VERTRAG. Einspeiser Straße Hausnummer Postleitzahl Ort nachstehend "Einspeiser" genannt. Anlagenanschrift: und
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- Susanne Pfeiffer
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1 VERTRAG über die Einspeisung elektrischer Energie aus KWK-Anlagen ohne Leistungsmessung bei einem Stromkauf durch einen Dritten gemäß 4 (3) Satz 4 und 5 KWKG zwischen Einspeiser Straße Hausnummer Postleitzahl Ort nachstehend "Einspeiser" genannt Anlagenanschrift: und EWR GmbH Beschaffung und Vertrieb Energie und Wasser Neuenkamper Straße Remscheid nachstehend "Händler" genannt und EWR GmbH Netzwirtschaft Neuenkamper Straße Remscheid nachstehend "Netzbetreiber" genannt Registergericht Wuppertal HRB 12309
2 Präambel: Zur umweltfreundlichen Erzeugung von Wärme und Strom betreibt der Einspeiser eine Kraft-Wärme- Kopplungsanlage. Der Händler ist bereit als Dritter diese Energie vom Netzbetreiber abzunehmen. Zur Regelung der Einspeisebedingungen auf Grundlage des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz im Folgenden KWKG genannt) vereinbaren die Vertragspartner: 1. Art und Umfang der Einspeisung 1.1 Der Einspeiser ist Betreiber folgender Anlage(n) zur Erzeugung von Strom im Sinne des KWKG in AnlagenStraße, AnlagenStadt (im Folgenden Anlage genannt): Anzahl baugleicher Anlagen: X Hersteller: XXXX Typ: XXX Elektrische Leistung: XXX kw (Summenleistung der installierten elektrischen Wirkleistung der Einzelanlagen gemäß Typenschild) Datum der Inbetriebnahme: XX.XX.XXXX 1.2 Der Einspeiser verpflichtet sich, die gesamte in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste elektrische Energie an den Netzbetreiber mit einer Spannung von 400 Volt, einer Nennfrequenz von 50 Hertz und einem cos phi 0,90 induktiv zu liefern. 1.3 Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die vom Einspeiser angebotene elektrische Arbeit und Leistung in sein Netz für die allgemeine Versorgung vorrangig aufzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang es sich bei dem angebotenen Strom um KWK-Strom oder sonstigen Strom handelt. 1.4 Der Händler verpflichtet sich, die gesamte elektrische Arbeit, welche die Anlage in das Netz des Netzbetreibers einspeist, vom Netzbetreiber abzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang es sich bei dem eingespeisten Strom um KWK-Strom oder sonstigen Strom handelt. Voraussetzung für die Energieabnahme ist der Abschluss eines gültigen Lieferantenrahmenvertrages zwischen Händler und Netzbetreiber. 2. Übergabe, Eigentumsgrenzen, Messeinrichtungen 2.1 Als Übergabestelle gilt der Endpunkt der Anschlussanlage des Einspeisers am Verteilungsnetz des Netzbetreibers. Endpunkt ist die Hausanschlusssicherung (s. Formular C der Antragstellung Messkonzepte für Erzeugungsanlage(n) gemäß EEG oder KWKG ). Die an der Übergabestelle vereinbarte Einspeiseleistung für die in Ziffer 1.1 genannte Anlage in Höhe von XXX kva darf nur mit Zustimmung des Netzbetreibers überschritten werden. 2.2 Die Messung der in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten elektrischen Energie erfolgt auf der 400-Volt-Seite (Formular C). 2.3 Die vom Einspeiser aus dem Netz des Netzbetreibers bezogene elektrische Energie wird auf der 400-Volt-Seite erfasst (Formular C). 2.4 Die Messung der von der Anlage nach Ziffer 1.1 erzeugten elektrischen Energie erfolgt auf der 400-Volt-Seite (Formular C). 2.5 Zähler, zum Zähler gehörende Zusatzgeräte und Wandler bilden zusammen mit den dazugehörenden Anschlüssen die Messeinrichtung, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen muss. Der Messstellenbetrieb und die Messung erfolgen nach Maßgabe des 21b Energiewirtschaftsgesetz. Die Übermittlung der Messergebnisse vom Messdienstleister zum Netzbetreiber erfolgt in einem einheitlichen elektronischen Format entsprechend 12 Abs. 1 Messzugangsverordnung. 2/8
3 2.6 Der für den Einbau der Messeinrichtung erforderliche Zählerschrank wird vom Einspeiser entsprechend den Technischen Anschlussbedingungen bauseits gestellt und bleibt im Eigentum des Einspeisers. 2.7 Die Messeinrichtung steht im Eigentum des Messstellenbetreibers. Als Messstellenbetreiber und Messdienstleister beauftragt der Einspeiser den Netzbetreiber, einen fachkundigen Dritten. 2.8 Jeder Vertragspartner ist für Betrieb, Instandhaltung, Erneuerung und Änderung der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen verantwortlich und trägt die damit verbundenen jeweiligen Kosten. 2.9 Vergütungsvoraussetzung für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 kw ist gemäß 6 EEG, dass diese KWK-Anlagen mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung und zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung ausgestattet sind Die Messeinrichtung ist zum Ende eines Quartals (31.03./30.06./30.09./31.12.), mindestens jedoch einmal jährlich, möglichst am letzten Tag des Kalenderjahres, durch den Einspeiser abzulesen. Die Übermittlung der Messergebnisse an den Netzbetreiber erfolgt grundsätzlich durch den Messdienstleister. Eine direkte Übermittlung der Messergebnisse vom Einspeiser an den Netzbetreiber erfolgt per Fax/ . Eine gesonderte Aufforderung zur Ablesung erfolgt nicht Die Messeinrichtung wird zum Ende eines Quartals (31.03./30.06./30.09./31.12.), möglichst am letzten Tag eines Monats, durch den Messdienstleister abgelesen Die Vertragspartner sind jederzeit berechtigt, selbst oder durch einen Beauftragten die Messeinrichtung abzulesen Die vom Netzbetreiber in Zusammenhang mit der Einspeisung erbrachten Leistungen (Durchführung des Messstellenbetriebs und Messung) werden vom Einspeiser gemäß aktuellem Preisblatt der EWR (s. vergütet Die Feststellung der aus der Anlage abgegebenen Nutzwärmemenge liegt im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Einspeisers und ist nicht Gegenstand des hier vorliegenden Vertrages. 3. Übergabe der Energie vom Netzbetreiber an den Händler 3.1 Die Anlage des Einspeisers wird dem Bilanzkreis 11XEW-REMSCHEID0 des Händlers in der Regelzone 11YR Q der RWE Transportnetz Strom GmbH zugeordnet. 3.2 Die in der Anlage des Einspeisers erzeugte elektrische Energie, die in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird, wird auf Basis eines synthetischen Erzeugungsprofils in den Bilanzkreis gem. Ziffer 3.1 eingestellt. Das Erzeugungsprofil berechnet sich als Quotient aus prognostizierter Einspeisemenge gemäß Ziffer 3.3 und der Anzahl der Stunden des betreffenden Kalenderjahres. Der Netzbetreiber ist berechtigt das Erzeugungsprofil gemäß den Regelungen des Lieferantenrahmenvertrages anzupassen. 3.3 Grundlage für das synthetische Erzeugungsprofil ist die Prognose über die von der Anlage des Einspeisers in das Netz des Netzbetreibers einzuspeisende Jahresmenge gemäß 13 der Verordnung über der Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen vom (StromNZV). 3.4 Unterbrechungen der Lieferung an der Einspeisestelle aufgrund der in Ziffer 8 und im Lieferantenrahmenvertrag genannten Gründe werden bei der Ermittlung des Erzeugungsprofils nicht berücksichtigt, sofern sie nicht außergewöhnlich lange andauern. Die Entscheidung, ob Ausfälle berücksichtigt werden, trifft der Netzbetreiber. 3.5 Abweichungen zwischen prognostizierter und der gemäß Ziffer 2.2 tatsächlich eingespeister Jahresarbeit werden als Jahresmehr- bzw. Jahresmindermengen gegenüber dem Händler abgerechnet. Ist die tatsächliche Einspeisung geringer als die Jahreserzeugungsprognose, handelt es sich um eine Jahresmindermenge im Sinne des 13 Abs. 3 StromNZV. Übersteigt die tatsächlich eingespeiste die prognostizierte Menge, dann handelt es sich um eine Jahresmehrmenge. Im Übrigen 3/8
4 finden die Regelungen zum Lastprofilverfahren gemäß Lieferantenrahmenvertrag entsprechende Anwendung. 4. Einspeisevergütung Die Vergütung des Stroms, der ausschließlich in oben bezeichneter Anlage erzeugt und gemäß Ziffer 2 dieses Vertrages an der Übergabestelle eingespeist und übergeben wird, erfolgt auf Basis der Preisregelung im Sinne des 4 Abs. 3 KWKG. Danach setzt sich die Vergütung für die vom Einspeiser in das Netz des Netzbetreibers eingespeiste elektrische Energie zusammen aus: der Vergütung für die eingespeiste Arbeit (Ziffer 4.1) dem vermiedenen Netzentgelt (Ziffer 4.2) dem Zuschlag nach dem KWKG (KWK-Zuschlag, Ziffer 4.3) Für KWK-Strom im Sinne des 4 Abs. 3a, der nicht in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird, ist nur der KWK-Zuschlag (Ziffer 4.3) zu vergüten. 4.1 Vergütung der eingespeisten Arbeit Der Netzbetreiber vergütet dem Einspeiser für den gesamten eingespeisten Strom, unabhängig davon, ob es sich um KWK-Strom oder um sonstigen Strom handelt, einen Arbeitspreis. Der Arbeitspreis ist dem Netzbetreiber durch den Händler bis spätestens zum 10. Werktag des laufenden Monats schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, so gelten die für den vorherigen Monat getroffenen Festlegungen unverändert für den laufenden Monat weiter. Diese Vergütung entspricht dem Preis, welcher der Händler als Dritter gemäß 4 Abs. 3 Satz 4 KWKG dem Einspeiser für den gesamten eingespeisten Strom, unabhängig davon, ob es sich um KWK-Strom oder um sonstigen Strom handelt, angeboten hat. (1) Als üblicher Preis gilt der auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundete durchschnittliche Preis in Cent/kWh für Phelix Base (Tag) an der Strombörse EEX, Leipzig, im jeweils vorangegangen Quartal. (2) Die Mitteilung des jeweils gültigen Preises erfolgt über die Abrechnung. (3) Die eingespeiste Leistung wird nicht gesondert vergütet. Die Vergütung der Leistung ist in dem in Absatz (1) genannten Preis enthalten. 4.2 Vermiedenes Netzentgelt (1) Der Netzbetreiber vergütet dem Einspeiser für den gesamten eingespeisten Strom, unabhängig davon, ob es sich um KWK-Strom oder um sonstigen Strom handelt, das aufgrund der dezentralen Einspeisung durch die Anlage vermiedene Netzentgelt gemäß Preisblatt (s. Maßgebend für die Berechnung ist der jeweils gültige veröffentlichte Arbeitspreis für hohe Benutzungsdauern der Umspannebene Mittel- auf Niederspannung, die durch die dezentrale Einspeisung entlastet wird. (2) Die Höhe des vermiedenen Netzentgeltes berechnet sich als Produkt aus eingespeister Arbeit und dem Arbeitspreis gemäß Absatz (1). (3) Die Höhe des vermiedenen Netzentgeltes wird bei Änderungen der für die Berechnung maßgebenden Netzentgelte im gleichen Verhältnis angepasst, ohne dass dies einer gesonderten Mitteilung an den Einspeiser bedarf. 4.3 KWK-Zuschlag (1) Für die eingespeiste Strommenge sowie die nicht eingespeiste Nettostromerzeugung, soweit es sich um KWK-Strom handelt, vergütet der Netzbetreiber den KWK-Zuschlag gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 bzw. 4 Abs. 3a KWKG. (2) Die Anlage ist in folgende Kategorie eingestuft: 4/8
5 Neue Bestandsanlagen ( 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG, Aufnahme des Dauerbetriebes im Zeitraum (= IBN): ) Modernisierte Anlage ( 5 Abs. 1 Nr. 3 KWKG, IBN: ) Hocheffiziente modernisierte Anlage ( 5 Abs. 1 Nr. 4 KWKG, IBN: ) Kleine KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung bis 50 kw ( 5 Abs. 2 in Verbindung mit 7 Abs. 6 KWKG, IBN: ) Kleine KWK-Anlage über 50 kw ( 5 Abs. 2 in Verbindung mit 7 Abs. 5 Satz 1 KWKG, IBN: ) Hocheffiziente kleine KWK-Anlage über 50 kw ( 5 Abs. 2 in Verbindung mit 7 Abs. 5 Satz 2 KWKG, IBN: ) Hocheffiziente Neuanlage ( 5 Abs. 3 KWKG, IBN: ) Brennstoffzellenanlage ( 5 Abs. 2 KWKG, IBN: ) Die KWK-Anlage ist wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbunden und versorgt dieses überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung des industriellen Bedarfs im Sinne des 7 KWKG (Industrie-Anlagen). (3) Der Einspeiser trägt fortlaufend dafür Sorge, dass der KWK-Strom, für den er Zuschläge nach KWKG begehrt, auch tatsächlich zuschlagsberechtigt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ist. Der Einspeiser führt gegenüber dem Netzbetreiber den Nachweis darüber, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung des KWK-Zuschlages erfüllt. (4) Die Auszahlung des Zuschlages erfolgt unter dem Vorbehalt, dass alle Voraussetzungen des KWKG zur Zuschlagsbeanspruchung durch den Einspeiser vorliegen. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass auf einen ausgezahlten Zuschlag kein gesetzlicher Anspruch bestand, steht dem Netzbetreiber ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der ausgezahlten Zuschläge gegenüber dem Einspeiser zu. (5) Der Einspeiser ist gegenüber dem Netzbetreiber zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Netzbetreiber dadurch entstehen, dass der Netzbetreiber auf die Zuschlagsberechtigung der vom Einspeiser mitgeteilten KWK-Strommengen vertraut hat. (6) Der Einspeiser stellt dem Netzbetreiber alle Nachweise, Unterlagen und sonstige Informationen kostenfrei zur Verfügung, welche zur Anspruchsdurchsetzung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber für die finanzielle Ausgleichsregelung im Sinne des 9 Abs. 1 KWKG erforderlich sind. 5. Abrechnung zwischen Netzbetreiber und Einspeiser 5.1 Die Abrechnung der Einspeisung erfolgt durch den Netzbetreiber unentgeltlich 5.2 Der Einspeiser erhält vom Netzbetreiber für die Einspeisevergütungen gemäß Ziffer 4 nach Ende des jeweiligen Quartals eine Abrechnung. 5.3 In der quartalsmäßigen Abrechung wird neben der insgesamt eingespeisten Strommenge die anteilig zuschlagsberechtigte KWK-Strommenge gemäß 3 Absatz 4 KWKG ausgewiesen, für die ein Zuschlag begehrt wird. Für die Übergangszeit, bis zu der eine entsprechende Anlagen Zulassung vorliegt, genügt abweichend zu Ziffer 5.6 eine unter Berücksichtigung der Vorgaben des KWKG sowie des AGFW-Arbeitsblattes FW 308 sachgerechte Schätzung der KWK-Strommenge Der Einspeiser wird dem Netzbetreiber jeweils nach Ablauf eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres eine Jahresaufstellung gemäß 8 KWKG mit folgenden Inhalten übergeben: 5/8
6 die gesamte eingespeiste Menge sowie die hierauf anteilig zuschlagsberechtigte KWK- Jahresstrommenge gemäß 3 Abs. 4 KWKG, die nicht in das Netz des Netzbetreibers eingespeiste Menge (Nettostromerzeugung gemäß 4 Abs. 3a KWKG) sowie die hierauf anteilig zuschlagsberechtigte KWK-Jahresstrommenge gemäß 3 Abs. 4 KWKG. 5.5 Die anteilig zuschlagsberechtigte KWK-Jahresstrommenge wird vom Einspeiser entsprechend der Berechnungsmethode berechnet, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Anlagen-Zulassung für die Anlage bestätigt hat. Für die Übergangszeit, bis zu der eine entsprechende Anlagen-Zulassung vorliegt, genügt eine unter Berücksichtigung der Vorgaben des KWKG sowie des AGFW-Arbeitsblattes FW 308 sachgerechte Schätzung der KWK-Strommenge. 5.6 Abrechnungszeitraum sind die vier Quartale eines Kalenderjahres, beginnend mit dem des jeweiligen Jahres. 5.7 Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen der jeweiligen Umsetzungshilfe zum KWKG ( 5.8 Mit der Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 sowie zusätzlich des Zuschlages gemäß Ziffer 4.3 für den KWK-Strom im Sinne des 3 Abs. 4 KWKG sind alle Vergütungsansprüche des Einspeisers durch den Netzbetreiber abgegolten; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. 5.9 Auf die Vergütung des einspeisten Stromes nach Ziffer 4 wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich vergütet, wenn der Einspeiser dem Netzbetreiber schriftlich erklärt, dass er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist (s. Erklärung Umsatzsteuer unter Die Abrechnung der vom Einspeiser aus dem Netz des Netzbetreibers bezogenen elektrischen Energie erfolgt nach einem separaten Stromlieferungsvertrag. 6. Abrechnung zwischen Händler und Netzbetreiber 6.1 Die Vergütung des Stroms, der ausschließlich in oben bezeichneter Anlage erzeugt und gemäß Ziffer 2 in das Netz des Netzbetreibers eingespeist und gemäß Ziffer 3 an den Händler übergeben wird, erfolgt auf Basis der Preisregelung im Sinne des 4 Abs. 3 Satz 4 KWKG. Der Händler vergütet dem Netzbetreiber den gesamten gemäß synthetischem Erzeugungsprofil übergebenen Strom mit dem Arbeitspreis gemäß Preisblatt (s Die eingespeisten und in Form des synthetischen Erzeugungsprofils an den Händler übergebenen Strommengen werden mit einem Zwölftel der jeweils prognostizierten Jahresmenge monatlich abgerechnet. 6.3 Die Abweichungen der prognostizierten zu den tatsächlich eingespeisten Arbeitsmengen werden über Jahresmengendifferenzen mit dem Händler abgerechnet. 6.4 Auf die Rechnungsbeträge nach Ziffer 6.1 bis 6.3 wird zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe verrechnet. 7. Allgemeine Zahlungsmodalitäten zwischen den Vertragspartnern 7.1 Rechnungen und in Rechnung gestellte Abschläge sind 14 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug zu begleichen. 7.2 Es kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Darüber hinaus darf der Netzbetreiber Zahlungen gegenüber dem Einspeiser verweigern, wenn und so lange der Händler seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag gegenüber dem Netzbetreiber nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. 6/8
7 8. Betrieb und Haftung 8.1 Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Änderungen der Anlagen des Einspeisers müssen den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, den notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers (TAB), sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend durchgeführt werden. 8.2 Der Einspeiser verpflichtet sich, die Netzanschlussregel DIN VDE AR 4105 Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (s. einzuhalten. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage an Ort und Stelle auf Einhaltung der genannten Netzanschlussregel zu überprüfen. Die unter Plombenschutz des Netzbetreibers stehenden Regel- und Schutzeinrichtungen sind vom Einspeiser auf seine Kosten zu beschaffen und bleiben in seinem unterhaltspflichtigen Eigentum. 8.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Einstellung des Parallelbetriebes zu fordern, wenn der Einspeiser die DIN VDE AR 4105 oder sonstige den Parallelbetrieb betreffende Vereinbarungen nicht einhält. Der Einspeiser ist verpflichtet, einem derartigen Verlangen nach Einstellung des Parallelbetriebes umgehend nachzukommen. 8.4 Der Einspeiser wird bei einer beabsichtigten Änderung an seiner Anlage gemäß Ziffer 1.1, soweit diese Auswirkungen auf den Betrieb des Netzbetreibers haben kann, diese vor Durchführung mit dem Netzbetreiber abstimmen. Hierunter fallen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die Änderung der installierten Leistung der Anlage, die Auswechslung von Schutzeinrichtungen oder Änderungen an den Kompensationseinrichtungen. 8.5 Der Netzbetreiber verpflichtet sich, Störungen infolge unvorhergesehener Ereignisse in seinem Verteilungsnetz oder dringend notwendiger Reparaturarbeiten an demselben, die eine zeitweilige Abschaltung der Anlage des Einspeisers erforderlich machen oder diesen an der vollen Lieferung elektrischer Arbeit hindern, in möglichst kurzer Zeit zu beheben bzw. auszuführen. Der Einspeiser kann Schadenersatzansprüche wegen Ausfall der Einspeisung aus den vorgenannten Ursachen nicht geltend machen. 8.6 Im Übrigen haftet der Netzbetreiber dem Grunde und der Höhe nach entsprechend dem 18. Niederspannungsanschlussverordnung (NAV, s. www-ewr-gmbh.de) 9. Vertragslaufzeit 9.1 Der Vertrag tritt am TT.MM.JJJJ in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. 9.2 Der Vertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. 9.3 Der Vertrag kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nach Ziffer 9.2 nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn für einen Vertragspartner die in den Insolvenzordnung bezeichneten Gründe vorliegen, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren gestellt wird oder ein Vertragspartner seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder die Liquidation beantragt. 10. Sonstiges 10.1 Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen und etwaigen Nachträge rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, den Vertrag im Übrigen zu erfüllen und die unwirksamen Vereinbarungen durch im wirtschaftlichen Erfolg ihren möglichst gleichkommenden Bestimmungen zu ersetzen Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV, s Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren alle früheren Verträge über die Einspeisung aus der Anlage, deren Nachträge, sowie alle zusätzlichen Vereinbarungen hierzu zwischen den Vertragspartnern ihre Gültigkeit. 7/8
8 10.5 Die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhobenen Daten werden vom Netzbetreiber automatisiert gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung (z. B. Verbrauchsabrechnung, Rechnungsstellung, Vertragsabwicklung) unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben verwendet und gegebenenfalls übermittelt. Remscheid Netzbetreiber Remscheid Einspeiser EWR GmbH... ppa. Mike Giera i. V. Franz Causemann Remscheid Händler EWR GmbH 8/8
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