Das (neue) Geldwäschegesetz: Vom Umgang mit dem schmutzigen Geld

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1 Das (neue) Geldwäschegesetz: Vom Umgang mit dem schmutzigen Geld Vortrag Handelskammer Bremen Bremen, den Referent Jürgen Evers

2 Überblick A. Einführung B. Geldwäschegesetz (GwG) I. Was ist Geldwäsche? II. Der Inhalt des GwG im Überblick III. Geldwäsche - Begriffsentstehung IV. Zur Historie der Prävention von Geldwäsche in Deutschland V. Der Inhalt des Geldwäschegesetzes im Einzelnen 1. Betroffene Die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten

3 Überblick 2. Der Inhalt der Sorgfaltspflichten 3. Zeitpunkt Wann sind die Sorgfaltspflichten zu erfüllen? 4. Ausnahmen / Besonderheiten 5. Die Durchführung der Sorgfaltspflichten a. Die Identifizierung b. Überprüfung der erhobenen Angaben c. Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten 6. Vereinfachte Sorgfaltspflichten 7. Verstärkte Sorgfaltspflichten a. Politisch exponierte Personen (PEP)

4 Überblick c. Vertragspartner ist zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend 8. Unmöglichkeit der Sorgfaltspflichterfüllung 9. Dokumentation und Aufzeichnung 10. Verhalten bei Verdachtsfällen 11. Folgen von Pflichtverstößen C. Änderungen durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention D. Fazit

5 A. Einführung Geldwäsche wird nicht mehr als ausschließliches Problem von Banken und Versicherungen betrachtet Die Themen Prävention von Geldwäsche und Umsetzung der geltenden Rechtsbestimmungen wird häufig vernachlässigt Internationale Terrorismusaktionen haben zu verschärften Regelungen geführt Anlass genug, sich mit dem Geldwäschegesetz auseinanderzusetzen und ggf. erforderliche Vorkehrungen zu treffen

6 B. Geldwäsche nach dem GwG Das GwG dient - dem Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten und - der Prävention von Geldwäsche Die Verhinderung von Geldwäsche wird als wichtiges Element im Kampf gegen die organisierte Kriminalität angesehen

7 I. Was ist Geldwäsche? Geldwäsche = Einschleusen illegal erwirtschafteter -- Geldbeträge -oder -- Vermögenswerte -in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf

8 II. Der Inhalt des GwG im Überblick 1. Definition der Personen der Betroffenen, die Pflichten nach dem GwG beachten müssen 2. Regelung der Sorgfaltspflichten, die Betroffene einzuhalten haben 3. Regelung zum Verhalten der Betroffenen bei Verdachtsfällen Wann müssen sie die zuständige Behörde informieren und wie haben sich Betroffene gegenüber dem Verdächtigen zu verhalten 4. Sanktionen bei Pflichtverstößen, die den Betroffenen drohen

9 III.Geldwäsche - Begriffsentstehung Al Capone, der berühmte Gangsterboss, hat in den 1920er Jahren die Gewinne aus seinen illegalen Geschäften in Waschsalons investiert und damit die wahre Herkunft des Geldes verschleiert 1931 wurde Al Capone wegen Steuerhinterziehung in Verbindung mit Geldwäsche verurteilt, er hat sich offenbar nicht sonderlich geschickt angestellt Geldwäscher sind erfolgreich, wenn sie das illegal erlangte Geld wie ein Ergebnis legaler Geschäftstätigkeit nutzen können; dass auf legale Gewinne u.u. Steuern zu zahlen sind, ist dabei das kleinere Übel Das hat Al Capone offensichtlich nicht erkannt

10 IV. Zur Historie der Prävention von Geldwäsche in Deutschland 1992: Geldwäsche taucht erstmals als Straftatbestand im StGB auf 261 Abs. 1 Satz 1 StGB: Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft

11 IV. Zur Historie der Prävention von Geldwäsche in Deutschland 1993 tritt das Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft 1998 wird das GwG durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz geändert 2011 verabschiedet die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention 2012 (voraussichtlich) wird das neue GwG in Kraft treten

12 V. Der Inhalt des Geldwäschegesetzes 1. Betroffene 2. Sorgfaltspflichten 3. Verhalten bei Verdachtsfällen 4. Sanktionen bei Pflichtverstößen

13 1. Betroffene Die nach dem GwG Verpflichteten 2 GwG (Übersicht) - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Versicherer - Versicherungsvermittler, soweit sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln - Investmentaktiengesellschaften - Rechts- und Patentanwälte, Notare - Wirtschaftsprüfer, Steuerberater - bestimmte Dienstleister für Gesellschaften (Treuhänder) - Immobilienmakler - Spielbanken - Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (Händler)

14 2. Der Inhalt der Sorgfaltspflichten 3 GwG - Identifizierung des Vertragspartners - Einholung über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung - Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten - kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung

15 3. Zeitpunkt Wann sind die Sorgfaltspflichten zu erfüllen? - bei der Begründung der Geschäftsbeziehung - außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung: bei einer Transaktion von ,-- Euro oder mehr - bei der Feststellung von Tatsachen, die auf eine Geldwäsche i.s. des 261 StGB schließen lassen - bei Zweifeln, ob die aufgrund des GwG erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten richtig sind

16 4. Ausnahmen / Besonderheiten - Händler müssen den Vertragspartner nicht generell bei Begründung der Geschäftsbeziehung (Kaufvertragsschluss) oder im Falle von Transaktionen über einen Betrag von mindestens ,-- Euro identifizieren, aber bei Barzahlungen über ,-- Euro. - Spielbanken: Identifizierungspflicht bei Kauf oder Verkauf von Spielmarken im Wert von mindestens 2.000,-- Euro oder alternativ bei Betreten der Spielbank - Versicherungsvertreter: Zieht er Prämien ein und erfolgen diese in bar und übersteigen einen Betrag von ,-- Euro jährlich, so hat er dies dem Versicherer mitzuteilen

17 5. Die Durchführung der Sorgfaltspflichten a. Die Identifizierung Der Verpflichtete erhebt folgende Daten beim Vertragspartner: - bei einer natürlichen Person: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift, - bei einer juristischen Person (GmbH, AG) oder einer Personengesellschaft (GbR, ohg, KG,GmbH & Co. KG) : Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter

18 5. Die Durchführung der Sorgfaltspflichten b. Überprüfung der erhobenen Angaben: - bei natürlichen Personen: einen gültigen amtlichen Ausweis, der ein Lichtbild des Inhabers enthält, z.b. Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis, vom Auswärtigen Amt ausgestellter Dienst-, Ministerial- oder Diplomantenpass; - Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug; bei juristischen Personen muss ferner auch die persönliche Identifikation jedes Vertretungsberechtigten vorliegen

19 5. Die Durchführung der Sorgfaltspflichten c. Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten: Befragung des Kunden, ob er für eigene oder für fremde Rechnung handelt, z.b. als Treuhänder; Klärung, wem die Vermögensgegenstände wirtschaftlich zuzurechnen sind Bei Handeln für fremde Rechnung sind Name und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen Allerdings: Ein Geldwäscher wird ein Strohmannverhältnis auf die bloße Frage hin naturgemäß nicht offenlegen. Bei Zweifeln oder sogar der Gewissheit, dass der Kunde nicht für eigene Rechnung handelt, sind angemessene Maßnahmen zur Einholung der Information zu ergreifen, um welche Person es sich tatsächlich bei dem wirtschaftlich Berechtigten handelt

20 6. Vereinfachte Sorgfaltspflichten Ist das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gering, so kann von der Erfüllung der Sorgfaltspflichten abgesehen werden Im GwG ist abschließend geregelt, wann von einem geringen Risiko auszugehen ist; der Verpflichtete kann dies daher nicht aufgrund eigene Ermessens entscheiden Von Identifizierung darf abgesehen werden, wenn eine Geschäftsbeziehung geschlossen oder eine Transaktion erfolgen soll, bei der auf beiden Seiten Personen/Unternehmen (z.b. Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften) stehen, die nach dem GwG Verpflichtete sind; Aber: für die meisten natürlichen Personen, etwa Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Versicherungsvermittler, Warenhändler gilt diese Ausnahme nicht

21 7. Verstärkte Sorgfaltspflichten a. Politisch exponierte Personen (PEP) Nicht im Inland ansässige natürliche Personen, die ein wichtiges öffentliches Amt ausüben In der Regel: öffentliche Ämter auf nationaler Ebene, z.b. Minister, Parlamentsmitglieder, Botschafter, Bundesrichter Die verstärkten Sorgfaltspflichten gelten auch für Angehörige der PEPs und den PEPs bekanntermaßen nahestehende Personen (z.b. Mitgesellschafter eines Unternehmens, in dem auch die PEP Gesellschafter ist)

22 VI. Verstärkte Sorgfaltspflichten Vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung muss die Zustimmung des nächsten Vorgesetzten der PEP eingeholt werden Die Herkunft der Vermögenswerte, die eingesetzt werden, muss mit angemessenen Maßnahmen aufgeklärt werden Die Geschäftsbeziehung muss verstärkt überwacht werden. Wichtig: Betroffener muss keine Nachforschungen anstellen, ob eine Person einer PEP nahe steht, wenn Beziehung nicht öffentlich bekannt ist oder er keinen Grund zur Annahme hat, dass eine solche Beziehung besteht

23 7. Verstärkte Sorgfaltspflichten b. Vertragspartner ist zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend Neben der Identifizierung anhand des Ausweisdokuments hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass die erste Transaktion unmittelbar von einem Konto erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners bei einem Kreditinstitut lautet, das den Pflichten des GwG unterliegt

24 8. Unmöglichkeit der Sorgfaltspflichterfüllung Kann der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, so darf - die Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. fortgeführt werden; - die in Rede stehende Transaktion nicht durchgeführt werden; - eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung zu beenden

25 9. Dokumentation und Aufzeichnung Alle nach dem GwG über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Transaktionen und Geschäftsbeziehungen erhobenen Angaben sind aufzuzeichnen. Eine bestimmte Form der Aufzeichnung (Papierform/EDV) ist nicht vorgeschrieben. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Aufbewahrungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Geschäftsbeziehung geendet hat, in allen anderen Fällen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Angabe festgestellt worden ist

26 10. Verhalten bei Verdachtsfällen Anzuzeigen sind alle Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass Finanztransaktion der Geldwäsche dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde Anzeige hat bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu erfolgen und ist in Kopie dem Bundeskriminalamt Zentralstelle für Verdachtsanzeigen zuzuleiten Transaktion darf frühestens nach Ablauf von zwei Werktagen durchgeführt werden oder wenn die zuständige Strafverfolgungsbehörde dem Verpflichteten hierzu ihre Zustimmung mitgeteilt hat; ist ein Aufschub nicht möglich oder könnte sich dadurch die Verfolgung der Nutznießer der Geldwäsche erschweren, etwa indem diese Verdacht schöpfen, so darf die Transaktion durchgeführt werden und die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen Der Vertragspartner darf nicht über Verdachtsanzeige oder ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren unterrichtet werden

27 10. Verhalten bei Verdachtsfällen Beispiele für eine verdachtsbegründende Tatsache: - Transaktionen werden über Umwege abgewickelt, die kostenintensiv oder wirtschaftlich sinnlos erscheinen - In der Vergangenheit nur wenig oder gar nicht genutzte Konten werden auf einmal rege für Transaktionen genutzt - Der Vertragspartner sprich wörtlich von Schwarzgeld

28 11. Sanktionen bei Pflichtverstößen I Verstöße gegen das GwG = Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder leichtfertig die Identifizierung des Vertragspartners nicht vornimmt, erhobene Informationen nicht aufzeichnet, Aufzeichnungen nicht aufbewahrt oder der Pflicht zur Verdachtsanzeige nicht nachkommt, kann mit einer bestraft werden Geldbuße bis zu ,-- Euro

29 11. Sanktionen bei Pflichtverstößen II Verstöße gegen das GwG = Ordnungswidrigkeiten Wer Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt, Namen eines wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt, im Falle der Abwesenheit des Vertragspartners bei der Identifizierung nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt oder Vertragspartner von einer gegen ihn erhobenen Verdachtsanzeige unterrichtet, kann mit einer bestraft werden. Geldbuße bis zu ,-- Euro

30 C. Änderungen durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention 1. Die Bareinzahlungsgrenze, ab deren Erreichen Banken zur Identifizierung verpflichtet sind, soll von ,-- auf 1.000,-- Euro herabgesenkt werden 2. Pflichten in Bezug auf PEPs sollen erweitert werden; verstärkte Sorgfaltspflichten sollen auch für im Inland ansässige PEPs gelten 3. Das sog. E-Geld (z.b. prepaid cards, Geldkarten) soll mit in das Gesetz einbezogen werden 4. Die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten wird wieder in das Gesetz eingeführt war diese Pflicht gestrichen worden. Alle nach dem Gesetz verpflichteten Berufsgruppen müssen künftig eine Geldwäschebeauftragten bestellen, wenn in dem Betrieb mehr als neun Personen ständig beschäftigt sind

31 D. Fazit Eine Panikmache i.s. eines Stasi 3.0 ist überzogen Der Gesetzgeber gibt deutlich zu erkennen, dass ihm das Thema Vermeidung von Geldwäsche ein wichtiges Anliegen ist Jeder ist von dem Gesetz betroffen, sei als als Verpflichteter oder als Kunde, der sich zu identifizieren hat Jeder Gewerbetreibende sollte rechtzeitig prüfen und sich informieren, ob er künftig als Verpflichteter im Sinne des GwG gilt und welche Maßnahmen er zu ergreifen hat

32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

33 Namenspartner: Dr. Gernot Blanke, Dr. Klaus Meier, Jürgen Evers Bereich Vertriebsrecht: Jürgen Evers, Reinhold Friele, Britta Oberst, Aline Reus, Sascha Stallbaum, Lars Wagenknecht, Dr. Friedemann Utz, Thiemo Heinrich, Sarah Lemke Adresse: Kurfürstenallee Bremen Telefon: 0421 / Telefax: 0421 / info@bme-law.de Internet:

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