Dynamische Unfallversicherung

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1 Dynamische Unfallversicherung Antrag auf Unfallversicherung Unfallversicherung (AUB 2013) UNFALL-SPAR20 UNFALL-BESSER Plus-Progression UNFALL-KINDER UNFALL-ASSISTANCE Kundeninformation Produktinformation Merkblatt zur Datenverarbeitung Versicherungsbedingungen AUB 2013 LBN - Versicherungsverein a.g. (VVaG) Sitz der Gesellschaft: Groß-Buchholzer Kirchweg 49, Hannover Postfach , Hannover Telefon (05 11) Telefax (05 11) info@lbn.de

2 Deckungsumfang Spar20, Besser und Assistance Für alle aufgeführten Leistungsaussagen gilt: Der vollständige Leistungsumfang ergibt sich aus den LBN Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2013). Invaliditäts- und Todesfallleistung Unfall-Spar20 Unsere Leistung beginnt ab einem Invaliditätsgrad von 20%, dafür zu äußerst günstigen Beiträgen Unfall-Besser Unsere Leistungbeginnt ab einem Invaliditätsgrad von 1% Frist für Anzeige der Invalidität 15 Monate 24 Monate Frist für Anzeige des Todesfalls 48 Stunden 7 Tage Progressionsstaffelung 350 % 350 % verbesserte Gliedertaxe Arm 70%, Stimmverlust 40% Arm 80%, Stimmverlust 100% Bergungs- und Transportkosten bis bis Kosmetische Operationen bis bis Gesundheitsschäden bei Rettungsmaßnahmen versichert versichert Tauchtypische Gesundheitsschäden bis bis Mitwirkungsanteil von Gebrechen 25% 40% Erhöhte Kraftanstrengung versichert versichert Eigenbewegung nicht versichert versichert Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit nicht versichert bis zu zwei Jahre möglich Plusprogression nicht versichert gegen Mehrbeitrag im Besser-Tarif einschließbar Unfall durch Schlaganfall / Herzinfarkt bis bis zur einfachen Invaliditätssumme, inklusive epileptischer Anfällen Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld Krankenhaustagegeld bis 730 Tage bis Tage Krankenhaustagegeld im Ausland nicht versichert versichert Genesungsgeld bis 100 Tage bis 500 Tage Zusatzleistungen für Kinder Rooming-In bis zu 10 Tage versichert versichert Nachhilfeunterricht bei Schulausfall nach Unfall versichert versichert Haushaltshilfen / Kindermädchen versichert versichert Vergiftung gilt als Unfall bis zum 14. Lebensjahr versichert versichert Unfallassistance - die Versicherung, die nach einem Unfall hilft und pflegt. Der vollständige Leistungsumfang ergibt sich aus den Besonderen Bedingungen zur Unfall-Assistance. Lieferung von warmen Mahlzeiten Besorgung von Einkäufen Reinigung der Wohnung Pflege der Kleidung und Wäsche Unterstützung bei der Körperpflege und Nahrungsaufnahme Vermittlung einer Tierbetreuung Diese Leistung umfasst die Anlieferung von sieben Hauptmahlzeiten pro Woche an die versicherte Person nach vorheriger freier Auswahl aus dem angebotenen Menüsortiment für bis zu 6 Monate. Einmal in der Woche werden für bis zu 6 Monate für die versicherte Person Einkäufe oder notwendige Besorgungen ausgeführt. Einmal wöchentlich wird bei Bedarf für bis zu 6 Monate der übliche Lebensbereich der Wohnung (z.b. Wohnraum, Bad, Toilette, Küche, Schlafraum) der versicherten Person im üblichen Umfang gereinigt. Einmal wöchentlich werden bei Bedarf für bis zu 6 Monate Kleidung und Wäsche der versicherten Person gewaschen und gepflegt. Der Zeitaufwand ist dafür auf drei Stunden begrenzt. Die versicherte Person erhält bei Bedarf für bis zu 3 Monate eine Grundpflege. Diese umfasst die Körperpflege einschließlich Waschungen, Hilfe beim Verrichten der Notdurft und der Nahrungsaufnahme. Für die gewöhnlichen Haustiere der versicherten Person (z.b. Hunde, Katzen, Fische, Vögel usw.) wird eine Tierbetreuung vermittelt.

3 Die private Unfallversicherung SPAR20 1 BESSER 1 Neuantrag Änderung Dynamiksatz 2 % (max. 10 %) ohne Dynamik Antragsteller/ Versicherungsnehmer (VN) Versicherungsnummer Titel, Vorname, Name Straße und Hausnummer Vermittler-Nr. männlich weiblich Original an die LBN Durchschrift für Antragsteller Beginn u. Dauer Zahlweise SEPA- Mandat (Einzugsermächtigung) Zu versichernde Personen Versicherungsleistungen u. Jahresbeitrag ohne 19 % Versicherungsteuer Beiträge ohne 19 % Versicherungsteuer Postleitzahl Ort allein stehend Geburtsdatum Nationalität verheiratet/zusammen lebend Geburtsland wohnhaft in D seit (MM.JJJJ) angestellt öffentlicher Dienst derzeit ausgeübte berufliche Tätigkeit/Branche/Betriebsart selbstständig ohne Beschäftigung Versicherungsbeginn (0.00 Uhr) Versicherungsablauf (24.00 Uhr) Tag der Änderung Hauptfälligkeit jährlich 1/2-jährlich (3 % Ratenzahlungszuschlag) 1/4-jährlich (5 % Ratenzahlungszuschlag) monatlich - nur mit LSV (5 % Ratenzahlungszuschlag) Effektivzins siehe Kundeninformation Die jeweils fälligen Beiträge sollen bis auf Widerruf vom folgendem Konto abgebucht werden: IBAN (22 Stellen) A 3 70,00 EUR 110,30 EUR 120,30 EUR B 3 140,00 EUR 192,70 EUR 210,70 EUR K 3 Jahresbeiträge ohne 19 % Vers.-Steuer 45,00 EUR 61,30 EUR 66,30 EUR Berechnung Ihres individuellen Wunschtarifes: Leistungsarten Versicherungs- A 3 B 3 K 3 Person summe in EUR % Progr. Inv. Spar204 je EUR 0,49 EUR 1,10 EUR 0,35 EUR 350 % Progr. Inv. Spar204 je EUR 0,65 EUR 1,25 EUR 0,45 EUR Grundsumme = 225 % Progr. Inv. BESSER4 je EUR 0,70 EUR 1,40 EUR 0,45 EUR 350 % Progr. Inv. BESSER4 je EUR 0,99 EUR 1,78 EUR 0,54 EUR Grundsumme = 225 % Plus-Progression4 je EUR 0,77 EUR 1,54 EUR 0,50 EUR 350 % Plus-Progression4 je EUR 1,09 EUR 1,96 EUR 0,59 EUR (Tarif-BESSER) Grundsumme = Unfalltod5 je EUR 0,48 EUR 0,62 EUR 0,35 EUR Summe = Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld6 je 1 EUR 0,65 EUR 0,85 EUR 0,38 EUR Höhe der Leistung = Unfall-Assistance7 84,00 EUR 84,00 EUR 84,00 EUR = Die Versicherung, die sich nach dem Unfall mit Assistance-Leistungen um Sie kümmert - von schneller, unkomplizierter Soforthilfe bis zu umfassenden Leistungen. Gesamt: wie bisher BIC (8 oder 11 Stellen) Geldinstitut (Name und Ort) Kontoinhaber (Vorname, Name, Anschrift - falls nicht mit Antragsteller identisch) Person 1 Vor- und Familienname Geburtsdatum jetzige berufliche Tätigkeit Person 2 Vor- und Familienname Geburtsdatum jetzige berufliche Tätigkeit Person 3 Vor- und Familienname Geburtsdatum jetzige berufliche Tätigkeit Person 4 Vor- und Familienname Geburtsdatum jetzige berufliche Tätigkeit Wichtiger Hinweis: Die folgenden Beiträge/Leistungen können nur für Personen beantragt werden, die zum Versicherungsbeginn das 75. Lebensjahr nicht vollendet haben. 350 % Progression Modell 1 Spar Spar Spar frei gewählte 225 % Progression Modell 5 Spar Spar Spar frei gewählte Unfall-SPAR % Progr. 350 % Progr. 350 % Progr. Versicherungssumme Grundsumme-Invalidität EUR EUR EUR Leistung bei Vollinvalidität EUR EUR EUR Todesfallleistung 5 0 EUR EUR 0 EUR Krankenhaustagegeld 6 0 EUR 10 EUR 0 EUR A 3 49,00 EUR 76,30 EUR 65,00 EUR B } 3 110,00 EUR 139,70 EUR 125,00 EUR K 3 ohne 19 % Vers.-Steuer 35,00 EUR 52,30 EUR 45,00 EUR 350 % Progression Modell 9 BESSER 1 10 BESSER 1 11 Plus-Progr frei gewählte 225 % Progression Modell 13 BESSER 1 14 BESSER 1 15 Plus-Progr frei gewählte Unfall-BESSER % Progr. 350 % Progr. 350 % Progr. Versicherungssumme Grundsumme-Invalidität EUR EUR EUR Leistung bei Vollinvalidität EUR EUR EUR Todesfallleistung 5 0 EUR EUR EUR Krankenhaustagegeld 6 0 EUR 10 EUR 10 EUR } Der Versicherungsvertrag wird zunächst für die vereinbarte Dauer abgeschlossen. Er verlängert sich danach stillschweigend von Jahr zu Jahr, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird. Gesamtbeitrag für Zusatzleistungenen (in EUR) Gefahrengruppe 3 A:Personen ohne körperliche oder handwerkliche berufliche Tätigkeit. Volljährige Kinder, soweit sie sich in der Ausbildung/im Studium befinden. B:Personen mit körperlicher oder handwerklicher Berufstätigkeit, auch wenn sie diese Arbeit nur gelegentlich ausüben, insbesondere auch Tätigkeiten mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen. K:Kinder und nicht berufstätige Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Voraussetzung des Familienrabattes: 8 mindestens zwei versicherte Personen 1. Person Modell 2. Person Modell 3. Person Modell 4. Person Modell Zwischensumme Beitrag Zwischensumme 10 % Familienrabatt Zwischensumme 19 % Vers.-Steuer Jahresbeitrag Beitrag (in EUR) abweichende Zahlweise 1/2 jährlich = Jahresbeitrag x 0,515 1/4 jährlich = Jahresbeitrag x 0,2625 monatlich = Jahresbeitrag x 0,0875 Beitrag gemäß abweichender Zahlweise in EUR Anmerkungen 1-8 auf der Rückseite Stand: 01/2014

4 Versicherungsschutz und Alter Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Rahmen der LBN Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2013 SPAR20 und BESSER) auf Unfälle des tächglichen Lebens, rund um die Uhr, innerhalb und außerhalb der beruflichen Tätigkeit, sofern nicht ein anderer Deckungsumfang ausdrücklich beantragt wurde. Bei der Mitversicherung von Kindern wird darauf hingewiesen, dass die Versicherung zum vereinbarten Beitrag bis zum Ende des Versicherungsjahres forgeführt wird, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Damit endet die Anwendung des Tarifs für Kinder und es ist der Beitrag zu entrichten, der sich aus dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif des Versicherers für Erwachsene ergibt. Widerrufliches Bezugsrecht für den Todesfall Empfänger der Versicherungsleistung im Todesfall. (Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind bei Unfalltod die gesetzlichen Erben bezugsberechtigt.) für VP Vorname, Name Geburtsdatum Angaben zum 9 Gesundheitszustand Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen vollständig und richtig. Unrichtige Beantwortung und/oder arglistiges Person 1 Person 2 Person 3 Person 4 Verschweigen kann die LBN berechtigen, den Versicherungsschutz zu versagen. nein ja nein ja nein ja nein ja 1. Hat die zu versichernde Person in den letzten fünf Jahren Unfälle erlitten, die eine ärztliche Untersuchung erforderlich machten? 2. Wurde oder wird eine der zu versichernden Personen in den letzten fünf Jahres wegen einer schweren Krankheit ärztlich beraten, untersucht oder behandelt? Schwere Erkrankungen sind: - Erkrankungen, die eine Krankenhausbehandlung erforderlich machen - Erkrankungen, die eine Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit zur Folge haben - Erkrankungen, die eine regelmäßige Behandlung oder Medikamenteneinnahme erforderlich machen 3. Nimmt eine der zu versichernden Personen regelmäßig Medikamente? 4. Liegt eine Kurzsichtigkeit von mehr als -8 Dioptrin vor? Ergänzende Angaben zu den mit ja beantworteten Fragen Vorversicherung Person Frage Genaue Krankheitsbezeichnungen (Diagnosen) Wiederholt Behandlungs-/ Opera- Name und Anschrift Art der Beschwerden, Behandlungen, Operationen, aufgetreten? beschwerdefrei? tionen? der Heilbehandler, Krankenanstalten, Sanatorien Untersuchungen. nein ja nein ja, seit nein ja Sofern der vorgeshene Raum für die Angaben nicht ausreicht, sind diese auf einem gesonderten und unterschriebenen Blatt zu machen. Gesondertes Beiblatt? nein ja Bestehen, bestanden oder werden Unfall (UV) oder Krankenhaustagegeldversicherungen (KHT) oder Unfall-Assistance (UA) beantragt? Wer kündigte? VP nein UV KHT UA Gesellschaft (VU) Versicherungsnummer von-bis abgelehnt am VU VN Aufhebung von Verträgen (Weiterer bzw. früherer Versicherungsschutz) Schweigepflichtentbindung Empfangsbekenntnis Folgende bei der LBN bestehende Unfallversicherungen sind aufzuheben: Ich entbinde den im Abschnitt Entbindung von der Schweigepflicht genannten Personenkreis generell von seiner Schweigepflicht Ich gebe eine entsprechende Entbindung von der Schweigepflicht nur im Einzelfall ab. Mir ist bekannt, dass dies jeweils mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Ich habe die diesem Vertrag zugrunde liegenden Produkt- und Kundeninformation, das Merkblatt zur Datenverarbeitung und die Versicherungsbedingungen und Klauseln erhalten und zur Kenntnis genommen. Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers zum Empfangsbekenntnis Schlusserklärung und Unterschriften Sie können Ihre Vetragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt an dem Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Produktinformation zugegangen sind. Die Rechtsfolgen des Widerrufs entnehmen Sie bitte Nr. 7 der Kundeninformation und Ihrem Versicherungsschein (nach Erhalt). Ich bestätige die Richtigkeit der Angaben. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht habe ich gelesen. Mit der Datenverarbeitung durch den Versicherer bin ich einverstanden. Unterschrift der zu versichernden Personen (VP) - bei minderjährigen Gesetzlicher Vertreter: VP1 VP3 VP2 VP4 Ort, Datum Kontoninhaber(in) Antragsteller(in)/Versicherungsnehmer(in) Kommunikationsdaten des Vermittlers (Telefon-/Telefaxnummer, -/Internetadresse) Vermittler (ggf. Stempel) Anmerkungen 1-9 auf der Rückseite Stand: 01/2014

5 Hinweise und Vereinbarungen zur Unfallversicherung Es gelten die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2013), zusätzlich vereinbarte Klauseln sind maßgeblich. Tarifarten 1 Unfall-SPAR20:Die Leistungen für Invalidität infolge eines Unfalls beginnen ab einem Invaliditätsgrad von 20 %. Unfall-BESSER:Die Leistungen für Invalidität infolge eines Unfalls beginnen ab einem Invaliditätsgrad von 1 %. Beitragssätze in E / Jahr, zuzüglich 19 % Versicherungsteuer Leistungen Tarifart Gefahrengruppen A B K je Vers.-summe Invalidität mit 225 % Progression Unfall-SPAR20 0,49 1,10 0,35 Invalidität mit 225 % Progression Unfall-BESSER 0,70 1,40 0,45 Plus-Progression Unfall-BESSER 0,77 1,54 0,50 Invalidität mit 350 % Progression Unfall-SPAR20 0,65 1,25 0,45 Invalidität mit 350 % Progression Unfall-BESSER 0,99 1,78 0,54 Plus-Progression Unfall-BESSER 1,09 1,96 0,59 Tod 0,48 0,62 0,35 Krankenhaus-Tagegeld je 1 / Tag im Krankenhaus mit Genesungsgeld 0,65 0,85 0,38 Der Mindestbeitrag beträgt 30,00 ohne Versicherungsteuer (z. Zt. 19 %). Dynamik 2 Der jährliche Zuwachs von Leistung und Beitrag beträgt grundsätzlich 5 % - ein anderer Dynamiksatz von 1 % bis max 10 % kann vereinbart werden - bis höchstens folgende Versicherungssummen erreicht sind: M Invaliditäts- bzw. Todesfallsumme 50 M/Tag Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld Der Versicherungsnehmer kann auf Wunsch auf die Dynamik verzichten. Eine vereinbarte Progression oder Dynamisierung entfällt mit dem vollendeten 70. Lebensjahr. Gefahrengruppen 3 Gefahrengruppe A Personen bis zum vollendeten 75. Lebensjahr ohne körperliche oder handwerkliche Berufsarbeit. Volljährige Kinder, soweit sie sich in der Ausbildung/im Studium befinden. Gefahrengruppe B Personen bis zum vollendeten 75. Lebensjahr mit körperlicher oder handwerklicher Berufstätigkeit, auch wenn sie diese Arbeit nur gelegentlich ausüben, insbesondere auch Tätigkeiten mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen. Gefahrengruppe K Für nicht berufstätige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Kinder- Unfallversicherung ist spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres auf den Erwachsenentarif umzustellen. Alle Änderungen in der Berufstätigkeit oder Beschäftigung sind unverzüglich anzuzeigen. Nach Maßgabe von Nr. 6.2 AUB 2013 ändern sich bei einem Wechsel der Gefahrengruppe die Versicherungssummen bzw. der zu zahlende Beitrag. Die Unfallversicherung wird nicht gewährt für Artisten, Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportler, Munitionssuch- und Räumtrupps (auch Minen u. ä.), Rennfahrer, Rennreiter, Sprengpersonal, Berufstaucher, Tierbändiger. Weiterhin besteht bei der Ausübung der folgenden Extrem- bzw. Flugsportarten kein Versicherungsschutz: Drachenfliegen und Paragliding. Erläuterung der Invaliditätsleistung 4 Eine Invaliditätsleistung erfolgt bei einem unfallbedingten Invaliditätsgrad. Es sind die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (Progression 350 Prozent) vertraglich vereinbart (bei Personen bis zum vollendeten 70. Lebensjahr), wird die Ziffer 2.1 AUB 2013 wie folgt ergänzt: 225 % Progression mit Unfall-SPAR20: Beträgt der Invaliditätsgrad nach einem Unfall mehr als 25 %, erhöht sich die Leistung -für den 25 %, nicht aber für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads, auf das doppelte der Invaliditätssumme -für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads auf die dreifache Invaliditätssumme. -Ab dem 70. Lebensjahr entfällt die progressive Invaliditätsstaffel. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2013) ermittelt. 225 % Progression mit Unfall-BESSER: Beträgt der Invaliditätsgrad nach einem Unfall mehr als 25 %, erhöht sich die Leistung -für den 25 %, nicht aber für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads, auf das doppelte der Invaliditätssumme -für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads auf die dreifache Invaliditätssumme. Ab 90 % Invalidität erhalten Sie 225 % Leistung der Invaliditätssumme. -Ab dem 70. Lebensjahr entfällt die progressive Invaliditätsstaffel. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2013) ermittelt. 350 % Progression mit Unfall-SPAR20: Beträgt der Invaliditätsgrad nach einem Unfall mehr als 25 %, erhöht sich die Leistung -für den 25 %, nicht aber für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads, auf die drei fache Invaliditätssumme -für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads auf die fünffache Invaliditätssumme. -Ab dem 70. Lebensjahr entfällt die progressive Invaliditätsstaffel. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2013) ermittelt. 350 % Progression mit Unfall-BESSER: Beträgt der Invaliditätsgrad nach einem Unfall mehr als 25 %, erhöht sich die Leistung -für den 25 %, nicht aber für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads, auf die dreifache Invaliditätssumme -für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads auf die fünffache Invaliditätssumme. Ab 90 % Invalidität erhalten Sie 350 % Leistung der Invaliditätssumme. -Ab dem 70. Lebensjahr entfällt die progressive Invaliditätsstaffel. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2013) ermittelt. Plus-Progression"Progression Plus" - nur in Verbindung mit Unfall-BESSER Durch die Vereinbarung der Plus-Progression erhöht sich der prozentuale Anteil der Entschädigungsleistung, der bei einem bestimmten Invaliditätsgrad fällig wäre. Ab einer Invalidität von 80% werden bereits 350% der Versicherungssumme geleistet (s. B1 Ziffer 1.3). Todesfall-Leistung 5 Die vereinbarte Summe wird fällig, wenn der Versicherte innerhalb eines Jahres nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstirbt. Unfall-SPAR 20 Der Tod ist uns innerhalb von 48 Stunden zu melden. Unfall-BESSER Der Tod ist uns innerhalb von 7 Tagen zu melden. Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld 6 Unfall-SPAR 20 Das Krankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme -für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. Insgesamt wird Krankenhaustagegeld für maximal 730 Tage gezahlt -bei ambulanten chirurgischen Operationen für maximal 10 Tage gezahlt. Ein Anspruch auf Genesungsgeld nach Ziffer 2.3 AUB 2013 besteht nicht. Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für 100 Tage. Unfall-BESSER Das Krankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme -für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für fünf Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. Insgesamt wird Krankenhaustagegeld für maximal 1000 Tage gezahlt -bei ambulanten chirurgischen Operationen für maximal 10 Tage gezahlt. Ein Anspruch auf Genesungsgeld nach Ziffer 2.3 AUB 2013 besteht nicht. Befindet sich die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls im Ausland und ist eine vollstationäre Behandlung vor Ort erforderlich, so zahlen wir doppeltes Krankenhaustagegeld. Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für 200 Tage. Das Genesungsgeld wird auch gezahlt, wenn die versicherte Person im Krankenhaus verstirbt. Unfall-Assistance 7 Die Unfall-Assistance-Leistungen beinhalten für maximal sechs Monate Hausnotrufdienst, Menüservice, Fahrdienst zu Ärzten und Behörden, Fahrdienst zur Krankengymnastik oder zu Therapien, Besorgungen und Einkäufe, Reinigung der Wohnung, Versorgung der Wäsche, für maximal drei Monate Grundpflege (Körperpflege, Hilfe beim An- und Auskleiden etc.), für maximal vier Wochen Begleitung bei Arzt- und Behördengängen (ohne Transport), als einmalige Leistung Erstgespräch, Pflegeberatung, Tag- und Nachtwache (nach der Entlassung aus dem Krankenhaus), Vermittlung von Pflegehilfsmitteln, Vermitlung eines Tierbetreuers. Familienrabatt 8 Wird die Unfallversicherung für mindestens zwei versicherte Personen vereinbart, wird ein Rabatt von 10 % für jede versicherte Person gewährt. Vorerkrankungen 9 Anzugeben sind erhebliche körperliche Fehler, Gebrechen und Krankheiten, wie z.b. Blindheit oder Kurzsichtigkeit von mehr als 8 Dioptrien, Taubheit oder Schwerhörigkeit, Lähmung, Verkürzung oder Verstümmelung von Gliedmaßen, Gelenkversteifungen, Rückgratverkrümmung sowie Bandscheibenbeschwerden, Erkrankungen des Herzens, des Gefäßsystems, der Nieren oder des Rückenmarks, Geisteskrankheit, Tuberkulose, Schlag-, Ohnmachts-, Krampf-, Schwindel- oder epileptische Anfälle, Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 50 %, Zuckerkrankheit oder sonstige schwere Krankheiten. Vorsorge für Familienzuwachs Für nach dem Versicherungsbeginn geborene leibliche Kinder des Versicherungsnehmers besteht ab Vollendung der Geburt für 12 Monate Versicherungsschutz für Invalidität und Tod durch Unfall in nachstehender Höhe: Invaliditätssumme, Todesfallsumme und 10 Krankenhaustagegeld. Diese Vorsorge entfällt rückwirkend, wenn kein Vertrag über einen sich unmittelbar anschließenden Versicherungsschutz geschlossen wird. Sie kann auch nur einmal für das hinzukommende Kind in Anspruch genommen werden, selbst wenn mehrere Verträge bei uns bestehen. Für Invalidität und Tod durch Krankheit wird nicht geleistet.

6 Kundeninformation der LBN Versicherungsverein a.g. Nach 1 Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen - (VVG - Info V) einschließlich Informationen über Widerrufsrecht gemäß 8 Abs. 2 VVG sowie über die vorvertragliche Anzeigepflicht gemäß 19 Abs. 5 VVG. Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit dieser Kundeninformation erhalten Sie einen schnelleren Überblick über Ihren Versicherungsvertrag. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Produktinformationen, den Versicherungsbedingungen einschließlich Erweiterungen sowie dem Versicherungsschein. 1. Identität der LBN Name: LBN - Versicherungverein a.g. (VVaG) Anschrift: Groß-Buchholzer Kirchweg 49, Hannover Telefon: (05 11) Telefax: (05 11) info@lbn.de Internet: Aufsichtsrat: Rainer Walter (Vorsitzender) Vorstand: Klaus Stuckenberg (Vorsitzender), Ralf Poelmeyer, Stephanie Scheppmann Eingetragen: HRB Amtsgericht Hannover Die LBN - Versicherungverein a.g. (VVaG) unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, Bonn. 2. Geschäftstätigkeit der LBN Die LBN - Versicherungverein a.g. (VVaG) betreibt in der Bundesrepublik Deutschland die Hausrat-, die Elementarschaden-, die Glasbruch-, die Unfallversicherung sowie die Unfall-Assistance. 3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Grundlage des Versicherungsverhältnisses sind - sofern beantragt - die folgenden Versicherungsbedingungen und Erweiterungen: Unfall: "Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB), mit den "Besonderen Bedingungen und Leistungserweiterungen" sowie die "Besondere Bedingungen für den Einschluss der Unfall-Assistance". Die Unfallversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen durch Unfall, insbesondere bei Invalidität. Die Unfall-Assistance-Versicherung übernimmt bestimmte Dienstleistungen, wenn Sie nach einem Unfall auf fremde Hilfe angewiesen sind. In unseren Produktinformationsblättern sowie in den Versicherungsbedingungen können sie die Einzelheiten über Art und Umfang der jeweiligen Versicherungsleistung nachlesen. Die vereinbarte Leistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalls und nach Feststellung unserer Leistungspflicht fällig. Wir zahlen im Versicherungsfall die festgestellte Entschädigung maximal bis zur Versicherungssumme oder sonstigen Entschädigungsgrenzen. 4. Beitrag und Zahlung des Beitrages Die genaue Ermittlung des Jahresbeitrags entnehmen Sie bitte dem Tarifblatt, dem Antrag und dem Versicherungsschein. Den Beitrag können Sie auch halb-, vierteljährlich und monatlich mit entsprechenden Zuschlägen (3 % bzw. 5 %) zahlen. Der Mindestbeitrag jährlich beträgt 30,00 (ohne Versicherungsteuer), die monatliche Mindestrate 10,00 (ohne Versicherungsteuer). Der effektive Jahreszins beträgt bei 3 % Ratenzahlungszuschlag und halbjährlicher Zahlung 12,75 %, bei 5 % Ratenzahlungszuschlag und vierteljährlicher Zahlung 14,10 % und bei monatlicher Zahlung mit 5 % Zuschlag 11,35 %. Zum Beitrag bzw. zur Beitragsrate kommt die gesetzliche Versicherungsteuer (Unfallversicherung z. Zt. 19 % vom zu zahlenden Versicherungsentgelt) hinzu. Bitte zahlen Sie den Einlösungsbetrag spätestens zwei Wochen nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn. Sollte Ihnen der Versicherungsschein erst nach dem Versicherungsbeginn zugegangen sein, ist der Einlösungsbetrag spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheines zu zahlen. Der Folgebeitrag wird jeweils zu dem vereinbarten Zeitpunkt fällig. 5. Zustandekommen des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt durch Ihren Antrag und durch die Übersendung des Versicherungsscheins oder unsere Annahmeerklärung zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, wenn Sie den Beitrag rechtzeitig gezahlt haben. Ihr Widerrufsrecht finden Sie unter Nr. 7 und im Versicherungsschein. Zusätzliche Gebühren oder Kosten für die Antragsbearbeitung werden nicht erhoben. 6. Mittteilung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung (Rechtsfolgehinweis) Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie alle Antragsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Beachten Sie dabei insbesondere die Fragen nach Vorversicherer und Vorschäden. Berücksichtigen Sie bitte, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie falsche oder unvollständige Angaben machen. Lesen Sie deshalb bitte die folgenden Informationen, die sich aus den 19 bis 22 VVG bzw. den entsprechenden Vorschriften in den AUB Ziffer 13 ergeben. Vorvertragliche Anzeigepflicht Bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung sind Sie verpflichtet, alle Ihnen bekannten Gefahrumstände, nach denen wir in Textform fragen, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Fragen wir nach der Vertragserklärung - aber vor Vertragsannahme - nach inzwischen aufgetretenen gefahrerheblichen Umständen, sind Sie ebenfalls zur Anzeige verpflichtet. Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht 6.1 Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzen Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, können wir vom Vertrag zurücktreten. Bei grober Fahrlässigkeit haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätten. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, sind wir leistungsfrei - es sei denn, Sie weisen nach, dass die falsche oder unvollständige Angabe weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist (Kausalität). Verletzen Sie die Anzeigepflicht arglistig, entfällt die Leistung. 6.2 Kündigung Verletzen Sie die Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen - es sei denn, wir hätten den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen Vertragsänderung Haben Sie die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, dann werden diese anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch diese Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 %, oder schließen wir den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 01/2014

7 6.4 Frist für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach unserer Kenntnis anführen. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigenpflicht und der Umstände, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen, Kenntnis erlangen. Die oben genannten Rechte können wir nicht geltend machen, wenn wir die unrichtige oder fehlende Angabe kannten. Unsere Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsabschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Wird die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, dann erhöht sich die Frist auf zehn Jahre. 6.5 Vertreter des Versicherungsnehmers Schließt ein Vertreter für Sie den Vertrag ab, so sind bei der Anzeigepflicht wie auch bei den Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht die Kenntnis und die Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder nicht grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. 7. Widerrufsrecht Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Vertragserklärung ohne Begründung innerhalb von zwei Wochen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen gemäß 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetztes (VVG) und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an die LBN (Adresse unter Nr.1) zu richten. Lesen Sie dazu auch 8 VVG. Folgen des Widerrufs: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Der Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Der Betrag errechnet sich wie folgt: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat x 1/360 des Jahresbeitrags. Die Erstattung zurück zu zahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. 8. Laufzeit des Vertrages und Kündigungsmöglichkeiten Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die Versicherung beginnt um 0.00 Uhr am Tag des Vertragsabschlusses und endet um Uhr am letzten Tag der Vertragszeit. Nach einem Versicherungsfall haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht. Bitte beachten Sie, dass wir bei einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung den Vertrag kündigen oder von ihm zurücktreten und ganz oder teilweise leistungsfrei sein können. 9. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Für die Versicherungsverträge gilt deutsches Recht und die deutsche Sprache. a) Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder aus der Versicherungsvermittlung gegen uns ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. b) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen ausschließlich bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. 10. Aufsichtsbehörde Wir bemühen uns, Sie umfassend zu beraten, zu betreuen und einen Versicherungsfall zügig und korrekt zu regulieren. Sollten Sie trotzdem Beschwerden haben, so können Sie sich jederzeit an uns oder auch an die Versicherungsaufsicht wenden: Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu wählen, bleibt davon unberührt. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - Bereich Versicherungen - Graurheindorfer Str. 108 D Bonn Telefon: (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, höchstens 42 Cent/Min. aus Mobilfunknetzen) poststelle@bafin.de Internet: Stand 01/2014

8 Produktinformationsblatt zur Unfallversicherung 1. Welchen Schutz bietet Ihnen die Unfallversicherung? Die Unfallversicherung schützt weltweit und 24 Stunden täglich vor den finanziellen Folgen eines Unfalls. Sie können folgende Leistungen wählen: - Invaliditätsleistung mit 350 % Progression (d.h. bei Vollinvalidität erhalten Sie bei einer Grundsumme von ,00 eine Leistung von ,00 ) Bei der Invaliditätsleistung können Sie entscheiden: Leistung ab 1 % Invalidität oder erst Leistung ab 20 % mit erheblich geringerem Beitrag. Für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr leisten wir für Dauerschäden nach einem Unfall. - Todesfallleistung - Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld - Bergungskosten sind im Spar20-Tarif bis 7.000,00, im Tarif Unfall-BESSER bis ,00 beitragsfrei versichert. - Kosmetische Operationen nach einem Unfall sind im Spar20-Tarif beitragsfrei bis je 5.000,00, im Unfall-BESSER-Tarif bis ,00 mitversichert. - Mit der Unfall-Assistance-Versicherung erhalten Sie nach einem Unfall schnelle und unbürokratische Soforthilfe z.b. die Lieferung von warmen Mahlzeiten, das Besorgen von Einkäufen, die Reinigung der Wohnung, Fahrdienste zu Ärzten und Behörden. Den genauen Leistungskatalog finden Sie bei den entsprechenden Sonderbedingungen. 2. Was ist in der Unfallversicherung nicht versichert? Wir können nicht alle Risiken versichern, weil sonst der Beitrag für alle extrem hoch wäre. Deshalb sind bestimmte Unfälle und Gesundheitsschäden ausgeschlossen z.b. Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Unfälle durch Trunkenheit oder bei Ausübung einer Straftat. Versicherungsschutz besteht aber für Zeckenbisse und deren Folgen. 3. Was kostet die Unfallversicherung? Der Beitrag ist abhängig von den von Ihnen gewählten Leistungen und deren Versicherungssummen, von Ihrer beruflichen Tätigkeit (Gefahrengruppe) sowie von Ihrem Alter. Die Höhe des Beitrags entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem Versicherungsschein und den jeweiligen Beitragsrechnungen. Zahlen Sie bitte Ihre Beiträge pünktlich, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Bitte beachten Sie, dass wir vom Vertrag zurücktreten können, wenn Sie den Erstbeitrag nicht rechtzeitig zahlen und Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben. Der Versicherungsschutz beginnt erst mit Zahlung des Beitrags. Die genauen Regelungen finden Sie unter Ziff. 11 AUB Was müssen Sie bei Antragstellung beachten? Bitte beantworten Sie alle Antragsfragen vollständig und wahrheitsgemäß. Beachten Sie dabei insbesondere die Fragen nach den Vorerkrankungen, den Vorversicherern sowie den Vorschäden in der Unfallversicherung. Verletzen Sie diese Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, so können wir vom Vertrag zurücktreten und auch leistungsfrei sein. Die genauen Rechtsfolgen entnehmen Sie bitte Ziff. 13 AUB Setzen Sie insbesondere die Invaliditätssumme so hoch an, dass sie auch die finanziellen Belastungen nach einem Unfall abdeckt. (Bei der LBN bestehen Höchstversicherungssummen: Invaliditätsgrundsumme und Todesfallsumme je ,00 ; Krankenhaustagegeld 50,00 /Tag. Für Kinder ist die Todesfallleistung außerdem auf ,00 begrenzt.) 5. Was müssen Sie während der Vertragslaufzeit beachten? Informieren Sie uns bitte unverzüglich, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem wir im Antrag gefragt haben. Dazu gehört insbesondere die Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung, weil sich der ausgeübte Beruf (Gefahrengruppe) auf die Beitragshöhe bzw. auf die Versicherungssummen auswirkt. Beachten Sie bitte auch, dass für eine Kinder-Unfallversicherung ab dem 18. Lebensjahr der Tarif und der Versicherungsschutz für Erwachsene gilt und dass ab dem 70. Lebensjahr die Dynamik und die Progression entfallen. 6. Was müssen Sie im Versicherungsfall beachten? Zeigen Sie uns bitte jeden Leistungsfall unverzüglich an und füllen Sie unsere Unfallanzeige wahrheitsgemäß aus. Hatte der Unfall den Tod zur Folge, so ist er innerhalb von 48 Stunden nach Spar20 und innerhalb von 7 Tagen nach Unfall-BESSER anzuzeigen. Nach einem Unfall, der voraussichtlich zur Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen. Beauftragen wir einen Arzt, dann müssen Sie oder die versicherte Person sich auch von ihm untersuchen lassen. Verletzen Sie vorsätzlich diese Obliegenheit, dann sind wir leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzung wird die Leistung nach der Schwere des Verschuldens gekürzt. Einzelheiten finden Sie unter Ziff. 7 AUB Wie lange läuft Ihr Vertrag? Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Weitere Regelungen - z.b. die Kündigung nach Versicherungsfall - finden Sie unter Ziff. 10 AUB Der Vertrag endet mit mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 80. Lebensjahr vollendet hat. Diese Produktinformationen sind nicht vollständig. Sie sollen Ihnen nur einen Überblick geben. Vertragsgrundlagen sind der Antrag, der Versicherungsschein, etwaige Nachträge, sowie die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2013) einschließlich Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfallversicherung und Assistance sowie die Besonderen Bedingungen. Stand 01/2014

9 Wichtige Hinweise und Erklärungen Vorvertragliche Anzeigepflicht Entbindung von der Schweigepflicht - generelle Entbindung - Entbindung im Einzelfall Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz Versicherungsfähigkeit Neu- und Ersatzversicherungen Mitversicherte Kinder Gefahrengruppen Sonstige Hinweise Benachrichtiung im Schadenfall Ansprechpartner/ Aufsichtsbehörde Vertragsgrundlagen Widerrufsrecht Widerrufsfolgen Besondere Hinweise Gesellschaft Sitz Aufsichtsrat Vorstand Kontoverbindungen Sie haben uns als Versicherer bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung die Ihnen bekannten Gefahrenumstände, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit Ihnen und dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen wir schriftlich oder in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Dies gilt nicht nur, wenn Sie den Antrag selbst ausfüllen, sondern auch dann, wenn ein Dritter (z. B. der Vermittler) in Ihrem Namen den Antrag ausfüllt. Verletzen Sie diese Anzeigepflicht, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. In diesem Fall haben wir das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und unser Kündigungsrecht sind ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Die anderen Bedingungen werden auf unser Verlangen rückwirkend - bei einer von Ihnen nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode - Vertragsbestandteil. Ich willige ein, dass die LBN VVaG, Hannover (kurz LBN) im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und/oder an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen. Ich willige ferner ein, dass die LBN und die mit ihr konzernmäßig verbundenen Unternehmen und Vermittler, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient, allgemeine Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an den/die für mich zuständigen Vermittler weitergeben. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden; an Vermittler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiterhin ein, dass der/die Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen nutzen darf/dürfen. Diese Einwilligungen gelten nur, wenn ich vor Antragstellung vom Inhalt des Merkblattes zur Datenverarbeitung - als Bestandteil der mir vor Antragsstellung ausgehändigten Kundeninformationen - Kenntnis nehmen konnte. Zur Prüfung meiner vor Vertragsschluss gemachten Angaben über meinen Gesundheitszustand entbinde ich von ihrer Schweigepflicht Ärzte, Bedienstete von Krankenhäusern, sonstige Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzliche Krankenkassen sowie von Berufsgenossenschaften und Behörden soweit ich dort in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung untersucht, beraten oder behandelt worden bin bzw. versichert war oder einen Antrag auf Versicherung gestellt habe. Ergeben sich nach Vertragsschluss für die LBN konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde, gilt die vorstehende Schweigepflichtentbindung entsprechend - und zwar bis zu 10 Jahren nach Vertragsschluss. Die Mitarbeiter der LBN selbst entbinde ich von ihrer Schweigepflicht, sofern die erhobenen Gesundheitsdaten im erforderlichen Umfang zur Risikoprüfung an ihn beratende externe Ärzte bzw. medizinische Gutachter übermittelt werden. Die LBN wird mich vor einer Erhebung nach den vorstehenden Absätzen unterrichten und mich darauf hinweisen, dass ich der Erhebung widersprechen kann. Diese Erklärung geht auch über meinen Tod hinaus. Die vorstehende Erklärung möchte ich nicht abgeben. Ich wünsche, dass mich die LBN informiert, von welchen Personen oder Einrichtungen eine Auskunft benötigt wird. Ich werde dann jeweils entscheiden, ob ich die genannte Personen oder Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht durch schriftliche Erklärung entbinde. Mir ist bekannt, dass die Entscheidung für diese Alternative zur Verzögerung der Antragsbearbeitung führen kann, sollte aufgrund der verbleibenden Informationsquellen die Prüfung meiner risikorelevanten Angaben erschwert bzw. nur teilweise möglich sein. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd schwer- oder schwerpflegebedürftige Personen im Sinne der sozialen Pflegeversicherung [Ziffer 4 der LBN Unfallversicherungsbedingungen - (AUB 2013)]. Bei Neuversicherungen und Nachträgen, die eine Erweiterung des Versicherungsschutzes zum Inhalt haben, tritt der Versicherungsschutz nach und unverzüglich Entrichtung des vollen Einlösungsbeitrages mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebene Zeitpunkt in Kraft. Der für mitversicherte Kinder vereinbarte Beitrag gilt bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Damit endet die Anwendung des Tarifs für Kinder und es ist der Beitrag zu entrichten, der sich aus dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifs des Versicherers für Erwachsenen gibt. A: Personen ohne körperliche oder handwerkliche berufliche Tätigkeit. Volljährige Kinder, soweit sie sich in der Ausbildung oder im Studium befinden. B: Personen mit körperlicher oder handwerklicher beruflichen Tätigkeit, auch wenn sie diese Arbeit nur gelegentlich ausüben, insbesondere auch Tätigkeiten mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen. C: Kinder und nicht berufstätige Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für die Aufnahme des Antrages fallen keine gesonderten Gebühren oder Kosten an. Jährlicher Effektivzins bei unterjähriger Zahlweise: 3% Zuschlag = 12,75 % bei 1/2-jährlich / 5% Zuschlag = 14,10 % bei 1/4-jährlich / 5% Zuschlag = 11,35 % bei monatlich. Melden Sie den Schaden sofort Ihrem persönlichen Betreuer oder telefonisch der LBN (05 11) und sorgen Sie für weitest gehende Schadenminderung. Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist dies innerhalb von 48 Stunden - an die Telefaxnummer (05 11) anzuzeigen. Auch dann, wenn der Unfall bereits anderweitig gemeldet wurde. Ihren Ansprechpartner entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein/Nachtrag zum Versicherungsschein oder dem jeweiligen Korrespondenzbrief. Die Aufsichtsbehörden zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten entnehmen Sie bitte den Ihnen vor Antragstellung ausgehändigten Kundeninformationen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich nach diesem Antrag, von dem mir bei Antragstellung eine Durchschrift/Kopie ausgehändigt wird, eventuell dazu abgegebenen schriftlichen Erklärungen, den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland sowie nach den genannten Versicherungsbedingungen und Kundeninformationen, einschließlich der Tarif- und Leistungsbeschreibungen, die mir vor Antragstellung ausgehändigt wurden. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: LBN VVaG, Groß-Buchholzer Kirchweg 49, Hannover. Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 des von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Beitrags. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Soweit eine vorläufige Deckung erteilt wurde, endet diese mit dem Zugang der Widerrufs bei uns. LBN - Versicherungsverein a.g. (VVaG) Postanschrift: Postfach , Hannover Groß-Buchholzer Kirchweg 49, Hannover Telefon: (05 11) , Fax: (05 11) Rainer Walter (Vorsitzender) Rechtsform: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Klaus Stuckenberg (Vorsitzender), Ralf Poelmeyer, Stephanie Scheppmann Registergericht: Amtsgericht Hannover, HRB Versicherungsbeiträge sind umsatzsteuerfrei i.s. des UStG Sparkasse Hannover (BLZ ), Kontonummer IBAN: DE BIC SPKHDE2HXXX Postbank Hannover (BLZ ), Kontonummer IBAN: DE BIC PBNKDEFF 01/2014

10 Merkblatt zur Datenverarbeitung Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der Datenverarbeitung (DV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die DV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u.u. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Ich willige ein, dass die LBN im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko / Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und / oder an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer und/oder an Dienstleister im Rahmen der Unfall-Assistance übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten Versicherungsverträgen und bei künftigen Anträgen. Ich willige ferner ein, dass die LBN meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in Datensammlungen führt, und, sofern ein Vermittler beteiligt ist, an diesen weitergibt, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden; an Vermittler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich ein, dass der / die Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen nutzen darf/dürfen. Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich bei Antragstellung vom Inhalt des Merkblattes zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konnte. Dieses Merkblatt wird mir zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt, auf Wunsch auch bei Antragstellung ausgehändigt. Schweigepflichtentbindung Mir ist bekannt, dass der Versicherer - soweit hierzu ein Anlass besteht - Angaben über meinen Gesundheitszustand, auch über frühere Erkrankungen und Unfälle, und über frühere, bestehende oder beantragte Versicherungsverträge bei anderen Personenversicherern zur Beurteilung der Risiken eines von mir beantragten Vertrages überprüft. Zu diesem Zweck befreie ich Ärzte, Pflegepersonal, Zahnärzte, Angehörige anderer Heilberufe sowie Angehörige von Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen und Gesundheitsämtern, die mich in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung untersucht, beraten, behandelt oder gepflegt haben, von ihrer Schweigepflicht - und zwar auch über meinen Tod hinaus - und ermächtige sie, dem Versicherer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für Angehörige anderer Kranken-, Lebens- und Unfallversicherer, mit denen ich bisher in Vertragsbeziehungen stand oder stehe. Diese Ermächtigung endet fünf Jahre nach Antragstellung. Mir ist ferner bekannt, dass der Versicherer zur Beurteilung seiner Leistungspflicht auch Angaben überprüft, die ich zur Begründung etwaiger Ansprüche mache oder die sich aus von mir eingereichten Unterlagen (z. B. Bescheinigungen oder Atteste) sowie von mir veranlassten Mitteilungen eines Krankenhauses, einer Pflegeeinrichtung oder von Angehörigen eines Heilberufes ergeben. Auch zu diesem Zweck befreie ich die Angehörigen von Heilberufen, Krankenanstalten oder Pflegeeinrichtungen, die in den vorgelegten Unterlagen genannt sind oder die an der Heilbehandlung oder Pflege beteiligt waren, von ihrer Schweigepflicht; dabei hat die Geltendmachung eines Leistungsanspruches die Bedeutung einer Schweigepflichtentbindung für den Einzelfall. Von der Schweigepflicht entbinde ich auch zur Prüfung von Leistungsansprüchen im Falle meines Todes. Die Schweigepflichtentbindung für die Leistungsprüfung bezieht sich auch auf die Angehörigen von anderen Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherern, die nach dort bestehenden Versicherungen befragt werden dürfen. Diese Erklärung gebe ich auch für meine mitzuversichernden Kinder sowie die von mir gesetzlich vertretenen mitzuversichernden Personen ab, die die Bedeutung dieser Erklärung nicht selbst beurteilen können. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Versicherungsnummer, Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindungen sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z.b. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z.b. den vom Arzt ermittelten Grad der Invalidität. 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.b. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (z.b. Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicheren. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. 4. Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des SachverhaItes oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in dieses, Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, - Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, - außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch. 5. Datenübermittlung an einen Dienstleister Wir haben den Druck und Versand von Versicherungsscheinen, Beitragsrechnungen, Mahnungen und Infobriefen an einen externen Dienstleister übergeben. Die jeweils betroffenen Daten übermitteln wir verschlüsselt. Die Übermittlung und Verarbeitung unterliegt einem besonderen Schutz. Es ist sichergestellt, dass nach Beendigung der Verarbeitung alle übermittelten Daten vernichtet werden. 6. Datenübermittlung an eine Auskunftstelle Sie sind damit einverstanden, dass wir zum Zwecke des Vertragsabschlusses und bei Bedarf im Verlauf der aktiven Geschäftsbeziehung zu Zwecken der Vertragsverwaltung und -abwicklung Informationen zu Ihrem Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten von der infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, Baden-Baden beziehen und nutzen. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Außerdem besteht ein Auskunftsrecht bei uns über Ihre gespeicherten Daten, deren Herkunft, Empfänger und Zweck der Speicherung. Stand 01/2014

11 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Gegründet 1845 Groß-Buchholzer Kirchweg 49. D Hannover. Tel. (05 11) Fax (05 11) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2013) mit Progressionsstaffel 225% Unfall-SPAR 20 (Leistung ab 20% Invalidität) - Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2013) Unfall-SPAR 20 - Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Allgemeinen Unfallversicherung (AUB 2013) Unfall-BESSER (Leistung ab 1% Invalidität) - Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2013) Unfall-BESSER - Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Allgemeinen Unfallversicherung (AUB 2013) - Besondere Bedingungen zur Plus-Progression Besondere Bedingungen zur Unfall-Assistance Versicherung (9/2013)

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13 Inhaltsübersicht Seite 6 A Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2013) Unfall-SPAR A1 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Allgemeinen Unfallversicherung (AUB 2013) Unfall-SPAR A2 Besondere Leistungserweiterungen für Kinder Unfall-SPAR B Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2013) Unfall-BESSER 28 B1 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Allgemeinen Unfallversicherung (AUB 2013) Unfall-BESSER 32 B2 Besondere Leistungserweiterungen für Kinder Unfall-BESSER 36 C Besondere Bedingungen für Unfall-Assistance 3

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15 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Gegründet 1845 Unfall-SPAR 20 (Leistung ab 20% Invalidität) - Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2013) Unfall-SPAR 20 - Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Allgemeinen Unfallversicherung (AUB 2013) 5

16 A Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2013) - Unfall-SPAR 20 Seite Der Versicherungsumfang 7 1 Was ist versichert? 7 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Invaliditätsleistung Krankenhaustagegeld, ambulante Operationen Genesungsgeld Todesfallleistung 8 3 Welche Auswirkungen haben Krankheiten oder Gebrechen? 8 4 Pflegebedürftige Personen 8 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 9 6 Was müssen Sie - bei Vollendung des 18. Lebensjahres - bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung und - bei Vollendung des 70. Lebensjahres beachten? Der Leistungsfall 9 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 10 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 10 9 Wann sind die Leistungen fällig? Die Versicherungsdauer Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? Der Versicherungsbeitrag Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen? Weitere Bestimmungen Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? Welches Gericht ist zuständig? Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift? Welches Recht findet Anwendung? Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit Zuwachs von Leistung und Beitrag (dynamische Unfallversicherung) 14 A1 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Allgemeinen Unfall-Versicherung (AUB 2013) Unfall-SPAR A2 Besondere Leistungserweiterungen für Kinder 6

17 1 Was ist versichert? 1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. 1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. 1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Menisken, Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden sowie Bauch-, Unterleibs- und Knochenbrüche. 1.5 Die Versicherung kann für Personen ab Vollendung der Geburt bis zum vollendeten 75. Lebensjahr abgeschlossen werden. Die Versicherung nach dem Kindertarif endet spätestens mit dem Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet Vorsorge für Familienzuwachs Für nach dem Versicherungsbeginn geborene leibliche Kinder des Versicherungsnehmers besteht ab Vollendung der Geburt für 12 Monate Versicherungsschutz für Invalidität und Tod durch Unfall in nachstehender Höhe: ,00 Euro Invaliditätssumme, 5.000,00 Euro Todesfallsumme, 10,00 Euro Krankenhaustagegeld. Für Invalidität und Tod durch Krankheit wird nicht geleistet. Diese Vorsorge entfällt rückwirkend (siehe Ziffer 1.1), wenn kein Vertrag über einen sich unmittelbar anschließenden Versicherungsschutz geschlossen wird. Sie kann auch nur einmal für das hinzukommende Kind in Anspruch genommen werden, selbst wenn mehrere Verträge bei uns bestehen. 1.6 Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistungen (Ziffer 3), nicht versicherbare Personen (Ziffer 4) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5) weisen wir hin. Sie gelten für alle Leistungsarten. 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden oder in den zusätzlichen Bedingungen beschrieben. Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus Ihrem Vertrag. 2.1 Invaliditätsleistung Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist durch einen Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Bei Unfall-SPAR 20 erfolgt die Leistung erst bei einer Invalidität von mindestens 20%. Verbesserte Leistungen finden Sie bei Unfall-BESSER ab einem Invaliditätsgrad von 1%. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität ist - innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten - innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt Art und Höhe der Leistung: Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag Grundlagen für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade: Arm oberhalb des Ellenbogengelenks 70 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 65 % Hand 60 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Knies 60 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5 % andere Zehe 2 % Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Stimmverlust 40 % Geschmackssinn 5 % Nicht versichert ist der Verlust von Stimme oder Sprache, dessen Ursache eine unfallbedingte, psychische Traumatisierung im Sinne einer psychogenen Reaktion darstellt (siehe auch Ziffer AUB 2013). Unter den Versicherungsschutz fällt der Stimmverlust also nur, wenn eine unfallbedingte organische Verletzung die Ursache ist. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktion bereits vor dem Versicherungsfall beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer und Ziffer zu bemessen Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch das Eintreten des Versicherungsfalles beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt Stirbt die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 7

18 2.2 Krankenhaustagegeld, ambulante Operationen Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung in einem Krankenhaus oder unterzieht sich wegen eines Unfalls einer ambulanten chirurgischen Operation und ist deswegen für mindestens 14 Tage ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig bzw. vollständig in ihrem Aufgaben- und Tätigkeitsbereich beeinträchtigt Höhe und Dauer der Leistung: Das Krankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme - für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. - bei ambulanten chirurgischen Operationen für maximal 10 Tage gezahlt. Insgesamt wird Krankenhaustagegeld für maximal 730 Tage gezahlt Ein Anspruch auf Genesungsgeld nach Ziffer 2.3 besteht bei ambulanten Operationen nicht. 2.3 Genesungsgeld Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer Höhe und Dauer der Leistung: Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für 100 Tage. 2.4 Todesfallleistung Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. 3 Welche Auswirkungen haben Krankheiten oder Gebrechen? Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich - im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, - im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, unterbleibt jedoch die Minderung. 4 Pflegebedürftige Personen Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe 2 und 3) im Sinne der sozialen Pflegeversicherung. Begriff der Pflegebedürftigkeit nach 14 SGB XI Pflegebedürftig sind danach Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem Umfang oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Stufen der Pflegebedürftigkeit 15 SGB XI Für die Gewährung von Leistungen sind pflegebedürftige Personen einer der drei Pflegestufen zuzuordnen ( 15). Pflegestufe 2 = Schwerpflegebedürftige, das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Hilfe muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden in Anspruch nehmen, davon müssen mindestens 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen. Pflegestufe 3 = Schwerstpflegebedürftige, das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Hilfe muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden in Anspruch nehmen, davon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte im Sinne von Ziffer 4 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung. Der für dauernd pflegebedürftige Personen seit Vertragsabschluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichtete Beitrag ist zurückzuzahlen. Bitte reichen Sie uns eine Bescheinigung über Ihre Pflegestufe ein, damit wir über eine Weiterführung Ihres Vertrages entscheiden können. 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Unfälle der versicherten Personen durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit (über 1,1 beim Lenken von Kraftfahrzeugen, sonst über 1,6 ) oder anderen berauschenden Mitteln beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall verursacht waren Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder Bürgerkrieg verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen oder Bürgerkrieg betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges, kriegsähnlichen Ereignisses oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder Bürgerkrieg herrschen. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC- Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA. 8

19 5.1.4 Unfälle der versicherten Person - als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer) soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; - bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; - bei der Benutzung von Raumfahrzeugen Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. 5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: Schäden an Bandscheiben, sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist Gesundheitsschäden durch Strahlen Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahme oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren Für Infektionen/Impfschäden siehe die Besonderen Bedingungen und Leistungserweiterung Unfall-SPAR Vergiftung infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind. 6 Was müssen Sie beachten: - bei Vollendung des 18. Lebensjahres, - bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung und - bei Vollendung des 70. Lebensjahres? 6.1 Umstellung des Kinder-Tarifs Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Kinder-Tarif versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz zu den vereinbarten Versicherungssummen. Danach gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch folgendes Wahlrecht: - Sie zahlen den bisherigen Beitrag und wir reduzieren die Versicherungssummen entsprechend. - Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen und wir berechnen einen entsprechend höheren Beitrag Über Ihr Wahlrecht werden wir Sie rechtzeitig informieren. Teilen Sie uns das Ergebnis Ihrer Wahl nicht bis spätestens zwei Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres mit, setzt sich der Vertrag entsprechend der ersten Wahlmöglichkeit fort. 6.2 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrages hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und Beiträge ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person (freiwilliger Grundwehrdienst, Zivildienst oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter) müssen Sie uns daher unverzüglich mitteilen Errechnen sich bei gleichbleibendem Beitrag nach dem zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald wir Kenntnis von der Änderung erlangten, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Die neu errechneten Versicherungssummen gelten sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag weiter, sobald wir Kenntnis von der Änderung erlangen. 6.3 Ab dem vollendeten 70. Lebensjahr entfällt die progressive Invaliditätsstaffel und die vereinbarte Dynamik. 7 Der Leistungsfall Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Voraussetzung für eine Leistung ist zunächst die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 2. Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurück senden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 9

20 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben (vergleiche Ziffer 13 AUB 2013). 9 Wann sind die Leistungen fällig? 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: - Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, - beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, übernehmen wir ohne Höchstsätze im Rahmen der GOÄ. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. 9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir im 1. Unfalljahr auch bei fehlender Todesfallsumme und noch laufendem Heilverfahren maximal 20% der Versicherungssumme, sofern die berechtigten Ansprüche mindestens 20% betragen. 9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss - von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches ( 247 BGB) und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. Die Versicherungsdauer 10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? 10.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 11.2 zahlen Dauer und Ende des Vertrages Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können Sie oder auch wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft, sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet, die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen ist Der Vertrag endet mit Vollendung des 80. Lebensjahres der versicherten Person. 10

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