Gewerkschaften Gewerkschaften wollten die schlechten Verhältnisse der Arbeiterschaft kämpferisch, aber auf legalem Weg, verwirklichen.
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- Clara Linden
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1 Rechtskunde - Arbeitswelt Geschichte/Entwicklung - Gewerkschaften - Arbeitsvertrag - Einzel- / Gesamtarbeitsvertrag Geschichte der Arbeiterbewegung in der Schweiz Technische Revolution Am Ende des 19. Jahrhunderts war die Umstellung von der Hand- bzw. Heimarbeit zur mechanischen Produktion abgeschlossen. Mit der Erfindung der Dampfmaschine ging der Bau von grossen Maschinensälen, z.b. zur Produktion von Textilien, einher. Durch die Zentralisierung der Produktion in Fabriken entstand eine neue Klasse: die Fabrikarbeiter. Schlechte Arbeitsbedingungen Die miserablen Arbeitsbedingungen (Löhne unter dem Existenzminimum, Kinder- und Frauenarbeit, Arbeitszeiten von Stunden pro Tag, keine soziale Sicherung bei Krankheit, Unfall oder Tod) waren Grund genug, dass sich die Arbeiter organisierten. Gewerkschaften Gewerkschaften wollten die schlechten Verhältnisse der Arbeiterschaft kämpferisch, aber auf legalem Weg, verwirklichen. Generalstreik 1918 Während des Ersten Weltkrieges ( ) verarmten grosse Teile der Bevölkerung. Dies schürte die allgemeine Unzufriedenheit. Eine landesweite Streikwelle erfasste die Schweiz. Zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung erliess der Bundesrat ein Truppenaufgebot, d.h. er beauftragte die Armee für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Daraufhin wurde am zum Generalstreik aufgerufen. Am kapitulierten die Streikenden vor der Schweizer Armee. Die Streikenden stellten damals folgende Forderungen: Neuwahl des Nationalrats im Proporzverfahren Frauenstimm- und wahlrecht Einführung der Arbeitspflicht Einführung der 48-Stunden-Woche Armeereform (Volksheer) Sicherung der Lebensmittelversorgung Einführung einer Alters- und Invalidenversicherung Staatsmonopole für Import und Export Staatsschulden sollen durch die Besitzenden beglichen werden Friedensabkommen 1937 wurde in der Maschinen- und Metallindustrie zwischen vier Gewerkschaften und dem Arbeitgeberverband der Maschinen- und Metallindustrie das Friedensabkommen geschlossen. Darin verzichten die Vertragspartner freiwillig auf Streiks. 1
2 Gewerkschaften Die Gewerkschaften setzen sich für vermehrten Schutz der Arbeitnehmer ein und kämpfen für deren Rechte, indem sie Gesamtarbeitsverträge (GAV) aushandeln. Diese gelten meist für 2-4 Jahre und müssen dann neu verhandelt werden. Dachverbände Die einzelnen Gewerkschaften und Berufsorganisationen schlossen sich häufig zu Dachverbänden zusammen. In jüngster Zeit haben verschiedene Gewerkschaften fusioniert (fusionieren = sich verbünden, vereinigen). Working Poor Trotz der Anstrengungen, vor allem der Gewerkschaften, sind Mindestlöhne noch nicht generell festgelegt. Deshalb ist es möglich, dass gewisse Einkommen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Wenn also jemand trotz voller Erwerbstätigkeit keinen «existenzsichernden Lebensunterhalt» verdienen kann, sprechen wir von arbeitenden Armen (working poor). Die Armutsgrenze ist die Summe aus Mietkosten, Krankenkassenprämien, dem Grundbedarf plus CHF 100. Taschengeld pro Monat und Haushaltsmitglied. Arbeitsvertrag Übersicht über die Arbeitsverträge 2
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4 Der Arbeitsvertrag - ist formfrei, d.h. auch mündlich gültig, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (siehe Lehrvertrag). Es ist jedoch empfehlenswert, einen Vertrag schriftlich zu fixieren, damit man, falls nötig, einen Beweis hat. Rechte und Pflichten Einzel- /Gesamtarbeitsvertrag Der Einzelarbeitsvertrag (EAV) Im Artikel 319 des OR ist die wichtigste Pflicht des Arbeitgebers und Arbeitnehmers festgehalten: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich gegen Lohn zur Leistung von Arbeit. Der Einzelarbeitsvertrag kann auf eine festgelegte Dauer oder auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen werden. Regelungen zum EAV Bestimmungen finden sich in vielen Gesetzen und Regelungen. Die unten aufgeführten sind nur die wichtigsten. Obligationenrecht (OR) Im OR finden sich die wichtigsten privatrechtlichen Bestimmungen zum Einzelarbeitsvertrag. Neben den zwingenden Normen, die im OR 361 f. aufgelistet sind, enthält dieser Abschnitt im OR auch dispositive (nicht zwingende) Regelungen. Lässt sich unter den besonderen Bestimmungen über den EAV keine zutreffende Regel finden, bieten oft die Regeln des Allgemeinen Teils des OR eine Antwort. Arbeitsgesetz (ArG) Das Arbeitsgesetz enthält vorwiegend öffentliche-rechtliche Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers. Daneben bestehen verschiedene Verordnungen, welche die Regeln des ArG genauer bestimmen. Gesamtarbeitsverträge (GAV) Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gelten Gesamtarbeitsverträge. Sie werden durch Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite ausgehandelt. Die GAV enthalten Regeln, welche die dispositiven (nicht zwingenden) OR-Normen über den EAV ersetzen oder daneben Genaueres ausführen. 4
5 Normalarbeitsverträge (NAV) Die Normalarbeitsverträge haben den Schutz der Arbeitnehmer zum Zweck und dienen der Rechtsvereinheitlichung. Sie werden durch Behörden erlassen und gelten nur für bestimmte Branchen. Sie enthalten dispositives Recht. Betriebsregelungen Grössere Betriebe stellen in internen Reglementen häufig gemeinsame Regeln für alle Arbeitnehmer auf. Die einzelnen Arbeitsverträge enthalten nur noch die speziellen Bestimmungen oder Abweichungen vom Betriebsreglement. Die Betriebsreglemente dürfen nicht gegen zwingendes Recht verstossen. Sozialversicherungsgesetze Die meisten Gesetze im Bereich der Sozialversicherungen (AHVG, UVG, BVG, AVIG) verpflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu obligatorischen Beiträgen (obligatorisch = verpflichtend, vorgeschrieben, zwingend erforderlich). Daneben werden die Leistungen der Versicherungen festgelegt. Die dazu gehörenden Verordnungen enthalten Ausführungsbestimmungen zu den Gesetzen. Datenschutzgesetz (DSG) Das Datenschutzgesetz will den Missbrauch von Personendaten verhindern. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Personendaten bearbeiten oder erfahren, müssen die Normen des DSG beachten. Wichtige Informationen zum Einzelarbeitsvertrag Der Einzelarbeitsvertrag ist die häufigste Form arbeitsvertraglicher Regelungen. Er gilt auch für Akkord-, Temporär- und Teilzeitarbeit. Nichtantreten oder fristloses Verlassen der Stelle Tritt der Arbeitnehmer nach Abschluss des Arbeitsvertrages die Stelle nicht an oder verlässt sie fristlos, so muss er dem Arbeitgeber Schadenersatz bezahlen. Die Höhe der Zahlung beträgt ein Viertel des Lohns für einen Monat. Ausserdem hat der Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. Probezeit Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Die Probezeit darf höchstens auf drei Monate verlängert werden. Sorgfaltspflicht Sorgfältiges Arbeiten, fachgerechtes Benützen von Betriebseinrichtungen und Materialien sind gesetzliche Pflicht jedes Mitarbeiters. Schwarzarbeit Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf keine Arbeit gegen Bezahlung für einen Dritten geleistet werden, wenn der Arbeitgeber dadurch konkurrenziert wird. Es besteht eine Geheimhaltungspflicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Befolgen von Anordnungen Der Arbeitnehmer hat die Anordnungen und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen. Haftung des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügt. Lohnzahlungspflicht Die Höhe des Lohns können die Parteien frei vereinbaren, wenn nicht durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag Mindestlöhne vorgeschrieben sind. 13. Monatslohn Der «Dreizehnte» muss vertraglich zugesichert sein, sonst hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin keinen Anspruch darauf. 5
6 6 Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV, OR 356) Der Gesamtarbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem einzelnen Arbeitgeber oder einem Arbeitgeberverband und einem Arbeitnehmerverband über eine gemeinsame Regelung der Einzelarbeitsverträge. Form Damit ein GAV gültig ist, muss er schriftlich abgeschlossen werden. In der Regel wird bei einer Änderung des GAV nicht ein vollständig neuer Vertragstext angefertigt, sondern es werden nur die neuen Regelungen aufgeführt. So bestehen oft verschiedene Dokumente nebeneinander, was verwirren kann. Da der Arbeitgeber keine gesetzliche Pflicht hat, den Arbeitnehmer über Neuerungen zu informieren, muss dieser sich immer selber auf dem Laufenden halten. Zweck Neben der Vereinheitlichung der Einzelarbeitsverträge bezwecken GAV vor allem die Sicherung des sozialen Friedens. Sie legen fest, wie in Krisensituationen zu verfahren ist und helfen so, langwierige, für das Wohlergehen der gesamten Bevölkerung schädliche Arbeitskämpfe zu vermeiden. Weil die GAV nicht einseitig festgelegt, sondern durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite gemeinsam erarbeitet werden, haben sie eine grosse Akzeptanz. Inhalt (OR 356) Die Gesamtarbeitsverträge regeln häufig jene Bereiche genauer, in denen das OR keine oder nur allgemeine Vorschriften aufstellt (z.b. Umfang der Lohnfortzahlungspflicht, Freizeitbezug, Spesenersatz, Mindestlöhne, Teuerungsausgleich). Die meisten GAV schreiben den eigentlichen Vertragsparteien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen) die Friedenspflicht vor, d.h. die Arbeitnehmer verzichten auf Kampfmassnahmen (Streiks) und die Arbeitgeber verzichten auf Aussperrung der Arbeitnehmer. Zudem werden spezielle Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten eingesetzt. Geltungsbereich (OR 356b) Üblicherweise gilt ein GAV nur für die Mitglieder der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, die den GAV abgeschlossen haben. Einem bestehenden GAV kann aber beigetreten werden, sofern die Vertragsparteien damit einverstanden sind. Allgemeinverbindlichkeit Unter genau festgelegten Voraussetzungen kann der Geltungsbereich eines GAV auf sämtliche Beteiligten einer Berufsbranche (also auch auf Nichtmitglieder von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen) ausgedehnt werden. Es können nur die Bestimmungen, welche die Einzelarbeitsverträge betreffen, für allgemeinverbindlich erklärt werden. Quellen: - Recht und Gesellschaft (ISBN ) Sauerländer Verlage - Aspekte der Allgemeinbildung ((ISBN ) Verlag Fuchs
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