REGLEMENT KASSE 1 KURZFASSUNG

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1 REGLEMENT KASSE 1 KURZFASSUNG GÜLTIG AB 01. JANUAR 2006 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden Begriffe wie Arbeitnehmer, Versicherter, Partner, Stiftungsrat, Präsident, Rentner, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter usw. in gleicher Weise für Frauen und Männer verwendet. SR-Sitzung

2 AHV Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 20. Dezember 1946 BVG BVV2 FZG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, vom 25. Juni 1982 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, vom 18. April 1984 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, vom 17. Dezember 1993 IV Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, vom 19. Juni 1959 MV Bundesgesetz über die Militärversicherung, vom 19. Juni 1992 UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vom 20. März 1981 WEF Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (in BVG Art. 30 ff und OR Art. 331d ff) ZGB Zivilgesetzbuch, vom 10. Dezember 1907 OR Obligationenrecht, vom 30. März 1911 SR-Sitzung

3 Personalvorsorgestiftung GASTRAG Reglement 2006 Zusammenfassung Alter Altersguthaben Alterskapital Altersrente Beiträge Destinatär Ehegattenrente Einkäufe Freizügigkeitsfall Differenz zwischen laufendem Kalenderjahr und Geburtsjahr. Für die Berechnungen gemäss der Einkaufstabelle im Anhang gilt das auf ganze Monate ermittelte Alter. Angebrochene Monatsteile werden nicht berücksichtigt. siehe Sparkapital. An Stelle der Altersrente kann eine teilweise oder vollständige Kapitalauszahlung verlangt werden. Die versicherte Person hat dazu spätestens zwölf Monate vor Erreichen des Rücktrittsalters eine schriftliche Erklärung einzureichen. Diese gewählte Form ist verbindlich. Die Altersrente wird berechnet durch Umwandlung des bei Pensionierung vorhandenen Sparkapitals mit dem Umwandlungssatz. Höhe der Spar- und Risikobeiträge und allfälliger zusätzlicher Beiträge der versicherten Person und des Arbeitgebers gemäss Anhang. Der Destinatär ist der Anspruchsberechtigte einer Leistung. Höhe gemäss Anhang. Hat eine versicherte Person das Alter von 25 Jahren überschritten, so kann sie oder der Arbeitgeber jederzeit mit einer zusätzlichen Einlage das Sparkapital der versicherten Person bis zu einem Maximalbetrag erhöhen. Wurde ein Vorbezug für Wohneigentum getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist. Leistungen aus Einlagen können innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Verlässt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung bevor ein Vorsorgefall eintritt, hat sie Anspruch auf eine Austrittsleistung, welche nach dem Beitragsprimat berechnet wird. Die Austrittsleistung entspricht dem höchsten der drei nachfolgend angegebenen Beträge im Zeitpunkt des Austritts: Sparkapital, Mindestbetrag, BVG- Altersguthaben. Die Austrittsleistung ist an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Barauszahlung ist auf Verlangen der versicherten Person möglich, wenn - diese die Schweiz endgültig verlässt (vorbehalten bleibt die Einschränkung von Barauszahlungen in die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen); - diese eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; SR-Sitzung Seite 1 von 7

4 Personalvorsorgestiftung GASTRAG Reglement 2006 Zusammenfassung - die Austrittsleistung weniger als ein Jahresbeitrag (Arbeitnehmerteil) beträgt. Invalidenrente Kinderrenten/ Waisenrenten Lebenspartnerrente Leistungskürzungen Meldepflicht Rücktrittsalter Sparkapital Todesfallkapital Umwandlungs- Höhe gemäss Anhang. Bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters wird das weitergeführte Sparkapital in eine Altersrente umgewandelt. Höhe gemäss Anhang Eine ehe-ähnliche Lebensgemeinschaft ist unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bezüglich Rentenanspruch der Ehe gleichgestellt. Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des der versicherten Person mutmasslich entgangenen Jahreslohnes übersteigen. Die versicherte Person, die Anspruchsberechtigten sowie der Arbeitgeber sind verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung wahrheitsgetreu ü- ber die für die Vorsorge massgebenden Verhältnisse Auskunft zu erteilen und Änderungen, die das Vorsorgeverhältnis betreffen, sofort mitzuteilen. Das ordentliche Rücktrittsalter entspricht dem Rücktrittsalter nach Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Eine Teilpensionierung ist möglich. Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter möglich. Eine aufgeschobene Pensionierung ist mit dem Einverständnis des Arbeitgebers bis zur Vollendung des 70. Altersjahres möglich. Die Abrufung der aufgeschobenen Rente ist unter Wahrung einer Anzeigefrist von einem Monat jederzeit möglich. Für jede versicherte Person wird ein individuelles Sparkonto geführt. Diesem werden Freizügigkeitsleistungen, Einkäufe, Sparbeiträge, freiwillige Arbeitgeberbeiträge und Zinsen gutgeschrieben. Ein Todesfallkapital wird fällig, wenn die versicherte Person oder der Bezüger einer Invalidenrente oder der Bezüger einer Altersrente stirbt und keine Ehegattenrente gemäss diesem Reglement zur Auszahlung gelangt. Das Todesfallkapital entspricht der Hälfte des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Sparguthabens, vermindert um allfällige Abfindungen und bereits ausbezahlte Renten. Mit diesem Faktor wird das Sparkapital in eine Altersrente SR-Sitzung Seite 2 von 7

5 Personalvorsorgestiftung GASTRAG Reglement 2006 Zusammenfassung satz Versicherter Lohn Wohneigentum umgewandelt. Die Höhe ist im Anhang ersichtlich. Jahreslohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) abzüglich dem Koordinationsbetrag gemäss Gesetz. Dieser bestimmt die Höhe der Rente bei Invalidität und Tod. Die versicherte Person kann bis drei Jahre vor Entstehung des frühstmöglichen Anspruchs auf Altersleistungen ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Austrittsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Austrittsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbeziehen. Hat die versicherte Person im Bezugszeitpunkt das 50. Altersjahr überschritten, kann sie nur noch einen Teil der Austrittsleistung beziehen. Ein Vorbezug kann später zurückbezahlt werden. Für den Vorbezug und eine allfällige spätere Rückzahlung beträgt der Mindestbetrag CHF Ein Vorbezug kann alle 5 Jahre geltend gemacht werden. Zulässige Objekte des Wohneigentums sind die Wohnung und das Einfamilienhaus für Eigenbedarf. Weitere zulässige Formen sind das Miteigentum und gewisse Mieter-Beteiligungen. Alle externen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vorbezug oder der Verpfändung entstehen, sind durch die versicherte Person zu tragen. Entstehen der Vorsorgeeinrichtung im Zusammenhang mit dem Vorbezug oder der Verpfändung ausserordentliche Aufwendungen, so werden diese der versicherten Person in Rechnung gestellt. SR-Sitzung Seite 3 von 7

6 Personalvorsorgestiftung GASTRAG Reglement 2006 Anhang 2012 ANHANG zum Reglement 2006 der Kasse 1, gültig ab Eintrittsschwelle Die Eintrittsschwelle beträgt CHF Maximale AHV-Altersrente Die maximale AHV-Altersrente beträgt CHF 27'840 Mindestversicherter Lohn Der mindestversicherte Lohn beträgt CHF 3'480 Maximaler versicherter Lohn Der maximal versicherte Lohn beträgt CHF 59'160 Koordinationsabzug Der Koordinationsabzug entspricht 7/8 der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Dieser beträgt CHF 24' Verzinsung Der BVG-Mindestzinssatz beträgt 1.50% Der Verzugszins für die Austrittsleistung beträgt 2.50% Der Verzugszins für fällig gewordene Beiträge beträgt 5.00% Sparbeiträge Die Sparbeiträge betragen in % des versicherten Lohnes: Alter Arbeitnehmer in % Arbeitgeber in % Total in % % 0 % 0 % % 3.5 % 7 % % 5.0 % 10 % % 7.5 % 15 % 55 max % 9.0 % 18 % SR-Sitzung Seite 4 von 7

7 Personalvorsorgestiftung GASTRAG Reglement 2006 Anhang 2012 Risikobeiträge Die Risikobeiträge betragen in % des versicherten Lohnes: Alter Arbeitnehmer in % Arbeitgeber in % Total in % resp % 2 % 4 % Verwaltungskostenbeiträge Die Beiträge für die Verwaltungskosten betragen in % des versicherten Lohnes: Alter Arbeitnehmer in % Arbeitgeber in % Total in % 18 max % 0.5 % 1.0 % Sanierungsbeiträge Für das Jahr 2012 werden keine Sanierungsbeiträge in Rechnung gestellt. Kosten bei Vorbezug für Wohneigentum Die Kosten betragen 1% des bezogenen Betrages, im Maximum jedoch CHF Altersrente / Alters-Kinderrente Die Altersrente wird berechnet, indem der Umwandlungssatz mit dem vorhandenen Sparkapital multipliziert wird. Bei vorzeitiger Pensionierung entspricht der Umwandlungssatz maximal dem gesetzlichen Umwandlungssatz bei ordentlicher Pensionierung (L-GAV-konform). Alter Umwandlungssatz für Frauen 7.00 % für Männer 7.00 % Bei Pensionierung nach Alter 64 resp. 65 (nur im Einverständnis mit dem Arbeitgeber möglich) erhöht sich der Umwandlungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen. Beispiel: Sparkapital CHF 100'000 * Umwandlungssatz 7,0% = Altersrente pro Jahr CHF 7'000. Die Alters-Kinderrente beträgt 20% der Altersrente. Ehegattenrente / Lebenspartnerrente / Waisenrente Leistungen bei Tod und Invalidität eines Aktivversicherten betragen: Ehegattenrente 25 % des versicherten Lohnes Waisenrente 10 % des versicherten Lohnes SR-Sitzung Seite 5 von 7

8 Personalvorsorgestiftung GASTRAG Reglement 2006 Anhang 2012 Leistungen bei Tod eines Alters- resp. Invalidenrentners betragen: Ehegattenrente 60 % der laufenden Alters- resp. Invalidenrente Waisenrente 20 % der laufenden Alters- resp. Invalidenrente Invalidenrente / Invaliden- Kinderrente Die Leistungen bei Invalidität betragen: Invalidenrente Invaliden-Kinderrente 40 % des versicherten Lohnes 10 % des versicherten Lohnes Maximal mögliches Sparkapital (Art. 2.7) Alter Maximale Einkaufssumme in % des versicherten Lohnes Alter Maximale Einkaufssumme in % des versicherten Lohnes * * Frauen SR-Sitzung Seite 6 von 7

9 Personalvorsorgestiftung GASTRAG Reglement 2006 Anhang 2012 Die Höhe der Einkaufssumme entspricht höchstens der maximalen Einkaufssumme gemäss nachstehender Tabelle, abzüglich dem im Zeitpunkt des Einkaufs vorhandenen Altersguthaben. Ein allfälliger Vorbezug gemäss WEF wird berücksichtigt. Berechnungsbeispiel: Eckdaten: Versicherte Person geboren am Versicherter Lohn CHF 50'000 (AHV-Lohn Koordinationsabzug) Max. Prozentsatz 229.7% (Kalenderjahr Geburtsjahr 1963 = Alter 46, entspricht 229.7%) Vorhandenes Sparkapital (gemäss Vorsorgeausweis) CHF Bezogenes Sparkapital als WEF (gemäss Leistungsausweis) CHF Maximale Einkaufssumme, CHF 50'000 * % CHF 114'850 Vorhandenes Sparkapital CHF - 45'000 Für Wohneigentum vorbezogen CHF - 25'000 Möglicher Einkauf CHF (Ab dem müssen Vorbezüge für Wohneigentum aufgrund gesetzlicher Vorschriften vollständig zurückbezahlt sein, damit Einkäufe erfolgen können) SR-Sitzung Seite 7 von 7

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