Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

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1 Bayerisches Staatsministerium für Bildung Kultus, Wissenschaft Kunst Bewerbungs- Zulassungsverfahren zum staatlichen Vorbereitungsdienst für Fachlehrerinnen Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen in Bayern Hinweis Das Staatsministerium für Bildung Kultus, Wissenschaft Kunst behält sich das Recht vor, in Einzelfällen Stellenangebote noch kurzfristig zu ändern oder zu ergänzen. Am Dienstag, 15. September 2015 beginnt der einjährige Vorbereitungsdienst für das Lehramt der Fachlehrerinnen Fachlehrer für gewerblichtechnische Berufe, für Ernährung Versorgung, für sozialpädagogische sozialpflegerische Berufe, für Gesheitsberufe für Pflegeberufe nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL). 1. Einstellungsprüfung Die bedarfsbezogene Ausbildung (Vorbereitungsdienst) findet am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrerinnen Fachlehrern, Abteilung IV, Ansbach statt. Zulassungsvoraussetzung ist u. a. eine erfolgreich absolvierte Einstellungsprüfung, die zeigen soll, ob die Bewerberinnen Bewerber die Eignung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerin bzw. des Fachlehrers an beruflichen Schulen besitzen. Fachlehrerinnen Fachlehrer für Pflegeberufe absolvieren keine Einstellungsprüfung. Die Einstellungsprüfung besteht für Personen, die die Qualifikation zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, für Ernährung Versorgung oder für Gesheitsberufe (ohne Abschluss eines einschlägigen erfolgreichen Studiums) anstreben, aus einem Lehrversuch einem schriftlichen Deutschtest. Für Personen, die die Qualifikation zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer für sozialpädagogische sozialpflegerische Berufe oder für Gesheitsberufe (bei Nachweis eines

2 - 2 - einschlägigen erfolgreichen Studiums) anstreben, aus einem Lehrversuch. Die Einstellungsprüfung kann einmal je Einstellungsjahr abgelegt werden. Der Lehrversuch wird grsätzlich an der Schule durchgeführt, an der der spätere Einsatz der Bewerberin bzw. des Bewerbers erfolgen soll. Er dauert mindestens 30 höchstens 45 Minuten bezieht sich auf den Nachweis von Kenntnissen (insbesondere pädagogischen) Fähigkeiten aus dem Berufsfeld der Bewerberin bzw. des Bewerbers im Rahmen einer konkreten Unterrichtssituation. Wer beim Lehrversuch eine schlechtere Note als ausreichend erzielt, hat die Einstellungsprüfung nicht bestanden kann am Deutschtest nicht mehr teilnehmen. Der Deutschtest wird zentral am Samstag, 28. März 2015 ab Uhr vom Staatsinstitut durchgeführt. An ihm können nur diejenigen Personen teilnehmen, die bereits den Lehrversuch bestanden haben. Die Arbeitszeit beträgt mindestens 90 höchstens 120 Minuten. Der Deutschtest bezieht sich insbesondere auf allgemein bildende Inhalte. Wer im Deutschtest eine schlechtere Note als ausreichend erzielt, hat den Deutschtest damit die Einstellungsprüfung nicht bestanden. Alle zum Deutschtest zugelassenen Bewerberinnen Bewerber werden vom Staatsinstitut schriftlich eingeladen. Reisekosten, die durch die Teilnahme an der Einstellungsprüfung entstehen, können nicht erstattet werden. 2. Bewerbung Meldefrist für die Einstellungsprüfung Die beruflichen Schulen, die einen Bedarf an Fachlehrerinnen Fachlehrern haben, sind in einem Stellenforum von Mittwoch, 7. Januar bis einschließlich Montag, 2. Februar 2015 auf der Homepage des Staatsministeriums für Bildung Kultus, Wissenschaft Kunst unter folgendem Link veröffentlicht.

3 - 3 - Die Bewerbung ist nur an einer Schule möglich formlos unter Vorlage nachfolgender Unterlagen (beglaubigte Kopien) direkt an die betreffende Schule zu richten: für Fachlehrerinnen Fachlehrer sämtlicher Ausbildungsrichtungen: ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf für Fachlehrerinnen Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe: Nachweis der erfolgreich abgelegten Meisterprüfung im Handwerk oder die Industriemeisterprüfung; an die Stelle der Meisterprüfung kann der erfolgreiche Abschluss einer öffentlich oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie treten. Nachweis über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildungen enthalten sein. für Fachlehrerinnen Fachlehrer für Ernährung Versorgung: Nachweis der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung einer Fachakademie für Ernährungs- Versorgungsmanagement oder eine vergleichbar abgeschlossene Meisterprüfung. Nachweis über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildung enthalten sein. für Fachlehrerinnen Fachlehrer für sozialpädagogische sozialpflegerische Berufe: Nachweis eines erfolgreichen einschlägigen Studiums an einer Hochschule. Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes. Wurde vor dem Studium erfolgreich eine Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder eine vergleichbare Aufstiegsfortbildung absolviert, wird diese auf die notwendige dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach dem Studium angerechnet.

4 - 4 - für Fachlehrerinnen Fachlehrer für Gesheitsberufe: Nachweis der erfolgreichen beruflichen Erstausbildung in einem einschlägigen Gesheitsberuf sowie eine hinreichende einschlägige Fort- Weiterbildung im Umfang von in der Regel mindestens 200 Sten bzw. Nachweis des erfolgreichen einschlägigen Abschlusses eines Studiums an einer Hochschule. Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen hautberuflichen Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildung enthalten sein. Im Fall eines erfolgreichen absolvierten einschlägigen Studiums genügt eine mindestens einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Beendigung des Studiums außerhalb des Schuldienstes. für Fachlehrerinnen Fachlehrer für Pflegeberufe: Nachweis der erfolgreichen Ausbildung zur Pflegefachkraft. Nachweis des erfolgreich einschlägigen abgeschlossenen Studiums der Pflegepädagogik oder eines vergleichbaren Studiums. Nachweis von mindestens sechs Monaten Berufspraxis entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung, die auch neben dem Studium erworben werden kann. Es können sich nur solche Personen bewerben, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am Montag, 2. Februar 2015 alle nachfolgend genannten Zulassungsvoraussetzungen nachweisen. 3. Zulassungsvoraussetzungen 3.1 Fachlehrerinnen Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe kann zugelassen werden, wer a) die Meisterprüfung im Handwerk oder in der Industrie mit Erfolg abgelegt hat; an die Stelle der Meisterprüfung kann der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie treten, b) über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können

5 - 5 - Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildung enthalten sein, c) die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) in Verbindung mit Art. 25 Bayer. Erziehungs- Unterrichtsgesetz (BayEUG) erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses), d) die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sowie die für den Beruf einer Lehrkraft erforderliche gesheitliche Eignung besitzt 3.2 Fachlehrerinnen Fachlehrer für Ernährung Versorgung Fachlehrer für Ernährung Versorgung kann zugelassen werden, wer a) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung der Fachakademie für Ernährungs- Versorgungsmanagement oder eine vergleichbare erfolgreich abgeschlossene Meisterprüfung nachweist, b) über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildung enthalten sein, c) die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LlbG in Verbindung mit Art. 25 BayEUG erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses), d) die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt die für den Beruf einer Lehrkraft erforderliche gesheitliche Eignung besitzt

6 Fachlehrerinnen Fachlehrer für sozialpädagogische sozialpflegerische Berufe Fachlehrer für sozialpädagogische sozialpflegerische Berufe kann zugelassen werden, wer a) ein einschlägiges Studium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, b) nach dem einschlägigen Studium eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes nachweisen kann; wurde vor dem Studium erfolgreich eine Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder eine vergleichbare Aufstiegsfortbildung absolviert, wird dies auf die notwendige dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach dem Studium angerechnet, c) die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LlbG in Verbindung mit Art. 25 BayEUG erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses), d) die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt die für den Beruf einer Lehrkraft erforderliche gesheitliche Eignung besitzt 3.4 Fachlehrerinnen Fachlehrer für Gesheitsberufe Fachlehrer für Gesheitsberufe kann zugelassen werden, wer a) eine berufliche Erstausbildung in dem einschlägigen Gesheitsberuf erfolgreich abgeschlossen sowie hinreichend einschlägige Fort- Weiterbildungsmaßnahmen von in der Regel mindestens 200 Sten absolviert oder ein einschlägiges Studium an einer Hochschule erfolgreich beendet hat, b) über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildungen enthalten sein. Im Fall eines

7 - 7 - erfolgreich absolvierten einschlägigen Studiums genügt eine mindestens einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Beendigung des Studiums außerhalb des Schuldienstes, c) die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LlbG in Verbindung mit Art. 25 BayEUG erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses), d) die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt die für den Beruf einer Lehrkraft erforderliche gesheitliche Eignung besitzt 3.5 Fachlehrerinnen Fachlehrer für Pflegeberufe Für das Qualifizierungsjahr der Fachlehrerinnen Fachlehrer für Pflegeberufe kann zugelassen werden, wer a) eine Ausbildung zur Pflegefachkraft erfolgreich absolviert, b) ein einschlägiges Studium der Pflegepädagogik oder ein vergleichbares Studium abgeschlossen hat, c) mindestens sechs Monate Berufspraxis entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung, die auch neben dem Studium erworben werden kann, nachweist.

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