Vertrag Entstehung & Erfüllung

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1 Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaft Vertrag Entstehung & Erfüllung Gérard Hertig (ETH Zurich) Herbst 2016 Skript : Module 07/Module 08 1

2 A. Vertragsentstehung

3 Beispiel 1 (Siehe auch BGE 114 II ) Am 4. Oktober 2015 verkauft Georg, ein namhafter Kunstkenner, an Arnold für CHF 25 ooo eine Zeichnung, die mit Picasso unterschrieben ist. Georg garantiert die Echtheit des Bildes. Als Arnold 2016 die Zeichnung versteigern will, kommen beim Auktionshaus Zweifel über deren Echtheit auf. Das Comité Picasso bestätigt die Fälschung. Nachdem keine aussergerichtliche Einigung erzielt werden kann, beschreitet Arnold den Rechtsweg. Er behauptet, es sei kein Kaufvertrag zustande gekommen.

4 Beispiel 1 (Siehe auch BGE 114 II ) Arnold irrt beim Kauf über die Echtheit des Bildes. Seine Kaufentscheidung beruht auf einer falschen Vorstellung der Sachlage (Motivirrtum). Motivirrtum: nur beachtlich, wenn er wesentlich ist Subjektive Wesentlichkeit: Arnold hätte kein unechtes Bild für diesen Preis gekauft. Objektive Wesentlichkeit: Arnold durfte nach Treu und Glauben von der Echtheit ausgehen, da Georg einen namhaften Kunstkenner ist. Ein durchschnittlicher Dritter hätte ebenso gehandelt. Grundlagenirrtum, kein gültiger Vertrag

5 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit I. Einführung 1. Begriffe

6 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit Rechtsverhältnis Beziehung zwischen einer Person und einer anderen Person/Sache, die durch die Rechtsordnung mit Rechten und Pflichten ausgestattet ist Schuldverhältnis (Obligation) Definition: Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner, wonach der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern kann (Forderung Recht des Gläubigers) der Schuldner verpflichtet ist zu leisten (Schuld Verpflichtung des Schuldners)

7 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit Entstehungsgründe von Obligationen 1. Willenserklärung, die eine Rechtsfolge nach sich ziehen soll Zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft Beide/mehrere Parteien sind Gläubiger und Schuldner Beispiele: Kaufvertrag, Gründung einer Gesellschaft Einseitiges Rechtsgeschäft Besteht aus einer Willenserklärung Nur eine Partei ist jeweils Gläubiger und Schuldner Beispiele: Errichtung einer Stiftung, Kündigung

8 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit Beispiel 2: Einseitige Rechtsgeschäft Am 21. März 1985 starb Hanny X. Mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung hatte sie ihre gesetzlichen Erben von der Erbschaft ausgeschlossen. Für die Auslegung eines Testamentes ist von dessen Wortlaut auszugehen. Ist er für sich selbst betrachtet und aus sich selbst erklärt klar, so hat es bei dieser Aussage zu bleiben. Sind dagegen die Testamentsbestimmungen so unklar, dass sie ebensogut im einen wie im andern Sinne verstanden werden können bzw. sich mehrere Auslegungen mit guten Gründen vertreten lassen, so dürfen ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden

9 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit 2. Ausservertragliche Entstehungsgründe Deliktsrecht: Geschädigter (Gläubiger) fordert vom Täter (Schuldner) Schadenersatz (siehe Modul 10) Ungerechtfertigte Bereicherung (62 OR) Ansprüche aus Familien-, Erb- und Sachenrecht

10 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit Relatives Recht Wirkt zwischen den Parteien eines Schuldverhältnisses ( inter partes ) Beispiel: Vertrag, Schadenersatz aus unerlaubten Handlungen A Absolute Rechte Wirken gegenüber jedermann ( erga omnes ) Beispiel: Sachenrecht, Patent- und Urheberrecht B A

11 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit I. Einführung 2. Vertragsfreiheit

12 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit Grundsatz des privatautonomen Handeln Wirtschaftsfreiheit (Art. 28 BV) Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) Konkretisierung: Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Positiv: Recht, einen Vertrag abzuschliessen Negativ: Recht, keinen Vertrag abschliessen zu müssen Aufhebungs- und Änderungsfreiheit Formfreiheit und Inhaltsfreiheit Auswahl des Vertragspartners

13 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit Beschränkungen 1. Abschlussfreiheit: Kontrahierungszwänge Abschlusszwang des Monopolisten, Universaldienstverpflichtung der Post, Interkonnektionsverträge der Swisscom Anschluss- und Benutzungszwang im Baurecht Notwegrecht des Grundeigentümers, etc. 2. Formfreiheit Art 11 Abs. 1 Obligationenrecht Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.

14 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit Beschränkungen 3. Inhaltsfreiheit Art. 19 Abs. 1 Obligationenrecht Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. Beispiele: Unmöglichkeit, Widerrechtlichkeit Sittenwidrigkeit, Übervorteilung 4. Auswahl des Vertragspartners: Diskriminierungsverbot (selten)

15 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme II. Abschluss 1. Allgemeines

16 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme Voraussetzungen für wirksamen Vertragsabschluss Rechts-, Handlungs- und Geschäftsfähigkeit Rechtsfähig ist jedermann. Art. 11 Abs. 1 Zivilgesetzbuch Art. 12 Zivilgesetzbuch Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Art. 13 Zivilgesetzbuch Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist. Rechtsbindungswille der Parteien Übereinstimmende Willenserklärungen Gegenseitiger Austausch Art. 1 Abs. 1 Obligationenrecht Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.

17 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme II. Abschluss 2. Antrag und Annahme

18 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme Antrag (Synonym: Offerte, Angebot) Wille, mit Partner einen Vertrag abzuschliessen Enthält alle wesentlichen Punkte des Vertrags Empfangsbedürftige Willenserklärung Erst wirksam, wenn bestimmte Person davon Kenntnis erlangt Sobald Erklärung im Machtbereich des Empfängers, z.b. im Briefkasten (Kenntnis des Inhalts nicht erforderlich) Wirkungen eines abgegebenen und zugegangenen Antrags Antrag kann durch Antragsteller grundsätzlich weder widerrufen noch einseitig verändert werden Empfänger kann Vertrag durch Annahme zu den Bedingungen des Antrags abschliessen

19 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme Annahme (Synonym: Akzept) Übereinstimmung mit dem Antrag Weicht die Annahme vom Antrag ab: Neuer Antrag Grundsatz: Schweigen ist keine Annahme Ausnahme : Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird (Art. 6 OR)

20 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme Sonderfälle: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Vorformulierte Klauseln; auf eine Vielzahl von Verträgen anwendbar Kein zwingendes Gesetzesrecht, sonder private Vereinbarungen Bindend, wenn sie in einen Vertrag ausdrücklich oder global übernommen werden Verbraucherschutz Unklare Klauseln können im Sinne des Verbrauchers gedeutet werden Ungewöhnliche Klauseln werden mitunter nicht angewendet Kontrolle über das Gesetz den unlauteren Wettbewerb ( Klausel kann nichtig sein)

21 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme Beispiel 3: AGB (Siehe auch BGE 84 II 556) Die Colcao AG in Zürich schloss mit der Versicherungsgesellschaft "Schweiz" einen Vertrag für die Versicherung von Gütertransporten ab. Der Vertrag enthielt AGB s. Die Colcao AG wollte diese AGB s für nicht anwendbar erklären lassen. Die ganze Rückseite ausfüllende Text ist überschrieben als Auszug aus den für schweizerische Gütertransportpolicen geltenden Allgemeinen Bedingungen. "ABVT 1940" eindeutig als anwendbar erklärt.

22 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme Beispiel 4: AGB (Siehe auch BGE 135 III 1) Eine Versicherung behält sich in ihrer AGB 2005 das Recht vor, die Prämien und Selbstbehalte zu ändern, räumt dem Versicherten jedoch das Kündigungsrecht ein, sollte er mit der Änderung nicht einverstanden sein. Beruht die Vertragsänderung aber auf einer behördlichen Anordnung bei einer gesetzlich geregelten Deckung, wird das Kündigungsrecht des Versicherten ausgeschlossen. Der Versicherungsnehmer ist damit nicht einverstanden und macht die Ungewöhnlichkeitsregel geltend.

23 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme Beispiel 4: AGB (Siehe auch BGE 135 III 1) Ungewöhnlichkeitsregel: Klauseln auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führen oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher als ungewöhnlich zu qualifizieren. Hier: Ungewöhnlich

24 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme Sonderfälle: Stellvertretung Handlungen des Vertreters führen zu Vertragswirkung zwischen dem Vertretenen und dem Dritten (Art. 32 ff. OR) Gewillkürte Stellvertretung (Art. 32 ff. OR) Bestellung des Stellvertreters durch Vertrag (Bevollmächtigung) Sonderfälle im kaufmännischen Verkehr: Prokura, Handlungsvollmacht Keine Stellvertretung bei höchstpersönlichen Geschäften (Eheschliessung, Errichtung eines Testaments) Gesetzliche Stellvertretung Bestellung des Stellvertreters durch Gesetz Hauptfall: Vertretung der Kinder durch die Eltern (Art. 304 ZGB) Vertreter Grundverhältnis (Auftrag) Bevollmächtigung Vertretener Dritter

25 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme Beispiel 5: Stellvertretung Reto Müller (M) betreibt eine kleine Druckerei, für die er seit vielen Jahren einen Mitarbeiter(S) beschäftigt. M bittet S, bei der Print AG eine neue Papierschneidemaschine zu erwerben. Dabei sagt M zu S, dass die Maschine nicht mehr als CHF 10 ooo kosten solle. M teilt der Print AG per folgendes mit: Ich bin am Erwerb einer Papierschneidemaschine interessiert. Die weiteren Detail-Kaufverhandlungen und den Vertragsschluss wird mein Mitarbeiter S für mich eigenständig übernehmen. Er hat mein volles Vertrauen. S ist vom Vertrauensbeweis seines Chefs so begeistert, dass er am nächsten Tag beim Hersteller die beste Papierschneidemaschine für CHF 25 ooo bestellt

26 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme Beispiel 5 : Stellvertretung M wurde beim Vertragsschluss wirksam von S vertreten. Die Anweisung von M an S betraf nur das Innenverhältnis (Verfügungsbefugnis) Sie beschränkte nicht die Vertretungsmacht des S im Aussenverhältnis zur Print AG.

27 III. Formvorschriften

28 Allgemeines Willenserklärungen können schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder konkludent/stillschweigend erfolgen Wer eine Erklärung nicht liest und sie dennoch unterschreibt, ist grundsätzlich an die Erklärung gebunden Grundsatz der Formfreiheit Art 11 Abs. 1 Obligationenrecht Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.

29 Arten von Formvorschriften Formvorschrift Merkmale Beispiele Einfache Schriftlichkeit Schriftform Erklärung Unterschrift Lehrvertrag (Art. 344a OR) Schenkungsversprechen (Art. 243 OR) Qualifizierte Schriftlichkeit Öffentliche Beurkundung Registereintrag Qualifizierende Merkmale Festgelegtes Verfahren Festhalten einer Erklärung in Urkunde Urkundperson/Notar Bestimmte gesetzliche Voraussetzungen Testament (Art. 505 Abs. 1 ZGB), Merkmal: Handschriftlichkeit Konsumkreditvertrag (Art. 11 KKG) Merkmal: Effektiver Jahreszins Mietzinserhöhung (Art. 269d Abs.1 OR) Merkmal: bestimmtes Formular Grundstückkauf (Art. 216 OR) Ehevertrag (Art. 184 ZGB) Erbvertrag (Art. 512 ZGB) Bürgschaft (Art. 493 Abs. 2 OR) Übertragung von Grundstücken (Art. 656 Abs. 1 ZGB) Gründung einer AG (Art. 643 Abs. 1 OR)

30 Beispiel 6: Formvorschriften (Siehe auch BGE 118 II 395) L verpachtete ein geerbtes Heimwesen ihrem Bruder F. Nachdem eine sechsjährige Pachtdauer abgelaufen war, forderte F von seiner Schwester, den Hof käuflich erwerben zu können. Er berief sich dafür auf eine anlässlich der Erbteilung geschlossene mündliche Vereinbarung. Inzwischen streiten die Erben von F mit L um den Kauf des Heimwesens. Sie machen geltend, es wurden Briefe zwischen den Geschwistern gewechselt, in welchen sie einen Teilungsvertrag vereinbarten.

31 Beispiel 6: Formvorschriften (Siehe auch BGE 118 II 395) Die Auffassung der Erben, ein Teilungsvertrag könne auch dadurch zustande kommen, dass Briefe mit den entsprechenden Willenserklärungen ausgetauscht werden, erscheint als zutreffend. Es ist kein Grund zu sehen, warum die Unterschriften beim Erbteilungsvertrag notwendigerweise auf der gleichen Urkunde angebracht sein müssten. Es ist somit davon auszugehen, dass ein Erbteilungsvertrag auch durch den Austausch von Briefen zustande kommen kann.

32 IV. Auslegung von Verträgen

33 Wirklicher Wille des Vertragsparteien massgebend, nicht die unrichtige Bezeichnung im Vertragstext Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont wie sie vom Empfänger in gutem Glauben verstanden werden mussten und durften

34 Beispiel 7: Auslegung (Siehe auch BGE 115 II 484) Ein Mietvertrag über ein Restaurant wurde mit folgender Bestimmung ergänzt: "Die Vertragsdauer wurde für beide Parteien um weitere 10 Jahre verlängert und ist bis zum 31. März 1987 unkündbar. Wird der Vertrag weder von der einen noch der anderen Partei wenigstens 1 Jahr vor Ablauf der Mietzeit durch eingeschriebenen Brief gekündigt, so gilt er jeweils auf 5 weitere Jahre verlängert, wieder mit jährlicher Kündigungsfrist. Die neu eingefügte Kündigungsbestimmung ist wegen zwingendem Gesetzesrecht ungültig Vertrag ist lückenhaft.

35 Beispiel 7: Auslegung (Siehe auch BGE 115 II 484) Ist ein lückenhafter Vertrag zu ergänzen, so hat der Richter - falls dispositive Gesetzesbestimmungen fehlen - zu ermitteln, was die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Punkt in Betracht gezogen hätten. Bei der Feststellung dieses hypothetischen Parteiwillens hat er sich am Denken und Handeln vernünftiger und redlicher Vertragspartner sowie an Wesen und Zweck des Vertrages zu orientieren. Auszugehen ist davon, dass die Parteien im Jahre 1976 eine Vertragsdauer von vorerst zehn Jahren vereinbarten, welche sich um weitere fünf Jahre verlängern sollte, sofern keine der Parteien die Kündigung aussprach.

36 Beispiel 8: Vertragsanpassung (Siehe auch BGE 101 II 17) Es wurde ein Vertrag über Unterhaltsansprüche eines ausserehelichen Kindes geschlossen. Das Kind klagte nach Abschluss des Vertrages auf Erhöhung des Unterhalts. Die Voraussetzungen für einen Eingriff des Richters in den Vertrag auf Grund der clausula rebus sic stantibus sind nicht erfüllt Wohl ist der Lebenskostenindex seit 1967 um 44% gestiegen. Da die Teuerungsrate jedoch schon damals 4% betrug, war die seither eingetretene Geldentwertung, wie übrigens auch die Verbesserung der finanziellen Lage des Beklagten, durchaus voraussehbar. Unter diesen Umständen ist eine Berufung auf die clausula rebus sic stantibus zum vornherein ausgeschlossen.

37 V. Willensmängel

38 Allgemeines Irrtum, Täuschung und Drohung Wille wird mangelhaft gebildet oder mangelhaft erklärt Art. 23 Obligationenrecht Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Art. 28 Abs. 1 Obligationenrecht Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn nicht verbindlich... Art. 29 Abs. 1 Obligationenrecht Ist ein Vertragschliessender von dem anderen widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich.

39 Irrtum Nur ein wesentlicher Irrtum ist beachtlich Irrtum Erklärungsirrtum (mangelhafte Kundgabe des Willens) unwesentlich Wesentliche Fälle (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR) Irrtum im Erklärungsakt Irrtum im Erklärungsinhalt Motivirrtum (mangelhafte Willensbildung) Unwesentlich (Art. 24 Abs. 2 OR) Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4)

40 Beipiel 9: Irrtum Ein Ehepaar sucht seit einiger Zeit ein schönes Designer- Ledersofa für das gemeinsame Wohnzimmer. Eines Abends kommt die Ehefrau voller Freude nach Hause: Sie hat in einem Möbelgeschäft das perfekte Sofa gefunden und für CHF erworben. Das Sofa soll in drei Tagen geliefert werden. Daraus entwickelt sich ein mittlerer Ehekrach, da der Ehemann am selben Tag in einem anderen Möbelhaus ebenfalls ein Sofa für CHF gekauft hat. Kann sich die Ehefrau vom ersten Vertrag lösen? irrelevanter Motivirrtum.

41 B. Vertragserfüllung

42 I. Einführung II. Erfüllung III. Verjährung IV. Leistungsstörungen I. Einführung

43 I. Einführung II. Erfüllung III. Verjährung IV. Leistungsstörungen Grundfrage Wer soll an wen was, wann, wo und wie leisten?

44 I. Einführung II. Erfüllung III. Verjährung IV. Leistungsstörungen II. Erfüllung

45 I. Einführung II. Erfüllung III. Verjährung IV. Leistungsstörungen Gläubiger (An wen?) Grundsatz: Schuldner muss an den Gläubiger leisten; leistet er an einen Dritten, hat er nicht erfüllt, die Leistungsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger besteht fort Ausnahmen: Weisung, Konkurs, Zession Leistungsgegenstand (Was?) Vertragliche Hauptpflicht Nur die vertraglich geschuldete Leistung befreit Die Pflichten, die für den Vertrag charakteristisch sind Vertragliche Nebenpflichten Obhuts- und Schutzpflichten: Schutz des Besuchers von Sportanlässen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten: Aufklärungspflicht des Arztes bei Operationsrisiko

46 I. Einführung II. Erfüllung III. Verjährung IV. Leistungsstörungen Erfüllungszeit (Wann?) Grundsätzlich können Ansprüche sogleich erfüllt (Erfüllbarkeit) und eingefordert (Fälligkeit) werden Bei einem vollkommen zweiseitigen Vertrag werden beide Leistungen gleichzeitig fällig (Zug um Zug)) Keine Leistungspflicht ohne Gegenleistung Sonderfall: Dauerschuldverhältnis Beispiele: Arbeits-, Miet-, Lizenz-, Darlehensvertrag

47 Beispiel 10: Ingenieurvertrag (siehe auch BGE 4A.55/2012) Im Rahmen der Errichtung eines Schulhauses übertrug die Stadt X. als Bauherrin dem A. die Bauingenieurarbeiten. Zu diesem Zweck wurde ein Ingenieurvertrag geschlossen, worin sich A. zur ingenieurtechnischen Bearbeitung der Tragkonstruktion, zur Ausführungsplanung und zur Überwachung der Realisierung des Bauvorhabens verpflichtete. Als Vertragsgrundlage wurde die SIA-Ordnung 103 (Ausgabe 2003) mit Ausnahme der Bestimmungen über Tarifanpassungen bezeichnet. Das Honorar betrug pauschal Fr. 100'000.

48 Beispiel 1o: Ingenieurvertrag (siehe auch BGE 4A.55/2012) Zur Vergabe der Baumeisterarbeiten wurde ein Submissionsverfahren durchgeführt. Im Leistungsverzeichnis für die offerierenden Baumeister war unter anderem die Erbringung eines Abdichtungssystems "U" des Produzenten V. oder ein gleichwertiges System zur Gewährleistung der Wasserdichtigkeit der Bodenplatte und der Wände des UG des Schulhauses gefordert. Für die Erstellung der Submissionsunterlagen war A. zuständig. Die S. Bauservice AG erhielt aufgrund ihres Angebots den Zuschlag.

49 Beispiel 10: Ingenieurvertrag (siehe auch BGE 4A.55/2012) In der Folge schloss die S. Bauservice AG mit der Firma W. als Subunternehmerin für das System der Wasserdichtigkeit einen Vertrag. Das Produkt von W. war ein Alternativprodukt zur "U." W. gewährte eine zehnjährige Systemgarantie unter der Bedingung, dass die Bewehrung der Bodenbetonplatte den hohen Anforderungen nach SIA-Norm 262 genüge. Die S. Bauservice AG mahnte danach die Stadt X., weil sie der Auffassung war, der A. habe bei der Berechnung der Statik des Schulhauses Fehler gemacht.

50 Beispiel 10: Ingenieurvertrag (siehe auch BGE 4A.55/2012) Aufgrund verschiedener gutachterlicher Prüfungen wurde ein Baustopp verhängt und dem A. der Auftrag entzogen. Die S. Bauservice AG teilte danach die Stadt X. mit, dass die Armierungsanforderungen an die Bodenplatte nicht erfüllt seien, weshalb die zehnjährige Systemgarantie der W. nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Die Stadt X. wollte an der Systemgarantie festhalten. Sie entschied deshalb, die von der S. Bauservice AG offerierten Massnahmen zu deren Aufrechterhaltung in Auftrag zu geben mit dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Stadt X. reichte danach eine Klage gegen A. und S. Bauservice AG auf Bezahlung von SFR

51 Beispiel 10: Ingenieurvertrag (siehe auch BGE 4A.55/2012) Den Ingenieurvertrag mit stets gleichem Inhalt gibt es nicht. Vielmehr ist darauf abzustellen, welche Leistungen die Parteien im konkreten Vertrag vereinbart haben. Ingenieurleistungen, bei denen ein mess- und objektivierbarer Erfolg geschuldet ist, sind dem Werkvertragsrecht zu unterstellen. Dies gilt insbesondere für Vorarbeiten, Vorstudien, Vorprojekte, Ausführungspläne und Ausschreibungsunterlagen. Eine Spaltung der Rechtsfolgen ist denkbar, indem sich etwa die Haftung für einen Planungsfehler nach werkvertraglichen Regeln, jene für unsorgfältige Bauleitung nach auftragsrechtlichen Regeln richten kann.

52 Beispiel 10: Ingenieurvertrag (siehe auch BGE 4A.55/2012) Der Vertrag zwischen Stadt X. und A. ist also ein gemischten Vertrag mit Verpflichtungen werkvertraglicher und auftragsrechtlicher Natur. Da A. auch die Fachplanung übernommen hat und deshalb seine Pläne in Absprache mit der S. Bauservice AG derart anpasste, dass die Wasserdichtigkeit gewährleistet sei, so sei diese Aufgabe werkvertraglicher Natur, denn aus dieser Leistung sei ein objektiv messbarer Erfolg geschuldet. Die vorliegend im Fokus stehenden Planfehler in Bezug auf den Armierungsgehalt der Bodenplatte seien bezüglich der Haftungsfrage den werkvertraglichen Normen zuzuordnen.

53 I. Einführung II. Erfüllung III. Verjährung IV. Leistungsstörungen III. Verjährung

54 I. Einführung II. Erfüllung III. Verjährung IV. Leistungsstörungen Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann Forderung nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden Verjährung als Einrede Kann vom Schuldner gegen den Anspruch des Gläubigers geltend gemacht werden Wird Verjährung vom Schuldner nicht geltend gemacht, kann Gläubiger die Forderung durchsetzen; Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt Grundsätzlich verjähren alle Forderungen des Privatrechts Ausnahmen im Sachen-, Erb- und Persönlichkeitsrecht

55 I. Einführung II. Erfüllung III. Verjährung IV. Leistungsstörungen Normale Verjährungsfrist: 10 Jahre (Art. 127 OR) Kürzere Verjährungsfristen 5 Jahre: z.b. Mietzinsforderungen, Arbeits-, Arzt- und Anwaltsverträge (Art. 128 OR) 1 Jahr (ab Kenntnis von Schaden & Schuldner, sonst 10 Jahre ab Tag der Handlung): Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (Art. 60 OR) 2 Jahre (ab Kenntnis von Schaden & Schuldner, sonst 10 Jahre ab Tag der Handlung): Schadenersatzansprüche im Strassenverkehr (Art. 83 SVG) 2 Jahre (ab Ablieferung/Abnahme, mit Ausnahmen): Gewährleistungsrechte wegen Mängeln im Kauf- und Werkvertragsrecht (Art. 210, 371 OR)

56 I. Einführung II. Erfüllung III. Verjährung IV. Leistungsstörungen IV. Leistungsstörungen

57 I. Einführung II. Erfüllung III. Verjährung IV. Leistungsstörungen Einführung Schuldner leistet nicht, zu spät oder nicht vereinbarungsgemäss Verhinderung der Erfüllung durch den Gläubiger Übersicht Leistungsstörung Unmöglichkeit Positive Vertragsverletzung Schuldnerverzug Gläubigerverzug Charakteristik Leistung ist unmöglich (z.b. Leistungsgegen-stand ist untergegangen ) Mangelhafte Hauptleistung oder Verletzung einer Nebenpflicht Schuldner leistet verzögert, obwohl die Leistung noch möglich wäre Gläubiger verzögert die Entgegennahme der Leistung des Schuldners

58 I. Einführung II. Erfüllung III. Verjährung IV. Leistungsstörungen Unmöglichkeit Rechtsfolgen Unmöglichkeit anfänglich nachträglich objektiv subjektiv objektiv subjektiv Von Schuldner verschuldet Von Schuldner unverschuldet Vertrag ist nichtig (Art. 20 OR) Schadenersatz (Art. 97 OR) Schuldner ist frei; evtl. Rückerstattungspflicht (Art. 119 OR)

59 I. Einführung II. Erfüllung III. Verjährung IV. Leistungsstörungen Positive Vertragsverletzung Schlechtleistung der vertraglichen Hauptpflicht oder Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht Art. 97 Abs. 1 Obligationenrecht Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Voraussetzungen 1. Verletzung einer vertraglichen Pflicht 2. Schaden 3. Kausalzusammenhang zwischen 1 und 2 4. Verschulden (Exkulpationsbeweis des Schädigers) Rechtsfolge: Schadenersatz Teilweise durch Sonderregelungen ersetzt (z.b. Gewährleistungsrecht beim Kaufvertrag)

60 I. Einführung II. Erfüllung III. Verjährung IV. Leistungsstörungen Schuldnerverzug (Art. 102 ff. OR) Voraussetzungen Fälligkeit der Forderung: Gläubiger darf die Forderung einfordern und einklagen Fällige Forderung wird nicht erfüllt, obwohl Leistung möglich ist Gläubiger setzt Schuldner mittels Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR) Nicht erforderlich bei vereinbartem Verfalltag (Art. 102 Abs. 2 OR)

61 I. Einführung II. Erfüllung III. Verjährung IV. Leistungsstörungen Schuldnerverzug (Art. 102 ff. OR) Rechtsfolgen Allgemein: Ersatz des Schadens aus verspäteter Erfüllung (Art. 103 Abs. 1 OR) Aber: Exkulpationsmöglichkeit, wenn Schuldner fehlendes Verschulden nachweist (Art. 103 Abs. 2 OR) Bei Geldschulden: Verzugszins (verschuldensunabhängig) von mindestens 5% (Art. 104 OR) Gläubiger kann nach Setzung einer angemessenen Nachfrist weiterhin Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung verlangen, auf Leistung verzichten und Ersatz des Nichterfüllungsschadens verlangen, oder auf Leistung verzichten und vom Vertrag zurücktreten (Art. 107 ff. OR)

62 I. Einführung II. Erfüllung III. Verjährung IV. Leistungsstörungen Gläubigerverzug (Art OR) Voraussetzungen Schuldner bietet Leistung an Gläubiger verhindert Erfüllung durch Weigerung der Annahme Verweigerung von Vorbereitungs- oder Mitwirkungshandlungen Rechtsfolgen Schuldner kann nicht in Schuldnerverzug geraten Gläubiger trägt das Risiko für den zufälligen Untergang der Leistung Schuldner kann seine Verpflichtung durch Hinterlegung der Sache erfüllen (Art. 92 OR)

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