Neu definierter Berufsauftrag Hinweise fürs Schuljahr 2017/18

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1 Kanton Zürich. Bildungsdirektion Lehrpersonal Matthias Weisenhorn Abteilungsleiter Neu definierter Berufsauftrag Hinweise fürs Schuljahr 2017/ Dezember 2016

2 2/10 Inhalt 1. Lehrerstellenplanung / Vollzeiteinheiten (VZE) Grundsätzliches Kindergartenstufe Unterstufe Persönlicher Ferienanspruch (5. & 6. Ferienwoche) 3 2. Planungstool (SL) Kindergartenstufe Festlegung des Beschäftigungsgrads und Arbeitszeit Tätigkeitsbereiche Berufseinführung 6 3. Personaleinsatz Neue Anstellungsverfügungen Welche Anstellungsinformationen benötigt das VSA (PULS)? Welche Tätigkeiten können im Rahmen des Berufsauftrags kantonal entlöhnt werden? Für welche Tätigkeiten müssen die Lehrpersonen zwingend kommunal angestellt werden? Hausämter Bisherige Entlastungen und 60%-Regelung Lehrperson übernimmt SL-Aufgaben Schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen 8 4. Weiteres Schulung Personaleinsatz PULS: Neuanstellungen ab 1. August DAG-Urlaub Zeiterfassung Neu definierter Berufsauftrag für kommunal angestelltes Personal 9 Zweck des Dokumentes Das vorliegende Dokument stellt eine kurze Zusammenfassung der wesentlichsten Veränderungen aufgrund der Einführung des neu definierten Berufsauftrags dar und hält für die Schulverwaltungen und Schulleitungen fest, welche Punkte bei der Umstellung besonders zu beachten sind. Entsprechend dient das Dokument der Vorbereitung und Planung des Schuljahres 2017/18. Hinweise für den laufenden Betrieb (z.b. Urlaube) folgen in einem späteren Zeitpunkt.

3 3/10 1. Lehrerstellenplanung / Vollzeiteinheiten (VZE) 1.1. Grundsätzliches Für jede VZE (Berufsauftrag) (früher VZE Unterricht) werden 28 Wochenlektionen (WL) für den Unterricht eingesetzt. Dies gilt auch für die Unterstufe und die Planstellen im Sonderpädagogischen Bereich (Integrative Förderung und Besondere Klassen). Es ist nicht möglich, die Regelung 1 VZE = 28 WL zu verändern weder nach oben noch nach unten. Wichtiger Hinweis: Die Aussage 1 VZE = 28 WL betrifft die Planungsebene. Daraus kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass auf der Anstellungsebene ein Beschäftigungsgrad von 100 % zu einem Unterrichtspensum von 28 Wochenlektionen führt. Der neu definierte Berufsauftrag eröffnet gerade in diesem Bereich neue Gestaltungsmöglichkeiten. So kann bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % das Unterrichtspensum beispielsweise 20 WL, 25 WL, 28 WL oder sogar 30 WL betragen Kindergartenstufe Die Kindergartenstufe wird im Bereich der Unterrichtstätigkeit an das Zeitmodell der übrigen Schulstufen angepasst. Der Unterrichtsbereich wird demnach auch mit WL definiert. Eine Kindergartenklasse benötigt in der Regel 0.88 VZE. Diese setzen sich zusammen aus: 0.86 VZE aufgrund der Lektionenzahl (= 24 WL / 28 WL) 0.02 VZE als Zusatz aufgrund von 2d der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juni 2000 in der geänderten Fassung vom 18. März 2015 (LS ; nlpvo) 1.3. Unterstufe Die Anzahl WL für den Halbklassenunterricht bzw. für den Unterricht in Teamteaching wird wie folgt geändert: 1. Primarklasse: 8 WL (bisher 10 WL) 2. Primarklasse: 10 WL (unverändert) 3. Primarklasse: 8 WL (bisher 10 WL) Der VZE-Bedarf pro Klasse wird künftig auf der Grundlage von 28 WL pro VZE berechnet (vgl. Kapitel 1.1) Persönlicher Ferienanspruch (5. & 6. Ferienwoche) Die bisherige altersbedingte Pensenreduktion (d.h. die Reduktion des Vollpensums um 2 WL ab Beginn des Schuljahres, in welchem die Lehrperson das 57. Altersjahr vollendet) wird mit der Einführung des neu definierten Berufsauftrags aufgehoben. Es gibt keine Besitzstandsregelung für Lehrpersonen, die von dieser Änderung betroffen sind. Lehrpersonen haben grundsätzlich einen persönlichen Ferienanspruch von 4 Wochen pro Jahr. Anstelle der altersbedingten Pensenreduktion erweitert sich der persönliche Ferienanspruch bei den Lehrpersonen, und zwar ab Beginn des Schuljahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden auf 5 Ferienwochen das 60. Altersjahr vollenden auf 6 Ferienwochen

4 4/10 Aufgrund des erhöhten Ferienanspruchs von älteren Lehrpersonen steht einer Schule gesamthaft weniger Arbeitszeit zur Verfügung. Die Gemeinde kann diese fehlenden Ressourcen mit kommunalen Vollzeiteinheiten auf der Grundlage von 2e Abs. 2 lit. h nlpvo ausgleichen. Bereits bisher musste die Gemeinde die zusätzlichen Ressourcen und Kosten für die altersbedingte Pensenreduktion tragen. Deshalb empfiehlt das den Schulpflegen dringend, den Schulen weiterhin und unverändert diese zusätzlichen kommunalen VZE zur Verfügung zu stellen. Der zusätzliche Mittelbedarf (in VZE) wird wie folgt berechnet: Bei 5 Wochen Ferienanspruch: 42 h / h * Beschäftigungsgrad der Lehrperson Bei 6 Wochen Ferienanspruch: 84 h / h * Beschäftigungsgrad der Lehrperson Die finanziellen Mehraufwendungen werden auf der durchschnittlichen Lohnsumme sowie zusätzlich den Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers budgetiert: Kindergartenstufe Lohnstufe 9 Primarstufe Lohnstufe 9 Sekundarstufe Lohnstufe 10 Eine Bewilligung des es ist dafür nicht notwendig. Im VZE-Tool werden die zusätzlichen Ressourcen nicht eingetragen. 2. Planungstool (SL) 2.1. Kindergartenstufe Auf der Kindergartenstufe werden neben den VZE aufgrund der Lektionenzahl (i.d.r. 24 WL und damit 0.86 VZE) noch für jede Klasse 0.02 VZE eingesetzt (vgl. Kapitel 1.2). Damit steht dieser Schulstufe proportional mehr Zeit für die übrigen Tätigkeitsbereiche zur Verfügung. Deshalb ist vorzusehen, dass eine Kindergartenlehrperson mit einem Beschäftigungsgrad von 88 % ebenfalls folgende Arbeitszeiten für die übrigen Tätigkeitsbereiche erhält: Schule 60 h Zusammenarbeit 50 h Weiterbildung 30 h Bei einem kleineren Beschäftigungsgrad kann die Stundenzahl für die übrigen Tätigkeiten wie folgt berechnet werden: Vorgesehene Stundenzahl x Beschäftigungsgrad / 88 % An einer normal grossen Klasse unterrichtet die Kindergartenlehrperson während 5 Vormittagen je 4 WL und während 2 Nachmittagen je 2 WL (d.h. insgesamt 24 WL). Ein Modell mit 3 Nachmittagen Unterricht ist nicht mehr möglich bzw. nur mit zusätzlichen kantonalen VZE realisierbar. Auf der Kindergartenstufe beginnt der Unterricht mit der Auffangzeit gleichzeitig wie die 1. Lektion auf der Unterstufe. Er endet gleichzeitig mit der letzten Lektion auf der Unterstufe. Dies führt in vielen Fällen zu einer Verkürzung des Unterrichtsangebots. Entsprechend empfiehlt das, die Eltern darüber rechtzeitig zu orientieren. In der Integrativen Förderung (IF) können pro Halbtag maximal genauso viele Lektionen wie im Regelunterricht erteilt werden, d.h. 4 WL am Vormittag und 2 WL am Nachmittag.

5 5/10 Die Stundentafel des Lehrplans der Kindergartenstufe gilt auch im Schuljahr 2017/18. Bisher konnten die Schulgemeinden für den Halbklassenunterricht am Nachmittag zwischen zwei Modellen wählen: Nachmittagsunterricht Schüler/innen des (Halbklasse) 1. Kindergartenjahres Modell 0/2 Kein Nachmittag 2 Nachmittage Modell 1/1 1 Nachmittag 1 Nachmittag Schüler/innen des 2. Kindergartenjahres Ohne Änderung der Stundentafel können die Schulgemeinden im Schuljahr 2017/18 das Modell 1/1 faktisch nicht mehr weiterführen. Dem Bildungsrat wird deshalb für die Sitzung von anfangs Februar 2017 die notwendige Änderung der Stundentafel beantragt, so dass die Schulgemeinden im Schuljahr 2017/18 weiterhin die Wahl zwischen den beiden beschriebenen Modellen haben. Derzeit besteht in dieser Sache also kein Handlungsbedarf. Voraussichtlich ab Schuljahr 2018/19 tritt dann der neue Zürcher Lehrplan 21 (inkl. neuer Lektionentafel) in Kraft Festlegung des Beschäftigungsgrads und Arbeitszeit Der Beschäftigungsgrad wird in Ganzzahlen festgehalten. Die bisherigen Mehrlektionen (d.h. kommunal entschädigte Lektionen über das Vollpensum hinaus) gibt es im neu definierten Berufsauftrag nicht mehr. Es ist nicht möglich, eine kantonal angestellte Lehrperson mit einem Beschäftigungsgrad von gesamthaft mehr als 100 % anzustellen. Der neue Beschäftigungsgrad entspricht grundsätzlich dem bisherigen Beschäftigungsgrad. Wenn er bisher mit Kommastellen ausgewiesen wurde, wird er auf die nächste Ganzzahl aufgerundet. Die bisherige Lektionenzahl spielt dabei keine Rolle. Auf der Kindergartenstufe ist wegen der Umstellung des Arbeitszeitmodells im Tätigkeitsbereich Unterricht ein zweistufiges Verfahren zu berücksichtigen. Der neue Beschäftigungsgrad wird in zwei Schritten wie folgt festgelegt: 1. Schritt: Heutiger Beschäftigungsgrad x 88 % = Neu berechneter Beschäftigungsgrad 2. Schritt: Neu berechneter Beschäftigungsgrad wird auf die nächste Ganzzahl aufgerundet. Aufgrund des festgelegten Beschäftigungsgrades kann die zu leistende jährliche Netto-Arbeitszeit ermittelt werden: Bei 4 Wochen Ferienanspruch: * Beschäftigungsgrad der Lehrperson Bei 5 Wochen Ferienanspruch: * Beschäftigungsgrad der Lehrperson Bei 6 Wochen Ferienanspruch: * Beschäftigungsgrad der Lehrperson Die Schulleitung vereinbart mit der Lehrperson die Aufteilung der Netto-Arbeitszeit auf die Tätigkeitsbereiche Unterricht, Schule, Zusammenarbeit, Weiterbildung und Klasselehrperson. Die Summe dieser Arbeitszeiten ergibt die zu leistende Netto-Arbeitszeit. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung Tätigkeitsbereiche Die nlpvo sieht für die Tätigkeitsbereiche folgende Werte vor: Unterricht 58 h pro WL Schule 60 h bei BG 100 % *

6 6/10 Zusammenarbeit 50 h bei BG 100 % * Weiterbildung 30 h bei BG 100 % * Klassenlehrperson 100 h pro Klasse * Zur Kindergartenstufe: vgl. Kapitel 2.1 Die Schulleitung kann im Rahmen der Vereinbarung mit der Lehrperson bzw. bei der Festlegung der Aufteilung der Arbeitszeit bei Vorliegen besonderer Gründe von diesen Werten abweichen. Davon ausgenommen sind die 100 Arbeitsstunden für die Klassenlehrperson. Diese Arbeitszeit kann auf maximal zwei Klassenlehrpersonen frei aufgeteilt werden Berufseinführung Lehrpersonen in der Berufseinführungsphase erhalten einen um 1.5 h / WL höheren Umrechnungsfaktor für die Unterrichtstätigkeit (in der Regel 59.5 h / WL anstatt 58 h / WL). Die Berufseinführungsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Die Lehrperson wird in dieser Zeit durch eine Fachbegleitung am Arbeitsort unterstützt. Nach der Beendigung der Berufseinführung sorgt die Schulleitung für die Reduktion des Stundenfaktors. Der zusätzliche Ressourcenbedarf aufgrund des höheren Stundenfaktors wird nicht ausgeglichen auch nicht auf kommunaler Ebene. 3. Personaleinsatz 3.1. Neue Anstellungsverfügungen Die bisherige Anstellungsverfügung basierte auf der Grundlage von Wochenlektionen (Regelklasse Kindergartenstufe: Stunden pro Woche). In der neuen Rechtsgrundlage ist der Beschäftigungsgrad massgebend. Aufgrund der LPVO-Änderung muss die Schulverwaltung im Rahmen des Personaleinsatzes für alle amtierenden Lehrpersonen eine neue Verfügung ( Überführungsverfügung Arbeitszeitreglement ) erlassen. Sie steht zu gegebener Zeit im PULS zur Verfügung. Diese Verfügung stellt auch auf der Kindergartenstufe keine Änderungskündigung dar. Die Kindergartenlehrpersonen an Regelklassen werden künftig in der Lohnkategorie II (LR 09.03) eingereiht (bisher: Lohnkategorie I, LR 09.01). Zusammen mit dem tieferen Beschäftigungsgrad resultiert damit ein etwas höherer Bruttolohn. Das wird für alle Kindergartenlehrpersonen in der heutigen Lohnkategorie I eine Verfügung bezüglich Einreihung in die Lohnkategorie II erstellen und verschicken. Die Schulpflege erhält davon eine Kopie. Festlegung des Beschäftigungsgrades: vgl. Kapitel 2.2. Auch wenn sämtliche Beschäftigungsgrade bei der Überführung ins neue System aufgerundet werden, reichen nach Meinung des es die zugewiesenen VZE dennoch aus, und dies aus folgenden Gründen: Die Schülerzahlen nehmen derzeit in der Regel zu und damit auch die zugewiesenen VZE

7 7/10 Lehrpersonen verlassen auf Ende Schuljahr ihre Stelle (Fluktuation aufgrund Kündigung und Altersrücktritt) Lehrpersonen möchten ihren Beschäftigungsgrad reduzieren. Bei den Fachlehrpersonen war es bisher möglich, als Anstellungspensum ein jährlich änderndes Pensum zu definieren. Im neu definierten Berufsauftrag muss künftig bei allen Lehrpersonen ein fester Beschäftigungsgrad definiert werden. Hinweis: Aufgrund des neuen Arbeitszeitmodells kann bei gleich bleibendem Beschäftigungsgrad eine unterschiedliche Lektionenzahl im Tätigkeitsbereich Unterricht resultieren. Dies gilt für alle Lehrpersonen Welche Anstellungsinformationen benötigt das VSA (PULS)? Im Rahmen des Personaleinsatzes oder bei einer Neuanstellung benötigt das zur Anstellung folgende Informationen: Beschäftigungsgrad Unterricht in Lektionen (WL) Klasse (Planstelle) Klassenlehrerfunktion Bei Unterricht in verschiedenen Funktionen: Aufteilung der Lektionen (z.b. Unterricht in der IF und an einer Regelklasse) Die Aufteilung der Arbeitszeit auf die übrigen Tätigkeitsbereiche (Schule, Zusammenarbeit, Weiterbildung und Klassenlehrperson) sind für das nicht relevant und müssen auch nicht gemeldet werden Welche Tätigkeiten können im Rahmen des Berufsauftrags kantonal entlöhnt werden? Für welche Tätigkeiten müssen die Lehrpersonen zwingend kommunal angestellt werden? Lehrpersonen werden für die Tätigkeit im Rahmen des kantonalen Berufsauftrags kantonal angestellt. Dies gilt auch für die kommunalen Ressourcen für den Unterricht in Lektionen der Lektionentafel des Lehrplans (Religion und Kultur Mittelstufe, Freifächer, Projektunterricht 3. Sekundarklasse, Wahlfach, ISR). Auf Antrag der Schulpflege kann das bewilligen, ob und welche kommunalen Ressourcen zusätzlich in den kantonale Berufsauftrag integriert werden. Dies betrifft folgende Tätigkeiten: Kommunale Ressourcen für QUIMS-Aufgaben ** im Rahmen einer kantonalen Anstellung als Lehrperson Kommunale Ressourcen für den Einsatz von Lehrpersonen in der Betreuung im Rahmen einer Tagesschule ** Ganzjährige zusätzliche kommunale Ressourcen für Aufgaben im Schulwesen, wie z.b. Pädagogischer Informatik-Support ** ** Details zu diesen Möglichkeiten werden in Kürze bekannt gegeben. Nicht in den kantonalen Berufsauftrag und damit in das kantonale Anstellungsverhältnis können folgende Tätigkeiten integriert werden (nicht abschliessende Aufzählung): DaZ-Aufnahmeunterricht (inkl. DaZ-Anfangs- und DaZ-Aufbauunterricht) Therapien Kurse (Angebote ausserhalb der Lektionentafel)

8 8/10 Kommunale Ressourcen für QUIMS-Aufgaben im Rahmen einer Anstellung als Schulleiterin, Schulleiter oder DaZ-Lehrperson Aufgabenstunde Nachhilfeunterricht Fachbegleitung am Arbeitsort (Berufseinführung) Klassen- und Schulassistenzen 3.4. Hausämter Hausämter (Kustodien) müssen unter folgenden kumulativen Umständen zwingend im Rahmen der vorhandenen Ressourcen und des kantonalen Berufsauftrags erledigt werden: Die Aufgabe ist zwingend durch eine Lehrperson zu erledigen und die Lehrperson muss dafür nicht mehr als 50 Stunden einsetzen. In den übrigen Fällen entscheidet die Schulpflege, ob das Hausamt zusätzlich von der Gemeinde kommunal entschädigt wird, die Lehrperson dieses im Rahmen des kantonalen Berufsauftrags (und ohne zusätzliche Ressourcen) zu erledigen hat, die Schulpflege dem einen Antrag stellt, um die kommunalen Ressourcen zusätzlich in den kantonalen Berufsauftrag zu integrieren (vgl. Kapitel 3.3) Bisherige Entlastungen und 60%-Regelung Lehrpersonen konnten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer Bewilligung durch das für eine oder mehrere WL ganzjährig entlastet werden (z.b. aus dem Gestaltungspool). Der Lehrperson stand damit für einen bestimmten Auftrag zusätzliche Arbeitszeit zur Verfügung. Der neu definierte Berufsauftrag trennt die Tätigkeitsbereiche auf. Hat eine Lehrperson einen besonderen Auftrag zu erfüllen, wird der Tätigkeitsbereich Unterricht nicht davon tangiert. Vielmehr erhält sie zusätzliche Arbeitszeit z.b. im Tätigkeitsbereich Schule. Dabei ist die folgende Einschränkung zu beachten (die sogenannte 60%-Regelung ): Eine Lehrperson muss mindestens 60 % ihrer Nettoarbeitszeit für den Tätigkeitbereich Unterricht einsetzen ( 6 Abs. 2 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 in der geänderten Fassung vom 2. September 2013; LS ; nlpg) Lehrperson übernimmt SL-Aufgaben Es ist weiterhin möglich, einer Lehrperson den Tätigkeitsbereich Schule oder Zusammenarbeit mit VZE der Schulleitung zu erweitern ( 2c Abs. 3 nlpvo). Die Lehrperson übernimmt Arbeiten der Schulleitung. Die Kompetenzen und Verantwortung verbleiben bei der Schulleitung. Die Lehrperson wird weiterhin als Lehrperson entlöhnt, muss aber die Schulleitungsausbildung nicht absolvieren. Die 60%-Regelung (vgl. Kapitel 3.5) muss dabei zwingend eingehalten werden Schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen Förderlehrpersonen in der Integrativen Förderung (IF) wurden bisher für die Koordination sowie die Beratung und Unterstützung der Regellehrpersonen für 1-2 WL gewährt. Diese Anrechnung von Lektionen entfällt mit der Einführung des neu definierten Berufsauftrags.

9 9/10 Es ist Aufgabe der Schulleitung, der Förderlehrperson auf der Grundlage von 18b nlpg entsprechend der Situation und den Bedürfnissen der Schule eine angemessene Arbeitszeit für die Koordination sowie für die Beratung und Unterstützung der Regelklassenlehrpersonen im Tätigkeitsbereich Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen. 4. Weiteres 4.1. Schulung Personaleinsatz Im Februar und März 2017 werden Schulungen zum Personaleinsatz (PULS-Schulungen) durchgeführt. Den Schulverwaltungen wird die Teilnahme an dieser halbtägigen Weiterbildung dringend empfohlen PULS: Neuanstellungen ab 1. August 2017 Derzeit werden die technischen Anpassungen im PULS realisiert. Deshalb bitten wir, mit Neuanstellungen ab 1. August 2017 zuzuwarten DAG-Urlaub Die bisherige Berechnung des DAG-Urlaubsguthaben wurde in einer Anzahl Lektionen ausgedrückt. Da die WL im neuen Berufsauftrag nicht mehr anstellungsrelevant sind, muss künftig (wieder) die Anzahl Schulwochen bestimmt werden. Ändert die Lehrperson nach der Fälligkeit des Dienstaltersgeschenks und vor dem Bezug des DAG-Urlaubs den Beschäftigungsgrad, wird sich auch das Urlaubsguthaben ändern Zeiterfassung Im Rahmen des Einführungsprojektes zum neu definierten Berufsauftrag wird ein einfaches Zeiterfassungs-Tool zur Verfügung gestellt werden. Dieses wird voraussichtlich im Frühling 2017 auf der Website des es ( aufgeschaltet. Die Lehrpersonen müssen nur die Tätigkeitsbereiche Schule, Zusammenarbeit und Weiterbildung erfassen. Der Gesetzgeber hat sich bei den Tätigkeitsbereichen Unterricht und Klassenlehrperson für eine Zeitpauschale entschieden. Entsprechend ist eine Zeiterfassung in diesen Tätigkeitsbereichen nicht vorgesehen und kann auch nicht im Sinne einer Weisung durch die Schulleitung oder Schulpflege angeordnet werden. Die Kontrolle der notierten Arbeitszeit der Lehrpersonen ist Aufgabe der Schulleitung Neu definierter Berufsauftrag für kommunal angestelltes Personal Viele Gemeinden lehnen sich in ihrem kommunalen Personalrecht an das kantonale Lehrpersonalrecht an. In diesen Gemeinden gilt für DaZ-Lehrpersonen und für Therapeutinnen ebenfalls das neue Jahresarbeitszeitmodell. Hat die Gemeinde eine eigenständige Regelung in ihrem Personalrecht formuliert, geht diese vor. So ist beispielsweise davon auszugehen, dass weiterhin das bisherige Arbeitszeitmodell gilt, wenn im kommunalen Personalrecht festgehalten wird, dass das Vollpensum der Therapeutinnen 28 Wochenlektionen beträgt.

10 10/10 Unterrichtet eine DaZ-Lehrperson sowohl im Bereich Regelklasse als auch im DaZ-Aufnahmeunterricht und gilt für den kommunalen Bereich auch das neue Jahreszeitmodell, können bezüglich Arbeitszeiterfassung die beiden Anstellungen zusammengefasst werden. Die beiden Anstellungsverhältnisse bleiben aber getrennt (vgl. Kapitel 3.3).

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