Eine Information der. Jostarndt Patentanwalts-AG German and European Patent and Trademark Attorneys

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1 Eine Information der Jostarndt Patentanwalts-AG German and European Patent and Trademark Attorneys Der Rat der Europäischen Union hat die Neufassung der EU-Markenverordnung und der Markenrichtlinie, die grundlegenden Rechtsvorschriften für Marken in der gesamten Europäischen Union, beschlossen. Die offiziellen Titel heißen dabei RICHTLINIE (EU) 2015/2436 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung) sowie Neufassung der EU- durch die VERORDNUNG (EU) 2015/2424 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember Ziel der Änderungen sind die Modernisierung des europäischen Markensystems und die Vereinfachung der Erlangung einer europäischen Marke mit Schutz für alle 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die Neufassung tritt am 23. März 2016 in Kraft. Neufassung der europäischen Inhalt: 1. Formale Änderungen 2. Änderungen bezüglich der Kosten 3. Änderungen am materiellen Recht 4. Pflicht zur weitergehenden Harmonisierung von nationalem Recht Was ändert sich, was sind die Auswirkungen? Die Ausführungen in diesem Artikel wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen erstellt. Trotzdem können sie eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtliche Ansprüche lassen sich aus dem Inhalt dieses Artikels nicht herleiten Jostarndt Patentanwalts-AG, Brüsseler Ring 51, Aachen, +49 (0) Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung für externe Zwecke, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der Kanzlei.

2 1. Formale Änderungen Gemeinschaftsmarken werden in European Union trade marks (EUTMs, EU- Marken ) und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, bei dem Gemeinschaftsmarken angemeldet und eingetragen werden, wird in European Union Intellectual Property Office (EUIPO) umbenannt. Inhaltliche Auswirkungen haben diese Namensänderungen nicht. 2. Änderungen bezüglich der Kosten EU-Marken-Gebühren werden nun pro Nizza-Klasse berechnet. Waren bisher in der Amtsgebühr für die elektronische Anmeldung i.h.v. EURO 900,00 die Kosten für ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit Waren und/oder Dienstleistungen aus drei Klassen enthalten, so wird die Amtsgebühr für die elektronische Anmeldung zwar nur noch EURO 850,00 betragen, mit dieser Gebühr aber nur Waren- oder Dienstleistungen aus einer Klasse abgedeckt sein. Für EURO 50,00 Aufpreis kann dann eine zweite Nizza-Klasse angemeldet werden. Jede weitere Nizza-Klasse über die zweite hinaus kostet EURO 150,00. Dabei versteht man unter Nizza-Klassen die Einteilung der Waren und Dienstleistungen, für die eine Marke eingetragen werden kann. Insgesamt stehen 45 Nizza-Klassen zur Verfügung. Damit sind die Anmeldegebühren für Marken, die für Waren oder Dienstleistungen aus nur einer Klasse angemeldet werden, günstiger geworden. Allerdings sind die Gebühren für eine Anmeldung im gleichen Umfang wie heute, d.h. für Waren oder Dienstleistungen aus drei Klassen, gestiegen. Weiterhin werden die Gebühren für Widersprüche, Löschungsverfahren, Beschwerden und sonstige Eintragungsvorgänge gesenkt. Auch die Verlängerungsgebühren werden sinken. 2

3 3. Änderungen am materiellen Recht Die Definition der Marke wird breiter gefasst, sodass auch nicht traditionelle Marken wie z.b. Farben, Klänge, Formen darin eingeschlossen sind. Die Voraussetzung, dass das Zeichen grafisch darstellbar sein muss, wird ersetzt durch die allgemeinere Forderung, dass das Zeichen in einer geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden kann, soweit die Darstellung eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Bei neuen Markenanmeldungen müssen nun die Bezeichnungen der Begriffe der Nizza-Klassen genau dem Wortlaut in der Überschrift der jeweiligen Klasse entsprechen. Inhabern von Gemeinschaftsmarken, die vor dem angemeldet wurden und die Klassenüberschrift einer gesamten Nizza-Klasse umfassen, wird ab Inkrafttreten der Verordnung eine Frist von sechs Monaten gewährt, um gegenüber dem EUIPO zu erklären, welche Waren und Dienstleistungen aus der alphabetischen Nizza-Liste sie zusätzlich zu der Klassenüberschrift oder statt dieser erfassen wollten (Übergangsregelung). Gemeinschaftsmarken, die durch unsere Kanzlei angemeldet wurden, sind hiervon nicht betroffen, da für von uns angemeldete Marken die betreffenden Waren und Dienstleistungen schon immer konkret benannt wurden. Unter dem Begriff Übergangsregelung lässt sich auch subsumieren, dass Inhabern von EU-Marken, die zu einem Zeitpunkt angenommen wurden, als ältere Marken nicht durchsetzbar waren ( Zwischenbenutzungsrechte ), eine Einwendung im Verletzungsverfahren zur Verfügung steht. Weiterhin sind EU-Marken-Inhaber nun berechtigt, die Durchfuhr rechtsverletzender Waren durch die Europäische Union zu verhindern, sofern nicht bewiesen werden ist der Tag der Änderung des HABM-Klassifizierungsverfahrens infolge des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-307/10 IP TRANSLATOR 3

4 kann, dass der Unionsmarkeninhaber das Inverkehrbringen der Ware im Endbestimmungsland nicht untersagen kann. Daneben seien der Vollständigkeit halber die folgenden Änderungen aufgezählt: Prioritätsansprüche für EU-Marken müssen bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung gestellt werden, nicht mehr innerhalb von zwei Monaten nach Anmeldung. Es werden EU-Zertifizierungsmarken eingeführt, um Material oder Herstellungsmethoden von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen sowie Qualität, Fehlerfreiheit und sonstige Eigenschaften, mit Ausnahme der geographischen Herkunft, zu erfassen. Widersprüche gegen die Benennung der EU in Internationalen Registrierungen sind möglich innerhalb einer Frist von drei Monaten, beginnend einen Monat nach der ersten Veröffentlichung. Der Zeitraum wird dadurch um fünf Monate verkürzt. Die Nichtbenutzung einer eingetragenen nationalen Marke wird als obligatorische Einwendung im Verletzungsverfahren eingeführt. Das EUIPO wird zur Errichtung eines Mediationszentrums ermächtigt, das zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend EU-Marken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster beitragen soll. 4. Pflicht zur weitergehenden Harmonisierung von nationalem Recht Die neue EU-Markenrichtlinie verlangt von den EU-Mitgliedstaaten eine noch weitergehende Harmonisierung der nationalen markenrechtlichen Bestimmungen, sowohl in materiellrechtlichen Fragen als auch in Verfahrensfragen. In vielen Fällen bringt sie den Wortlaut der Richtlinie mit den detaillierteren Bestimmungen der Verordnung in Einklang. Zu den wichtigsten Änderungen für nationale Marken zählen die folgenden: 4

5 Der erweiterte Schutz für bekannte nationale Marken wird für das nationale Markenrecht nicht mehr optional, sondern zwingend vorgeschrieben sein. Die Einführung von auf Bösgläubigkeit gestützten Nichtigkeitsklagen wird auch für alle nationalen Marken in der EU obligatorisch. Die Nichtbenutzung einer eingetragenen nationalen Marke wird als obligatorische Einwendung im Verletzungsverfahren eingeführt. Die Mitgliedsstaaten können nationale Garantie- oder Zertifizierungsmarken einführen. Die Mitgliedsstaaten müssen ein effizientes und schnelles administratives Verfahren für Widersprüche vorhalten. Widersprüche können auf mehr als ein älteres Recht gestützt werden (derzeit in einigen Mitgliedstaaten nicht möglich). Der Anmelder kann einen Benutzungsnachweis verlangen, soweit die ältere Marke dem Benutzungszwang unterliegt (auch dies ist in einigen Mitgliedstaaten derzeit nicht möglich). Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb einer Umstellungsfrist von sieben Jahren schnelle und effiziente administrative Verfahren für die Verfalls- und Nichtigerklärung nationaler Marken bereitstellen. Die letztgenannte Änderung wird angesichts der Möglichkeit zur Vermeidung kostenintensiver gerichtlicher Verfahren, die in einigen Mitgliedstaaten der einzige Weg zur Verfallserklärung und Löschung sind, zu den bedeutsamsten Vorteilen der neu gestalteten Richtlinie zählen. Alle anderen Bestimmungen sind innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. 5

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