EPILEPSIE UND FÜHRERSCHEIN

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1 EPILEPSIE UND FÜHRERSCHEIN

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3 LIEBE PATIENTIN, LIEBER PATIENT! LIEBE LESER! Die Diagnose Epilepsie bedeutet nicht automatisch den Verzicht auf das eigenständige Autofahren. Mit dieser Broschüre möchten wir Sie über die wichtigsten Punkte zum Thema Epilepsie und Autofahren informieren. Nachfolgend finden Sie Informationen aus den offiziellen Begutachtungsleitlinien, die für Menschen mit epileptischen Anfällen oder Epilepsie von Bedeutung sind. Das Informationsblatt erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihre / n behandelnde / n Ärztin/Arzt. Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung der Fahreignung sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (2016). 03

4 WAS BEDEUTET EINE EPILEPSIE FÜR DAS FÜHREN VON KRAFTFAHR- ZEUGEN? Mobilität spielt für die meisten Menschen eine große Rolle. Besonders das Auto ist für viele Menschen ein elementarer Bestandteil ihres Berufsund Privatlebens, sei es für die Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Einkaufen oder für die Freizeit. STÖRUNG Patienten, die zum ersten Mal einen Anfall haben Erstmaliger, unprovozierter Anfall (Anfall bedingt durch eine unbekannte Ursache) ohne Anhalt für eine beginnende Epilepsie Erstmaliger, provozierter Anfall (Anfall bedingt durch eine bekannte Ursache, z. B. Schlafentzug, Flackerlicht usw.) Patienten, bei denen die Diagnose Epilepsie bereits bekannt ist Epileptische Anfälle am Steuer führen fast immer zu Unfällen. Bei aktiver Teilnahme von Anfallskranken am Straßenverkehr ist daher das Risiko eines Unfalls mit erheblichem Personenschaden stark erhöht. Solange mit Anfällen zu rechnen ist, dürfen Betroffene daher i. d. R. kein Kraftfahrzeug lenken. Allerdings müssen nicht alle an Epilepsie Erkrankten dauerhaft auf das Fahrzeug verzichten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Führerschein erteilt bzw. wieder erteilt werden. Ganz entscheidend ist dabei der Nachweis einer anfallsfreien Zeit. (Siehe Tabelle.) Generell gilt für Epilepsie-Patienten Anhaltende Anfälle ohne zwangsläufige Einschränkung der Kraftfahreignung Erneuter Anfall bei bestehender Fahreignung nach langjähriger Anfallsfreiheit Beendigung einer antiepileptischen Therapie 04

5 GRUPPE 1 GRUPPE 2 Keine Kraftfahreignung für 6 Monate Keine Kraftfahreignung für 2 Jahre Keine Kraftfahreignung für minimal 3 Monate Keine Kraftfahreignung für minimal 6 Monate In der Regel keine Kraftfahreignung Ausnahme: In der Regel keine Kraftfahreignung Ausnahme: Mindestens 1-jährige Anfallsfreiheit (auch mit medikamentöser Therapie) Keine eignungsausschließende Nebenwirkung der Therapie Mindestens 5-jährige Anfallsfreiheit ohne medikamentöse Therapie Kraftfahreignung: 1. Bei ausschließlich während des Schlafes auftretenden Anfällen nach mindestens 3-jähriger Beobachtungszeit 2. Bei ausschließlich einfach fokalen Anfällen ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische, sensorische oder kognitive Behinderung nach mindestens 1-jähriger Beobachtungszeit Keine Kraftfahreignung Kraftfahreignung nach 6 Monaten wieder gegeben (falls keine Hinweise auf erhöhtes Wiederholungsrisiko); bei vermeidbaren Provokationsfaktoren 3 Monate Fahrpause Keine Kraftfahreignung Keine Kraftfahreignung für die Dauer der Reduzierung des letzten Medikamentes sowie die ersten 3 Monate ohne Medikation (Ausnahme in gut begründeten Fällen möglich) Keine Kraftfahreignung 05

6 WICHTIGE PUNKTE FÜR DIE BEURTEILUNG DER FAHREIGNUNG: Form und Häufigkeit der Anfälle Ergebnisse der neurologischen Untersuchung Prognose des weiteren Verlaufs durch den Facharzt Angaben zur Behandlung mit Medikamenten (Ne benwirkungen) Gut dokumentierter Krankheitsverlauf (z. B. mit hilfe des elektronischen Anfallskalenders EPI-Vista ) mit dem Nachweis einer anfallsfreien Zeit Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren kann in bestimmten Fällen nach festgelegten anfallsfreien Zeiten auch wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden. ln den Begutachtungsleitlinien werden die Führerscheinklassen in zwei Gruppen eingeteilt: GRUPPE 1 Führerscheinklassen A, A1, A2, B, BE, M, L, T GRUPPE 2 Führerscheinklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Fahreignung grundsätzlich nur, wenn der Betroffene keine Antiepileptika einnimmt. (Gruppe 2) 06

7 WICHTIGE HINWEISE Bei Fahrerlaubnisinhabern beider Führerscheingruppen ist eine jährliche Kontrolluntersuchung beim Neurologen erforderlich. Die Abstände der Untersuchungen können bei langjähriger Anfallsfreiheit auch verlängert werden. Die medikamentöse Behandlung der Epilepsie darf die Fahrtüchtigkeit nicht herabsetzen. Das ist insbesondere auch bei Präparat- oder Substanzwechseln zu beachten. Vorsicht ist geboten, wenn z. B. bedingt durch einen Rabattvertrag der Krankenkasse ein Wechsel des Präparates (mit demselben Wirkstoff) erfolgen muss. Durch den Präparatwechsel kann sich die Anfallssituation verschlechtern. Der Arzt sollte dann explizit auf den Einfluss der Antiepileptika hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit hinweisen. Gibt ein Führerscheinbewerber im Antragsformular der Straßenverkehrsbehörde nicht an, dass er an Epilepsie erkrankt ist, so sollte er das mit dem Neurologen besprechen. Dieser ist dann verpflichtet, in der Patientenakte zu vermerken, dass die Fahreignung besteht. Ist das nicht der Fall und der Patient ist an einem Unfall beteiligt, so muss er selbst beweisen, dass er die nötige Fahreignung besitzt. 07

8 RECHTE UND PFLICHTEN Nichteinhaltung der Richtlinien: Autofahrer, die sich nicht an diese Richtlinien halten und trotz bestehendem erheblichen Anfallsrisikos Auto fahren, müssen im Schadensfall damit rechnen, dass ihre Versicherungen nicht für den Schaden aufkommen und sie selbst unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen zu tragen haben. 08

9 WELCHE ÄRZTE KOMMEN ALS GUTACHTER IN FRAGE Als Gutachter haben folgende Ärzte die geeignete Qualifikation: Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, die sich aus den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ergibt. (FeV 65: Ärztliche Gutachter) Der begutachtende Arzt sollte nicht der behandelnde Arzt sein. Die Straßenverkehrsbehörde kann anordnen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bzw. ein Führerscheinbewerber ein entsprechendes Gutachten über seine Fahreignung vorlegt. Bei der Begutachtung sollten immer alle Aspekte der Erkrankung betrachtet werden. ln gut begründeten Fällen kann auch abweichend von den Richtlinien entschieden werden. Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen. ANFALLSKALENDER ERLEICHTERN DIE DOKUMENTATION Hilfreich für die Dokumentation der persönlichen Anfälle sind ein gut geführter Anfallskalender (ein elektronischer Anfallskalender ist z. B. unter zu finden) und eine regelmäßige ärztliche Betreuung des Patienten. Schlecht dokumentierte Krankheitsverläufe, z. B. bei häufigem Arztwechsel, wirken sich eher negativ aus. Zuverlässigkeit und Selbstverantwortung des Patienten sind eine wichtige persönliche Voraussetzung für die Fahreignung. 09

10 BERUFLICHE HILFE FÜR MENSCHEN MIT EPILEPSIE Ein Fahrerlaubnisentzug aufgrund einer Epilepsie kann erhebliche Probleme nach sich ziehen. Wenn z. B. der Anfallskranke seinen Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder in einer angemessenen Zeit erreichen kann, wird möglicherweise eine Kraftfahrzeughilfe in Form eines Beförderungskostenzuschusses gewährt. Diese Hilfe wird vom jeweils zuständigen Rehabilitationsträger geleistet. Wer zuständig ist, kann eine nach SGB IX eingerichtete Servicestelle in Erfahrung bringen (die Adresse erfahren Sie beim jeweiligen Arbeitsamt). Schwierigkeiten ergeben sich, falls zum Tätigkeitsfeld die gelegentliche Benutzung eines PKW gehört, z. B. Kunden- oder Baustellenbesuch. Dann kann der Betroffene eine Arbeitsassistenz in Form einer Fahrassistenz beim Integrationsamt beantragen. Hierfür ist unbedingt ein Schwerbehindertenausweis erforderlich. Menschen, die einen erstmaligen epileptischen Anfall erlitten haben, können für die nachfolgende Zeit des Fahrverbots ebenfalls eine Kraftfahrzeughilfe beantragen. WEITERFÜHRENDE INFORMATIONSQUELLEN: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (2016), Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, Bergisch Gladbach. BLL-Download.html?nn=

11 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung FeV) Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBI. I, S. 2214), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 02. Oktober 2015 (BGBI.I, S. 1674) geändert worden ist. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Neuntes Buch Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBI. I, S.1 046), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBI. I, S. 3234) geändert worden ist. Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Beratungsärztlichen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund. Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin. Stand Experten/01_sozialmedizin_forschung/downloads/sozmed/begutachtung/ leitlinien_rehazugang_lta.html Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBI. I, S. 2251), die zuletzt durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBI. I, S. 2848) geändert worden ist. 11

12 DESITIN ARZNEIMITTEL GMBH Weg beim Jäger 214, Hamburg 040 / / epi-info@desitin.de Mat.- Nr

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