2. Die Änderung sei auf Beginn der Amtsdauer 2018/2021, d. h. auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen.
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- Thomas Schwarz
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1 Baden, 3. Juli 2017 Der Stadtrat an den Einwohnerrat 38/17 Reglement über die Anstellung des Stadtammanns sowie die Entschädigungen, die Versicherung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrats; Änderungen betreffend Entschädigung Antrag: 1. Das Reglement über die Anstellung des Stadtammanns sowie die Entschädigungen, die Versicherung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrats sei gemäss Ziff. 4 zu ändern. 2. Die Änderung sei auf Beginn der Amtsdauer 2018/2021, d. h. auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen. Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Das Wichtigste in Kürze Der Stadtrat hat zugesagt, den Lohn des Stadtammanns im Hinblick auf die neue Legislatur zu überprüfen und eine Anpassung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Vergleichs mit anderen Gemeinden rechtzeitig im Hinblick auf das Budget 2018 vorzuschlagen. Die vorgeschlagenen Neuregelung basiert auf dem Vergleich mit den Entschädigungen der Stadt-/Gemeindepräsidien anderer Aargauer und Schweizer Gemeinden sowie den Entschädigungen der übrigen Stadtratsmitglieder und sieht anstatt der bisherigen altersabhängigen Lohnentwicklung eine Entwicklung aufgrund der Erfahrung in der Amtstätigkeit mit Plafonierung ab der dritten Amtsdauer vor. Das Ruhegehalt wird reduziert. Die jährliche Einsparung mit der vorgeschlagene Neuregelung beträgt je nach Alter und Amtsdauer bis maximal rund CHF 35'000. Die Attraktivität des Amts bleibt dennoch erhalten.
2 1 Ausgangslage Der Stadtrat hat in Aussicht genommen, im Hinblick auf die neue Legislatur die Entschädigung des Stadtammanns unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände gestützt auf umfassend aufbereitete Grundlagen zu prüfen und eine Anpassung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Vergleichs mit anderen Gemeinden rechtzeitig im Hinblick auf das Budget 2018 (erstes Budget der neuen Legislatur) vorzulegen. Dies wurde in der Einwohnerratsvorlage vom 25. April 2016 zur Nichtüberweisung der Motion Sander Mallien und Mitunterzeichnende vom 14. Januar 2016 betreffend Entschädigung Stadträte - Änderung des Reglements bestätigt. 1.1 Aktuell geltende Regelung der Stadt Baden Gemäss 3 und Anhang 1 des vom Einwohnerrat am 16. Oktober 2012 erlassenen, aktuellen Reglements über die Anstellung des Stadtammanns sowie die Entschädigungen, die Versicherung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrats der Stadt Baden erhält der Stadtammann folgende Entschädigung: Lebensalter Entschädigung 232' ' ' ' ' ' ' '005 Dieser beinhaltet auch die dem Stadtammann gesetzlich oder im Rahmen der Ressortverteilung des Stadtrats zugewiesenen Tätigkeiten für die Ortsbürgergemeinde und erhöht sich neben der automatischen jährlichen altersbedingten Erhöhung (unabhängig von Teuerung oder anderen Faktoren) - jährlich um den gleichen Prozentsatz, um den die Löhne der Mitarbeitenden der Stadt Baden generell erhöht werden. Mit der Entschädigung sind alle Tätigkeiten des Stadtammanns innerhalb der Einwohner- und Ortsbürgergemeinde abgegolten. Er erhält also beispielsweise im Gegensatz zu den übrigen Stadtratsmitgliedern keine Sitzungsgeld- oder andere interne Entschädigungen ausser eine pauschale Spesenentschädigung für allgemeine Spesen- und Repräsentationsausgaben gemäss 5 des Reglements, die jährlich mit dem Budget festgelegt wird. Diese beträgt CHF 700 pro Monat. Der Stadtammann kann gemäss 4 des Reglements Nebentätigkeiten ausserhalb der Einwohnergemeinde oder der Ortsbürgergemeinde Baden mit Zustimmung des Stadtrats und der Finanzkommission ausüben. Feste Entschädigungen für politische Ämter auf nationaler Ebene und von Wirtschaftsunternehmen bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 20'000 fallen ihm zu. Ein darüber hinausgehender Betrag fällt an die Einwohnergemeinde Baden. 2 Neuregelung Die Neuregelung der Entschädigung soll grundsätzlich die Attraktivität des Amts des Stadtammanns erhalten, fair und zudem möglichst einfach sein. Der Vorschlag unter Ziff. 3 nachfolgend basiert auf folgenden Überlegungen: Seite 2 von 7
3 2.1 Vergleich mit anderen Gemeinden Die erhältlichen Informationen (jüngere Umfragen anderer Gemeinden und der Gemeindeammännervereinigung des Kantons Aargau, Webseiten diverser Gemeinden) zeigen folgendes Bild: Kanton Aargau Gemeinde Einwohner Entschädigung CHF (Vollamt, ohne Spesen und Zulagen) Aarau > 20' '256 (1. Legislatur) bis 244'426 (ab 3. Legislatur); generelle Lohnerhöhung wie Personal, gültig ab 2014) Brugg > 10' '000 Neuenhof < 10' '000 Obersiggenthal < 10'000 ab 175'000 Oftringen > 10'000 rund 180'000 Rheinfelden > 10'000 rund 210'000 Spreitenbach > 10' '000 bis 195'000 Wettingen > 20'000 Reduktion 5% ab 2018, neu CHF 235'000 (bisher CHF 248'000)) Wohlen > 10' '000 (1. Legislatur) bis 217'000 (ab 3. Legislatur); generelle Lohnerhöhung wie Personal Zofingen > 10'000 rund 220'000 Die Spesen und Zulagen (soweit eruierbar) bewegen sich zwischen minimal ca. CHF 1'000 und maximal CHF 10'000 (Aarau) pro Jahr. Aktuellster schweizweiter Vergleich (ohne Grossstädte) Entschädigung (ohne Spesen und Mandatsentschädigungen) CHF Gemeinden 170' '000 Amriswil, Arbon, Davos, Glarus, La Chaux-de- Fonds, Münsingen, Köniz, Spiez, Weinfelden, Worb, Yverdon-les-Bains, Zug 200' '000 Gossau, Kreuzlingen, Langenthal, Luzern, Olten, Ostermundingen, Rorschach 220' '000 Burgdorf, Dietikon, Frauenfeld, Grenchen, Muri b. Bern, Thun, > 240'000 Biel, Chur, Rapperswil-Jona, Sion, Solothurn, St. Gallen Quelle: Weltwoche Nr /Abstimmungsbotschaft Stadt Frauenfeld vom Ein Vergleich mit den Grossstädten ist äusserst schwierig bzw. kaum möglich, da die Entschädigungen der Stadtpräsidien nicht nur aus den reinen Entschädigungen bestehen, sondern meist zusätzliche Funktions- und andere Entschädigungen hinzukommen, die aus den vorhan- Seite 3 von 7
4 denen bzw. einsehbaren Unterlagen (Reglementen usw.) nicht bzw. nicht vollständig ersichtlich sind. Bei den punkto Grösse, Bedeutung sowie Komplexität des Umfelds und der Aufgaben (z.b. Zentrumsfunktion) vergleichbaren Aargauer Gemeinden wie auch einer erheblichen Anzahl ausserkantonaler Gemeinden (auch unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Entschädigungen Gemeindeammann/übrige Gemeinderatsmitglieder) bewegen sich die Entschädigungen im Bereich von CHF 200'000 bis maximal rund CHF 245'000. Naheliegend ist insbesondere der Vergleich mit der seit 2014 in Aarau geltenden (und auch in Wohlen angewendeten) Regelung. 2.2 Verhältnis zur Entschädigung der übrigen Stadtratsmitglieder Dieser Aspekt bezweckt die Berücksichtigung der zusätzlichen Aufgaben und Verantwortung des Stadtammanns. Die Gemeindeammännervereinigung des Kantons Aargau z. B. erachtet für Gemeindeammänner aufgrund zusätzlicher Führungsaufgaben einen Zuschlag (von z. B. 20%) gegenüber der Entschädigung anderer Gemeinderatsmitglieder als gerechtfertigt. Das ist auch die Praxis anderer Gemeinden und rechtfertigt sich zudem damit, dass der Stadtammann keine privaten wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ausüben darf. Die 2012 um rund 45% erhöhten jährlichen Pauschalentschädigungen der übrigen Stadtratsmitglieder betragen hochgerechnet auf ein 100%-Pensum rund CHF 186'000. Bei einem 20%igen Zuschlag würde die (Anfangs)Entschädigung des Stadtammanns CHF 223'200 betragen. Der nachfolgende Vorschlag berücksichtigt, dass bei den übrigen Stadtratsmitgliedern zur Pauschalentschädigung Sitzungsgelder, allfällige interne Zusatzentschädigungen für die Arbeit in Grossprojekten und für Delegationen in Institutionen als Vertretung der Einwohnergemeinde (im Gegensatz zum Stadtammann) sowie externe Entschädigungen für solche Delegationen im vollen Umfang hinzukommen. In Aarau und Wettingen beispielsweise ist die Differenz zwischen den Entschädigungen des Stadtammanns und der übrigen Stadtratsmitglieder deutlich grösser. Eine Reduktion der Entschädigung der übrigen Stadtratsmitglieder, wie sie im Zug der Reduktion der Entschädigung des Gemeindeammanns in Wettingen erfolgt ist, wäre aus Sicht des Stadtrats nicht angezeigt. Der Aufwand hat seitdem nicht abgenommen, die strategische Arbeit hat zugenommen, und die Verwaltungsreorganisation entlastet die nebenamtlichen Stadtratsmitglieder nicht. Das Verhältnis zur neu vorgeschlagenen Entschädigung des Stadtammanns ist angemessen. 2.3 Erfahrungs- anstatt altersabhängige Lohnentwicklung Bei der Lohnentwicklung ist die u.a. in Aarau und Wohlen angewendete Systematik ein sinnvoller Ansatz. Die Anfangsentschädigung erhöht sich auf die zweite und die dritte Amtsdauer (in Aarau um total CHF 17'000, in Wohlen um total CHF 27'000). Für jede weitere Amtsdauer bleibt sie gleich wie in der dritten Amtsdauer. Beibehalten werden soll die jeweils gleiche prozentuale generelle Erhöhung, die die Mitarbeitenden der Stadt Baden und auch die übrigen Stadtratsmitglieder erhalten. Seite 4 von 7
5 3 Vorschlag Entschädigung neu Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird folgende Neuregelung der Entschädigung des Stadtammanns vorgeschlagen: Entschädigung, 1. Amtsdauer (1. bis 4. Jahr): CHF 230'000/Jahr. Entschädigung für 2. Amtsdauer (5. bis 8. Jahr): CHF 237'500/Jahr. Entschädigung ab 3. Amtsdauer (ab. 9. Jahr): CHF 245'000/Jahr. Dieser Vorschlag führt je nach Alter und Amtsdauer zu einer Reduktion der Entschädigung gegenüber heute um zwischen rund CHF 2'600 (Anfangslohn bei Alter 25) und des Maximallohns um rund CHF 32'000 (11.55%, ab Alter 60). Zu Buche schlägt insbesondere auch der Wegfall des jährlichen altersbedingten Lohnanstiegs. Beispiel Kosteneinsparungen: Amtsjahr/Alter Lohn heute CHF Lohn neu CHF Einsparung CHF Einsparung % 1 / ' '000 25' / ' '000 27' / ' '000 28' / ' '000 29' / ' '500 23' / ' '500 24' / ' '500 26' / ' '500 27' / ' '000 21' / ' '000 22' / ' '000 23' / ' '000 25' Total 3'154' '850' ' Nebentätigkeiten ausserhalb der Einwohner- und der Ortsbürgergemeinde Nebentätigkeiten ausserhalb der Einwohner- und Ortsbürgergemeinde, die der Stadtammann aufgrund eines Entscheids des Stadtrats und mit Zustimmung der Finanzkommission wahrnimmt, beruhen in der Regel auf einem Interesse an der Vertretung der Stadt in einem Gremium (und teilweise auf statutarischen Bestimmungen), ansonsten Stadtrat und insbesondere die Finanzkommission ihnen nicht zustimmen würden. Insofern scheint es gerechtfertigt, dass ein Teil dieser Entschädigungen zur Abgeltung des Mehraufwands auch weiterhin an den Stadtammann geht. Die Nebentätigkeiten können für die Stadt von Nutzen sein. Der heutige Betrag von CHF 20'000 ist nicht überrissen hoch. In Wettingen beträgt dieser zum Vergleich CHF 25'000. Seite 5 von 7
6 3.2 Ruhegehalt Gemäss 8 und 9 des Reglements erhält ein aus dem Amt ausgeschiedener Stadtammann von der Einwohnergemeinde 50% des zuletzt bezogenen Jahresbruttolohns bei 1 bis 3 Dienstjahren während einem Jahr, 4 bis 7 Dienstjahren während zwei Jahren, 8 bis 11 Dienstjahren während drei Jahren, 12 bis 15 Dienstjahren während vier Jahren, ab 16 Dienstjahren bis zur Pensionierung. abzüglich allfälliger Leistungen der PVB oder einer anderen Kasse oder Kürzungen bei grobem Verschulden am Ausscheiden aus dem Amt oder neuem Erwerbseinkommen. Dies im Gegensatz z. B. zu Brugg aber nicht in jedem Fall, sondern nur bei Nichtwiederwahl oder wenn ein Verbleiben im Amt nicht mehr zumutbar ist. Mit dem vorstehenden Vorschlag für die neue Lohnhöhe reduziert sich das Ruhegehalt automatisch auf minimal CHF 110'000 und maximal CHF 117'500. Grundsätzlich wird das Zusprechen eines (zeitlich befristeten) Ruhegehalts als angemessen erachtet. Es soll dem aus dem Amt ausscheidenden Stadtammann eine gewisse finanzielle Absicherung bieten und ermöglichen, in dieser Zeit wieder eine neue Beschäftigung zu finden. Nicht nachvollziehbar ist hingegen die oben dargestellte zeitliche Abstufung. Konsequenter wäre eine Abstufung, die sich an der Legislatur orientiert. Auch die Zahlungsdauer erscheint übermässig (insbesondere ab 16 Dienstjahren bis zur Pensionierung). 4 Änderung des Reglements Es wird beantragt, das geltende Reglement aufgrund der vorstehenden Ausführungen wie folgt zu ändern: Bisher 3 Abs. 1 Der im Anhang I festgelegte Lohn des Stadtammanns beinhaltet auch die ihm gesetzlich oder im Rahmen der Ressortverteilung des Stadtrats zugewiesenen Tätigkeiten für die Ortsbürgergemeinde. Neu 3 Abs. 1 Der jährliche Bruttolohn des Stadtammanns beträgt bei einem 100 %-Pensum: im 1. bis 4. Dienstjahr CHF 230'000 im 5. bis 8. Dienstjahr CHF 237'500 ab 9. Dienstjahr CHF 245'000 Er beinhaltet auch die ihm gesetzlich oder im Rahmen der Ressortverteilung des Stadtrats zugewiesenen Tätigkeiten für die Ortsbürgergemeinde. Seite 6 von 7
7 3 Abs. 2 Er erhöht sich jährlich um den gleichen Prozentsatz, um den die Löhne der Mitarbeitenden der Stadt Baden generell erhöht werden. 8 Abs. 1 1 Bei Nichtwiederwahl oder wenn ein Verbleiben im Amt nicht mehr zumutbar ist, zahlt die Einwohnergemeinde dem aus dem Amt ausgeschiedenen Stadtammann 50% der zuletzt bezogenen Jahresbruttolohns bei 1 bis 3 Dienstjahren während einem Jahr, 4 bis 7 Dienstjahren während zwei Jahren, 8 bis 11 Dienstjahren während drei Jahren, 12 bis 15 Dienstjahren während vier Jahren, ab 16 Dienstjahren bis zur Pensionierung. 11 Abs. 1 Die Mitglieder des Stadtrats erhalten eine Pauschalentschädigung gemäss Anhang I. Sie erhöht sich jährlich um den gleichen Prozentsatz, um den die Löhne der Mitarbeitenden der Stadt Baden generell erhöht werden. Anhang I A) Lohn Stadtammann ( 3) 3 Abs. 2 Der Lohn gemäss Abs. 1 erhöht sich jährlich um den gleichen Prozentsatz, um den die Löhne der Mitarbeitenden der Stadt Baden generell erhöht werden. 8 Abs. 1 1 Bei Nichtwiederwahl oder wenn ein Verbleiben im Amt nicht mehr zumutbar ist, zahlt die Einwohnergemeinde dem aus dem Amt ausgeschiedenen Stadtammann 50% der zuletzt bezogenen Jahresbruttolohns bei 1 bis 4 Dienstjahren während einem Jahr, ab. 5. Dienstjahr während zwei Jahren. 11 Abs. 1 Die jährliche Pauschalentschädigung der Mitglieder des Stadtrats beträgt: Vizeammann CHF 70'000 übrige Stadtratsmitglieder CHF 65'000 Die Pauschalentschädigung erhöht sich jährlich um den gleichen Prozentsatz, um den die Löhne der Mitarbeitenden der Stadt Baden generell erhöht werden. Anhang I Aufhebung B) Pauschalentschädigung Mitglieder des Stadtrats ( 11 Abs. 1 und 3) * * * * * Beilage: Reglement über die Anstellung des Stadtammanns sowie die Entschädigungen, die Versicherung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrats Seite 7 von 7
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