KLINISCHE PRÜFUNGEN UND KLINISCHE BEWERTUNG IM RAHMEN DER MDR
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- Elly Martin
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1 KLINISCHE PRÜFUNGEN UND KLINISCHE BEWERTUNG IM RAHMEN DER MDR
2 AGENDA Firmenprofil Marktübersicht Was ändert sich im Rahmen der MDR? Überblick klinische Bewertungen und klinische Prüfungen Ausnahmen Neuerungen Beispiel Ausblick / Probleme Seite 2
3 GESCHICHTE INNOVATION, PRÄZISION UND SERVICE SEIT ÜBER 30 JAHREN Mitarbeiter 1 Kunde: Uni Erlangen National 10 verschiedene Artikel im Sortiment 180 Mitarbeiter, davon 18 Auszubildende 450 Kunden 2016 International (Europa, Asien, Südamerika) verschiedene Artikel im Sortiment Seite 3
4 PORTFOLIO LÖSUNGEN FÜR UNSERE KUNDEN Hüftendoprothetik Primär - Revision Knieendoprothetik Primär - Revision Wirbelsäulenimplantate Ostesynthese Produkte für Orthopäden, Unfall- und Neurochirurgen Sonderanfertigungen Seite 4
5 MARKTÜBERSICHT VERGLEICH LÄNDER MITTELSTÄNDISCH GEPRÄGT Insgesamt Unternehmen / Beschäftigte Unternehmen mit über 20 Beschäftigten 95 Prozent weniger als 250 Mitarbeiter INNOVATIV a. 9% des Umsatzes in Forschung und Entwicklung (Chemieindustrie 5%, verarbeitende Industrie 3,8%) WICHTIGER WIRTSCHAFTS- UND ARBEITSMARKTFAKTOR 2,2 Mrd. Umsatz der produzierenden Medizintechnikunternehmen in D in 2012 Produkte im Wert von 15 Mrd. in Export (Exportquote > 65%) Quelle: BVMed / Hornschild et. al., 2005 Seite 5
6 MARKÜBERSICHT BVMED BRANCHENBERICHT MEDIZINTECHNOLOGIEN 2016 Fakten zur MedTech-Branche: 1. Die MedTech-Branche ist ein wichtiger Wirtschafts- und Arbeitsmarktfaktor. Die Branche beschäftigt in Deutschland insgesamt rund Menschen. Jeder Arbeitsplatz sichert zudem 0,75 Arbeitsplätze in anderen Bereichen. Die deutschen MedTech-Unternehmen wachsen dabei insbesondere auf ausländischen Märkten. Die Exportquote liegt bei über 65 Prozent. 2. Die MedTech-Branche ist mittelständisch geprägt. 95 Prozent der MedTech-Unternehmen beschäftigen weniger als 250 Mitarbeiter. 3. Die MedTech-Branche ist innovativ und hat sehr kurze Produktzyklen. Rund ein Drittel ihres Umsatzes erzielen die deutschen Medizintechnikhersteller mit Produkten, die nicht älter als 3 Jahre sind. Im Durchschnitt investieren die forschenden MedTech-Unternehmen rund 9 Prozent ihres Umsatzes in Forschung und Entwicklung. Deshalb ist für uns eine zusammenhängende, abgestimmte Innovationspolitik zwischen Forschungs-, Wirtschafts- und Gesundheitsressort von großer Bedeutung, um die Innovationskraft der MedTech-Branche zu erhalten. 4. Der Gesamtumsatz der produzierenden Medizintechnikunternehmen (mit über 20 Beschäftigten) legte in Deutschland nach Angaben der offiziellen Wirtschaftsstatistik im Jahr 2015 um 11,6 Prozent auf 28,4 Milliarden Euro zu. Quelle: Seite 6
7 ÜBERBLICK KLINISCHE BEWERTUNG UND PRÜFUNG IN DER MDR Kapitel VI (Artikel 61 82) Klinische Bewertung und klinische Prüfung Anhang XIV Klinische Bewertung und klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen Anhang XV Klinische Prüfungen Seite 7
8 ÜBERBLICK KLINISCHE BEWERTUNG Klinische Bewertung (Artikel 61) Ein geplanter Prozess über den gesamten Produktlebenszyklus Bestätigung der Erfüllung der einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen auf der Grundlage klinischer Daten, die einen ausreichenden klinischen Nachweis bieten Der Umfang des klinischen Nachweises muss den Merkmalen des Produkts und seiner Zweckbestimmung angemessen sein. Bestandteil der technischen Dokumentation Notwendig für jedes Medizinprodukt Seite 8
9 ÜBERBLICK KLINISCHE BEWERTUNG Klinische Bewertung (Artikel 61) Die Bestätigung der Erfüllung der einschlägigen grundlegenden Sicherheitsund Leistungsanforderungen gemäß Anhang I bei normalem bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts sowie die Beurteilung unerwünschter Nebenwirkungen und der Vertretbarkeit des Nutzen-Risiko- Verhältnisses gemäß Anhang I Abschnitte 1 und 8 erfolgen auf der Grundlage klinischer Daten, die einen ausreichenden klinischen Nachweis bieten, gegebenenfalls einschließlich einschlägiger Daten gemäß Anhang III. Der Hersteller spezifiziert und begründet den Umfang des klinischen Nachweises, der erforderlich ist, um die Erfüllung der einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen zu belegen. Der Umfang des klinischen Nachweises muss den Merkmalen des Produkts und seiner Zweckbestimmung angemessen sein. Seite 9
10 ÜBERBLICK KLINISCHE BEWERTUNG Bei der Planung, der kontinuierlichen Durchführung und der Dokumentierung einer klinischen Bewertung haben Hersteller folgende Aufgaben: Ermittlung der verfügbaren klinischen Daten, die für das Produkt und seine Zweckbestimmung relevant sind, sowie sämtlicher Lücken im klinischen Nachweis durch systematische Auswertung der wissenschaftlichen Fachliteratur; Beurteilung aller relevanten klinischen Daten durch Bewertung ihrer Eignung zum Nachweis der Sicherheit und Leistung des Produkts; Erzeugung neuer oder zusätzlicher klinischer Daten, die für die Behandlung noch offener Fragen erforderlich sind, durch sachdienlich konzipierte klinische Prüfungen gemäß dem klinischen Entwicklungsplan und Analyse aller relevanten klinischen Daten, um zu Schlussfolgerungen bezüglich der Sicherheit und der klinischen Leistung des Produkts einschließlich seines klinischen Nutzens zu gelangen. Seite 10
11 ÜBERBLICK KLINISCHE DATEN Klinische Daten Klinische Prüfungen Klinische Prüfungen von nachgewiesenermaßen gleichartigen Produkten Einschlägige klinische Fachliteratur über klinische Erfahrungen mit dem Produkt oder nachgewiesenermaßen gleichartigen Produkten Aktive Marktbeobachtung Registerdaten Usw. Seite 11
12 ÜBERBLICK GLEICHARTIGKEIT Vergleich mit anderen Produkten muss technisch, biologisch und klinisch nachgewiesen und wissenschaftlich begründet werden Es darf keinen klinisch bedeutsamen Unterschied geben Hinreichenden Zugang zu den Daten des vergleichenden Produkts Bei Fremdprodukten Vertrag für uneingeschränkten Zugang zur technischen Dokumentation notwendig Seite 12
13 ÜBERBLICK GLEICHARTIGKEIT Technisch: Das Produkt ist von ähnlicher Bauart, wird unter ähnlichen Anwendungsbedingungen angewandt, haben ähnliche Spezifikationen und Eigenschaften einschließlich physikalisch-chemischer Eigenschaften wie Energieintensität, Zugfestigkeit, Viskosität, Oberflächenbeschaffenheit, Wellenlänge und Software-Algorithmen, verwendet gegebenenfalls ähnliche Entwicklungsmethoden und hat ähnliche Funktionsgrundsätze und entscheidende Leistungsanforderungen. Biologisch: Das Produkt verwendet die gleichen Materialien oder Stoffe im Kontakt mit den gleichen menschlichen Geweben oder Körperflüssigkeiten für eine ähnliche Art und Dauer des Kontakts bei ähnlichem Abgabeverhalten der Stoffe einschließlich Abbauprodukte und herauslösbarer Bestandteile ( leachables ). Klinisch: Das Produkt wird unter der gleichen klinischen Bedingung oder zum gleichen klinischen Zweck, einschließlich eines ähnlichen Schweregrads und Stadiums der Krankheit, an der gleichen Körperstelle und bei ähnlichen Patientenpopulationen in Bezug auf u.a. Alter, Anatomie und Physiologie angewandt, hat die gleichen Anwender und erbringt eine ähnliche, maßgebliche und entscheidende Leistung im Hinblick auf die erwartete klinische Wirkung für eine spezielle Zweckbestimmung. Seite 13
14 ÜBERBLICK KLINISCHE PRÜFUNGEN Klinische Prüfungen (Artikel 62) Nachweis der angegebenen Leistung Nachweis des angegebenen klinischen Nutzens Nachweis der klinischen Sicherheit des Produkts Bestimmung von gegebenenfalls auftretenden unerwünschten Nebenwirkungen Seite 14
15 ÜBERBLICK KLINISCHE PRÜFUNGEN Definitionen klinische Leistung bezeichnet die Fähigkeit eines Produkts, die sich aufgrund seiner technischen oder funktionalen einschließlich diagnostischen Merkmale aus allen mittelbaren oder unmittelbaren medizinischen Auswirkungen ergibt, seine vom Hersteller angegebene Zweckbestimmung zu erfüllen, sodass bei bestimmungsgemäßer Verwendung nach Angabe des Herstellers ein klinischer Nutzen für Patienten erreicht wird; klinischer Nutzen bezeichnet die positiven Auswirkungen eines Produkts auf die Gesundheit einer Person, die anhand aussagekräftiger, messbarer und patientenrelevanter klinischer Ergebnisse einschließlich der Diagnoseergebnisse angegeben werden, oder eine positive Auswirkung auf das Patientenmanagement oder die öffentliche Gesundheit; Seite 15
16 ÜBERBLICK KLINISCHE PRÜFUNGEN Klinische Prüfungen Zentrale europäische Datenbank Genehmigungsverfahren wird europaweit vereinheitlicht Koordiniertes Genehmigungsverfahren bei multinationalen Studien Erst freiwillig, nach 7 Jahren verpflichtend Regelungen der Ethikkommissionen weiterhin auf nationaler Ebene Neu: Anforderungen an nicht-kommerziellen Studien / akademische Studien Seite 16
17 AUSNAHMEN KLINISCHE PRÜFUNGEN Im Falle von implantierbaren Produkten und Produkten der Klasse III werden klinische Prüfungen durchgeführt, es sei denn, das betreffende Produkt wurde durch Änderungen eines bereits von demselben Hersteller in Verkehr gebrachten Produkts konzipiert, der Hersteller hat nachgewiesen, dass das geänderte Produkt dem in Verkehr gebrachten Produkt gleichartig ist, und dieser Nachweis ist von der benannten Stelle bestätigt worden und die klinische Bewertung des in Verkehr gebrachten Produkts reicht aus, um nachzuweisen, dass das geänderte Produkt die einschlägigen Sicherheits- und Leistungsanforderungen erfüllt. Seite 17
18 AUSNAHMEN KLINISCHE PRÜFUNGEN Weitere Ausnahmen zur Durchführung von klinischen Prüfungen von Klasse III und Implantaten Wenn die Produkte gemäß der Richtlinie 90/385/EWG oder der Richtlinie 93/42/EWG rechtmäßig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden sich auf ausreichende klinische Daten stützt und ggf. mit den einschlägigen produktspezifischen Spezifikationen für die klinische Bewertung dieser Art von Produkten im Einklang steht, sofern diese GS verfügbar sind, oder Bei Nahtmaterial, Klammern, Zahnfüllungen, Zahnspangen, Zahnkronen, Schrauben, Keile, Zahn- bzw. Knochenplatten, Drähte, Stifte, Klemmen oder Verbindungsstücke handelt, deren klinische Bewertung auf der Grundlage ausreichender klinischer Daten erfolgt und ggf. mit den einschlägigen produktspezifischen Spezifikationen im Einklang steht. Seite 18
19 AUSNAHMEN KLINISCHE PRÜFUNGEN Wenn der Nachweis der Übereinstimmung mit grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen auf der Grundlage klinischer Daten für ungeeignet erachtet wird Ausreichende Begründung notwendig Auf Grundlage des Risikomanagements Nachweise über nichtklinischer Testmethoden, einschließlich Leistungsbewertung, technischer Prüfung ( bench testing ) und vorklinischer Bewertung Seite 19
20 AUSNAHMEN KLINISCHE PRÜFUNGEN Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung Nachweise auf Grundlage einschlägiger Daten zur Sicherheit, einschließlich der Daten aus der Überwachung nach dem Inverkehrbringen, der klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen und gegebenenfalls der spezifischen klinischen Prüfung. Bei diesen Produkten kann nur dann auf die Durchführung klinischer Prüfungen verzichtet werden, wenn es ausreichende Gründe dafür gibt, auf bereits vorhandene klinische Daten zu einem analogen Medizinprodukt zurückzugreifen. Seite 20
21 NEUE HERAUSFORDERUNGEN NEUE DOKUMENTE Prozess über den gesamten Produktlebenszyklus Plan für die klinische Bewertung (Clinical Evaluation Plan - CEP) (Artikel XIV) Klinischer Entwicklungsplan (Anhang XIV) Plan einer klinischen Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Anhang XIV) Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (PMS-Plan) (Artikel 84, Anhang III) Regelmäßig aktualisierter Bericht über die Sicherheit (Artikel 86) Meldung von Trends (Artikel 88) Seite 21
22 NEUE HERAUSFORDERUNGEN ABLAUF NUTZEN-RISIKO-BEWERTUNG (KLASSE III, IMPLANTATE) Quelle: Dr. med. Christian Schübel / i.dras GmbH Seite 22
23 NEUE HERAUSFORDERUNGEN CLINICAL EVALUATION PLAN - CEP Plan für die klinische Bewertung (Clinical Evaluation Plan - CEP) Bestimmung der grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen, die mit relevanten klinischen Daten zu untermauern sind; Spezifizierung der Zweckbestimmung des Produkts; genaue Spezifizierung der vorgesehenen Zielgruppen mit klaren Indikationen und Kontraindikationen; detaillierte Beschreibung des angestrebten klinischen Nutzens für die Patienten mit relevanten konkreten Parametern für das klinische Ergebnis; Spezifizierung der für die Prüfung der qualitativen und quantitativen Aspekte der klinischen Sicherheit anzuwendenden Methoden unter deutlicher Bezugnahme auf die Bestimmung der Restrisiken und Nebenwirkungen; nichterschöpfende Liste und Spezifizierung der Parameter zur auf dem neuesten medizinischen Kenntnisstand beruhenden Bestimmung der Vertretbarkeit des Nutzen-Risiko-Verhältnisses für die verschiedenen Indikationen und die Zweckbestimmung bzw. Zweckbestimmungen des Produkts; Angabe, wie Fragen hinsichtlich des Nutzen-Risiko-Verhältnisses für bestimmte Komponenten wie die Verwendung pharmazeutischer, nicht lebensfähiger tierischer oder menschlicher Gewebe zu klären sind und Seite 23
24 NEUE HERAUSFORDERUNGEN KLINISCHER ENTWICKLUNGSPLAN Klinischer Entwicklungsplan (Anhang XIV) von explorativen Studien, wie Studien zur Erstanwendung am Menschen ( First- in-man -Studien), Durchführbarkeitsstudien und Pilotstudien Bestätigungsstudien, wie pivotale klinische Prüfungen klinischen Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Teil B dieses Anhangs, unter Angabe von Etappenzielen und Beschreibung möglicher Akzeptanzkriterien; Seite 24
25 NEUE HERAUSFORDERUNGEN PMS-PLAN Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (PMS-Plan) (Artikel 84, Anhang III) Informationen über schwerwiegende Vorkommnisse, einschließlich Informationen aus den Sicherheitsberichten, und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld, Aufzeichnungen über nicht schwerwiegende Vorkommnisse und Daten zu etwaigen unerwünschten Nebenwirkungen, Informationen über die Meldung von Trends, einschlägige Fachliteratur oder technische Literatur, Datenbanken und/oder Register, von Anwendern, Händlern und Importeuren übermittelte Informationen, einschließlich Rückmeldungen und Beschwerden und öffentlich zugängliche Informationen über ähnliche Medizinprodukte. Seite 25
26 NEUE HERAUSFORDERUNGEN KLINISCHE ÜBERWACHUNG Plan einer klinischen Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Anhang XIV) die Sicherheit und die Leistung des Produkts während seiner erwarteten Lebensdauer zu bestätigen, zuvor unbekannte Nebenwirkungen zu ermitteln und die ermittelten Nebenwirkungen und Kontraindikationen zu überwachen, entstehende Risiken auf der Grundlage empirischer Belege zu ermitteln und zu untersuchen, die fortwährende Vertretbarkeit des Nutzen-Risiko-Verhältnisses zu gewährleisten eine mögliche systematische fehlerhafte oder zulassungsüberschreitende Verwendung des Produkts festzustellen, damit überprüft werden kann, ob seine Zweckbestimmung angemessen ist. Seite 26
27 NEUE HERAUSFORDERUNGEN PSUR Regelmäßig aktualisierter Bericht über die Sicherheit (Artikel 86) Für Produkte der Klassen IIa, IIb und III Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Analysen der aufgrund des Plans zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen gesammelten Daten über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen Nutzen-Risiko-Abwägung; Ergebnisse der Marktbeobachtung inkl. Korrekturmaßnahmen Gesamtabsatzmenge und eine Schätzung der Anzahl der Anwendungen Aktualisierung bei IIb und III jährlich, bei IIa mind. alle zwei Jahre Muss von der BS bewertert werden Seite 27
28 NEUE HERAUSFORDERUNGEN TRENDREPORT Meldung von Trends Die Hersteller melden jeden statistisch signifikanten Anstieg der Häufigkeit oder des Schweregrades: nicht schwerwiegender Vorkommnisse oder erwarteter unerwünschter Nebenwirkungen, die eine erhebliche Auswirkung auf die Nutzen-Risiko- Analyse haben könnten Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit der Patienten, Anwender oder anderer Personen führen oder führen könnten, die in Anbetracht des beabsichtigten Nutzens nicht akzeptabel sind. Ob ein Anstieg signifikant ist, bestimmt sich aus dem Vergleich mit der Häufigkeit oder Schwere solcher Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem betreffenden Produkt oder der betreffenden Kategorie oder Gruppe von Produkten, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erwarten und in der technischen Dokumentation und den Produktinformationen angegeben ist. Seite 28
29 NEUE HERAUSFORDERUNGEN SCRUTINY VERFAHREN Konsultationsverfahren (Artikel 54) Implantierbare Produkte der Klasse III aktive Produkte der Klasse IIb, die dazu bestimmt sind, ein Arzneimittel an den Körper abzugeben und/oder aus dem Körper zu entfernen Zusätzliche Bewertung durch europäisches Expertengremium Seite 29
30 BEISPIELE BEISPIEL STUDIENDAUER Studiendauer einer - retrospektiven/prospektiven PMCF-Hybridstudie - prospektiven PMCF-Studie retrospektive/prospektive Hybrid-PMCF Implantate 2013/2014 März 2017 OP Hüftimplantat+2Jahre (Interims-Analyse: ) 5 Jahre Follow-up (Interims oder Final- Analyse: ) prospektive PMCF Implantate 2017/ Jahre Follow-up (oder Langzeit FU-Study) (Interims-Analyse: ) prospektive PMCF Implantate 2017/2018/ Jahre Follow-up (oder Langezeit FU- Study) (Final-Analyse: ) Seite 30
31 BEISPIELE PROBLEME Probleme bei Studien Fehlende Studienzentren mit ausrechender Erfahrung Bei Spartenprodukten fehlende Patientenzahlen Hohe Kosten bei Herstellern Wenig / Keine Förderung Zusätzliche Belastung für Krankenhäuser / Ärzte Zeit Seite 31
32 AUSBLICK PROBLEME Ausblick / Probleme: Umfang der Dokumentation erheblich angestiegen Qualifikation des Personals Alle Produkte müssen neu bewertet werden Herausforderung gerade bei einfachen Produkten mit niedriger Risikoklasse Kapazitäten bei Herstellern, Benannten Stellen und Behörden Ggf. neue gemeinsame Spezifikationen (GS) die den Umfang regeln Weitere Förderprogramme Seite 32
33 AUSBLICK PROBLEME Hersteller Expertengremien BS Was sind ausreichend klinische Daten? Behörden Produktspezifische Leitlinien und / oder Gemeinsame Spezifikationen Seite 33
34 AUSBLICK AUFGABEN Aufgaben: Identifizieren von Lücken im klinischen Nachweis Prioritäten festlegen Ggf. Einschränkung des Produktportfolios Aktualisierung aller technischen Dokumentationen Sprechen Sie über Probleme und Unklarheiten mit den Verbänden, Benannten Stellen und Behörden Seite 34
35 PETER BREHM GmbH Am Mühlberg 30 Telefon Weisendorf, Germany Telefax
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