Gemeindeorganisation. Ausbildungslehrgang für Bausachbearbeiter und Bauamtsleiter

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1 Ausbildungslehrgang für Bausachbearbeiter und Bauamtsleiter Gemeindeorganisation Einfachgesetzliche Organisationsbestimmungen für f Kärntens Gemeinden Teil 2 Dr. Markus Matschek 1

2 Inhaltsverzeichnis 1 Organe der Gemeinde 3 Dr. Markus Matschek Organe und Organwalter Zuständigkeiten der Gemeindeorgane Gemeinderat Gemeindevorstand Bürgermeister Gemeindeamt Eigener Wirkungsbereich Übertragung von Aufgaben des BürgermeistersB Übertragung Vertretungs- und Zeichnungsberechtigung 13 4 Weisungsgebundenheit 14 5 Laufende Verwaltung 16 6 Niederschriften 17 2

3 1. Organe der Gemeinde Dr. Markus Matschek Organe und Organwalter nach der K-AGO und den Stadtrechten: a) Gemeinderat b) Gemeindevorstand c) Bürgermeister 1.2 Zuständigkeiten der Gemeindeorgane: Das B-VG bestimmt nur die Zuständigkeit des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, ansonsten ist die Regelung der Zuständigkeit der Gemeindeorgane eine wesentliche Aufgabe des Gemeindeorganisationsrechtes. Die Zuständigkeitsregelung darf nur durch Gesetz oder (auf Grund eines Gesetzes) durch Verordnung erfolgen. 3

4 2.1.1 Gemeinderat: 1. Organe der Gemeinde Der Gemeinderat ist das oberste Organ der Gemeinde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Der Gemeinderat soll die grundsätzlichen Fragen beraten und beschließen. Der Gemeinderat kann durch Geschäftsordnung bestimmen, dass Gruppen von Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden. 4

5 2.1.1 Gemeinderat: 1. Organe der Gemeinde Einen bedeutsamen Einfluss auf die Tätigkeit der Gemeinde übt der Gemeinderat durch die jährliche Festsetzung des Gemeindevoranschlages (inkl. Stellenplan) und die Genehmigung der Jahresrechnung aus. Der Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften; die Errichtung, die wesentliche Änderung und die Auflassung von wirtschaftlichen Unternehmungen; die Aufnahme von Gemeindebediensteten und die wesentlichen dienstrechtlichen Maßnahmen; die Aufnahme und Vergabe von Darlehen; die Übernahme von Haftungen und Bürgschaften uvm. bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. 5

6 1. Organe der Gemeinde Durch den Kontrollausschuss überprüft der Gemeinderat, ob die Gebarung der Gemeinde gesetzmäßig, wirtschaftlich und zweckmäßig und in Übereinstimmung mit dem Voranschlag der Gemeinde geführt wurde/wird. Auf der Grundlage des F-VG ermächtigen das FAG und eine Reihe von Landesgesetzen den Gemeinderat gemeindeeigene Abgaben auszuschreiben. Das Verordnungsrecht der Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (zb. ortspolizeiliche Verordnungen) kommt dem Gemeinderat zu. Schließlich kommt dem Gemeinderat die Generalkompetenz zu; dh, dass der Gemeinderat immer dann zur Entscheidung und Beschlussfassung zuständig ist, wenn nicht ausdrücklich ein anderes Gemeindeorgan für zuständig erklärt ist. 6

7 2.1.2 Gemeindevorstand: 1. Organe der Gemeinde Die wesentlichste Aufgabe des Gemeindevorstandes ist die Vorbereitung und Antragstellung an den Gemeinderat. Selbständige Entscheidungsbefugnisse können dem Gemeindevorstand vom Gemeinderat durch die Geschäftsordnung übertragen werden. Größeres Gewicht hat der Stadtsenat in den Statutarstädten durch die Einräumung der Generalkompetenz und einen umfangreichen Katalog von Zuständigkeiten nach den Stadtrechten. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet der Gemeindevorstand endgültig. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. 7

8 2.1.3 Bürgermeister: 1. Organe der Gemeinde Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde. Dem Bürgermeister obliegen alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. In den Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde als Wirtschaftskörper hat der Bürgermeister die laufende Verwaltung zu führen und dem Gemeinderat darüber zu berichten. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind die in den Gemeindeordnungen vorgesehenen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nicht bloß interne Organisationsvorschriften, sondern nach außen verbindlich. 8

9 2.1.3 Bürgermeister: 1. Organe der Gemeinde Der Bürgermeister ist der Vorsitzende des Gemeinderats und des Gemeindevorstandes. Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat und den Gemeindevorstand zu Sitzungen ein, bestimmt die Tagesordnung, eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen und führt die gefassten Beschlüsse durch. An allen Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderates kann der Bürgermeister mit beratender Stimme teilnehmen. 9

10 2.1.3 Bürgermeister: 1. Organe der Gemeinde Der Bürgermeister ist Vorstand des Gemeindeamtes bzw. Magistrates und Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten. Nach den Weisungen des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes im Gemeindeamt dem Amtsleiter und im Magistrat einem rechtskundigen Magistratsdirektor. In den Städten mit eigenem Statut werden die Geschäfte des Stadtsenates auf die Mitglieder des Stadtsenates aufgeteilt. In den Nicht-Statutargemeingemeinden können/müssen die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und die Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde als Wirtschaftskörper auf Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragen werden. 10

11 2.1.4 Gemeindeamt: 1. Organe der Gemeinde Die Geschäfte der Gemeinde sind durch das Gemeindeamt zu besorgen, jene der Städte mit eigenem Statut durch den Magistrat. Der Bürgermeister ist Vorstand des Gemeindeamtes. Ihm unterstehen die beim Gemeindeamt verwendeten Bediensteten. Der Amtsleiter ist Vorgesetzter der Bediensteten der Gemeinde. Der Bürgermeister kann Bediensteten der Gemeinde die Befugnis übertragen, bestimmte Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in seinem Namen zu treffen. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen. 11

12 2. Eigener Wirkungsbereich Die Kärntner Bauordnung bezeichnet die Besorgung der Aufgaben aus diesem Gesetz als solche des eigenen Wirkungsbereiches. Art 118 Abs. 3 Z 9 B-VG gewährleistet den Gemeinden die Besorgung der behördlichen Aufgaben der örtlichen Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, zum Gegenstand hat. Die örtliche Baupolizei ist - mit geringfügigen Ausnahmen - in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. 12

13 3. Übertragung von Aufgaben des BürgermeistersB auf Mitglieder des Gemeindevorstandes 3.1 Übertragung: Eigener Wirkungsbereich übertragener Wirkungsbereich Aufteilung nach dem sachlichen Zusammenhang Verordnung des Gemeinderates - fakultative Übertragung - zwingende Übertragung 3.2 Vertretungs- bzw. Zeichnungsberechtigung eines Referenten: Verfügungsberechtigung Anweisungsberechtigung Vertragsabschlüsse Besorgung der Aufgaben eines zurückgetretenen Gemeindevorstandes 13

14 4. WEISUNGSGEBUNDENHEIT Weisungsrecht des Bürgermeisters: B Die Freiheit der Gemeinde von Weisungen staatlicher Organe in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach Art 118 Abs. 4 B-VG bedeutet noch nicht die Weisungsfreiheit der Organwalter der Gemeinde. Diese sind innerhalb der Gemeindeorganisation auch in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde weisungsgebunden. Im übertragenen Wirkungsbereich ist der Bürgermeister auch an die Weisungen der staatlichen Organe gebunden. Weisungsberechtigt sind die vorgesetzten Organe (Art 21 Abs. 1 B-VG). 14

15 4. WEISUNGSGEBUNDENHEIT Weisungsrecht des Bürgermeisters: B gegenüber Organen der Gemeinde - Die Mitglieder des Gemeindevorstandes, die mit Aufgaben des Bürgermeisters betraut sind, sind hinsichtlich dieser Aufgaben an Weisungen des Bürgermeisters gebunden. gegenüber Gemeindebediensteten - Der Bürgermeister ist als Dienstvorgesetzter den Gemeindebediensteten gegenüber weisungsberechtigt. 15

16 5. LAUFENDE VERWALTUNG Die laufende Verwaltung der Gemeinde als Wirtschaftskörper ist Aufgabe des Bürgermeisters. Was zur laufenden Verwaltung gehört, kann nicht eindeutig umschrieben werden; ihr Umfang ist auch von der Größe der Gemeinde abhängig. Unter der laufenden Verwaltung kann jedenfalls nur die Besorgung der regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgaben der Gemeinde verstanden werden. Die Aufgaben des Bürgermeisters im Rahmen der laufenden Verwaltung sowie als Vorstand des Gemeindeamtes dürfen nicht auf sonstige Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragen werden. 16

17 Über die Verhandlungen der kollegialen Gemeindeorgane ist unter der Verantwortung des Leiters des inneren Dienstes eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift hat zu enthalten; Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Vorsitzenden, der anwesenden/abwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder, die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen und die gefassten Beschlüsse nach ihrem Wortlaut. Unterfertigung Richtigstellung 6. NIEDERSCHRIFT Bescheid Gemeindevorstand, Erfordernisse Protokoll 17

18 ORGANIGRAMM GEMEINDEORGANE G e m e i n d e r a t G e m e i n d e v o r s t a n d B ü r g e r m e i s t e r 18 Romauch

19 ORGANIGRAMM GEMEINDEORGANE Dr. Markus Matschek 2007 O r g a n e G e m e i n d e r a t G e m e i n d e v o r s t a n d B ü r g e r m e i s t e r Besorgung der Geschäfte Amtsleiter Innere Kontrolle Standesamt Sekretariat Einlaufstelle Abteilung Finanzverwaltung Abteilung Hoch-/Tiefbau Abteilung Touristik Abteilung Finanzverwaltung Abteilung Umweltberatung Sachbearbeiter/-innen 19 Romauch

20 Zielvorgabe externe Zielsetzung Ausschuss Vorberatung Antragserstellung ENTSCHEIDUNGSFLUSSDIAGRAMM Behandlung von Anträgen bis zum Gemeinderat Beharrungsbeschluß Nochmalige Behandlung Zielvorgabe interne Zielsetzung Ausschussobmann Einberufung der Sitzung Bürgermeister Beschlussvollzug Gemeindevorstand Beratung/Weiterleitung Gemeinderat Nein bzw. Änderung Gemeinderat 1) Entscheidung/Beschluss 2) selbständige Anträge REGELSTRECKE Ja 20 Romauch

21 BAUVERFAHREN (I. Instanz) Bauantrag an die I. Instanz Bürgermeister Vorprüfung Abschluss Vorprüfung Ja Nein Nein Ergänzung Abänderung durch Antragsteller Ermittlungsverfahren (örtl. Bauverhandlung) Abschluss Ja Ja Nein Bescheid (Genehmigung, Abweisung) 21 Romauch

22 BERUFUNGSVERFAHREN Dr. Markus Matschek 2007 Gemeindevorstand als Berufungsbehörde Berufung eingelangt Ermittlungsverfahren Abschluss Gegebenenfalls örtliche Berufungsverhandlung Gemeindevorstand Entscheidungsabsicht Abschluss Parteigehör Entscheidung der Berufungsbehörde BESCHEID 22 Romauch

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