Unzulässiger Asylantrag eines minderjährigen Kindes bei internationalem Schutz der Eltern in Italien

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 14 K Titel: Unzulässiger Asylantrag eines minderjährigen Kindes bei internationalem Schutz der Eltern in Italien Normenketten: AsylG 14a Abs. 3, 26a, 27a, 31 Abs. 1 S. 4, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 S. 1, 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 34a Abs. 1, 38 Abs. 1, 83b AsylVfG 34a Abs. 2 AufenthG 60 Abs. 1 S. 2, S. 3, Abs. 2 S. 2, Abs. 5, Abs. 7 S. 1, Abs. 10 S. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 20 Abs. 3 RL (EU) 2013/32 Art. 33 Abs. 2 lit. c VwGO 42 Abs. 2, 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis Nr. 7, 80 Abs. 5, 101 Abs. 2, 113 Abs. 1 S. 1, 123 Abs. 1, 154 Abs. 1 Leitsätze: Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vermittelt für ein minderjähriges Kind eine verfahrensrechtliche Akzessorietät zum in Italien durchgeführten Verfahren der Eltern. (redaktioneller Leitsatz) Das gilt auch für Kinder, die erst nach der Einreisen der Eltern ins Bundesgebiet geboren werden (vgl. BayVGH BeckRS 2015, 52036). (redaktioneller Leitsatz) Eine Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, wenn lediglich eine Abschiebungsanordnung nach 34a AsylG in Betracht kommt. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abschiebungsandrohung, Asylantrag, Verfahrensrichtlinie, internationaler Schutz, Dublin-Verfahren, Kind Tenor 1. Nummer 2 des Bescheides der Beklagten vom 24. Juni 2015 wird in den Sätzen 1 bis 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen. Tatbestand Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger und dem Volke der Oromo zugehörig. Mit seiner Klage begehrt er Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig sowie die Androhung der Abschiebung nach Italien. Der Kläger ist am als Kind von... und... geboren. Für ihn wurde am 18. Juni 2014 der Asylantrag gemeinsam mit den Anträgen seiner Eltern gestellt. Der Vertreter des Klägers hat auch nicht nach 14a Abs. 3 AsylG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet. Die Eltern haben bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt und dort die Zuerkennung internationalen Schutzes erhalten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. Juni 2015 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Nummer 1) und die Abschiebung nach Italien oder einen anderen zu seiner Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht (Nummer 2, Sätze 1-3). In der Begründung des Bescheids heißt es, nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sei für Kinder, die in einem Mitgliedstaat geboren werden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Eltern verbunden. Art. 33 Abs. 2 c) der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) gebe die Möglichkeit, den Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat sei, als für den Antragsteller sicherer Drittstaat gemäß Art. 38 betrachtet werde. Diese Grundsätze zeigten, dass ein

2 Anerkennungsverfahren erst recht unzulässig sei, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits Schutz zustehe. Aus den europarechtlichen Vorgaben sei eindeutig zu entnehmen, dass in Deutschland kein Asylverfahren für ein Kind durchzuführen sei, dessen Eltern bereits internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hätten. Die Unzulässigkeit des Asylantrags ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat ( 26a AsylG). Da der Kläger dorthin abgeschoben werden solle, ordne das Bundesamt nach 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus 38 Abs. 1 AsylG. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 24. Juni 2015 mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Juni 2015 Klage erheben lassen. Zur Begründung wird auf den Vortrag im behördlichen Verfahren verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben ( 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2015, mit dem die Asylanträge des Klägers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet wurde, hat nur teilweise Erfolg. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet, soweit sie gegen Nummer 2 Sätze 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides gerichtet ist (dazu 3), da der Bescheid insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit die Aufhebung von Nummer 2 Satz 4 des Bescheides begehrt wird, ist die Klage unzulässig (dazu 1), soweit sie gegen Nummer 1 gerichtet ist, ist sie unbegründet (dazu 2). 1. Für die Anfechtungsklage gegen Ziffer 2 Satz 4 des Bescheides des Bundesamtes vom fehlt dem Kläger die Klagebefugnis ( 42 Abs. 2 VwGO). Er wird durch die Feststellung, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach Äthiopien besteht (vgl. 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG), nicht beschwert. 2. Zutreffend hat die Beklagte in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt, weil Italien für die Bearbeitung seines Asylantrages zuständig ist. Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers begründet sich aus dem Schutz und der Wahrung der Familieneinheit und einer insoweit über Art 20 Abs. 3 Dublin lil-vo vermittelten verfahrensrechtlichen Akzessorietät zum Verfahren seiner Eltern. Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen

3 verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Diese Vorschrift ist entsprechend für die Fälle heranzuziehen, in denen der Minderjährige - wie vorliegend - erst nach Einreise seiner Eltern in die Bundesrepublik Deutschland geboren wird (so auch BayVGH B. v B , juris Rn. 1,14 bei negativem Ausgang des Asylverfahrens der Eltern im Drittstaat; VG Bayreuth, U. v B 3 K , juris; VG Regensburg, U. v RO 4 K 15, , juris; VG Meiningen, B. v E 20238/14 -, juris; a.a.: VG Lüneburg, U. v A 194/14 -, juris). Die Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO in derartigen Fällen steht auch im Einklang mit den Erwägungsgründen der Dublin III-VO. So soll nach dem Erwägungsgrund (15) mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden. Den aus Äthiopien stammenden Eltern des Klägers wurde in Italien unstreitig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des klageabweisenden Urteils des erkennenden Gerichts bezüglich der Eltern des Klägers ergibt, hat die Beklagte deren Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte zu Recht nach 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG als unzulässig abgelehnt, weil sie bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt haben und ihnen dort internationaler Schutz zuerkannt worden ist (VG Ansbach, U. v AN 14 K , juris gestützt auf BVerwG, U. v c 7/13 -, juris Rn. 23, B. v B , juris und BayVGH, B. v ZB , juris Rn. 1). Die Zuständigkeit Italiens gilt, weil das Verfahren des minderjährigen Klägers nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO untrennbar mit dem Verfahren seiner Eltern verbunden ist, auch für das Asylverfahren des Klägers. Unerheblich ist, dass das Dublin-Verfahren der Eltern des Klägers mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Italien abgeschlossen wurde (vgl. VG Bayreuth, U. v B 3 K , juris; VG Regensburg, U. v RO 4 K 15, , juris; VG Meiningen, B. v E 20238/14 -, juris; a.a.: VG Lüneburg, U. v A 194/14 -, juris). Die damit unstreitig feststehende Zuständigkeit Italiens für das Asylbegehren der Eltern des Klägers besteht nach wie vor. Umstände, die nachträglich zu einer Änderung dieser Zuständigkeit geführt hätten, sind nicht ersichtlich und wurden auch seitens des Klägerbevollmächtigten nicht vorgetragen. 3. Allerdings ist die Klage erfolgreich, soweit der Kläger die Aufhebung der in Nummer 2 Satz 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordneten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begehrt. Diese ist rechtswidrig, weil es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehlt und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. In Betracht kam lediglich eine Abschiebungsanordnung nach 34a AsylG. 3.1 Nach 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat ( 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ( 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt vorliegend keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich unter Fristsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach 38 Abs. 1 AsylG den Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung als sogenanntes milderes Mittel angedroht. Der Wortlaut des 34a Abs. 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu, vielmehr räumt die Regelung dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein. Da es somit an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung fehlt, ist diese objektiv rechtswidrig (vgl. dazu auch BVerwG, B. v , 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B. v ZB juris; VG Berlin, U. v K A - juris; U. v K A -, juris; VG Ansbach, U. v AN 3 K , juris; U. v AN 14 K , juris; U. v AN 14 K

4 juris; VG Regensburg, U. v Aktenzeichen RO 4 K , juris; VG Gelsenkirchen, U. v a K 2466/15.A - juris; VG Stade, U. v A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U. v K 2181/15.A - juris; U. v K 3215/15.A -, juris; a.a. VG Schleswig-Holstein, U. v A 25/15 -, juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung auch nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (so auch VG Berlin, U. v K A - juris; U. v K A -, juris; VG Ansbach, U. v AN 3 K , juris; U. v AN 14 K , juris; U. v AN 14 K juris; VG Regensburg, U. v Aktenzeichen RO 4 K , juris; VG Gelsenkirchen, U. v a K 2466/15.A - juris; VG Stade, U. v A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U. v K 2181/15.A - juris; U. v K 3215/15.A -, juris). Dagegen spricht neben dem klaren Wortlaut des 34 a Abs. 1 AsylG, dass der Gesetzgeber die Formulierung bedarf es nicht in anderen Regelungszusammenhängen so versteht, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, 68 Rn. 16). 34a Abs. 1 AsylG ist auch aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen ( 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt ( 60 Abs. 1 Satz 3, 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde ( 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von 34a Abs. 1 AsylG mit 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U. v K A - juris; VG Düsseldorf, U. v K 3215/15.A - juris). Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U. v A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B. v S juris; OVG Hamburg, B. v Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in 34 a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten des Klägers, weil bei einer derartigen Konstellation erst die Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U. v K A - juris, Rn. 38). Für die Kläger besteht hierdurch eine erhebliche tatsächliche und rechtliche Unsicherheit, inwieweit etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (wie zum Beispiel eine Reise- und Transportunfähigkeit) anerkannt werden oder eben nicht. Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt zudem eine angesichts des Art. 19 Abs. 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Kläger dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das mildere Mittel ist. Gegen eine Abschiebungsanordnung nach 34a AsylG stünde dem Kläger aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des 34a Abs. 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ( 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG).

5 Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach 80 VwGO oder 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt (VG Ansbach - U. v AN 14 K , juris; VG Berlin, U. v K A -, juris, Rn. 39; VG Gelsenkirchen, U. v a K 2466/15.A -, juris). Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht 34 Abs. 1 AsylG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nur nach 26a AsylG ab, ist nach 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG zusammen - das heißt zeitgleich - mit der Abschiebungsanordnung nach 34a zu treffen und dann dem Ausländer selbst zuzustellen. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat ( 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates ( 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach 34a AsylG (OVG NRW, B. v B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und U. v A 790/96 A - juris Rn. 9). In derartigen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber lediglich auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was indiziert, dass 34a AsylG bei einer Entscheidung (nur) nach den 26a, 27a AsylG gegenüber 34 Abs. 1 AsylG spezieller ist (VG Berlin, U. v K A - juris). Dies zeigt sich auch daran, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen ( 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach 26a, 27a AsylG die in 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des 26a AsylG (VG Berlin, U K A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem gewöhnlichen Entscheidungsprogramm über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U. v K A -, juris). 3.2 Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in Nummer 2 des Bescheides der Beklagten vom 24. Juni 2015 wird der Kläger auch in seinen Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil - wie bereits festgestellt - seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. VG Berlin, U. v K A - juris; U. v K A -, juris; VG Ansbach, U. v AN 3 K , juris; U. v AN 14 K , juris; U. v AN 14 K juris; VG Regensburg, U. v Aktenzeichen RO 4 K , juris; VG Gelsenkirchen, U. v a K 2466/15.A - juris; VG Stade, U. v A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U. v K

6 2181/15.A - juris; U. v K 3215/15.A -, juris). Das Bundesamt entzieht sich durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Während derartige Vollstreckungshindernisse beim Erlass einer Abschiebungsanordnung unmittelbar von dieser Behörde geprüft werden müssen, nimmt das Bundesamt in der hiesigen Konstellation diese Prüfung nicht vor. Liegen solche Hindernisse aber vor, kann der betroffene Asylsuchende diese - wie bereits ausgeführt - nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz im Streitfall nur nach 123 Abs. 1 VwGO erreichen. Auch die Verlängerung der Ausreisefrist um 30 Tage vermag diese Beeinträchtigung nicht zu kompensieren (ebenso VG Berlin, U. v K 906/14 A - juris). Offen bleiben kann deshalb, ob der Abschiebung auch ein - vom Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylG zu prüfendes inländisches Vollstreckungshindernis entgegensteht. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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