Abwägungsunterlage zu den Lärmschutzmaßnahmen. für die Ortslage Neu Buch

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1 Seite 1 Abwägungsunterlage zu den Lärmschutzmaßnahmen für die Ortslage Neu Buch im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum sechsstreifigen Ausbau der A 10 östlich der AS Oberkrämer bis westlich AD Schwanebeck Bearbeitungsstand: Februar 2011

2 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Erläuterungsbericht Seite 1. Einleitung 3 2. Abwägungsrelevante Belange 4 3. Darstellung und Bewertung der untersuchten Lärmschutzvarianten Darstellung der untersuchten Lärmschutzvarianten Auswertung der schalltechnischen Ergebnisse Bewertung der untersuchten Lärmschutzvarianten Zusammenfassung 17 Anlage 1: Ausgangsdaten Anlage 2: Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen Anlage 3: Rasterlärmkarten (Isophonendarstellung)

3 Seite 3 Erläuterungsbericht 1. Einleitung Das Immissionsschutzsystem der 41 bis 43 und 50 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImschG) in Verbindung mit der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImschV) sieht ein dreistufiges Schutzsystem vor. Als erste Stufe soll die Zuordnung der für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen so erfolgen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden ( 50 BImSchG). Kann wie insbesondere beim Ausbau bestehender Straßen dem nicht ausreichend Rechnung getragen werden, so sind schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche (gemäß 41 Absatz 1 BImSchG) durch Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Dabei bezieht sich 41 Absatz 1 BImSchG auf schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Zu prüfen ist daher, ob nach dem Stand der Technik Möglichkeiten bestehen, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Die dritte Stufe des Schutzsystems ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach 41 Absatz 2 BImSchG. Sie ist einschlägig, wenn schädliche Umwelteinwirkungen durch technisch mögliche Schutzmaßnahmen zwar vermeidbar sind, aber mit unverhältnismäßigen Kosten der Schutzmaßnahme verbunden wären. In diesem Fall besteht kein Anspruch, bzw. kein vollständiger Anspruch auf aktive Schutzmaßnahmen, sondern auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen, so genannter passiver Schutz. Bei der im Rahmen von 41 Absatz 2 BImSchG zu prüfenden Frage, ob der aktive Lärmschutz passiven Lärmschutzmaßnahmen vorgeht, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung auf Grundlage der planerischen Abwägungsentscheidung. Der Straßenbaulastträger wird durch den für die Gewährung des Lärmschutzes nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge in 41 BImSchG vorgeschriebenen Vorrang aktiver Maßnahmen nicht in seinem planerischen Ermessen bei der Wahl der möglichen aktiven Schutzanlagen eingeschränkt. Da Lärmbetroffene keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen haben, kann auch eine Kombination zwischen diesen Maßnahmen vorgesehen werden. Der Vorhabenträger hat ein Schallschutzkonzept zu entwickeln, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht und den konkreten örtlichen Gegebenheiten angemessen Rechnung trägt. Zu wahren ist dabei grundsätzlich der sich aus 41 Absatz 1 BImSchG ergebende Vorrang des aktiven Schallschutzes. Wegen 41 Absatz 2 BImSchG ist dabei aber auch die Kostenfrage aufzuwerfen, so dass Abschläge gegenüber einer optimalen Lösung Einhaltung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte allein durch aktive Schallschutzmaßnahmen gerechtfertigt sein können.

4 Seite 4 Der Vorrang aktiver Maßnahmen bedeutet daher nicht, dass gegen den Vorhabenträger stets ein Anspruch auf eine optimale aktive Schutzmaßnahme besteht, d. h. ein Anspruch darauf, sämtliche Lärmimmissionen durch bauliche Schutzmaßnahmen an der Straße auf das zumutbare Maß zu verringern. 41 Absatz 2 BImSchG bringt zum Ausdruck, dass selbst soweit technisch möglich, nicht zwingend alle Immissionen aktiv abzuwehren sind. Es ist zulässig, bei hohem finanziellen Mehraufwand, dem nur ein geringer Schutzeffekt gegenübersteht, den aktiven Schutz so zu dimensionieren, dass die nachteiligen Folgen eines Vorhabens nur teilweise behoben werden. Die darüber hinaus verbleibenden Beeinträchtigungen sind mit Hilfe von passiven Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls finanziellen Entschädigungen zu kompensieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom (Az. BverwG 9 A 72.07) in 4 Leitsätzen vorgegeben, inwiefern die Verhältnismäßigkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen einer Abwägungsentscheidung zu prüfen ist. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Abwägung ist damit grundsätzlich vom so genannten Vollschutz auszugehen. Zu untersuchen ist dabei, welche Aufwendungen für eine optimale, die Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) sicherstellende Schutzanlage, zu tätigen wären. Dann sind schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Dabei steht dem Vorhabensträger ein der gerichtlichen Überprüfung entzogener Abwägungsspielraum hinsichtlich der Bewertung zu, wann verhältnismäßige Kosten in unverhältnismäßige Kosten umschlagen. Die vorliegende Abwägungsunterlage untersucht Lärmschutzvarianten, erläutert die planerische Abwägungsentscheidung und weist die Verhältnismäßigkeit der geplanten Lärmschutzmaßnahme nach. Es wurde ein Lärmschutzkonzept entwickelt, das sowohl im Hinblick auf die verbleibenden Restkonflikte als auch auf die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme mit den Vorgaben des 41 BImSchG sowie der aktuellen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vereinbar ist. 2. Abwägungsrelevante Belange Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einer umfassenden immissionsschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung ausgeweitet. Sämtliche öffentlichen und privaten Belange, die einer Ausschöpfung der nach dem Stand der Technik verfügbaren technischen Möglichkeiten aktiven Schallschutzes entgegenstehen können, sind bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Hierzu können insbesondere folgende Belange zählen: 2.1 Kosten Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist die Ermittlung und Bewertung der Kosten erforderlich, die bei der Realisierung der zum Schutz des jeweiligen Gebietes oder Objektes erforderlichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen anfallen würden.

5 Seite 5 Dabei werden die Kosten in Ansatz gebracht, die zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erforderlich sind. Die insoweit erforderlichen Kosten werden mit dem angestrebten Schutzzweck verglichen. 2.2 Zahl der betroffenen Anwohner Bei der Abwägung ist die Zahl der von der Immissionsgrenzwertüberschreitung betroffenen Personen ein maßgebliches Kriterium für die Vertretbarkeit des Aufwandes für Schutzmaßnahmen. 2.3 Lage und Art der zu schützenden baulichen Anlage In der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird ferner die Lage der zu schützenden baulichen Anlage ermittelt und bewertet. Berücksichtigt werden die Lage der Außenwohnbereiche und die Lage der baulichen Anlage zur Straße. Zu berücksichtigen ist weiterhin, ob Anlagen im Außenbereich oder innerhalb von Baugebieten betroffen sind und wie stark verdichtet die Bebauung ist. 2.4 Wirksamkeit der aktiven Lärmschutzmaßnahme Die Wirksamkeit einer aktiven Lärmschutzmaßnahme wird ebenfalls berücksichtigt. Als unverhältnismäßig kann es sich erweisen, wenn die Kosten für eine Erhöhung von Lärmschutzwänden überproportional anstiegen, gleichzeitig aber der Lärmminderungseffekt, der durch die Erhöhung erzielt wird, deutlich geringer wird ( Sprungkosten ). Bedeutung in der immissionsschutzrechtlichen Abwägung hat auch eine tatsächliche und/oder plangegebene Lärmvorbelastung des betroffenen Gebietes. 2.5 Negative Auswirkungen auf andere Schutzgüter Aktive Schallschutzmaßnahmen können unverhältnismäßig sein, wenn sie negative Auswirkungen auf andere Schutzgüter oder Dritte haben (z.b. hoher Flächenverbrauch). 3. Darstellung und Bewertung der untersuchten Lärmschutzvarianten 3.1 Darstellung der untersuchten Lärmschutzvarianten Die Trassierung der A 10 im betroffenen Bereich ist durch straßenplanerische Belange vorgegeben und wird hier nicht weiter behandelt. Folgende Lärmschutzvarianten wurden schalltechnisch untersucht: a) ohne aktiven Lärmschutz b) Einhaltung aller Immissionsgrenzwerte (aktiver Vollschutz) c) Aktiver Lärmschutz (Höhe = 8 m) d) Aktiver Lärmschutz (Höhe = 6 m) - gemäß Planfeststellungsunterlage e) Aktiver Lärmschutz (Höhe = 4 m) Im einzelnen sind dabei folgende aktive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen:

6 Seite 6 Variante b) Einhaltung aller Immissionsgrenzwerte (aktiver Vollschutz): von Bau-km bis Bau-km , Nordseite (Berlin): von Bau-km bis Bau-km , Mittelstreifen (Berlin): Wand H = 13 m ü. Grad. Wand H = 7 m ü. Grad. von Bau-km bis Bau-km 192,458, Rastanlage Nord: Wand H = 9 m ü. Grad. von Bau-km bis Bau-km , Nordseite: von Bau-km bis Bau-km , Nordseite: Wall H = 13 m ü. Grad. Wall H = 6 m ü. Grad. Variante c) Aktiver Lärmschutz H = 8 m: von Bau-km bis Bau-km , Rastanlage Nord: von Bau-km bis Bau-km , Nordseite: von Bau-km bis Bau-km , Nordseite: Wand H = 8 m ü. Grad. Wall H = 8 m ü. Grad. Wall H = 8 m ü. Grad. Variante d) Aktiver Lärmschutz gemäß Planfeststellungsunterlage (H = 6 m): von Bau-km bis Bau-km , Rastanlage Nord: von Bau-km bis Bau-km , Nordseite: von Bau-km bis Bau-km , Nordseite: Wand H = 6 m ü. Grad. Wall H = 6 m ü. Grad. Wall H = 6 m ü. Grad. Variante e) Aktiver Lärmschutz H = 4 m: von Bau-km bis Bau-km , Rastanlage Nord: von Bau-km bis Bau-km , Nordseite: von Bau-km bis Bau-km , Nordseite: Wand H = 4 m ü. Grad. Wall H = 4 m ü. Grad. Wall H = 4 m ü. Grad. Der untersuchte Bereich von Neu Buch reicht bis an die Landesgrenze Berlin heran. Der Berliner Abschnitt der A 10 wurde mit Planfeststellungsbeschluss VII E 1/2007 vom planfestgestellt. Gemäß Merkblatt Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt (OPA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen vom ( ) sollte eine Mindesteinbaulänge für OPA als aktiven Lärmschutz von 1000 m nicht unterschritten werden. Um den betroffenen Bereich von Neu Buch aktiv mit OPA zu schützen, müsste ein Bereich von mindestens 500 m im Berliner Abschnitt überplant werden. Somit wird eine Variante mit OPA in dieser Untersuchung nicht weiter betrachtet. Aus gleichem Grund wird eine Tunnelvariante als aktiver Vollschutz hier auch nicht weiter untersucht. Zusätzlich wurde die derzeitige Lärmsituation (A 10 im Bestand mit der Analyseverkehrsbelastung) ermittelt sowie die Veränderungen im Fall der gewählten Lärmschutzlösung (A 10 gemäß Planfeststellung mit der Prognoseverkehrsbelastung) geprüft. Zur Beurteilung der beschriebenen Lärmschutzvarianten im Rahmen der Abwägung wurden Rasterlärmkarten mit einer Immissionsorthöhe von 4 m über Grund und einem Rasterabstand von 10 m nach RLS-90 mit dem Programm Soundplan Version 7.0 für folgende Fälle berechnet (Ergebnisse siehe Anlage 3):

7 Seite 7 - Blatt 1: Analyse 2005 (Istzustand) - Blatt 2: Prognose 2025 ohne Lärmschutz - Blatt 3: Prognose 2025 mit Lärmschutz gemäß Planfeststellungsunterlage - Blatt 4: Differenz von Prognose 2025 mit Lärmschutz zur Analyse 2005 Die Dokumentation erfolgte für den Zeitbereich Nacht, da bei der Planfeststellungslösung überwiegend Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte in der Nacht verbleiben und damit vorliegend der Nachtzeitraum für die Abwägung relevant ist. Die Ausgangsdaten der Rasterlärmkartenberechnung (Verkehrsmengen und Emissionspegel) sind in der Anlage 1 dargestellt. Die Beurteilungspegel an den Immissionsorten für die untersuchten Lärmschutzvarianten sind in der Anlage 2 Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen dieser Abwägungsunterlage aufgeführt. Die Lärmschutzvarianten gehen von einer maximalem Lärmschutzwandhöhe von 13 m aus. Dabei blieb die praktische Realisierbarkeit der genannten Höhen der Lärmschutzbauwerke zunächst unberücksichtigt. Ab bestimmten Höhen ist nur noch eine sehr geringe Steigerung der Lärmminderung gemäß den Berechnungsverfahren der RLS-90 zu erzielen. Zur Verdeutlichung wurde für verschiedene Höhen objektkonkret die Wirksamkeit ermittelt (siehe nachfolgende Grafik). Am Beispiel eines 10 m hohen Lärmschutzbauwerkes, was nach RLS-90 eine Minderung von ca. 12 db(a) bewirken kann, bewirkt eine Verdoppelung dieser Höhe nur noch eine weitere Minderung um ca. 2 db(a). Auf Grund dieser Tatsache, der bautechnischen Realisierbarkeit und des wegen der erforderliche Länge auch hier entstehenden Eingriffes in den benachbarten Berliner Bereich der A 10, bleiben die Untersuchungen auf eine theoretische Höhe von 13 m beschränkt.

8 Seite 8 Pegelminderung einer Lärmschutzwand in Abhängigkeit von der Höhe (nach dem Verfahren für "lange, gerade" Fahrstreifen der RLS-90 berechnet) Pegelminderung in db(a) Wand-Höhe in m Ber.pkt. in ca. 75 m Abstand zur Achse der A 10 Ber.pkt. in ca. 300 m Abstand zur Achse der A Auswertung der schalltechnischen Ergebnisse Tabellarische Gegenüberstellung der Lärmschutzvarianten Gebäude mit Überschreitung der Immissionsgrenzwerte am Tag Gebäude mit Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in der Nacht Anzahl betroffener Außenwohnbereiche Analyse 2005 Prog Var. a) Prog Var. b) Prog Var. c) Prog Var. d) Prog Var. e) Summe Schutzfälle Summe Gebäude Anzahl betroffener Anwohner Effektivität bezogen auf gelöste Schutzfälle - 0 % 100 % 90 % 81 % 59 % Kosten aktiver Lärmschutz (LS) Kosten passiver LS je Nachtbetroffenheit / Gebäude

9 Seite 9 Kosten passiver LS je Tagbetroffenheit / Gebäude Entschädigungen Außenwohnbereiche je Gesamtkosten Lärmschutz Kosten je betroffener Anwohner (Anzahl 789) Bei der Ermittlung der Schutzfälle wird jede Tagbetroffenheit und jede Nachtbetroffenheit (Überschreitung der Immissionsgrenzwerte) zu Grunde gelegt. Ermittlung Anzahl der betroffenen Anwohner: Die Vorgehensweise ist mit der Vorläufigen Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (VBEB) vom bundesweit einheitlich vorgegeben. Die Vorgehensweise zur Ermittlung der Belastungszahlen soll somit in dieser Untersuchung angewendet werden. Gemäß Punkt der VBEB wird die betroffene Einwohnerzahl (EZ) für Mehrfamilienhäuser hier wie folgt berechnet: EZ Gebäude = G Gebäude x GZ Gebäude x 0,8 WE Es bedeuten: EZ = Einwohnerzahl, GZ = Geschosszahl, G = Grundfläche des Gebäudes WE = Wohnfläche pro Einwohner Neue Bundesländer: 38m2 Wohnfläche / Einwohner 0,8 - ist der Umrechnungsfaktor Bruttogeschossfläche nach Wohnfläche Die Grundfläche der betroffenen Gebäude wurde aus den vorliegenden Planunterlagen ermittelt. Die Geschosszahlen wurden bei einer Ortsbesichtigung im Oktober 2009 aufgenommen. In Einfamilienhäuser wurden 3 Personen je Wohngebäude angesetzt (Quelle: Punkt 5 des Berichtes zu Lärmkarten für die Gemeinde Panketal). Die Ermittlung der Kosten ist nachfolgend nachvollziehbar ausgeführt.

10 Seite 10 Kostenschätzung aktiver Lärmschutz Der Kostenschätzung für die Lärmschutzwälle werden die Einheitskosten nach der Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraße aus dem Jahre 2009 mit 8,00 /m³ Wallvolumen zu Grunde gelegt. Bei der Ermittlung der Querschnittsflächen der Lärmschutzwälle wurde von einer Böschungsneigung von 1 : 1,5 und einer Kronenbreite von 1 m ausgegangen. Wälle ab 8 m Höhe erhalten beidseitig eine 2 m breite Berme. Der Kostenschätzung für die Lärmschutzwände werden die Einheitskosten nach der Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraße aus dem Jahre 2009 mit 309,00 /m² Ansichtsfläche zu Grunde gelegt. Hinweis: Die Statistik aus dem Jahr 2009 weist für Betonwände keinen separaten Wert aus, es ist nur ein Durchschnittspreis (alle Materialien) angegeben. Lärmschutzvariante b): Bau-km Lage aktive Schallschutz- Höhe Fläche/Volumen Preis (brutto) maßnahme von bis [m] [m²/m³] [EURO] 191, ,960 A 10, nördlich Wand m2 x 309 /m2 = (Bereich Stadt Berlin) 191, ,100 A 10, Mittelstreifen Wand m2 x 309 /m2 = (Teilbereich Stadt Berlin) 192, ,458 A 10, Rastanlage Nord Wand m2 x 309 /m2 = , ,238 A 10, nördlich Wall m x 280 m3/lfdm 192, ,880 A 10, nördlich Wall m x 66m3/lfdm m3 x 8 /m3 = Gesamtkosten aktive Schallschutzmaßnahmen Variante b): EUR Lärmschutzvariante c): Bau-km Lage aktive Höhe Fläche/Volumen Preis

11 Seite 11 Schallschutz- (brutto) maßnahme von bis [m] [m²/m³] [EURO] 192, , , , , ,880 A 10, Rastanlage Nord A 10, nördlich A 10, nördlich Wand Wall Wall m2x 309 /m2 278 mx104 m3/lfdm 440 mx104 m3/lfdm = = m3 x 8 /m3 Gesamtkosten aktive Schallschutzmaßnahmen Variante c): Lärmschutzvariante d) - Planfeststellung: Bau-km Lage aktive Schallschutz- Höhe Fläche/Volumen Preis (brutto) maßnahme von bis [m] [m²/m³] [EURO] 192, , , , , ,880 A 10, Rastanlage Nord A 10, nördlich A 10, nördlich Wand Wall Wall m2x 309 /m2 278 m x 60 m3/lfdm 440 m x 60 m3/lfdm = = m3 x 8 /m3 Gesamtkosten aktive Schallschutzmaßnahmen Variante d): Lärmschutzvariante e):

12 Seite 12 Bau-km Lage aktive Schallschutz- Höhe Fläche/Volumen Preis (brutto) maßnahme von bis [m] [m²/m³] [EURO] 192, ,458 A 10, Rastanlage Nord Wand m2x 309 /m2 = , , , ,880 A 10, nördlich A 10, nördlich Wall Wall m x 28 m3/lfdm 440 m x 28 m3/lfdm = m3 x 8 /m3 Gesamtkosten aktive Schallschutzmaßnahmen Variante e): Kostenschätzung passiver Lärmschutz Der Kostenschätzung für den passiven Lärmschutz werden die Einheitskosten nach der Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraßen aus dem Jahre 2009 und eine durchschnittlich Fensterund Lüfteranzahl zu Grunde gelegt. Nachtbetroffenheit: Es ergibt sich je Objekt (Gebäude): 4 Fenster x 1,6 m2 x 592,00 EUR/m2 = 3.788,80 EUR 4 Lüfter x 534,00 EUR = 2.136,00 EUR Summe je Objekt (brutto) = 5.924,80 EUR = gerundet EUR Tagbetroffenheit: Es ergibt sich je Objekt (Gebäude): 4 Fenster x 1,6 m2 x 592,00 EUR/m2 = 3.788,80 EUR Summe je Objekt (brutto) = gerundet EUR Entschädigung lärmbetroffener Außenwohnbereich: Es ergibt sich je Außenwohnbereich mit einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes am Tage: i.m EUR Der genaue Entschädigungsbetrag ermittelt sich nach den Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 (VLärmschR 97), Teil E und ist u.a. von der Höhe der Grenzwertüberschreitung, dem Grundstückswert und der Fläche abhängig.

13 Seite Bewertung der untersuchten Lärmschutzvarianten Kosten Variante a) Prognose 2025 ohne Lärmschutz (gemäß Planfeststellung) beinhaltet ausschließlich passiven Lärmschutz. Es ergeben sich im untersuchten Bereich von Neu Buch Gesamtkosten von Bei Variante b) Einhaltung aller Immissionsgrenzwerte ergibt sich zur Variante a): ein Kostenverhältnis von ca. 5,5 : 1. Bei Variante c) Aktiver Lärmschutz (H = 8m) ergibt sich zur Variante a): ein Kostenverhältnis von ca. 1,6 : 1. Bei Variante d) Lärmschutz gemäß Planfeststellungsunterlage (H = 6m) ergibt sich zur Variante a): ein Kostenverhältnis von ca. 1,2 : 1. Bei Variante e) Aktiver Lärmschutz (H = 4m) ergibt sich zur Variante a): ein Kostenverhältnis von ca. 1,04 : 1. Ein aktiver Vollschutz, wie in Variante b) untersucht, ist mit erheblich höheren Kosten als bei den anderen Varianten verbunden. Die Variante c) mit 8 m hohen aktiven Lärmschutz ist in etwa eineinhalb mal so teuer wie Variante e) mit 4 m hohen aktiven Lärmschutz. Die Kosten der Planfeststellungsvariante d) liegen zwischen den beiden o.g. Varianten c) und e) Zahl der betroffenen Anwohner Die Zahl der betroffenen Anwohner im Fall Prognose 2025 ohne Lärmschutz beträgt im vorliegenden Untersuchungsbereich 789. Auf Basis dieser Zahl lassen sich die Kosten je betroffener Anwohner für die jeweilige Lärmschutzvariante ermitteln (siehe Tabelle unter Kapitel 3.2). Beiliegendes Diagramm dient zur Veranschaulichung der Kostenverhältnisse.

14 Seite 14 Kosten je betroffener Anwohner Kosten in a) b) c) d) e) Lärmschutzvariante Mit der jeweiligen Lärmschutzlösung werden die Betroffenheiten entsprechend verringert. Hierzu nachfolgende Diagramme zur Zahl der Schutzfälle am Tag und in der Nacht und zur Zahl der verbleibenden betroffenen Anwohner. Dabei zeigt sich, dass sich die einzelnen Varianten c) bis e) nicht grundsätzlich in ihrer Wirkung unterscheiden. Die beste Wirkung wird mit Variante c) erzielt.

15 Seite 15 Anzahl verbleibende Schutzfälle Tag Anzahl a) b) c) d) e) Lärmschutzvariante Anzahl verbleibende Schutzfälle Nacht Anzahl a) b) c) d) e) Lärmschutzvariante

16 Seite 16 Anzahl verbleibende betroffene Anwohner Anzahl a) b) c) d) e) Lärmschutzvariante Kosten-Nutzen-Vergleich Ein Vollschutz lässt sich mit Variante b) erreichen. Angesichts der erheblichen Mehrkosten steht diese Variante außer Verhältnis zum Schutzzweck. Im Vergleich zur Wirksamkeit der anderen untersuchten Lärmschutzvarianten c) bis e) erweist sich dieser für einen Vollschutz von Neu Buch notwendige Aufwand als unverhältnismäßig. Variante e) ist zwar mit den geringsten Kosten verbunden, gewährleistet dafür aber auch den geringsten Schutz und kann nicht als angemessen betrachtet werden. Variante c) erweist sich im Vergleich zu Variante d) ebenfalls nicht als optimale Lösung. Im Vergleich zu der Verbesserung der Effektivität des Lärmschutzes durch Variante c) stehen die Mehrkosten zur Variante d) außer Verhältnis zum Schutzzweck (Kostenverhältnis zu Variante a): 1,6:1). Die Kosten für Variante d) liegen zwischen den Varianten c) und e). Fazit: Die Kosten für den Vollschutz durch Variante b) sind unverhältnismäßig hoch. Die Mehrkosten bei der Lärmschutzvariante c) gegenüber Variante d) rechtfertigen nicht die relativ geringe Reduzierung der Lärmbetroffenheiten, die durch passiven Schallschutz für schutzbedürftige Räume gemindert werden können.

17 Seite Lage und Art der zu schützenden baulichen Anlage Die nah zur Autobahn gelegenen Wohngebäude in Neu Buch befinden sich in ca. 100 m Entfernung von der Achse der A 10. Es liegt eine relativ dichte Wohnbebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern mit Nebengelassen vor. Besonders schutzbedürftige Objekte wie Schulen, Krankenhäuser oder Altenheime sind in den Untersuchungsbereichen nicht vorhanden. Außenwohnbereiche sind an den meisten Wohngebäuden vorhanden. Mit den Lärmschutzvarianten c) bis e) können in nahezu allen Außenwohnbereichen die Immissionsgrenzwerte am Tage eingehalten werden. Variante d) Prognose 2025 Planfeststellung stellt im vorliegenden Fall einen angemessenen Schutz dar. Fast alle Außenwohnbereiche in den Wohngebieten werden geschützt, nur in 3 Grundstücken verbleiben geringe Überschreitungen. Eine weitere Erhöhung des finanziellen Aufwandes für den Lärmschutz scheint nicht gerechtfertigt. Für die Gebäude mit verbleibenden Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte in der Nacht besteht ein Anspruch auf passiven Lärmschutz dem Grunde nach Wirksamkeit der aktiven Lärmschutzmaßnahmen In der Variante b) wurden aktive Lärmschutzbauwerke in Höhe und Lage so dimensioniert, dass alle Grenzwerte der 16. BImschV für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden. Mit errechneten LSW - Höhen von bis zu 13 m ist diese Variante jedoch aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht anwendbar. Die Kosten erhöhen sich für die Variante b) sprunghaft gegenüber den Varianten mit verbleibenden Schutzfällen. Die Beurteilungspegel sind in der Anlage 2.2 ersichtlich. Weiterhin wurden die Varianten c) und e) mit Höhen von 8 m und 4 m gerechnet. Die Variante e) weist im kritischen Nachtzeitraum 60, die Variante c) immer noch 17 Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV aus. Zum Nachweis der Wirksamkeit der gewählten Lärmschutzlösung (gemäß Planfeststellungsunterlage) wurden Rasterlärmkarten für folgende Fälle berechnet (siehe Anlage 3): - Blatt 1: Analyse 2005 (Istzustand) - Blatt 2: Prognose 2025 ohne Lärmschutz - Blatt 3: Prognose 2025 mit Lärmschutz gemäß Planfeststellungsunterlage - Blatt 4: Differenz von Prognose 2025 mit Lärmschutz zur Analyse 2005 Bereits im Istzustand liegt eine erhebliche Lärmbetroffenheit vor (Vorbelastung). Durch den Ausbau der A 10 (ohne Berücksichtigung von Lärmschutzmaßnahmen) verschlechtert sich die Situation um gerundete 1 db(a). Bei Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzmaß-

18 Seite 18 nahmen tritt aber eine deutliche Verbesserung im Vergleich zum Istzustand ein (siehe auch Differenzlärmkarte - Anlage 3, Blatt 4, grüner Bereich). Im hellen orangen Bereich der Differenzlärmkarte ändern sich die Pegel im Vergleich zum Istzustand nur unwesentlich (unter 1 db(a) Erhöhung oder Minderung). Mit den gewählten Lärmschutzmaßnahmen (Variante d) werden die Immissionsgrenzwerte am Tage an allen fassadenbezogenen Immissionsorten eingehalten. Für die Gebäude mit verbleibenden Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes in der Nacht besteht ein Anspruch auf passiven Lärmschutz dem Grunde nach. Für die betroffenen Außenwohnbereiche besteht ebenfalls ein Anspruch auf Entschädigung dem Grund nach. Dies stellt vorliegend eine angemessene Lösung dar und muss unter Berücksichtigung der vorgefundenen Vorbelastung entsprechend der Rechtssprechung als zumutbar hingenommen werden Negative Auswirkungen auf andere Schutzgüter Bei Variante b) Einhaltung aller Immissionsgrenzwerte wird auf Grund der Höhe der Lärmschutzbauwerke bis zu 13 m das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Die erhöhten Lärmschutzwälle führen zu Flächenverlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche. Alternativ müsste hier eine Lärmschutzwand errichtet werden, die zu noch höheren Kosten führen würde. Dies trifft auch für die Variante c) mit bis zu 8 m hohen Lärmschutzbauwerken zu Fazit Die vorstehende vergleichende Betrachtung hat ergeben, dass sich der für den Vollschutz notwendige Aufwand als unverhältnismäßig erweist. Die verbleibenden Varianten c) bis e) mit verminderter Schutzwirkung wurden hinsichtlich der Kosten für den aktiven Schallschutz und der Anzahl von Schutzfällen, für die Grenzwertüberschreitungen verbleiben, untersucht. Die Mehrkosten bei der Lärmschutzvariante c) gegenüber Variante d) rechtfertigen nicht die relativ geringe Reduzierung der Lärmbetroffenheiten. Eine weitere Erhöhung des finanziellen Aufwandes für den Lärmschutz erscheint nicht gerechtfertigt. Variante e) erfordert zwar den geringsten Kostenaufwand, hat dafür aber auch die geringste Wirksamkeit. Angesichts der verminderten Schutzwirkung erscheint diese Lärmschutzvariante als nicht ausreichend. Auch die Wirksamkeit der Lärmschutzlösung gemäß Planfeststellungsunterlage wurde dargelegt. Darüber hinaus hat sie anders als Varianten b) und c) keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild. Flächenverlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche tritt ebenfalls nicht ein. Demnach stellt sich die gewählte Lärmschutzlösung, auch in Anbetracht der vorhandenen, schutzmindernden Vorbelastung, als optimales Lärmschutzkonzept dar. 3.4 Zusammenfassung

19 Seite 19 Die vorliegende Abwägungsunterlage untersucht Lärmschutzvarianten, erläutert die planerische Abwägungsentscheidung und weist die Verhältnismäßigkeit der geplanten Lärmschutzmaßnahmen nach. Bereits im Istzustand (bestehende Autobahn A 10) liegt eine erhebliche Lärmbetroffenheit vor (Vorbelastung). Die Anwendung ausschließlich passiver Lärmschutzmaßnahmen, Lärmschutzvariante a), ist zwar kostengünstig, die verbleibenden Lärmbelastungen (Überschreitungen der Lärmvorsorgegrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von max. 9 db(a) tags und max. 14 db(a) nachts) sind aber im Sinne der 41 bis 43 BImSchG nicht hinnehmbar und würden dem gesetzlichen Grundsatz des Vorrangs aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gerecht werden. Der für die Gewährleistung von Vollschutz notwendige Aufwand nach Variante b) erweist sich im Vergleich zum Schutzzweck als unverhältnismäßig. Die Varianten b) und c) stehen außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck. Mit der geplanten Lärmschutzlösung gemäß Planfeststellungsunterlage, Variante d), wird bereits eine gute Schutzwirkung erzielt. Sie stellt eine optimale Lösung dar. Für alle Immissionsorte, an denen noch Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte verbleiben (vorliegend nur in der Nacht), besteht ein Anspruch dem Grunde nach auf passive Lärmschutzmaßnahmen. Dies stellt eine angemessene Lösung dar. Im Lageplan der Anlage 3, Blatt 0 sind die Lärmschutzmaßnahmen der Planfeststellungsvariante d) und die berechneten Immissionsorte im Untersuchungsraum Neu Buch dargestellt.

20 Anlage 1 Ausgangsdaten

21 Anlage 2 Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen Anlage 2.1 Vergleich Analyse 2005 mit Lärmschutzvariante d) Prognose 2025 Planfeststellung Anlage 2.2 Vergleich Lärmschutzvariante a) Prognose 2025 ohne Lärmschutz mit Lärmschutzvariante b): Vollschutz Einhaltung aller Immissionsgrenzwerte Anlage 2.3 Vergleich Lärmschutzvariante a) Prognose 2025 ohne Lärmschutz mit Lärmschutzvariante c) Prognose 2025 LS Höhe = 8 m Anlage 2.4 Vergleich Lärmschutzvariante a) Prognose 2025 ohne Lärmschutz mit Lärmschutzvariante d) Prognose 2025 Planfeststellung Anlage 2.5 Vergleich Lärmschutzvariante a) Prognose 2025 ohne Lärmschutz mit Lärmschutzvariante e) Prognose 2025 LS Höhe = 4 m

22 Anlage 3 Blatt 0 Lageplan Planfeststellungsvariante (Immissionsortdarstellung) Rasterlärmkarten (Isophonendarstellung) - nachts Blatt 1 Analyse 2005 Blatt 2 Prognose 2025 ohne Lärmschutz Blatt 3 Prognose 2025 mit Lärmschutz (Planfeststellung) Blatt 4 Differenz Analyse 2005 / Prognose 2025 mit Lärmschutz (Planfeststellung)

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