AUSGABE Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Kollektiv-Unfallversicherung. Für die Beste medizin. heute und morgen.

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1 AUSGABE 2006 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Kollektiv-Unfallversicherung Für die Beste medizin. heute und morgen.

2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) nach UVG Artikel I Vertragsdauer, Kündigung Obligatorische Versicherung 1 Freiwillige Versicherung 2 II Änderung des Prämientarifs oder der Einreihung des Betriebs in Klasse und Stufe III Prämienabrechnung und Berechnung IV Recht zur Berichtigung V Mitteilungen an den Versicherer VI Anwendbares Recht 2. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG Artikel I Versicherungsumfang Inhalt des Vertrags 1 Versicherte Person 2 Räumliche Geltung 3 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung 4 Gegenstand der Versicherung 5 II Versicherungsleistungen Pflegeleistungen und Kostenvergütungen 6 Versicherter Verdienst 7 Taggeld 8 Invalidenrente 9 Invaliditätskapital 10 Integritätsentschädigung 11 Hinterlassenenrenten 12 Todesfallkapital 13 Spitaltaggeld 14 Sonderrisiko 15 Anpassung der Renten an die Teuerung 16 Auskauf von Renten 17 Rückfälle und Spätfolgen früherer Unfälle 18 III Durchführung Unfallmeldung 19 Versäumnis der Unfallmeldung Nachzahlung und Rückforderung von Leistungen Medizinalpersonen und Heilanstalten Bezug der Prämien 20 Verhältnis zur Militärversicherung 21 Beginn und Ende des Vertrags 22 Änderung der Prämien oder Selbstbehaltsregelungen 23 Kündigung im Schadenfall 24 Gefahrenerhöhung und -verminderung 25 Überschussbeteiligung 26 Mitteilungen 27 Gerichtsstand 28 Rechtsanwendung 29

3 1. Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) nach UVG I Vertragsdauer, Kündigung Versicherungsträgerin ist die SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur. Art. 1 Obligatorische Versicherung Der Vertrag ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann alle 5 Jahre unter Beachtung einer Frist von 3 Monaten auf Ende des Versicherungsjahrs gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist dem Vertragspartner zugekommen oder der schweizerischen Post zu seinen Handen übergeben worden ist. Die Aufhebung des Vertrags infolge Kündigung befreit den Versicherungsnehmer nicht von der Pflicht, seine Arbeitnehmer weiterhin nach UVG zu versichern. Art. 2 Freiwillige Versicherung Die freiwillige Versicherung kann nach Ablauf der fünfjährigen Vertragsdauer unter Beachtung einer Frist von 3 Monaten auf das Ende jedes Versicherungsjahrs gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist dem Vertragspartner zugekommen oder der schweizerischen Post zu seinen Handen übergeben worden ist. Die freiwillige Versicherung endet überdies für den einzelnen Versicherten mit seiner Unterstellung unter die obligatorische Versicherung, seinem Ausschluss aus der Versicherung, mit Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit oder seiner Mitarbeit als nicht obligatorisch ver sicherter Familienangehöriger, ferner mit der Aufhebung des Vertrags. Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann im Voraus eine Fortführung der Versicherung bis zu drei Monaten vereinbart werden. II Änderung des Prämientarifs oder der Einreihung des Betriebs in Klasse und Stufe Ändert die Gefahrenklasse bzw. -stufe für den Betrieb (Art. 92 Abs. 5 UVG), so kann der Versicherer vom folgenden Rechnungsjahr an den Vertrag anpassen. Ändert der Prämientarif, so gilt die Anpassung ebenfalls ab Beginn des folgenden Rechnungsjahres. In beiden Fällen hat der Versicherer den Versicherungsnehmer spätestens 2 Monate vor Inkrafttreten der Vertragsänderung zu informieren. Die Einreihung in den Prämientarif erfolgt durch Verfügung im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Verfügung beim Versicherer schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich Einsprache erheben; diese ist zu begründen. Das Einspracheverfahren ist kostenlos und gibt kein Anrecht auf Entschädigung. III Prämienabrechnung und Berechnung Aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme wird in der obligato rischen Versicherung eine provisorische Prämie ermittelt und in Rechnung gestellt. Für die freiwillige Versicherung ist die vertraglich vereinbarte Jahreslohnsumme massgebend. Nach Ablauf eines Ver sicherungsjahrs gibt der Versicherungsnehmer SWICA innert Monats frist die im abgelaufenen Kalenderjahr ausbezahlten prämienpflich tigen Löhne bekannt. Gestützt auf diese Angaben berechnet SWICA die endgültigen Prämienbeiträge und fordert eine allfällige Mehr prämie ein oder bezahlt eine Minderprämie zurück. Die Voraus prämie für das der Prämienabrechnung folgende Versicherungsjahr wird aufgrund der deklarierten Löhne neu festgesetzt. Kommt der Versicherungsnehmer seiner Meldepflicht nicht nach, so setzt der Versicherer die mutmasslich geschuldete Prämie mittels formeller Verfügung fest. IV Recht zur Berichtigung Stimmt der Inhalt dieser Urkunde mit dem Antrag zum Abschluss einer UVG-Unfallversicherung nicht überein, so hat der Versicherungsnehmer innert 30 Tagen nach Empfang dieser Urkunde eine Berichtigung zu verlangen, ansonsten der Inhalt als genehmigt gilt. V Mitteilungen an den Versicherer Mitteilungen an den Versicherer sind an SWICA, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur oder an die zuständige Geschäftsstelle zu richten. VI Anwendbares Recht Im Übrigen gelten das Bundesgesetz über die Unfallversicherung und die dazu gehörenden Verordnungen.

4 2. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG I Versicherungsumfang Versicherungsträgerin ist die SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur. Art. 1 Inhalt des Vertrags 1. Der Vertrag beinhaltet eine Unfallversicherung in Ergänzung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom (UVG). 2. Diese Versicherungsbedingungen basieren auf den Bestimmungen des UVG. Die nachfolgenden Verweise auf das UVG beziehen sich auf die Bestimmungen unter dem jeweils gleich lautenden Titel des Gesetzes. 3. Wo im Folgenden auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind auch die ergänzenden Bestimmungen der dazugehörigen Verordnungen anwendbar. Art. 2 Versicherte Personen Versichert sind die auf der Police aufgeführten Personen bzw. Personenkategorien, für die eine Versicherung gemäss UVG besteht. Art. 3 Räumliche Geltung Es gelten die Bestimmungen des UVG. Art. 4 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung Es gelten die Bestimmungen des UVG. Anstelle der Abredeversicherung garantiert SWICA jederzeit die Weiterführung der UVG-Zusatzversicherung als Einzelversicherung. Untersteht der Versicherte dem Bundesgesetz über die Militärversicherung vom (MVG), gilt Art. 21. Art. 5 Gegenstand der Versicherung 1. Die Versicherungsleistungen werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, die während der Vertragsdauer verursacht werden. 2. Von der Versicherung ausgeschlossen sind: Berufs- und Nichtberufsunfälle infolge kriegerischer Vorfälle. Wird der Versicherte im Ausland von ihrem Ausbruch überrascht, erlischt der Versicherungsschutz jedoch erst 14 Tage nach deren erstmaligem Auftreten. Wird der Versicherte Opfer einer Flugzeugentführung, bezahlt SWICA hingegen die vollen Leistungen, auch wenn das Flugzeug in ein Land entführt wird, das in kriegerische Vorfälle verwickelt ist. Keine Leistungen erbringt SWICA, wenn der Versicherte Opfer einer Flugzeugentführung wird, die mehr als 48 Stunden nach Ausbruch eines Kriegs stattfindet, an dem die Schweiz oder eines ihrer Nachbarländer beteiligt ist; an dem Grossbritannien, die Staaten der ehemaligen UdSSR, die USA oder die Volksrepublik China beteiligt sind, sei es, dass nur einzelne Länder untereinander oder eines von ihnen mit einem europäischen Staat in den Krieg verwickelt ist. Nichtberufsunfälle in ausländischem Militärdienst; bei Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen. 3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des UVG. II Versicherungsleistungen Art. 6 Pflegeleistungen und Kostenvergütungen 1. SWICA bezahlt, sofern auf der Police aufgeführt, die nicht gemäss UVG oder Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom (IVG) versicherten Pflege leistungen und Kostenver gütungen für: a) die durch eine gemäss UVG bezeichnete Medizinalperson durch geführten bzw. angeordneten medizinischen Massnahmen; Krankenhausaufenthalte bis längstens zum Beginn einer UVG- oder MVG-Rente; Nach- und Badekuren; b) ärztlich verordnete Hauspflege durch diplomiertes Krankenpflegepersonal; diesem gleichgestellt sind Pflegerinnen und Pfleger, die durch Krankenpflegevereine und Heimpflegeorganisationen zur Verfügung gestellt werden, sowie Haushalthilfen (ausgenommen Familienangehörige), je bis längstens zum Be ginn einer UVG- oder MVG-Rente; c) die medizinischen Heilbehandlungen im Ausland, wenn der Versicherte dort verunfallt; d) Hilfsmittel, welche körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen, in angemessener Ausführung; e) Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunk tion ersetzen; für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt;

5 f ) medizinisch notwendige Reisen und Transporte, ferner not wen dige Rettungs- und Bergungsaktionen sowie Leichentransporte; im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung des Ver sicherten unternommene Suchaktionen sind auf CHF begrenzt. 2. SWICA bezahlt ferner den im UVG vorgesehenen Taggeldabzug für die Unterhaltskosten bei Aufenthalt in einer Heilanstalt. 3. Der Anspruch auf die Leistungen gemäss Art. 6 lit. a f besteht so lange, wie aus der UVG- oder MVG-Versicherung Anspruch besteht. Art. 7 Versicherter Verdienst 1. Der als Grundlage für die Leistungsbemessung massgebende Verdienst ist auf der Police aufgeführt. Als UVG- Lohn gilt der versicherte Verdienst gemäss UVG. Der Überschusslohn ist der das UVG-Maximum übersteigende Teil des Lohns, höchstens jedoch pro Person und Jahr CHF Der AHV-Lohn ist die Summe von UVG- Lohn und Überschusslohn, höchstens jedoch pro Person und Jahr CHF zuzüglich UVG-Maximum. 2. Für die Bemessung der Kapitalleistungen gelten die gleichen Be stimmungen wie für Renten. 3. Sofern im Voraus ein fester Jahreslohn vereinbart wird, gilt dieser als versicherter Verdienst. 4. War der Versicherte vor dem Unfall gleichzeitig bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, ist nur der beim Versicherungsnehmer erzielte Verdienst massgebend. 5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des UVG. Art. 8 Taggeld 1. SWICA bezahlt bei voller Arbeitsunfähigkeit das auf der Police aufgeführte Taggeld. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend gekürzt ausgerichtet. 2. Das Taggeld wird so weit gekürzt, als es mit Sozialversicherungsleistungen zusammentrifft und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigt. Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne Unfall erzielen würde. 3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des UVG; SWICA verzichtet jedoch auf einen Abzug für Unterhaltskosten bei Aufenthalt in einer Heilanstalt. Art. 9 Invalidenrente SWICA bezahlt bei Vollinvalidität die auf der Police aufgeführte Invalidenrente. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des UVG; diejenigen über die Komplementärrente gelangen jedoch nicht zur Anwendung. Art. 10 Invaliditätskapital 1. SWICA bezahlt bei Vollinvalidität das auf der Police aufgeführte Invaliditätskapital. 2. Als Vollinvalidität gelten der Verlust oder die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse, der gleichzeitige Verlust eines Arms oder einer Hand und eines Beins oder eines Fusses, gänzliche Lähmung sowie völlige Erblindung. 3. Bei Teilinvalidität sind folgende Prozentsätze der Vollinvalidität bindend: sehr stark schmerzende Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 50 % Verlust der Sehkraft eines Auges 30 % Verlust der Sehkraft eines Auges, wenn diejenige des andern Auges vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren war 70 % Verlust des Gehörs auf beiden Ohren 60 % Verlust des Gehörs auf einem Ohr 15 % Verlust des Gehörs auf einem Ohr, wenn dasjenige auf dem andern Ohr vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren war 45 % Verlust eines Arms im Ellbogengelenk oder oberhalb desselben 70 % Verlust eines Unterarms oder einer Hand 60 % Verlust eines Daumens 20 % Verlust eines Zeigefingers 12 % Verlust eines anderen Fingers 5 % Verlust eines Beines im Kniegelenk oder oberhalb desselben 60 % Verlust eines Beines im Unterschenkel 50 % Verlust eines Fusses 40 % Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedern oder Organen wird dem Verlust gleich gestellt. Bei nur teilweisem Verlust oder nur teilweiser Gebrauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad. Bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen erfolgt die Bestimmung des Invaliditätsgrads durch ärztliche Feststellung aufgrund der Integritätsschadensätze in Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung UVV. Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Körperteile infolge desselben Unfalls wird der Invaliditätsgrad in der Regel durch Addition der Prozentsätze er mittelt; er kann aber nie mehr als 100 % betragen. 4. Erschwerung der Unfallfolgen zufolge vorbestandener Körpermängel berechtigt nicht zu einer höheren Entschädigung, als wenn der Unfall eine körperlich unversehrte Person betroffen hätte. Waren Körperteile schon vor dem Unfall ganz oder teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, so wird bei Feststellung des Inva liditätsgrads der schon vorhandene, nach obigen Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad abgezogen. Vorbehalten bleibt Abs. 3 hiervor betreffend den Verlust der Sehkraft und des Gehörs.

6 5. Die Feststellung des Invaliditätsgrads erfolgt erst aufgrund des vor aussichtlich als bleibend erkannten Zustands des Versicherten, spätestens aber 5 Jahre nach dem Unfall. 6. Die Invaliditäts-Kapitalversicherung kann ohne Progression vereinbart werden. Wenn die Invaliditäts-Kapitalversicherung mit progressiven Versicherungssummen (Varianten A und B) vereinbart wurde, erhöht sich die Entschädigung bei einer Invalidität von mehr als 25 % wie folgt: Variante Variante Variante Variante A B A B A B A B von auf auf von auf auf von auf auf von auf auf % % % % % % % % % % % % Das Kapital wird bei Beginn der UVG-Rente bezahlt. Art. 11 Integritätsentschädigung SWICA bezahlt, sofern in der Police aufgeführt, eine Integritätsentschädigung in der Höhe von maximal einem versicherten Jahres-Überschusslohn. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des UVG. Art. 12 Hinterlassenenrenten SWICA bezahlt im Todesfall die auf der Police aufgeführten Hinterlassenenrenten gemäss den Bestimmungen des UVG. Der geschiedene Ehegatte hat jedoch keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Die Bestimmungen des UVG über die Komplementärrente gelangen nicht zur Anwendung. Art. 13 Todesfallkapital 1. SWICA bezahlt im Todesfall das auf der Police aufgeführte Todesfallkapital. 2. Der Kreis der Anspruchsberechtigten entspricht jenem des UVG. In Ergänzung dazu hat auch die Witwe, welche gemäss UVG eine Abfindung erhält, Anspruch auf das Todesfallkapital, während der geschiedene Ehegatte darauf keinen Anspruch hat. 3. Bei mehreren Anspruchsberechtigten wird das Kapital im Verhältnis der UVG-Renten aufgeteilt. 4. Sind keine Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 2 vorhanden, bezahlt SWICA das Todesfallkapital zu gleichen Teilen und unter Ausschluss der jeweils folgenden Kategorien an den gemäss UVG nicht rentenberechtigten Witwer; die gemäss UVG nicht rentenberechtigten Kinder des Versicherten; die Eltern des Versicherten; die Geschwister des Versicherten. Sind keine dieser Hinterlassenen vorhanden, bezahlt SWICA die gemäss UVG und MVG nicht versicherten Bestattungskosten bis CHF , höchstens jedoch das versicherte Kapital. 5. Ein allfällig erbrachtes Invaliditätskapital wird an das Todesfall kapital angerechnet. Art. 14 Spitaltaggeld 1. Für die Zeit eines notwendigen Spitalaufenthalts, höchstens jedoch solange Pflegeleistungen aus der Unfallversicherung ge mäss UVG oder MVG ausgerichtet werden, bezahlt SWICA das vereinbarte Spitaltaggeld. Als Spital

7 Art. 22 Beginn und Ende des Vertrags 1. Der Vertrag beginnt an dem im Antrag und in der Police genannten Datum. 2. Bis zur Aushändigung der Police oder einer definitiven Deckungszusage kann SWICA den Antrag schriftlich ablehnen. Lehnt sie ihn ab, erlischt der Versicherungsschutz drei Tage nach Eintreffen der Mitteilung beim Versicherungsnehmer. Die Prämie ist anteils mässig geschuldet. 3. Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlossen. Er verlängert sich am Ende dieser Dauer jeweils um ein Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner spätesgilt jede Anstalt, die aus schliesslich verunfallte oder kranke Personen aufnimmt und der Aufsicht eines staatlich geprüften Arztes untersteht. 2. Ferner zahlt SWICA das Spitaltaggeld für die Dauer von ärztlich angeordneten Kuren, die in einem spezialisierten Betrieb mit Zustimmung von SWICA durchgeführt werden. 3. Befindet sich die versicherte Person in Hauspflege, so sind die nachgewiesenen zusätzlichen Kosten für die Besorgung des Haushalts durch eine mit dem Versicherten vor dem Unfallereignis nicht in Hausgemeinschaft lebende Person mitversichert. SWICA vergütet jedoch im Maximum die Hälfte des versicherten Spitaltaggelds, und zwar solange ein Anspruch auf das Taggeld gemäss UVG, MVG oder IVG besteht. Art. 15 Sonderrisiko 1. Für Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen gelten die Bestimmungen des UVG. 2. Sofern auf der Police eine Sonderrisikoversicherung eingeschlossen wurde, verzichtet SWICA auf Kürzung und Verweigerung von Leistungen bei Unfällen, die auf Grobfahrlässigkeit, aussergewöhnliche Gefahren oder Wagnisse zurückzuführen sind. Art. 5 Abs. 2 bleibt vorbehalten. Art. 16 Anpassung der Renten an die Teuerung Die Renten werden gemäss den für die obligatorische UVG- Versicherung massgebenden Bestimmungen an die Teuerung angepasst. Die Anpassung beträgt jedoch höchstens 10 % pro Jahr, wobei Jahre mit weniger als 10 % Teuerung nicht mit solchen mit mehr als 10 % kompensiert werden können. Art. 17 Auskauf von Renten Es gelten die Bestimmungen des UVG; SWICA kauft jedoch Invaliden- und Hinterlassenenrenten immer aus, wenn der Monatsbetrag geringer ist als CHF Art. 18 Rückfälle und Spätfolgen früherer Unfälle Bei Rückfällen und Spätfolgen früherer Unfälle, die nicht versichert waren oder für die aus der damaligen Versicherung keine Leistungspflicht mehr besteht, übernimmt SWICA bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten: die vom Versicherungs nehmer auszurichtende Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a Obligationenrecht (OR), sofern ein Taggeld versichert ist; beim Tod des Versicherten: den vom Versicherungsnehmer an die Hinterlassenen auszurichtenden Lohnnachgenuss im Sinne von Art. 338 Abs. 2 OR, sofern eine Hinterlassenenrente oder ein Todesfallkapital versichert ist. Eine vom Versicherungsnehmer freiwillig eingegangene Verpflichtung, den Lohn für eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Dauer auszurichten, ergibt keinen Anspruch auf Leistungen. III Durchführung Art. 19 Unfallmeldung Versäumnis der Unfallmeldung Nachzahlung und Rückforderung von Leistungen Medizinalpersonen und Heilanstalten Es gelten die Bestimmungen des UVG. Art. 20 Bezug der Prämien 1. Es gelten die Bestimmungen des UVG; als prämienpflichtiger Lohn gilt jedoch der versicherte Verdienst. 2. Wird der Vertrag aus irgendeinem Grund vor Ablauf des Versicherungsjahrs aufgehoben, erstattet SWICA die bezahlte Prämie, welche auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfällt, zurück und fordert Raten, die später fällig werden, nicht mehr ein. Die Regelung des vorstehenden Absatzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag im Schadenfall kündigt; wenn der Vertrag im Zeitpunkt des Erlöschens weniger als ein Jahr in Kraft war und auf Veranlassung des Versicherungsnehmers aufgehoben wird; wenn der Versicherte Obliegenheiten gegenüber SWICA zum Zweck der Täuschung oder Irreführung verletzt hat. Art. 21 Verhältnis zur Militärversicherung 1. Ruht die UVG-Versicherung, weil der Versicherte der Militär versicherung untersteht, gelten die versicherten Leistungen im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in Ergänzung zum MVG, sofern der Versicherte gemäss UVG für Nichtberufsunfälle versichert ist. 2. Versichert sind Unfälle, welche gemäss MVG versichert sind. 3. Anstelle des UVG-Lohns gilt für die Bemessung der Leistungen der MVG-Lohn. 4. Bezüglich Anpassung der Renten an die Teuerung und Auskauf von Renten gelten die Bestimmungen des UVG. 5. Bezüglich Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen gelten die Bestimmungen des UVG und vorstehende Art. 5 Abs. 2.

8 tens drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung erhalten hat. Ist der Vertrag für weniger als 1 Jahr abgeschlossen, erlischt er am in der Police aufgeführten Tag. Art. 23 Änderung der Prämien oder Selbstbehaltsregelungen 1. Ändern während der Vertragsdauer die Prämien oder allfällige Selbstbehaltsregelungen des Tarifs oder die Prämien, die Leistungen oder der Höchstbetrag des ver sicherten Verdienstes in der Versicherung gemäss UVG, kann SWICA die Anpassung des Vertrags vom folgenden Versicherungsjahr an verlangen. Zu diesem Zweck hat sie dem Versicherungsnehmer die neue Prämie bzw. den neuen Selbstbehalt spätestens 25 Tage vor deren Fälligkeit bekannt zu geben. 2. Ist der Versicherungsnehmer mit der Neuregelung des Vertrags nicht einverstanden, kann er den Vertrag auf Ende des Versicherungsjahrs kündigen. 3. Erhält SWICA bis Ende des Versicherungsjahrs keine Kündigung, gilt dies als Zustimmung zu den Vertragsänderungen. Art. 24 Kündigung im Schadenfall 1. Nach jedem Schadenfall, für den SWICA Leistungen erbringt, kann der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat, den Vertrag kündigen. 2. Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt der Versicherungsschutz mit dem Eintreffen der Kündigung bei SWICA. Art. 25 Gefahrenerhöhung und -verminderung 1. Ändert sich während der Vertragsdauer eine im Antrag mitge teilte erhebliche Tatsache und wird dadurch eine wesentliche Gefahren erhöhung herbeigeführt, ist dies unverzüglich SWICA mitzuteilen. Wird die Mitteilung unterlassen, ist SWICA für die Folgezeit nicht mehr an den Vertrag gebunden. 2. Bei Gefahrenerhöhung kann SWICA für den Rest der Vertrags dauer die entsprechende Prämienerhöhung vornehmen oder den Vertrag innert 14 Tagen nach Empfang der Anzeige auf zwei Wochen kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Ver sicherungsnehmer zu, wenn über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt wird. In beiden Fällen hat SWICA Anspruch auf die tarifgemässe Prämienerhöhung vom Zeitpunkt der Gefahrenerhöhung an bis zum Erlöschen des Vertrags. 3. Bei Gefahrenverminderung reduziert SWICA von der schrift lichen Mitteilung des Versicherungsnehmers an die Prämie entsprechend. Art. 26 Überschussbeteiligung 1. Sofern auf der Police aufgeführt, erhält der Versicherungsnehmer pro vereinbarte Abrechnungsperiode einen Anteil an einem all fälligen Überschuss aus seinem Vertrag. 2. Von dem auf der Police aufgeführten Anteil der bezahlten Prä mien wird der Aufwand für die erbrachten Leistungen abgezogen. Ergibt sich ein Überschuss, erhält der Versicherungsnehmer den auf der Police aufgeführten Anteil. 3. Sind am Ende einer Abrechnungsperiode Unfälle nicht abgeschlossen, wird die Abrechnung zurückgestellt, bis sie erledigt sind bzw. bis eine Rente definitiv festgesetzt ist. Renten werden zum Barwert berücksichtigt. Ein Verlust wird nicht auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. 4. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung erlischt, wenn der Vertrag vor Ende der Abrechnungsperiode aufgehoben wird. Art. 27 Mitteilungen Alle Mitteilungen sind an SWICA, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur zuzustellen, oder derjenigen Geschäftsstelle, an welche die letzte Prämie bezahlt worden ist. Art. 28 Gerichtsstand Klage gegen SWICA kann der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte an seinem schweizerischen Wohnort oder in Winterthur erheben. Art. 29 Rechtsanwendung In Ergänzung dieser Bestimmungen gilt das schweizerische Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG). 965d/3000/ /VT SWICA Gesundheitsorganisation Für die beste Medizin. Heute und morgen. Sicherheit für Privatkunden und Unternehmen. Telefon ,

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