verbrennungsgüte von Gasfeuerungsanlagen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist an neuen und wesentlich geänderten Feuerungsanlagen innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme (vgl. 14 Abs. 2, Seite 33) und ansonsten alle 2 oder 3 Jahre wiederkehrend (vgl. 15 Abs. 3, Seite 39) von einem Schornsteinfeger oder einer Schornsteinfegerin durch Messungen feststellen zu lassen. Bei den in Abs. 1 geregelten Zweistoffanlagen, die sowohl mit Öl als auch mit Gas betrieben werden, entstehen konstruktionsbedingt höhere NOx-Werte im Abgas. Der geforderte Grenzwert für NOx entspricht dem Stand der Technik. Abs. 2 entspricht 10 der vorherigen 1. BImSchV. Darin sind für Gasfeuerungsanlagen keine stofflichen Emissionsgrenzwerte festgelegt. Eine Begrenzung der Kohlenmonoxidemission analog Ölfeuerungsanlagen in 7 und 8 ist bei Gasfeuerungsanlagen in der 1. BImSchV nicht erforderlich, da bereits in 1 Abs. 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) entsprechende Anforderungen enthalten sind. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird im Rahmen der Abgaswegüberprüfung durch Messung überwacht. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 7 eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, handelt laut 24 Nr. 3 ordnungswidrig (vgl. Seite 49).

29 Begrenzung der Abgasverluste (1) Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.4 für die Feuerstätte ermittelten Abgasverluste die nachfolgend genannten Prozentsätze nicht überschreiten: Nennwärmeleistung in Kilowatt Grenzwerte für die Abgasverluste in Prozent > > 50 9 Anlage 2 Anforderungen an die Durchführung der Messung im Betrieb - Nr. 3.4 Bestimmung der Abgasverluste vgl. Seite 69. Die Abgasverlustregelung entspricht derjenigen in 11 Abs. 1 der vorherigen 1. BImSchV. Die aufgrund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 22. September 1978 [32] erstmals eingeführte und aufgrund von Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Ersten und Änderung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. Juli 1988 [31] verschärfte Abgasverlustregelung war durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 7. August 1996 [20] vereinfacht und weiter verschärft worden. Die vorher enthaltene Differenzierung nach dem Errichtungszeitpunkt war weggefallen. Außerdem wurde klargestellt, dass sich die Abgasverluste auf die Feuerstätte beziehen und keine Wärmeverluste aus der Ableitung der Abgase über Verbindungsstücke und Abgaseinrichtungen, die gemäß 2 Nr. 5 Bestandteil von Feuerungsanlagen sind (vgl. Seite 9), enthalten. Kann bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage, die mit einem Heizkessel ausgerüstet ist, der die Anforderungen der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom , S. 17, L 195 vom , S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/28/EG (Abl. L 81 vom , S. 48) geändert worden ist, an den Wirkungsgrad des Heizkessels erfüllt, der Abgasverlust-Grenzwert nach Satz 1 auf Grund der Bauart des Kessels nicht eingehalten werden, so gilt ein um 1 Prozentpunkt höherer Wert, wenn der Heizkessel in der Konformitätserklärung nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 92/42/EWG als Standardheizkessel nach Artikel 2 der Richtlinie 92/42/EWG ausgewiesen und mit einem CE-Kennzeichen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 92/42/EWG gekennzeichnet ist. Der auch schon in der vorherigen 1. BImschV enthaltene Satz 2 bestimmt eine Ausnahmeregelung, die die Konformität der neuen Abgasverlustregelung mit den Wirkungsgradanforderungen der Richtlinie 92/42/EWG [33] sicherstellt. Es ist nicht völlig auszuschließen, dass einzelne nach dieser Richtlinie zugelassene Heizkessel des Standardtyps aufgrund ihrer Bauart die neuen Abgasverlustgrenzwerte nicht einhalten können. In einem solchen Fall gelten die früheren Werte. (2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Grenzwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1 auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktionen nicht eingehalten werden können, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie dem Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart entsprechen. Diese schon in den vorherigen Versionen der 1. BImSchV enthaltene Vorschrift trägt den besonderen Gegebenheiten bei Prozessfeuerungsanlagen und bei bestimmten Sonderbauarten von Feuerungsanlagen Rechnung. Bei diesen Feuerungsanlagen können funktionsbedingt Abgastemperaturen auftreten, die deutlich über den Abgastemperaturen üblicher Heizungs- oder Brauchwasseranlagen liegen, sodass die Grenzwerte nach Abs. 1 überschritten werden. In diesen Fällen ist der Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart einzuhalten.

30 Sonderbauarten von Feuerungsanlagen können beispielsweise Großküchenherde, Kochkessel, Backöfen, Trocknungsanlagen oder Hochdruckreiniger sein. Zu den Prozessfeuerungen gehören beispielsweise Wärme- oder Wärmebehandlungsöfen, Schmelzöfen, lier-, Röhren-, Erwärmungs-, Labor- und Veraschungsöfen, Warmhaltefeuerungen, Nachverbrennungsanlagen sowie Anlagen zur Trocknung von Erdgas oder Erdölgas oder zur Entwässerung von Erdöl. Nach 3 Abs. 6 des BImSchG ist Stand der Technik im Sinne des Gesetzes der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei häufig auftretenden Sonderbauarten wird der Stand der Technik meist durch europäische oder deutsche Normen oder andere Regeln der Technik, wie ZIV-Arbeitsblättern, beschrieben. Bei Bekanntwerden solcher Regeln veröffentlicht der ZIV deren für die Tätigkeit des Schornsteinfegerhandwerks maßgebenden Passagen in seinen Rundschreiben. Dieser Weg wird favorisiert, da die Wiedergabe der Passagen in diesem Arbeitsblatt bei Weiterentwicklung der Technik und der entsprechenden Normen eine Änderung des Arbeitsblattes erfordern würde. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorversion sind regeln der Technik für folgende Anlagen bekannt: DIN 8766 Backöfen Grenzwerte für Abgasverluste vom September 1994 (auch für Pizzaöfen anwendbar) [34], DIN Großküchengeräte Grenzwerte für Abgasverluste vom August 2000 [35], ZIV-Arbeitsblatt Nr. 907 Abnahmen an Warmluft-Heizungssystemen vom August 2001 (Beinhaltet auch Abgasverlust-Grenzwerte für Warmlufterzeuger und Hochdruckreiniger) [80]. Sind keine solchen technischen Regeln bekannt, kann zur Ermittlung des Standes der Technik ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle (Drittzertifizierung) herangezogen werden. Bei den Sonderbauarten kann ggf. auch eine Angabe auf dem Typenschild entsprechende Hinweise geben. (3) Absatz 1 gilt nicht für 1. Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger und 2. Feuerungsanlagen, die bei einer Nennwärmeleistung von 28 Kilowatt oder weniger ausschließlich der Brauchwasserbereitung dienen. Abs. 3 entspricht Abs. 4 der vorherigen 1. BImSchV. Der vorherige Abs. 3 enthielt Übergangsregelungen und konnte deshalb entfallen. Eine Einzelraumfeuerungsanlage ist eine Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung (vgl. 2 Begriffsbestimmungen Nr. 3 Seite 9). Zu Feuerungsanlagen, die der Brauchwassererwärmung dienen, gehören auch Hochdruckreiniger. Hochdruckreiniger sind nur von den Vorschriften der Verordnung ausgenommen, wenn sie Teil einer genehmigungsbedürftigen automatischen Autowaschstraße sind. Schnelldampferzeuger sind ebenfalls als Brauchwasserbereitungsanlagen anzusehen, sofern sie nicht Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind. 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt (1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach 3 Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend von den 6 bis 10 nur errichtet und betrieben werden, wenn

31 die Emissionen von Kohlenstoffmonoxid den Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas, 2. die Emissionen von Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von a) 180 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur unter 110 Grad Celsius, b) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis 210 Grad Celsius, c) 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von mehr als 210 Grad Celsius, bei Heizöl EL nach 3 Absatz 1 Nummer 9 jeweils berechnet auf einen Stickstoffgehalt im Heizöl EL von 140 Milligramm je Kilogramm, und 3. die Abgastrübung die Rußzahl 1, bei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 Prozent, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten. (2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Flüssiggas mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend von den 6 bis 10 nur errichtet und betrieben werden, wenn die Emissionen von 1. Kohlenstoffmonoxid den Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas und 2. Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von a) 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur unter 110 Grad Celsius bei Erdgas, b) 110 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis 210 Grad Celsius bei Erdgas, c) 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von mehr als 210 Grad Celsius bei Erdgas und d) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Einsatz der anderen Gase, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 Prozent, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten. (3) Für Einzelfeuerungsanlagen, die regelmäßig mit Brennstoffen nach Absatz 2 und während höchstens 300 Stunden im Jahr mit Brennstoffen nach Absatz 1 betrieben werden, gilt während des Betriebs mit einem Brennstoff nach Absatz 1 für alle Betriebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas. 11 entspricht 11a der vorherigen 1. BImSchV. 11a ist zusammen mit 17a, 18a und 23a im 2001 in die 1. BImSchV aufgenommen worden, als die bis dahin nur für Kleinfeuerungsanlagen geltende 1. BImSchV durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 [37] auf mittlere Feuerungsanlagen ausgedehnt wurde. Unter Einzelfeuerungsanlagen im Sinne des 11 werden Öl- und Gasfeuerungsanlagen erfasst, die als Verbrennungseinrichtung je aus einem Brenner und einem Kessel bestehen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 11 Abs. 1 oder 2 eine Einzelfeuerungsanlage errichtet oder betreibt, handelt laut 24 Nr. 6 ordnungswidrig (vgl. Seite 49).

32 Abschnitt 4 Überwachung 12 Messöffnung Der Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach den 14 und 15 Messungen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger vorgeschrieben sind, hat eine Messöffnung herzustellen oder herstellen zu lassen, die den Anforderungen nach Anlage 1 entspricht. Hat eine Feuerungsanlage mehrere Verbindungsstücke, ist in jedem Verbindungsstück eine Messöffnung einzurichten. In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde die Herstellung einer Messöffnung zu gestatten. 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen vgl. Seite Wiederkehrende Überwachung vgl. Seite 36. Die Vorgaben für Messöffnungen entsprechen denen der vorherigen 1. BImSchV. Für die in den 14 und 15 geforderten Messungen ist das Vorhandensein einer geeigneten Messöffnung eine notwendige Voraussetzung, die der Betreiber der Feuerungsanlage auf seine Kosten erfüllen muss. Die Verknüpfung mit den Qualitätsanforderungen an die Messungen verdeutlicht, dass die Auswahl der Messstelle und die Installation der Messöffnung nur einem Fachmann anvertraut werden kann. Die Auflage, bei verzweigter Abgasführung in jedem Verbindungsstück eine Messöffnung vorzusehen, wird in Anlage 2 Nr. 1.1 ergänzt durch die Auflage, dass an jeder Messöffnung gemessen werden soll. Liegt keine Überwachungspflicht nach den 14 und 15 vor, muss der Betreiber in begründeten Fällen zulassen, dass eine Messöffnung hergestellt wird, hat dafür aber keine Kosten zu tragen. Anlage 1 Messöffnung vgl. Seite 60. Anlage 2 Anforderung an die Durchführung der Messungen im Betrieb Nr. 1 Allgemeine Anforderungen vgl. Seite 64. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 12 die Herstellung einer Messöffnung nicht gestattet, handelt laut 24 Nr. 7 ordnungswidrig (vgl. Seite 49). 13 Messeinrichtungen (1) Messungen zur Feststellung der Emissionen und der Abgasverluste müssen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen. Durch die Vorgabe, dass Messverfahren und Messeinrichtungen dem Stand der Messtechnik entsprechen müssen, soll sichergestellt werden, dass alternative und kostengünstige Messverfahren und Messeinrichtungen in der Praxis eingesetzt werden können. (2) Die Messungen nach den 14 und 15 sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen vgl. Seite Wiederkehrende Überwachung vgl. Seite 36. Die Eignung von Messgeräten wird per se vorausgesetzt, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. Die Grundlagen der Eignungsprüfung werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam mit den obersten Landesbehörden festgelegt und im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht. Die als geeignet befundenen Messgeräte werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

33 (3) Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen. Die regelmäßige Überprüfung der Messgeräte soll dazu beitragen, dass die Geräte in technisch einwandfreien Zustand betrieben werden. Anerkannte Prüfstellen werden von den obersten Landesbehörden bestimmt. Als Grundlage dafür soll die VDI-Richtlinie 4108 Blatt 2 Anforderung an die Stellen bei der Überwachung der Emissionen von Kleinfeuerungsanlagen Stellen zur Kalibrierung eignungsgeprüfter Messgeräte [38], die zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorversion noch nicht verfügbar war, dienen. Da die technischen Prüfstellen der Innungen aus europarechtlichen Gründen nicht mehr ausdrücklich in der 1. BImSchV genannt sind, benötigen auch diese eine Anerkennung nach Landesrecht. 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen Definition einer wesentlichen Änderung vgl. 2 Begriffsbestimmungen Nr. 13, vgl. Seite 12. Die nach 14 zu treffenden Feststellungen, dass neue und wesentlich geänderte Feuerungsanlagen die Anforderungen der 1. BImSchV einhalten, müssen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger erfolgen. Die 1. BImSchV beschränkt diese Tätigkeiten also nicht, wie in der Vergangenheit, auf Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) und entspricht damit in Übereinstimmung mit dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) [39] den Forderungen der Europäischen Kommission. Bis 2012 gelten dabei die gleichen Übergangsregelungen wie nach SchfHwG. In der Praxis bietet es sich aber an, die Feststellung im Zusammenhang mit den weiterhin hoheitlichen Tätigkeiten des BSM nach Baurecht zu verbinden. (1) Der Betreiber einer ab dem 22. März 2010 errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderungen des 19 Absatz 1 und 2 vor der Inbetriebnahme der Anlage von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen; die Feststellung kann auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. 19 Ableitbedingungen für Abgase vgl. Seite 45. Im 19 der 1. BImSchV sind Anforderungen an die Schornsteinhöhen und die Mindestabstände zu Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen geregelt. Eine Überwachung der Ableitbedingungen war in den vorherigen 1. BImSchV nicht geregelt, was in der Praxis infolge unzureichender Schornsteinhöhen zu Geruchsbelästigungen und Gesundheitsgefahren führen kann. Aus Immissionsschutzgründen ist die Einhaltung der Ableitbedingungen deshalb von Bedeutung, sodass eine Überwachung dieser Anforderung erforderlich ist. (2) Der Betreiber einer ab dem 22. März 2010 errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage, für die in 3 Absatz 3, 4 Absatz 1, 3 bis 7, 5, 6 Absatz 1 bis 3 oder in den 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen. 3 Brennstoffe vgl. Seite Allgemeine Anforderungen (an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe) vgl. Seite Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr (für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen) vgl. Seite Allgemeine Anforderungen (an Öl- und Gasfeuerungsanlagen) vgl. Seite Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner vgl. Seite Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner vgl. Seite Gasfeuerungsanlagen vgl. Seite 28.

34 Begrenzung der Abgasverluste vgl. Seite 29. Mit der Überwachung neuer oder wesentlich geänderter Feuerungsanlagen soll sichergestellt werden, dass Feuerungsanlagen im Hinblick auf geringe Schadstoffemissionen und hohe Energieausnutzung ordnungsgemäß installiert und wesentliche Änderungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dazu sind bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen durchzuführen nach 3 Abs. 3: Überprüfung des Feuchtegehaltes der in 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe (vgl. Seite 16), nach 4 Abs. 1: Überprüfung, ob die Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden und mit geeigneten Brennstoffen betrieben werden (vgl. Seite 17), nach 4 Abs. 3: Überprüfung, ob für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Prüfbescheinigung des Herstellers vorliegt, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad eingehalten werden (vgl. Seite 18), nach 4 Abs. 4: Überprüfung, ob offene Kamine nur gelegentlich betrieben werden und ob nur naturbelassenes stückiges Holz nach 3 Abs. 1 Nr. 4 oder Presslinge in Form von Holzbriketts nach 3 Abs. 1 Nr. 5a eingesetzt werden (vgl. Seite 19), nach 4 Abs. 5: Überprüfung, ob Grundöfen, die nach dem errichtet und betrieben werden, mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand der Technik ausgestattet sind, oder Messung, ob die Anforderungen nach Anlage 3 Nr. 1 eingehalten werden, oder Überprüfung, ob entsprechende Nachweise der Typprüfung vorgefertigter Feuerräume vorliegen (vgl. Seite 20), nach 4 Abs. 6: Überprüfung, ob für nachgeschaltete Einrichtungen zur Staubminderung ein Eignungsnachweis vorliegt, nach 4 Abs. 7: Überprüfung, ob für Feuerungsanlagen für die in 3 Abs. 1 Nr. 8 und 13 genannten Brennstoffe eine Bescheinigung des Herstellers vorliegt, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte (vgl. Seite 20), nach 5 Abs. 1: Messung an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 kw oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerstätten, allerdings gemäß 25 Abs. 6 (vgl. Seite 53) bei bislang nicht messpflichtigen Anlagen erst, wenn eine geeignete Messeinrichtung, d. h. weniger zeitaufwendige Messmethode verfügbar ist (vgl. Seite 53 und 54); wann das sein wird, war zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorversion des Arbeitsblattes noch nicht bekannt, nach 5 Abs. 2 und 3: Überprüfung, ob die in 3 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 oder 13 genannten Brennstoffe in dafür zugelassenen Feuerungsanlagen eingesetzt werden (vgl. Seite 23), nach 5 Abs. 4: Überprüfung, ob bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium für den Einsatz der in 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe ein ausreichender Pufferspeicher vorhanden ist (vgl. Seite 24), nach 6 Abs. 1 bis 3: Überprüfung, ob bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger eine Bescheinigung des Herstellers über die Einhaltung der NOx- und Nutzungsgrad-Grenzwerte am Prüfstand oder Ähnliches vorliegt, nach 7 bis 10: Messungen an messpflichtigen Öl- und Gasfeuerungsanlagen (vgl. Seite 26 bis 29). Wechselbrandkessel, bei denen alternativ flüssige oder feste, gasförmige oder feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe eingesetzt werden, sind als unterschiedliche Feuerungsanlagen anzusehen und nach den Vorschriften für die jeweilige Betriebsart zu überwachen. Sind mehrere Feuerungsanlagen zu einer Wärmeerzeugungsanlage verbunden oder ist ein Kessel mit getrennten Brennkammern für den

35 gleichzeitigen Betrieb mit gleichen oder unterschiedlichen Brennstoffen eingerichtet, so ist jede Feuerung einzeln zu überwachen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 14 Abs. 2 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt, handelt laut 24 Nr. 8 ordnungswidrig (vgl. Seite 49). (3) Absatz 2 gilt nicht für 1. Einzelraumfeuerungsanlagen für den Einsatz von flüssigen Brennstoffen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, 2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die ausschließlich der Brauchwassererwärmung dienen, 3. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Ethanol, Wasserstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas oder Raffineriegas eingesetzt werden, sowie Feuerungsanlagen, bei denen naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas jeweils an der Gewinnungsstelle eingesetzt werden, 4. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte eingerichtet sind, hinsichtlich der Anforderungen des Begrenzung der Abgasverluste vgl. Seite 29. Von der Überwachung ausgenommen sind: Öl- und gasbetriebene Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 kw (für Gas vgl. 10 Abs. 3 Nr. 1, Seite 30), da die Überwachung dieser Anlagen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde, Ölfeuerungsanlagen zur ausschließlichen Brauchwassererwärmung mit einer Nennwärmeleistung bis 11 kw, da diese Anlagen im allgemeinen jeweils nur kurzzeitig betrieben werden, Gasfeuerungsanlagen zur ausschließlichen Brauchwassererwärmung mit einer Nennwärmeleistung bis 28 kw (vgl. 10 Abs. 3 Nr. 2, Seite 30), da diese Anlagen im Allgemeinen jeweils nur kurzzeitig betrieben werden, Feuerungsanlagen für den Einsatz von Methanol, Äthanol, Wasserstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas oder Raffineriegas sowie an den Gewinnungsstellen eingesetztes naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas, da diese Brennstoffe entweder noch keine größere praktische Bedeutung haben oder ihre verbrennungstechnischen Kennwerte zu großen Schwankungen unterliegen, um eine Abgasverlustberechnung durchführen zu können. Gas-Brennwertgeräte (Definition vgl. 2 Begriffsbestimmungen Nr. 2, Seite 9), da die Abgasverluste konstruktionsbedingt deutlich unter den jeweiligen Grenzwerten liegen. Von der Feststellung der Einhaltung der Grenzwerte für die Abgasverluste gemäß 10 sind außerdem ausgenommen: Ölfeuerungsanlagen zur ausschließlichen Brauchwassererwärmung mit einer Nennwärmeleistung bis 28 kw (vgl. 10 Abs. 3 Nr. 2, Seite 30). Öl-Brennwertgeräte. Die Überwachung anderer überwachungspflichtiger Anforderungen, wie z. B. die Anforderungen an Rußzahl, Ölderivate und CO-Emission gemäß 7 und 8, bleiben davon unberührt. (4) Die Messungen nach Absatz 2 sind während der üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage nach der Anlage 2 durchzuführen. Über das Ergebnis der Messungen sowie über die Durchführung der Überwachungstätigkeiten nach Absatz 1 und 2 hat die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Bescheinigung gemäß Anlage 2 Nummer 4 und 5 auszustellen. Anlage 2 Anforderungen an die Durchführung der Messung im Betrieb vgl. Seite 64.

36 Anlage 2 Nr. 4 und 5 Inhalt der Bescheinigungen vgl. Seite 71 bis 73. Die übliche Betriebszeit von Feuerungsanlage ist die Zeit, in der die messpflichtigen Feuerungsanlagen zu Heizzwecken, zur Prozesswärmeerzeugung und/oder zur Brauchwassererwärmung in Betrieb sind. Bei Feuerungsanlagen für Heizzwecke kommt es letztlich auf den Standort der Feuerungsanlage, ob im Gebirge oder z. B. in der Oberrheinebene, an. In jedem Fall ist als regelmäßige Betriebszeit die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Mai anzusehen (Urteil Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom [40]. Übliche Betriebszeit von Feuerungsanlagen, die sowohl Heizzwecken als auch der ganzjährigen Brauchwasserbereitung bzw. ausschließlich der ganzjährigen Brauchwasserbereitung dienen, ist das ganze Jahr. Über die Durchführung der Überwachungstätigkeit hat die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Betreiber der Anlage eine Bescheinigung auszustellen. Die Angaben die mindestens in der Bescheinigung enthalten sein müssen, sind in der Anlage 2 Nr. 4 und 5 aufgelistet. Die in der vorherigen 1. BImSchV vorgeschriebenen Formulare sind nicht mehr Gegenstand der 1. BImSchV. Die formale Ausgestaltung der Bescheinigungen wird freigestellt, wobei allerdings die diesbezüglichen Vorgaben in Anlage 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 [1] zu beachten sind. So sind elektronische Lösungen ebenso denkbar wie Computerausdrucke vergleichbar bei der ASU-Untersuchung am PKW, bei der ein Ausdruck der Messdaten unmittelbar nach Messung ausgedruckt und dem Betreiber ausgehändigt werden kann. (5) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat der Betreiber den Mangel abzustellen und von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger eine Wiederholung zur Feststellung der Einhaltung der Anforderungen durchführen zu lassen. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die in der vorherigen 1. BImSchV enthaltenen Regelungen zum Kehrbucheintrag und zum Verfahren bei Nichteinhaltung der Anforderungen konnten entfallen. Diese sind Bestandteile des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Laut SchfHwG 5 Mängel Abs. 1 sind Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen. 15 Wiederkehrende Überwachung Feuerungsanlagen verändern während des Betriebes das Emissionsverhalten und eine zu Beginn im Emissionsverhalten gut eingestellte Anlage kann sich verschlechtern und erhöhte Emissionen verursachen. Die Anlagen bedürfen daher einer regelmäßigen Überwachung bzw. Überprüfung, die in der Regel von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durchgeführt werden müssen. Die 1. BImSchV beschränkt diese Tätigkeiten also nicht, wie in der Vergangenheit, auf Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) und entspricht damit in Übereinstimmung mit dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) den Forderungen der Europäischen Kommission. Bis 2012 gelten dabei die gleichen Übergangsregelungen wie nach SchfHwG. (1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen nach 5 Absatz 1 und 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen

37 zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe nach 3 Absatz 3, 4 Absatz 1 und 5 Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen. Brennstoffe nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a sind: Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks, Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks, Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf, Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts; Brennstoffe nach 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sind: naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen, naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde, Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts oder Holzpellets; Brennstoffe nach 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind: gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste; Brennstoffe nach 3 Abs. 1 Nr. 8 und 13 sind: Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus diesen Brennstoffen, sonstige nachwachsende Rohstoffe. 3 Brennstoffe vgl. Seite Allgemeine Anforderungen (an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe) vgl. Seite Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr (für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen) vgl. Seite 21. Der ordnungsgemäße Betrieb und die Einhaltung der Grenzwerte sind für die Reduzierung der Staubbelastung von Bedeutung. Mit der regelmäßigen Überwachung soll sichergestellt werden, dass diese Anlagen gewartet und schadstoffarm betrieben werden. Nach 15 Abs. 1 der vorherigen 1. BImSchV wurden nur mechanisch beschickte Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 15 kw sowie auch handbeschickte Anlagen für die Brennstoffe der Nr. 6 und 7 jährlich wiederkehrend überwacht. Die wiederkehrende Überwachung ist nunmehr für alle Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe vorgesehen, mit Ausnahme von Einzelraumfeuerungsanlagen und zentralen Feuerungsanlagen unter 4 kw Nennwärmeleistung, die es aber wohl praktisch nicht gibt. Abweichend zu den vorherigen Regelungen erfolgt die Überwachung allerdings nur noch alle 2 Jahre. Zudem sind mechanisch beschickte Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 15 kw nicht mehr messpflichtig. Die Auswirkung dieser Abschwächungen gegenüber der vorherigen 1. BImSchV bleibt abzuwarten. Zu beachten ist, dass gemäß 25 Abs. 7 bei bisher nicht wiederkehrend messpflichtigen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sowie für Anlagen für die Brennstoffe der Nr. 6 und 7 mit einer Nennwärmeleistung von genau 50 kw die wiederkehrende Messpflicht erst 6 Monate nach Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung, d. h. weniger zeitaufwendige Messmethode beginnt (vgl. Seite 53). Wann das sein wird, war zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorversion des Arbeitsblattes noch nicht bekannt. Ein Kalenderjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. In einem Kalenderjahr bedeutet, dass die Messung im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen muss. Der Schornsteinfeger muss deshalb seinen Betrieb so organisieren, dass bei einer Verhinderung des Betreibers die Messung möglichst noch im Kalenderjahr nachgeholt werden kann. Im folgenden Jahr kann die Messung nur nachgeholt werden, wenn der Betreiber die Messung verhindert hat. Einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bedeutet, dass zwischen den Messungen immer ein vollständiges Jahr liegen muss. So wäre beispielsweise bei einer Anfang 2010 gemessenen Anlage die nächste Messung 2012 fällig, bei einer zuletzt 2009 gemessenen Anlage wäre die nächste Messung 2011 durchzuführen. Im Rahmen der Messung sollen auch die Anforderungen hinsichtlich des Zustandes der Feuerungsanlage und der Brennstoffqualität überprüft werden. Somit sind an bestehenden Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen,

38 bei mechanisch beschickten Anlagen für die Brennstoffe Nr. 1 bis 5, 8 und 13 mit einer Nennwärmeleistung über 15 kw sowie bei Anlagen für die Brennstoffe 6 und 7 mit einer Nennwärmeleitung über 50 kw ab dem , bei handbeschickten Anlagen für die Brennstoffe Nr. 1 bis 5, 8 und 13 mit einer Nennwärmeleistung über 15 kw, bei Anlagen für die Brennstoffe 6 und 7 mit einer Nennwärmeleitung über 30 kw bis 50 kw sowie bei ab dem errichteten Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kw ab 6 Monate nach Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung, bei bis zum errichteten Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kw, ab dem , bei zwischen dem und errichteten Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kw, ab dem , bei vor zwischen dem und errichteten Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kw, ab dem alle 2 Jahre durchzuführen nach 5 Abs. 1 und 25 Abs. 1: Messung auf Einhaltung der Staub- und CO-Grenzwerte (vgl. Seite 21), nach 3 Abs. 3: Überprüfung des Feuchtegehaltes der in 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe, ausgenommen bei Anlagen die auch für Feuchtegehalte über 25 % geeignet sind (vgl. Seite 13), nach 4 Abs. 1: Überprüfung, ob die Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden und mit geeigneten Brennstoffen betrieben werden (vgl. Seite 17), nach 5 Abs. 2 und 3: Überprüfung, ob die in 3 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 oder 13 genannten Brennstoffe in dafür zugelassenen Feuerungsanlagen eingesetzt werden (vgl. Seite 23). Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 15 Abs. 1 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt, handelt laut 24 Nr. 8 ordnungswidrig (vgl. Seite 49). (2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderung nach 3 Absatz 3 und 4 Absatz 1 im Zusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstättenschau von dem Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen zu lassen. 3 Brennstoffe vgl. Seite Allgemeine Anforderungen (an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe) vgl. Seite 17. Nach der vorherigen 1. BImSchV waren Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe nicht in der Überwachungs- und Überprüfungspflicht, ausgenommen Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 15 kw. Einzelraumfeuerungsanlagen sind jedoch wesentlich für die hohe Feinstaubbelastung verantwortlich. Eine regelmäßige Überprüfung der Anlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister soll sicherstellen, dass die Feuerstätten ordnungsgemäß gewartet und betrieben werden. Diese Überprüfung soll in Verbindung mit der ohnehin auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetzes bzw. des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes stattfindenden Feuerstättenschau erfolgen. Dabei ist durchzuführen nach 3 Abs. 3: Überprüfung des Feuchtegehaltes der in 3 Absatz 1 Nr. 4 bis 7 genannten Brennstoffe (vgl. Seite 13), nach 4 Abs. 1: Überprüfung, ob die Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit geeigneten Brennstoffen betrieben werden und sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden (vgl. Seite 17).

39 Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 15 Abs. 2 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt, handelt laut 24 Nr. 8 ordnungswidrig (vgl. Seite 49). (3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, für die in den 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen 1. einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach 2 Nummer 16 Buchstabe b zwölf Jahre und weniger zurückliegt, und 2. einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach 2 Nummer 16 Buchstabe b mehr als zwölf Jahre zurückliegt, von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einer Anlage mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses die Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem fünften Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner vgl. Seite Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner vgl. Seite Gasfeuerungsanlagen vgl. Seite Begrenzung der Abgasverluste vgl. Seite 29. Der in der vorherigen 1. BImSchV enthaltene Schwellenwert von 11 kw für eine wiederkehrende Überwachung ist nicht mehr enthalten. Er war ursprünglich unter dem Gesichtspunkt gewählt worden, dass die Haupt-Heizungsanlage einer Wohneinheit der regelmäßigen Überwachung unterliegen sollte. Aufgrund des geringeren Heizwärmebedarfs von modernen Niedrigenergiehäusern werden nun zunehmend Feuerungsanlagen mit geringerer Nennwärmeleistung, aber gleichem technischen Aufbau wie bei größeren Geräten als alleinige Heizungsanlagen eingesetzt. Für diese Geräte besteht ohne die Pflicht zur regelmäßigen Überwachung auch kein Anreiz zur Wartung. Entgegen den Empfehlungen der Fachkreise war der Verordnungsgeber der Meinung, dass die Technologieentwicklung bei den Öl- und Gasheizungen in den letzten Jahren dazu geführt hat, dass die Anlagen generell im Emissionsverhalten stabiler geworden sind. Deshalb wurde die vorher jährliche Überwachung auf eine dreijährliche bei neuen Anlagen für die ersten zwölf Jahre und anschließend auf eine zweijährliche Überwachung reduziert. Anlagen mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung sind in der Lage Veränderungen im Brennverhalten selbst zu justieren und damit Emissionen zu vermeiden und deshalb nur noch alle 5 Jahre zu überwachen. Damit ergeben sich größtenteils unterschiedliche Fristen für die Umweltschutzmessung nach der 1. BImSchV und die Sicherheitsüberprüfung der KÜO [1]. Ein Kalenderjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. In einem Kalenderjahr bedeutet, dass die Messung im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen muss. Der Schornsteinfeger muss deshalb seinen Betrieb so organisieren, dass bei einer Verhinderung des Betreibers die Messung möglichst noch im Kalenderjahr nachgeholt werden kann. Im folgenden Jahr kann die Messung nur nachgeholt werden, wenn der Betreiber die Messung verhindert hat. Einmal in jedem zweiten oder dritten Kalenderjahr bedeutet, dass zwischen den Messungen immer ein oder zwei vollständige Jahre liegen müssen. So wäre beispielsweise bei einer Anfang 2010 gemessenen Anlagen ohne selbstkalibrierende kontinuierliche Regelung des Verbrennungsprozesses die nächste Messung 2012, sofern die Anlage bis dahin älter als 12 Jahre ist, oder, sofern sie jünger ist, 2013 fällig. Bei einer zuletzt 2009 gemessenen Anlage wäre die nächste Messung 2011 bzw durchzuführen. Die Änderung der Messfristen bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen macht eine Zuordnung der Messjahre erforderlich, d. h. der Jahre, in denen zukünftig die Messung nach der 1. BImSchV erfolgen soll. Dabei ist wegen des sich dann ändernden Überwachungsrhythmus zu beachten, ab wann ei-

40 ne Anlage älter als 12 Jahre ist. Da das exakte Datum der Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung im Nachhinein meist nicht mehr feststellbar ist, dürfte es in der Regel ausreichend sein, zugunsten der Betreiber das Errichtungsjahr zugrunde zu legen, d. h. die Messhäufigkeit von alle 3 Jahre in alle 2 Jahre jeweils im 13. Jahr zu ändern. Die nachfolgenden Tabellen 1 und 2 stellen eine Arbeitshilfe für eine Zuordnung der Messjahre dar. In Tabelle 1 sind die Messjahre in Abhängigkeit vom Errichtungsjahr aufgeführt. Dabei ist berücksichtigt, dass sich jeweils im 13. Jahr die Messhäufigkeit von alle 3 Jahre in alle 2 Jahre ändert. Der untere Teil der Tabelle gilt für 2010 gemessene bzw. ab 2011 errichtete oder wesentliche geänderte Anlagen, der obere Teil für 2010 nicht gemessene Anlagen. In Tabelle 2 ist die Kennzeichnung der Messjahre dargestellt. Aufgeführt ist jeweils ausgehend vom Jahr der aktuell letzten Messung (2009, 2010 usw.), bis wann die Kennzeichnung d, e oder z für Jahre, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.), jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) und jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.), zutrifft und ab wann die Kennzeichnung g oder u für gerade Jahre und ungerade Jahre lauten muss. Somit wäre z. B. ein Gasheizkessel, der 2004 errichtet und zuletzt 2009 gemessen worden ist, in den Jahren 2012, 2015, 2017 und danach alle 2 Jahre nach der 1. BImSchV zu messen. Er wäre bis 2016 als MGAz zu kennzeichnen und ab 2017 als MGAu. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 15 Abs. 3 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt, handelt laut 24 Nr. 8 ordnungswidrig (vgl. Seite 49). Tabelle 1: Messjahre in Abhängigkeit vom Errichtungsjahr Errichtet Messjahre bis oder bis sowie

41 Tabelle 2: Kennzeichnung in Abhängigkeit vom Errichtungsjahr (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kennzeichnung Errichtet d e z u g 1998 ab bis 2011 ab bis 2012 ab bis 2013 ab bis 2014 ab bis 2015 ab bis 2016 ab bis 2017 ab bis 2018 ab bis 2019 ab bis 2020 ab bis 2021 ab ab bis 2012 ab bis 2013 ab bis 2014 ab bis 2015 ab bis 2016 ab bis 2017 ab bis 2018 ab bis 2019 ab bis 2020 ab bis 2021 ab bis 2022 ab bis 2023 ab bis 2024 ab bis 2025 ab bis 2026 ab bis 2027 ab Feuerungsanlagen nach 14 Absatz 3 sowie 14 Abs. 3 vgl. Seite 35: 1. Einzelraumfeuerungsanlagen für den Einsatz von flüssigen Brennstoffen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, 2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die ausschließlich der Brauchwassererwärmung dienen, 3. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Ethanol, Wasserstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas oder Raffineriegas eingesetzt werden, sowie Feuerungsanlagen, bei denen naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas jeweils an der Gewinnungsstelle eingesetzt werden, 4. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte eingerichtet sind, hinsichtlich der Anforderungen des vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss. Ausgenommen von der Pflicht der wiederkehrenden Überwachung sind nach wie vor ältere Gas- Außenwandfeuerstätten, da vor 1985 noch keine Messöffnungen für die Messungen nach 1. BImSchV angebracht wurden und eine Nachrüstung nicht ohne weiteres möglich ist. Nicht mehr von der wiederkehrenden Überwachung ausgenommen sind bivalente Heizungen. Bivalente Heizungen waren in der vorherigen 1. BImSchV definiert als Heizungen, bei denen Öloder Gasfeuerungsanlagen in Verbindung mit einer Wärmepumpe oder einem Solarkollektor betrieben werden, soweit die Wärmepumpe oder der Solarkollektor nicht ausschließlich der Brauchwassererwärmung dient. Diese Anlagen waren von der Pflicht zur wiederkehrenden Überwachung

42 ausgenommen, um einen Anreiz zum Einsatz dieser energiesparenden Systeme zu geben. Solaranlagen werden aber zumeist für die Brauchwassererwärmung ausgelegt und leisten nur einen unwesentlichen Beitrag zum Jahresheizwärmebedarf. Wärmepumpen wiederum werden vielfach monovalent ausgelegt, das heißt, sie kommen ohne die Unterstützung einer Gas- oder Ölfeuerungsanlage aus. Eine sinnvolle Ausnahmeregelung für bivalente Anlagen müsste sich am Anteil der durch die Wärmepumpe oder die Solaranlage erzeugten Raumwärme orientieren. Auf Grund der geringen Zahl betroffener Anlagen ist der mit der Überprüfung dieser Voraussetzung verbundene Aufwand nicht verhältnismäßig. Nicht mehr enthalten ist die Anforderung der vorherigen 1. BImSchV, die wiederkehrenden Messungen in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen sind diesbezüglich aber die Vorgaben der KÜO zu beachten, wonach laut in 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 die E- missionsmessungen nach 1. BImSchV und Überprüfung- und ggf. Kehrarbeiten nach KÜO in einem Arbeitsgang und laut 3 Abs. 3 die Kehr- oder Überprüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen sind. Ebenfalls nicht mehr enthalten ist die Ausnahme für Feuerungsanlagen, die jährlich bis zu höchstens 300 Stunden und ausschließlich zur Trocknung von selbstgewonnenen Erzeugnissen in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden und bei denen die Trocknung über Wärmeaustauscher erfolgt, die nur in jedem dritten Kalenderjahr zu überwachen waren. Auch die Vorgabe der vorherigen 1. BImSchV, dass dem Betreiber der voraussichtliche Zeitpunkt der wiederkehrenden Messungen zwischen acht bis sechs Wochen vorher schriftlich anzukündigen war, gilt nicht mehr. Diese Voranmeldung ist entbehrlich, da der Zeitraum der Arbeitsdurchführung über den Feuerstättenbescheid vorgegeben wird und der Eigentümer für die fristgerechte Ausführung verantwortlich ist. (5) 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. 14 Abs. 4 vgl. Seite 35: Die Messungen sind während der üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage nach der Anlage 2 durchzuführen. Über das Ergebnis der Messungen sowie über die Durchführung der Überwachungstätigkeiten hat die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Bescheinigung gemäß Anlage 2 Nummer 4 und 5 auszustellen. 14 Abs. 5 vgl. Seite 36: Ergibt eine Überprüfung, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat der Betreiber den Mangel abzustellen und von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger eine Wiederholung zur Feststellung der Einhaltung der Anforderungen durchführen zu lassen. Das Schornsteinfeger- Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. 16 Zusammenstellung der Messergebnisse Der Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Ergebnisse der Messungen nach den 14 und 15 kalenderjährlich nach näherer Weisung der Innung für das Schornsteinfegerhandwerk dem zuständigen Landesinnungsverband. Die Landesinnungsverbände für das Schornsteinfegerhandwerk erstellen für jedes Kalenderjahr Übersichten über die Ergebnisse der Messungen und legen diese Übersichten im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten der Innungen für das Schornsteinfegerhandwerk der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis zum 30. April des folgenden Jahres vor. Der zuständige Zentralinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks erstellt für jedes Kalenderjahr eine entsprechende länderübergreifende Übersicht und legt diese dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vor. 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen vgl. Seite Wiederkehrende Überwachung vgl. Seite 36.

43 Von den Schornsteinfegern anzufertigende landes- und bundesweite Erhebungen über die Messergebnisse sollen eine Erfolgskontrolle der Überwachung ermöglichen und Grundlage für zukünftige Novellierungen der 1. BImSchV sein. Um den Vorgaben des 16 nachkommen zu können, muss der BSM alle Messergebnisse verwalten, also auch die von externen Schornsteinfegern ermittelten, die ihm gemäß 4 Abs. 1 des SchfHwG über Formblätter mitgeteilt werden. SchfHwG 4 Abs. 1: Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis wird über Formblätter geführt. Er ist erbracht, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister das vollständig ausgefüllte Formblatt zugegangen ist. 17 Eigenüberwachung (1) Die Aufgaben der Schornsteinfegerinnen und der Schornsteinfeger und der Bezirksschornsteinfegermeister nach den 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen der Bundeswehr, soweit der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nach 1 der Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung vom 9. April 1986 (BGBl. I S. 380) Bundesbehörden obliegt, von Stellen der zuständigen Verwaltung wahrgenommen. Diese Stellen teilen die Wahrnehmung der Eigenüberwachung der für den Vollzug dieser Verordnung jeweils örtlich zuständigen Landesbehörde und dem Bezirksschornsteinfegermeister mit. Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Überwachung durch Schornsteinfeger werden auf die Fälle eingeschränkt, wo die Eigenüberwachung aufgrund der Sach- und Rechtslage zwingend geboten ist. Dies trifft in vollem Umfang nur noch auf die Feuerungsanlagen der Bundeswehr zu, nicht dagegen auf die früher der Eigenüberwachung unterworfenen Feuerungsanlagen in den Bereichen der Bundesfernstraßen- und Bundeswasserstraßenverwaltung. Auch die Betriebsanlagen der Deutschen Bahn AG (früher Deutsche Bundesbahn) unterliegen nicht mehr der Eigenüberwachung. Die Möglichkeit, den Schornsteinfeger mit der Wahrnehmung der Durchführung der Messungen zu beauftragen, bleibt von der Vorschrift des Abs. 1 unberührt. (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die Bescheinigungen nach 14 Absatz 4 sowie die Informationen nach 16 Satz 1 an die zuständige Verwaltung. Anstelle des Kehrbuchs führt sie vergleichbare Aufzeichnungen. (3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweite Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach den 14 und 15 und teilt diese den für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit innerhalb der Zeiträume gemäß 16 Satz 2 und 3 mit. Abs. 2 und 3 regeln für die Stellen der zuständigen Verwaltungen die sonst den Bezirksschornsteinfegermeistern obliegenden Pflichten. 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt (1) Der Betreiber einer ab dem 22. März 2010 errichteten Einzelfeuerungsanlage für den Einsatz von flüssigen Brennstoffen nach 3 Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt hat abweichend von den 12 bis 17 diese vor Inbe-

44 triebnahme mit geeigneten Messeinrichtungen auszurüsten, die die Abgastrübung fortlaufend messen und registrieren. Die Messeinrichtung muss die Einhaltung der Rußzahl 1 erkennen lassen. (2) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage nach Absatz 1 hat durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für Kalibrierungen bekannt gegebenen Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtungen nach Absatz 1 bescheinigen zu lassen sowie die Messeinrichtungen innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme kalibrieren und jeweils spätestens nach Ablauf eines Jahres auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Betreiber muss die Kalibrierung spätestens drei Jahre nach der letzten Kalibrierung wiederholen lassen. Der Betreiber hat die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von drei Monaten nach Durchführung vorzulegen. (3) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messungen der Abgastrübung hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muss die Messberichte fünf Jahre ab Vorlage bei der Behörde aufbewahren. (4) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat abweichend von den 12 bis 17 die Einhaltung der Anforderungen nach 11 für Kohlenstoffmonoxid und Stickstoffoxide frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von einer nach 26 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle prüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1 nach einer wesentlichen Änderung und im Übrigen im Abstand von drei Jahren wiederholen zu lassen. (5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 sind drei Einzelmessungen erforderlich. Diese sind, sofern technisch möglich, bei unterschiedlichen Laststufen (Schwach-, Mittel- und Volllast) durchzuführen. Das Ergebnis einer jeden Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert anzugeben. (6) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat über die Einzelmessungen nach Absatz 4 einen Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen. Der Messbericht muss Angaben über die Messplanung, das Ergebnis, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. Der Betreiber muss die Berichte fünf Jahre ab der Vorlage bei der Behörde aufbewahren. (7) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung nach Absatz 5 den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach 11 überschreitet. 18 entspricht 17a der vorherigen 1. BImSchV. 17a ist zusammen mit 11a, 18a und 23a 2001 in die 1. BImSchV aufgenommen worden, als die bis dahin nur für Kleinfeuerungsanlagen geltende 1. BImSchV durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 [37] auf mittlere Feuerungsanlagen ausgedehnt wurde. Die Vorschriften in 18 Abs. 1 bis 7 regeln die Pflichten des Betreibers bei der Überwachung von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 bis 20 MW, die Durchführung der Messungen an den genannten Anlagen und die Bewertung der Messergebnisse. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 18 Abs. 1 Satz 1 eine Einzelfeuerungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet, entgegen 18 Abs. 2 Satz 1 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt, entgegen 18 Abs. 2 Satz 2 die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt, entgegen 18 Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung oder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, entgegen 18 Abs. 3 oder Abs. 6 Satz 1 oder Satz 3 einen Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, entgegen 18 Abs. 4 die Einhaltung einer

45 dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt, handelt laut 24 Nr. 9 bis 14 ordnungswidrig (vgl. Seite 49). Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften 19 Ableitbedingungen für Abgase (1) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert werden, müssen 1. bei Dachneigungen a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein, b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben; 2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Meter die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter. Zum Schutz insbesondere vor Geruchsbelästigungen, sind ausreichende Schornsteinhöhen und Mindestabstände zu Öffnungen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe erforderlich. Neben den Anforderungen an Mindestschornsteinhöhen sind auch Abstände von den Mündungen der Schornsteine zu Öffnungen wie Fenster oder Türen einzuhalten. Die Einhaltung der Anforderungen sind von den Schornsteinfegern zu überprüfen (vgl. 14 Abs. 1 Seite 33). Die Anforderungen sind in den nachfolgenden Bildern dargestellt. Darin sind die blauen Felder die Bereiche, in denen sich keine Schornsteinmündungen befinden dürfen. Dies gilt auch für Nachbargebäude. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorversion war noch nicht geklärt, inwieweit auch der schraffierte Bereich des unteren Bild unzulässig für Schornsteinmündungen ist. Obwohl 19 in 24 Ordnungswidrigkeiten nicht aufgeführt, dürfte die Nichteinhaltung jedoch indirekt betroffen sein. Und zwar handelt laut 24 Nr. 15 (vgl. Seite 50) ordnungswidrig, wer als Betreiber einer Feuerungsanlage vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 20 Anzeige und Nachweise Abs. 2 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Nachweise über die Durchführung aller von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durchzuführenden Tätigkeiten an den Bezirksschornsteinfegermeister gesendet werden (vgl. Seite 47). Dazu gehört laut 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen Abs. 1 auch der Nachweis, dass der Betreiber einer ab dem 22. März 2010 errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe die Einhaltung der Anforderungen des 19 Absatz 1 und 2 vor der Inbetriebnahme der Anlage von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger hat feststellen lassen (vgl. Seite 45).

46 Unzulässige Bereiche für Schornsteinmündungen nach 19 Abs. 1 der 1. BImSchV von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bis 50 kw Nennwärmeleistung (blaue Felder) Nr. 1 a) Nr.1 b) Nr. 2

47 (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Höhe der Austrittsöffnung bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis 10 Megawatt 1. die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens 3 Meter zu überragen und 2. mindestens 10 Meter über Gelände zu liegen. Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen in Warmumformungsbetrieben, soweit Windleitflächenlüfter eingesetzt werden. Abs. 2 entspricht 18 Abs. 1 der vorherigen 1. BImSchV. Diese Ableitbedingungen sollen gewährleisten, dass die Abgase von Gas- und Ölfeuerungsanlagen mit Feuerungswärmeleistung (vgl. 2 Begriffsbestimmungen Nr. 6 Seite 10) von 1 MW bis 10 MW in den freien Windstrom abströmen können, um die Schadstoffbelastung in der unmittelbaren Umgebung möglichst gering zu halten. Bei Feuerungsanlagen in Warmumformungsbetrieben kann eine ausreichende Ableitung der Abgase in den Luftstrom im Allgemeinen durch den Einsatz von Windleitflächenlüftern erreicht werden. Die Anforderungen sind von den Schornsteinfegern zu überprüfen (vgl. 14 Abs. 1 Seite 33). (3) Abweichend von Absatz 1 sind die Abgase von Feuerungsanlagen nach 11 über einen oder mehrere Schornsteine abzuleiten, deren Höhe nach den Vorschriften der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002, S. 511) zu berechnen ist. Abs. 3 entspricht 18 Abs. 2 der vorherigen 1. BImSchV. In Abs. 3 müsste es richtigerweise Abweichend von Absatz 2 heißen. 20 Anzeige und Nachweise (1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach 11 hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. 20 Abs. 1 entspricht 18a der vorherigen 1. BImSchV. 18a ist zusammen mit 11a, 17a und 23a 2001 in die 1. BImSchV aufgenommen worden, als die bis dahin nur für Kleinfeuerungsanlagen geltende 1. BImSchV durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 [37] auf mittlere Feuerungsanlagen ausgedehnt wurde. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 20 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Nachweise versendet werden, handelt laut 24 Nr. 15 ordnungswidrig (vgl. Seite 50). (2) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die Durchführung aller von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durchzuführenden Tätigkeiten an den Bezirksschornsteinfegermeister gesendet werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die durchgeführten Arbeiten in das Kehrbuch einzutragen. Abs. 2 stellt die Verknüpfung zu 4 Abs. 1 und 19 Abs. 1 Nr. 3 des SchfHwG her, wonach alle notwendigen Nachweise lückenlos im Kehrbuch eingetragen werden müssen. SchfHwG 4 Abs. 1: Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis wird über Formblätter geführt. Er ist erbracht, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister das vollständig ausgefüllte Formblatt zugegangen ist. SchfHwG 19 Abs. 1 Nr. 3: In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

48 die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Arbeiten und das Datum der Ausführung;... Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nicht ohnehin aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 20 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Nachweise versendet werden, handelt laut 24 Nr. 15 ordnungswidrig (vgl. Seite 50). 21 Weitergehende Anforderungen Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund der 24 und 25 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. BImSchG 24 Anordnungen im Einzelfall BImSchG 25 Untersagung Regelung entspricht dem 19 der bisherigen 1. BImSchV. Die Vorschrift stellt klar, dass die zuständige Behörde das Recht hat, im Einzelfall andere oder weitergehende Anordnungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu treffen oder den Betrieb einer Anlage, ganz oder teilweise zu untersagen. 22 Zulassung von Ausnahmen Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der 3 bis 11, 19, 25 und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. 3 Brennstoffe vgl. Seite Allgemeine Anforderungen (an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe) vgl. Seite Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr (für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen) vgl. Seite Allgemeine Anforderungen (an Öl- und Gasfeuerungsanlagen) vgl. Seite Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner vgl. Seite Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner vgl. Seite Gasfeuerungsanlagen vgl. Seite Begrenzung der Abgasverluste vgl. Seite Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt vgl. Seite Ableitbedingungen für Abgase vgl. Seite Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen vgl. Seite Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe vgl. Seite 55. Im Einzelfall kann es notwendig sein, Ausnahmen von den Anforderungen der 1. BImSchV zuzulassen. Den Antrag auf die Zulassung einer Ausnahme kann nur der Betreiber einer Feuerungsanlage stellen.

49 Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn die Anforderungen der 1. BImSchV eine unbillige Härte für den Betreiber bedeuten und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Eine unbillige Härte kann vorliegen wegen Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen, z. B. wenn die Feuerungsanlage nur noch vorübergehend betrieben werden soll oder wenn sie Versuchs- o- der Forschungszwecken dient oder wenn die Anforderungen der 1. BImSchV nur in geringem Grade verfehlt werden oder wenn Nachbesserungen nicht möglich sind und Investitionen für eine neue Anlage nicht vertretbar erscheinen. Bei der Beurteilung der Anträge auf Ausnahmen sind auch in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen die besonderen Umstände des Einzelfalls, vor allem die Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft zu berücksichtigen. Die Ausnahmeregelung wird um die neuen 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen (vgl. Seite 50) und 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (vgl. Seite 55) erweitert. Damit kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen unter den vorgegeben Voraussetzungen von der Sanierungsregelung erteilen. 23 Zugänglichkeit der Normen DIN-, DIN EN-Normen sowie die VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Das in 3 Absatz 1 Nummer 5a genannte Zertifizierungsprogramm für Holzpellets kann bei DIN CERTCO, Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbh, Alboinstraße 56, Berlin, bezogen werden. Die DIN-, DIN EN-Normen, die VDI- Richtlinien sowie das Zertifizierungsprogramm für Holzpellets sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die in der 1. BImSchV zitierten Normen sind jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen im Sinne des 7 Abs. 5 des BlmSchG. Die Vorschrift folgt der Forderung des BlmSchG, wonach Bekanntmachungen beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen sind und in der Rechtsverordnung darauf verwiesen wird. Diese können bei den jeweiligen Adressen bezogen werden. 24 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 Absatz 1 andere als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt, 2. entgegen 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 7 eine Feuerungsanlage betreibt, 3. entgegen 5 Absatz 1, 7, 8 oder 9 Absatz 2 eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 4. entgegen 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Brennstoffe in anderen als den dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt, 5. entgegen 6 Absatz 2 einen Heizkessel in einer Feuerungsanlage einsetzt, 6. entgegen 11 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Einzelfeuerungsanlage errichtet oder betreibt, 7. entgegen 12 Satz 3 die Herstellung einer Messöffnung nicht gestattet, 8. entgegen 14 Absatz 2 15 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt, 9. entgegen 18 Absatz 1 Satz 1 eine Einzelfeuerungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,

50 entgegen 18 Absatz 2 Satz 1 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt, 11. entgegen 18 Absatz 2 Satz 2 die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt, 12. entgegen 18 Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung oder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 13. entgegen 18 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 1 oder Satz 3 einen Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 14. entgegen 18 Absatz 4 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt, 15. entgegen 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Nachweise versendet werden, 16. entgegen 25 Absatz 1 Satz 1 oder 26 Absatz 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage weiter betreibt oder 17. entgegen 25 Absatz 4 Satz 1 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt. Die Tatbestände zu den Ordnungswidrigkeiten werden ergänzt und den Anforderungen angepasst. Die Regelung bewehrt verschiedene der durch die Vorschriften der 1. BImSchV konkretisierten Rechtspflichten des Betreibers mit Bußgeld. Abschnitt 6 Übergangsregelungen 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen (1) Bestehende Feuerungsanlagen, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für feste Brennstoffe dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die Grenzwerte der Stufe 1 des 5 Absatz 1 Satz 1 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunkten eingehalten werden: Zeitpunkt der Errichtung bis einschließlich 31. Dezember Januar 1995 bis einschließlich 31. Dezember Januar 2005 bis einschließlich 21. März 2010 Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 des 5 Absatz 1 1. Januar Januar Januar 2025 Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Anlagen die Grenzwerte nach Satz 1 einhalten müssen, erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau. Sofern bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Zeitpunktes der Errichtung auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. 5 Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr (für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen) Abs. 1 Satz 1 vgl. Seite 21.

51 Die im 5 Abs. 1 enthaltenen Anforderungen gelten grundsätzlich nur für neue Anlagen. Vorhandene Feuerungsanlagen müssen in Abhängigkeit der Errichtung ab einem bestimmten Zeitpunkt die Grenzwerte des 5 Absatz 1 der Stufe 1 einhalten. Feuerungsanlagen, die vor dem errichtet wurden, müssen ab dem diese Grenzwerte einhalten. Feuerungsanlagen, die unter diese Regelung fallen, sind dann 20 Jahre und älter. Feuerungsanlagen, die nach dem und bis zum errichtet wurden müssen ab dem die Grenzwerte einhalten. Für Anlagen, die nach dem und bis zum Inkrafttreten der 1. BImSchV errichtet wurden, gilt der als Zeitpunkt zur Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1. Hier ist davon auszugehen, dass ein Teil der Anlagen die Werte einhält. Emissionsträchtige bestehende Feuerungsanlagen sollen bis zu den genannten Zeitpunkten gegen neue, emissionsarme Feuerungsanlagen ausgetauscht oder aber mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nachgerüstet werden. Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Anlagen die Grenzwerte einhalten müssen, soll bis zum durch den Bezirksschornsteinfegermeister erfolgen. Nach dem SchHwG werden bis zum die Bezirksschornsteinfegermeister voraussichtlich ganz überwiegend die Schornsteinfegerarbeiten im eigenen Bezirk durchführen, sodass sie dort, wo bis dahin keine Feuerstättenschau mehr erfolgt, die Feststellung des Zeitpunktes auch im Rahmen der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten treffen können. Sofern dies nicht der Fall ist und deshalb eine gesonderte Begehung erforderlich ist, kann der dadurch entstehende Zeitaufwand nach Anlage 3 Gebührenverzeichnis Nr. 5.2 der KÜO abgerechnet werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 25 Abs. 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage weiter betreibt, handelt laut 24 Nr. 16 ordnungswidrig (vgl. Seite 50). (2) Vom 22. März 2010 bis zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten gelten für bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, in Abhängigkeit von den eingesetzten Brennstoffen folgende Grenzwerte, die nach Anlage 2 zu ermitteln sind: Nennwärmeleistung in kw Brennstoff nach 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a Staub [g/m³] Nummer 4 bis 5a Staub [g/m³] CO [g/m³] > ,15 0,15 4 > ,15 0,15 2 > ,15 0,15 1 > 500 0,15 0,15 0,5 Nennwärmeleistung in kw Brennstoff nach 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 Staub [g/m³] CO [g/m³] > ,15 0,8 > ,15 0,5 > 500 0,15 0,3

52 Nennwärmeleistung in kw Brennstoff nach 3 Absatz 1 Staub [g/m³] Nummer 8 CO [g/m³] > ,15 4 Abweichend von 4 Absatz 2 beziehen sich bis zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten die Emissionsbegrenzungen bei den Brennstoffen nach 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 Prozent. Bei handbeschickten Feuerungsanlagen ohne Pufferspeicher sind bei Einsatz der in 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 genannten Brennstoffe die Anforderungen bei gedrosselter Verbrennungsluftzufuhr einzuhalten. Brennstoffe nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a sind: Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks, Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks, Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf, Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts; Brennstoffe nach 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sind: naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen, naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde, Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts oder Holzpellets; Brennstoffe nach 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind: gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste; Brennstoffe nach 3 Abs. 1 Nr. 8: Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus diesen Brennstoffen. 4 Allgemeine Anforderungen (an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe) Abs. 2 vgl. Seite 17. Bis zu den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten, ab denen die Grenzwerte der Stufe 1 einzuhalten sind, müssen die Feuerungsanlagen die bereits in der vorherigen 1. BImSchV geltenden brennstoffspezifischen Grenzwerte einhalten. Diese Regelung gilt nur für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kw, da auch die vorherige 1. BImSchV bei festen Brennstoffen Anforderungen über 15 kw stellte. Für Anlagen bis 15 kw gelten bis zum Ablauf der Übergangsfristen keine Emissionsgrenzwerte. (3) Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab dem 22. März 2010 und vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 des 5 Absatz 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter. 5 Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr (für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen) Abs. 1 vgl. Seite 21. Zwischen dem und dem errichtete Feuerungsanlagen können auch nach dem mit den Grenzwerten der Stufe 1 weiterbetrieben werden. Die Stufe 2 gilt nur für nach dem errichtete neue Feuerungsanlagen. (4) Der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, für die in Absatz 2 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der Anforderungen bis einschließlich 31. Dezember 2011 und anschließend alle zwei Jahre von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger überwachen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen nach 3 Absatz 3, 4 Absatz 1 und 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 überprüfen zu lassen. 14 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

53 Brennstoffe Abs. 3 vgl. Seite Allgemeine Anforderungen (an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe) Abs. 1 vgl. Seite Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr (für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen) Abs. 2 vgl. Seite Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen Abs. 4 (Abs. 3 ist falsch) und 5 vgl. Seite 35 und 36. Unter Berücksichtigung von Abs. 2 sind somit sämtliche Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit mehr als 15 kw Nennwärmeleistung alle 2 Jahre wiederkehrend durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger zu überwachen. Somit ist an bestehenden Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit mehr als 15 kw Nennwärmeleistung, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, alle 2 Jahre durchzuführen: nach 25 Abs. 2: Messung auf Einhaltung der Staub- und CO-Grenzwerte, nach 3 Abs. 3: Überprüfung des Feuchtegehaltes der in 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe, nach 4 Ab. 1: Überprüfung, ob die Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden und mit geeigneten Brennstoffen betrieben werden, nach 5 Abs. 2 und 3: Überprüfung, ob die in 3 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 oder 13 genannten Brennstoffe in dafür zugelassenen Feuerungsanlagen eingesetzt werden. Die erstmalige Überprüfung der Feuerungsanlage bis spätestens zum soll sicherstellen, dass die Betreiber frühzeitig über den Zustand der Anlage informiert sind, damit bei Nichterreichen der Grenzwerte ausreichend Planungs- und Umsetzungszeit besteht. Allerdings beginnt gemäß 25 Abs. 7 bei bisher nicht wiederkehrend messpflichtigen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sowie für Anlagen für die Brennstoffe der Nr. 6 und 7 mit einer Nennwärmeleistung von genau 50 kw die Messpflicht erst 6 Monate nach Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung (vgl. Seite 54). Ob dies bis Ende 2011 der Fall sein wird, war zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorversion Arbeitsblatt noch nicht bekannt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 25 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt, handelt laut 24 Nr. 8 und 17 ordnungswidrig (vgl. Seite 49 und 50). (5) Der Betreiber einer bestehenden handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe muss sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach 4 Absatz 8 von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger beraten lassen. 4 Abs. 8 (vgl. Seite 21): Der Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat sich hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten zu lassen. Das Emissionsverhalten einer Feuerstätte für feste Brennstoffe ist in sehr hohem Maße vom Betreiber und vom eingesetzten Brennstoff abhängig. Zur Vermeidung von Bedienungsfehlern muss der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage für feste Brennstoffe sich bis zum hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerstätte, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffes sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen beraten lassen. (6) Der Betreiber einer ab dem 22. März 2010 errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Überwachung nach 14 Absatz 2 auf die Einhaltung der in 5 Absatz 1 genannten Anforderungen für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 Kilowatt,

54 die mit den in 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffen betrieben werden, erst sechs Monate nach der Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung im Sinne des 13 Absatz 2 überprüfen zu lassen. 14 Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt. 3 Brennstoffe vgl. Seite Allgemeine Anforderungen (an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe) vgl. Seite Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr (für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen) vgl. Seite Allgemeine Anforderungen (an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe) Abs. 2 vgl. Seite Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr (für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen) vgl. Abs. 2 Seite Messeinrichtungen Abs. 2 vgl. Seite Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen vgl. Seite 33. Die Überprüfung der Grenzwerte für Staub erfolgt derzeit noch mit einem gravimetrischen Verfahren. Dieses Verfahren ist für die Überwachung hinsichtlich der Staubgrenzwerte der Stufe 1 auch weiterhin geeignet, allerdings relativ aufwendig. Mittelfristig wird ein neues Staubmessverfahren zur Verfügung stehen. Bis zur Bekanntgabe eines geeigneten Messverfahrens zuzüglich einer Übergangsfrist von 6 Monaten erfolgt die Inbetriebnahmemessung nur bei neuen und wesentlich geänderten Anlagen, die bereits nach der vorherigen 1. BImSchV messpflichtig waren, also Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 15 kw Nennwärmeleistung. Die Einschränkung in der Übergangsregelung gilt nur hinsichtlich der Emissionsmessungen. Die Überwachung der weiteren im 14 Abs. 2 (vgl. Seite 33) genannten Anforderungen bleibt davon unberührt. (7) Abweichend von Absatz 4 sowie 15 Absatz 1 sind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 und 2 sowie 5 Absatz 1 mit Ausnahme von 1. mechanisch beschickten Feuerungsanlagen für den Einsatz der in 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5a, 8 oder Nummer 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 15 Kilowatt und 2. Feuerungsanlagen für den Einsatz der in 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 50 Kilowatt erst sechs Monate nach der Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung im Sinne des 13 Absatz 2 überprüfen zu lassen. 15 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 3 Brennstoffe vgl. Seite Allgemeine Anforderungen (an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe) vgl. Seite Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr (für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen) vgl. Seite Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr (für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen) Abs. 1 vgl. Seite Wiederkehrende Überwachung Abs.1 und 4 vgl. Seite 36 und 41. Auch im Rahmen der wiederkehrenden Überwachungen nach 15 sollen bis zur Bekanntgabe eines geeigneten Messverfahrens nur die Anlagen gemessen werden, die nach der vorherigen 1. BImSchV bereits messpflichtig waren. Dies betrifft die mechanisch beschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 15 kw und Feuerungsanlagen für den Einsatz der in 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 50 kw. Erst wenn ein geeignetes Messverfahren bekannt gegeben wurde und nach Ablauf einer Übergangsfrist von 6 Monaten greifen die Überwachungsregelungen nach 15 Absatz 1 und 25 Absatz 4 vollständig.

55 Die Bedeutung der Aussage, dass die Anforderungen des 15 Absatz 1 Satz 2 unberührt bleiben, war zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorversion noch nicht geklärt. 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe Rund 50 Prozent der vorhandenen Einzelraumfeuerungsanlagen sind älter als 20 Jahre. Diese Anlagen sind verantwortlich für rund 2/3 der Gesamtstaubemissionen. Vor allem ältere Kaminöfen, Kachelöfen oder Heizeinsätze, die zum Teil über eine unzureichende Feuerungstechnologie verfügen, tragen hierzu bei. Im Unterschied zu Heizungsanlagen, die in aller Regel nach Überschreitung der technischen Betriebsdauer ausgetauscht werden, können alte Einzelraumfeuerungsanlagen mit gleich bleibend hohen oder aufgrund unzureichender Wartung noch steigenden Emissionen betrieben werden. Für eine nachhaltige Minderung der Staubemissionen aus den Feuerungsanlagen im Geltungsbereich der 1. BImSchV sind neben Neuanlagen auch die bestehenden Anlagen einzubeziehen. (1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden: 1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter, 2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter. Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann 1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder 2. durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger geführt werden. Es ist anzunehmen, dass die Anforderungen des Abs. 1 insbesondere von Einzelraumfeuerungsanlagen, die in den letzten Jahren auf der Grundlage nach DIN CERTCO, mit dem Umweltzeichen Blauer Engel oder mit RAL-Gütezeichen (z. B. der Gütegemeinschaften Kachelofen und Industriell gefertigte Einzelfeuerstätten) ausgezeichnet wurden, eingehalten werden können. Demnach dürften etwa 4,5 Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen den Nachweis über eine Herstellerbescheinigung bzw. eine Messung führen können. Gemäß 26 Abs. 5 (vgl. Seite 57) müssen Prüfstandsmessbescheinigungen entsprechend Satz 2 Nr. 1 bis spätestens dem Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 26 Abs. 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage weiter betreibt, handelt laut 24 Nr. 16 ordnungswidrig (vgl. Seite 50). (2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:

56 Datum auf dem Typschild bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar 1. Januar 1975 bis 31. Dezember Januar 1985 bis 31. Dezember Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme 31. Dezember Dezember Dezember Dezember Absatz 6 gilt entsprechend. 4 Abs. 6: Die nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist oder eine Bauartzulassung vorliegt. Die Eignungsfeststellung und die Bauartzulassung entfallen, sofern nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Einzelraumfeuerungsanlagen, für die ein entsprechender Nachweis nach Abs. 1 bis zum nicht geführt werden kann, sind in Abhängigkeit vom Datum auf dem Typschild außer Betrieb zu nehmen oder, falls nur der Staub-Grenzwert nach 26 Abs. 1 nicht eingehalten wird, mit einer bauartzugelassenen Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten. Für Anlagen, bei denen das Datum auf dem Typschild nicht oder nicht zweifelsfrei erkennbar ist, können Informationen der Hersteller zur Feststellung des Datums herangezogen werden. Die Zeitpunkte zur Nachrüstung mit bauartzugelassenen Einrichtungen zur Reduzierung der Staubemissionen bzw. Außerbetriebnahme erlauben eine durchschnittliche Betriebsdauer der Einzelraumfeuerungsanlagen von 20 bis 30 Jahren. Laut Begründung zur 1. BImSchV sind rund 4,3 bis 4,7 Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen von einer Nachrüstung bzw. von einem Austausch betroffen. Anstelle der Außerbetriebnahme der Einzelraumfeuerungsanlage besteht die Möglichkeit, eine nachgeschaltete Einrichtung zur Reduzierung der Staubbelastung zu installieren. Der Betreiber der Anlage kann die für ihn kostengünstigste Variante auswählen. Unklar war zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorversion, wie zu verfahren ist, wenn der Betreiber den Nachweis zwar nach dem , aber vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme erbringt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt, 2. offene Kamine nach 2 Nummer 12, 3. Grundöfen nach 2 Nummer 13, 4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, sowie 5. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.

57 Die aufgezählten Feuerungsanlagen sind von den Außerbetriebnahme- und Nachrüstverpflichtungen ausgenommen. Damit können vor allem die in ländlich strukturierten Gebieten vorhandenen Anlagen, wie nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen, die in aller Regel eine Nennwärmeleistung unter 15 kw haben, sowie Einzelraumfeuerungsanlagen, die in Wohneinheiten z. B. Wohnungen oder Häusern ausschließlich zur Wärmeversorgung zur Verfügung stehen, sozialverträglich weiterbetrieben weiter betrieben werden. Einzelraumfeuerungsanlagen, die neben anderen Anlagen zur Wärmeversorgung wie Öl- oder Gasheizungen, Festbrennstoffheizungen, Solaranlagen, oder Elektroheizungen betrieben werden, ebenso wie gewerblich genutzte Herde und Backöfen sind von der Ausnahmeregelung nicht erfasst. Bei den Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem errichtet wurden, handelt es sich vor allem um so genannte historische Öfen, die beispielsweise in Museen, alten historischen oder denkmalgeschützten Gebäuden noch erhalten sind. Diese Anlagen werden, wenn überhaupt nur noch gelegentlich genutzt, ihr Anteil an den Emissionen ist vernachlässigbar. Dies gilt auch, wenn die Anlagen zum Zweck der Restaurierung oder Reparatur abgebaut und anschließend wieder aufgebaut werden. Weiterhin unterliegen Grundöfen (vgl. 2 Begriffsbestimmungen Nr. 13 Seite 12), die als Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien an Ort und Stelle handwerklich gesetzt wurden, nicht der Sanierungsregelung. Badeöfen zur Erzeugung von Warmwasser (vgl. Kommentar zu 1 Anwendungsbereich Abs. 2 Nr. 2d Seite 7) sind gänzlich aus dem Anwendungsbereich der 1. BImSchV herausgenommen, so dass auch die Übergangsregelung für diese Anlagen keine Anwendung findet. Laut Begründung zur 1. BImSchV sind insgesamt rund 5,1 Mio. Anlagen von der Übergangsregelung ausgenommen. (4) Absatz 2 gilt nicht für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die eingemauert sind. Diese sind spätestens bis zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Minderung der Staubemission nach dem Stand der Technik auszustatten. 4 Absatz 6 gilt entsprechend. 4 Abs. 6: Die nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist oder eine Bauartzulassung vorliegt. Die Eignungsfeststellung und die Bauartzulassung entfallen, sofern nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, für die ein entsprechender Nachweis nach Abs. 1 nicht geführt werden kann, sind in Abhängigkeit vom Datum auf dem Typschild mit einer bauartzugelassenen Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten. Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze sind in der Regel nicht herausnehmbar und gegen einen emissionsarmen Einsatz austauschbar, da sie fest mit der Kacheloberfläche oder tragenden Ofenbauteilen verbunden sind. Ein Austausch des Einsatzes wäre somit ohne eine zumindest teilweise Zerstörung des Ofens nicht möglich. (5) Der Betreiber einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage hat bis einschließlich 31. Dezember 2012 das Datum auf dem Typschild der Anlage vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau feststellen zu lassen. Sofern bis einschließlich 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Datums auf dem Typschild auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 müssen bis spätestens 31. Dezember 2012 dem Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat im Rahmen der Feuerstättenschau o- der im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten spätestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme den Betreiber der Anlage zu informieren.

58 Abs. 1 Satz 2 vgl. Seite 55. Die Feststellung des Datums auf dem Typschild soll bis zum durch den Bezirksschornsteinfegermeister erfolgen. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz werden bis zum die Bezirksschornsteinfegermeister voraussichtlich ganz überwiegend die Schornsteinfegerarbeiten im eigenen Bezirk durchführen, sodass sie dort, wo bis dahin keine Feuerstättenschau mehr erfolgt, die Feststellung des Zeitpunktes auch im Rahmen der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten treffen können. Sofern dies nicht der Fall ist und deshalb eine gesonderte Begehung erforderlich ist, kann der dadurch entstehende Zeitaufwand nach Anlage 3 Gebührenverzeichnis Nr. 5.2 der KÜO abgerechnet werden. Zu beachten ist, dass Prüfstandsmessbescheinigungen der Hersteller entsprechend 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis spätestens dem Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt werden müssen. Die Mitteilung des Zeitpunktes der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme an den Betreiber der Anlage kann über das vom ZIV vorgeschlagene Formblatt für die Bescheinigung für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe erfolgen (vgl. Seite 75 bis 78). (6) Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 und vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 der Anlage 4 Nummer 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter. Feuerungsanlagen, die zwischen dem und dem errichtet werden, können auch nach dem mit den Grenzwerten der Stufe 1 weiterbetrieben werden. Die Stufe 2 gilt nur für nach dem errichtete neue Feuerungsanlagen. (7) Der Betreiber einer bestehenden handbeschickten Einzelfeuerungsanlage für feste Brennstoffe muss sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach 4 Absatz 8 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten lassen. 4 Abs. 8: Der Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat sich hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten zu lassen. Das Emissionsverhalten einer Feuerstätte für feste Brennstoffe ist in hohem Maße vom Betreiber und vom eingesetzten Brennstoff abhängig. Zur Vermeidung von Bedienungsfehlern muss der Betreiber einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe sich bis zum hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerstätte, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffes sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen beraten lassen. 27 Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013 An die Stelle der Bezirksschornsteinfegermeister treten ab dem 1. Januar 2013 die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach 48 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Die Übergangsregelung ist aufgrund des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes notwendig. Für die in der Regelung den Bezirksschornsteinfegermeistern übertragenden Aufgaben treten ab dem die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger entsprechend 48 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242).

59 Abschnitt 7 Schlussvorschrift 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 22. März 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, außer Kraft. Der Paragraf regelt das Inkrafttreten der novellierten 1. BImSchV bzw. Außerkrafttreten der vorherigen 1. BImSchV.

60 Anlage 1 (zu 12) Messöffnung 1. Die Messöffnung ist grundsätzlich im Verbindungsstück zwischen Wärmeerzeuger und Schornstein hinter dem letzten Wärmetauscher anzubringen. Wird die Feuerungsanlage in Verbindung mit einer Abgasreinigungseinrichtung betrieben, ist die Messöffnung hinter der Abgasreinigungseinrichtung anzubringen. Die Messöffnung soll in einem Abstand, der etwa dem zweifachen Durchmesser des Verbindungsstücks entspricht, hinter dem Abgasstutzen des Wärmetauschers oder der Abgasreinigungseinrichtung angebracht sein. 2. Eine Messöffnung an anderer Stelle als nach Nummer 1 ist zulässig, wenn reproduzierbare Strömungsverhältnisse vorherrschen und keine größeren Wärmeverluste in der Einlaufstrecke auftreten als nach Nummer An der Messöffnung dürfen keine Staub- oder Rußablagerungen vorhanden sein, die die Messungen wesentlich beeinträchtigen können. 12 Messöffnung vgl. Seite 32. Anlage 1 entspricht Anlage II der vorherigen 1. BImSchV. Sie dient zur näheren Bestimmung der bewusst sehr allgemein gehaltenen Anforderungen in 12. Die Bestimmungen waren in ähnlicher Form auch schon in den früheren Fassungen der 1. BImSchV enthalten. Die Festlegung in Nr. 1, in welchem Abstand von der Austrittsfläche der Feuerungsanlage die Messöffnung angebracht werden soll, trägt zwei Gesichtspunkten Rechnung: bei einer größeren Einlaufstrecke können zwischen Wärmeaustauscher und Messöffnung nennenswerte Wärmeverluste auftreten, die die Bestimmung der Abgasverluste verfälschen würden, bei einer kleineren Einlaufstrecke kann nicht erwartet werden, dass sich die Abgasströmung an der Messstelle hinreichend stabilisiert und homogenisiert hat. Auf die in der Richtlinie VDI 2066 Blatt 1 vom November 2006 [41] enthaltenen Empfehlungen zur Einrichtung von Messstrecken und Messstellen wird hingewiesen. Nach Nr. 2 sind Ausnahmen von den Standardbedingungen möglich, wenn die Eignung der Messöffnung von fachkundiger Stelle geprüft wurde. Nr. 2 eröffnet auch die Möglichkeit, die Messöffnung in die Feuerungsanlage zu integrieren. In diesem Fall hat der Hersteller die Pflicht nachzuweisen, dass die Messöffnung für zuverlässige Messungen geeignet ist. Dies gilt insbesondere für die Vorgabe der Eintauchtiefen der Messsonden bei Gasgeräten der Art C. Bei der Größe des Durchmessers der Messöffnung ist zu beachten, dass der Außendurchmesser der Probenahmesonden bis 13 mm betragen kann. Die Messöffnung muss so groß sein, dass zur Kernstromsuche die Sonde im Querschnitt des Abgaskanals geschwenkt werden kann. Die Messöffnung sollte entsprechend der vorhandenen Sondenhalteeinrichtungen gebohrt werden. Zur Vermeidung von Falschlufteintritt sollte die Messöffnung keinen größeren Durchmesser als 21 mm aufweisen. Nr. 3 weist darauf hin, dass die Messöffnung vor Einführung der Messsonde ggf. zu reinigen ist. Anordnung von Messstellen (Empfehlung des ZIV) a) Feuerstätten mit Brennern mit Gebläse 1. Eine Messöffnung 1.1 Ist der Abgassammler Teil der Feuerstätte, dann beginnt das Verbindungsstück hinter dem Abgassammler. Die Messöffnung wird hier etwa 2 D hinter dem Anschlussstutzen in Punkt M hergestellt (Bild 1).

61 Befindet sich hinter einer Feuerstätte mit zwei Anschlussstutzen ein Hosenstück, dann können die notwendigen Messwerte durch Messungen im Punkt M ermittelt werden. Es wäre hier ungerechtfertigt, zwei Messöffnungen zu erstellen, um durch zwei Messungen letztlich den gleichen Messmittelwert zu erhalten wie im Punkt M. 2. Zwei Messöffnungen 2.1 Obwohl es sich hier um eine ähnliche Ausführung wie im Bild 2 handelt, kann die Messung nicht im gemeinsamen Verbindungsstück beider Abgasrohre erfolgen. Hier müssen zwei Messöffnungen in den Punkten M 1 und M 2 hergestellt werden, um einen Messmittelwert zu erhalten. 2.2 Werden zwei Abgasrohre in einen Abgaskanal geführt, dann sollten ebenfalls zwei Messöffnungen zur Erlangung eines Mittelwertes in den Punkten M 1 und M 2 gebohrt werden. Da gemauerte Abgaskanäle neben den Undichtheiten an der Reinigungsöffnung auch natürliche Undichtheiten durch Risse, Haarrisse und Porosität des Mauerwerks aufweisen, sollte zur Vermeidung von Messwertverfälschungen durch Falschlufteintritt nicht im Abgaskanal gemessen werden (Bild 4).

62 b) Feuerstätten mit Brennern ohne Gebläse 1. Eine Messöffnung Als Grundsatz gilt hier, dass die Messöffnung in einem Abstand, der etwa dem zweifachen Durchmesser des Verbindungsstückes entspricht, hinter der Strömungssicherung anzubringen ist, weil die Strömungssicherung ein Bestandteil der Feuerstätte ist (Bilder 5a und 5b). Ist die Strömungssicherung in die Feuerstätte integriert, so ist die Messöffnung wie in Bild 5c gezeigt, anzubringen. 2. Gruppen von Feuerungsanlagen 2.1 Mit einer gemeinsamen Strömungssicherung Gruppen von Gasfeuerungsanlagen mit Brennern ohne Gebläse, die als Baueinheit mit nur einer gemeinsamen Strömungssicherung ausgerüstet sind (Bilder 6a und 6b), stellen einen Sonderfall dar. Hier ist die Messöffnung jeweils vor der Strömungssicherung im Abstand von etwa 2 D hinter dem Abgasstutzen anzubringen. 2.2 Mit getrennten Strömungssicherungen Sind mehrere Strömungssicherungen vorhanden, so wird die Messung hinter jeder Strömungssicherung im Abstand von etwa 2 D durchgeführt, bei der Anlage in Bild 7 also drei Messungen.

63 Mit gemeinsamer Strömungssicherung Bei der in Bild 8 dargestellten Kesselbauart kann nur eine Messung im Verbindungsstück hinter der Strömungssicherung im Abstand von etwa 2 D durchgeführt werden. Wenn die Kessel unterschiedlich betrieben werden, muss für jeden einzelnen Kessel eine Messung durchgeführt werden. Dies gilt z. B. für Anlagen mit deutlich abweichenden Betriebsstunden, da sich aufgrund des unterschiedlichen Kesselverschleißes ungleichwertige Abgasverluste ergeben können.

64 Anlage 2 (zu 5 Absatz 1, 7, 8, 10, 14 Absatz 4, 15 Absatz 5, 25 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb 5 Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr (für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen) Abs. 1 vgl. Seite Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner vgl. Seite Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner vgl. Seite Begrenzung der Abgasverluste vgl. Seite 29., 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen vgl. Seite Wiederkehrende Überwachung vgl. Seite Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen vgl. Seite 50. Anlage 2 entspricht Anlage III der vorherigen 1. BImSchV. Sie dient zur näheren Bestimmung der festgelegten Messaufgaben. Die Bestimmungen wurden zum großen Teil aus der vorherigen 1. BImSchV übernommen. Mit den Anforderungen an die Durchführung der Messungen soll die Vergleichbarkeit der Messungen und damit die Gleichbehandlung der Betreiber weitgehend sichergestellt werden. 1. Allgemeine Anforderungen Messung des Feuchtegehaltes Die Bestimmung des Feuchtegehaltes ist mit Messgeräten, die die elektrische Leitfähigkeit messen, durchzuführen. Andere gleichwertige Messmethoden zur Bestimmung des Feuchtegehaltes können angewendet werden. Zur Bestimmung des Feuchtegehaltes können Feuchtemessgeräte aus dem Fachhandel eingesetzt werden. Feuchtemessgeräte mit Rammelektroden erbringen genauere Messergebnisse als Geräte mit Einstechnadeln und erfordern ggf. keine Spaltung des Probestückes vor den Messungen. Dielektrische Messverfahren eignen sich wegen der Oberflächenbeschaffenheit von Scheitholz nicht für die Feuchtebestimmung. Die Bestimmung des Feuchtegehaltes erfolgt an drei Probescheiten, die aus unterschiedlichen Bereichen am Lagerort zu entnehmen sind. Der Feuchtegehalt wird über drei Messpunkte am Probescheit quer zur Faserrichtung ermittelt, sodass insgesamt an den drei Probekörpern neun Einzelmessungen erforderlich sind. Die festgestellten Feuchtegehalte sind je Probekörper zu mitteln. Die Messungen dürfen nicht an den Stirnseiten der Probestücke durchgeführt werden. Da hier das Holz am schnellsten trocknet, würden die Messergebnisse an den Stirnflächen zu einem Minderbefund führen. Der Feuchtegehalt des Brennstoffes entspricht den Vorgaben der 1. BImSchV wenn keine Probestück 25 % oder mehr an Feuchte aufweist. Bei Überschreitung des Grenzwertes ist das Holz vor der Verwendung noch nachzutrocknen. Messpunkt 1 Messpunkt 2 Messpunkt 3 Faserverlauf im Holz

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