Die bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen. Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg
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- Hartmut Brandt
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1 Die bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg
2 KONTROVERSE UM DIE WINDENERGIE 2
3 3
4 Bauplanungsrecht BAURECHTLICHE GRUNDBEGRIFFE Innenbereich Außenbereich 4
5 35 Abs. 1 BauGB : Privilegierte Vorhaben zulässig, wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen SYSTEMATIK DES 35 BAUGB Ziel : Außenbereich von nicht privilegierter Bebauung möglichst freihalten 35 Abs. 2 BauGB : sonstige Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden 5
6 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BauGB: Außenbereich, 35 Abs. 1 BauGB : Privilegierte Vorhaben Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es ( ) Nr. 5 der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient PRIVILEGIERUNG DER WINDENERGIE 1. Liegt eine Privilegierung vor? 2. Stehen Öffentliche Belange entgegen? 3. Ist die Erschließung gesichert? 6
7 35 Abs. 3 BauGB : Öffentliche Belange 35 Abs. 3 BauGB: Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben ÖFFENTLICHE BELANGE 1.den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, ( ) 3.schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, ( ) 5.Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, ( ) Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. 7
8 35 Abs. 3 BauGB : Öffentliche Belange 35 Abs. 3 BauGB: Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben ÖFFENTLICHE BELANGE 1.den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, Einfache Festlegungen im Flächennutzungsplan rechtfertigen regelmäßig keine Versagung von Genehmigungen, da der Flächennutzungsplan keine Rechtsnorm ist, die Außenwirkung gegenüber dem Genehmigungsempfänger entfaltet. Bsp. Fläche für Land- und Fortwirtschaft genügt nicht, konkrete und sachliche zutreffende Festsetzungen können aber vereinzelt entgegenstehen ( Fläche zum Schutz von Natur und Landschaft ), wenn ein Nebeneinander nicht möglich ist 8
9 35 Abs. 3 BauGB : Öffentliche Belange 35 Abs. 3 BauGB: Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben ÖFFENTLICHE BELANGE 3.schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, Verweis auf das Immissionsschutzrecht, 3 BImSchG. Bestimmung soll verhindern, dass der Außenbereich mit Immissionen belastet wird. 9
10 35 Abs. 3 BauGB : Öffentliche Belange 35 Abs. 3 BauGB: Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben ÖFFENTLICHE BELANGE 5.Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, Vorhaben kann gegen eine Landschaftsschutzverordnung verstoßen oder verschandelnd wirken ( Verspargelung ). Setzt jedoch voraus, dass es sich wegen ihrer Schönheit und Funktion um ein besonders schützenswertes Gebiet handelt oder ein besonders grober Eingriff in die Landschaft vorgenommen wird. Das ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Auch Denkmalschutz kann beeinträchtigt werden. 10
11 35 Abs. 3 BauGB : Öffentliche Belange 35 Abs. 3 BauGB: Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist ÖFFENTLICHE BELANGE seit 1996: Möglichkeit der Ausweisung von Konzentrationsflächen 5 Abs. 1 S. 1 BauGB Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. 11
12 35 Abs. 3 S. 3 BauGB : Konzentrationsflächen Vierstufiges Verfahren KONZENTRATIONSFLÄCHEN -1- Ausweisung von Tabuzonen -2- Prüfung der Potentialflächen -3- Festsetzung von Konzentrationsflächen -4- Validierung der Konzentrationsfläche 12
13 35 Abs. 3 S. 3 BauGB : Konzentrationsflächen -1- Ausweisung von Tabuzonen KONZENTRATIONSFLÄCHEN harte Tabuzonen weiche Tabuzonen 13
14 35 Abs. 3 S. 3 BauGB : Konzentrationsflächen -1- Ausweisung von Tabuzonen KONZENTRATIONSFLÄCHEN? harte Tabuzonen Aus sachlichen Gründen für die Windenergie schlechthin ungeeignet BVerwG 2012: zb Artenschutz, Immissionsschutz, Gemeinde hat Einschätzungsprärogative OVG NW 2013: Zurückhaltung bei harte Tabuzonen für WEA, nur in aufgezählten Bereichen. 14
15 35 Abs. 3 S. 3 BauGB : Konzentrationsflächen -1- Ausweisung von Tabuzonen KONZENTRATIONSFLÄCHEN Weiche Tabuzonen stehen für die Windenergie nach dem Willen der Gemeinde nicht zur Verfügung und sollen grundsätzlich ausgeschlossen sein. Sie stehen aber der planerischen Abwägung der Gemeinde offen weiche Tabuzonen Wichtig: die Gemeinde muss im FNPL dokumentieren und erkennen lassen, dass sie weiche Tabuzonen definiert und welche Kriterien sie dazu bewogen hat! Gründe für Bewertung müssen offengelegt werden. 15
16 35 Abs. 3 S. 3 BauGB : Konzentrationsflächen -4- Validierung der Konzentrationsfläche KONZENTRATIONSFLÄCHEN Verbleibt genügend Raum für das privilegierte Vorhaben WEA? Keine statische prozentuale Regelung, sondern dynamische Betrachtung: - Wie vorbelastet ist das Gebiet? - Welche Eigenart herrscht vor? -Welche Entwicklungen stehen tatsächlich an? - Prozentuale Verteilung ist aber Indiz! Folge: eine Feigenblattplanung ist unzulässig! 16
17 Fazit FAZIT Das Bauplanungsrecht leistet durch die Privilegierung seinen Beitrag zur Energiewende WEA sind bauliche Anlagen, die ein nicht unerhebliches Konfliktpotential mit anderen Nutzungen des Außenbereichs aufweisen Konfliktpotential hätte bereits früher durch den Gesetzgeber erkannt und gelöst werden müssen Gemeinde kann die Ansiedlung über die Ausweisung von Vorranggebieten steuern ( Kompromiss ) Keine überzogene Anforderung an die Darstellung und Abwägung von Konzentrationsflächen, die gemeindliche Steuerung muss weiter möglich bleiben Grenzen des Ausbaus der on-shore Windkraft in Sicht, Modernisierung bestehender Standorte wichtig ( Repowering ) 17
18 BVerwG, Urteil vom CN 1.11, 2.11, DVBl. 2013, 507 ff (mit Anm. Stuer) OVG NW, Urteil vom D 46/12.NE, DVBl. 2013, 1130 (mit Anm. Stuer) Schröer / Kullick, Windkraftanlagen in der jüngeren Rechtsprechung der Verwaltunsggerichtsbarkeit, NZBau 2013, 563 Fest, Die Windenergie im Recht der Energiewende, NVwZ 2012, 1129 Wustlich, Das Recht der Windenergie im Wandel, ZUR 2007, 16 Hornmann, Windkraft Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, NVwZ 2006, 969 RECHTSPRECHUNG UND QUELLEN (AUSWAHL) 18
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