E-Rechnung Rechtliche Aspekte. Jahrestagung der kommunalen Kassenleiter 22. September 2016 Dr. Carola Drechsler
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1 E-Rechnung Rechtliche Aspekte Jahrestagung der kommunalen Kassenleiter 22. September 2016 Dr. Carola Drechsler
2 E-Rechnung Rechtliche Aspekte 01 Ausgangssituation 02 Regelungen des EGov Bund 03 Gesetzentwurf zu einer LVwG-Änderung in SH Gesetz zur Modernisierung der elektronischen Verwaltung 04 Fazit Schleswig-Holstein. Der echte Norden. Dr. Carola Drechsler - Z12-2
3 01 Ausgangssituation
4 Ausgangssituation Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6. Mai 2014, S. 1) Wesentlicher Regelungskern der Richtlinie: Verpflichtung aller Auftraggeber, elektronische Rechnungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, anzunehmen und zu verarbeiten (Art. 7) Umsetzungspflicht in Landesrecht Umsetzung durch die öffentlichen Auftraggeber Zentrale öffentliche Auftraggeber: bis November 2018 Subzentrale öffentliche Auftraggeber: bis November 2019 Festlegung Europäische Norm bis Schleswig-Holstein. Der echte Norden. Dr. Carola Drechsler - Z12-4
5 IT-Planungsrat Bremen und BMI haben Federführung für das Steuerungsprojekt erechnung des IT-Planungsrats Idee: ein übertragbares Architekturkonzept für eine zentrale Rechnungseingangsplattform zu erarbeiten Anfang 2017 gemeinsames Papier Ergebnis: Standard XRechnung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 5 Dr. Carola Drechsler - Z12 -
6 Terminologie/Begriffsbestimmung E-Government: Vereinfachung und Durchführung von Prozessen zur Information, Kommunikation und Transaktion innerhalb und zwischen staatlichen, kommunalen und sonstigen behördlichen Institutionen sowie zwischen diesen Institutionen und Bürgern bzw. Unternehmen durch den Einsatz digitaler Informations- und Kommunikationstechniken (Wikipedia) Beispiele epersonenstand Elektronische Bezahlverfahren Elektronisches Antragswesen (ikfz) Bürgerbeteiligung - Bauleitplanung Online (BoB SH) Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 6 Dr. Carola Drechsler - Z12 -
7 Rechtliche Aspekte Zu trennen ist zwischen Empfang von Rechnungen internen Bearbeitung von Rechnungen Rechnungsstellung Die Richtlinie verpflichtet lediglich zum Empfang und zur Weiterverarbeitung elektronischer Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen. grds. nur Oberschwelliger Vergabebereich Schleswig-Holstein. Der echte Norden. Dr. Carola Drechsler - Z12-7
8 02 Regelungen im Bundes-EGov- Gesetz
9 Bundesegovernmentgesetz (BEGovG) Ziele des Bundes-EGov-Gesetzes Ziel des E Government Gesetzes ist es, durch den Abbau bundesrechtlicher Hindernisse die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern. Das Gesetz soll dadurch Bund, Ländern und Kommunen ermöglichen, einfachere, benutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 9 Dr. Carola Drechsler - Z12 -
10 Bundesegovernmentgesetz (BEGovG) 4a EGovG Bund Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung (1) Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen von Stellen im Sinne von 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgestellt wurden, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 zu empfangen und zu verarbeiten. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß 1 und unabhängig davon, ob der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Vertragliche Rege-lungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt. (2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn 1. sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und 2. das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. Dr. Carola Drechsler - Z12-10
11 Bundesegovernmentgesetz (BEGovG) 4a EGovG Bund Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-stimmung des Bundesrates besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf 1. die Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung, 2. die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell so-wie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form, 3. die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie 4. Ausnahmen für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge und Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. Dr. Carola Drechsler - Z12-11
12 Bundesegovernmentgesetz (BEGovG) 4a EGovG Bund 4a BEGovGE Für alle öffentlichen Auftraggeber des Bundes, für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber verbindliche Rechtsgrundlage zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen, die einem noch zu erarbeitenden Datenformat entsprechen Umsetzung durch die Länder in eigenen Regelungen erforderlich, da durch die Bundesregelung Verfahrens- und materielles Haushaltsrecht der Länder berührt wird keine zusätzlichen Haushaltsausgaben Schleswig-Holstein. Der echte Norden. Dr. Carola Drechsler - Z12-12
13 Bundesegovernmentgesetz (BEGovG) 4a EGovG Bund Ziel: Kosten für die elektronische Rechnungsstellung durch eine Erleichterung der elektronischen Rechnungsstellung zu minimieren Aufkommen elektronischer Rechnungen vergrößern durch Vermeidung von Papierrechnungen Einsparung von Porto- und Papierkosten Reduzierung von steuerrechtlichen Verpflichtungen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. Dr. Carola Drechsler - Z12-13
14 03 Gesetzentwurf zu einer LVwG- Änderung in SH Gesetz zur Modernisierung der elektronischen Verwaltung
15 Gesetzentwurf der Landesregierung EGovG Bund 1 Geltungsbereich 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung Referentenentwurf zu einer Änderung des LVwG SH - 52 a Abs. 5 bis 8 52 b Elektronischer Zugang zur Verwaltung 150 a Elektronische Zustellung von D -Diensten 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten 4 a Elektronischer Rechnungsempfang 5 Nachweise 6 Elektronische Aktenführung 7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals 8 Akteneinsicht 52 c Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen 52 g Elektronische Zahlungsverfahren 52 a Abs. 6, 7; d Elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung 52 e Ersetzendes Scannen 52 f Akteneinsicht in elektronische Akten 52 d Abs. 4 (und bereits in 5 EGovG SH geregelt) 9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand - 10 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT- Planungsrates (bereits in 8 LDSG geregelt) 11 Gemeinsame Verfahren (bereits nach 8 und 11 IZG SH möglich) 12 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung 52 c Abs Elektronische Formulare 8a GDIG 14 Georeferenzierung 329 a Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter 15 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter 52 h Barrierefreiheit 16 Barrierefreiheit 70 a LHO Elektronische Rechnungen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 15
16 Gesetzentwurf der Landesregierung 52 g Elektronische Zahlungsverfahren und Rechnungen (1) Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen. (2) Auftraggeber im Sinne des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellen den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher, soweit für sie gemäß 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Vergabekammer des Landes Schleswig-Holstein zuständig ist. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht. Das Nähere sowie Ausnahmen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung festlegen. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 16
17 Gesetzentwurf der Landesregierung 52 g Elektronische Zahlungsverfahren und Rechnungen Absatz 1 alle Verwaltungsangelegenheiten sollen per Internet abwickelbar sein, daher auch das entsprechende Zahlverfahren (Gebühren, Kosten, usw.) Absatz 2 beinhalte die Umsetzung der Richtlinie Verpflichtende Entgegennahme elektronischer Rechnungen durch Auftraggeber in SH Problem: Geltungsbereich des LVwG und Anwendung auf Auftraggeber (GWB), abweichend von 1 LVwG ist damit das fiskalische Handeln der öffentlichen Hand erfasst nicht nur oberschwelliger Bereich erfasst Satz 2 Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 17
18 Gesetzentwurf der Landesregierung 52 g Elektronische Zahlungsverfahren und Rechnungen Absatz 2 nicht nur oberschwelliger Bereich erfasst Satz 2, da es erklärtes Ziel ist, die Rechnungskommunikation zu vereinfachen, zu standardisieren und deren Interoperabilität zu gewährleisten Verwaltungsinterne Prozessoptimierung Abbau von Bürokratie Trennung zwischen Auftragsvolumina ist in Rechnungsstellungsform nicht sinnvoll und praktikabel Satz 3: Legaldefinition des Begriffs elektronische Rechnung Rechnung in strukturiertem elektronischem Format ausgestellt, übermittelt und empfangen Bilddatei genügt demnach nicht Satz 4: Verordnungsermächtigung für Landesregierung Inkrafttreten: Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 18
19 Umsetzungsaufwand Umsetzungsaufwand (Land und Kommunen): einmaliger, derzeit noch nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand aber dauerhafte Einsparpotenziale, die sich insbesondere durch eine deutlich verkürzte Rechnungsbearbeitungsdauer und die Möglichkeit der elektronischen Weiterverarbeitung (d.h. optimierter Rechnungseingang, Prüfung, Freigabe und Zahlung der Rechnung) realisieren können (vgl. dazu die Berechnungen in dem vom BMI herausgegebenen Leitfaden Elektronische Rechnung in der öffentlichen Verwaltung, Berlin/Bonn 2014, S. 33 ff.) Besonderheiten des Landes zentrale Auftraggeber sind in vielen Bereichen die GMSH und Dataport, die damit auch den größten Umsetzungsbedarf haben Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 19
20 Erste Überlegungen der KoSIT zur Umsetzung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 20
21 Erste Überlegungen der KoSIT zur Umsetzung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 21
22 04 Fazit
23 Fazit Gesetzliche Umsetzungsregelungen auf Landesebene sind vorgeschlagen und ins Parlament eingebracht Erste Umsetzungsvorschläge im Rahmen der Arbeitsgruppen der KoSIT werden diskutiert Rechtsverordnungen zu den Formaten können erst nach Veröffentlichung des Formats durch die EU geschaffen werden Schleswig-Holstein. Der echte Norden. Dr. Carola Drechsler - Z12-23
24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Carola Drechsler Zentrales IT-Management Z carola.drechsler@stk.landsh.de
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