Fachhochschule Münster Fachbereich Wirtschaft

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1 Fachhochschule Münster Fachbereich Wirtschaft Fachgruppe Steuern und Wirtschaftsprüfung Prof. Dr. Dirk Kiso Prof. Dr. Dirk Thoms-Meyer Prof. Dr. Olaf Tanto Richtlinien für die Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten im Bereich Steuern und Wirtschaftsprüfung (Stand: Mai 2012)

2 Inhaltsverzeichnis: 1. Vorbemerkung Allgemeine Empfehlungen Anzahl, Einband und Schriftspiegel Umfang Ordnungsschema Rechtschreibung Inhaltsverzeichnis und Gliederung Tabellen und Abbildungen Abkürzungen und Symbole Laufender Text Einleitung und Schluss Zitate Fußnoten Monografien und Sammelwerke Zeitschriftenbeiträge Kommentare Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit Verwaltungsanweisungen Internet-Seiten Anhang Literaturverzeichnis Monografien Beiträge aus Sammelwerken Zeitschriftenbeiträge Kommentare Internet-Seiten Sonstige Quellen... 19

3 9. Verzeichnis der Rechtsquellen und der sonstigen Quellen Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen Anhang: Beispiel für Verzeichnis der Rechtsquellen und der sonstigen Quellen

4 1. Vorbemerkung Dieser Leitfaden konzentriert sich auf Hinweise zur formalen Gestaltung einer wissenschaftlichen Arbeit. Die formale Gestaltung einer wissenschaftlichen Arbeit (Seminararbeit, Bachelorarbeit, Masterarbeit) ist nur eines von mehreren Benotungskriterien. Der methodische Ansatz, der Umfang und die Art der eigenständigen Arbeit, die Systematik des Gliederungsaufbaus sowie die Begründung des Lösungsvorschlags sind unstrittig für die Bewertung von größerer Bedeutung. Dennoch ist die äußere Form ein nicht unwesentlicher Aspekt für die Notenbildung: Zu einer sorgfältigen Arbeitsweise gehört nicht nur ein Abwägen der fachlichen Einzelheiten, sondern auch eine entsprechende Präsentation der Ergebnisse. Ausführliche Anregungen zur Planung und Ausführung von Seminar-, Bachelor- und Masterarbeiten enthalten beispielsweise: Bänsch, A., Wissenschaftliches Arbeiten, 10. Aufl., München Theisen, M. R., Wissenschaftliches Arbeiten, 15. Aufl., München Zu einer ordentlichen wissenschaftlichen Arbeit gehört eine klare, eindeutige Ausdrucksweise. In wissenschaftlichen Arbeiten sollte ein knapper, präziser und eher zurückhaltender Sprachstil verwendet werden, der sich in der Ausdrucksform von Reportagen oder Erlebnisberichten deutlich abheben muss. Diese Richtlinien sind als Empfehlung anzusehen, hiervon abweichende formale Gestaltungen, die konsistent und einheitlich sind, sind ebenfalls zulässig. Selbstverständlich beantworten die Kollegen der Fachgruppe in ihren Sprechstunden gerne alle Fragen, die bei der Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit auftreten. 2. Allgemeine Empfehlungen 2.1. Anzahl, Einband und Schriftspiegel Bachelor- und Masterarbeiten sind entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung i.d.r. in doppelter Ausfertigung beim Prüfungsamt abzugeben. Seminararbeiten sind in doppelter Ausfertigung beim jeweils betreuenden Kollegen abzugeben. Abschlussarbeiten sind zu binden, Seminararbeiten sollen links oben geklammert werden. Es sind DIN A4-Blätter

5 (Schreibmaschinenpapier) zu verwenden und nur einseitig zu beschreiben. Die Verwendung von Umweltschutzpapier wird begrüßt, aus Gründen der Lesbarkeit sollte dieses allerdings nicht zu dunkel sein. Auf der linken Seite des Blattes ist ein Rand von 5 cm freizulassen, auf der rechten ein Rand von 1,5 cm, oben ein Rand von 2,5 cm, unten ein Rand von 2 cm. Die Arbeiten sind mit einem Textverarbeitungssystem in 1 1/2-zeiligem Abstand zu schreiben. Der Schrifttyp kann frei gewählt werden. Vor neuen Absätzen ist mindestens ein Abstand von 6 pt freizulassen. Überschriften sind im Text ihrer Bedeutung entsprechend durch größere Abstände und/oder eine andere Formatierung (z.b. fett) herauszustellen Umfang Der Umfang einer Bachelor- oder Masterarbeit ergibt sich i.d.r. aus der jeweiligen Prüfungsordnung des Studiengangs. Seminararbeiten sollen den Umfang von 12 Seiten nicht überschreiten. Zu diesen Seiten zählen nur die inhaltlichen Ausführungen, also die Position 7 (Text) des im nachfolgenden Abschnitt vorgestellten Ordnungsschemas. Bei der Seitenvorgabe wurde von einer Formatierung in Times New Roman Schriftgrad 12 ausgegangen. Sollte ein anderes Textverarbeitungsprogramm oder eine andere Schriftart verwendet werden, ist eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen. Der Seitenumfang ist einzuhalten; eine Überschreitung führt zu Bewertungsabschlägen. Es handelt sich also bei der Vorgabe des maximalen Seitenumfangs nicht um ein formales, sondern auch um ein inhaltliches Beurteilungskriterium: Das Thema der Arbeit ist innerhalb einer vorgegebenen Zeit und in einem vorgegebenen Umfang zu bearbeiten Ordnungsschema Für den formalen Aufbau wird folgendes Ordnungsschema empfohlen: 1. Titelblatt (laut Vorgaben des Prüfungsamtes) 2. Inhaltsverzeichnis 3. Tabellen- und Abbildungsverzeichnis 4. Abkürzungsverzeichnis, evtl. Symbolverzeichnis 5. Text 6. evtl. Anhang 7. Literaturverzeichnis 8. Verzeichnis der Rechtsquellen und der sonstigen Quellen (siehe Anhang) 9. Eidesstattliche Erklärung (laut Vorgaben des Prüfungsamtes) 5

6 Außer dem Titelblatt sind alle Blätter zu nummerieren. Für die Positionen 2 bis 4 sollen römische Ziffern verwendet werden; ab Position 5 bis zur Position 8 sind - wieder mit 1 beginnend - arabische Ziffern zu verwenden Rechtschreibung Die Arbeit ist nach neuer Rechtschreibung anzufertigen. Die Arbeit sollte sorgfältig korrekturgelesen sein im Hinblick auf Rechtschreibung, Zeichensetzung und Zeilen- sowie Seitenumbrüche. 3. Inhaltsverzeichnis und Gliederung Die Gliederung ist von wesentlicher Bedeutung für das Verständnis einer wissenschaftlichen Arbeit. Aus ihrem Inhalt müssen der Gang der Bearbeitung ( roter Faden ) und der logische Aufbau ersichtlich sein. Eine folgerichtige und in sich geschlossene Gedankenführung zeigt sich in einer formallogisch einwandfreien Gliederung mit entsprechenden Gliederungspunkten. Positionen, die in der Gliederung auf derselben Stufe stehen, müssen inhaltlich den gleichen Rang einnehmen und von einer gemeinsamen, übergeordneten Problemstellung ausgehen. Die Positionen der Gliederung sind mit den entsprechenden Seitenangaben zu versehen. Der Gliederungstext muss mit den Überschriften der Abschnitte im Text buchstabengenau übereinstimmen und den Abschnittsinhalt knapp, aber genau kennzeichnen. Text zwischen einem Oberpunkt und dem nachgeordneten Unterpunkt der Gliederung soll allenfalls dann eingefügt werden, wenn er zur Verdeutlichung des Gedankengangs dient. Beispiel: Die Punkte bis klären den übergeordneten Problemkreis 2.1.; diese Punkte sollen untereinander und im Vergleich mit anderen Punkten auf gleicher Ebene (z.b bis ) von gleichem sachlichen Gewicht sein. Bei der Untergliederung ist darauf zu achten, dass beispielsweise einem Unterpunkt 1.1. auch ein Unterpunkt 1.2. folgt. Dabei soll vermieden werden, dass die einzelnen Unterpunkte eine wortgetreue Wiederholung des übergeordneten Punktes darstellen (z.b. 3. Begriff und Wesen..., 3.1. Begriff..., 3.2. Wesen... ). Eine übersichtliche und großzügige Anordnung der Gliederungspunkte (z.b. durch Einrücken) erleichtert den Einblick. Zu tiefe Untergliederungen (i.d.r. mehr als 5 Stufen) sind im Interesse der Übersichtlichkeit zu vermeiden. 6

7 Zur Gliederung stehen insbesondere die folgenden beiden Formen zur Verfügung: Dekadische Gliederung 1. (Überschrift 1. Ebene) 1.1. (Überschrift 2. Ebene) (Überschrift 3. Ebene) (Überschrift 3. Ebene) (Überschrift 4. Ebene) (Überschrift 5. Ebene) (Überschrift 5. Ebene) Alphanumerische Gliederung A. (Überschrift 1. Ebene) I. (Überschrift 2. Ebene) a) (Überschrift 3. Ebene) b) (Überschrift 3. Ebene) 1. (Überschrift 4. Ebene) aa) (Überschrift 5. Ebene) bb) (Überschrift 5. Ebene) 4. Tabellen und Abbildungen Tabellen und Schaubilder dürfen nur verwendet werden, sofern im Text explizit darauf Bezug genommen wird. Sie müssen klar bezeichnet werden. Auf eine genaue örtliche, zeitliche und sachliche Abgrenzung des Dargestellten ist zu achten. Im Querformat angeordnete Tabellen und Schaubilder sollten so in den Text eingefügt werden, dass die Arbeit zum Lesen im Uhrzeigersinn zu drehen ist. Unmittelbar unter die Darstellung sind eine kurze Erklärung der verwendeten Symbole (unabhängig von ihrer ausführlichen Erläuterung im Text/Symbolverzeichnis), die Quellenangabe. Die Quellenangabe steht direkt unter der Tabelle (dem Schaubild). Das Wort Quelle ist stets anzugeben. Bei vollständig selbst erstellten Tabellen bzw. Abbildungen kann eine Quellenangabe entfallen. Jede Tabelle bzw. 7

8 jedes Schaubild ist zu nummerieren. Die nummerierten Tabellen und Abbildungen werden hinter dem Inhaltsverzeichnis in einem Tabellen- und Abbildungsverzeichnis erfasst. Tabelle 5: Das Körperschaftsteueraufkommen der Bundesrepublik Deutschland Jahr Körperschaftsteueraufkommen ,9 Mrd ,9 Mrd ,173 Mrd. Quellen: Statistisches Jahrbuch 2009 für die Bundesrepublik Deutschland, Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Wiesbaden 2009, S Abkürzungen und Symbole Im laufenden Text sind Abkürzungen so wenig wie möglich zu verwenden. Anerkannt sind nur geläufige Abkürzungen (siehe hierzu beispielsweise den Duden) wie etc., usw., z.b.. Nicht zulässig sind Abkürzungen aus Bequemlichkeit wie BWL, Betr., ESt, StL, KapGes, BA. Gebräuchliche Abkürzungen sachlicher Art (z.b. EStG) können verwendet werden. Sämtliche verwendeten Abkürzungen sind im Abkürzungsverzeichnis aufzuführen. Einige Beispiele für allgemein übliche, formale Abkürzungen: Abb. = Abbildung Abs. = Absatz Aufl. = Auflage Bd. = Band Hrsg. = Herausgeber/-in i.d.r. = in der Regel i.v.m. = in Verbindung mit Nr. = Nummer S. = Seite s. = siehe vgl. = vergleiche 8

9 Beispiele für übliche Abkürzungen von Zeitschriften, Gesetzen und Institutionen: BB = Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH = Bundesfinanzhof BFuP = Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis (Zeitschrift) BR-Drucks. = Bundesrats-Drucksache BStBl = Bundessteuerblatt BT-Drucks. = Bundestags-Drucksache DB = Der Betrieb (Zeitschrift) DStR = Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStZ = Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift) EStDV = Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG = Einkommensteuergesetz EStR = Einkommensteuer-Richtlinien FR = Finanz-Rundschau (Zeitschrift) GmbHG = Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung INF = Die Information über Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift) StbJb = Steuerberater-Jahrbuch SteuerStud = Steuer & Studium (Zeitschrift) StuW = Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift) ZfB = Zeitschrift für Betriebswirtschaft (Zeitschrift) ZfbF = Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung (Zeitschrift) Auflistungen der im steuerlichen Bereich wichtigsten Abkürzungen finden sich beispielsweise in den Beck schen Textausgaben, Steuergesetze, Textsammlung (im Anschluss an das Inhaltsverzeichnis) sowie im Jahresinhaltsverzeichnis der Zeitschrift Betriebs-Berater. 9

10 Die Arbeit hat sich einer einheitlichen Symbolik zu bedienen. Werden Symbole aus fremden Quellen herangezogen, so sind sie, bei inhaltlicher Übereinstimmung, den in der Arbeit verwendeten anzupassen. Ausgenommen hiervon sind Symbole in wörtlichen Zitaten. 6. Laufender Text 6.1. Einleitung und Schluss Sehr wichtig ist eine klare Problemstellung. In die Einleitung gehören insbesondere eine Abgrenzung zum Gegenstand der Arbeit, die Bestimmung des Ziels der Abhandlung sowie Ausführungen zum methodischen Aufbau. Weiterhin sollen eventuell erforderliche Begriffsklärungen aus einem einleitenden Abschnitt hervorgehen. Die abschließenden Gedanken der Arbeit können eine thesenartige Zusammenfassung der Ergebnisse der Verfasserin bzw. des Verfassers beinhalten. Sowohl die Einleitung als auch der Schlussteil sind nach Möglichkeit mit einer sachlichen Überschrift zu versehen Zitate Jedes Zitat muss nachprüfbar sein! Einwandfreies Zitieren ist Ausdruck wissenschaftlicher Sorgfalt und Ehrlichkeit. Aus der Arbeit muss unzweifelhaft hervorgehen, welche Gedanken und Formulierungen von der Verfasserin bzw. vom Verfasser stammen und welche fremden Ursprungs sind. Jedes Zitat muss daraufhin geprüft werden, ob es - aus dem Zusammenhang gerissen nicht einen anderen als den vom Autor gegebenen Sinn erhält. Sollte gegen den Grundsatz der vollständigen und deutlichen Zitierung verstoßen werden, stellt eine solche Missachtung einen schweren materiellen Fehler dar. Um der vollständigen Zitierung zu entsprechen, sind alle Stellen, die wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Schriften (z.b. Monografien, Kommentare, Aufsätze oder Gerichtsentscheidungen) entnommen wurden, im Einzelnen zu belegen. Wenn in der Arbeit an verschiedenen Stellen auf einen Beitrag Bezug genommen wird, so ist der Beitrag durch ein entsprechendes Zitat auch mehrmals aufzuführen. Ein einmaliger Hinweis auf den Beitrag ist in diesem Fall nicht ausreichend. Grundsätzlich ist nach dem Originaltext zu zitieren. Nur in besonderen Ausnahmefällen, z.b. wenn das Originalwerk unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten objektiv nicht zugänglich ist (weder in der Bibliothek noch über Fernleihe erhältlich), kann nach einer Quellenangabe in der Sekundärliteratur zitiert werden. Der Quellenhinweis gibt in diesem Fall durch den Zusatz zitiert nach... auch die Sekundärliteratur an. Um dem Leser ein möglichst leichtes Auffinden der Zitate zu ermöglichen, ist auf die Deutlichkeit beim Zitieren zu achten. 10

11 Die Zitierweise muss so erfolgen, dass der Leser eine eindeutige Verbindung zwischen der Fußnote und der Literaturstelle herstellen kann. Die Seitenangabe ff ist nicht ausreichend. Bestehen eine Vielzahl gleichartiger Meinungen in der Literatur, ist beim Zitieren darauf zu achten, dass möglichst diejenige Quelle herangezogen wird, in der diese Meinung zum ersten Mal vertreten wurde. Zur Bestärkung dieser Meinung können weitere Zitate angeführt werden. Sollten mehrere Literaturstellen in einer Fußnote verwendet werden, ist entweder eine alphabetische oder eine chronologische Reihenfolge (älteste Quelle zuerst) zu wählen. Wörtliche (direkte) Zitate werden durch Anführungszeichen begonnen und beendet. Direkte Zitate erfordern grundsätzlich buchstäbliche Genauigkeit. Zusätze zum Original sind deshalb durch eingeklammerte Zusätze mit einem Hinweis, z.b. [Anm. d. Verf.], deutlich zu kennzeichnen. Hervorhebungen im zitierten Text sind grundsätzlich zu übernehmen; eigene Hervorhebungen sind mit dem Zusatz [Herv. durch d. Verf.] zu markieren. Das Auslassen eines Wortes ist durch zwei Punkte.., die Auslassung mehrerer Wörter durch drei Punkte... anzudeuten. Zitate in einem Zitat werden am Anfang und am Ende mit einem Apostroph ('...') versehen. Ein wörtliches Zitat soll im Allgemeinen nicht mehr als zwei bis drei Sätze umfassen. Erscheinen längere Zitate unvermeidlich, so sind sie im Text einzurücken und in einzeiligem Abstand zu schreiben. Wörtliche Zitate sollen sparsam verwendet werden. Grundsätzlich sollten die wiedergegebenen Gedanken in eigene Worte gefasst werden. Ein sinngemäßes (indirektes) Zitat liegt bei der Übernahme von Gedanken oder bei Anlehnung an einen anderen Autor (jedoch keine buchstabengenaue Übernahme!) vor. Der Umfang einer sinngemäßen Übernahme muss eindeutig erkennbar sein. Der Quellenhinweis bei sinngemäßen Zitaten beginnt mit Vgl.. Zitate aus englischen Quellen müssen i.d.r. nicht übersetzt werden. Zitate in anderen Fremdsprachen erfordern eine Übersetzung unter Angabe des Übersetzers. Bei Übersetzung durch die Verfasserin bzw. den Verfasser ist ein entsprechender Hinweis anzuführen. Längere fremdsprachliche Zitate sind zu übersetzen und in einer Fußnote in der Originalsprache anzugeben. Gesetzesvorschriften sind in laufenden Text zu zitieren, wobei die Quellenangabe so genau im Hinblick auf Absätze, Satzangaben, Nummern oder Buchstaben zu bestimmen ist, dass 11

12 Mehrdeutigkeiten ausgeschlossen werden. Die Fundstelle ist direkt nach dem Zitat oder am Satzende in Klammern anzugeben Fußnoten In Fußnoten sind die Quellenangaben sowie sachliche Randbemerkungen der Verfasserin bzw. des Verfassers aufzunehmen, nicht jedoch Text, für den im laufenden Text kein Platz verbleibt. Die Fußnoten sind vom Textteil der Seite durch einen kurzen Strich deutlich abzugrenzen. Sie sollen fortlaufend nummeriert werden und sind in Schriftgröße 10pt der gleichen Schriftart wie der Textteil in einzeiligem Abstand zu schreiben Monografien und Sammelwerke Die Literaturangaben sind in den Fußnoten - unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige oder um eine erneute Nennung handelt - grundsätzlich in der Kurzzitierweise zu erfassen: Name, Vorname, Kurztitel, Jahr, Seitenangabe Vornamen können abgekürzt oder ausgeschrieben werden. Die einmal gewählte Darstellungsform muss jedoch beibehalten werden. Mehr als jeweils drei Autoren oder Herausgeber müssen nicht vermerkt werden. In diesen Fällen sind die ersten drei Autoren anzugeben und mit dem Zusatz u.a. zu versehen. Die mehrmalige Verwendung desselben Kurztitels muss dabei nur bei demselben Verfasser vermieden werden. Existieren mehrere Bände eines Werkes, so sind die entsprechenden Bandangaben vor der Seitenangabe einzufügen. Sollte dieselbe Literaturangabe mehrfach verwendet werden, ist in jeder Fußnote dieselbe Kurzzitierweise beizubehalten; ein Verweis auf die bereits verwendete Quelle oder unterschiedliche Werke des gleichen Autors mit der Abkürzung ebenda, a.a.o., ders. oder derselbe" ist nicht zulässig. Im Regelfall muss die jeweils neueste Auflage zitiert werden. Eine Ausnahme ist selbstverständlich dann gegeben, wenn eine Auseinandersetzung mit Darlegungen aus älteren Auflagen erfolgt. Beispiele: Jacobs, O.H. (Hrsg.), Unternehmensbesteuerung, 2009, S. 287 Kaindl, G., Börsenhandel, 1989, S. 15 Moxter, A., Bilanzauffassungen, 1993, Sp Ordelheide, D./Rudolph, B./Büsselmann, E. (Hrsg.), Betriebswirtschaftslehre, 1991, S. 35 Scheffler, W., Besteuerung, 2009, S

13 Zeitschriftenbeiträge Gegenüber Zitaten aus Büchern unterscheidet sich die Zitierweise von Aufsätzen dadurch, dass auf einen Kurztitel verzichtet wird und der Titel der Zeitschrift anzugeben ist. Zeitschriftentitel sind so abzukürzen, wie es in der betreffenden Zeitschrift oder in anerkannten Publikationen, z.b. in Kommentaren, empfohlen wird. Wird eine Beilage einer Zeitschrift zitiert, ist die Beilagennummer anzugeben. Name, Vorname, Titel der Zeitschrift Jahr, Seitenangabe Beispiele: Bader, A., INF 1998, S. 15 Gelhausen, W./Fey, G., DB 1993, S Groh, M., BB 1994, S. 540 Hauptfachausschuss des IDW, WPg 1994, S. 24 Küting, K., BB 1995, Beilage 15, S. 9 o.v., FAZ vom , S. 11 Waterkamp, A., FR 1993, S Kommentare Bei Kommentaren wird (werden) der Name (die Namen) angegeben, unter dem (denen) der Kommentar erscheint. Ist ein solcher (Sind solche) nicht bekannt oder geläufig, wird der Titel des Kommentars angegeben. Ein Kurztitel ist lediglich dann notwendig, wenn unter einem Namen verschiedene Kommentare herausgegeben werden. Name, Vorname, (Kurztitel), Jahr, Paragraph Gesetz, Anmerkung/ Textziffer/ Randnummer/Randziffer Beispiele: Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K., 1997, 275 HGB, Anm. 11 Beck'scher Bilanz-Kommentar, 2012, 255 HGB, Anm. 20 Herrmann, C./Heuer, G./Raupach, A., 1999, 15a EStG, Anm. 91 Küting, K./Weber, C.-P., Rechnungslegung, 1995, 252 HGB, Rn. 23 Schmidt, L., 2012, 15 EStG, Rz

14 Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind grundsätzlich aus den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGHE) oder der Höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung (HFR) zu entnehmen. Bei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Reichsfinanzhofs) sind möglichst als Fundstellen entweder das Bundessteuerblatt (Reichssteuerblatt) oder die amtliche Sammlung des Bundesfinanzhofs (BFHE) anzugeben. Bei den Finanzgerichten sind grundsätzlich die Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) heranzuziehen. Das Aktenzeichen muss in den Fußnoten nicht angegeben werden. Es ist im Regelfall ausreichend, nur die erste Seite anzugeben. Nur dann, wenn unmittelbar auf einen Gedanke aus einer Urteilsbegründung verwiesen wird (z.b. durch wörtliches Zitat), sind die Anfangsseite des Urteils und zusätzlich in Klammern die den Gedanken enthaltende Seite bzw. die zitierten Seiten anzugeben. Beispiele: EuGH vom , HFR 2001, S. 514 RFH vom , RStBl 1930, S. 373 BFH vom , BStBl 1956 III, S. 149 BFH vom , BFHE 1997, S. 58 FG Berlin vom , EFG 1972, S. 486 BFH vom , BStBl 1970 II, S. 264 (S. 267) Verwaltungsanweisungen Bei Verwaltungsanweisungen ist als Fundstelle am besten das Bundessteuerblatt anzugeben. Das Aktenzeichen muss nicht aufgeführt werden. In der Fußnote sollte das Datum der Verwaltungsanweisung sowie die Anfangsseite der Fundstelle angegeben werden. Bei längeren Verwaltungsanweisungen bietet es sich an, auf die entsprechende Textziffer zu verweisen. Beispiele: BMF-Schreiben vom , BStBl 1983 I, S. 224, Tz BMF-Schreiben vom , BStBl 1987 I, S

15 Internet-Seiten Internet-Seiten sind unter Angabe des Verfassers oder, falls nicht bekannt, von o.v. sowie der Internet-Adresse (URL) und des Datums, an dem die Internet-Seite aufgefunden wurde, zu zitieren. Name, Vorname, Internet-URL (Lesedatum) Beispiele: Lang, M., ( ) Sommers, R.L., ( ) 7. Anhang Im Anhang ist nur zum Verständnis des Textes nicht unmittelbar benötigtes Material unterzubringen, z.b. größere tabellarische und grafische Darstellungen, längere Gesetzestexte, die dem Leser schwer zugänglich sind, oder Auszüge aus EDV-Programmen. Tabellen und Schaubilder, die im Text unmittelbar behandelt werden oder explizit darauf Bezug genommen wird, sollten in den Text eingebunden werden. Im Querformat angeordnete Tabellen und Schaubilder sollten so angeordnet werden, dass die Arbeit zum Lesen im Uhrzeigersinn zu drehen ist. Der Anhang ist nach Möglichkeit mit einer sachlichen Überschrift zu versehen. Wenn sich der Anhang in mehrere Teile untergliedert, ist dies durch eine Aufteilung in Anhang 1, Anhang 2,...ersichtlich zu machen. Jeder Anhang ist mit einer gesonderten Überschrift zu versehen. 8. Literaturverzeichnis Im Literaturverzeichnis werden die Quellen angegeben, auf die im Text in den Fußnoten Bezug genommen wurde. Dabei ist zum einen auf Vollständigkeit zu achten, und zum anderen sind Quellen, die zwar gelesen, jedoch letztlich nicht verwertet wurden, nicht in das Literaturverzeichnis aufzunehmen. Gesetze sind nicht im Literaturverzeichnis aufzuführen. Im Literaturverzeichnis sind sämtliche herangezogenen Quellen in alphabetischer Reihenfolge nach Verfassern geordnet anzugeben oder unter ohne Verfasserangabe (o.v.) einzuordnen. Beim Fehlen der Jahreszahl des Erscheinens wird dies mit ohne Jahresangabe" (o.j.) gekennzeichnet, bei Fehlen einer Angabe des Erscheinungsorts ohne Ortsangabe" mit (o.o.). Mehrere Veröffentlichungen eines Verfassers werden entsprechend ihrem Erscheinungsjahr in 15

16 zeitlich aufsteigender Reihenfolge aufgeführt, d.h. die älteste Quelle ist zuerst anzugeben. Eine Aufgliederung des Literaturverzeichnisses nach Kommentaren, Büchern, Dissertationen, Aufsätzen usw. soll unterbleiben Monografien Im Literaturverzeichnis stehen der Name und Vorname des/der Verfasser oder Herausgeber (ohne akademische Grade und Titel) vor der vollständigen Erfassung aller bibliografischen Daten. Vornamen können abgekürzt oder ausgeschrieben werden; die gewählte Darstellungsform muss jedoch beibehalten werden. Die Herausgeberschaft wird durch den Zusatz (Hrsg.) nach dem Namen gekennzeichnet. Der nach dem Verfasser/Herausgeber anzuführende Kurztitel der Monografie (ein bis zwei prägnante Wörter), der für die Zitierung in Fußnoten benötigt wird, ist aus den Titeln zu entnehmen. Bei Sammelwerken ist der Kurztitel dem Titel des Aufsatzes und nicht dem Einbandtitel des Werkes oder der Zeitschrift zu entnehmen. Der Kurztitel und das Erscheinungsjahr sind nach dem Verfasser/Herausgeber in Klammern anzuführen. Name, Vorname (Hrsg.) (Kurztitel, Jahr), Titel, Band, Auflage, Verlagsort Erscheinungsjahr Beispiele: Gassner, W. (Unterkapitalisierung, 1996), Internationale Aspekte der Unterkapitalisierung, Landesbericht Österreich, in: Cahiers de droit fiscal international, Vol. LXXXIb (1996), S Hartmann-Wendels, T. (Rechnungslegung, 1991), Rechnungslegung der Unternehmen und Kapitalmarkt aus informationsökonomischer Sicht, Heidelberg 1991 Heigl, A. (Unternehmensbesteuerung, 1996), Unternehmensbesteuerung, 2. Aufl., München/Wien 1996 Jacobs, O.H. (Hrsg.) (Unternehmensbesteuerung, 2009), Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 4. Aufl., München 2009 Kaindl, G. (Börsenhandel, 1989), Das Zulassungsverfahren zum amtlichen Börsenhandel für Aktien-Erstemissionen, Nürnberg 1989 Ordelheide, D./Rudolph, B./Büsselmann, E. (Hrsg.) (Betriebswirtschaftslehre, 1991), Betriebswirtschaftslehre und ökonomische Theorie, Stuttgart 1991 Scheffler, W. (Besteuerung, 2009), Besteuerung von Unternehmen, Band I: Ertrag-, Substanzund Verkehrsteuern, 11. Aufl., Heidelberg

17 8.2. Beiträge aus Sammelwerken Bei Angabe einzelner Beiträge aus Sammelwerken ist nach dem Verfasser des Beitrags und dem Kurztitel, der dem Beitragstitel - nicht dem Sammelwerkstitel - zu entnehmen ist, der Titel des Beitrags zu nennen. Im Anschluss daran wird, durch in: abgetrennt, der Sammelband nach den Regeln für Monografien zitiert. Als Abschluss sind die erste und letzte Seiten- bzw. Spaltenzahl des Beitrags anzufügen. Name, Vorname (Kurztitel, Jahr), Titel des Aufsatzes, in: Name und Vorname des Herausgebers (Hrsg.), Titel des Sammelwerkes, Band, Auflage, Erscheinungsort Erscheinungsjahr, Seiten-/Spaltenangabe Beispiele: Mathiak, W. (Herstellungskosten, 1984), Anschaffungs- und Herstellungskosten, in: Raupach, A. (Hrsg.), Werte und Wertermittlung im Steuerrecht, DStJG 1984, S Moxter, A. (Bilanzauffassungen, 1993), Bilanzauffassungen, in: Wittmann, W. (Hrsg.), Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, Bd. 1, 5. Aufl., Stuttgart 1993, Sp Rehkugler, H. (Kostenbegriffe, 1993), Kostenbegriffe, Kostenarten und Kostenkategorien, in: Wittmann, W. (Hrsg.), Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, Teilband 2, I-Q, 5. Aufl., Stuttgart 1993, Sp Wöhe, G. (Aufgaben, 1983), Die Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre und das Postulat der Wertfreiheit, in: Fischer, L. (Hrsg.), Unternehmung und Steuer, Festschrift zur Vollendung des 80. Lebensjahres von Peter Scherpf, Wiesbaden 1983, S Zeitschriftenbeiträge Zeitschriftenartikel sind ohne Kurztitel zu zitieren, da die Angabe für Fußnoten nicht benötigt wird. Nach dem Titel des Beitrags ist, durch in: abgetrennt, der Titel der Zeitschrift, bei ausländischen Zeitschriften der Erscheinungsort, das Erscheinungsjahr (bei amerikanischen und französischen Zeitschriften ersatzweise auch der Jahrgang der Zeitschriften) und die erste und letzte Seitenzahl des Beitrags anzugeben. Wird eine Beilage einer Zeitschrift zitiert, ist die Beilagen-Nummer anzugeben. Wird eine Zeitung zitiert, ist die Ausgaben-Nummer anzugeben. Name, Vorname, Titel des Beitrags, in: Titel der Zeitschrift (Erscheinungsort) Erscheinungsjahr, Seitenangabe 17

18 Beispiele: Bader, A., Erbschaft- und schenkungsteuerliche Optimierung privater Vermögensübertragungen, in: INF 1998, S , Birkenfeld, W., Zweifelsfragen bei der Einschränkung des Vorsteuerabzugs durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, in: NWB 1999, Fach 7, S Gelhausen, W./Fey, G., Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und Zukunftsbezogenheit von Aufwendungen - Anmerkung zu dem BFH-Urteil vom , IV R 28/91, in: DB 1993, S Groh, M., Ausscheiden eines Gesellschafters in der Bilanz der Personengesellschaft, in: BB 1994, S Hauptfachausschuss des IDW, Stellungnahme HFA 2/1993: Zur Bilanzierung bei Personenhandelsgesellschaften, in: WPg 1994, S o.v., Das Handelsrecht soll reformiert werden, in: FAZ vom , Nr. 181, S. 11 Waterkamp, A., Freizügigkeit und Ehegattensplitting, in: FR 1993, S Kommentare Bei Kommentaren wird (werden) der Name (die Namen) angegeben, unter dem (denen) der Kommentar erscheint; ist ein solcher nicht bekannt oder geläufig, wird der Titel des Kommentars angegeben. Ein Kurztitel ist nur dann notwendig, wenn unter einem Namen verschiedene Kommentare herausgegeben werden. Die weiteren bibliografischen Angaben unterscheiden sich von Monografien nur durch die Angabe der Bearbeiter, soweit vorhanden, und des Stands der verwendeten Ausgabe bei Loseblattsammlungen. Name, Vorname (Kurztitel, Jahr), Titel des Kommentars, Band, Bearbeiter, Auflage, Verlagsort Erscheinungsjahr, Stand Beispiele: Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K., Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar zum HGB, AktG, GmbHG, PublG nach den Vorschriften des Bilanzrichtlinien- Gesetzes, bearb. von Forster, K.H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. u.a., 6. Aufl., Stuttgart 1997 Herrmann, C./Heuer, G./Raupach, A., Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., Köln 1996, Stand: Mai

19 Kirchhof, P./Söhn, H., Einkommensteuergesetz, Kommentar, Heidelberg 1986, Stand: März 2001 Küting, K./Weber, C.-P. (Hrsg.) (Rechnungslegung, 1995), Handbuch der Rechnungslegung, Kommentar zur Bilanzierung und Prüfung, Bd. 1a, 4. Aufl., Stuttgart 1995 Küting, K./Weber, C.-P. (Hrsg.) (Konzernrechnungslegung, 1998), Handbuch der Konzernrechnungslegung. Kommentar zur Bilanzierung und Prüfung, 2. Aufl., Stuttgart 1998 Schmidt, L., Einkommensteuergesetz, 31. Aufl., München Internet-Seiten Internet-Seiten sind unter Angabe des Verfassers oder, falls nicht bekannt, von o.v. und des Seiten-Titels zu zitieren. Als Fundstelle ist die Internet-Adresse (URL) und wegen der Dynamik des Internets das Datum des Abrufs der Internet-Seite anzugeben. Außerdem muss ein Exemplar des Dokuments vorgelegt werden können, so dass der Inhalt nachträglich überprüft werden kann, da zahlreiche Dokumente nur für begrenzte Zeit im Internet verfügbar sind. Name, Vorname, Titel, Internet-URL (Lesedatum) Beispiele: Lang, M., Steuerrecht-Expertensystem, ( ) Sommers, R.L., The Tax Prophet, ( ) 8.6. Sonstige Quellen Die Quellen sind so ausführlich zu beschreiben, dass ein Auffinden ohne umfangreiche Recherchen möglich ist. Die Angaben sind im Einzelfall festzulegen; allgemeine Vorgaben sind nicht möglich. 9. Verzeichnis der Rechtsquellen und der sonstigen Quellen Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsanweisungen und sonstige Quellen sind gesondert in ein Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind jeweils entsprechend ihrer zeitlichen Erscheinung zu ordnen (die älteren Quellen zuerst). Die verwendeten Gesetzesfassungen sind nicht in das Verzeichnis der Rechtsquellen aufzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Gesetzesfassungen zitiert werden. In diesem Falle muss aber eine entsprechende Identifikation in den Fußnoten erfolgen. 19

20 9.1. Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen Als Verfasser werden bei Gerichtsentscheidungen das entscheidende Gericht und bei Verwaltungsanweisungen die Bezeichnung der Verwaltungsanweisung und das Datum der Entscheidung/Anweisung angeführt. Das Aktenzeichen dient v.a. der eindeutigen Identifikation der Entscheidung/Anweisung. Abschließend sind Fundstelle und die erste Seitenzahl der Quelle zu nennen. Zusätzliche Angaben können zweckmäßig sein; hier ist von Fall zu Fall zu entscheiden (Beispiele siehe Anhang). Gericht/Bezeichnung der Verwaltungsanweisung vom Datum, Aktenzeichen, Fundstelle, Seitenangabe Beispiele: EuGH vom , Rs. C-408/98, HFR 2001, S. 514 BFH vom , IV R 87/92, BStBl 1994 II, S. 176 BMF-Schreiben vom , IV B 4 - S /96, BStBl 1996 I, S Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen Als Verfasser wird bei Drucksachen die Institution, die Nummer und das Datum der Drucksache angegeben. Institution Nummer vom Datum, Titel der Drucksache Beispiel: BR-Drucks. 129/99 vom , Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (Gesetzesbeschluss) BT-Drucks. 14/1153 vom , DBA Österreich, Finnland und Schweden (Beschlussempfehlung und Bericht) 20

21 Anhang 21

22 Anhang: Beispiel für Verzeichnis der Rechtsquellen und der sonstigen Quellen I. Verzeichnis der Gerichtsentscheidungen Datum Aktenzeichen Quelle 1. Europäischer Gerichtshof Rs. C-107/94 EuGHE 1996-I, S Bundesverfassungsgericht I BvR 352/71 BVerfGE 49, S Bundesgerichtshof II ZR 67/73 BGHZ 65, S Reichsfinanzhof VI 382/41 RStBl 1942, S Bundesfinanzhof VI 239/65 BFHE 97, S IV R 64/93 BStBl 1996 II, S Finanzgerichte FG Düsseldorf VII 596/77 K EFG 1980, S. 305 II. Verzeichnis der Erlasse, Schreiben und Verfügungen der Finanzverwaltung BMF-Schreiben vom , IV B 2 - S /80, BStBl 1980 I, S. 134 Erlass FinMin. NRW vom , S /116 - V B 5, DStR 1981, S. 172 III. Verzeichnis der sonstigen Quellen BR-Drucks. 129/99 vom , Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (Gesetzesbeschluss) BT-Drucks. 14/1153 vom , DBA Österreich, Finnland und Schweden (Beschlussempfehlung und Bericht) o.v., Haushalt konsolidieren, Steuern sichern, Renten sichern: Zukunft gestalten, in: BMF Finanznachrichten, Nr. 18/99 vom , S

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