Lösungsvorschlag Fall 5

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1 UE SS Lösungsvorschlag Fall 5 I. Strafbarkeit des B wegen der Verletzung des A 1) Schwere Körperverletzung ( 83 Abs 1, 84 Abs 1) OTB: Der Bruch des Mittelfingers ist nach der Rsp eine an sich schwere Körperverletzung (Bruch eines nicht ganz unwesentlichen Knochens). Der Schlag mit dem Hammer war kausal für den Mittelfingerbruch; ferner ist der Bruch des Mittelfingers dem Schlag auch objektiv zuzurechnen (unproblematisch). Verletzungsvorsatz in Bezug auf die einfache Verletzung: B kam es wohl sogar darauf an, den A zu verletzen, weil die Verletzung des A notwendiges Zwischenstadium dafür ist, dass A die Versicherungsleistung erhält und B dem A gerade deswegen den gewünschten Gefallen tut; Absicht. Bedingter Verletzungsvorsatz ist aber ebenso gut vertretbar. Subjektive Sorgfaltswidrigkeit/subjektive Vorhersehbarkeit der an sich schweren Verletzung: B war geistig körperlich in der Lage vorherzusehen, dass ein Schlag mit einem Hammer auf den Mittelfinger auch zu dessen Bruch führen kann (unproblematisch). RW: Rechtfertigung durch Einwilligung gem 90 Abs 1? Vorliegend könnte eine Rechtfertigung durch Einwilligung gem 90 Abs 1 vorliegen. A hat mängelfrei in die Körperverletzung eingewilligt, denn er bittet B, ihm mit einem Hammer kräftig auf den Mittelfinger zu schlagen. Da er damit ja eine Versicherungsleitung kassieren wollte, hat er gewiss auch in die Verletzung eingewilligt. Rechtswirksame Einwilligung des A liegt also vor (willensmängelfreie Erklärung der Einwilligung durch A). Das Problem ist, dass 90 zusätzlich eine Prüfung der Sittenwidrigkeit der Verletzung vorschreibt. Dazu werden unterschiedliche Positionen vertreten: 1) Mindermeinung: Abstellen auf den reinen Gesetzeswortlaut; danach bilden allein Schwere und Art der Verletzung den Maßstab der Sittenwidrigkeit (arg als solche ); Nachteil dieser Ansicht: Transplantationschirurgie wäre wegen der schweren Schädigung des Spenders eigentlich eine strafbare KV, was es aber natürlich zu vermeiden gilt.

2 UE SS ) Rsp: Nicht nur die Schwere der Verletzung zählt, sondern auch die Zwecke und Motive der Beteiligten; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine leichte oder schwere KV handelt. 3) HL: Mittellösung; generell keine Prüfung der Sittenwidrigkeit bei leichten Körperverletzungen; hier genügt also die Einwilligung zur Rechtfertigung. Bei schweren Verletzungen sind die Zwecke und Motive der Beteiligten mit zu prüfen. Sittenwidrig sind etwa schwere KV zum Zwecke der Befriedigung sadistischer Triebe oder zur Ermöglichung strafbarer Handlungen, wie insb eines Versicherungsbetrugs. Hier ist demzufolge sowohl nach der Rsp als auch nach der hl Sittenwidrigkeit anzunehmen, weil die Verletzung nur zum Zwecke eines Versicherungsbetrugs erfolgt und die Verletzung zudem an sich schwer ist. Deshalb scheidet eine Rechtfertigung der Körperverletzung durch Einwilligung aus. Ergebnis: B ist wegen 83 Abs 1, 84 Abs 1 zu bestrafen. 2) Versicherungsmissbrauch ( 151 Abs 1 Z 2) oben). OTB: B verletzt einen anderen (den A) am Körper is des 151 Abs 1 Z 2 (siehe Tatvorsatz: B verletzt den A vorsätzlich (siehe oben). Erweiterter Vorsatz: sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen. B handelt mit dem Vorsatz, einem anderen, nämlich dem A, eine Versicherungsleistung zu verschaffen (wohl sogar in Form der Absicht, jedenfalls aber als bedingter Vorsatz gegeben). Ergebnis: B verwirklicht 151 Abs 1 Z 2. II. Strafbarkeit des A wegen der gegenüber dem B geäußerten Bitte 1) Bestimmungstäterschaft zur Körperverletzung ( 12, 2. Fall, 83 Abs 1, 84 Abs 1)? Kommt nicht in Betracht, weil es sich aus der Sicht des A nicht um die Körperverletzung eines anderen (siehe Wortlaut des 83 Abs 1) handelt.

3 UE SS Ergebnis: A verwirklicht 12, 2. Fall, 83 Abs 1, 84 Abs 1 nicht. 2) Versicherungsmissbrauch ( 151 Abs 1 Z 2) OTB: A lässt sich von B schwer verletzen (siehe oben). Tatvorsatz: A lässt sich absichtlich von B verletzen (siehe oben). Erweiterter Vorsatz: sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen. A handelt mit dem Vorsatz, sich eine Versicherungsleistung zu verschaffen (Absicht). A verwirklicht 151 Abs 1 Z 2. III. Strafbarkeit des A wegen der Falschangaben gegenüber dem Versicherungsvertreter Versicherungsbetrug ( 146) OTB: A täuscht den Versicherungsvertreter über die wahre Entstehung der Verletzung und damit über eine Tatsache. Dies löst beim Vertreter einen themagleichen Irrtum aus. Der Vertreter wird daraufhin zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung der Versicherungssumme, verleitet (Vermögensverfügung). Dies löst bei der Versicherung einen Vermögensschaden von aus. Tatvorsatz in Form der Absicht (unproblematisch). Bereicherungsvorsatz: Zudem kam es dem A darauf an, sich durch die Auszahlung der Versicherungssumme unrechtmäßig zu bereichern. Er wusste, dass die Bereicherung unrechtmäßig ist, weil er eben keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung hatte. Ergebnis: A verwirklicht 146. IV. Strafbarkeit des B wegen der Verletzung des A nach den 12, 3. Fall, 146

4 UE SS OTB: Beitrag: Die Körperverletzung des A stellt zugleich einen Beitrag zum Versicherungsbetrug dar; denn dadurch fördert B die Ausführung des Betrugs durch A. Da A zum Betrug schon entschlossen war, handelt es sich um eine Beitragshandlung. Tatvollendung durch A: siehe oben; A vollendet 146. B kam es wohl sogar darauf an, zum Versicherungsbetrug beizutragen (Beitragsvorsatz in Form der Absicht). Zudem hatte er den Vorsatz, dass A die Versicherung täuscht und bei dieser einen Vermögensschaden herbeiführt (wohl auch Absicht). Und B kam es wohl darauf an, einen Dritten, nämlich den A, unrechtmäßig zu bereichern (Bereicherungsvorsatz). Es ist durchgehend auch bedingter Vorsatz vertretbar. Ergebnis: B verwirklicht 12, 3. Fall, 146 V. Konkurrenzen Abs 1. A: 146 verdrängt 151 Abs 1 Z 2 kraft ausdrücklicher Subsidiarität des 151 B: 12, 3. Fall, 146 verdrängen 151 Abs 1 Z 2 kraft ausdrücklicher Subsidiarität. Hinzu treten die 83, 84 Abs 1 in echter Konkurrenz. II. 1. a) Das Rechtsmittel ist binnen 3 Tagen nach der Entscheidung anzumelden und binnen 4 Wochen nach Zustellung an den Verteidiger auszuführen (zb 284 Abs 1, 285 Abs 1, 294 Abs 1 und 2 StPO). b) Gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels kann der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach 364 StPO begehren. Er ist zwar nicht selbst ein Verfahrensbeteiligter (siehe 220 StPO). Doch übt der Verteidiger jene Verfahrensrechte aus, die dem Beschuldigten zustehen ( 57 Abs 2 StPO). Demzufolge hat auch der Verteidiger das Recht zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach 364 StPO. Dabei muss er nachweisen, es ihm durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten. Dem Vertreter darf dabei kein grobes Verschulden treffen, ein Versehen minderen Grades schadet nicht ( 364 Abs 1 Z 1 StPO).

5 UE SS Ein totaler Ausfall der Computeranlage des Verteidigers, der den fristgerechten Ausdruck der für die Rechtsmittelausführung bereits eingegebenen Daten unmöglich machte, ist ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund. Der Verteidiger muss die Wiedereinsetzung sofort nach Aufhören des Hindernisses unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist beantragen und die versäumte schriftliche Rechtsmittelausführung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachholen ( 364 Abs 1 Z 2 und 3 StPO). Der Antrag muss bei dem Gericht eingebracht werden, bei dem die Verfahrenshandlung versäumt wurde ( 364 Abs 3 Satz 1 StPO). c) Darüber entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über das Rechtsmittel zusteht ( 364 Abs 2 Z 3 StPO). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird wie unter b) angesprochen bewilligt werden. 2. a) Gem 175 Abs 1 letzter Satz StPO ist vor Ablauf der Haftfrist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften. Gem 175 Abs 2 Z 1 StPO beträgt die Haftfrist 14 Tage ab Verhängung der U- Haft. Es ist also jetzt die Frist zu berechnen. Der Fristenlauf ist in 84 StPO geregelt. Die Verhängung der U-Haft erfolgte am Sonntag, dem Gem 84 Abs 1 Z 3 StPO wird der Sonntag nicht mitgezählt (= jener Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt). Die 14-Tagesfrist beginnt somit am Montag, den 7.6., zu laufen. Die Frist würde damit am Sonntag, den 20.06, um Uhr enden. Es wäre damit der Sonntag der letzte Tag der Frist. Für diesen Fall trifft nun aber 84 Abs 1 Z 5 StPO eine Sonderregelung, wonach dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag fällt, der nächste Werktag als der letzte Tag der Frist anzusehen ist. Es ist also der Montag, der 21.06, als der letzte Tag der Frist anzusehen. Spätestens an diesem Montag ist also die erste Haftverhandlung durchzuführen. Ad b) Gem 175 Abs 2 Z 2 StPO beträgt die Haftfrist bei einmaliger Fortsetzung der U-Haft, also nach der ersten 14tägigen Haftfrist, einen Monat. Für diese Monatsfrist ist der Tag der Beschlussfassung maßgeblich. Nach diesem Zeitpunkt beträgt die Haftfrist für die weitere Fortsetzung der U-Haft zwei Monate ab Beschlussfassung der weiteren Fortsetzung der U-Haft ( 175 Abs 2 Z 3 StPO). Das System der Haftfristen entfällt mit der Anklageerhebung ( 175 Abs 5 StPO). Zu beachten sind darüber hinaus auch die in 178 StPO geregelten Höchstfristen. Diese wiederum entfallen mit Beginn der Hauptverhandlung. Dann ist die Dauer der U- Haft nur mehr unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit begrenzt.

6 UE SS Ad c) Ein Verzicht auf eine Haftverhandlung ist gem 175 Abs 4 StPO erst dann möglich, wenn bereits 2 Haftverhandlungen stattgefunden haben. Nur in diesem Fall kann T auf eine bevorstehende weitere Haftverhandlung verzichten. Auf die erste und 2. Haftverhandlung kann T somit nicht verzichten. 3. Das Delikt der Erpressung fällt gem 31 Abs 4 Z 1 StPO in die Zuständigkeit des Einzelrichters am Landesgericht. Bei dem vorliegenden Strafausspruch handelt es sich um eine teilbedingte Freiheitsstrafe nach 43a Abs 3 StGB: Der Richter hat auf eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten erkannt. Das sind mehr als 6 Monate, aber nicht mehr als 2 Jahre ( 43a Abs 3 Satz 1 StGB). Nach Ansicht des Richters konnte weder die gesamte Strafe nach 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen werden noch nach 43a Abs 2 StGB (unbedingte Geldstrafe kombiniert mit bedingter Freiheitsstrafe) vorgegangen werden ( 43a Abs 3 Satz 1 StGB). 43a Abs 3 letzter Satz StGB normiert ferner, dass der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe mindestens einen Monat betragen muss, was hier ebenfalls gegeben ist. Zudem darf der unbedingt ausgesprochene Teil der Freiheitsstrafe nicht mehr als ein Drittel der Gesamtstrafe ausmachen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass sich der unbedingte Teil der Strafe auf höchstens 3 Monate Freiheitsstrafe belaufen durfte. Der Einzelrichter hat aber 4 Monate unbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Er hat mit dem vorliegenden Strafausspruch daher seine Strafbefugnis überschritten. Demzufolge ist das Urteil mit Nichtigkeitsberufung nach den 489 Abs 1 ivm 281 Abs 1 Z 11 StPO anfechtbar.

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