(Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO) Kapitel: Organe 1. Abschnitt: Verwaltungsrat
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1 Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung (Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO) 1 vom 2. Dezember 1996 (Stand am 1. Oktober 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 109 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf Artikel 79a des Bundesgesetzes vom 19. Juni über die Invalidenversicherung (IVG) und auf Artikel 28 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. September über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG), 5 verordnet: 1. Kapitel: Organe 1. Abschnitt: Verwaltungsrat Art. 1 Wahl und Zusammensetzung 6 1 Der Bundesrat wählt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den gemeinsamen Verwaltungsrat der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung (Verwaltungsrat). Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. 7 1bis Der Bundesrat kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen ihres Amtes entheben. 8 AS Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan SR SR SR Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt
2 Alters- und Hinterlassenenversicherung 2 Der Verwaltungsrat zählt 11 Mitglieder. 9 Der Bundesrat bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin sowie den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin. 3 An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) mit beratender Stimme teil. 10 Art Aufgaben 1 Die Tätigkeit des Verwaltungsrates erstreckt sich auf: a. den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV- Ausgleichsfonds; Art. 107 AHVG); b. den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung (IV-Ausgleichsfonds; Art. 79 IVG und Art. 1 des BG vom 13. Juni über die Sanierung der Invalidenversicherung); c. den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung (EO-Ausgleichsfonds; Art. 28 EOG); 2 Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: a. Er legt die Gesamtorganisation der Ausgleichsfonds fest. b. Er bewilligt den Personaletat der Geschäftsstelle. c. Er bewilligt das Budget für die Verwaltungsausgaben der Ausgleichsfonds. d. Er bezeichnet die Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses. e. Er erteilt dem Verwaltungsratsausschuss und der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter die erforderlichen Weisungen. f. Er erlässt die Richtlinien für die Vermögensanlage. g. Er stellt die Zahlungsbereitschaft sicher. h. Er überwacht die gesamte Anlagetätigkeit. i. Er erstattet den Jahresbericht und legt die Jahresrechnungen der Ausgleichsfonds vor. j. Er orientiert zusammen mit dem BSV die Öffentlichkeit über die finanzielle Lage der Ausgleichsfonds. 3 Er legt die Ziele, Grundsätze, Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage so fest, dass er seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann und 9 Fassung gemäss Ziff. II 10 der V vom 12. Sept über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan SR
3 Verwaltung des Ausgleichsfonds dass die Anforderungen an Sicherheit, Rentabilität und Liquidität der Anlagen erfüllt werden. Art. 3 Verfahren 1 Der Präsident oder die Präsidentin beruft den Verwaltungsrat ein, wenn die Geschäfte es erfordern oder mindestens drei Mitglieder es verlangen. 2 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst. Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid In dringlichen Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin Abstimmungen schriftlich oder telefonisch durchführen. Solche Beschlüsse werden in das Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen. Absatz 2 gilt sinngemäss. 2. Abschnitt: Verwaltungsratsausschuss Art. 4 Zusammensetzung 1 Der Verwaltungsratsausschuss besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates. 2 An den Sitzungen des Verwaltungsratsausschusses nehmen ein Vertreter oder eine Vertreterin des BSV und ein Vertreter oder eine Vertreterin der EFV mit beratender Stimme teil. 14 Art. 5 Aufgaben 1 Der Verwaltungsratsausschuss bereitet alle Geschäfte des Verwaltungsrates vor. 2 Er fasst die für die Sicherstellung der laufenden Geschäftsführung erforderlichen Beschlüsse. 3 Seine Aufgaben und Befugnisse werden im einzelnen durch den Verwaltungsrat festgelegt. Art. 6 Verfahren 1 Der Präsident oder die Präsidentin beruft den Verwaltungsratsausschuss ein. 2 Der Verwaltungsratsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 3 Er fasst seine Beschlüsse nach dem gleichen Verfahren wie der Verwaltungsrat. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt
4 Alters- und Hinterlassenenversicherung 3. Abschnitt: Geschäftsstelle Art Stellung Die Geschäftsstelle untersteht dem Verwaltungsrat. Art. 7a 16 Personal 1 Der Verwaltungsrat ist für die Begründung, Änderung und Auflösung der Arbeitsverhältnisse der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters und deren Stellvertretung und der anderen Mitglieder der Geschäftsleitung zuständig Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter und das im betreffenden Fall verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung sind für die Begründung, Änderung und Auflösung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals zuständig Das Dienstverhältnis des Personals der Geschäftsstelle richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes. 4 Der Verwaltungsrat kann zwecks Gewinnung und Erhaltung von besonders qualifiziertem Personal mit Einwilligung des Eidgenössischen Finanzdepartementes für einzelne Personen von der Klassifizierung einer Stelle abweichen und die Beförderung sowie das Anfangsgehalt frei festlegen, soweit die Arbeitsmarktverhältnisse dies erfordern. Art. 8 Aufgaben des Geschäftsleiters oder der Geschäftsleiterin 19 1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter: a. 20 führt zusammen mit den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung die Geschäftsstelle aufgrund eines vom Verwaltungsrat vorgegebenen Pflichtenheftes; b. bereitet gemeinsam mit dem Präsidenten oder der Präsidentin die Geschäfte des Verwaltungsrates und des Verwaltungsratsausschusses vor; b bis. 21 erstellt gemeinsam mit dem Präsidenten oder der Präsidentin das Budget für die Verwaltungsausgaben der Ausgleichsfonds 22 ; 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juli Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juli Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juli
5 Verwaltung des Ausgleichsfonds c. ist für den Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrates und des Verwaltungsratsausschusses verantwortlich; d. 23 vertritt in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsrates die Ausgleichsfonds gegen aussen. 1bis Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin führt die Geschäfte nach den Weisungen des Verwaltungsrates und des Verwaltungsratsausschusses Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin hat an den Sitzungen von Verwaltungsrat und Verwaltungsratsausschuss beratende Stimme. 4. Abschnitt: Revisionsstelle Art. 9 1 Revisionsstelle ist die Eidgenössische Finanzkontrolle. Sie kann das Interne Inspektorat der Zentralen Ausgleichsstelle mit der Durchführung einzelner Prüfungen beauftragen. 2 Sie berichtet dem Bundesrat und dem Verwaltungsrat über die Prüfungsergebnisse. 5. Abschnitt: Fachausschüsse und aussenstehende Fachleute Art. 10 Der Verwaltungsrat kann Fachausschüsse bestellen und aussenstehende Fachleute beiziehen. 6. Abschnitt: 25 Vertretungsbefugnisse gegenüber Dritten Art. 10 bis Die Organe der Ausgleichsfonds handeln und verpflichten sich gegenüber Dritten in der Regel für die drei Ausgleichsfonds gemeinsam. Erfordern es die Umstände, so können die Organe gegenüber Dritten auch nur für einen einzelnen oder für zwei Ausgleichsfonds handeln oder sich verpflichten. 22 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juli Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan
6 Alters- und Hinterlassenenversicherung 2. Kapitel: Verwaltung und Rechnungswesen 26 Art Rechnungsführung 1 Die Ausgleichsfonds werden gemeinsam verwaltet. 2 Die Bilanzen und Betriebsrechnungen der Ausgleichsfonds werden getrennt geführt. 3 Die Anlagen und flüssigen Mittel werden gemeinsam bewirtschaftet. Der Anteil jedes Ausgleichsfonds wird monatlich nach einem von den zuständigen Organen festgelegten Verteilschlüssel in den drei Bilanzen und Betriebsrechnungen ausgewiesen. Die Querfinanzierung zwischen den Ausgleichsfonds ist untersagt, ausgenommen sind kurzfristige Geldflüsse in der Tresorerie. 4 Der Verwaltungsrat kann eine Bewertungsreserve bilden. Art Überführung von Vermögenswerten in eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital 1 Der Verwaltungsrat kann eine oder mehrere Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) nach Artikel 8 Absatz 1 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni (KAG) in der Form eines übrigen Fonds für traditionelle Anlagen nach Artikel 70 KAG gründen und einen Teil oder das gesamte Vermögen der Ausgleichsfonds in eine oder mehrere SICAV überführen. 2 Unternehmer- bzw. Anlegeraktionäre der SICAV sind ausschliesslich die Ausgleichsfonds. 3 Der Verwaltungsrat der Ausgleichsfonds stellt sicher, dass die Statuten der SICAV namentlich Folgendes vorsehen: a. Der Verwaltungsrat der SICAV besteht aus einer Mehrheit von Vertreterinnen und Vertretern des Verwaltungsrates der Ausgleichsfonds; zwei dieser Vertreterinnen und Vertreter müssen der Generalversammlung der SICAV als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident zur Wahl in den Verwaltungsrat der SICAV vorgeschlagen werden. b. Die Anstellungsbedingungen des Personals orientieren sich am Bundespersonalrecht. c. Auf die Mitglieder der leitenden Organe sowie auf weiteres Personal, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird, ist Artikel 6a Absätze 1 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März (BPG) sinngemäss anzuwenden. 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt SR SR
7 Verwaltung des Ausgleichsfonds Die SICAV hat das Personal gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität bei der Vorsorgeeinrichtung PUBLICA zu versichern. 5 Die SICAV gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger: a. die der SICAV zugeordnet sind und deren Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor der Gründung einer SICAV bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA zu laufen begonnen haben; b. deren Invalidenrente nach der Gründung einer SICAV zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Gründung eingetreten ist. 6 Die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und 22a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG) gelten sinngemäss. Art Monatsrechnungen Für die Ausgleichsfonds werden auf jedes Monatsende je eine Betriebsrechnung und Bilanz erstellt. Art Jahresbericht und Jahresrechnungen 1 Der Jahresbericht des Verwaltungsrates der Ausgleichsfonds wird auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossen Er enthält: a. die Jahresrechnungen (Bilanzen und Betriebsrechnungen) der Ausgleichsfonds; b. Angaben über den Bestand und die Entwicklung der Anlagen; c. Angaben zum Stand einer allfälligen Bewertungsreserve; d. den Bericht der Revisionsstelle. e. alle weiteren für die Aufsicht des Bundes und die Tätigkeit der Organe erforderlichen Angaben. 3 Der Verwaltungsrat bestimmt im Einvernehmen mit dem BSV und der Zentralen Ausgleichsstelle die Gliederung der Jahresrechnungen. 4 Die Jahresrechnungen geben Auskunft über die Marktwerte der Anlagen. 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt
8 Alters- und Hinterlassenenversicherung 3. Kapitel: Administrative Bestimmungen Art. 15 Zentrale Ausgleichsstelle Die Zentrale Ausgleichsstelle besorgt das Rechnungswesen der Ausgleichsfonds nach Weisungen des Verwaltungsrates. Art. 16 Unterschriftsberechtigung 1 Für den Verwaltungsrat und den Verwaltungsratsausschuss zeichnen gemeinsam der Präsident oder die Präsidentin sowie der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin, bei Verhinderung ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. 2 Der Verwaltungsrat bestimmt, in welchen Fällen die Unterschriftsberechtigung delegiert werden kann Art Art. 18 Entschädigungen und Vertragsbedingungen 37 1 Der Bundesrat legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Verwaltungsratsausschusses und die weiteren Vertragsbedingungen sowie die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der SICAV fest. Für das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) der Mitglieder des Verwaltungsrates der Ausgleichsfonds sowie des Verwaltungsrates der SICAV und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März (BPG) sinngemäss Der Verwaltungsrat entscheidet über die Entschädigung der Mitglieder der Fachausschüsse und der aussenstehenden Fachleute Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, mit Wirkung seit 1. Juli Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt SR Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juli
9 Verwaltung des Ausgleichsfonds Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 27. September über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben. Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Oktober Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung bestehende Kredit der AHV an die IV wird zu Marktbedingungen verzinst. 41 [AS ] 42 AS
10 Alters- und Hinterlassenenversicherung 10
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