Einwohnergemeinde Zuchwil. Reglement über die Schulzahnpflege
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- Mina Hafner
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1 Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über die Schulzahnpflege Beschluss der Gemeindeversammlung vom 05. Juli 1993 mit Änderungen vom 02. Juli 2001 und 30. Juni 2002 gänzlich überarbeitet am 08. Dezember 2008
2 Seite 2 von 7 Auftrag Die Einwohnergemeinde Zuchwil erlässt, gestützt auf 16 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 sowie das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 25. Juni 1995 folgendes Reglement. 1 Grundsatz Die Einwohnergemeinde Zuchwil unterhält für die in Zuchwil wohnhaften Kindergartenkinder, Schüler und Schülerinnen bis zum Austritt aus der Volksschule eine ständige Schulzahnpflege, um die Schuljugend möglichst frühzeitig einer korrekten Zahnbehandlung zuzuführen sowie sie zur eigenen Zahnpflege und damit zur Gesunderhaltung des Gebisses anzuleiten. Die Einwohnergemeinde Zuchwil kann Dritte mit Bereichen der Schulzahnpflege beauftragen (z.b. Kollektivversicherung). Der Kantonszahnarzt bzw. die Kantonszahnärztin beaufsichtigt den Schulzahnpflegedienst in Verbindung mit dem Sanitäts- und dem Erziehungsdepartement. 2 Ziel Das Ziel soll erreicht werden durch: a) Aufklärung der Eltern, Kindergartenkinder, Schüler und Schülerinnen über die Entstehung von Paradontitis; b) Förderung der Mund- und Zahnpflege durch regelmässige Instruktionen von Schulzahnpflegehelfern oder Schulzahnpflegehelferinnen; c) regelmässige, jährliche Untersuchung des Gebisses und anschliessende Behandlung der erkrankten Zähne; d) Sanierung des Gebisses, beginnend bei den neueintretenden Kindergartenkindern und fortgeführt bis zum Schulaustritt, wobei sich die Behandlung in der Regel auf das, für die Erhaltung der Zähne und für die gute Kaufähigkeit des Gebisses Notwendige beschränkt, wie das Füllen kranker Zähne, die notwendigen Extraktionen sowie prophylaktische und kieferorthopädische Massnahmen. 3 Untersuchungen Die Schulzahnärzte bzw. die Schulzahnärztinnen haben alle Kindergartenkinder, Schüler und Schülerinnen, welche die Behandlung durch den Schulzahnarzt gewählt haben, bis zum Austritt aus der Volksschule einmal jährlich auf den Zustand ihres Gebisses zu untersuchen.
3 Seite 3 von 7 4 Behandlung durch frei gewählten Zahnarzt/Zahnärztin Bei frei gewähltem Zahnarzt bzw. Zahnärztin (Privatzahnarzt/-zahnärztin) sind die Eltern für die jährlichen Untersuchungen verantwortlich. Beitragsleistungen sind möglich, wenn die Einwohnergemeinde Zuchwil Dritte mit Bereichen der Schulzahnpflege beauftragt. 5 aufgehoben ( in 8 integriert) 6 aufgehoben 7 Kostenvoranschlag Bei Kindergartenkindern, Schülern und Schülerinnen, deren Eltern die nötigen Behandlungen durch den Schulzahnarzt bzw. die Schulzahnärztin vorzunehmen gedenken, erstellen diesen einen detaillierten Kostenvoranschlag, sofern die Behandlungskosten mehr als Fr betragen. Beauftragt die Einwohnergemeinde Zuchwil Dritte mit Bereichen der Schulzahnpflege, so ist es deren Entscheid, ob ein Kostenvoranschlag nötig ist. Kostenüberschreitung Bei sich abzeichnender Überschreitung des Kostenvoranschlages durch zusätzlich zum Vorschein gekommene Defekte um mehr als 20 % während der Behandlung, muss für die Weiterbehandlung das schriftliche Einverständnis der Eltern eingeholt werden und eine Mitteilung an die Abteilung Schulen erfolgen. 8 Leistungen der Gemeinde Die Kosten der jährlichen Untersuchung gemäss Art. 2 lit. c und der vorbeugenden Zahnpflege gehen zu Lasten. Sie leistet Beiträge an die Kosten der konservierenden Behandlungen sowie den kaufunktionell und kosmetisch nötigen kieferorthopädischen Behandlungen der Kindergartenkinder, Schüler und Schülerinnen bis zu deren Austritt aus der Volksschule. Privatversicherung Besteht eine private Zahnbehandlungsversicherung, erfolgt die Betragsleistung der Gemeinde in Ergänzung zur privaten Versicherung nur bis zur vollen Deckung der Behandlungskosten. Diese Regelung gilt nur, wenn die Einwohnergemeinde nicht Dritte mit Bereichen der Schulzahnpflege beauftragt.
4 Seite 4 von 7 9 Elternbeitrag Die Eltern haben an die Behandlungskosten einen prozentualen Beitrag von 30 bis 90 % zu leisten, abgestuft nach dem letzten rechtskräftigen steuerbaren Einkommen. Die Abstufung des Gemeindebeitrages entfällt, wenn die Einwohnergemeinde Zuchwil Dritte mit Bereichen der Schulzahnpflege beauftragt. Die Behandlung von durch Unfall verursachte Zahnschäden gehen ganz zu Lasten der Eltern oder der Unfallversicherung. 10 aufgehoben 11 Ausschluss von der Behandlung Kindergartenkinder, Schüler und Schülerinnen, die wiederholt der Behandlung unentschuldigt fernbleiben, verspätet erscheinen, den erteilten Weisungen betreffend Reinigung und Pflege der Zähne nicht Folge leisten oder den Betrieb stören, können von der Behandlung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Abteilung Schulen. 12 Wiederaufnahme in die Schulzahnpflege Kindergartenkinder, Schüler und Schülerinnen, die der Schulzahnpflege vorübergehend fernbleiben oder ausgeschlossen wurden, können erst wieder in diese aufgenommen werden, wenn ihr Gebiss vorher auf Kosten der Eltern instand gestellt wurde. 13 aufgehoben 14 Schulzahnpflegehelfer Für die Durchführung der vorbeugenden Zahnpflege stellt die Gemeinde Schulzahnpflegehelfer bzw. Schulzahnpflegehelferinnen ein. Diese vermitteln: a) eine wirksame Zahnreinigungstechnik; b) Einbürsten von Fluor; c) die notwendigen Kenntnisse über die Entstehung von Zahnerkrankungen und deren Verhütung.
5 Seite 5 von 7 Anforderungen Arbeitsbereich Anstellung Besoldung Die Schulzahnpflegehelfer bzw. Schulzahnpflegehelferinnen haben die Ausbildung der Station für Angewandte Prävention des Zahnärztlichen Institutes an der Universität Zürich oder eine gleichwertige Ausbildung vorzuweisen. Die Schulzahnpflegehelfer bzw. die Schulzahnpflegehelferinnen besuchen jede Klasse bis zum Ende der obligatorischen Schulpflicht gemäss den Weisungen zum Reglement. Die fachliche Aufsicht über die Schulzahnpflegehelfer bzw. Schulzahnpflegehelferinnen obliegt den Schulzahnärzten bzw. Schulzahnärztinnen. Die Besoldung der Schulzahnpflegehelfer bzw. Schulzahnpflegehelferinnen richtet sich nach der Dienst- und Gehaltsordnung. 15 Aufsicht Die Aufsicht über die Schulzahnpflege übt die Abteilung Schulen aus. Sie hat folgende Aufgaben: a) Abschluss und Änderung der Anstellungsverträge mit den Schulzahnärzten bzw. Schulzahnärztinnen b) Antragstellung über Änderungen des Reglementes über die Schulzahnpflege c) Erlass von Anordnungen, Weisungen und ähnlichem aufgrund des Schulzahnpflegereglementes d) Anstellen von Schulzahnpflegehelfern bzw. Schulzahnpflegehelferinnen e) Budget erstellen f) Antragstellung an den Gemeinderat über Elternbeiträge an die Kosten der Schulzahnpflege zuhanden der Gemeindeversammlung (Schulzahnpflegetarif) g) Rechnungsführung h) Abnahme der Jahresberichte und Statistik der Schulzahnärzte bzw. Schulzahnärztinnen und der Schulzahnpflegehelfer bzw. Schulzahnpflegehelferinnen i) Antragstellung über Abschlüsse und Änderungen von Verträgen mit Dritten zur Beauftragung von Bereichen der Schulzahnpflege (z.b. Kollektivverträge) 16 Schulzahnärzte bzw. Schulzahnärztinnen Wahl Vertrag Die Schulzahnärzte bzw. die Schulzahnärztinnen benötigen die Berufsausübungsbewilligung eines Kantons. Sie werden auf Vorschlag der Abteilung Schulen vom Gemeinderat gewählt. Die Durchführung der Schulzahnpflege erfolgt aufgrund eines zwischen der Einwohnergemeinde Zuchwil und den Schulzahnärzten bzw. den Schulzahnärztinnen abgeschlossenen Vertrages. Die Verträge sind von der Gemeinderatskommission zu genehmigen.
6 Seite 6 von 7 17 Beschwerden Beschwerde kann erhoben werden: - gegen Anordnungen des Schulzahnarztes bzw. der Schulzahnärztin oder der Abteilung Schulen bei der Gemeinderatskommission - gegen Entscheide und Beschlüsse der Gemeinderatskommission der Einwohnergemeinde Zuchwil bei der Beschwerdekommission der Gemeinde Zuchwil - gegen Entscheide der Beschwerdekommission beim Regierungsrat des Kantons Solothurn. Die Beschwerdefrist beträgt in allen Fällen zehn Tage. Die Beschwerden sind zu begründen. 18 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in Kraft. EINWOHNERGEMEINDE ZUCHWIL Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Gilbert Ambühl Felix Marti Von der Gemeindeversammlung beschlossen am Änderungen der 1, 8, 15, 16 und 17 vom Änderungen der 3, 4, 14, 15, 18 und 19 vom Änderung 7 vom Änderungen 1-17 vom
7 Seite 7 von 7 Gliederung Auftrag Grundsatz Art. 1 Ziel Art. 2 Untersuchungen Art. 3 Behandlung durch frei gewählten Zahnarzt oder Zahnärztin Art. 4 Kostenvoranschlag Art. 7 Kostenüberschreitung Art. 7 Leistungen der Gemeinde Art. 8 Privatversicherung Art. 8 Elternbeitrag Art. 9 Ausschluss von der Behandlung Art. 11 Wiederaufnahme in die Schulzahnpflege Art. 12 Schulzahnpflegehelfer oder -helferin Art Anforderungen Art Arbeitsbereich Art Anstellung Art Besoldung Art. 14 Aufsicht Art. 15 Schulzahnärzte bzw. Schulzahnärztinnen Art Wahl Art Vertrag Art. 16 Beschwerden Art. 17 Inkrafttreten Art. 18 Begriffsdefinition Mit dem Begriff Eltern sind die Inhaber der elterlichen Gewalt bezeichnet.
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