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1 *";#*ä#täält*+*o.rg-fürth Fnrth rstr!ßer12, 90429Nnrnb rgjelefon091l/32r4r Fax-2466 E-mil: Postst U-B.[n: l]r Utt - Bus: 35 urlest lte M!riniliansrraß Aktenzeichen: 404 Js 45405/09 Nürnberg,' An das Amtsgericht Erlangen -Strafrichte r- Herrn RiAG Frank Erlangen lhr Zeichen: 1 Ds 404 Js 45405/09 In der Strafsqq[e geooren am r wegen übler Nachrede Revisionsbeqründuno beantrage ich hinsichtlich der mit Telefax vom , eingegangen beim Amtsgericht Erlangen am , eingelegten Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Ertangen vom , der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zugeste t am, : 1. Das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom wird aufgehoben, soweit die Angeklagte vom Vorwurf der üblen Nachrede bzw. der Beleidigung freigesprochen wurde.. Die Angeklagte wird wegen übler Nachrede bzw. Beleidigung verurteilt. 2. Hinsichtlich der Rechtsfolgen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Erlangen zudckverwiesen. Diese Anträge begründe ich wie folgt:

2 lch rüge die Verletzung materiellen 2 Rechts. Das Amtsgericht Erlangen hat die Angeklagte vom Vorwurf der üblen Nachrede bzw. der Beleidigung aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. 1. Das Amtsgericht Erlangen geht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Außerung um eine Meinung und nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt. lm Unterschiedazu steht bei Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung zwischen der Außerung und der Realität im Vordergrund (vgl. Bverfc '1. Senat vom , Az. 1 BvR 23194). Tatsachenbehauptungen sind damit auch einer überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich. Hinsichtlich der Frage, ob eine Meinung oder eine Tatsachenbehauptung vodiegt, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, d.h. die Außerung ist aus Sicht eines unbefangenen Durchschnittsempfängers, eines Hörers/Lesers, unter Berücksichtung von (sprachlichem) Kontext und Begleitumständen auszulegen (vgl. BVerfG 1. Senat vom , Az. 1 BvR2272tO4). In diesem Zusammenhang ist auch auf die von der Angeklagten im Rahmen ihres Interviews verwendete Wortwahl einzugehen. Nur das Wort 'sichedich. zu betrachten, wie das Amtsgericht Erlangen im Rahmen der vorgenommenen Auslegung, wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermitflung nicht gerecnl Die Angeklagte führte aus: zwar ist 'Und Folgendes passiert: Der Vertreter der Muslime und der Vertreter der Juden, die sind zusamme nach Dresden gefahren und haben den Mann, den überlebenden Mann, derja versucht hat, seine Frau zu retten und sicherlich aus rassistischen Gründen von einem Polizisten auch noch angeschossen wurde.- Dem Amtsgericht Erlangen ist insoweit recht zu geben, als das Wort,,sicherlich' für sich genomme nicht nur verstärkend, sondern auch abschwächend verwendet werden kann. lm vorliegenden Fall wurde es jedoch zur Verstärkung eingese2t. Dies folgt daraus, dass die entscheidende Passage mit den Worten,,Und zwar ist Folgendes passierf. eingeleitet wurde

3 3 und weiterhin die sogenannten Füllwörter,ja" und,,auch noch" verwendet wurden. Aufgrun dieses Kontextes des Wortes,,sicherlich" und aufgrund dessen, dass die weiteren Füllwörter,ja" und,,auch noch", wie sich dem Kontext entnehmen lässt, zur Bekräftigung, Verstärkung eingesetä wurden folgt, dass auch das Wort,,sicherlich" verstärkend eingesetzt und bewusst von der Angeklagten verwendet wurde. Diese Würdigung aus Sicht eines Durchschnittsempfängers wird darüber hinaus dadurch bestätigt, dass auch in der nachfolgenden Passage von,,lslamfeindlichkeit' im Bundesgebiet gesprochen wurde. Aus Sicht eines objektiven Empfängers, der das Interview der Angeklagten vom unbefangen hört oder liest, ist die Außerung der Angeklagten betreffendie Schussabgabe dahingehend auszulegen, dass die Tatsache behauptet wird. dass der Polizeibeamte aus rassistischen Gründen auf den Ehemann der Getöteten geschossen hat. Damit hat die Angeklagte dem Polizeibeamten ein - milde ausgedrückt - unehrenhaftes Motiv bei der Schussabgabe unterstellt. Zwar führt das Landgericht Potsdam, die 7. Strafkammer, in dem Urteil vom , Aktenzeichen 27 Ns '173102, aus, dass, wenn ein unverfänglicher, für sich genommen weftneutraler Sachverhalt auf unehrenhafte Motive zurückgeführt wird, das Werturteil im Vordergrund steht und damit S i85 StGB zur Anwendung kommt, doch verhält es sich im vorliegenden Fall gerade nicht so. Der Sachverhalt, der der Schussabgabe des Polizeibeamten vorausgegangen ist, und der von der Angeklagtenur rudimentär bzw. überhaupt nicht dargestellt wurde, ist weder unveriänglich noch wertneutral. Es geht um den Schuss eines Polizeibeamten auf einen Menschen, von dem sich im Nachhinein herausstellt, dass es der Ehemann der Getöteten ist, der den Täter (ebenfalls) stoppen will. Damit steht die Tatsachenbehauptung im Vordergrund und der Tatbestandes S 186 StcB ist eröffnet. Die von der Angeklagten behauptete Tatsache ist darüber hinaus geeignet, den Polizeibeamten in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder diesen verächtlich zu machen. Die Angeklagte stellt die Behauptung auf, dass das Motiv für die Schussabgabe rassistisch gewesen ist. Nachdem das Wort

4 rassistisch gleichbedeutend ist mit ausländerfeindlich und fremdenfeindlich, wird mit der Behauptung ausgedrückt, dass der polizeibeamte den Schuss auf gerade diese Person abgegeben hat, aufgrun deren körperlicher l\.4erkmale und/oder deren Volkszugehörigkeit. Insbesondere vor dem geschichtlichen Hintergrund bedeutet diese Behauptung eine Herabsetzung des ejngreifenden Polizeibeamten auf die unterste sittlichste Stufe. Es ist für den Beamten in hohem lvlaße herabwürdigend, bezüglich seines lvlotivs für die Schussabgabe in Verbindung gesetzt zu werden mit den Zielen bzw. Beweggründen, welche im Nationalsozialismus vorherrschend waren bzw. hinsichflich der Beweggdnde für die Schussabgabe diesen gleichgestellt zu werden. Eine schlimmere Herabwürdigung ist kaum denkbar (vgl. Landgericht potsdam a.a.o). Darüber hinaus liegt in dieser Behauptung der Vorwurf eines erheblich schuldhaften Verhaltens, eine gravierende Verletzung seiner Dienstpfljchten als Polizeibeamter und damit auch eine erhebtiche Herabwürdigung als Polizeibeamter und als Mensch, da auch die persönliche Integrität des Beamten in Frage gestellt wird. Dass die Behauptung, die die Angeklagte in ihrem lnterview aufgestellt hat, nicht zu treffend ist, folgt aus den Einstellungsgründen der Einstellungsverfügung im Ermittlungsverfahren gegen den polizeibeamten. Die Einstellungsverfügung (Bl. 74 fi d.a.) wurde im Rahmen der Hauptverhandiung verlesen (vgl. BL 83 d.a.). Doch selbst unwahre Tatsachenbehauptungen können als im Außerungszeitpunkt rechtmäßig angesehen werden, sofern derjenige, der die Tatsache behauptet, die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, welche ihm zurn Zeitpunkt der Außerung obliegen, eingehalten hat. Diese Sorgfaltspflichten hat die Angeklagte nicht eingehalten, damit ist der Tatbestandes S 186 SIGB auch insoweit gegeben. Die Angeklagte hat eine Recherchepflicht als Ausfluss der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht getroffen. Dieser ist sie nicht nachgekommen, wie auch das Gericht mit den Worten "Sie hat nicht behauptet, hierüber näheres zu wissen....'ausführt. An Medienvertreter und Presseorgane, und damit auch an die Angeklagte i; ihrer Funktion als Leiterin des Instituts für Medienverantwortung, sind die Anforderungen höher als an privafleute.

5 5 Ferner sind die Anforderungen um so höher, je schwerwiegender die Behauptung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtiqt. Diese Sorgfaltspflicht ist Ausdruck der Schutzpflicht, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht derartikel 1 und 2 Grundgesetz resultiert. Es beginnt damit, dass nicht selektiv berichtet werden darf und es dürfen umstrittene oder zweifelhafte Tatsache nicht als feststehend hingestellt werden. Macht die Angeklagte, wie im folgenden Fall von ihrem Recht Gebrauch, die Otfentlichkeit zu unterrichten, ist sie schon um des Ehrenschutzes des Betroffenen Willen zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung verpf lichtet. Wesentliche Tatsachen, die dem Außernden bekannt sind oder bekannt sein können und die geeignet sind, den Betroffenen in einem anderen Licht, z.b. einem positiveren Licht erscheinen zu lassen, dürfen dementsprechend nicht unterschlagen werden. Die Angeklagte hätte sich damit weder selektiv äußern dürfen, noch darf sie sich im Rahmen ihres Interviews auf allein für den Betroffenenachteilige Anhaltspunkte stützen, noch hätte sie eine umstrittene oder zweifelhafte Tatsache als feststehend hinstellen dürfen. Der Sachverhalt, der zur Schussabgabe des polizeibeamten geführt hat, wurde nicht bzw. nur rudimentär dargestellt. lrgendwelche Anhaltspunkte oder Aspekte, die den Polizeibeamten entlasten könnten, wurden von der Angeklagten in ihrem Interview überhaupt nicht dargestellt und das in einem Fall, für den auch die Kriterien der Verdachtsberichterstattung über laufende strafrechtliche Ermittlungen heranzuziehen sind. Dies gilt deshalb, da jede Schussabgabe eines polizeibeamten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach sich zieht. Es ging bei dem lnterview um eine personenbezogene Berichterstattung über eine Straftat, jedenfalls hinsichtlich strafrechtlich relevanten Verhattens im Verdachtsstadium. Vofaussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung ist das Vorliegen eines l,4indeststandards Beweistatsachen bezogen auf die Person über die berichtet wird, d.h. bezogen auf den Polizeibeamten und auch auf den Sachverhalt. Eine ausreichende Tatsachengrundlage, die die Angeklagte berechtigt hätte, ein derartiges Motiv für die Schussabgabe als Tatsache zu behaupten, fehlt. Anhaltspunkte, die dieses Motiv entkräften und die tatsächlich bereits zum Zeitpunkt des Interviews vorgelegen haben, werden überhaupt nicht berichtet.

6 Es gab auch keinerlei 6 Anhaltspunkte in der person des Angeklagten, die eine derartige Behauptung stützen würden. lm Rahmen der nunmehr vorzunehmenden Güterabwägung zwischen dem massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen als Beamter und als Person und dem Informationsinteresse der Offenflichkeit kommt hier dem gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, der auch dadurch erfolgt ist, dass die Angeklagte der ihr obliegenden Recherchepflicht nicht ansatzweise nachgekommen ist, ein erheblic höheres Gewicht zu. Diese Beeinträchtigungen waren zum Zeitpunkt der Außerung auch für die Angeklagterkennbar und vorhersehbar. Die Angeklagte, als Leiterin des Instituts für Medienverantwortung, ist es gewohnt, mit Worten umzugehen und war sich der Bedeutung und Tragweite ihrer Außerung bewusst. Die Behauptung der Angeklagten ist damit aufgrun des Ergebnisses der Güterabwägung nicht gemäß Artikel 5 cc gerechtfertigt, so dass eine Verurteilungemäß S '186 StcB durch das Amtsgericht Erlangen häfte erfolgen müssen. 2. Sollte davon ausgegangen werden, dass eine Tatsachenbehauptung nicht vorliegt, sondern ein Werturteil mitgeteilt wird, so ist, wie bereits ausgeführt, festzustellen, dass es sich um eine schwerwiegende Herabwürdigung handelt. Zwar erfolgte die Außerung im Rahmen öffentlicher bzw. politischer Meinungsbildung, und im Rahmen der gemäß S 193 StGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Meinungsfreiheit für die Konstituierung eines demokratischen Gemeinwesens von grundlegender Bedeutung ist, so dass in allen Angelegenheiten von öffenflichem Interesse eine Vermutung zu Gunsten der Meinungsäußerungsfreiheit gilt, aber auch, dass Artikel 5 Grundgesetz seine Grenze findet bzw. die Vermutung der Rechtmäßigkeit widerlegt wird, wenn die Menschenwürde des Geschädigten verletzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt. Eine Formalbeleidigung ist die deutlich über eine angemessene lnteressenwahrnehmung hinausgehende und für diese nicht erforderliche Herabsetzung, die sich aus der Form oder den Umständen ergibt. So wurde durch das Landgericht Potsdam (vgl. a.a.o.)bereits entschieden, dass dann eine Formalbeleidigung vorliegt, wenn Richter in einer öffen ichen Fernsehausstrahlung einer rassistisch, antisemitischen Geisteshaltunq

7 bezüglich der 1 Verfahrensführung bezichtigt werden, da dies über eine angemessene Interessenwahrnehmung hinausgeht. Nachdem, wie bereits ausgeführt, vor dem geschichflichen Hintergrund ein behauptetes rassistisches l\4otiv für eine Schussabgabe den polizeibeamten auf die unterste sittlichste Stufe herabwürdigt, geht dies deu ich über eine angemessene Interessenwahrnehmung hinaus. Es handelt sich um einen nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigten schwerwiegenden Eingrifin das Recht der persönlichen Ehre, da diese massive Beleidigung öffentlich erfolgt ist und der Geschädigte zweifelsfrei identifizierbar ist. Der betroffene Polizeibeamte wurde durch die Außerung der Angeklaglen in der Offentlichkeit, im Internet, weltweit einer rassistischen Geisteshaltung bezichtigt, die zur konkreten Schussabgabe gefühd hat. Dies ist, auch aus den unter Ziff. 2 im Rahmen der Abwägung dargestellten Gründen, inakzeptabel und von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt. Aus den genannten Gründen ist daher das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom '10 aufzuheben und die Angektagte zu verurteilen. Schmiedel Staatsanwältin als Gruppenleiterin rfl i.ilrnb+rg-füdh!e *." ü!?.chi-tts$li,rlle

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