12. Personen-Schaden-Forum (c) HAVE/REAS. Entwicklung im Sozialversicherungsrecht Gesetzgebung Rechtsprechung Prof. Dr. iur.

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1 Entwicklung im Sozialversicherungsrecht Gesetzgebung Rechtsprechung Prof. Dr. iur. Was heisst Entwicklungen im Sozialversicherungsrecht? - Geringeres Gewicht von gesetzgeberischen Entscheidungen: Gescheiterte Revisionen (in der Parlamentsphase oder in Volksabstimmungen) - Grosses Gewicht der Rechtsprechung. Beispiele: Psychische Entwicklungen nach Unfall, Überwindbarkeit von gesundheitlichen Einschränkungen, Gutachtenserteilung, Invalidität bei Teilerwerbstätigen 1

2 Entwicklungen in der Gesetzgebung 2012 Teil 1 Mit Wirkung ab 1. April 2012 hat sich bezogen auf die EU-Staaten eine Entwicklung der Rechtsgrundlagen ergeben. An die Stelle der bisherigen VO 1408/71 ist die VO 883/2004 getreten, was in Teilfragen Änderungen mit sich gebracht hat. Tätigkeit in mehreren Staaten: Massgeblichkeit des Beschäftigungslandprinzips. Voraussetzung: Ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit wird im betreffenden Staat ausgeübt wird; darunter wird ein Prozentsatz von 25 Prozent verstanden. Entwicklungen in der Gesetzgebung 2012 Teil 2 - Technische Revision des AHVG: Maximalbeitrag für den AHV-Nichterwerbstätigkeit; Neuregelung der Aufrechnung des AHV-Beitrags beim Einkommen von Selbstständigerwerbenden - IVG-Revision 6a: Überprüfung der sogenannten PÄUSBONOG-Renten; Assistenzbeitrag. - Berufliche Vorsorge: Neu geordnete Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften; Strukturreform (letztere mit besonderer Ausrichtung auf die Oberaufsicht). 2

3 Gesetzgebung: Laufende Projekte im Sozialversicherungsrecht AHV: Grundlegende Reform. Wann? Wie? BV: Allenfalls grundlegende Reform Krankenversicherung: Aufsichtsgesetz Unfallversicherung: 1. UV-Revision Entwicklungen in der Rechtsprechung Einige herausgegriffene Entscheide Tendenz: Rechtsprechung wird für Versicherte «härter», strenger Vermehrt Einleitung von grundlegenden Entwicklungen Weniger Zurückhaltung gegenüber Zuständigkeit des Gesetzgebers 3

4 Bestimmungen des Invaliditätsgrades - Leidensabzug: Dieser Abzug bezieht sich auf das Invalideneinkommen, welches sich aus dem Beizug von Lohnstatistiken ergibt; er soll bestimmten gesundheitlich oder sonst bedingten Besonderheiten angemessen Rechnung tragen - Teilzeitlich tätige Personen: Bedeutung der Eingangsfrage (Was würde die betreffende Person ohne gesundheitliche Einbusse tun?). Diskriminierende Wirkung durch Bundesgericht verneint - Parallelisierungsgrundsatz: Massgeblichkeit bei Vergleichseinkommen und statistischen Grundlagen, nicht bei Betätigungsvergleich oder DAP-Löhnen Invaliditätsgrad Bestimmung der Vergleichseinkommen nach LSE - Neuausrichtung der Erhebungen zur Lohnstruktur (LSE) - Wegfall der Aufteilung in «Anforderungsprofile»(Stufen 1 4) - Notwendigkeit, hier bei der Ermittlung des Invalideneinkommens neue Grundlagen zu bestimmen - Keine Aufteilung nach geographischer Region nach geltender Rechtsprechung 4

5 Valideneinkommen Nominallohn oder Reallohn Problem: Letztes Einkommen Daraus abgeleitet Valideneinkommen Anpassung nach Reallohnentwicklung (Ausscheiden der teuerungsbedingten Lohnentwicklung) oder nach Nominallohnentwicklung? Urteil 8C_226/2012: Massgebend ist Reallohnentwicklung, nicht Nominallohnentwicklung. Fehlurteil, weil die Präjudizien (z.b. U 87/05) klar sind AHV - Für Unterstellung ist massgebend, ob die betreffende Person erwerbstätig oder nichterwerbstätig; Probleme bei Teilerwerbstätigen. Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit - Bestimmung des massgebenden Lohns. Freiwillige Vorsorgekapitalleistungen eines patronalen Wohlfahrtsfonds als massgebender Lohn. Objektbezogene (d.h. unter Würdigung der Leistung an sich) Vorgehensweise. Verdeckte Gewinnausschüttungen (Abgrenzung Lohn Dividende) als massgebender Lohn. - Ausbildungsbegriff: Art. 49 bis AHVV. Massgeblichkeit in anderen Sozialversicherungsbereichen? 5

6 IV Begriff der Invalidität - PÄUSBONOG: Zentrales Thema - Komorbidität: Selten angenommen - Gutachten Müller/Kradolfer - Entscheidung des EGMR zu erwarten - Burnout entspricht keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme; es stellt deshalb keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar IV Rentenanpassungen wegen nachträglichen Entwicklungen - Wenn die allfällige Veränderung in einer medizinischen Entwicklung besteht, stellt sich die Frage nach dem medizinischen Ermessen; je mehr ein solches Ermessen im Spiel ist, desto wichtiger ist es, den gutachtlichen Befund einer Veränderung möglichst solide abzustützen. - Bei einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist die betreffende Person grundsätzlich auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen. 6

7 Berufliche Vorsorge Abgrenzung zwischen obligatorischer und überobligatorischer BV - Anrechnungsprinzip - Beispiel Kinderrente: Wenn eine Invalidenrente der weiter gehenden beruflichen Vorsorge betraglich höher liegt als die obligatorische Invalidenrente samt obligatorischer Kinderrente, ist der obligatorische Anspruch gewahrt - Beispiel Ablösung einer reglementarischen Invalidenrente durch eine Altersrente: Hier ist nach der Rechtsprechung zulässig, dass nach Reglement die Invalidenrente vor Erreichen der ordentlichen Altersgrenze erlischt Weitere Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge - Wenn die versicherte Person im Ausland wohnhaft ist (aber ohne Invalidität in der Schweiz erwerbstätig wäre), richtet sich die Überentschädigungsberechnung nach dem schweizerischen Arbeitsmarkt - Bezogen auf die Bindungswirkung des Entscheids der IV- Stelle hat das Bundesgericht erneut betont, dass dem Einbezug der Vorsorgeeinrichtung in das IV-Verfahren ein hoher Stellenwert zukommt; dies bezieht sich auch auf die Frage einer allfälligen Leistungskürzung bzw. Leistungsverweigerung - Urteile zur Verantwortlichkeit nach Art. 52 BVG 7

8 Krankenversicherung: Wirtschaftlichkeit der Behandlung - Grundsatzurteil zur Frage, welche Kosten für ein gerettetes Menschenlebensjahr durch die Krankenversicherung zu übernehmen sind - Durchschnittskostenvergleich, bei dem die Rechtsprechung in jüngster Zeit die Anforderungen an die Beweisführung erhöht und zugleich die Rückforderungsmöglichkeit beschränkt hat - Entwicklungen bei der Vergütung von Arzneimitteln: Hier haben die verordnungsmässigen Grundlagen geändert Unfallversicherung Einzelentscheide - HWS-Distorsion: Bezogen auf Heilbehandlung und Fallabschluss gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 136 V 279 nicht zur Anwendung; keine grundsätzliche Überwindbarkeit - Wenn aus Observation neue Erkenntnisse gewonnen werden, stellt sich die Frage, ob der Verwaltungsträger innert der Revisionsfrist gehandelt hat 8

9 Unfallversicherung Kausalzusammenhang - Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang - Nicht korrekt ist es, wenn allfällige Unsicherheiten bezogen auf die natürliche Kausalität auf der Adäquanzebene berücksichtigt werden. Wenn etwa mangels bildgebender Methoden auf der Ebene des natürlichen Kausalzusammenhangs Unklarheiten über die geltend gemachte gesundheitliche Einbusse bestehen, muss dies unter beweisrechtlichen Grundsätzen (überwiegende Wahrscheinlichkeit) gewürdigt werden Verwaltungsverfahren - Zu den grundsätzlich zulässigen Beweismitteln können Videoaufzeichnungen am Arbeitsplatz gehören - Eine Wiedererwägung ist im Sozialversicherungsrecht unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG möglich. Erhöht sind die Anforderungen, um eine Wiedererwägung vornehmen zu können, nach einem vergleichsweisen Abschluss 9

10 Kantonales Beschwerdeverfahren/Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht - Renten zusprechende Verfügung: Bei voraussehbarer Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Abklärung an den Versicherungsträger ist der Partei Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zurückzuziehen - Untersuchungspflicht im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge nach Art. 73 BVG: Substantiierungspflicht; Auswirkungen der anwaltlichen Vertretung - Frage nach einen doppelten kantonalen Instanzenzug Bundesgericht - Wechsel in der Besetzung der Sozialrechtlichen Abteilungen - Streitwertgrenzen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG gelten bei Streitigkeiten betreffend die Haftung nach Art. 52 AHVG - Anfechtung von Vor-und Zwischenentscheiden mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind 10

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