Die Entlastung des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Entlastung des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln"

Transkript

1 Die Entlastung des Verwalters Bedeutung und Risiken Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln 8. Verwalterforum

2 Anspruch des Verwalters auf Entlastung fehlende gesetzliche Regelung Anspruch auf Entlastung nur durch Verwaltervertrag, Gemeinschaftsordnung oder um sich gegen unberechtigte Angriffe zu wehren Formulierung im Verwaltervertrag: Der Verwalter hat Anspruch auf Entlastung andernfalls kein einklagbarer Anspruch

3 Verhältnis von Jahresabrechnung zur Entlastung In die Jahresabrechnung sind auch unberechtigte Ausgaben einzustellen. Daher kann der Beschluss über die Jahresabrechnung nicht konkludent die Entlastung enthalten. Auch der Entlastungsbeschluss kann nicht dem Beschluss über die Jahresabrechnung gleichgesetzt werden.

4 Beschlussfassung über die Entlastung Mehrheitsbeschluss ausreichend Verwalter darf nicht mit abstimmen (weder als Miteigentümer noch als Bevollmächtigter). Erteilt der Vollmacht gebende Wohnungseigentümer schriftliche Weisungen, die Entlastung zu erteilen, kann der Verwalter die entsprechende Stimme abgeben (Bote). Der Verwalter kann Untervollmachten ohne Stimmrechtsweisungen erteilen. Über die Jahresabrechnung darf der Verwalter mit abstimmen.

5 Anfechtung der Beschlussfassung Verwalter kann einen negativen Beschluss, mit dem ihm die Entlastung verweigert wurde, nicht anfechten. Ein Wohnungseigentümer kann positiven Beschluss erfolgreich anfechten, wenn nicht vollständig auszuschließen ist, dass Ansprüche gegen den Verwalter geltend gemacht werden können (BGH NZM 2003, 764).

6 Treuwidrigkeit der Entlastungsverweigerung LG Düsseldorf ZMR 2010, 713: Wird eine fehlerhafte JA in Kenntnis des Fehlers beschlossen, ist es treuwidrig, dem Verwalter die Entlastung wegen der Abrechnungsfehler zu verweigern.

7 Einzelne Gründe die Entlastung zu verweigern Wenn die Jahresabrechnung für den Entlastungszeitraum noch nicht erstellt oder fehlerhaft ist oder zumindest angefochten wurde (OLG Düsseldorf ZMR 2006, 144). Alle Tatsachen, die eine Abberufung rechtfertigen würden, stehen der Entlastung entgegen. Sind Regressansprüche denkbar, scheidet eine Entlastung aus (OLG Düsseldorf WE 1995, 278).

8 Umfang der Entlastung Fall: Die Wohnungseigentümer fassen folgenden Beschluss Die Jahresabrechnung 2009 wird beschlossen. Dem Verwalter wird für 2009 Entlastung erteilt. In 2011 betreiben die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Abwahl des Verwalters, weil er in 2009 Gewährleistungsansprüche nicht verfolgt hat. V ist der Meinung, dass seine Abberufung der Entlastung entgegenstünde. Lösung: Durch den Zusammenhang zwischen der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und über die Entlastung beschränkt sich die Wirkung der Entlastung nur auf das Verwalterhandeln, das in der Jahresabrechnung seinen Niederschlag gefunden hat (OLG Hamburg ZMR 2003, 772).

9 Ausdehnung der Entlastungswirkung Separater Beschlussvorschlag: Dem Verwalter wird für das Kalenderjahr 2009 Entlastung erteilt, und zwar für alle erkennbaren Sachverhalte, auch wenn sie nicht Niederschlag in der Jahresabrechnung 2009 gefunden hat.

10 Folgen der Entlastung Alle erkennbaren Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern vom Entlastungsbeschluss mit umfasst. Nach Auffassung des OLG Köln (OLGReport 2002, 4) soll Wissen des Beirats genügen. Auch Bereicherungsansprüche sollen entfallen (OLG Düsseldorf ZMR 2001, 301). Ansprüche aus strafbaren Handlungen sollen fortbestehen (OLG Celle DWE 1992, 84). Individuelle Schadenersatzansprüche eines Wohnungs- eigentümer aus der Verletzung des Sondereigentums bleiben erhalten. Entlastungsbeschluss schränkt den Auskunftsanspruch der Wohnungseigentümer und das Belegeinsichtsrecht nicht ein.

11 Widerruf der Entlastung Der bestandskräftig gewordene Beschluss kann nicht widerrufen werden. Es ist auch kein Zweitbeschluss zulässig, da er in die Rechte des Verwalters eingreift.

12 Zusammenfassung Entlastungsbeschluss in den Verwaltervertrag aufnehmen Entlastung erst beschließen lassen, wenn Beschluss über die Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist Entlastungsbeschluss auf alle erkennbaren Sachverhalte ausdehnen kein Stimmrecht des Verwalters bei Entlastung

Beschlussfähigkeit der Versammlung

Beschlussfähigkeit der Versammlung Beschlussfähigkeit der Versammlung Dr. Georg Jennißen Rechtsanwalt Lehrbeauftragter Uni Münster ESWiD 2015 1 25 Abs. 3 WEG Die Versammlung ist nur beschlussfähig, hig, wenn die erschienenen stimmberechtigten

Mehr

7. Verwalterforum. Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG. RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

7. Verwalterforum. Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG. RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 7. Verwalterforum Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats

Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats veröffentlicht in Wohnung und Haus II/2010, S. 15 ff. (Aufl. 15.000) Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Árpád Farkas,

Mehr

Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln

Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln 8. Verwalterforum 18.05.2011 27 WEG Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

Mehr

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben

Mehr

Pflicht zur Ansammlung einer Instandhaltungsrückstellung

Pflicht zur Ansammlung einer Instandhaltungsrückstellung Pflicht zur Ansammlung einer Instandhaltungsrückstellung RA Dr. Georg Jennißen Lehrbeauftragter der Universität Münster - ESWi 39. Fachgespräch 2013 - Gesetzliche Grundlage 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG: Pflicht

Mehr

Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG

Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG 12 WEG Veräußerungsbeschränkung Ziel der Vorschrift : Gemeinschaft ist unauflöslich, daher berechtigtes Interesse an künftigen Miteigentümern

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 15

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 15 Vorwort.... 15 1 Grundbegriffe des Wohnungseigentums... 17 1.1 Warum Wohnungseigentum?... 17 1.2 Wohnungs- und Teileigentum... 17 1.3 Gemeinschaftseigentum... 18 1.4 Sondereigentum... 19 1.5 Welche Auswirkung

Mehr

Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden?

Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Berlin 15. September 2016 Notar Prof. Dr. Stefan Hügel, Weimar 1 Ausgangssituation Regelungswunsch der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Der Verwaltungsbeirat

Der Verwaltungsbeirat Der Verwaltungsbeirat Bindeglied zwischen Verwalter und Eigentümern Referent: Volker Grundmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Grundlagen 29 WEG Verwaltungsbeirat 1) Die

Mehr

Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats

Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats 2. Freiburger Forum für f Wohnungseigentümergemeinschaften 12.10.2013 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für f r Miet- und WEG-Recht Fachanwalt für

Mehr

Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken -

Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken - Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken - Rechtsanwalt Dr. Stefan Bartholme, Villingen-Schwenningen Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Miet-

Mehr

Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht

Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? 1 Überblick 49 Abs. 2 WEG: Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch

Mehr

Verwaltertage 2017 Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung II

Verwaltertage 2017 Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung II Verwaltertage 2017 Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung II Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Kohle Negativ-Beschlüsse Eigentümer E verlangt von der

Mehr

Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter

Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates

Mehr

2. Konsequenzen aus der Entscheidung des BGH zur Instandhaltungsrücklage (v. 4.12.09 V ZR 44/09)

2. Konsequenzen aus der Entscheidung des BGH zur Instandhaltungsrücklage (v. 4.12.09 V ZR 44/09) Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 2. Konsequenzen aus der Entscheidung des BGH zur Instandhaltungsrücklage (v. 4.12.09 V ZR 44/09) Dr. Georg Jennißen Köln Instandhaltungsrücklage

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einführung... 13

Inhaltsverzeichnis. Einführung... 13 Einführung... 13 1 Vorbereitung der Eigentümerversammlung... 15 1.1 Einberufung der Eigentümerversammlung... 17 1.1.1 Wer beruft die Versammlung ein?... 17 1.1.2 Wer muss eingeladen werden?... 21 1.1.3

Mehr

1. Allgemeines Zentrales Organ der Willensbildung Mindestens einmal jährlich Einladungsfrist 2 Wochen Einladung durch Verwalter/ Minderheitenquorum Sä

1. Allgemeines Zentrales Organ der Willensbildung Mindestens einmal jährlich Einladungsfrist 2 Wochen Einladung durch Verwalter/ Minderheitenquorum Sä Beiratsseminar 2012 Die Eigentümerversammlung, Vertretung und Ersatzzustellungsvertreter 1. Allgemeines Zentrales Organ der Willensbildung Mindestens einmal jährlich Einladungsfrist 2 Wochen Einladung

Mehr

Aktuelle Rechtssprechung- Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J. Schwarz zur Verfügung gestellt:

Aktuelle Rechtssprechung- Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J. Schwarz zur Verfügung gestellt: Verband der Immobilienverwalter Bayern ev - 05 Aktuelle Rechtssprechung- WEG-Urteile 12/2016-03/2017 Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J Schwarz zur Verfügung gestellt: Stand 04/2017 Eigentümerversammlung:

Mehr

oilsverlag Verwalter und Verwaltungsbeirat 26. Fischener Gesprache vom

oilsverlag Verwalter und Verwaltungsbeirat 26. Fischener Gesprache vom Schriftenreihe des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland e.v. Verwalter und Verwaltungsbeirat 26. Fischener Gesprache vom 25.10. - 27.10.2000 Mit Beitragen von Prof. Dr. Christian Armbriister RA

Mehr

Vollmachtsausübung in der Versammlung. Referat von Oliver Elzer

Vollmachtsausübung in der Versammlung. Referat von Oliver Elzer Vollmachtsausübung in der Versammlung Referat von Oliver Elzer Vorab Stellen Sie jederzeit die Fragen, die Ihnen wichtig sind. Die nächsten Minuten gelten Ihnen. 1 Vertretung in der Versammlung der Eigentümer

Mehr

Der Wohnungseigentümer als Störfall

Der Wohnungseigentümer als Störfall Der Wohnungseigentümer als Störfall RA Dr. Georg Jennißen, Köln Lehrbeauftragter Universität Münster PANTAENIUS 1 Störungen durch Nutzungsänderung durch Verstoß gegen die Hausordnung durch bauliche Veränderungen

Mehr

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Árpád Farkas, Vorsitzender des BWE Kreisverband Aachen e.v.

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Árpád Farkas, Vorsitzender des BWE Kreisverband Aachen e.v. Die Informationspflichten des Verwalters Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Árpád Farkas, Vorsitzender des BWE Kreisverband Aachen e.v. In einem Urteil vom 11.02.2011

Mehr

Inhalt Vorwort Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung

Inhalt Vorwort Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Vorwort 9 1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung 11 1.1 So wird die Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG verwaltet 12 1.1.1 Willensbildung durch die Wohnungseigentümer ( 21, 23 WEG) 12 1.1.2

Mehr

Wohnungseigentumsverwalter Bestellung & Abberufung

Wohnungseigentumsverwalter Bestellung & Abberufung Bestellung & Abberufung 9. September 2014 RA Gerold Happ Geschäftsführer Immobilien- und Umweltrecht Haus & Grund Deutschland Muss ein Verwalter bestellt werden? Kein Zwang zur Bestellung eines Verwalters

Mehr

1. Bauliche Veränderungen, Modernisierung, Instandsetzung

1. Bauliche Veränderungen, Modernisierung, Instandsetzung Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 1. Bauliche Veränderungen, Modernisierung, Instandsetzung RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Köln Gemeinschaftseigentum

Mehr

Haus & Grund Haus und Grund GmbH

Haus & Grund Haus und Grund GmbH Haus & Grund Haus und Grund GmbH des Haus-, Wohnungsund Grundeigentümervereins Mülheim-Ruhr e.v. Verwaltervertrag für Wohnungseigentum Zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Hauses/der Häuser

Mehr

Verwaltervertrag (Verwaltung nach WEG)

Verwaltervertrag (Verwaltung nach WEG) Verwaltervertrag (Verwaltung nach WEG) Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft im nachfolgenden Gemeinschaft genannt und Firma Speitel Immobilien, vertreten durch Frau Pamela Speitel, Kübelestraße

Mehr

Im Namen des Volke s

Im Namen des Volke s Abschrift EINGE GANGE N 1Z Okt,201 1 12, Geschäftsnummer: 70 C 78/12.WEG In dem Rechtsstrei t WANDERER und PA RTNE R T Amtsgericht Spanda u Im Namen des Volke s Urtei l verkündet am : 02.10.201 2 Eberhärdt,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 40/03 BESCHLUSS vom 25. September 2003 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 43 Abs. 1, 45 Abs. 1; FGG 28 Abs. 2 a) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen

Mehr

Anfechtung von Beschlüssen

Anfechtung von Beschlüssen Anfechtung von Beschlüssen Überblick Die Auswirkungen rechtswidriger Beschlüsse können nur durch deren fristgerechte Anfechtung (innerhalb eines Monats) vor Gericht verhindert werden. Denn auch fehlerhafte/rechtswidrige

Mehr

2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels

2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Köln Änderung des

Mehr

Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum

Mehr

... Revision,

... Revision, sübersicht Revision sübersicht Bearbeiter sübersicht... IX Abkürzungsverzeichnis.. XIII Literaturverzeichnis... XVII A. Der WEG-Verwalter 1 I. Die wohnungseigentumsrechtlichen Organe... 1 II. Notwendigkeit

Mehr

Aufgaben des neuen Verwalters nach Übernahme einer Verwaltung

Aufgaben des neuen Verwalters nach Übernahme einer Verwaltung Aufgaben des neuen Verwalters nach Übernahme einer Verwaltung 39. Fachgespräch des ESWiD Daniela Scheuer Rechtsanwältin Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Köln Gliederung I. Vorbereitende

Mehr

Die 5 häufigsten Abrechnungsfehler. Dr. Georg Jennißen

Die 5 häufigsten Abrechnungsfehler. Dr. Georg Jennißen Die 5 häufigsten Abrechnungsfehler Dr. Georg Jennißen Platz 5 Fehlerhafte Verteilungsschlüssel I Verwalterhonorar: Verteilung nach Anzahl der Wohnungen statt nach MEA (LG Lüneburg ZWE 2013, 27) Kosten

Mehr

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten Übersicht Mehrheitsbeschluss: einfache Mehrheit Kosten des Betriebs

Mehr

Elzer s Allerlei: Neues zu Untergemeinschaften und zum Bauträgerrecht

Elzer s Allerlei: Neues zu Untergemeinschaften und zum Bauträgerrecht 3. Berlin-Brandenburger Verwalterforum 6. November 2011 Elzer s Allerlei: Neues zu Untergemeinschaften und zum Bauträgerrecht Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Berlin 2012 Folie 1 Teil 1_Untergemeinschaften

Mehr

Geschäftsordnungsbeschlüsse

Geschäftsordnungsbeschlüsse Der Geschäftsordnungsbeschluss Geschäftsordnungsbeschlüsse Der Geschäftsordnungsbeschluss 2 Fall 1: Spontane Ergänzung der Tagesordnung Nachdem in der Wohnungseigentümerversammlung die angekündigten 4

Mehr

Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer

Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für

Mehr

Der Rechtsanwalt der Wohnungseigentümer auch Interessensvertreter des Verwalters? Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer

Der Rechtsanwalt der Wohnungseigentümer auch Interessensvertreter des Verwalters? Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer Der Rechtsanwalt der Wohnungseigentümer auch Interessensvertreter des Verwalters? Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 Teilweise Übereinstimmung der Interessen - das Lager

Mehr

Deutscher Immobilien Kongress 2011

Deutscher Immobilien Kongress 2011 Deutscher Immobilien Kongress 2011 Welche Pflichten hat ein Sondernutzungsberechtigter zu erfüllen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Fallbeispiele 1. A hat ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche,

Mehr

Ruhendes Stimmrecht. Worauf hat der Verwalter zu achten?

Ruhendes Stimmrecht. Worauf hat der Verwalter zu achten? Ruhendes Stimmrecht Worauf hat der Verwalter zu achten? Eingangsfall Wohnungseigentümer W nimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Rechtsstreit auf Zahlung von 30.067,52 EUR in Anspruch.

Mehr

Der Verwaltungsbeirat: Welche Rechte bestehen im Verhältnis zum Verwalter? Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer

Der Verwaltungsbeirat: Welche Rechte bestehen im Verhältnis zum Verwalter? Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Der Verwaltungsbeirat: Welche Rechte bestehen im Verhältnis zum Verwalter? Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 1 Rechtsgrundlagen 20 WEG Gliederung der Verwaltung (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen

Mehr

Verwaltervertrag für Wohnungs- und Teileigentum

Verwaltervertrag für Wohnungs- und Teileigentum Verwaltervertrag für Wohnungs- und Teileigentum Zwischen der Wohnungs- und der Teil-Eigentümergemeinschaft in Berlin bestehend aus Straße - Flurstück der Flur, aus der Gemarkung - nachstehend Objekt genannt

Mehr

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte 1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Wohnungseigentumsrecht. Anbringung einer Parabolantenne durch einen

Mehr

Der Mieter stört! Was kann der Verwalter tun? RA Gerhard Frieser

Der Mieter stört! Was kann der Verwalter tun? RA Gerhard Frieser Der Mieter stört! Was kann der Verwalter tun? RA Gerhard Frieser Die Anspruchsmöglichkeiten Beeinträchtigten Eigentümer gegen störenden Eigentümer Sondereigentümer gegen störenden Nachbarmieter Gemeinschaft/Sondereigentümer

Mehr

Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?

Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln

Mehr

WEG 15 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 Nachträglicher Anbau eines Balkons; bauliche Veränderung; Sondernutzungsrecht

WEG 15 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 Nachträglicher Anbau eines Balkons; bauliche Veränderung; Sondernutzungsrecht DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11362 letzte Aktualisierung: 28.05.2004 WEG 15 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 Nachträglicher Anbau eines Balkons; bauliche Veränderung; Sondernutzungsrecht

Mehr

Satzung in der von der Hauptversammlung am 4. April 2016 beschlossenen Fassung

Satzung in der von der Hauptversammlung am 4. April 2016 beschlossenen Fassung Satzung in der von der Hauptversammlung am 4. April 2016 beschlossenen Fassung ERGO Group AG Hauptverwaltung: Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 (1) Die Gesellschaft

Mehr

OLG München. Beschluss

OLG München. Beschluss OLG München Beschluss 25 Abs. 5 WEG 1. Beschlüsse über Bestellung und Abberufung des Verwalters sind Teil des zweistufigen Aktes, mit dem der Verwalter sein Amt erhält bzw. verliert; der Verwaltervertrag

Mehr

1 Die wichtigsten Grundsätze zur

1 Die wichtigsten Grundsätze zur 1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.

Mehr

BGH-Urteil: Verspätete WEG- Abrechnung rechtfertigt keine verspätete Betriebskostenabrechnung

BGH-Urteil: Verspätete WEG- Abrechnung rechtfertigt keine verspätete Betriebskostenabrechnung BGH-Urteil: Verspätete WEG- Abrechnung rechtfertigt keine verspätete Betriebskostenabrechnung Foto: SG- design - Fotolia.com Sie würden ja gern, aber Sie können nicht. Die Rede ist von der Betriebskostenabrechnung.

Mehr

3. Aktuelle Themen der Jahresabrechnung

3. Aktuelle Themen der Jahresabrechnung Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 3. Aktuelle Themen der Jahresabrechnung RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Köln Jahresabrechnung Inhaltsbestimmung

Mehr

Beschlüsse in der Mehrhausanlage

Beschlüsse in der Mehrhausanlage 41. Fachgespräch Wohnungseigentumsrecht 28. bis 30.10.2015 Beschlüsse in der Mehrhausanlage RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Begriffsbestimmung

Mehr

Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Abnahme des Gemeinschaftseigentums 12. Weimarer Baurechtstage 21./22.02.2013 Abnahme des Gemeinschaftseigentums - Systematische Darstellung der Rechtslage RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachwanwalt für

Mehr

Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG Referent: Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung durch den Verwalter Vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der WE-Gem. waren Treuhandkonten verbreitet,

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung aus dem Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Rechtsprechung aus dem Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung aus dem Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung aus dem Wohnungseigentumsrecht Referent: Rechtsanwalt Jörg Lässig Weststraße 21 Gartenstraße 44 09112 Chemnitz 40479 Düsseldorf

Mehr

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. Hinweise zur Benutzung der CD-ROM Vorwort Vorwort 1. Auflage. Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. Hinweise zur Benutzung der CD-ROM Vorwort Vorwort 1. Auflage. Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Inhaltsübersicht Hinweise zur Benutzung der CD-ROM Vorwort Vorwort 1. Auflage Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis IV V VI VII XIII XV Teil 1: Wohnungseigentum A. Systematische Erläuterungen

Mehr

Die Beschlusssammlung im Wohnungseigentumsrecht

Die Beschlusssammlung im Wohnungseigentumsrecht Die Beschlusssammlung im Wohnungseigentumsrecht Vielen Wohnungseigentümern, aber auch Verwaltern, ist nicht bekannt, dass durch die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.07.2007 eine Verpflichtung

Mehr

5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel?

5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel? 5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige schlüssel? Prof. Dr. Florian Jacoby 18. November 2014 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten

Mehr

Ausübung von Mängelrechten aus Bauträgerverträgen durch die Gemeinschaft

Ausübung von Mängelrechten aus Bauträgerverträgen durch die Gemeinschaft 42. Fachgespräch Wohnungseigentumsrecht 26. bis 28.10.2015 Ausübung von Mängelrechten aus Bauträgerverträgen durch die Gemeinschaft RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt

Mehr

Auftrag / Vollmacht. Wohn Consult Immobilienmanagement Ltd. Vertreten durch GF Herr Christian Pauluhn Paffrather Straße 30 51465 Bergisch Gladbach

Auftrag / Vollmacht. Wohn Consult Immobilienmanagement Ltd. Vertreten durch GF Herr Christian Pauluhn Paffrather Straße 30 51465 Bergisch Gladbach Auftrag / Vollmacht I. Auftrag - Auftraggeber - und Wohn Consult Immobilienmanagement Ltd. Vertreten durch GF Herr Christian Pauluhn - Verwalter - schließen den in der Anlage beigefügten Wohnungsverwaltervertrag

Mehr

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen der und A bis Z Hausverwaltungs und -vermietungs GmbH Uferstr. 22 5O996 K ö l n vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Evelyn Pauly-Rummel wird folgender Vertrag

Mehr

Zwischen. und. nachstehend "Verwalter" genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Bestellung und Abberufung des Verwalters

Zwischen. und. nachstehend Verwalter genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Bestellung und Abberufung des Verwalters Verwaltervertrag für Gemeinschaftseigentum Zwischen der Gemeinsc haft d er Eig entüme r des Hauses in der Musterst r. 1 i n 1000 Muste rs tadt und der KUBON Im mobili en Gmb H, Sta u 144 in 26122 Olden

Mehr

Wohnungseigentumsrecht BGH: Haftung für die Jahresabrechnung in Veräußerungsfäll en In der Entscheidung vom V ZR 113/11 hat der BG

Wohnungseigentumsrecht BGH: Haftung für die Jahresabrechnung in Veräußerungsfäll en In der Entscheidung vom V ZR 113/11 hat der BG Immobilieninformation 02/2012 Wir informieren Sie über den aktuellen Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung zu ausgewählten Themen im Wohnraum- und Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Baurecht

Mehr

Einführung Vorbereitung der Eigentümerversammlung... ๅ5 ไ٠ไ Einberufung de E g e n tü m e M

Einführung Vorbereitung der Eigentümerversammlung... ๅ5 ไ٠ไ Einberufung de E g e n tü m e M Inhaltsverzeichnis Einführung... 13 1 Vorbereitung der Eigentümerversammlung... ๅ5 ไ٠ไ Einberufung de E g e n tü m e M 11.1 Wer beruft die Versammlung ein?... 17 ٦٠٦.2 Wer muss eingeladen werden?... 21

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 82/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. November 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Verwaltervertrag. - nachstehend Wohnungeigentümer genannt -

Verwaltervertrag. - nachstehend Wohnungeigentümer genannt - Verwaltervertrag zwischen - nachstehend Wohnungeigentümer genannt - und der Firma HEKTAR Liegenschaftsverwaltung e.k. in 64287 Darmstadt, Rehkopfweg 17, vertreten durch Herrn Marcus Heymann. - nachstehend

Mehr

Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v. Satzung. Satzung. Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v.

Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v. Satzung. Satzung. Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v. Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v. Vereinsanschrift: Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v. Seite: 1 Inhaltsübersicht 1 Name und Sitz Seite: 2 2 Vereinszweck Seite: 2 3

Mehr

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels

Mehr

Wechsel der Hausverwaltung im WEG

Wechsel der Hausverwaltung im WEG Wechsel der Hausverwaltung im WEG Es ist einfacher als man denkt! Sie sind mit der Qualität und dem Service Ihrer Hausverwaltung unzufrieden und denken über einen Wechsel nach? Gleichzeitig haben Sie insbesondere

Mehr

10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG

10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG 10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG 1 DAS A & O: DIE BEGRIFFE SICHERE KENNTNIS DER BEGRIFFE UND IHRER BEDEUTUNG! Vor allem der Verwalter muss sich der Begriffe, ihrer Bedeutung und Eindeutigkeit

Mehr

9. Wuppertaler Wohnungseigentumstag

9. Wuppertaler Wohnungseigentumstag 9. Wuppertaler Wohnungseigentumstag Aktuelle Rechtsprechung zum WEG Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Eigentümerversammlung Der ahnungslose Verwalter 1 Als

Mehr

Samira Fazlić. Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun?

Samira Fazlić. Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun? Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Samira Fazlić Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun? 1 Erwerber

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende

Mehr

Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft. E i n b e r u f u n g d e r H a u p t v e r s a m m l u n g

Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft. E i n b e r u f u n g d e r H a u p t v e r s a m m l u n g Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft Bregenz, FN 58920 y E i n b e r u f u n g d e r H a u p t v e r s a m m l u n g Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zur 83. ordentlichen Hauptversammlung der

Mehr

Update Eigentümerversammlung Verwalterforum Hannover Steffen Haase 1

Update Eigentümerversammlung Verwalterforum Hannover Steffen Haase 1 Update Eigentümerversammlung Verwalterforum Hannover 2017 Steffen Haase 1 Ihr Referent/Ihre Referentin Steffen Haase Immobilienverwalter Steffen Haase ist Immobilienverwalter mit langjähriger Praxis, Stv.

Mehr

42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung

42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung 42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Aktuelle Entwicklungen 1. BGH v. 13.7.2012 V ZR 94/11: Verzögerte Umsetzung eines

Mehr

3 Rechte und Pflichten der

3 Rechte und Pflichten der 3 Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer 3.1 Rechte der Wohnungseigentümer Das Gebrauchsrecht und die Nutzungsmöglichkeiten des Sondereigentümers sind in 13 WEG geregelt. Die Befugnisse des Wohnungseigentümers

Mehr

Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen

Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Umsetzung des BGH-Urteils vom 16.11.2012, V ZR 9/12 Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 1 Der Anlass Der Fall Balkone sind im Bereich des gemeinschaftlichen

Mehr

Verwaltervertrag. für Wohnungseigentumsanlagen

Verwaltervertrag. für Wohnungseigentumsanlagen IMMOBILIEN HAUS- & WOHNUNGSVERWALTUNG VERSICHERUNGSMAKLER WOLFGANG MAULTZSCH MITGLIED IM VERBAND DER IMMOBILIENVERWALTER MITTELDEUTSCHLAND E.V. Verwaltervertrag für Wohnungseigentumsanlagen 1. Wichtige

Mehr

Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit durch Verlassen der Eigentümerversammlung

Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit durch Verlassen der Eigentümerversammlung LG Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschluss v. 05.07.2016 14 S 6933/15 WEG Titel: Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit durch Verlassen der Eigentümerversammlung Normenkette: WEG 21 Abs. 4, 25 Abs. 3 Leitsatz:

Mehr

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 093/05. WEG 25 Abs. 3

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 093/05. WEG 25 Abs. 3 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 32wx093_05 letzte Aktualisierung: 01.12.2005 OLG München, 01.12.2005-32 Wx 093/05 WEG 25 Abs. 3 Gemeinschaftsordnung kann Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung

Mehr

Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen

Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen S i m o n J. W e b e r Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Springerstraße 4, 81477 München simonjweber@me.com Überblick

Mehr

Branchentreff Fokus Immobilie Mönchengladbach

Branchentreff Fokus Immobilie Mönchengladbach Branchentreff Fokus Immobilie Mönchengladbach Irrgarten Sonder- und Gemeinschaftseigentum So verlieren Sie nicht die Orientierung! Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

Verwaltervertrag für Wohnungseigentumsanlagen

Verwaltervertrag für Wohnungseigentumsanlagen Verwaltervertrag für Wohnungseigentumsanlagen zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft: vertreten durch die Verwaltungsbeiräte: und dem Verwalter: Beratungs-Dienste Laguna de la Vera GmbH Zeitzer Straße

Mehr

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee

Mehr

Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 13. Verwalterforum. Auslegung der Gemeinschaftsordnung Was hat der Notar damit wohl gemeint?

Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 13. Verwalterforum. Auslegung der Gemeinschaftsordnung Was hat der Notar damit wohl gemeint? Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 13. Verwalterforum Auslegung der Gemeinschaftsordnung Was hat der Notar damit wohl gemeint? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

Sondervergütung. Überblick

Sondervergütung. Überblick Sondervergütung Überblick Die Verwaltervergütung ist auf normale Verwaltungstätigkeiten beschränkt und richtet sich in der Regel nach der Anzahl der Wohnungseinheiten. Die Höhe der Verwaltervergütung ist

Mehr

Extraforum des VNWI. Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v V ZR 44/09

Extraforum des VNWI. Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v V ZR 44/09 Extraforum des VNWI Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v. 4.12.2009 V ZR 44/09 Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld Thesen 1. Die Entscheidung ist keine Überraschung. 2. Die Entscheidung ist

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung- Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J. Schwarz zur Verfügung gestellt:

Aktuelle Rechtsprechung- Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J. Schwarz zur Verfügung gestellt: Verband der Immobilienverwalter Bayern ev - 06 Aktuelle Rechtsprechung- WEG-Urteile 04/2016-07/2017 Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J Schwarz zur Verfügung gestellt: Stand 06/2017 Eigentümerversammlung:

Mehr

Die Risiken der Beschlussverkündung fehlerhafter Eigentümerbeschl

Die Risiken der Beschlussverkündung fehlerhafter Eigentümerbeschl Die Risiken der Beschlussverkündung fehlerhafter Eigentümerbeschl merbeschlüsse sse am Beispiel von baulichen Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen nahmen Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de

Mehr

Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung

Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung AG München, Endurteil v. 02.10.2015 481 C 5998/15 WEG Titel: Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung Normenketten: WEG 10 Abs. 4, 14, 23 Abs. 2, 46, ZPO 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709

Mehr

Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung

Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung - ZAP Fach 7, 185 (2001) - Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung Leitsätze: 1. Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht

Mehr

Zensus 2011 Vergütung des Verwalter?

Zensus 2011 Vergütung des Verwalter? Zensus 2011 Vergütung des Verwalter? Rechtsanwälte Dresden Die gesetzliche Regelung 18 Abs. 2 ZensusG Auskunftspflichtig für die Erhebung nach 6, 14 sind die Eigentümer, die Verwalter, die sonstigen Verfügungsberechtigten

Mehr